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Urteil

9 S 2817/21

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2022:1103.9S2817.21.00
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Leitsätze
Ein Gasthörer kann auch in zulassungsbeschränkten Studiengängen zur Teilnahme an einzelnen curricularen Lehrveranstaltungen zugelassen werden. Für die Auslegung des Begriffs der ausreichenden Kapazität i.S.d. § 64 Abs. 1 Satz 1 LHG (juris: HSchulG BW) ist nicht der Kapazitätsbegriff der Kapazitätsverordnung - KapVO VII (juris: KapVO BW 2022) - heranzuziehen.(Rn.19) (Rn.21) (Rn.27)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. März 2021 - 7 K 733/20 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Gasthörer kann auch in zulassungsbeschränkten Studiengängen zur Teilnahme an einzelnen curricularen Lehrveranstaltungen zugelassen werden. Für die Auslegung des Begriffs der ausreichenden Kapazität i.S.d. § 64 Abs. 1 Satz 1 LHG (juris: HSchulG BW) ist nicht der Kapazitätsbegriff der Kapazitätsverordnung - KapVO VII (juris: KapVO BW 2022) - heranzuziehen.(Rn.19) (Rn.21) (Rn.27) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. März 2021 - 7 K 733/20 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung hat, dass er von der Beklagten als Gasthörer zu einzelnen curricularen Lehrveranstaltungen zulassungsbeschränkter Studiengänge bei ausreichender räumlicher Kapazität zuzulassen ist. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft (zum Maßstab BVerwG, Urteile vom 12.09.2019 - 3 C 3.18 -, BVerwGE 166, 265, und vom 23.06.2016 - 2 C 18.15 -, juris; Senatsurteil vom 16.07.2019 - 9 S 1221/18 -, juris). Die Beteiligten streiten aus konkretem Anlass über Umfang und Inhalt des Rechtsverhältnisses zwischen der Beklagten und dem Kläger in seiner Funktion als Gasthörer i.S.d. § 64 Abs. 1 Satz 1 LHG. Der Kläger begehrt weiterhin im Rahmen der vorhandenen räumlichen Kapazität die Zulassung zu einzelnen curricularen Lehrveranstaltungen zulassungsbeschränkter Studiengänge, die ihm die Beklagte nach wie vor unter Verweis auf den Kapazitätsbegriff der KapVO VII verweigert. Er hat mithin ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung der streitigen Fragen. Der Subsidiaritätsgrundsatz (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Der Kläger könnte - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - sein prozessuales Ziel nicht ebenso effektiv durch Gestaltungs- oder Leistungsklage erreichen. Denn er begehrt nicht die Zulassung zu bestimmten, bereits benannten Lehrveranstaltungen der Beklagten. Er erstrebt vielmehr die Feststellung, dass seine Zulassung als Gasthörer auch zu einzelnen Lehrveranstaltungen zulassungsbeschränkter Studiengänge im Rahmen der vorhandenen räumlichen Kapazität grundsätzlich möglich ist und nicht bereits auf der Tatbestandsebene des § 64 Abs. 1 Satz 1 LHG ausscheidet. Dem Kläger fehlt insoweit auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Er kann insbesondere nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, einzelne curriculare Lehrveranstaltungen im Rahmen eines „Schnupperstudiums“ zu besuchen. Hiermit lässt sich sein Rechtsschutzziel nicht auf einfacherem und schnellerem Weg erreichen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13.11.2019 - 2 C 35.18 -, BVerwGE 167, 77; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2021, Vorb § 40 Rn. 48 ff.). Denn der Kläger möchte auch curriculare Lehrveranstaltungen in zulassungsbeschränkten Studiengängen besuchen, die nicht im Rahmen eines „Schnupperstudiums“ besucht werden können. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Feststellungsanspruch nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger habe keinen Anspruch darauf hat, als Gasthörer zu einzelnen curricularen Lehrveranstaltungen zulassungsbeschränkter Studiengänge bei ausreichender räumlicher Kapazität von der Beklagten zugelassen zu werden. Allerdings kann ein Gasthörer auch in zulassungsbeschränkten Studiengängen zur Teilnahme an einzelnen curricularen Lehrveranstaltungen zugelassen werden. Für die Auslegung des Begriffs der „ausreichenden Kapazität“ i.S.d. § 64 Abs. 1 Satz 1 LHG ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht der Kapazitätsbegriff der Kapazitätsverordnung - KapVO VII - heranzuziehen. Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg - LHG - vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Art. 7 10. AnpassungsVO vom 21.12.2021 (GBl. 2022 S. 1) kann, wer eine hinreichende Bildung oder künstlerische Eignung nachweist, zur Teilnahme an einzelnen curricularen Lehrveranstaltungen zugelassen werden (Gasthörerstudium), sofern ausreichende Kapazität vorhanden ist. 1. Diese Norm ermöglicht eine Zulassung als Gasthörer zu einzelnen curricularen Lehrveranstaltungen auch zulassungsbeschränkter Studiengänge im Rahmen der vorhandenen räumlichen Kapazität (vgl. auch Hofmann, in: von Coelln/Haug, BeckOK Hochschulrecht Bad.-Württ., Stand: Dezember 2021, § 64 LHG Rn. 10). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist für die Auslegung des Begriffs der „ausreichenden Kapazität“ i.S.d. § 64 Abs. 1 Satz 1 LHG nicht der Kapazitätsbegriff der Kapazitätsverordnung - KapVO VII - heranzuziehen. Der Wortlaut der Bestimmung ist offen und gebietet keinen Rückgriff auf die Begrifflichkeiten der KapVO VII. Ausgehend von der Bedeutung des Wortes „Kapazität“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist vielmehr maßgeblich, ob die Aufnahmefähigkeit ausgeschöpft bzw. die in Rede stehende Lehrveranstaltung ausgelastet ist. Dies legt nahe, dass der in erster Linie limitierende Parameter die Aufnahmefähigkeit in räumlicher Hinsicht ist. Hierfür spricht des Weiteren, dass Bezugspunkt der Norm die einzelne curriculare Lehrveranstaltung ist, was zulassungsbeschränkte und nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge gleichermaßen betrifft. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist eine Heranziehung des Kapazitätsbegriffs nach der KapVO VII auch nicht „aus systematischen und teleologischen Erwägungen heraus angezeigt“. In systematischer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass Gasthörer, wie sich aus § 64 Abs. 1 Satz 2 und 3 LHG ergibt (vgl. ferner das Merkblatt für Gasthörer der Beklagten), zu Prüfungen nicht zugelassen und im Gasthörerstudium erbrachte Studienleistungen im Rahmen eines Studiengangs nicht anerkannt werden. Angesichts dessen nehmen sie keine „Ausbildungs“-Kapazität in Anspruch, sondern lediglich eine räumliche Kapazität als Zuhörer in der besuchten Lehrveranstaltung (allgemein zum Gasthörerstatus vgl. BVerwG, Urteil vom 09.03.1990 - 7 C 94.88 -, juris). Was den Normzweck anbelangt, trägt das Institut des Gasthörerverhältnisses einem allgemeinen Bedürfnis Rechnung, die Lehrveranstaltungen der Hochschule auch für solche Personen zu öffnen, die kein Studium absolvieren, sondern lediglich an einigen ausgewählten Lehrveranstaltungen teilnehmen wollen; die Gründe hierfür können vielfältig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.03.1990 - 7 C 94.88 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 08.02.1963 - VII B 24.61 -, juris Rn. 6; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 599). Gasthörer können ihren Neigungen entsprechend Vorlesungen besuchen, ohne die Ausbildung der ordentlich Studierenden zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.03.1990, a.a.O., juris Rn. 12, sowie die Materialien zur Vorgängervorschrift des § 64 LHG = § 93 UG LT-Drs. 12/4404, S. 258). Angesichts dessen ist vorliegend nicht der Kapazitätsbegriff der KapVO VII heranzuziehen, sondern die räumliche Aufnahmekapazität entscheidend. Die streitgegenständliche Zulassung als Gasthörer zu einzelnen curricularen Lehrveranstaltungen ist mit der in der KapVO VII geregelten Zulassung von Bewerbern zu einem Studiengang strukturell nicht vergleichbar. Gasthörer sind nicht immatrikuliert, absolvieren kein Studium, sind keine Mitglieder der Hochschule (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 LHG i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 LHG), sondern lediglich