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Urteil

9 S 838/18

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2019:1219.9S838.18.00
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Leitsätze
1. Auch wenn Lehrveranstaltungsevaluationen nicht mit verbindlichen Vorgaben hinsichtlich Inhalt und Methode der angebotenen Lehrveranstaltungen verbunden sind, greifen sie nicht unerheblich in die durch Art. 20 Abs. 1 LV, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Lehrfreiheit des Hochschullehrers ein.(Rn.51) 2. Die Regelung über die Befugnis zum Erlass von Evaluationssatzungen in § 5 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, Abs. 2 und 3 Satz 1 bis 3 LHG (juris: HSchulG BW) genügt im Zusammenspiel mit weiteren Regelungen des Landeshochschulgesetzes sowie des Landesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-GrundVO (juris: EUV 2016/679) den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage.(Rn.62) 3. Die Satzungsermächtigung in § 5 Abs. 3 Satz 4 LHG (juris: HSchulG BW) ist im Lichte der Wissenschaftsfreiheit dahingehend zu konkretisieren, dass zu den vom Senat in der Satzung zu treffenden „erforderlichen Regelungen“ auch die allgemeinen, fach- und fakultätsübergreifenden Evaluationskriterien gehören (zu einer verfassungskonformen Auslegung in ähnlichem Zusammenhang vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u.a. -, BVerfGE 111, 333, 361).(Rn.71)
Tenor
Die Evaluationssatzung der Hochschule Konstanz Technik, Wirtschaft und Gestaltung für den Handlungsbereich Lehre und Studium vom 11. April 2017 ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch wenn Lehrveranstaltungsevaluationen nicht mit verbindlichen Vorgaben hinsichtlich Inhalt und Methode der angebotenen Lehrveranstaltungen verbunden sind, greifen sie nicht unerheblich in die durch Art. 20 Abs. 1 LV, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Lehrfreiheit des Hochschullehrers ein.(Rn.51) 2. Die Regelung über die Befugnis zum Erlass von Evaluationssatzungen in § 5 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, Abs. 2 und 3 Satz 1 bis 3 LHG (juris: HSchulG BW) genügt im Zusammenspiel mit weiteren Regelungen des Landeshochschulgesetzes sowie des Landesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-GrundVO (juris: EUV 2016/679) den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage.(Rn.62) 3. Die Satzungsermächtigung in § 5 Abs. 3 Satz 4 LHG (juris: HSchulG BW) ist im Lichte der Wissenschaftsfreiheit dahingehend zu konkretisieren, dass zu den vom Senat in der Satzung zu treffenden „erforderlichen Regelungen“ auch die allgemeinen, fach- und fakultätsübergreifenden Evaluationskriterien gehören (zu einer verfassungskonformen Auslegung in ähnlichem Zusammenhang vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u.a. -, BVerfGE 111, 333, 361).(Rn.71) Die Evaluationssatzung der Hochschule Konstanz Technik, Wirtschaft und Gestaltung für den Handlungsbereich Lehre und Studium vom 11. April 2017 ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag ist zulässig (I.) und begründet (II.). Die Regelungen in § 15 Abs. 3 Satz 3 der Evaluationssatzung der Antragsgegnerin für den Handlungsbereich Studium und Lehre vom 11.04.2017 (- Evaluationssatzung -) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 b), § 11 Abs. 3 Satz und § 13 Abs. 1, 2 und 3 der Evaluationssatzung verstoßen gegen höherrangiges Recht und sind daher unwirksam. Hieraus folgt mangels eines verbleibenden, in sich sinnvollen Regelungskonzepts der Satzung zugleich deren Gesamtnichtigkeit. I. 1. Der Antrag ist statthaft. Bei der angegriffenen Satzung der Antragsgegnerin handelt es sich um eine Rechtsvorschrift im Rang unter dem Landesgesetz, deren Überprüfung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle durch das baden-württembergische Landesrecht vorgesehen ist (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO). Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr ist gewahrt. Die Evaluationssatzung wurde in der Zeit vom 12.04. bis zum 26.04.2017 bekannt gemacht, der Normenkontrollantrag ging am 10.04.2018 beim Verwaltungsgerichtshof ein. 2. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist es, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. Senatsurteil vom 21.11.2017 - 9 S 1145/16 -, juris m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.07.2009 - 1 S 2340/08 - ESVGH 60, 125 und vom 02.02.2017 - 5 S 635/15 -). Dies ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller kann jedenfalls geltend machen, durch die angegriffene Evaluationssatzung in seiner Lehrfreiheit (Art. 20 Abs. 1 LV, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) und seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt zu sein bzw. in absehbarer Zeit verletzt zu werden, denn die angegriffene Satzung regelt u.a. die Durchführung von Lehrveranstaltungsevaluationen und den Umgang mit aus den Evaluationen gewonnenen Erkenntnissen. Der Antragsteller ist Professor der Rechtswissenschaften und als Hochschullehrer Mitglied der Antragsgegnerin (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Landeshochschulgesetz (- LHG -)). Die von ihm als Angehörigem der wirtschafts-, kultur- und rechtswissenschaftlichen Fakultät der Antragsgegnerin abgehaltenen Lehrveranstaltungen unterliegen regelmäßig der dezentralen Evaluation im Sinne des § 5 d) und e) der Evaluationssatzung; als Mitglied der Hochschule ist er zudem gemäß § 4 der Evaluationssatzung aufgefordert und nach § 5 Abs. 3 LHG verpflichtet, an den Evaluationsmaßnahmen mitzuwirken und zweckdienliche Angaben zu machen. II. Der Antrag ist auch begründet. § 15 Abs. 3 Satz 3 der Evaluationssatzung verstößt in Verbindung mit § 7 Abs. 1 b), § 11 Abs. 3 Satz und § 13 Abs. 1, 2 und 3 der Evaluationssatzung gegen höherrangiges Recht. Aus der Unwirksamkeit dieser Vorschriften folgt zugleich die Gesamtnichtigkeit der Satzung. 1. Die angegriffene Evaluationssatzung ist allerdings in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Senat der Antragsgegnerin hat in seiner Sitzung am 11.04.2017 gemäß § 5 Abs. 3 Satz 4, § 8 Abs. 5, § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 LHG den Erlass der Evaluationssatzung beschlossen. Sie ist durch Aushang (vgl. § 1 Abs. 1, 2 und 4 der Satzung der Antragsgegnerin über öffentliche Bekanntmachungen) im Zeitraum vom 12.04.2017 bis 26.04.2017 bekanntgemacht worden und gemäß § 16 Abs. 1 der Evaluationssatzung in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Satzung über öffentliche Bekanntmachungen am 27.04.2017 in Kraft getreten. 2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers beruht die angegriffene Evaluationssatzung auch auf einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage. Gemäß § 5 Abs. 1 LHG richten die Hochschulen unter der Gesamtverantwortung des Rektorats zur Sicherung einer hohen Qualität und Leistungsfähigkeit ein Qualitätsmanagementsystem ein; dieses umfasst auch das Promotionswesen. § 5 Abs. 2 Satz 1 LHG sieht vor, dass die Hochschulen zur Bewertung der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 LHG sowie bei der Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern regelmäßig Eigenevaluationen vornehmen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 LHG sind bei der Evaluation der Lehre die Studierenden zu beteiligen. Die Ergebnisse sind nach § 5 Abs. 2 Satz 5 LHG dem Wissenschaftsministerium im Rahmen des Jahresberichts nach § 13 Absatz 9 LHG zu berichten und sollen veröffentlicht werden. Nach § 5 Abs. 3 Satz 4 LHG erlassen die Hochschulen Satzungen, in denen die zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 und § 13 Abs. 9 LHG erforderlichen Regelungen getroffen werden und auch bestimmt wird, welche personenbezogenen Daten verarbeitet und in welchem Umfang und in welcher Form sie innerhalb und außerhalb der Hochschule veröffentlicht werden. Die Satzungsermächtigung in § 5 Abs. 3 Satz 4 LHG genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage. a) Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/1 -, BVerfGE 139, 19, m. w. N.; stRspr; Senatsurteil vom 21.11.2017, a.a.O.). Wann es aufgrund der Wesentlichkeit einer Entscheidung einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, hängt vom jeweiligen Sachbereich und der Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes ab. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten zu entnehmen. Danach bedeutet wesentlich im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel „wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte“. Eine Pflicht zum Tätigwerden des Gesetzgebers besteht insbesondere in mehrdimensionalen, komplexen Grundrechtskonstellationen, in denen miteinander konkurrierende Freiheitsrechte aufeinander treffen und deren jeweilige Grenzen fließend und nur schwer auszumachen sind. Eine solche Pflicht ist regelmäßig auch dann anzunehmen, wenn die betroffenen Grundrechte nach dem Wortlaut der Verfassung ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet sind und eine Regelung, welche diesen Lebensbereich ordnen will, damit notwendigerweise ihre verfassungsimmanenten Schranken bestimmen und konkretisieren muss. Grundsätzlich können zwar auch Gesetze, die zu Rechtsverordnungen und Satzungen ermächtigen, den Voraussetzungen des Gesetzesvorbehalts genügen, die wesentlichen Entscheidungen müssen aber durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst erfolgen. Die Wesentlichkeitsdoktrin beantwortet daher nicht nur die Frage, ob überhaupt ein bestimmter Gegenstand gesetzlich zu regeln ist. Sie ist vielmehr auch dafür maßgeblich, wie genau diese Regelungen im Einzelnen sein müssen. Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage bei Delegation einer Entscheidung auf den Verordnungs- oder Satzungsgeber stellt insoweit eine notwendige Ergänzung und Konkretisierung des Gesetzesvorbehalts und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dar. Die parlamentarische Leitentscheidung ist an den rechtsstaatlichen Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssen. Für landesgesetzliche Verordnungs- und Satzungsermächtigungen ist Art. 80 Abs. 1 GG nicht unmittelbar anwendbar. Die in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG festgelegten, aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes folgenden Grundsätze sind aber auch für die Landesgesetzgebung verbindlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015, a. a. O., m. w. N.) und ergeben sich zudem auch aus Art. 61 Abs. 1 Landesverfassung (- LV -) (zum Ganzen Senatsurteil vom 21.11.2017, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund bemisst sich die gebotene Bestimmtheit bei einer gesetzlichen Ermächtigung zum Satzungserlass wie der vorliegenden maßgeblich danach, dass sie ihre Wirkungen in einer komplexen Grundrechtssituation mit mehreren Grundrechtsträgern entfaltet. Die Ermächtigung zum Erlass von Satzungen zum Zwecke der Bewertung der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen nach § 2 und § 13 Abs. 9LHG betrifft die Rechtspositionen verschiedener Rechtsträger, nämlich der Hochschullehrerinnen und -lehrer (aa)), der Studierenden (bb)) und der Hochschule selbst (cc)). aa) Hochschullehrerinnen und -lehrer werden durch die Evaluierung der von ihnen angebotenen Lehrveranstaltungen durch Studierende in ihrer nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 20 Abs. 1 LV verbürgten Lehrfreiheit ((1)) sowie ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ((2)) tangiert. (1) Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG wie auch Art. 20 Abs. 1 LV (zu dessen Auslegung im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG VerfGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, VBlBW 2017, 61) gewährt jedem, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, ein Grundrecht auf freie wissenschaftliche Betätigung. Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung. Den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung stellen die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe dar. Als Abwehrrecht schützt das Grundrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und gewährt dem einzelnen Wissenschaftler einen vorbehaltlos geschützten Freiraum. Dabei schützt die Wissenschaftsfreiheit nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen Grundrechtsträger auf Grund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 31.05.1995 - 1 BvR 1379/94, 1413/94 - BVerfGE 93, 85, vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u.a. - BVerfGE 111, 333, vom 28.10.2008 - 1 BvR 462/06 -, BVerfGE 122, 89, vom 13.04.2010 - 1 BvR 216/07 -, BVerfGE 126, 1, und vom 20.07.2010 - 1 BvR 748/06 -, BVerfGE 127, 87; BVerwG, Beschlüsse vom 22.08.2005 - 6 BN 1.05 -, Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 263 und vom 16.03.2011 - 6 B 47.10 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 174, sowie Urteil vom 26.09.2012 - 6 CN 1.11 -, BVerwGE 144, 195; Senatsurteil vom 21.11.2017, a.a.O.). Auch Fachhochschullehrerinnen und -lehrer, denen wie dem Antragsteller die eigenständige Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre übertragen worden ist, können sich auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.04.2010, a.a.O.; VerfGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2016, a.a.O.). Für Hochschullehrer ist Kern der Wissenschaftsfreiheit das Recht, ihr Fach in Forschung und Lehre zu vertreten. Dabei gehört es insbesondere zu ihrer durch das Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten verfassungsrechtlichen Position, selbst über Inhalt, Methode und Ablauf der Lehrveranstaltung bestimmen zu können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.10.1980 - 1 BvR 1289/78 -, BVerfGE 55, 37, vom 28.10.2008 und vom 13.04.2010, jeweils a.a.O.; Senatsurteil vom 21.11.2017, a.a.O.). Dies schreibt auch das Landeshochschulgesetz in § 3 Abs. 3 Satz 1 fest, wonach „die Freiheit der Lehre ... im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Durchführung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung“ umfasst. Da die Lehre zu den dienstlichen Pflichten der Hochschullehrer gehört, sind allerdings Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane