Beschluss
A 9 S 2436/19
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Die fehlende Bescheidung des Vorbringens von Beteiligten in den Entscheidungsgründen lässt nur dann auf dessen Nichtberücksichtigung schließen, wenn dieses Vorbringen den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage von zentraler Bedeutung für das Verfahren betrifft und nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert ist.(Rn.2)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2019 - A 2 K 10717/17 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2019 - A 2 K 10717/17 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Aus den vom Kläger angeführten Gründen ist die Berufung nicht wegen Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Der in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verbürgt, dass ein Beteiligter vor einer Gerichtsentscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen und als Subjekt Einfluss auf das Verfahren nehmen kann. Als „prozessuales Urrecht“ sichert das rechtliche Gehör den Betroffenen insbesondere, dass sie mit Ausführungen und Anträgen gehört werden (vgl. BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395, 408 f.; Senatsbeschluss vom 09.01.2012 - A 9 S 3429/11 -). Die Gerichte sind verpflichtet, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist allerdings davon auszugehen, dass ein Gericht dieser Pflicht nachgekommen ist. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Die fehlende Bescheidung des Vorbringens von Beteiligten in den Entscheidungsgründen lässt nur dann auf dessen Nichtberücksichtigung schließen, wenn dieses Vorbringen den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage von zentraler Bedeutung für das Verfahren betrifft und nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23.07.2003 - 2 BvR 624/01 -, NVwZ-RR 2004, 3 f.; BVerwG, Beschluss vom 29.10.2009 - 9 B 41.09 -, juris Rn. 5). Der Kläger macht geltend, im Schriftsatz vom 02.03.2018 sei vorgetragen worden, dass Mitte 2016 ein Politiker der UDP zu Tode gekommen sei und weitere der UDP zuzurechnende Personen inhaftiert worden seien. Für diesen Vorfall seien Funktionsträger des alten Regimes, darunter auch er, verantwortlich gemacht worden. Die UDP habe daher beabsichtigt, gegen die namentlich genannten Funktionäre der APRC ein Verfahren beim Internationalen Strafgericht in Den Haag einzuleiten. Seit die UDP an der Macht sei, verfolge sie das Ziel, die beschuldigten Personen zur Rechenschaft zu ziehen, in eigener Zuständigkeit. Ende 2016 sei von der UDP ferner behauptet worden, Mitglieder des alten Regimes, darunter er, würden einen Umsturz planen. Beide Sachverhalte seien durch Schriftstücke belegt worden. Das Verwaltungsgericht verneine jegliche Gefahr politischer Verfolgung für ihn in Gambia ausschließlich mit der Begründung, er selbst habe verneint, an den Ereignissen beteiligt gewesen zu sein, und das Auswärtige Amt habe in einer eingeholten Auskunft erklärt, es gebe keine Anhaltspunkte für seine Beteiligung. Demgegenüber nehme das Verwaltungsgericht in keiner Weise zur Kenntnis und erwäge in den Urteilsgründen mit keinem Wort, dass die jetzt an der Regierung befindliche UDP genau diese seine Verwicklung in Geschehnisse des Jahres 2016 ausdrücklich behaupte und aufrechterhalte. Er habe weiter vorgetragen, dass er bei seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Besitz eines Diplomatenpasses gewesen sei, den er im Rahmen des Asylverfahrens dem Bundesamt habe aushändigen müssen. Wie aus einem vorgelegten Schreiben des Präsidiums des Parlaments in Gambia vom 04.05.2017 an ihn zu entnehmen sei, sei er aufgefordert worden, seinen Diplomatenpass bis spätestens 04.06.2017 der Parlamentsverwaltung zurückzugeben. In dem Schreiben sei angekündigt worden, dass er mit drei Jahren