deren Angehörige (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 3 ZImmO i.V.m. § 9 Abs. 4 Satz 1 LHG i.V.m. § 4 Abs. 2 der Grundordnung der Beklagten). Sie nehmen - wie dargelegt (vgl. § 64 Abs. 1 Satz 2 und 3 LHG) - auch keine „Ausbildungs“-Kapazität in Anspruch. Demgegenüber geht es im Anwendungsbereich der KapVO VII um die erschöpfende Nutzung der „Ausbildungskapazität“ (vgl. § 1 Abs. 1 KapVO VII). Auch betreffen die durch die KapVO VII normierten Zulassungszahlen jeweils (ganze) Studiengänge (vgl. § 2 Abs. 1 KapVO VII), während im Rahmen des § 64 Abs. 1 Satz 1 LHG lediglich eine einzelne Lehrveranstaltung in Rede steht. Die Ermittlung der Ausbildungskapazität nach der KapVO ist darüber hinaus von weiteren Besonderheiten geprägt. Insbesondere handelt es sich um ein abstraktes Berechnungsmodell, bei dem in erheblichem Maße typisierende Durchschnittsbetrachtungen bzw. pauschalierte Annahmen - und nicht die tatsächlichen Verhältnisse bzw. die Ausbildungswirklichkeit - zugrunde gelegt werden (vgl. nur Senatsurteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris Rn. 32 sowie Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, juris Rn. 11). Angesichts dieser wesentlichen strukturellen Unterschiede ist auch die Befürchtung eines Widerspruchs zum Kapazitätsermittlungssystem der KapVO VII, wie sie in dem angefochtenen Urteil und dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24.02.2009 (2 B 4/09 -, juris Rn. 16) anklingt, unbegründet. Für die Feststellung, ob eine i.S.d. § 64 Abs. 1 Satz 1 LHG ausreichende räumliche Kapazität besteht, bedarf es insbesondere keiner konkreten Berechnung nach dem tatsächlich vorhandenen Lehrpersonal und dem räumlichen Platzangebot und damit keiner zweiten Berechnung neben derjenigen auf der Grundlage der KapVO VII (so jedoch SächsOVG, Beschluss vom 24.02.2009, a.a.O.). Ausreichend ist vielmehr eine vorherige Bestätigung durch den Dozenten, wie sie in der Vergangenheit im Falle des Klägers - soweit ersichtlich ohne größere Schwierigkeiten - bereits praktiziert worden ist. Soweit das Verwaltungsgericht auf die - eine anderslautende Vorschrift des sächsischen Hochschulgesetzes betreffende - Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts verweist, nimmt es im Übrigen nicht hinreichend in den Blick, dass dieses einen Ermessensfehler der dortigen Antragsgegnerin verneint und entschieden hat, der generelle Ausschluss von Gasthörern in zulassungsbeschränkten Studiengängen überschreite nicht die gesetzlichen Grenzen des Ermessens (vgl. juris Rn. 8 f.). Vorliegend steht jedoch die Auslegung eines Tatbestandsmerkmals in Streit. 2. Sind nach dem aufgezeigten Maßstab die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Satz 1 LHG erfüllt und bei einzelnen Lehrveranstaltungen zulassungsbeschränkter Studiengänge noch (räumliche) Kapazitäten vorhanden, steht es gleichwohl im gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessen der Beklagten (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), den Kläger als Gasthörer zuzulassen. Anhaltspunkte für eine generelle Verdichtung dieses Ermessens sind nicht ersichtlich. § 64 Abs. 1 Satz 1 LHG räumt dem Kläger ein subjektives Recht auf pflichtgemäße Ausübung des behördlichen Ermessens ein, welches die Beklagte entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat (vgl. § 40 LVwVfG). Letzteres schließt verfassungsrechtliche Grenzen ein, insbesondere die Beachtung der Grundrechte. Besondere Bedeutung als Ermessensschranken haben der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Art. 3 Abs. 1 GG unter den Aspekten des Willkürverbots und der Selbstbindung der Verwaltung (vgl. Aschke, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: Oktober 2022, § 40 Rn. 50 ff.). Ein Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung besteht nur ausnahmsweise im Falle einer sog. Ermessensreduzierung „auf Null“, d.h. wenn sich der behördliche Ermessensspielraum so weit verdichtet, dass bei pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens nur eine einzige Entscheidungsalternative