über die inhaltliche, zeitliche und örtliche Koordination der von der Hochschule anzubietenden Lehre und über die Verteilung und Übernahme von Lehrverpflichtungen grundsätzlich zulässig (BVerfG, Beschluss vom 13.04.2010, a.a.O.; Senatsurteil vom 21.11.2017, a.a.O.; vgl. auch § 3 Abs. 3 Satz 2 LHG sowie Sandberger, Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2015, § 3 Rn. 4). Für die Wissenschaft als Bereich autonomer Verantwortung, der nicht durch bloße gesellschaftliche Nützlichkeits- und politische Zweckmäßigkeitsvorstellungen geprägt sein darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.1978 - 1 BvR 333/75 u.a. - BVerfGE 47, 327), birgt die Evaluation von Forschung und Lehre nicht nur unerhebliche Gefahren. Der von ihrer Wahrnehmung möglicherweise ausgelöste Druck zur Orientierung an extern gesetzten Bewertungskriterien kann zu Fehlentwicklungen führen. Die für die Evaluation benutzten Bewertungskriterien müssen daher hinreichenden Raum für wissenschaftseigene Orientierungen belassen. Dieses Erfordernis gilt unabhängig davon, ob solche Kriterien hochschulextern oder -intern festgesetzt werden. Evaluationskriterien haben eine gesteigerte Bedeutung, wenn die Verteilung öffentlicher Mittel an die Evaluationsergebnisse geknüpft wird, weil die Hochschulangehörigen auf den öffentlichen Wissenschaftsbetrieb und dessen Ressourcen angewiesen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004, a.a.O. zur Forschungsevaluation; VerfGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2016, a.a.O.). Ein Verbot der Bewertung wissenschaftlicher Qualität oder ein Verbot, an die Bewertung Folgen bei der Ressourcenverteilung zu knüpfen, lässt sich Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 20 Abs. 1 LV allerdings nicht entnehmen. Forschungsleistungen und -vorhaben werden seit jeher nicht nur in Prüfungen und Qualifikationsverfahren, sondern auch in Berufungsverfahren und bei der Vergabe von Drittmitteln bewertet. Ebenso zulässig ist die Bewertung im Rahmen hochschulinterner Ressourcenverteilung. Jede Ressourcenverteilung, auch die nicht an eine Evaluation anknüpfende Verteilung durch Organe der Selbstverwaltung, kann wissenschaftsfremden Einflüssen ausgesetzt sein. Die Absicht des Gesetzgebers, Allokationsentscheidungen möglichst rational und im Interesse einer Effektivierung der Ressourcenverwendung auch leistungsorientiert zu steuern, ist bei wissenschaftsadäquater Bewertung der in der Forschung erbrachten und zu erwartenden Leistungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004, a.a.O.; VerfGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2016, a.a.O.). Im Kern gelten diese Grundsätze gleichermaßen für die Evaluation der Lehre (vgl. Schlink, Evaluierte Freiheit?, 5; Quapp, DÖV 2014, 740, 743). Da das Hochschulstudium in engem Zusammenhang mit dem Recht der freien Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG steht, ist in der wissenschaftlichen Lehre der Aufgabe der Berufsausbildung und den damit verbundenen Grundrechtspositionen der Studierenden Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 -, BVerfGE 35, 79; Beschlüsse vom 24.06.2014 - 1 BvR 3217/07 -, BVerfGE 136, 338 und vom 17.02.2016 - 1 BvL 8/10 -, BVerfGE 141,143, stRspr; s. sogleich unter II. 2 .a) bb) (1)). Ausgehend hiervon wird der Schutzbereich der Lehrfreiheit durch staatlich bzw. von Seiten der Hochschule veranlasste studentische Lehrevaluationen tangiert (vgl. von Coelln, in: Berliner Kommentar zum GG, Stand: September 2019, Art. 5 (3. Teil) Rn. 114; Fehling, in: Bonner Kommentar zum GG, Stand: Mai 2019, Art. 5 Abs. 3 (Wissenschaftsfreiheit) Rn. 154, 169; Gärditz, WissR 2007, 68, 75; Mager, VVStRL 65 (2006), 274, 293; Schlink, Evaluierte Freiheit?, S. 13; Seckelmann, Evaluation und Recht, S. 449; Quapp, DÖV 2014, 740, 744). Zwar unterliegen betroffene Hochschullehrerinnen und -lehrer unabhängig von Art und Weise der jeweiligen Lehrevaluation keinen verbindlichen Vorgaben hinsichtlich Inhalt und Methode der von ihnen angebotenen Lehrveranstaltungen. Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass ein Grundrechtseingriff kein Handeln durch Gebot oder Verbot voraussetzt, sondern auch mittelbare, faktische Beeinträchtigungen der grundrechtlichen Schutzbereiche die Voraussetzungen eines Grundrechtseingriffs aufweisen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2002 - 1 BvR 558, 1428/91 -, BVerfGE 105, 252, 273 - Glykol, m.w.N.; Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Vorb. zu Art. 1, Rn. 29 m.w.N.; Hillgruber, HStR IX § 200 Rn. 90). Nach § 11 Abs. 1 der Satzung dienen Lehrveranstaltungsevaluationen der Lehrentwicklung und werden als Feed-Back-Instrument für die Lehrenden eingesetzt, auf deren Basis Verbesserungspotenziale im Bereich Didaktik und Methode systematisch erfasst, reflektiert und umgesetzt werden können. Sie sollen insgesamt dem Studiendekan zur Weiterentwicklung der Studiengänge und zur Sicherstellung der Qualität des Lehrangebots dienen (§ 11 Abs. 2). Nach § 12 a. kann die Lehrevaluation (u.a.) für Rückmeldungen zur Lehrveranstaltung an die Lehrperson verwendet werden, die dazu beitragen sollen, dass die Lehrperson ihre Lehre weiterentwickeln kann. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 der Satzung leiten die Studiendekane Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung in die Wege. Vor dem Hintergrund dieser - beispielhaft genannten - Regelungen ist nicht von der Hand zu weisen, dass dadurch - in unterschiedlichem Grad je nach persönlichem Empfinden und Haltung zu Evaluationen - ein faktischer Druck erzeugt wird, der Auswirkungen auf das Lehrverhalten des Hochschullehrers haben kann und soll, etwa dergestalt, dass sich dieser in Art und Darbietung seiner Lehre an den gesetzten Evaluationskriterien orientiert (vgl. dazu auch Hufen, Rechtsfragen der Lehrevaluation an wissenschaftlichen Hochschulen, S. 16 f., 25), beispielsweise um im Rahmen von hochschulinternen Entscheidungen betreffend die Verteilung und Übernahme von Lehrverpflichtungen in der Konkurrenz zu Fachkollegen nicht zurückzustehen. Für den Eingriffscharakter spricht dabei insbesondere, dass - wie die angeführten Regelungen zur Zielsetzung der Lehrevaluation klar belegen - die Veränderung des Lehrverhaltens vom Satzungsgeber gerade bezweckt wird (vgl. Jarass/Pieroth, a.a.O., Rn. 29). Hinzu tritt, dass nach den Regelungen des Landeshochschulgesetzes (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LHG - Beschlussfassung des Hochschulrats über Grundsätze für Ausstattung und Mitteleinsatz nach leistungs- und belastungsorientierten Kriterien und nach Evaluationsergebnissen auf Grundlage von § 13 Abs. 2 LHG) und des Besoldungsrechts (vgl. § 38 Abs. 1 Nr. 2 Landesbesoldungsgesetz i.V.m. § 3 Abs. 3 Nr. 1 LeistungsbezügeVO - Leistungsbezüge für besondere Leistungen in der Lehre, nachgewiesen durch Evaluationen) an die Ergebnisse studentischer Lehrveranstaltungsevaluationen mittelbar Konsequenzen geknüpft werden können. Wenngleich diese an die Evaluation anknüpfenden Folgemaßnahmen unabhängig von auf § 5 Abs. 3 Satz 4 LHG fußenden Evaluationssatzungen auf eigenständig zu beurteilenden Regelungen beruhen, sind sie gleichwohl für die Frage, wie schwer der durch die Lehrveranstaltungsevaluation verursachte Eingriff in die Lehrfreiheit wirkt, mittelbar in die Betrachtung einzubeziehen. Hieraus folgt nach Auffassung des Senats, dass Lehrveranstaltungsevaluationen nicht unerheblich in die Lehrfreiheit eingreifen. Der Eingriff betrifft allerdings entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht den Wesensgehalt des Grundrechts (vgl. Art. 19 Abs. 2 GG), da die betroffenen Hochschullehrer - ungeachtet möglicher subjektiv empfundener Einschränkungen - weiterhin grundsätzlich frei bleiben, selbst über Inhalt, Methode und Ablauf der Lehrveranstaltung zu bestimmen. (2) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten, unabhängig von deren qualitativer Aussagekraft (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. -, BVerfGE 65, 1; stRspr; Di Fabio, in: Maunz/Dürig, Stand März 2019, Art. 2 Abs. 1 Rn. 174). Dabei geht der Schutzbereich über die automatisierte Datenverarbeitung hinaus und erfasst generell die staatliche Erhebung und Verarbeitung personenbezogener, auch manuell registrierter Daten. Über den durch die Kriterien der Unmittelbarkeit und Finalität geprägten klassischen Eingriffsbegriff hinaus schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in diesem weiten Sinne vor jeder Form der Erhebung, schlichter Kenntnisnahme, Speicherung, Verwendung, Weitergabe oder Veröffentlichung von persönlichen - d.h. individualisierten oder individualisierbaren - Informationen (Di Fabio, a.a.O., Art. 2 Abs. 1 Rn. 176). Grundsätzlich steht es nicht nur Privatpersonen, sondern auch den Beamten gegenüber ihrem Dienstherrn zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1988 - 2 BvR 522/87 - juris; OVG NRW, Urteil vom 21.04.2005 - 1 A 265/04 -, juris m.w.N.). Auf der Grundlage der Angaben der Studierenden in Evaluationsbögen, auch in den typischerweise vorgesehenen Freitextfeldern, werden Informationen zur Bewertung der jeweiligen Veranstaltung und gegebenenfalls der lehrenden Person erfasst und zur Auswertung der Evaluationsbögen weitergegeben (vgl. auch § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 b), d) und e) der Evaluationssatzung). Da sie sich auf eine identifizierte bzw. identifizierbare natürliche Person beziehen, fallen diese Informationen in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. auch Hufen, a.a.O., S. 11). bb) Die Ermächtigung zum Erlass von Evaluationssatzungen berührt aber nicht nur Rechte der Hochschullehrerinnen und -lehrer, sondern auch der Studierenden. (1) Die Studierfreiheit wird einfachrechtlich in § 3 Abs. 4 LHG gewährleistet, der zurückgeht auf den nahezu wortgleichen ursprünglichen § 3 Abs. 4 HRG (heute § 4 Abs. 4 HRG). Nach § 3 Abs. 4 LHG umfasst die Freiheit des Studiums „insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen“. Auch wenn damit die wichtigsten Aspekte der Freiheit des Studiums benannt sind, ist die Aufzählung nicht abschließend, wie der Gebrauch des Wortes „insbesondere“ zeigt (Senatsurteil vom 21.11.2017, a.a.O.). Ob die Studierfreiheit den Studierenden auch von Verfassungs wegen eingeräumt wird, ist fraglich (zum Meinungsstand vgl. Senatsurteil vom 21.11.2017, a.a.O.). Doch bedarf diese Frage hier keiner Vertiefung. Denn auf Seiten der Studierenden ist jedenfalls das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG betroffen, da die Hochschulen nicht nur der Pflege der Wissenschaften dienen, sondern auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe haben (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.04.2010, a.a.O., und vom 26.06.2015 - 1 BvR 2218/13 -, NVwZ 2015, 1444; Senatsurteil vom 21.11.2017, a.a.O.; s. a. Art. 11 Abs. 1 LV). Vor diesem Hintergrund ist in der wissenschaftlichen Lehre der Aufgabe der Berufsausbildung und den damit verbundenen Grundrechtspositionen der Studierenden Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973, a.a.O.; Beschlüsse vom 24.06.2014 und vom 17.02.2016, jeweils a.a.O., stRspr, s. bereits oben unter II. 2. a) aa) (1)). Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit steht insofern Vorgaben, die einen ordnungsgemäßen Lehrbetrieb (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.07.2010, a.a.O.) mit einem transparenten Prüfungssystem (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.05.1995 - 1 BvR 1379/84, 1 BvR 1413/94 -, BVerfGE 93, 85) sicherstellen, nicht entgegen. Maßnahmen zur Qualitätssicherung der wissenschaftlichen Lehre wie beispielsweise Lehrveranstaltungsevaluationen, die wissenschaftlichen Standards genügen, dienen dazu, dass die Hochschulen ihren Aufgaben gerecht werden. Damit kommen sie im Übrigen auch der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Freiheit von Forschung und Lehre zugute (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94 -, BVerfGE 96, 205; Beschluss vom 17.02.2016, a.a.O.). Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit muss die Qualitätssicherung der wissenschaftlichen Lehre auch nicht auf wissenschaftlich-fachliche Kriterien beschränkt sein, sondern kann die Studienorganisation, die Studienanforderungen und den Studienerfolg bewerten. Ein Hochschulabschluss kann den Berufszugang nur ermöglichen, wenn das Studium bestimmte Qualifikationen vermittelt, potentielle Arbeitgeber dessen Qualität anerkennen und der Abschluss auf einem Arbeitsmarkt mit anderen Abschlüssen verglichen werden kann. Es ist daher unbedenklich, die Qualitätssicherung des Hochschulstudiums mit Blick auf Erkenntnisse der Forschung und mit Blick auf eine Verwertbarkeit erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten am Arbeitsmarkt auszugestalten (BVerfG, Beschluss vom 17.02.2016, a.a.O.). (2) Darüber hinaus werden die - zur Mitwirkung verpflichteten (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 LHG, § 4 der Evaluationssatzung) - Studierenden bei der Durchführung von Lehrveranstaltungsevaluationen ebenfalls in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG betroffen. Wenngleich Evaluationsbögen - wie auch die von der Antragsgegnerin beispielhaft vorgelegten und von ihr im Studiengang Wirtschaftsrecht verwendeten Bögen - typischerweise nur anonymisierte Angaben (vgl. auch § 14 Abs. 3 der Evaluationssatzung) beispielsweise zum Studiengang der evaluierenden Studierenden, zur Häufigkeit des Veranstaltungsbesuchs sowie gegebenenfalls zum Vor- und Nachbereitungsverhalten erfassen, sind dennoch Rückschlüsse auf die Person des oder der Evaluierenden durch Heranziehung beispielsweise von Immatrikulationslisten in Kombination mit handschriftlichen bzw. persönlichen Anmerkungen der Studierenden (vgl. § 15 Abs. 1 b) und c)) denkbar und etwa bei kleineren Studiengängen auch nicht fernliegend. cc) Als dritter Akteur in diesem Spannungsfeld ist schließlich die Antragsgegnerin in verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen betroffen. Sie wird zum einen in ihrer hochschulrechtlichen Satzungsautonomie tangiert, die von der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG umfasst wird. Denn es ist zwar Sache des parlamentarischen Gesetzgebers, Rahmenregelungen für die Evaluation von Forschung und Lehre zu erlassen; er ist allerdings bei der Ausgestaltung und Festlegung der Rahmenbedingungen mit Blick auf die Wissenschaftsfreiheit nicht gänzlich frei. Vielmehr wird die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten durch die in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm begrenzt. Dabei ist zwar mit der Einräumung von Satzungsautonomie regelmäßig ein erheblicher Gestaltungsspielraum verbunden (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 19 Rn. 71 m.w.N.). Gleichwohl ist den Trägern funktionaler Selbstverwaltung die Rechtsetzungsbefugnis nicht zur völlig freien Verfügung überlassen. Das gilt insbesondere bei Regelungen wie hier, die mit Grundrechtseingriffen auf mehreren Seiten verbunden sind (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. -, BVerfGE 111, 191; Senatsurteil vom 21.11.2017, a.a.O.). Darüber hinaus kommt der Antragsgegnerin nach § 5 Abs. 1 und 2 LHG das Recht und die Aufgabe zu, Evaluationen im Bereich von Forschung und Lehre zur Sicherung einer hohen Qualität und Leistungsfähigkeit durchzuführen, wodurch sie letztlich ihre eigene Funktionsfähigkeit sicherzustellen hat. Dies ist wiederum Ausdruck der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten objektiven Gewährleistung funktionsfähiger Institutionen eines freien Wissenschaftsbetriebs (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26.10.2004, a.a.O., und vom 03.09.2014 - 1 BvR 3353/13 -, NVwZ 2014, 1571). Die objektiv-wertentscheidende Dimension der Wissenschaftsfreiheit enthält einen Gewährleistungs- und Gestaltungsauftrag, eine „positive Ordnung der Wissenschaft“ zu schaffen, der in erster Linie den Gesetzgeber und abgeleitet im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungen (sowie unter dem Schirm der akademischen Selbstverwaltung) die Satzungsgeber und die vollziehenden Hochschulorgane in die Pflicht nimmt, eine Wissenschaftsinfrastruktur zu schaffen, auf der freie Forschung und Lehre praktisch möglich ist (Gärditz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, a.a.O., Art. 5 Abs. 3 Rn. 195, 197 m.w.N.). b) Ausgehend hiervon genügt § 5 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 bis 3 LHG und im Zusammenspiel mit weiteren Regelungen des Landeshochschulgesetzes sowie des Landesdatenschutzgesetzes (- LDSG -) und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119/1 vom 04.05.2016, S. 1 - Datenschutz-GrundVO -) den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage. § 5 LHG knüpft an die Regelungen des § 6 Hochschulrahmengesetz (- HRG -) an, wonach die Arbeit der Hochschulen in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags regelmäßig bewertet werden soll. Die Studierenden sind bei der Bewertung der Qualität der Lehre zu beteiligen und Ergebnisse der Bewertungen sollen veröffentlicht werden (vgl. § 6 Satz 2 und 3 HRG). § 6 HRG gibt somit keine eigenen normativen Vorgaben für die Evaluation von Forschung und Lehre, sondern überlässt Modalitäten und Instrumente dem Landesrecht bzw. der eigenständigen Gestaltung der Hochschulen (vgl. Seidler, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Stand: Februar 2019, § 6 HRG Rn. 7). Auch § 5 LHG verzichtet weitgehend auf eigenständige Vorgaben zum Evaluationsverfahren. Der Gesetzgeber hat keine Evaluationskriterien vorgesehen und sich hinsichtlich der Verfahrensregelung auf die Beteiligung von Studierenden bei der Bewertung der Lehre (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 4 LHG), die Berichtspflicht an das Wissenschaftsministerium nach § 13 Abs. 9 LHG und die Veröffentlichung der Ergebnisse und Folgemaßnahmen der Lehrevaluation (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 5 LHG) beschränkt. Die nähere Konkretisierung der Verfahren, Methoden, Kriterien und Form der Veröffentlichung sowie der datenschutzrechtlichen Aspekte ist der Regelung durch Satzung der Hochschule überlassen. Ebenso lässt der Gesetzgeber bis auf die Vorgabe der Mitwirkung der Studienkommission bei der Evaluation der Lehre (vgl. § 26 Abs. 3 LHG) die hochschulinternen Abläufe der Evaluation offen. Damit haben es die Hochschulen weitgehend selbst in der Hand, wissenschaftsadäquate Evaluationskriterien und Verfahrensabläufe zu entwickeln. Zugleich tragen sie die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes (Sandberger, a.a.O., § 5 Rn. 3 f.). Dabei wird durch die klare Anknüpfung der Ermächtigungsgrundlage zum Satzungserlass an den Evaluationsauftrag in Abs. 2 - trotz deren systematischer Verortung im auf Fragen des Datenschutzes bezogenen § 5 Abs. 3 LHG - deutlich, dass die Evaluationssatzungen nicht auf datenschutzrechtliche Fragen beschränkt sind, sondern alle erforderlichen Regelungen im Zusammenhang mit den Evaluationen und Berichtspflichten aus § 13 Abs. 9 LHG treffen sollen (Haug, in: von Coelln/Haug, BeckOK Hochschulrecht Baden-Württemberg, Stand: Mai 2019, § 5 LHG Rn. 23). Entgegen der Auffassung des Antragstellers war der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht gehalten, über die allgemeinen Verfahrensregelungen des Landeshochschulgesetzes und die sich aus den einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften ergebenden Anforderungen hinaus selbst weitergehende Vorgaben zur Ausgestaltung des Evaluationsverfahrens zu treffen. aa) (1) Die mit der Qualitätssicherung in Forschung und Lehre verbundenen Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit bedürfen nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08.08.1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89, vom 28.10.2008 - 1 BvR 462/06 -, BVerfGE 122, 89, vom 13.04.2010, a.a.O., und vom 17.02.2016, a.a.O.). Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber dazu, die insoweit für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17.09.2013 - 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10 -, BVerfGE 134, 141, und vom 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13, 1 BvR 1682/13 -, BVerfGE 139, 148 m.w.N.). Was wesentlich ist, ergibt sich aus den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere aus den dort verbürgten Grundrechten. Wie weit der Gesetzgeber die für den jeweils geschützten Lebensbereich wesentlichen Leitlinien selbst bestimmen muss, lässt sich dabei nur im Blick auf den Sachbereich und die Eigenart des Regelungsgegenstandes beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.11.1990 - 1 BvR 402/87 -, BVerfGE 83, 130; Urteile vom 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218, und vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282). Der Gesetzgeber kann zur Qualitätssicherung der Lehre nicht selbst detaillierte Vorgaben zu Lehrinhalten machen, denn das würde die grundrechtlich geschützte Eigenrationalität der Wissenschaft missachten. Kriterien der Bewertung wissenschaftlicher Qualität, an die der Gesetzgeber Folgen knüpft, müssen vielmehr Raum für wissenschaftseigene Orientierungen lassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u.a. - BVerfGE 111, 333, und vom 17.02.2016, a.a.O.; vgl. auch Mager, OdW 2017, S. 237, 240 f.). Daher ist die Wissenschaftsfreiheit durch den Gesetzgeber in Systemen der Qualitätskontrolle jedenfalls prozedural und organisatorisch zu sichern; neben dem Abwehrrecht gegen punktuelle und personenbezogene Eingriffe steht auch hier eine Garantie hinreichender Teilhabe der Wissenschaft selbst (vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973, a.a.O.; stRspr), die vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen sowohl innerhalb der Hochschulen wie auch durch Dritte, im Wissenschaftssystem mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattete Akteure schützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.07.2010, a.a.O.; Urteil vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263, sowie Beschlüsse vom 24.06.2014 und vom 17.02.2016, beide a.a.O.). Der Gesetzgeber muss daher bei wertenden grundrechtsrelevanten Entscheidungen regeln, wer diese zu treffen hat und wie das Verfahren ausgestaltet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80 -, BVerfGE 61, 210 m.w.N.). Er muss insofern auch für die Qualitätssicherung ein Gesamtgefüge schaffen, in dem Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte, Einflussnahme, Information und Kontrolle so ausgestaltet sind, dass Gefahren für die Freiheit der Lehre vermieden werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26.10.2004, a.a.O., vom 20.07.2010 - 1 BvR 748/06 -, BVerfGE 127, 87, vom 24.06.2014, a.a.O., und vom 17.02.2016, a.a.O.; VerfGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2016, a.a.O.). Zur Vermeidung wissenschaftsinadäquater Steuerungspotentiale ist eine angemessene Beteiligung der Wissenschaft insbesondere an der Festlegung der Bewertungskriterien unabdingbar. Dabei ist sicherzustellen, dass berücksichtigt wird, dass die Kriterien in den verschiedenen Disziplinen unterschiedlich sein können und gegebenenfalls auch sein müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004, a.a.O.). Desgleichen ist sicherzustellen, dass die Kriterien hinreichend offen sind, um - wie etwa durch Öffnungs- oder Experimentierklauseln - auch vielfältige Studienangebote in einem Fach und unterschiedliche didaktische und organisatorische Profile zu ermöglichen (BVerfG, Beschluss vom 17.02.2016, a.a.O.). Die Frage, ob das vom Gesetzgeber ausgeformte hochschulorganisatorische Gesamtgefüge den in der wissenschaftlichen Lehre Tätigen in diesem Sinne ausreichende Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten einräumt und damit die Wissenschaftsadäquanz der Qualitätssicherung in der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gebotenen Weise sichert, hängt somit von einer Gesamtwürdigung ab. (2) Ausgehend hiervon ist festzuhalten, dass § 5 LHG selbst wie dargestellt zwar keine hinreichenden gesetzgeberischen Entscheidungen zu den Evaluationskriterien und dem Evaluationsverfahren einschließlich der hieran anknüpfenden Folgemaßnahmen beinhaltet. Dies wird jedoch dadurch kompensiert, dass sich an anderer Stelle im Landeshochschulgesetz weitere, ergänzende gesetzliche Vorgaben finden, auf die die Satzungsermächtigung des § 5 Abs. 3 Satz 4 LHG bezogen werden kann und die eine hinreichende Beteiligung der Wissenschaft am Evaluationsprozess sicherstellen, welche eine strukturelle Gefahr für die Wissenschaftsfreiheit ausschließt. § 5 Abs. 2 Satz 1 LHG benennt zunächst mit der Bewertung der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen nach § 2 LHG sowie bei der Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern eindeutig die mit der Qualitätssicherung bzw. Evaluation verfolgten Ziele. Hinsichtlich des hochschulinternen Evaluationsverfahrens bestimmt das Gesetz je nach Gegenstandsbereich der Evaluation unterschiedliche Verantwortlichkeiten (vgl. Sandberger, a.a.O., § 5 Rn. 4). § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LHG weist insoweit zunächst dem Rektorat die Verantwortung für die kontinuierliche Bewertung und Verbesserung der Strukturen und Leitungsprozesse durch Einrichtung und Nutzung eines (fach- bzw. fakultätsübergreifenden) Qualitätsmanagementsystems zu (vgl. Haug, in: von Coelln/Haug, BeckOK Hochschulrecht Baden-Württemberg, § 5 LHG Rn. 11 und § 16 LHG Rn. 22; Sandberger, a.a.O., § 5 Rn. 4). Dies schließt die Ausarbeitung allgemeiner, fach- und fakultätsübergreifender Leitlinien und Kriterien für die (Lehrveranstaltungs-)Evaluation ein, die die zulässigen Themenfelder möglicher Befragungen übergreifend erfassen. Das Rektorat unterliegt dabei nach § 16 Abs. 6 LHG einer Pflicht, den Senat und seine beschließenden Ausschüsse (vgl. § 19 Abs. 3 LHG) sowie den Hochschulrat (vgl. § 20 Abs. 2 LHG) über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten (vgl. Sandberger, a.a.O., § 16 Rn. 6). Die Verpflichtung dient der Transparenz der Entscheidungsfindung und entspricht den umfassend angelegten Leitungsbefugnissen des Rektorats. Darüber hinaus hat das Rektorat einen jährlichen Rechenschaftsbericht an den Hochschulrat und inhaltsgleich an den Senat zu erstatten, der in einer gemeinsamen Sitzung von Senat und Hochschulrat erörtert wird (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 und § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 11 LHG; Hagmann, in: von Coelln/Haug, BeckOK Hochschulrecht Baden-Württemberg, § 16 LHG Rn. 13). Mit Blick darauf, dass nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 LHG der Senat über den Erlass der Evaluationssatzung entscheidet und dass nach § 10 Abs. 3 LHG für den Senat und den Fakultätsrat die Zahl der Mitglieder, die dem Gremium aufgrund von Wahlen angehören, in den Satzungen so zu bemessen ist, dass die gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und -lehrer und der außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, soweit sie hauptberuflich tätig sind und überwiegend Aufgaben einer Professur wahrnehmen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHG), in dem Gremium über eine Stimme mehr verfügen als alle anderen stimmberechtigten Mitglieder zusammen, geht von der operativen Kompetenz des Rektorats nach § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LHG keine Gefahr für die Wissenschaftsfreiheit aus (so bereits zu § 10 Abs. 3 LHG a.F. VerfGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2016, a.a.O.). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Senat angesichts der zentralen Bedeutung der Evaluationskriterien für ein wissenschaftsadäquates Evaluationsverfahren im Zuge des Satzungserlasses auch über die allgemeinen, fach- und fakultätsübergreifenden Evaluationskriterien zu entscheiden hat (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 4, § 19 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 10 LHG; dazu im Einzelnen noch unten unter II.3.a)bb)). In diesem Zusammenhang sind auch die Befugnisse u.a. von Hochschulrat und Senat zur vorzeitigen Beendigung des Amts eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds nach § 18 Abs. 5 LHG sowie die durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts (HRWeitEG vom 13.03.2018, LT-Drs. 16/3639) in Umsetzung des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.11.2016 (a.a.O.) neu geschaffene Möglichkeit zur Abwahl eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds durch die wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und -lehrer nach § 18a LHG in den Blick zu nehmen. Letzteres gewährleistet, dass sich die Vertreter der Hochschullehrer, ohne auf eine Einigung mit Vertretern anderer Gruppen und ohne auf die Zustimmung eines weiteren Organs oder des Staates angewiesen zu sein, von einem Rektoratsmitglied trennen können, wenn es ihr Vertrauen nicht mehr genießt (vgl. LT-Drs. 16/3248, 27; Hagmann, in: von Coelln/Haug, BeckOK Hochschulrecht Baden-Württemberg, § 18a LHG Rn. 1). Im Bereich von Forschung und Lehre sind die mit der Evaluation verbundenen Kompetenzen und Zuständigkeiten nach § 22 Abs. 1 LHG vorrangig den Fakultäten zugeordnet (vgl. Sandberger, a.a.O., § 5 Rn. 4). Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 6 Nr. 5 LHG ist innerhalb der Fakultäten das jeweilige Dekanat als Leitungsorgan (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 LHG) im Rahmen der von Hochschulrat und Rektorat getroffenen Festlegungen für die Evaluationsangelegenheiten nach § 5 Abs. 2 LHG zuständig. Diese Aufzählung der Zuständigkeit für Evaluationsangelegenheiten im Katalog der besonders wichtigen Aufgaben des Dekanats beinhaltet eine Aufforderung des Gesetzgebers an Dekanat und Fakultät, sich diesem Bereich intensiv zu widmen, da Maßnahmen der Qualitätssicherung immer die Besonderheiten, Traditionen und Übungen der einzelnen Fächer beachten müssen und daher nur innerhalb der Fakultäten geleistet werden können (vgl. Hagmann, in: von Coelln/Haug, BeckOK Hochschulrecht Baden-Württemberg, § 23 LHG Rn. 17). Insoweit obliegt es dem Dekanat, innerhalb des vom Senat in den jeweiligen Evaluationssatzungen beschlossenen - allgemeine Evaluationskriterien umfassenden - Rahmens, weitere Konkretisierungen vorzunehmen, die auf die Spezifika einzelner Fakultäten und Studienfächer Rücksicht nehmen. Beschlüsse des Dekanats in Angelegenheiten von Studium und Lehre bedürfen dabei nach § 23 Abs. 2 Satz 2 LHG der Zustimmung der Studiendekanin oder des Studiendekans. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 LHG kommt zudem dem Fakultätsrat ein Beratungsrecht in allen Angelegenheiten der Fakultät von grundsätzlicher Bedeutung zu; zu diesen gehört vor dem Hintergrund von § 23 Abs. 3 Satz 6 Nr. 5 LHG auch die Evaluation der Lehre. Insoweit ist im Sinne verfassungskonformer Auslegung der Zuständigkeiten des Dekanats eine Rückkopplung an den Fakultätsrat geboten, um die sachliche Legitimation des Handelns des Dekanats zu gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.07.2010, a.a.O.; Sandberger, a.a.O., § 23 Rn. 3). Mit der Möglichkeit zur Abwahl der Dekanin bzw. des Dekans durch den Fakultätsrat nach § 24 Abs. 3 Satz 7 LHG einerseits sowie durch die wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und -lehrer nach § 24a LHG andererseits bestehen auf Fakultätsebene zudem ebenfalls hinreichende Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten der in der wissenschaftlichen Lehre Tätigen. Das Amt des Studiendekans endet immer mit der Amtszeit des Dekans (vgl. § 24 Abs. 5 LHG; Hagmann, in: von Coelln/Haug, BeckOK Hochschulrecht Baden-Württemberg, § 24 LHG Rn. 23). Die allgemeine Beteiligung der Studierenden an der Evaluation der Lehre ist von § 5 Abs. 2 Satz 4 LHG vorgeschrieben. Nach § 26 Abs. 3 LHG wirkt zudem die zehnköpfige Studienkommission, der nach § 26 Abs. 1 Satz 1 LHG vier Studierende angehören, an der Evaluation der Lehre gemäß § 5 LHG unter Einbeziehung studentischer Veranstaltungskritik mit. Als Gremium, das sich umfassend mit dem Angebot in Studium und Lehre befasst, hat die Studienkommission eine wichtige Funktion bei der Qualitätssicherung. § 26 Abs. 3 LHG ermöglicht insoweit die Mitwirkung bei allen fach- und fakultätsspezifischen Systemen der Qualitätssicherung und umfasst sowohl Eigen- als auch Fremdevaluationen (Hagmann, in: von Coelln/Haug, BeckOK Hochschulrecht Baden-Württemberg, § 26 LHG Rn. 6 und 12). Hinsichtlich des Umgangs der Hochschulen mit Evaluationsergebnissen sieht das Gesetz zunächst eine Berichtspflicht gegenüber dem Wissenschaftsministerium vor. So ist nach § 5 Abs. 2 Satz 5 LHG über die Ergebnisse der Eigen- und Fremdevaluationen für alle Hochschulaufgaben im Jahresbericht, den jede Hochschule gemäß § 13 Abs. 9 Satz 2 LHG über die Erfüllung ihrer Aufgaben dem Wissenschaftsministerium vorzulegen hat, zu berichten. Hinzu kommt eine als Sollvorschrift ausgestaltete Veröffentlichungspflicht, um dem Transparenzgebot öffentlicher Einrichtungen und dort erbrachter Leistungen Rechnung zu tragen. Mangels entsprechender Einschränkung gilt diese Pflicht nicht nur für die Hochschulöffentlichkeit, sondern allgemein (Haug, in: von Coelln/Haug, BeckOK Hochschulrecht Baden-Württemberg, § 5 LHG Rn. 18). In Bezug auf die an Evaluationsergebnisse anknüpfenden Folgemaßnahmen ist weiterhin § 20 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LHG in den Blick zu nehmen. Danach gehört es insbesondere zu den Aufgaben des Hochschulrats, dessen Mitglieder nach § 20 Abs. 4 LHG unter Mitwirkung des Senats bestimmt werden, auf Vorschlag des Rektorats Beschluss zu fassen über Grundsätze für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung, Kunstausübung, künstlerische Entwicklungsvorhaben und Lehre nach leistungs- und belastungsorientierten Kriterien und nach Evaluationsergebnissen auf der Grundlage von § 13 Abs. 2 LHG. Vor dem Hintergrund der dargelegten, umfassenden Beteiligung der Gruppe der Hochschullehrerinnen und -lehrer an der hochschulinternen Entscheidungsfindung auf Ebene des Senats sowie der Fakultäten im Bereich der (Lehr)Evaluation ist nach Auffassung des Senats die verfassungsrechtlich geforderte Einbeziehung wissenschaftlichen Sachverstands in ausreichendem Maße gewährleistet (a.A. bezogen auf die vergleichbare Satzungsermächtigung in § 27 Abs. 2 Satz 5 BbgHG Herrmann, in: Knopp/Peine/Topel (Hrsg.), Brandenburgisches Hochschulgesetz, 3. Aufl. 2017, § 27 Rn. 14; Quapp, DÖV 2014, S. 740, 743f.; wohl auch Seckelmann, a.a.O., S. 412). Zu einer weitergehenden Formalisierung der Anforderungen an Kriterien und Verfahren der Evaluation ist der Gesetzgeber weder verpflichtet noch vor dem Hintergrund der Wissenschaftsfreiheit berechtigt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt Gegenteiliges auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.02.2016 zur Akkreditierung von Studiengängen (- 1 BvL 8/10 -, a.a.O.). Er nimmt insoweit schon nicht hinreichend in den Blick, dass hier nach der gesetzgeberischen Konzeption anders als in dem dort zugrundeliegenden Sachverhalt kein Einfluss privater Akteure auf die Ausgestaltung der Evaluation von Forschung und Lehre in Rede steht. So hat der Antragsteller speziell im Hinblick auf die Festlegung der Evaluationskriterien mögliche wissenschaftsfremde Anknüpfungspunkte nicht substantiiert dargelegt. Eine rein hypothetische Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit reicht nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber nicht aus, um einen Verstoß gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zu begründen, zumal den Betroffenen im Einzelfall fachgerichtlicher Rechtsschutz zusteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004, a.a.O., juris Rn. 145). Unabhängig davon lässt der Antragsteller unberücksichtigt, dass die Regelung des § 5 LHG in ihrer Grundfassung zu einer Zeit erlassen wurde, in der sich die Evaluation von Forschung und Lehre noch im Stadium der Diskussion, Erprobung und Herausbildung bewährter Praktiken befand, so dass der Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungs- und Prognosespielraums ein Modell etablieren konnte, in dem er die nähere Ausgestaltung von Evaluationskriterien dem inneruniversitären Prozess unter hinreichender Beteiligung der Wissenschaft selbst überließ, wobei ihn eine Beobachtungs- und gegebenenfalls auch Nachbesserungspflicht traf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004, a.a.O.). Dass zwischenzeitlich Erkenntnisse vorliegen, die eine Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers begründen könnten, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Allein der Zeitablauf führt nicht dazu, dass die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage im Landeshochschulgesetz für den Erlass von Evaluationssatzungen gleichsam „ins Unbestimmte kippt“. (3) § 5 Abs. 3 Satz 4 LHG umfasst entgegen der Auffassung des Antragstellers auch die Ermächtigung zum Erlass von Satzungen betreffend die Evaluation einzelner Lehrveranstaltungen. Hierfür spricht bereits der Wortlaut von § 26 Abs. 3 LHG, wonach zu den Aufgaben der Studienkommission insbesondere gehört, Empfehlungen zur Weiterentwicklung von Gegenständen und Formen des Studiums sowie zur Verwendung der für Studium und Lehre vorgesehenen Mittel zu erarbeiten und an der Evaluation der Lehre gemäß § 5 LHG „unter Einbeziehung studentischer Veranstaltungskritik“ (Hervorhebung nur hier) mitzuwirken. In diesem Sinne sieht § 5 Abs. 3 Satz 3 LHG ebenfalls vor, dass die Befragung von Studierenden und Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Lehrveranstaltungen (Hervorhebung wiederum nur hier) sowie die Auswertung der Antworten nur so erfolgen darf, dass die Antworten und Auswertungen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren Befragten zugeordnet werden können. Auch Sinn und Zweck der Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Sinne von § 5 Abs. 1 LHG legen nahe, die Evaluation einzelner Lehrveranstaltungen als von § 5 LHG mitumfasst anzusehen, da eine sinnvolle Evaluation der Lehre mit Blick auf deren Qualität und mit dem Ziel der Verbesserung (die z.B. auch in besserer zeitlicher Abstimmung einzelner Veranstaltungen aufeinander bestehen kann) nicht allein durch Betrachtung des Gesamtlehrangebots, sondern nur mit Blick auch auf einzelne Veranstaltungen erfolgen kann (in diesem Sinne auch Seidler, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, § 6 HRG Rn. 16; vgl. weiter Haug, in: von Coelln/Haug, BeckOK Hochschulrecht Baden-Württemberg, § 5 LHG Rn. 14, wonach die Beteiligung der Studierenden keineswegs nur [aber eben auch] die Möglichkeit einer studentischen Veranstaltungskritik durch Ausfüllen von Befragungsbögen umfasst; a.A. Reich, Hochschulrahmengesetz, 11. Aufl. 2012, § 4 Rn. 13, 19 und § 6 Rn. 1 unter Verweis auf § 4 Abs. 2, 3 HRG; Quapp, DÖV 2014, 740, 743). bb) Weitergehende Anforderungen an die gesetzliche Regelung der Ermächtigung zum Erlass von Evaluationssatzungen ergeben sich auch nicht in datenschutzrechtlicher Hinsicht vor dem Hintergrund des informationellen Selbstbestimmungsrechts nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet. Grundsätzlich muss der Einzelne Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Diese Beschränkungen bedürfen nach Art. 2 Abs. 1 GG einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht. Angesichts der Gefährdungen durch die Nutzung der automatischen Datenverarbeitung hat der Gesetzgeber auch organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 -, BVerfGE 65, 1 - Volkszählung). Ein Zwang zur Angabe personenbezogener Daten setzt voraus, dass der Gesetzgeber den Verwendungszweck bereichsspezifisch und präzise bestimmt und dass die Angaben für diesen Zweck geeignet und erforderlich sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, a.a.O.). Andererseits sind an die Bestimmtheit des Eingriffsgesetzes keine überzogenen Anforderungen zu stellen; es genügt, wenn Zweck und Ermächtigungsumfang hinreichend deutlich aus der Norm hervorgehen oder sich ein Bestimmtheitsdefizit gerade im Zusammenspiel mit sonstigen Normen kompensieren lässt. Auch Generalklauseln scheiden damit nicht per se als Ermächtigungsgrundlagen aus (Di Fabio, a.a.O., Art. 2 Abs. 1 Rn. 182). Zudem ist die Verwendung der jeweiligen Daten auf den gesetzlich bestimmten Zweck begrenzt. Als weitere verfahrensrechtliche Schutzvorkehrungen sind Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungspflichten wesentlich. Darüber hinaus ist auch im Interesse eines vorgezogenen Rechtsschutzes durch rechtzeitige Vorkehrungen die Beteiligung unabhängiger Datenschutzbeauftragter von erheblicher Bedeutung für einen effektiven Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, a.a.O.; Beschluss vom 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03 -, BVerfGE 118, 168; Di Fabio, a.a.O., Art. 2 Abs. 1 Rn. 178; Lorenz, in: Bonner Kommentar zum GG, Art. 2 Abs. 1 Rn. 339; s. auch Murswiek/Rixen, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 2 Rn. 121). § 5 Abs. 3 Satz 1 LHG sieht vor, dass die Hochschulen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 Abs. 2 LHG und § 13 Abs. 9 LHG die erforderlichen Erhebungen und weiteren Datenverarbeitungen vornehmen dürfen. