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Urteil

A 2 K 10717/17

VG Stuttgart 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2019:0730.A2K10717.17.00
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Leitsätze
1. Den verfügbaren Erkenntnisquellen lässt sich nicht entnehmen, dass APRC-Funktionäre aufgrund ihrer vormaligen Parlamentszugehörigkeit unter der heutigen Regierung Barrow regelmäßig mit Verfolgung zu rechnen haben.(Rn.30) 2. Aus dem Vortrag des Klägers und einer auf den Kläger bezogenen eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes ergeben sich keine Umstände des Einzelfalles, die zu einer anderen Bewertung zu führen vermögen.(Rn.38)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Klage, über die der Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 u. 3 VwGO) entscheiden kann, ist zulässig, bleibt aber mit allen Anträgen ohne Erfolg. Das Bundesamt ist weder verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft (dazu I.) noch subsidiären Schutz (dazu II.) zuzuerkennen. Zudem besitzt er keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens komplementärer Abschiebungsverbote (dazu III.; § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), so dass auch die Androhung seiner Abschiebung nicht zu beanstanden und nicht aufzuheben ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) an den Kläger scheidet aus. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Dabei reicht es nach § 3b Abs. 2 AsylG aus, dass ihm von den Verfolgern eines dieser Merkmale zugeschrieben wird. Eine Verfolgung mit der in § 3a AsylG beschriebenen Intensität kann dabei nach § 3c AsylG von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylG (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 29.17 - juris). Bei der Prognose, ob diese Umstände eintreten werden, ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“) zugrunde zu legen. Nach Art. 4 Abs. 4 der Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU kommt dabei Vorverfolgten die tatsächliche Vermutung zugute, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften, was dem Tatrichter im Rahmen freier Beweiswürdigung obliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris). Die Angaben der Schutzsuchenden zu diesen Voraussetzungen müssen glaubhaft, kohärent und plausibel sein und dürfen zu den für ihren Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen (Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 5 c und e der Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU). Dies bedingt die volle Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit - und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des behaupteten individuellen Schicksals sowie von der Richtigkeit der Gefährdungsprognose. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Zwar ist - ungeachtet der lückenhaften Kenntnisse des Klägers über das Gründungsjahr seiner Partei - durch Vorlage eines gültigen Nationalpasses in Kombination mit der auf seinen Fall bezogenen Auskunft des Auswärtigen Amtes hinreichend sicher, dass der Kläger Abgeordneter der vormaligen Regierungspartei Gambias APRC (= Alliance for Patriotic Reorientation and Construction) gewesen ist. Daher ist verständlich, dass er sich seit dem Machtwechsel im Gambia Anfang des Jahres 2017 Sorgen um seine Situation und die seiner Familie macht. Doch gibt es keine belastbaren Erkenntnisse darüber, dass er bei einer Rückkehr aufgrund seiner früheren Eigenschaft als Abgeordneter der vormaligen Regierungspartei von Verfolgung bedroht wäre (dazu 1.). Zudem konnte sich der Berichterstatter keine Überzeugungsgewissheit von einer bereits erlebte Bedrohung des Klägers verschaffen (dazu 2.). 