zulässig, die Behörde mithin wie bei einer gebundenen Verwaltungsentscheidung zu einer bestimmten Rechtsfolge verpflichtet ist (zum Maßstab vgl. Geis, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: April 2022, § 40 VwVfG Rn. 37 ff.; ferner BVerwG, Urteil vom 11.10.2016 - 2 C 11.15 -, BVerwGE 156, 180, juris Rn. 30 f.; Senatsurteil vom 21.11.2012 - 9 S 1823/12 -, juris Rn. 50 ff.). Dass hinsichtlich der Teilnahme des Klägers an einzelnen Lehrveranstaltungen in zulassungsbeschränkten Studiengängen grundsätzlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine andere Entscheidung als seine Zulassung als Gasthörer rechtmäßig sein könnte und § 64 Abs. 1 Satz 1 LHG auf diese Weise entgegen dem Gesetzeswortlaut der Sache nach den Charakter einer gebundenen Norm erhielte, ist auch unter Beachtung verfassungsrechtlicher Vorgaben nicht ersichtlich. a) Durch Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG ist nur ein Zulassungsrecht geschützt, das auf ein volles Studium mit berufsqualifizierendem Abschluss gerichtet ist, mag es auch in Teilschritten realisiert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.10.1981 - 1 BvR 802/78 u.a. -, BVerfGE 59, 172, juris Rn. 65; Scholz, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG-Kommentar, Stand: Juli 2021, Art. 12 Rn. 453, 71). Diese Voraussetzung fehlt, wenn ein berufsqualifizierender Studienabschluss von vornherein und mit Sicherheit ausgeschlossen ist. Dies ist bei Gasthörern der Fall, da sie der Hochschule bereits nicht als Mitglieder angehören (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 LHG i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 LHG) und auch keinen berufsqualifizierenden Studienabschluss anstreben. b) Auch aus der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 20 Abs. 1 LV) kann der Kläger kein Recht auf Zulassung als Gasthörer im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null ableiten (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 24.02.2009, a.a.O., juris Rn. 12). Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schützt in erster Linie als subjektives Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung vor staatlichen Eingriffen. Jeder, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, hat - vorbehaltlich der Treuepflicht gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG - ein Recht auf Abwehr jeder staatlichen Einwirkung auf den Prozess der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse (vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 -, BVerfGE 35, 79, juris Rn. 92). Zwar enthält die Wissenschaftsfreiheit auch Teilhabestrukturen und besteht ein Recht des (aktiven) Wissenschaftlers auf solche staatlichen Maßnahmen organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 29.05.1973, a.a.O., Senatsurteil vom 20.04.2020 - 9 S 1897/18 -, juris Rn. 45 f.; Kempen, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Stand: August 2022, Art. 5 Rn. 196). Inwieweit die Wissenschaftsfreiheit im vorliegenden Fall - auch mit Blick auf den primär durch Passivität geprägten Gasthörerstatus - tangiert sein sollte, ist indes weder dargetan noch sonst ersichtlich. c) Schließlich sieht der Senat derzeit auch nicht, und zwar auch nicht im Lichte des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Handhabung des Gasthörerstudiums an anderen Hochschulen des Landes Baden-Württemberg, die Teilnahme von „Schnupperstudierenden“ an einzelnen Lehrveranstaltungen in zulassungsbeschränkten Studiengängen, oder die Teilnahme von Immatrikulierten und Promovierenden an dem Ergänzungsstudiengang „Marsilius-Studien" zu einer grundsätzlichen Reduzierung des der Beklagten eingeräumten Ermessens dergestalt führen könnte, dass dem Kläger ein genereller Zulassungsanspruch einzuräumen ist. Der Senat verweist insoweit auf die ausführliche und überzeugende Begründung des Verwaltungsgerichts (UA S. 12 - 14) und sieht von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Ungeachtet dessen, dass der Kläger danach die streitgegenständliche generelle Feststellung nicht beanspruchen kann, dürfte es aus der Sicht des Senats in Fällen, in denen ihm der Dozent eine vorhandene räumliche Kapazität ausdrücklich bescheinigt und seine Teilnahme an der Lehrveranstaltung sogar begrüßt bzw. jedenfalls hiergegen keine konkreten Einwände erhebt, nur schwer vorstellbar sein, inwieweit ihm die Beklagte die Teilnahme an ebendieser Veranstaltung unter Berufung auf fehlende Kapazitäten ermessensfehlerfrei verweigern können sollte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. IV. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. Beschluss vom 3. November 2022 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er von der Beklagten als Gasthörer zu einzelnen curricularen Lehrveranstaltungen zulassungsbeschränkter Studiengänge bei ausreichender räumlicher Kapazität zuzulassen ist. Der im Ruhestand befindliche Kläger verfügt über ein abgeschlossenes Hochschulstudium und besucht seit mehreren Jahren Lehrveranstaltungen der Beklagten als Gasthörer. Nachdem ihm die Beklagte im Sommersemester 2019 den Besuch einer Vorlesung unter Verweis auf die Zulassungsbeschränkung des Studienganges versagt und der Kläger sich hiergegen gewandt hatte, erläuterte sie unter dem 05.08.2019 ihre Modalitäten für das Gasthörerstudium. Danach dürften Gasthörer im Umfang von bis zu 10 Semesterwochenstunden an Vorlesungen in nicht zulassungsbeschränkten Fächern teilnehmen und könnten in Ausnahmefällen auch zu Vorlesungen eines zulassungsbeschränkten Studienganges zugelassen werden. Dies setze jedoch voraus, dass der Dozent das Vorhandensein einer ausreichenden Kapazität bescheinige. Daraufhin meldete sich der Kläger unter dem 07.10.2019 auf dem Gasthörerschein für das Wintersemester 2019/20 für insgesamt fünf Vorlesungen an. Für drei der Vorlesungen ließ ihn die Beklagte aufgrund der Zulassungsbeschränkung der Studiengänge nicht zu. Hiergegen hat der Kläger am 10.02.2020 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass er als Gasthörer zu einzelnen curricularen Lehrveranstaltungen zulassungsbeschränkter Studiengänge bei ausreichender räumlicher Kapazität zuzulassen ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe auch bei ausreichender räumlicher Kapazität kein Zulassungsanspruch als Gasthörer zu einzelnen Lehrveranstaltungen zulassungsbeschränkter Studiengänge zu. An „ausreichender Kapazität“ i.S.d. § 64 Abs. 1 Satz 1 LHG fehle es unabhängig von der räumlichen Kapazität bei curricularen Lehrveranstaltungen von zulassungsbeschränkten Studiengängen, wenn alle vorhandenen Studienplätze vergeben seien. Eine Beschränkung auf die räumliche Kapazität lasse sich weder dem Wortlaut noch den Gesetzgebungsmaterialien entnehmen. Darüber hinaus erscheine die Heranziehung des Kapazitätsbegriffs der Kapazitätsverordnung auch aufgrund systematischer und telelogischer Erwägungen angezeigt. Durch eine Kapazitätsfeststellung nach zweierlei Maßstäben könnte es zu Widersprüchen und Unzuträglichkeiten kommen. Auch das Staatsziel der Erwachsenenbildung in Art. 22 LV sowie die allgemeine Handlungsfreiheit führten nicht zu dem begehrten Anspruch. Gasthörer fielen bereits nicht in den Schutzbereich der Ausbildungs- und Berufsfreiheit. Ferner verstoße weder die Teilnahme von Schnupperstudierenden an einzelnen Lehrveranstaltungen in zulassungsbeschränkten Studiengängen noch die vom Kläger behauptete Handhabung des Gasthörerstudiums an anderen Hochschulen in Baden-Württemberg gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung im Vergleich zu Gasthörern anderer Hochschulen führe schon deshalb zu keinem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da der Gleichbehandlungsanspruch auf den Kompetenzbereich des jeweiligen Trägers öffentlicher Gewalt beschränkt sei. Gegen das ihm am 06.04.