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 LHG sind die betroffenen Mitglieder und Angehörigen der Hochschule gegenüber dieser zur Mitwirkung und zur Angabe auch personenbezogener Daten verpflichtet. Dabei darf gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 LHG die Befragung von Studierenden und von Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Lehrveranstaltungen sowie die Auswertung der Antworten nur so erfolgen, dass die Antworten und Auswertungen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren Befragten zugeordnet werden können. Wenngleich § 5 Abs. 3 Satz 1 LHG somit lediglich auf die Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen nach § 5 Abs. 2 LHG und § 13 Abs. 9 LHG Bezug nimmt und insbesondere keine nähere Eingrenzung von Art und Umfang der betroffenen Daten vornimmt, so wird doch mit Blick auf § 5 Abs. 3 Satz 2 LHG deutlich, dass die Satzungsermächtigung in § 5 Abs. 3 Satz 4 LHG sich gerade auf Regelungen betreffend die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Evaluationen bezieht. Für alle hiervon betroffenen Daten stellen § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 LHG somit eine die Datenverarbeitung gestattende Rechtsgrundlage im Sinne des Art. 6 Abs. 3 b) i.V.m. Abs. 1 c) und e) Datenschutz-GrundVO dar, die seit dem 26.05.2018 auch für die Hochschulen des Landes Anwendung findet (vgl. Art. 99 Abs. 2 Datenschutz-GrundVO). Zugleich sind § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 LHG sonstige, die Verarbeitung personenbezogener Daten gestattende Bestimmungen im Sinne des § 4 LDSG vom 12.06.2018 (GBl. S. 173, vgl. allgemein zu § 4 LDSG Wührl/Snowadsky, VBlBW 2019, 221, 225). Die Regelungen in § 5 Abs. 3 LHG umfassten dabei bislang mit der Bezugnahme auf den Sammelbegriff der Datenverarbeitung im Sinne von § 3 Abs. 2 LDSG in der bis zum 20.06.2018 gültigen Fassung alle Formen der Verarbeitung (vgl. Haug, in: von Coelln/Haug, BeckOK Hochschulrecht Baden-Württemberg, § 5 LHG Rn. 21 f.); gleiches gilt nunmehr im Hinblick auf die Begriffsbestimmung der „Verarbeitung“ in Art. 4 Nr. 3 Datenschutz-GrundVO. § 5 Abs. 3 Satz 1 bis 3 LHG enthalten somit spezielle datenschutzrechtliche Ermächtigungen und verdrängen insoweit gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 LDSG die allgemeinen Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes. Die Datenschutz-GrundVO und das Landesdatenschutzgesetz gelten jedoch ergänzend für alle allgemein datenschutzrechtlich relevanten Fragen (vgl. bezogen auf die allgemeine Regelung zur Verarbeitung personenbezogener Daten in § 12 LHG Krausnick, in: von Coelln/Haug, BeckOK Hochschulrecht Baden-Württemberg, § 12 LHG Rn. 4). Daher sind bei jeder Datenverarbeitung, also auch bei einer solchen durch die Hochschulen nach § 5 Abs. 3 LHG, die Grundsätze des Art. 5 Datenschutz-GrundVO, also u. a. der Grundsatz der Datenminimierung, wonach nur dem Verarbeitungszweck angemessene und für diesen erhebliche Daten im für diesen Zweck notwendigen Umfang verarbeitet werden dürfen (Art. 5 Abs. 1 c) Datenschutz-GrundVO), zu beachten. Gleiches gilt hinsichtlich des in Art. 5 Abs. 1 e) Datenschutz-GrundVO geregelten Grundsatzes der Speicherbegrenzung, nach dem die Daten in einer Form gespeichert sein müssen, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die die Daten verarbeitet werden, erforderlich ist (vgl. Krausnick, in: von Coelln/Haug, BeckOK Hochschulrecht Baden-Württemberg, § 12 LHG Rn. 7). Zugleich stehen den von der Datenerhebung betroffenen Personen nach Art. 12 ff. Datenschutz-GrundVO und nach §§ 8 bis 11 LDSG Auskunfts- sowie gegebenenfalls Berichtigungs- und Löschungsansprüche zu. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind die Hochschulen nach Art. 37 Abs. 1 a) Datenschutz-GrundVO verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Ausgehend hiervon liegt eine auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Evaluationssatzungen vor. Zugleich implizieren § 5 Abs. 1 und 2 LHG entgegen der Auffassung des Antragstellers allgemein das Recht der für die Evaluation jeweils zuständigen Hochschulorgane, sich nach den näheren Vorgaben der Evaluationssatzungen, welche ihrerseits datenschutzrechtlichen Anforderungen Rechnung zu tragen haben, mit den Ergebnissen der Evaluationsverfahren, d.h. den hierbei erhobenen Daten, zu befassen. Andernfalls könnte der Zweck der Evaluation, nämlich die Bewertung der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen nach § 2 LHG sowie bei der Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern, nicht erreicht werden und die Vorschrift liefe weitestgehend leer. 3. Jedoch sind die auf die Evaluation von Lehrveranstaltungen bezogenen Regelungen in § 15 Abs. 3 Satz 3 der Evaluationssatzung in Verbindung mit § 7 Abs. 1 b), § 11 Abs. 3 sowie § 13 Abs. 1, 2 und 3 der Evaluationssatzung inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Das in der Evaluationssatzung geregelte Verfahren zur Lehrveranstaltungsevaluation muss den allgemeinen rechtstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen genügen (vgl. nur Senatsurteil vom 21.11.2017, a.a.O., juris Rn. 40 m.w.N.), insbesondere aber auch eine hinreichende Beteiligung der Hochschullehrerinnen und -lehrer am Evaluationsprozess sicherstellen und somit wissenschaftsadäquat ausgestaltet sein (zum Maßstab vgl. bereits oben unter II.2.b)). Diesen Erfordernissen wird die Satzung nicht gerecht. Die Evaluationssatzung enthält selbst bereits keine allgemeinen, fach- bzw. fakultätsübergreifenden Leitlinien bzw. Evaluationskriterien. Hinzu tritt, dass die Satzung keine klare, eindeutige Regelung trifft, welche Organe innerhalb der Hochschule auf Fakultätsebene letztlich für die Durchführung der Lehrveranstaltungsevaluation und damit insbesondere für die Festlegung der Evaluationskriterien zuständig sein sollen. Somit ist nach den Satzungsregelungen ein maßgeblicher Einfluss der Gruppe der Hochschullehrerinnen und -lehrer an der hochschulinternen Entscheidungsfindung im Bereich der Lehrevaluation nicht in ausreichendem Maße sichergestellt (a)). Aus der Unwirksamkeit der Regelungen in § 15 Abs. 3 Satz 3, § 7 Abs. 1 b), § 11 Abs. 3 sowie § 13 Abs. 1, 2 und 3 der Evaluationssatzung folgt zugleich die Gesamtnichtigkeit der Satzung (b)). a) aa) Nach § 5 der Evaluationssatzung ist eine Evaluation im Sinne der Satzung eine systematische schriftliche Befragung mit Hilfe von vorab festgelegten Werkzeugen wie Papier- und Onlinebefragungen. Dabei wird einerseits zwischen interner und externer sowie andererseits zwischen zentraler und dezentraler Evaluation unterschieden. Eine interne Evaluation zeichnet sich nach § 5 a) der Evaluationssatzung dadurch aus, dass sie von Hochschulmitgliedern und Hochschulangehörigen veranlasst und durchgeführt wird, wobei die für die Evaluationsmaßnahmen Verantwortlichen Ziele, Gegenstand, Zeitpunkt und Wiederholungen von internen Evaluationen bestimmen, sozialwissenschaftlich valide Erhebungsinstrumente festlegen (vgl. insoweit auch die nahezu wortgleiche Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 3 der Evaluationssatzung) und die notwendigen Sach- und Personalmittel zur Verfügung bereitstellen. Demgegenüber ist eine externe Evaluation nach § 5 b) der Evaluationssatzung eine solche, die an externe Evaluationseinrichtungen oder externe Gutachterkommissionen übertragen wird. Der Geltungsbereich der streitgegenständlichen Evaluationssatzung erstreckt sich dabei nach § 2 Abs. 1 lediglich auf interne Evaluationen, wenngleich in gewissem Widerspruch dazu in § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Evaluationssatzung Regelungen auch zu externen Evaluationen getroffen werden. Zentrale Evaluationen sind nach § 5 c) der Evaluationssatzung solche, die von der Hochschulleitung veranlasst und zur Verbesserung der hochschulweiten Rahmenbedingungen im Bereich Lehre und Studium oder zur Wirkungsmessung hochschulweiter Maßnahmen durchgeführt werden. Dezentrale Evaluationen werden demgegenüber nach § 5 d) der Evaluationssatzung innerhalb der Fakultäten oder der Organisationseinheiten der Hochschule eingeleitet und dezentral durchgeführt. Gemäß § 5 e) der Evaluationssatzung stellt eine Lehrveranstaltungsevaluation eine dezentrale Evaluation dar, die Teil des Qualitätsmanagementsystems der Hochschule ist. § 7 Abs. 1 der Evaluationssatzung sieht vor, dass interne Evaluationen im Sinne des § 5 a) der Evaluationssatzung von den für den Bereich Lehre und Studium Verantwortlichen zentral und dezentral veranlasst und durchgeführt werden. § 7 Abs. 1 b) der Evaluationssatzung konkretisiert dies wiederum hinsichtlich dezentraler Evaluationen und Maßnahmen des Qualitätsmanagements im Bereich Lehre und Studium unter Einschluss von Lehrveranstaltungsevaluationen weiter dahingehend, dass Fakultätsvorstände und Studiendekane innerhalb ihrer Fakultäten und Studiengänge unter Einbindung der Studienkommissionen für die Veranlassung und Umsetzung, Diskussion, Interpretation und Bewertung von Evaluationen zuständig sind. Damit knüpft die Norm an den in § 6 Abs. 3 Satz 2 der Evaluationssatzung geregelten Grundsatz an, wonach die Durchführung der Evaluation durch die Einheit erfolgen soll, welche die Evaluierung unter dem Gesichtspunkt der größten Nähe zum evaluierten Gegenstand am sachnächsten durchführen kann. Die Auswertung der Evaluationsergebnisse erfolgt sodann nach § 9 Abs. 1 der Evaluationssatzung durch die dafür bestimmten Personen, wobei in § 9 Abs. 4 Satz 3 der Evaluationssatzung hinsichtlich der Ergebnisse von Lehrveranstaltungsevaluierungen auf Abschnitt 2 der Satzung verwiesen wird. Abschnitt 2 der Evaluationssatzung bezieht sich speziell auf Lehrveranstaltungsevaluationen. § 11 Abs. 3 der Evaluationssatzung sieht insoweit vor, dass die Konzeption und Durchführung von Lehrevaluationen nach Maßgabe der Satzung in der Verantwortung der Fakultäten der Hochschule liegt. Die Vorschrift steht somit in Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 b) der Evaluationssatzung. § 13 der Evaluationssatzung knüpft ebenfalls systematisch an die Regelung in § 7 Abs. 1 b) der Evaluationssatzung an und nimmt weitere Konkretisierungen im Bereich der Zuständigkeiten vor. So sind nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Evaluationssatzung die Studiendekane/Studiendekaninnen für die Veranlassung, Organisation und Durchführung von Lehrveranstaltungsevaluationen „im Sinne von § 16 Abs. 3 Nr. 5 LHG“ [gemeint sein dürfte indes wohl § 23 Abs. 3 Satz 6 Nr. 5 LHG] in den Studiengängen verantwortlich. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 der Evaluationssatzung verantworten sie die Koordination, Durchführung und Auswertung von Lehrevaluationen, wobei die Studierenden gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 der Evaluationssatzung nach § 5 Abs. 2 LHG daran zu beteiligen sind. Den Studiendekanen/Studiendekaninnen obliegt zudem nach § 13 Abs. 2 Satz 1 der Evaluationssatzung die studiengangsbezogene Diskussion, Interpretation und Bewertung der Evaluationen von Lehr- und Studienangeboten, die ihnen zugeordnet sind. Sie leiten gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 der Evaluationssatzung Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung in die Wege und beachten dabei nach § 13 Abs. 2 Satz 3 der Evaluationssatzung die Lehrbedingungen und den curricularen Zusammenhang, in den einzelne Lehrveranstaltungen eingebettet sind. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 der Evaluationssatzung legen die Fakultäten wiederum fest, in welchem Turnus Veranstaltungen der Studiengänge evaluiert werden. Daran wirken die Dekanate nach § 13 Abs. 3 Satz 2 der Evaluationssatzung im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 24 und § 23 Abs. 3 [Satz 6] Nr. 5 LHG mit. Demgegenüber wird in § 15 Abs. 3 Satz 3 der Evaluationssatzung, der sich nach seiner Überschrift mit dem Umgang mit Ergebnissen von Lehrveranstaltungsevaluationen befasst, geregelt, dass die Durchführung der Evaluation, insbesondere die Häufigkeit, die Auswahl der Fragen, die Durchführung des Befragungsprozesses und der Umgang mit aus der Evaluierung gewonnen Erkenntnissen „durch die Studiengänge bestimmt“ werden. § 15 Abs. 3 Satz 4 der Evaluationssatzung sieht vor, dass das Präsidium in Ergänzung zur Evaluationssatzung im Qualitätsmanagement-Konzept weitere Konkretisierungen vornehmen kann. bb) Nach § 5 Abs. 3 Satz 4 LHG erlassen die Hochschulen Satzungen, in denen die zur Erfüllung der in Absatz 2 auferlegten Aufgabe der Evaluation erforderlichen Regelungen getroffen werden. Bereits oben ist festgestellt worden, dass die Evaluationskriterien für die verfassungsrechtlich gebotene wissenschaftsadäquate Ausgestaltung des Evaluationsverfahrens von herausragender Bedeutung sind. Auch mit Blick auf die weiteren Regelungen des Landeshochschulgesetzes zur Zuständigkeit des Senats (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 10 LHG) ist die Satzungsermächtigung in § 5 Abs. 3 Satz 4 LHG deshalb im Lichte der Wissenschaftsfreiheit dahingehend zu konkretisieren, dass zu den vom Senat in der Satzung zu treffenden „erforderlichen Regelungen“ auch die allgemeinen, fach- und fakultätsübergreifenden Evaluationskriterien gehören (zu einer verfassungskonformen Auslegung in ähnlichem Zusammenhang vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004, a.a.O., juris Rn. 157). Durch die für die Hochschullehrer wie die anderen Betroffenen klar erkenn- und berechenbare Auswahl und Festlegung dieser Kriterien in der Satzung wird deren Wissenschaftsadäquanz in rechtsverbindlicher Weise schon auf der zentralen Ebene der Hochschule gewährleistet. Die Evaluationssatzung der Antragsgegnerin enthält indes keine allgemeinen, fach- bzw. fakultätsübergreifenden Leitlinien und Kriterien für die (Lehrveranstaltungs-)Evaluation, die die zulässigen Themenfelder möglicher Befragungen übergreifend regeln. Damit bleibt sie in einem für die Verwirklichung der Rechte der von der Evaluation betroffenen Grundrechtsträger zentralen Punkt gänzlich unbestimmt. Die Entscheidung wird insoweit vom Satzungsgeber auf nachgeordnete (nicht näher bestimmte, s. dazu sogleich) Entscheidungsgremien verlagert, in denen ein hinreichender Einfluss der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht sichergestellt ist. Darüber hinaus hat es der Satzungsgeber versäumt, im Bereich der Lehrveranstaltungsevaluation ausreichend bestimmt festzulegen, welchen hochschulinternen Gremien die Entscheidungskompetenz über die (weitere Konkretisierung der vom Senat selbst zu beschließenden allgemeinen) Evaluationskriterien auf Fakultätsebene obliegt. Das Verhältnis der insoweit einschlägigen, sich zum Teil inhaltlich überschneidenden Regelungen in § 7 Abs. 1 b), § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 1, 2 und 3 der Evaluationssatzung einerseits sowie § 15 Abs. 3 Satz 3 der Satzung andererseits erschließt sich nicht ohne weiteres. Während die erstgenannten Vorschriften - wenn auch bei gewissen Unklarheiten ihres systematischen Verhältnisses zueinander - dem Wortlaut nach und orientiert an den Vorgaben des Landeshochschulgesetzes die maßgebliche Verantwortung und die Zuständigkeit für die Konzeption, Durchführung