1. Den verfügbaren Erkenntnisquellen lässt sich nicht entnehmen, dass APRC-Funktionäre aufgrund ihrer vormaligen Parlamentszugehörigkeit unter der heutigen Regierung Barrow regelmäßig mit Verfolgung zu rechnen haben. Abgesehen davon, dass diese Partei auch - mit wenigen Sitzen - im heutigen Parlament Gambias vertreten ist (vgl. etwa Wikipedia, Alliance for Patriotic Reorientation and Construction), haben selbst einzelne vormals stark progagandistisch aktive Offizielle dieser Partei nach wie vor ihre früheren Staatsämter inne (EASO Country of Origin Information Report Gambia, Dezember 2017, S. 61; so auch Auswärtiges Amt, Lagebericht Gambia v. 03.08.2018, S. 3). Zudem gibt es Hinweise darauf, dass Teile der Sicherheitskräfte noch immer erhebliche Sympathien für diese Partei hegen (vgl. etwa den vom Kläger vorgelegten Artikel aus „the point“ vom 31.05.2017). a) Mit erheblichen Gefährdungen durch staatliche Organe oder seitens Privater dürften mit hoher Wahrscheinlichkeit allerdings APRC-Funktionäre zu rechnen haben, die im Verdacht stehen, an Menschenrechtsverletzungen beteiligt gewesen zu sein oder jedenfalls zu Gewalt aufgerufen zu haben. Dies hat der Kläger jedoch mehrfach abgestritten und auch das Auswärtige Amt und dessen Vertrauensanwältin konnten keinerlei Belege hierfür finden. Soweit ihm in vorgelegten Presseartikeln die Beteiligung an einem geplanten Putschversuch nach der Wahlniederlage Präsident Jammehs vorgeworfen wird, hat der Kläger sogar das Gegenteil behauptet, er habe nach der Wahlniederlage des vormaligen Präsidenten in einer Sitzung des Abgeordnetenhauses ausgeführt, es sei besser, wenn Jammeh seine Niederlage akzeptiere. b) Ebenso könnte es als gefahrerhöhender Umstand anzusehen sein, wenn vormalige APRC-Funktionäre der selben ethnischen Minderheit der Diola wie der vormaligen Präsident angehören, da diesen unterstellt wird, in „Nibelungentreue“ zu Jammeh zu halten und auf dessen Rückkehr hinzuwirken. Der Kläger hat jedoch mehrfach - trotz zweifelnder Nachfragen - gegenüber dem Gericht bestritten, ein Diola zu sein. c) Er konnte auch keinen belastbaren Beleg dafür liefern, dass er trotz der Verneinung der genannten gefahrerhöhenden Umstände von gambischen Sicherheitskräften (willkürlich) gesucht werde. Zwar hat er - merkwürdigerweise erst 10 Tage vor der zweiten mündlichen Verhandlung - ein angeblich offizielles gambisches Dokument aus dem Sommer 2017 erhalten, in welchem zu einer Fahndung nach ihm aufgerufen wird. Aus Gründen des Informantenschutzes war er aber nicht bereit, dieses zu übergeben und überprüfen zu lassen. 2. Weiter ist der Berichterstatter von der behaupteten bereits erlebten Bedrohung des Klägers und damit auch von der Gefahr deren Wiederholung im Falle seiner Rückkehr nicht überzeugt. Zwar hat der Kläger eine erlebte Bedrohung durch wütende Mandinka im Rahmen des Präsidentenwahlkampfes 2016 geschildert. Dahinstehen kann, ob diese überhaupt einem seiner in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale, etwa seiner von den angeblichen Verfolgern vermuteten politischen Gesinnung (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 5 u. Abs. 2 AsylG), gegolten haben könnte, oder lediglich seinem Verhalten (einer angeblich geäußerten Beleidigung gegenüber seiner eigenen Volksgruppe), was nur zu Zuerkennung subsidiären Schutzes führen könnte. Belastbare Belege für die behauptete erlebte Bedrohung des Klägers oder seiner Familie konnte er nicht erbringen. a) Zunächst ist das von ihm vorgelegte Foto, das ihn im Kreis uniformierter Bewaffneter zeigt, schon seines Abbildungsgegenstandes nach nicht geeignet, zu beweisen, dass er zu diesem Zeitpunkt von anderen bedroht worden sein soll. b) Der Kläger behauptet zwar, als Funktionär der APRC gegen Ende seiner Amtszeit eine öffentlichkeitswirksame Kränkung seines Volksstammes der Mandinka verbreitet und deswegen Anfeindungen und massive Bedrohungen von Volkszugehörigen auf sich gezogen zu haben. Einen Beleg für diese angebliche Bedrohung gibt es trotz Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes jedoch nicht. Es lässt sich nicht erkennen, dass der Kläger Angehörige der Mandinka als neidisch bezeichnet und deren Mütter beleidigt hat. Er hat schon nicht plausibel gemacht, warum bzw. in welchem Kontext diese angeblichen Äußerungen gefallen sein sollen. Die