OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 S 1668/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom

5mal zitiert
42Zitate
15Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

47 Entscheidungen · 15 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Mai 2022 - 12 K 1282/21 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Mai 2022 - 12 K 1282/21 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den von ihr fristgemäß genannten und daher nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), wegen deren grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer lebensmittelrechtlichen Untersagungsverfügung bezüglich des von ihr in der Vergangenheit vertriebenen Produkts "Tausendkraut Jiaogulan Kräuter Potpourri". Vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe hat sie zuletzt beantragt festzustellen, dass der Bescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 25.06.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.03.2021 rechtswidrig gewesen ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die als Fortsetzungsfeststellungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage habe in der Sache keinen Erfolg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546; Senatsbeschluss vom 20.05.2010 - 9 S 2530/09 -, VBlBW 2010, 480). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. a) Die Klägerin trägt vor, bei dem streitgegenständlichen Produkt handele es sich bereits nicht um ein Lebensmittel. Zu Unrecht verweise das Verwaltungsgericht auf einen - vom Sachverhalt her nicht vergleichbaren - Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 08.10.2020 (W 8 S 20.1371). Das vorliegende Produkt weise weder die Verkehrsbezeichnung "Nahrungsergänzungsmittel" noch entsprechende Pflichtangaben hierfür auf. Es gebe keine Verzehrsempfehlung, keine krankheits- oder gesundheitsbezogene Bewerbung, und es werde nicht mit klassischen Nahrungsergänzungsmittelbestandteilen vertrieben. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sprächen auch die Aussagen "Es werden keine Dünger, Pestizide und Fungizide für den Anbau eingesetzt" und "Keine Konservierungsstoffe, Farbstoffe, Geschmacksstoffe oder andere Füllstoffe" nicht für die Eigenschaft als Lebensmittel. Auch bei der Verwendung als kosmetische oder medizinische Salbe bzw. zur Verwendung als Räucherwerk sei für umweltbewusste Verbraucher von Relevanz, ob Dünger, Pestizide und Fungizide eingesetzt würden. Dies gelte ebenfalls für die weitere Aussage "Keine Konservierungsstoffe, Farbstoffe, Geschmacksstoffe oder andere Füllstoffe". Die Aussage "Dank Novel Food-Verordnung handelt es sich nicht um einen Tee" sei sachlich zutreffend und vermittle dem aufmerksamen, verständigen Durchschnittsverbraucher schlicht die Botschaft, dass es sich nicht um einen Tee handele. Die Bezugnahme auf das "Kraut der Unsterblichkeit" sei offensichtlich eine allgemeine, von einem Durchschnittsverbraucher nicht ernst genommene Werbepoesie, wie etwa "Red Bull verleiht Flügel" oder "Haribo macht Kinder froh". Bestätigt werde diese verständige Interpretation von Werbeaussagen durch die Urteile der Oberlandesgerichte München vom 01.04.2004 (6 U 4706/03) und Köln vom 19.07.2000 (ZLR 2001, S. 156, 162). Den erforderlichen Nachweis, dass es sich um ein Lebensmittel handele, habe der Beklagte nicht geführt. Hiermit legt die Klägerin Richtigkeitszweifel an der angegriffenen Entscheidung nicht hinreichend dar. Lebensmittel im Sinne der BasisVO sind alle Stoffe, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (Art. 2 Abs. 1 BasisVO; vgl. zum Lebensmittelbegriff ferner BVerwG, Urteil vom 01.03.2012 - 3 C 15.11 -, juris Rn. 10 und vom 25.07.2007 - 3 C 21.06 -, juris Rn. 21; Senatsbeschluss vom 09.03.2022 - 9 S 3426/21 -, juris Rn. 8 f.; Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Stand: März 2022, Art. 2 BasisVO Rn. 19 ff.). Wie das Verwaltungsgericht mit schlüssiger und gut nachvollziehbarer Begründung festgestellt hat, war ein menschlicher Verzehr des gegenständlichen Produkts unter Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung der Kennzeichnung, der Produktaufmachung und -beschreibung sowie der vorhandenen Werbung in der ursprünglichen, streitgegenständlichen Angebotsform jedenfalls "nach vernünftigem Ermessen zu erwarten" (vgl. Art. 2 Abs. 1 2. Alt. BasisVO). Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, auf der Internetplattform der Klägerin hätten sich - vor Beendigung des Vertriebs des Produkts in der streitigen Angebotsform - die folgenden Informationen gefunden: "Es werden keine Dünger, Pestizide und Fungizide für den Anbau eingesetzt", "Keine Konservierungsstoffe, Farbstoffe, Geschmacksstoffe oder andere Füllstoffe", "Dank Novel-Food-Verordnung handelt es sich nicht um einen Tee". Darüber hinaus habe sich das Mindesthaltbarkeitsdatum auf der Verpackung befunden, welches bei einer behaupteten Verwendung "für Dekorationszwecke" im Gegensatz zu einer Verwendung als Lebensmittel keinerlei Sinn ergeben würde. Außerdem sei das Produkt mit dem Hinweis "Jiaogulan, in Asien seit Generationen das "Kraut der Unsterblichkeit" beworben worden. Bei einer Gesamtbetrachtung sei daher davon auszugehen, dass es der Intention der Klägerin entsprochen habe, das Produkt als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, wohingegen die Angabe "für Dekorationszwecke" eine Schutzbehauptung zur Umgehung der Zulassungsvorschriften dargestellt habe. Daher habe diese nach außen behauptete, aber nicht intendierte subjektive Zweckbestimmung der Klägerin einer Korrektur durch das objektive Kriterium bedurft, dass eine Aufnahme des Produkts durch Menschen "nach vernünftigem Ermessen" erwartet werden könne. Mit dem Hinweis "Dank Novel-Food-Verordnung handelt es sich nicht um einen Tee" mache die Klägerin - bei Fehlen jeglicher sonstiger Verwendungs- und Gebrauchshinweise - deutlich, dass aus ihrer Sicht das streitgegenständliche Produkt lediglich rein rechtlich nicht als Tee bezeichnet werden dürfe. Sie treffe damit jedoch gerade nicht die Aussage, dass das Produkt nicht als Tee verwendet werden dürfe. Gerade in Verbindung mit den weiteren beigefügten Hinweisen "kein Dünger", "keine Pestizide", "keine Farb- und Konservierungsstoffe" sowie "keine Geschmacksstoffe" lasse dies klar erkennen, dass das Produkt entgegen der Behauptung der Klägerin zum menschlichen Verzehr vertrieben werde. Ein Hinweis auf das Fehlen von Zusatz- und Geschmacksstoffen würde bei einer anderweitigen Verwendung - insbesondere der Verwendung als Dekorationsartikel - völlig ins Leere gehen. Diese ersichtlich auf eine Gesamtbetrachtung abstellende und überzeugende Begründung wird mit dem Antragsvorbringen nicht erschüttert. Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin auf einzelne Gerichtsentscheidungen Bezug nimmt, denen erheblich abweichende Sachverhaltsgestaltungen zugrunde liegen. Ohne Erfolg rügt die Klägerin auch die vergleichende Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 08.10.2020 (W 8 S 20.1371). Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat angenommen, vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des Lebensmittelrechts könne das Produkt, wenn aus objektiver Sicht ein Verzehr durch Menschen zu erwarten sei, nicht durch abweichende, subjektive Zweckbestimmung des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers entzogen werden. Diese Erwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden und gilt ungeachtet dessen, dass der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen hat. In Rechtsprechung und Literatur ist geklärt, dass die Lebensmitteleigenschaft nicht etwa deshalb zu verneinen ist, weil der Lebensmittelunternehmer - unzutreffend und abweichend von der tatsächlich intendierten Zweckbestimmung, um das Regime des Lebensmittelrechts zu umgehen - das Produkt mit einer bestimmten Kennzeichnung - hier "für Dekorationszwecke" - versehen hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 07.03.2022 - 20 CS 22.307 -, juris Rn. 8; Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst, a.a.O., Art. 2 BasisVO Rn. 28; zum Gesichtspunkt der Unbeachtlichkeit einer "protestatio facto contraria" vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 31.05.2012 - 3 C 13.11 -, juris Rn. 19; BAG, Urteil vom 15.02.2017 - 7 AZR 223/15 -, juris Rn. 32; Nds. OVG, Beschluss vom 13.02.2020 - 13 ME 387/19 -, juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 04.04.2008 - 22 B 06.3312 -, juris Rn. 18). Soweit die Klägerin behauptet, auch bei der Verwendung als kosmetische oder medizinische Salbe bzw. zur Verwendung als Räucherwerk sei für umweltbewusste Verbraucher von Relevanz, ob Dünger, Pestizide und Fungizide eingesetzt würden, und auf eine "allgemeine Werbepoesie" verweist, zeigt sie jedenfalls nicht hinreichend auf, inwieweit die spezifisch auf Lebensmittel zugeschnittene Kennzeichnung "Keine Konservierungsstoffe, Farbstoffe, Geschmacksstoffe oder andere Füllstoffe" für einen Dekorationsartikel oder Räucherwerk von Relevanz sein sollte. Ferner setzt