und Auswertung von Lehrveranstaltungsevaluationen jeweils den Fakultäten bzw. deren Leitungsorganen zuweisen, benennt § 15 Abs. 3 Satz 3 der Evaluationssatzung insoweit die „Studiengänge“ als maßgeblich Verantwortliche. Dabei definiert die Satzung ihrerseits nicht, wer bzw. welches hochschulinterne Entscheidungsgremium hiermit gemeint ist, wenngleich der Begriff des Studiengangs bzw. der Studiengänge an mehreren Stellen der Satzung verwendet wird (vgl. § 7 Abs. 1 b) Satz 1 und Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 2, § 12 b) und d), § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 4, § 14 Abs. 3 c), § 15 Abs. 1 b) und c)). Auch in der Grundordnung der Antragsgegnerin findet sich hierzu keine Regelung. Die Frage, wer bzw. welches Gremium mit den „Studiengängen“ im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 3 der Evaluationssatzung gemeint ist, lässt sich auch nicht durch Auslegung erschließen. Nach § 30 Abs. 1 LHG ist ein Studiengang ein durch Studien- und Prüfungsordnungen geregeltes, auf einen bestimmten Abschluss (Hochschulabschluss, Staatsexamen, kirchlicher Abschluss) ausgerichtetes Studium. Ein Organ im Sinne der Hochschulverfassung wird damit nicht bezeichnet (vgl. auch § 26 Abs. 1 Satz 2 LHG). Lediglich in Abschnitt 3, Unterabschnitt 2 des Gesetzes betreffend die dezentrale Organisation der Dualen Hochschule Baden-Württemberg sind „Studienbereiche“ und ihnen zugehörige „Studiengänge“ als Untergliederungen der Studienakademien vorgesehen (vgl. näher Gerber, in: von Coelln/Haug, BeckOK Hochschulrecht Baden-Württemberg, § 27d LHG Rn. 4ff.). Diese „Studienbereiche“ und „Studiengänge“ werden von Studienbereichsleitern bzw. Studiengangsleitern betreut (vgl. § 27a Abs. 1 Satz 2 und 4 LHG). Den Studiengangsleitern obliegt es dabei nach § 27d Abs. 2 Nr. 5 LHG u.a., die Evaluation nach § 5 LHG durchzuführen und geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -verbesserung zu ergreifen. Auch das zum 05.01.2005 außer Kraft getretene Gesetz über die Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz - FHG-) enthielt in § 18 Abs. 4 und 5 Regelungen zu „Studiengangleitern“. Die Antragsgegnerin hat insoweit ausgeführt, im Rahmen ihrer Selbstorganisation ebenso wie andere Fachhochschulen Studiengangsleitungen bestimmt zu haben, auch wenn das Landeshochschulgesetz solche nur für den Bereich der Dualen Hochschule Baden-Württemberg vorsehe. Den Studiengangsleitungen kämen dabei - über den Bereich der Evaluation hinaus nicht näher dargelegte - „organisatorische Zuständigkeiten im Sinne einer Geschäftsverteilung innerhalb der Selbstorganisation der Lehre“ zu, wenngleich sie keine organschaftliche Stellung hätten. Auf welcher rechtlichen Grundlage und in welcher Form die Einrichtung der Studiengangsleitungen bei der Antragsgegnerin und die Zuweisung von Kompetenzen an diese erfolgt, bleibt für den Senat indes gänzlich offen. Insbesondere ist nicht erkennbar, wer die Bestellung von Studiengangsleitungen verantwortet und ob diese in ihrer Amtsführung, die nach § 15 Abs. 3 Satz 3 der Evaluationssatzung insbesondere auch die Auswahl der Fragen und damit die Festlegung der Evaluationskriterien umfasst, einer vergleichbaren Kontrolle durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und -lehrer unterliegen, wie dies im Hinblick auf die Organe des Rektorats und des Dekanats im Landeshochschulgesetz zur strukturellen Sicherung der Wissenschaftsfreiheit vorgesehen ist (vgl. dazu oben unter II.2.b)aa)(2)). Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang vorträgt, § 15 Abs. 3 Satz 3 und 4 der Evaluationssatzung hätten keine praktische Bedeutung und griffen nicht in das durch § 13 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 15 Abs. 1 der Evaluationssatzung geregelte Zuständigkeitssystem ein, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Weder aus der Entstehungsgeschichte der Satzung - soweit diese für den Senat anhand der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen nachvollziehbar ist - noch aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen lassen sich aussagekräftige Anhaltspunkte dafür ableiten, dass § 15 Abs. 3 Satz 3 und 4 der Evaluationssatzung - wie von der Antragsgegnerin geltend gemacht - lediglich darauf zielte, programmatisch zum Ausdruck zu bringen, dass die Lehrveranstaltungsevaluationen dezentral und möglichst sachnah, d.h. innerhalb der Fakultäten und Studiengänge verortet sein sollten. Dagegen spricht zudem, dass bereits § 6 Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 1 b) sowie § 11 Abs. 3 der Evaluationssatzung eben diesen Programmsatz (letztlich wiederholend) beinhalten und dass § 15 Abs. 3 Satz 3 die einzige Vorschrift ist, in der die zentrale Frage der Aufstellung der Evaluationskriterien konkret angesprochen wird („Auswahl der Fragen“). Auch die Argumentation der Antragsgegnerin, § 15 Abs. 3 Satz 3 und 4 der Evaluationssatzung sollten zum Ausdruck bringen, dass die Dekane/Studiendekane die Lehrveranstaltungsevaluationen mit den Studiengangsleitungen abstimmen, da diese die besten Einblicke in die Studiengänge und deren Belange und Besonderheiten hätten, was insbesondere bei heterogenen Fakultäten und fakultätsübergreifenden Studiengängen wichtig sei, wobei die rechtliche Verantwortung gleichwohl bei den Dekanen/Studiendekanen verbleiben solle, führt nicht weiter. Zum einen lässt sich eine derartige Auslegung mit dem Wortlaut von § 15 Abs. 3 Satz 3 und 4 der Evaluationssatzung schwerlich in Einklang bringen. Zum anderen wäre es dem Satzungsgeber unbenommen gewesen, eben dieses mit einem Abstimmungserfordernis verbundene Letztentscheidungsrecht der Dekane/Studiendekane eindeutig und zweifelsfrei in der Satzung zu regeln. Angesichts dieser Defizite an eindeutigen, normativen, abstrakt-generellen Regelungen bleibt für die von Lehrevaluationen betroffenen Grundrechtsträger weitgehend im Unklaren, wer für die maßgeblichen Entscheidungen betreffend die Ausgestaltung des Evaluationsverfahrens für Lehrveranstaltungen und insbesondere für die Auswahl und Festlegung der Evaluationskriterien zuständig sein soll. Daraus folgt, dass eine hinreichende Beteiligung der Wissenschaft am gesamten auf Lehrveranstaltungen bezogenen Evaluationsprozess, welche eine strukturelle Gefahr für die Wissenschaftsfreiheit auszuschließen vermag, durch die Satzungsregelungen nicht sichergestellt ist. § 7 Abs. 1 b), § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 15 Abs. 3 Satz 3 der Evaluationssatzung verstoßen damit gegen Art. 5 Abs. 3 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Bestimmtheit und sind deshalb unwirksam. b) Aus der Unwirksamkeit dieses Regelungskomplexes folgt zugleich die Gesamtunwirksamkeit der Evaluationssatzung. Erweisen sich einzelne Bestimmungen einer Satzung als unwirksam, so kommt eine nur hierauf bezogene Teilnichtigkeit unter Fortgeltung der Satzung im Übrigen in entsprechender Anwendung des § 139 BGB nur dann in Betracht, wenn ein auf einen (räumlichen oder sachlichen) Teil der Norm isolierbarer Fehler vorliegt. Der fehlerbehaftete Teil der Satzung darf mit dem gesamten restlichen Normgefüge nicht so verflochten sein, dass die Restbestimmung ohne den nichtigen Teil nicht sinnvoll bestehen bleiben kann (vgl. Panzer, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 47 Rn. 110; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 82). Daran fehlt es beispielweise, wenn der verbleibende Teil der Rechtsordnung nicht entspricht, etwa eine unter Gleichheitsaspekten unzureichende Regelung darstellt oder den gesetzlichen Regelungsauftrag verfehlt (BVerwG, Urteil vom 28.11.1975 - IV C 45.74 -, BVerwGE 50, 2 - erschließungsbeitragsrechtliche Verteilungsregelung; BayVGH, Urteil vom 31.08.1984 - 23 B 82 A461 -, BayVBl 1985, 211 - Fehlen des wesentlichen Bestandteils einer Abgabensatzung). Es muss darüber hinaus mit Sicherheit anzunehmen sein, dass der Normgeber die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil erlassen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Der hypothetische Wille des Normgebers muss objektiviert sein, d. h. es ist auf den im Verfahren zum Erlass der Satzung zum Ausdruck gekommenen Willen des jeweiligen Normgebers, im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts zu beschließen, abzustellen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.07.1989 - 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 m.w.N.; vom 13.01.2012 - 9 B 56.11 - und vom 28.07.2015 - 9 B 17.15 -, beide juris; Panzer, a.a.O., § 47 Rn. 110; Hoppe, a.a.O., § 47 Rn. 82). Die Regelungslücke im Bereich der Festlegung allgemeiner, fach- und fakultätsübergreifender Evaluationskriterien sowie die unwirksamen Regelungen in § 7 Abs. 1 b), § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 15 Abs. 3 Satz 3 der Evaluationssatzung betreffen mit den maßgeblichen Bewertungskriterien und den darauf bezogenen Zuständigkeitsfragen das Kernstück des Evaluationsverfahrens im Hinblick auf Lehrveranstaltungen. Besteht jedoch eine Regelungslücke hinsichtlich der allgemeinen Festlegung der Evaluationskriterien auf Satzungsebene und des hieran anknüpfenden weiteren Evaluationsverfahrens im Bereich der Fakultäten, verbleibt jedenfalls für die Übrigen auf Lehrveranstaltungsevaluationen bezogenen Regelungen in Abschnitt 2 der Evaluationssatzung kein sinnvoller Regelungsgehalt mehr, so dass auch von deren Unwirksamkeit auszugehen ist. Ob die einleitenden und allgemeinen Regelungen in §§ 1-5 sowie die in Abschnitt 1 zu zentralen und dezentralen Evaluationen enthaltenen Teile der Satzung für sich genommen als sinnvoller und in sich abgeschlossener Regelungskomplex anzusehen sind, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Denn es bestehen bereits keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Senat der Antragsgegnerin im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts ohne Regelungen zur Evaluation von Lehrveranstaltungen als einem Kernelement der Evaluation in Lehre und Studium, ohne die eine Bewertung der Lehrleistungen der Hochschule nicht sinnvoll erfolgen kann (vgl. Seidler, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, § 6 HRG Rn. 16), beschlossen hätte. Vor diesem Hintergrund bedürfen die weiteren mit dem Normenkontrollantrag aufgeworfenen Probleme, insbesondere die Fragen, ob die in § 15 Abs. 1 b) bis e) i.V. m. § 3 Abs. 3 und 4 der Evaluationssatzung vorgesehenen Einsichtnahmerechte in (auch personenbezogene, nicht aggregierte) Daten sowie die in § 13 Abs. 2 Satz 2 der Evaluationssatzung geregelte Zuständigkeit der Studiendekane/Studiendekaninnen für die Einleitung von Qualitätsverbesserungsmaßnahmen einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit bzw. das informationelle Selbstbestimmungsrecht der jeweils evaluierten Lehrperson bewirken, keiner Entscheidung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. Beschluss vom 19. Dezember 2019 Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000, - EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Antragsteller, ein Hochschullehrer an der Hochschule Konstanz Technik, Wirtschaft und Gestaltung (Antragsgegnerin), wendet sich gegen deren Evaluationssatzung. Am 11.04.2017 beschloss der Senat der Antragsgegnerin die Evaluationssatzung für den Handlungsbereich Studium und Lehre. Die Satzung wurde in der Zeit vom 12.04. bis 26.04.2017 durch Aushang an der Anschlagtafel der Hochschule bekanntgemacht und trat am 27.04.2017 in Kraft. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Satzung etabliert die Antragsgegnerin zur Sicherung ihrer Leistungsfähigkeit und einer hohen Qualität in der Erfüllung ihrer Aufgaben in Lehre und Studium, Forschung und Transfer sowie Weiterbildung ein hochschuleigenes Qualitätsmanagementsystem. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 sind Evaluationen ein wichtiges Instrument des Qualitätsmanagements zur systematischen Erfassung von Rückmeldungen seitens der Hochschulmitglieder und Hochschulangehörigen. § 5 definiert Evaluation im Sinne der Satzung als eine systematische schriftliche Befragung mit Hilfe von vorab festgelegten Werkzeugen wie Papier- und Onlinebefragungen. Dabei wird einerseits zwischen interner und externer sowie andererseits zwischen zentraler und dezentraler Evaluation unterschieden. Eine interne Evaluation zeichnet sich nach § 5 a) der Evaluationssatzung dadurch aus, dass sie von Hochschulmitgliedern und Hochschulangehörigen veranlasst und durchgeführt wird. Dezentrale Evaluationen werden nach § 5 d) der Evaluationssatzung innerhalb der Fakultäten oder der Organisationseinheiten der Hochschule eingeleitet und dezentral durchgeführt. Gemäß § 5 e) der Evaluationssatzung stellt eine Lehrveranstaltungsevaluation eine dezentrale Evaluation dar, die Teil des Qualitätsmanagementsystems der Hochschule ist. Spezielle Vorschriften zu den zwischen den Beteiligten umstrittenen Lehrveranstaltungsevaluationen enthält der Abschnitt 2 in den §§ 11-15. Dabei bestimmt § 15 Abs. 3 Satz 3 der Satzung, dass die Durchführung der Evaluation, insbesondere die Häufigkeit, die Auswahl der Fragen, die Durchführung des Befragungsprozesses und der Umgang mit aus der Evaluierung gewonnenen Erkenntnissen durch die Studiengänge bestimmt werden. Der Antragsteller hat am 10.04.2018 Normenkontrollantrag gestellt. Er beantragt, die Evaluationssatzung der Hochschule Konstanz Technik, Wirtschaft und Gestaltung für den Handlungsbereich Studium und Lehre vom 11.04.2017 für unwirksam zu erklären. Zur Begründung trägt er vor, der Normenkontrollantrag sei zulässig, er sei insbesondere antragsbefugt. Eine Verletzung in seinem Recht auf Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sei jedenfalls möglich. Auch die Verletzung des Wesentlichkeitsvorbehalts aus Art. 20 Abs. 3 GG stehe in Rede. In datenschutzrechtlicher Hinsicht bestehe zudem die Möglichkeit der Verletzung seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Da die Evaluation der Lehrveranstaltungen semesterweise stattfinde, sei er regelmäßig von der Anwendung der Satzung betroffen. Der Antrag sei auch begründet, da die streitgegenständliche Satzung gegen höherrangiges Recht verstoße. 