im Falle des Klägers eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15.05.2019 über eine Vertrauensanwältin spricht gegen seine Schilderung. Die Vertrauensanwältin war immerhin so kundig, dass sie recherchieren konnte, der Kläger habe im damaligen Wahlkampf vor allem die Straßenverhältnisse in einem Distrikt (Kiang) kritisiert, in welchen die Mandinka einen besonders hohen Bevölkerungsanteil stellen. Dies mag in der heißen Phase eines Wahlkampfes, in dem es um „Alles oder nichts“ ging, zu Wutausbrüchen geführt haben. Die Vertrauensanwältin schließt aber nachvollziehbar, dass alleine daraus heute keine Gefährdung mehr ableitbar sei. II. Auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) an den Kläger kommt nicht in Betracht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als solcher gelten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Zudem verweist § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG auf die Bestimmung des § 3e AsylG über den Vorrang der Inanspruchnahme internen Schutzes. 1. Es gibt derzeit keinen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt in Gambia (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). 2. Auch der Kläger macht nicht geltend, dass ihm im Falle einer Rückkehr die Todesstrafe, d.h. die Verhängung eines Todesurteils durch staatliche Organe Gambias, drohe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). 3. Er behauptet zwar, ihm drohe eine unmenschliche Behandlung durch manche wütende Mandinka (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG), doch ist dies, wie ausgeführt, auch auf Grund der Einholung einer individuellen auf den Kläger bezogenen Auskunft nicht hinreichend wahrscheinlich. Hinzu kommt, dass er hinsichtlich seiner Kernfamilie sogar die Möglichkeit internen Schutzes (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1, § 3e AsylG) in Gambia mindestens angedeutet hat: Diese seien in der Region des Familienwohnortes T. zwar misshandelt worden, könnten heute aber in einem Dialo-Dorf an der Grenze zum Senegal sicher leben. Dass diese dem Kläger selbst nicht gelingen sollte, drängt sich nicht auf. III. Schließlich besteht kein Anspruch des Klägers auf Feststellung des Vorliegens komplementärer Abschiebungsverbote. 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich das aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. Dies ist nach Art. 3 EMRK insbesondere dann der Fall, wenn dem Ausländer eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Zielstaat der Abschiebung droht (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12). Art. 3 EMRK knüpft zwar an die Verantwortung des Konventionsstaats, der die Abschiebung beabsichtigt (hier also die Bundesrepublik) an, setzt aber keine unmenschliche Behandlung durch den Zielstaat voraus; dort genügen auch andere Gefahren wie eine unmenschliche Behandlung durch Private oder die Lebensumstände (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013, a.a.O.). Dass die Gefahr einer derartigen Behandlung beim Kläger nicht angenommen werden kann, ergibt sich aus der Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen des wort-lautidentischen § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. 2. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Besteht diese Gefahr für die gesamte Bevölkerung oder jedenfalls eine Bevölkerungsgruppe, der der Betroffene angehört, ist ihr regelmäßig nur durch ministerielle Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Rechnung zu tragen (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). Doch fehlt es an allgemeinen, jedem Rückkehrer drohenden erheblichen Gefahren. Insbesondere gibt es keine Hinweise darauf, dass es Rückkehrern ungeachtet der Armut in Gambia nicht gelingen könnte, ihr Existenzminimum zu sichern (so auch VG Schwerin, Urt. v. 18.03.2019 - 5 A 945/18 SN - juris; VG Augsburg, Urt. v. 05.04.2018 - Au 1 K 17.35153 - juris). Dass beim Kläger eine erhebliche Erkrankung vorliegen sollte, die zu einer anderen Bewertung führen könnte, lässt sich nicht erkennen. IV. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83b AsylG), sind dem unterliegenden Teil aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Kläger ist nach einem gambischen Reisepass ein im Jahr xx geborener Angehöriger dieses Staates. Am 10.01.2017 meldete er sich mit einem Asylgesuch in Karlsruhe, um dort am Folgetag seinen förmlichen Asylantrag zu stellen. Dabei übergab er Dokumente aus Gambia, etwa einen Abgeordnetenausweis und eine Erlaubnis der dortigen Nationalversammlung, sein Land für eine Reise zu verlassen. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 17.01.2017 gab er im Wesentlichen an, den Mandinka anzugehören. Bis zur Ausreise habe er mit seiner Familie in T. gewohnt. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien sehr gut gewesen. Die Heimat habe er mit einem Flug über Brüssel am 02.01.2017 verlassen und sei am 03.01.2017 nach Deutschland eingereist. Sein ursprüngliches Ziel sei nur gewesen, vorübergehend in Deutschland zu bleiben, und nicht Asyl zu beantragen. 2011 sei er Abgeordneter für die damalige Regierungspartei APRC geworden. Das belegten auch mehrere Bilder, u. a. von ihm zusammen mit dem damaligen Präsidenten Jammeh. Bei der letzten Wahl im Jahr 2016 habe er als Leiter der Jugendbewegung die Wahlkampagne mitgeführt. Es habe eine große Zeremonie gegeben, bei der er vor Publikum geredet habe. Dabei sei ihm ein Fehler unterlaufen. Während dieser Rede habe er nämlich seine eigene Ethnie, die Mandkia, beleidigt. Nach der Wahlniederlage von Jammeh seien tausende wütender Mandinka zu ihm nach Hause gekommen, um mit ihm abzurechnen. Er sei an diesem Tag nicht zu Hause gewesen. Ein Foto vom 02.12.2016 belege, dass er damals vom Militär beschützt worden sei. Eine Woche nachdem Präsident Jammeh seine Wahlniederlage eingestanden habe, habe dieser seine Aussage wieder revidiert. In einer Versammlung der Abgeordneten am 13.12.2016 habe er - der Kläger - ausgeführt, es sei besser, wenn Jammeh die Niederlage doch akzeptiere. Einen Tag danach sei er vom Geheimdienst NIA verhört worden. Drei Tage später habe der Landwirtschaftsminister ihn angerufen, er möge alle Leute nochmals für Jammeh mobilisieren. Dem sei er nicht nachgekommen. In dieser Zeit habe er bereits eine Einladung nach Deutschland gehabt und sei ohne weitere Hintergedanken am 02.01.2017 nach Deutschland geflogen. Am 05.01.2017 sei er vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses angerufen und darüber informiert worden, dass er seiner Ämter mit sofortiger Wirkung enthoben worden sei. Ebenso seien die von der Regierung zum Schutz seiner Familie abgestellten Militärs abgezogen worden. Ein Journalist habe seinen Familienangehörigen geholfen, zu den Schwiegereltern in einen anderen Landesteil zu fliehen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.06.2017 wurde der Antrag des Klägers auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Zuerkennung subsidiären Schutzes abgelehnt, festgestellt, dass komplementäre Abschiebungsverbote nicht vorliegen, dem Kläger die Abschiebung nach Gambia angedroht und eine Befristungsentscheidung getroffen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger drohe wegen seiner Zugehörigkeit zu den Mandinka bei einer Rückkehr nach Gambia keine landesweite Verfolgung. Zudem habe sich die gambische Regierung geändert, so dass er von der bisherigen Regierung nichts mehr zu befürchten habe. Nach Zustellung des Bescheids mit eingeschriebenem Brief zur Post am 13.06.2017 hat der Kläger am 23.06.2017 Klage erhoben. Zu deren Begründung macht er geltend, bei einer Rückkehr nach Gambia befürchte er, inhaftiert oder gar getötet zu werden. Den trotz des neuen Präsidenten sei die Menschenrechtslage in Gambia nach wie vor sehr labil. Die an der Macht befindliche Partei UDP habe schon vor dem Machtwechsel aber auch danach schwerwiegende unberechtigte Vorwürfe gegenüber ihm erhoben. Seine Gefährdung belegten insbesondere - fünf Briefe aus der Heimat, in denen vom Hass der