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.04.2021 die Zulassung der Berufung beantragt und diese nach Zulassung der Berufung durch den Senat fristgerecht begründet. Er macht geltend, § 64 LHG ermögliche auch bei zulassungsbeschränkten Studiengängen seine Zulassung als Gasthörer zu einzelnen curricularen Lehrveranstaltungen. Entscheidend sei allein das Vorhandensein ausreichender räumlicher Kapazität. Die Beklagte habe ihn zu Unrecht auch dann nicht als Gasthörer zugelassen, wenn die Dozenten eine ausreichende räumliche Kapazität bestätigt und seine Teilnahme an den Vorlesungen begrüßt hätten. Der Wortlaut des § 64 LHG differenziere nicht zwischen der Kapazität zulassungsbeschränkter und nicht zulassungsbeschränkter Studiengänge, so dass es nur einen einheitlichen Kapazitätsbegriff geben könne. Auch die Gesetzesmaterialien zeigten, dass Gasthörern ein neigungsgeleitetes Studium und ein Besuch aller Lehrveranstaltungen habe ermöglicht werden sollen. Die Heranziehung des Kapazitätsbegriffs der KapVO VII sei weder aus systematischen noch aus teleologischen Erwägungen angezeigt. Als Gasthörer erhalte er keine Ausbildung und frage keine Lehrkapazität im Sinne der KapVO II nach, sondern nehme lediglich einen Sitzplatz in Anspruch. Im Übrigen liege es in der Freiheit des Dozenten, ob er ihm das Wort erteile. Ferner könne dieselbe Lehrveranstaltung sowohl einem zulassungsbeschränkten als auch einem nicht zulassungsbeschränkten Studiengang zugeordnet sein mit der Folge einer von der Angabe des Studienganges abhängigen willkürlichen Ablehnung. Seine Rechtsauffassung werde auch von anderen Hochschulen des Landes Baden-Württemberg vertreten. Gasthörer und Schnupperstudierende würden ohne sachlichen Grund hinsichtlich der gegenständlichen Zulassung zu Lehrveranstaltungen zulassungsbeschränkter Studiengänge ungleich behandelt. Da die Anzahl der an Lehrveranstaltungen in zulassungsbeschränkten Studiengängen teilnehmenden Schnupperstudierenden von der Beklagten mangels Zulassungserfordernisses nicht kontrolliert und beschränkt werden könne, gehe von Schnupperstudierenden ein höheres Stör- und damit Gefährdungspotential aus als von Gasthörern, zumal ein Dozent - anders als bei Gasthörern - aufgrund des Alters schwerlich zwischen Schnupperstudierenden und ordnungsgemäß im jeweiligen Studiengang immatrikulierten Studierenden werde unterscheiden können. Sie nähmen den Dozenten daher ungleich stärker in Anspruch als Gasthörer. Hinzu komme, dass die Beklagte im Rahmen der sog. Marsilius-Studien Hörern aller Fakultäten den Besuch von Veranstaltungen für fachfremdes Publikum in unbeschränkter Anzahl ermögliche. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. März 2021 - 7 K 733/20 - zu ändern und festzustellen, dass er als Gasthörer zu einzelnen curricularen Lehrveranstaltungen zulassungsbeschränkter Studiengänge bei ausreichender räumlicher Kapazität von der Beklagten zuzulassen ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil und führt ergänzend aus, die Zulassungsbeschränkung eines Studienganges schließe eine Zulassung von Gasthörern zur Teilnahme an den dort angebotenen einzelnen Lehrveranstaltungen nicht per se aus. Bestehe die Zulassungsbeschränkung nicht durchgehend oder sei die Kapazität im Sinne der Kapazitätsverordnung nicht ausgeschöpft, könnten Gasthörer zugelassen werden. Sie prüfe in jedem Einzelfall sorgfältig, ob das Tatbestandsmerkmal der ausreichenden Kapazität erfüllt sei. Gründe, die im Falle des Klägers eine Ermessensreduktion auf Null rechtfertigen könnten, seien weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Zulassungspraxis anderer Hochschulen des Landes bestätige die Rechtsauffassung des Klägers nicht. Ausweislich der satzungsrechtlichen Bestimmungen der Universitäten Freiburg, Tübingen, Konstanz, Stuttgart und Karlsruhe werde der Begriff der „ausreichenden Kapazität“ ebenfalls im Sinne der KapVO VII verwendet. Der grundsätzliche Ausschluss von Gasthörern knüpfe an die Zulassungsbeschränkung des Studienganges, d.h. an sachbezogene Merkmale an und sei daher nicht willkürlich. Dem Senat liegen die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakte des Verwaltungsgerichts vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird hierauf und auf die im vorliegenden Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.