1. Es fehle zunächst an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage für den vorliegenden Eingriff in seine nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Lehrfreiheit und in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die in Streit stehende Evaluationssatzung enthalte sehr weitgehende Regelungen betreffend die Lehrveranstaltungsevaluation nebst Regelungen zur Durchführung und Auswertung der Ergebnisse bis hin zur Zuständigkeit der Studiendekane für die Bewertung der Evaluationsergebnisse einschließlich Einleitung von Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung. Satzungsregelungen, nach denen der einzelne Hochschullehrer bezogen auf seine Lehre evaluiert werde, griffen in die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ein. Das Grundrecht der Lehrfreiheit werde dabei in seinem Wesensgehalt tangiert. Der von der Antragsgegnerin vorgelegte Evaluationsfragebogen belege geradezu, dass die konkrete Leistung der Hochschullehrer bewertet werde. Beschränkungen des Art. 5 Abs. 3 GG ergäben sich zudem aus kollidierendem Verfassungsrecht. Der Vorbehalt des Gesetzes verlange, dass die Evaluation seiner Lehre, an der zahlreiche Gremien der Antragsgegnerin beteiligt seien, in bestimmten, grundlegenden Bereichen durch ein förmliches Gesetz hinreichend legitimiert werde. Der Gesetzgeber dürfe diese Entscheidungen nicht anderen Normgebern, hier dem Senat der Antragsgegnerin als satzungsgebendem Organ, überlassen. Dies gelte unabhängig von dem Umstand, dass der Senat, in dem die Hochschullehrer über eine Mehrheit verfügten, die Satzung beschließe, da sich der Parlamentsvorbehalt nicht je nach Organisation des Satzungsgebers verändere. Zwar existiere mit § 5 Abs. 2 LHG ein Parlamentsgesetz als gesetzliche Grundlage. Diese Regelung sei aber nicht hinreichend bestimmt. Der Gesetzgeber halte sich bei der Regelung der Lehrevaluation äußerst zurück. Er beschränke sich darauf, in § 5 Abs. 2 Satz 1 LHG festzulegen, dass Eigenevaluationen vorgenommen würden, erwähne die Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und bestimme in § 5 Abs. 2 Satz 4 LHG verfahrensrechtlich die Beteiligung der Studierenden. § 5 LHG lege aber keinerlei Evaluationskriterien fest. Zuständigkeiten würden ebenfalls nicht geregelt; Konsequenzen aus Evaluationen blieben ungeregelt. Hochschulinterne Ablaufprozesse blieben offen. Letztlich würden Verfahren, Methoden und Kriterien der Lehrevaluation sowie die Form der Veröffentlichung und datenschutzrechtliche Aspekte wie Zugriffsrechte etc. der Regelung durch Satzung überlassen. Gegenstand des Gesetzesvorbehalts sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber nicht nur die Frage, ob ein bestimmter Gegenstand gesetzlich geregelt werden müsse, sondern auch, wie weit diese Regelung im Einzelnen zu gehen habe. Da die Freiheit der Lehre wesentlich für die Grundrechtsverwirklichung des schrankenlos gewährleisteten Art. 5 Abs. 3 GG sei, bedürfe es vorliegend einer eher weitgehenden Regelung im Gesetz. Eine Pflicht des Gesetzgebers zum Tätigwerden bestehe insbesondere auch in mehrdimensionalen, komplexen Grundrechtskonstellationen, in denen wie im streitgegenständlichen Verfahren miteinander konkurrierende Freiheitsrechte aufeinanderträfen und deren jeweilige Grenzen fließend und nur schwer auszumachen seien. Unter Zugrundelegung dieser strengen Maßstäbe fehle es an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Die Bewertung einzelner Hochschullehrer sei in § 5 Abs. 2 LHG noch nicht einmal erwähnt. Vielmehr gehe es um die Hochschule insgesamt und die Erfüllung von deren Aufgaben. Dies umfasse aber (nur) Fragen beispielsweise der Sicherstellung des Lehrangebots, der hinreichenden Anzahl von Lehrveranstaltungen ausgehend vom Curriculum der Studiengänge usw. Hinsichtlich der Wesentlichkeit des betroffenen Regelungsbereichs sei zudem darauf hinzuweisen, dass die Lehrevaluation als Steuerungs- und Kontrollinstrument verwendet werden könne und insoweit in einem natürlichen Spannungsverhältnis zum Verständnis von Wissenschaft als Bereich autonomer Verantwortung stehe, der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eben nicht nur durch bloße gesellschaftliche Nützlichkeits- und politische Zweckmäßigkeitsvorstellungen geprägt sein dürfe. Soweit die erhobenen Daten dem Dekanat und insbesondere dem Studiendekan zur Verfügung gestellt würden, sei der Grundrechtseingriff - unabhängig davon, ob personalrechtliche Konsequenzen gezogen werden könnten - aufgrund der gegebenenfalls auch nur verbalen Einflussmöglichkeiten intensiv. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung zum brandenburgischen Hochschulgesetz (Beschluss vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 -) angenommen, dass angesichts des seinerzeitigen Standes der Diskussion, Erprobung und erst allmählichen Herausbildung bewährter Praktiken der Wissenschaftsevaluation der Gesetzgeber noch nicht gehalten sei, Maßstabskataloge oder Evaluationskriterien festzuschreiben. Seitdem seien aber wiederum 14 Jahre vergangen. Das Bundesverfassungsgericht habe zuletzt insbesondere in seinem Beschluss zur externen Evaluation (Beschluss vom 17.02.2016 - 1 BvL 8/10 -) wiederholt, dass die Evaluationspflicht einen Eingriff in den Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit der Lehrenden und der Fakultäten oder Fachbereiche darstelle. Daher sei der Gesetzgeber nunmehr ausgehend von der dargestellten Schwere des Eingriffs gehalten, sämtliche wesentliche Entscheidungen, insbesondere Verfahren, Methoden, Evaluationskriterien sowie hochschulinterne Abläufe selbst zu regeln. Dies sei aber nicht geschehen. Die strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Normierung inhaltlicher sowie verfahrens- und organisationsbezogener Anforderungen seitens des Gesetzgebers im Kontext der externen Evaluation seien auf die hier maßgebliche interne Evaluation übertragbar. Diesen Anforderungen werde § 5 Abs. 2 LHG nicht gerecht. Daran ändere auch die völlig offene Satzungsermächtigung in § 5 Abs. 3 Satz 4 LHG nichts. Hinzu komme, dass der Bestimmtheitsgrundsatz auch im Hinblick auf sein gleichfalls betroffenes Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verlange, dass eine Norm präzise und klar formuliert sein müsse und wichtige Gestaltungen nicht dem Satzungsgeber überantwortet werden dürften. Die Erlaubnisnorm zur Erhebung und weiteren Verarbeitung personenbezogener Daten in § 5 Abs. 3 Satz 1 LHG sowie die Satzungsermächtigung in § 5 Abs. 3 Satz 4 LHG ließen eine hinreichende Bestimmtheit aber vermissen; insbesondere werde die Frage der hochschulinternen Weitergabe der Daten an zuständige Organe, Gremien und Amtsträger - anders als beispielsweise in Art. 10 Abs. 3 des bayerischen Hochschulgesetzes - nicht gesetzlich geregelt. 2. Die Lehrevaluation bewirke unabhängig hiervon zudem einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Es sei schon kein kollidierendes Verfassungsrecht erkennbar, das einen Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit rechtfertigen könne. Art. 12 Abs. 1 GG gewährleiste nur die freie Wahl der Ausbildungsstätte und den Zugang zu Ausbildungsinhalten, es bestehe aber kein Anspruch Studierender auf die „perfekte“ Lehre. Der Satzungsgeber müsse sich zudem fragen lassen, wie weit die „Bewertung“ der Aufgabenerfüllung in der Lehre gehen dürfe. Die Grenze sei überschritten, sobald es um Kontrolle und Steuerung der Lehrinhalte oder der Lehrmethodik gehe. Hier sei es aber mehr als bedenklich, wenn den Studiendekanen nach § 13 Abs. 2 der Satzung die Zuständigkeit für „studiengangbezogene Diskussion, Interpretation und Bewertung der Evaluation von Lehr- und Studienangeboten“ obliege. Noch bedenklicher sei es, wenn diese das Recht hätten, „Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung in die Wege (zu leiten)“. § 11 Abs. 2 der Evaluationssatzung, wonach die Evaluation dem Studiendekan zur Weiterentwicklung der Studiengänge und zur Sicherung der Qualität des Lehrangebots dienen solle, lasse einen erheblichen Interpretationsspielraum. Eine Missbrauchsgefahr ergebe sich noch deutlicher aus § 15 Abs. 3 Satz 3 der Satzung, wonach die Durchführung der Evaluation, insbesondere die Häufigkeit, die Auswahl der Fragen, die Durchführung des Befragungsprozesses und der Umgang mit den gewonnenen Erkenntnissen durch die Studiengänge bestimmt würden. Diese sehr offene und unklare Formulierung eröffne zu weite Spielräume und stehe in völligem Widerspruch zu § 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Satzung. Entscheidend sei, dass der von der Antragsgegnerin vorgelegte Fragebogen zeige, dass sich die Fragen ganz überwiegend auf die Lehrleistung des jeweiligen Dozenten bezögen. Kein einziger Aspekt des Fragebogens sei relevant für den Aufgabenbereich des (Studien)Dekans. Der Umstand, dass in § 15 Abs. 1 b) und d) der Satzung ein Einsichtnahmerecht in persönliche Evaluationsdaten durch den (Studien)Dekan explizit in die Satzung aufgenommen worden sei, zeige deutlich, dass damit ein konkretes Kontrollinstrumentarium, insbesondere zur Druckausübung, dauerhaft eingerichtet werden solle. Der Gesetzgeber lasse letztlich auch das Spannungsverhältnis zwischen der Prüfungsrelevanz des vermittelten Stoffes (aus der Erwartungshaltung der Studierenden) und der dieser Erwartungshaltung ggfs. nicht entsprechenden, aber von der Lehrfreiheit des Dozenten erfassten Vermittlung von Grundlagenwissen unbehandelt. So müsse lernwirksame Lehre nicht notwendigerweise von Studierenden auch gut bewertet werden. Hinzu komme, dass Evaluationsergebnisse durch Lehrende leicht beeinflussbar seien, z.B. durch gute Notengebung, Niveauabsenkung, freundliches Auftreten, Eventisierung und Entertainment. Eine Evaluation nicht nur als Maßnahme zur Herstellung und Gewährleistung der Vollständigkeit und Ordnung des (gesamten) Lehrangebots, sondern bezugnehmend auf Methodik und Didaktik sowie von der Lehrfreiheit umfasste Inhalte stelle eine unverhältnismäßige und damit rechtswidrige Beschränkung der Wissenschaftsfreiheit in Gestalt der Lehrfreiheit dar. Weder der Gesetzgeber noch der Senat der Antragsgegnerin als Satzungsgeber hätten dieses Konfliktfeld hinreichend und rechtmäßig aufgearbeitet. Insoweit sei es bedenklich, wenn nach § 12 a) der Evaluationssatzung als Zweck der Lehrveranstaltungsevaluation eine Rückmeldung an die Lehrperson definiert werde, die dazu beitragen solle, dass diese „ihre Lehre weiterentwickeln kann“. Die Lehrperson sei nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG frei in der Weiterentwicklung ihrer Lehre. Sie sei nicht an Wünsche der Studierenden gebunden und unterliege keinen Maßnahmen des Studiendekans, welche in der Satzung aber vorgesehen seien. Unverhältnismäßig sei schlussendlich auch die in § 3 Abs. 4 der Evaluationssatzung vorgesehene Speicherdauer der personenbezogenen Umfragedaten von sieben Jahren nach Ende des Semesters, in dem diese erhoben worden seien. Es erschließe sich auch vor dem Hintergrund, dass dieser Zeitraum mit dem Akkreditierungszeitraum übereinstimme, nicht, warum diese Daten über so einen langen Zeitraum vorgehalten würden. 3. Die Lehrevaluation führe darüber hinaus zu einem nicht gerechtfertigten Eingriff in das Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Durch Lehrevaluationen sei die informationelle Selbstbestimmung betroffen. Insbesondere sei die Lehr- und Forschungstätigkeit nicht mit der Tätigkeit anderer Beamter vergleichbar. Die Begründung, der Dienstherr habe das Recht, sich mit den Arbeitsergebnissen eines Hochschullehrers zu befassen, so dass die informationelle Selbstbestimmung nicht tangiert sei, gehe fehl. Daher dürften Daten nur insoweit erfasst werden, als es für die Erfüllung der im Gesetz bestimmten Aufgaben notwendig sei (Grundsatz der Datensparsamkeit). Dem entspreche § 5 Abs. 3 LHG, wonach lediglich die „erforderlichen“ Erhebungen und weiteren Datenverarbeitungen vorgenommen werden dürften. Dieser Formulierung zum Trotz würden dem Dekanat mit § 15 Abs. 1 der Satzung weitreichende Einsichtnahmemöglichkeiten auch in personenbezogene Daten über einen Zeitraum von sieben Jahren hinweg gewährt. Nach § 15 Abs. 1 b) und d) der Satzung hätten (Studien)Dekane das Recht, Evaluationsergebnisse auch personenbezogen einsehen zu können. Dabei werde auf die in §§ 26 Abs. 4, 24 Abs. 2 LHG geregelten Pflichten der (Studien)Dekane Bezug genommen. Die dort vorgesehenen grundsätzlichen Aufgaben, d.h. die Sicherstellung eines vollständigen Studien- und Prüfungsangebots in Umsetzung der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung, erforderten jedoch in keiner Weise eine Einsichtnahme in persönliche Daten über derart lange Zeiträume. Weiter stelle sich die Frage, warum einem (Studien)Dekan weitergehende Rechte eingeräumt würden als dem Präsidium, das nach § 15 Abs. 1 e) der Satzung personenbezogene Daten nur dann einsehen dürfe, wenn dafür zur Aufgabenerfüllung ein „besonderes dienstliches Interesse“ bestehe. Was ein „besonderes dienstliches Interesse“ sein solle, bleibe offen. Datenschutzrechtlich sei zudem die Notwendigkeit der Einsichtnahme in Rohdaten nicht begründet. Ein umfassendes Einsichtnahmerecht in nicht aggregierte Rohdaten, die einen Personenbezug erkennen ließen, berge ein hohes Missbrauchsrisiko durch einzelne Funktionsträger, beispielsweise der Nutzung angeblicher bzw. nicht repräsentativer Beschwerden von Studierenden zur Ausübung von Druck auf neu berufene Kollegen mit drei Jahren „Probezeit“ oder dazu, Lehrfächer aus der Studien- und Prüfungsordnung zu entfernen oder einem anderen Kollegen zuzuweisen. Soweit aggregierte Daten zur Verfügung gestellt würden, regele die Evaluationssatzung die Art und Weise der Aggregation nicht. Viel zu weitgehend sei auch § 15 Abs. 1 c) der Satzung, wonach ein Studiendekan auch festlegen könne, ob die handschriftlichen Kommentare der Studierenden aufbewahrt werden könnten. Die Frage der Erforderlichkeit der in der Satzung vorgesehenen umfangreichen Datenverarbeitung stelle sich ebenfalls vor dem Hintergrund von Art. 6 der Datenschutz-Grundverordnung. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzuweisen. Sie trägt vor, dass die angegriffene Evaluationssatzung auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage beruhe und weder formell noch materiell rechtswidrig sei. Im Hinblick auf die Frage einer ausreichenden Rechtsgrundlage für die Satzung sei in erster Linie relevant, dass der mit der internen Lehrevaluation verbundene Grundrechtseingriff nicht besonders intensiv sei. § 5 LHG ermächtige nicht dazu, an die Evaluationsergebnisse Konsequenzen zu knüpfen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LHG gehe es bei Eigenevaluationen lediglich um die Bewertung der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule nach § 2 LHG sowie um die Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern. Ziel sei die Gewinnung eines Feedbacks der Studierenden für die Lehrperson, die Fakultät und die Hochschule als ein Element des hochschuleigenen Qualitätsmanagements im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 LHG. Das stelle auch § 1 der Satzung klar. Der Umstand, dass die Fakultäts- und Hochschulleitung das studentische Feedback ebenfalls zur Kenntnis nehmen könne, sei noch kein intensiver Grundrechtseingriff, da hieraus keine unmittelbare Befugnis folge, Maßnahmen gegenüber dem Hochschullehrer zu ergreifen. Soweit in anderen Regelwerken für den Hochschullehrer nachteilige Konsequenzen an Ergebnisse von Lehrevaluationen geknüpft würden, seien diese Regelwerke kritisch zu hinterfragen, nicht aber § 5 LHG. Auch habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 06.09.2017 (4 S 1485/16) keinen Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes darin gesehen, dass eine Hochschule in ihren internen Richtlinien die Vergabe von Leistungsbezügen an Hochschullehrer maßgeblich vom Erreichen bestimmter Ergebnisse bei den studentischen Lehrevaluationen abhängig gemacht habe, obwohl dies von der Leistungsbezügevergabeverordnung abgewichen sei und obwohl weder im Landesbesoldungsgesetz noch im Landeshochschulgesetz noch in der Leistungsbezügevergabeverordnung Details zur studentischen Lehrevaluation geregelt seien. Auch im Übrigen habe der Verwaltungsgerichtshof diese Vergabepraxis der Hochschule für rechts- und verfassungskonform erachtet. Es liege auf der Hand, dass der damit verbundene Grundrechtseingriff aufgrund der mit der Vergabe von Leistungsbezügen verbundenen Steuerung wesentlich intensiver sei als die bloße Pflicht, sich einer studentischen Lehrevaluation zu unterziehen. Darüber hinaus gehe mit der Ermächtigung an den Satzungsgeber der Hochschule, die Details der internen studentischen Lehrevaluation zu regeln, kein Demokratiedefizit einher. Satzungsorgan der Hochschule sei nach § 19 Abs. 1 Nr. 10 LHG der Senat, in dem die gewählten Vertreter der Hochschullehrer über die Mehrheit der Stimmen verfügten. Die Hochschullehrer wählten ihre Vertreter selbst. Damit könne jeder einzelne Hochschullehrer auf den Inhalt hochschuleigener Satzungen unmittelbarer Einfluss nehmen als auf den Inhalt der vom parlamentarischen Gesetzgeber erlassenen Gesetze. Hierdurch realisiere sich gerade die Hochschulautonomie und die Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrer. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Forderung des Bundesverfassungsgerichts, Evaluationen wissenschaftsadäquat auszugestalten, was in erster Linie eine Forderung nach angemessener Beteiligung der Hochschullehrer an der Festlegung der Evaluationskriterien sei. Vor diesem Hintergrund enthalte § 5 Abs. 2 LHG in Bezug auf die hochschuleigene Lehrevaluation kein verfassungswidriges Regelungsdefizit. Auch ergebe sich die Zuständigkeit für die Festlegung der Evaluationskriterien bei verfassungskonformer Auslegung des Landeshochschulgesetzes aus diesem selbst. Nach § 22 Abs. 1 LHG sei die Fakultät für die Festlegung der Kriterien zur Evaluation der Lehre in ihrem Fachbereich zuständig. Dadurch sei zugleich gewährleistet, dass fächerspezifische Besonderheiten bei der Evaluation berücksichtigt würden und nicht alle Fächer unterschiedslos nach denselben Kriterien beurteilt würden. Für die Lehrevaluation ergebe sich außerdem aus § 26 Abs. 3 LHG eine Mitwirkungspflicht der Studienkommission. Innerhalb der Fakultät berate der Fakultätsrat bei verfassungskonformer Auslegung von § 25 Abs. 1 Satz 1 LHG die Festlegung der Evaluationskriterien als Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung. Darüber hinaus habe der Senat als satzungsgebendes Organ der Hochschule, in dem die Vertreter der Professoren über Stimmenmehrheit verfügten, die Möglichkeit, die Zuständigkeiten zur Festlegung der Evaluationskriterien zu regeln. Damit sei die vom Bundesverfassungsgericht geforderte notwendige Beteiligung der von einer Evaluation betroffenen Wissenschaftler gewährleistet. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, dass es seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum brandenburgischen Hochschulgesetz eine Entwicklung in Baden-Württemberg oder auch nur bei der Antragsgegnerin gegeben habe, die eine Nachbesserung im Hinblick auf die Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage durch den Gesetzgeber wegen struktureller Gefahren für die Wissenschaftsfreiheit erforderlich mache. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich die der maßgeblichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrundeliegende Fallgestaltung dadurch deutlich von der streitgegenständlichen unterscheide, als es dort auch um Forschungsevaluation gegangen sei und die Evaluationsergebnisse ausdrücklich bei der Mittelvergabe berücksichtigt werden sollten. Die Wissenschaftsfreiheit sei daher in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall deutlich stärker tangiert gewesen. Auch die Fallkonstellation in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur externen Evaluation/Akkreditierung von Studiengängen unter externer Bestimmung der Akkreditierungskriterien unterscheide sich insoweit wesentlich vom vorliegenden Verfahren, als der Zwang zur externen Akkreditierung von Studiengängen als Akt präventiver Vorkontrolle ein schwerwiegender Eingriff in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sei. Die mit der Lehrevaluation bewirkte Eingriff in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Lehrfreiheit unterliege grundrechtsimmanenten Schranken, insbesondere derjenigen Grundrechtsbindungen, die im Dienstrecht der Professoren und Art. 33 Abs. 5 GG verankert seien und sich aus dem Ausbildungsauftrag der Hochschule ergäben. Zu den mit der Lehrfreiheit in Ausgleich zu bringenden Rechten gehöre auch die ebenfalls von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Studierfreiheit, die das Recht der Studenten auf eigene Meinungsäußerung zu den Lehrinhalten und -methoden umfasse. Von der konkreten Gestaltung der Lehrevaluation durch die Evaluationssatzung gehe keine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit aus. Es sei in diesem Zusammenhang nicht bedenklich, dass der Studiendekan für die Auswertung der Lehrevaluation im Hinblick auf Verbesserungsmöglichkeiten der curricularen Konzeption der Lehr- und Studienangebote und für den Anstoß einer Diskussion in der Fakultät darüber zuständig sein solle. Ebenso wenig sei es problematisch, dass der Studiendekan erforderlichenfalls Maßnahmen der Qualitätsverbesserung in Bezug auf die Gestaltung des Studiengangs in die Wege leiten solle. Anders als vom Antragsteller angenommen, sei das Ergreifen von Maßnahmen der Qualitätsverbesserung nach der Intention der Satzung nicht auf die Person des Hochschullehrers bezogen, hierfür stelle auch das Professorendienstrecht keine Handhabe zur Verfügung. Vielmehr gehe es allein um die Qualitätsverbesserung der Studiengangkonzeption als solcher. Studentische Lehrevaluationen seien für die Qualitätssicherung der Lehre von überragender Bedeutung und national und international längst zu einer Standardmaßnahme geworden. Sie sei auch erforderlich, da es kein gleich geeignetes, für die Professoren aber weniger einschneidendes Mittel gebe. Die Satzung sehe keinerlei Eingriffsrechte gegenüber dem Hochschullehrer vor. Deshalb sei unbedenklich, dass die Lehrveranstaltungsevaluation auch dazu beitragen solle, dass die Lehrperson ihre Lehre weiterentwickeln könne. Die Speicherdauer der erhobenen Daten von sieben Jahren nach Ende des Semesters bewirke ebenfalls keinen unverhältnismäßigen Eingriff. Grund für die Speicherdauer sei zum einen der Zusammenhang mit der Akkreditierung der Studiengänge, für die die studentische Lehrevaluation eine Rolle spiele. Zum anderen bedürften sowohl die Identifikation von Entwicklungspotential in der Konzeption der Studiengänge als auch die Nachverfolgung der Umsetzung und Wirksamkeit von Maßnahmen des Qualitätsmanagements der Beobachtung eines längeren Zeitraums und der Auswertung der Rückmeldung mehrerer Studienjahrgänge. Weiter sei bereits fraglich, ob das Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung durch die Evaluationssatzung überhaupt betroffen sei. Erhoben, gespeichert und verwendet würden ausschließlich Informationen, welche die Dienstausübung beträfen. Diese sei als solche aber keine Betätigung grundrechtlicher Freiheit. Sie sei lediglich bei einem Hochschullehrer von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt, soweit er sich wissenschaftlich betätige. Der Antragsteller sei, auch wenn er als Wissenschaftler besondere Freiheiten im Bereich der Wissenschaftsausübung genieße, Beamter des Landes. Seinem Dienstherrn stehe es damit grundsätzlich zu, sich mit seiner Dienstleistung und seinen Arbeitsergebnissen ebenso zu befassen wie bei allen anderen Beamten, ohne dass dies das Recht auf informationelle Selbstbestimmung tangieren würde. Selbst wenn der Schutzbereich des Grundrechts betroffen sei, handele es sich jedenfalls nicht um einen schwerwiegenden Eingriff. Der Antragsteller müsse sich als Beamter des Landes im Rahmen seiner Dienstausübung die Erfassung, Speicherung und Verwendung von Daten, die seine Dienstausübung beträfen, grundsätzlich gefallen lassen. § 5 Abs. 3 LHG als maßgebliche gesetzliche Eingriffsgrundlage enthalte mit der Anknüpfung an die „erforderlichen“ Erhebungen und Datenverarbeitungen, zu denen auch die Befassung der Leitungsorgane der Hochschule mit den erhobenen Daten gehöre, unter dem Aspekt des Parlamentsvorbehalts kein Regelungsdefizit. § 5 Abs. 1 und 2 LHG impliziere zudem das Recht der Hochschule bzw. ihrer Leitungsorgane, sich mit den Ergebnissen der studentischen Lehrevaluation zu befassen. Andernfalls könnten diese der ihnen obliegenden Pflicht, die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 LHG zu bewerten und nach § 13 Abs. 9 LHG über die Ergebnisse und Folgemaßnahmen von Evaluationen an das Wissenschaftsministerium zu berichten, nicht entsprechen. Es handele sich darüber hinaus - wenn überhaupt - um einen weniger gravierenden Grundrechtseingriff. Vor diesem Hintergrund sei der Gesetzgeber nicht gehalten, alle Einzelfragen der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung der Informationen über die Dienstausübung in der Lehre selbst zu regeln, sondern könne die Details der Regelungen dem hochschulautonomen Satzungsgeber überlassen. Der Begriff der Erforderlichkeit sei auch ausreichend ausgeformt und ausdifferenziert, um im Einzelfall bestimmen zu können, ob Maßnahmen erforderlich seien oder nicht. Der Gesetzgeber habe zudem ausdrücklich angeordnet, dass die betroffenen Mitglieder und Angehörigen der Hochschule gegenüber dieser zur Mitwirkung und auch zur Angabe personenbezogener Daten verpflichtet seien. Welche Leitungsorgane im Sinne des § 15 LHG die erhobenen Daten verarbeiten dürften, ergebe sich im Wesentlichen bereits aus den Zuständigkeitsregelungen in §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1 und § 23 Abs. 1, Abs. 3 Satz 6 Nr. 5 LHG. Die primäre Zuständigkeit für die Auswertung der Evaluationen der jeweiligen Fachbereiche liege im Dekanat des Fachbereichs. Innerhalb des Dekanats bestehe eine vorrangige Zuständigkeit des Studiendekans. Im Rahmen seiner Aufgaben bestehe aber auch eine Zuständigkeit des Dekans, soweit dessen Aufgabenkreis betroffen sei. Daneben bestehe stets eine Zuständigkeit des Rektorats/Präsidiums im Rahmen seines Aufgabenkreises, wobei dieses keinen eigenen Zugang zu den Evaluationsdaten habe und sich hierfür an den Dekan oder Studiendekan wenden müsse. Hiervon weiche § 15 der Satzung nicht ab, sondern nehme lediglich Konkretisierungen vor. Die Satzung entspreche den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung. Die Regelungen in § 15 Abs. 1 der Satzung seien auch verhältnismäßig. Die Einsichtsrechte dienten nicht der Kontrolle und Leistungsüberprüfung der einzelnen Hochschullehrer durch die Hochschul- und Fakultätsleitung, sondern vielmehr der Entwicklung und Qualitätsverbesserung der Studiengänge und damit einem legitimen Ziel. Das Zugriffsrecht der Fakultäts- und gegebenenfalls auch der Hochschulleitung auf aggregierte Evaluationsdaten, d.h. nicht mehr personenbezogene Metadaten, sei auch erforderlich, damit die Hochschule das legitime Ziel der Qualitätssicherung, welches in §§ 1 Abs. 3, 5 e) und 12 der Satzung weiter konkretisiert und umschrieben werde, erfüllen könne. Dasselbe gelte für das eingeschränkte Zugriffsrecht auf die Rohdaten. Es könne das Bedürfnis entstehen, die Aggregation wieder aufzulösen und einzelnen Aspekte der Befragung gesondert auszuwerten. Auch könne es für die Erlangung eines differenzierten Meinungsbildes erforderlich sein, die individuellen Kommentare der Studierenden anzusehen. Dabei seien nach § 15 Abs. 1 b) Satz 3 sowie Abs. 1 d) Satz 3 und Abs. 1 e) Satz 3 die Einsichtnahme in personenbezogene Daten sowie der Umfang und der Grund der Einsichtnahme zu dokumentieren. Ein milderes, gleich wirksames, für die Professoren weniger einschneidendes Mittel sei nicht erkennbar. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Hochschullehrer werde durch die besagten Einsichtsrechte auch nicht unverhältnismäßig beschränkt. Der Schutzbereich sei - wenn überhaupt - nur in geringem Maße betroffen. Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin verwiesen.