Mandinka auf ihn berichtet werde, - ein Schreiben des Parlamentspräsidenten vom 04.05.2017, der ihn auffordere, seinen Diplomatenpass zurückzugeben, anderenfalls er mit seiner Inhaftierung zu rechnen habe, - ein Artikel aus „changegambia“ vom 22.07.2017 über die Tötung eines UDP-Politikers im Jahr 2016, wobei im Artikel auch ihm vorgeworfen werde, er sei an Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligt gewesen, - zwei Beiträge eines gambischen Bloggers vom Dezember 2016, in dem ihm vorgeworfen werde, an Planungen eines Putschs nach der Wahlniederlage Jammehs beteiligt gewesen zu sein, - ein Artikel aus „the point“ vom 31.05.2017, in welchem Vorwürfe gegen ihn erhoben würden, er habe die Freilassung von APRC-Schlägern erreicht, - ein Artikel aus „Foroya Newspaper“ vom 22.06.2017, wonach es zu kurzzeitigen Festnahmen von Soldaten ohne Haftbefehl gekommen sei, - ein Artikel aus „freedomnewspaper“ vom 30.10.2018, wonach ein Rapmusiker in Gambia gefoltert worden sei, - ein Artikel aus „the point“, wonach ein anderer vormaliger Abgeordneter der APRC im Jahr 2018 wegen Beleidigung einer Ethnie inhaftiert worden sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 12.06.2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, höchst hilfsweise festzustellen, dass bei ihm ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Gambias bestehe. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Erwiderung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer zugestimmt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.03.2018 hat der Kläger auf Nachfragen u.a. ausgeführt, schon im Juli 1994 in die APRC eingetreten zu sein, aber nicht zu den damaligen Putschisten gehört zu haben. National Youth Mobilizer sei er im Jahr 2010 geworden. Im Jahr 2012 sei er in das Parlament ernannt, nicht gewählt worden. Seine Beleidigung der Mandinka habe am 26.11.2016 in T. stattgefunden; er habe sie als neidisch bezeichnet und deren Mütter beleidigt. An Verbrechen gegen die Menschlichkeit sei er nie beteiligt gewesen, man halte ihm dies aber möglicherweise vor. Im Anschluss an diese erste mündliche Verhandlung hat der Berichterstatter Beweis durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes und eines deutschen wissenschaftlichen Instituts erhoben. Das Institut hat sich nicht zur Beantwortung der Fragen in der Lage gesehen. In seiner Auskunft vom 15.05.2019 hat das Auswärtige Amt dargelegt, es gebe keine Hinweise auf eine Mitverantwortlichkeit des Klägers für die Tötung oder Folterung ehemaliger Oppositioneller und ebenso wenig darauf, dass er zur Beseitigung von Feinden des Volkes aufgerufen habe. Dagegen habe er sich tatsächlich im Zuge des Präsidentenwahlkampfes 2016 beleidigend gegenüber den Mandinka geäußert. Dies habe sich jedoch eher auf die schlechten Straßenverhältnisse auf dem Weg nach Kiang bezogen; er solle sinngemäß gesagt haben, es sei „einfacher in die Hölle zu gelangen, als nach Kiang“. In der Vergangenheit hätten sich immer wieder Personen von öffentlichem Interesse über einzelne Volksgruppen abfällig geäußert. Nach Entschuldigungen lebten sie weiterhin unbehelligt in Gambia. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.07.2019 hat der Kläger u.a. ausgeführt, das Familienhaus in T. sei niedergebrannt worden. Frau und Kinder lebten inzwischen in einem Dorf in der Diola-Region an der Grenze zum Senegal, wo sie sicher seien. Er habe einen Informanten in der Heimat, der ihm kurz vor der mündlichen Verhandlung ein Dokument zugespielt habe, das eine Fahndung nach ihm in Gambia belege. Er könne dies aber nicht offiziell vorlegen, um den Informanten nicht zu gefährden. Die neue Regierung sei hinter allen Mitglieder der alten Regierung und hohen Funktionären her, bei ihm unter anderem deswegen, weil er für einen Austritt aus dem Commonwealth plädiert habe. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - einschließlich der beiden Sitzungswortprotokolle - und der dem Gericht vorliegenden Akte des Bundesamts Bezug genommen.