Gefängnis zu rechnen habe, wenn er dieser Aufforderung nicht fristgerecht Folge leiste. Obwohl ihm allein schon wegen dieses Sachverhalts im Falle der Rückkehr nach Gambia eine sofortige Inhaftierung drohe, sei dieser Sachverhalt mit keinem Wort in den Urteilsgründen erwähnt. Erst recht finde keine Auseinandersetzung mit der Frage statt, ob nicht dieses zu erwartende Geschehen bereits eine politische Verfolgung erwarten lasse. Mit diesem Vorbringen wird ein Gehörsverstoß bereits nicht schlüssig aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat die Angaben des Klägers zu der von ihm geltend gemachten Gefährdung im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben und dabei explizit auf die behaupteten schwerwiegenden (unberechtigten) Vorwürfe, die die UDP ihm gegenüber erhoben habe, und auf das Schreiben des Parlamentspräsidenten vom 04.05.2017 verwiesen. Es hat weiter ausdrücklich angeführt die weiteren vom Kläger in seinem Zulassungsantrag in Bezug genommenen Schriftstücke, nämlich einen Artikel aus „changegambia“ vom 22.07.2017 über die Tötung eines UDP-Politikers im Jahr 2016, wobei im Artikel auch dem Kläger vorgeworfen werde, er sei an Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligt gewesen, sowie zwei Beiträge eines gambischen Bloggers vom Dezember 2016, in denen dem Kläger vorgeworfen werde, an Planungen eines Putschs nach der Wahlniederlage Jammehs beteiligt gewesen zu sein. Es hat die Angaben des Klägers daher ersichtlich zur Kenntnis genommen. Es hat jedoch ausweislich der Entscheidungsgründe angenommen und näher begründet, dass es keine belastbaren Erkenntnisse darüber gebe, dass der Kläger bei einer Rückkehr aufgrund seiner früheren Eigenschaft als Abgeordneter der vormaligen Regierungspartei APRC von Verfolgung bedroht wäre. Zudem habe sich der Berichterstatter keine Überzeugungsgewissheit von einer bereits erlebten Bedrohung des Klägers verschaffen können. Dass dies verfahrensfehlerhaft wäre, ergibt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Sache nach wendet sich der Kläger letztlich gegen die Tatsachenfeststellung und die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts im Gewand einer Gehörsrüge. Die einzelfallbezogene Auslegung und Anwendung des Rechts einschließlich des Ergebnisses der einzelfallbezogenen Würdigung ersichtlich zur Kenntnis genommenen Vorbringens als einzelfallbezogene Anwendung materiellen Rechts kann jedoch nicht mit der Gehörsrüge angegriffen werden (vgl. GK-AsylG, Stand: Dezember 2019, § 78 Rn. 261 m. w. N.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht zu einer bestimmten - selbst unrichtigen - Tatsachenfeststellung im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Beteiligten vorgetragenen Tatsachen gekommen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12.10.2000 - 2 BvR 941/99 -, juris, sowie Beschluss vom 16.06.1987 - 1 BvR 1113/86 -, BVerfGE 76, 93). Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass ein Gericht einem tatsächlichen Umstand nicht die von dem Kläger erwünschte Bedeutung zumisst oder die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12.04.1983 - 2 BvR 678/81 u.a. -, BVerfGE 64, 1, 12 und vom 16.06.1987, a.a.O.; vgl. hierzu auch den Senatsbeschluss vom 05.12.2011 - A 9 S 2939/11 -, VBlBW 2012, 196). Ob das Verwaltungsgericht das Vorbringen der Klägerseite im Übrigen in jeder Beziehung erschöpfend und - aus deren Sicht - zutreffend gewürdigt hat, berührt das rechtliche Gehör nicht. Eine - möglicherweise - unrichtige, weil die Tatsachen falsch bewertende Rechtsanwendung stellt deshalb von vornherein keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG dar (VGH Bad.- Württ., Beschluss vom 19.05.2004 - A 4 S 708/04 -). Die Kostenentscheidung für das gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.