sie sich weder mit der vom Verwaltungsgericht angestellten Gesamtbetrachtung noch mit dem auf dem Produkt angebrachten Mindesthaltbarkeitsdatum sowie der überzeugenden Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, dieses ergäbe bei einer behaupteten Verwendung für Dekorationszwecke keinerlei Sinn. Auch die weitere tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, mit dem Hinweis "Dank Novel-Food-Verordnung handelt es sich nicht um einen Tee" mache die Klägerin deutlich, dass aus ihrer Sicht das streitgegenständliche Produkt lediglich rein rechtlich nicht als Tee bezeichnet werden dürfe, treffe jedoch nicht die Aussage, dass das Produkt nicht als Tee verwendet werden solle, stellt sie - auch mit dem Hinweis auf die sachliche Richtigkeit - nicht substantiiert in Frage. Ungeachtet dessen, dass der Hinweis bei einer fehlenden Zweckbestimmung als Tee überflüssig gewesen wäre, kann die ironisch ("dank") angeprangerte Ambivalenz zwischen subjektiv Intendiertem und rechtlich Zulässigem einem aufmerksamen Durchschnittsverbraucher nicht verborgen bleiben. b) Ohne Erfolg bleibt auch die weitere Rüge der Klägerin, das generelle Vertriebsverbot sei unverhältnismäßig gewesen, da es mildere Mittel zur Zweckerreichung - wie beispielsweise die Entfernung bestimmter Hinweise wie "ohne Pestizide" oder "kein Dünger" oder die Anbringung des Zusatzes "kein Lebensmittel" - gegeben hätte. Das Verwaltungsgericht hat insoweit maßgeblich darauf verwiesen, das Landratsamt agiere vorliegend im Bereich des Gefahrenabwehrrechts mit unter Umständen weitreichenden Folgen für die Gesundheit der Verbraucher. Eine Maßnahme, die bei ständiger Überprüfung der Aufmachung, Verpackung oder Werbung auf den Vertriebsplattformen der Klägerin jeweils einen neuen Katalog an Vorschriften erlassen müsste, sei zum Schutz der Verbraucher nicht gleichermaßen geeignet. Darüber hinaus sei das unionsrechtliche Lebensmittelzulassungsrecht als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet, welches die Klägerin dadurch absichtlich umgehe, dass sie ihr Produkt auf den Binnenmarkt gebracht, die erforderliche behördliche Zulassung aber nicht eingeholt habe. Schon aus diesem Grund müsse sich das Landratsamt nicht darauf verweisen lassen, Kennzeichnung und Gestaltung zu diktieren, damit das streitgegenständliche Produkt im Binnenmarkt vertrieben werden dürfe. Auf diese schlüssigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts geht die Klägerin nicht ein. Sie werden auch durch die auszugsweise Wiedergabe von Urteilen des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12.04.2022 und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17.05.2022 nicht in Frage gestellt. Dies gilt auch deshalb, weil die wiedergegebenen Passagen darauf hindeuten, dass es in den zugrundeliegenden Fallgestaltungen (lediglich) um Kennzeichnungs-, Deklarations- bzw. Aufmachungsverstöße ging. c) Auch ihr weiterer Vortrag, das gegenständliche Produkt wäre, selbst wenn es sich um ein Lebensmittel handelte, jedenfalls nicht neuartig, verfängt nicht. Der Senat hat - in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - mit Beschluss vom 22.06.2022 (9 S 1003/22 -, juris) entschieden, dass die Klägerin den erforderlichen Nachweis der fehlenden Novel Food-Eigenschaft der Pflanze Jiaogulan (Gynostemma pentaphyllum) nicht geführt hat. Diese Einschätzung gilt auch im vorliegenden Verfahren auf Zulassung der Berufung in Ansehung des Antragsvorbringens fort. aa) Die Klägerin macht geltend, soweit das Verwaltungsgericht darauf verweise, dass Arzneimittel im Sinne des Unionsrechts nicht zu den Lebensmitteln im Sinne dieser Verordnung gehörten, unterstelle es damit zu Unrecht, dass im Rahmen der Traditionellen Chinesischen Medizin lediglich Arzneimittel verwendet würden. Tatsächlich werde im Rahmen der Traditionellen Chinesischen Medizin jedoch begleitend auch eine entsprechende Ernährungslehre verwendet. Die Legaldefinition setze lediglich voraus, dass ein Produkt - ungeachtet des Zwecks - "verzehrt" werde. Da es sich um die Auslegung europäischen Rechts handle, müsse die Frage dem EuGH vorgelegt werden. Dieses Vorbringen weckt keine Richtigkeitszweifel. Die Klägerin weist zwar im Ausgangspunkt der Sache nach zutreffend darauf hin, dass die Traditionelle Chinesische Medizin neben der Chinesischen Arzneimitteltherapie u.a. auch die Chinesische Ernährungslehre als eine der "fünf Säulen der chinesischen Therapie" umfasst und es sich bei der insoweit angesprochenen diätetischen Verwendung von Lebensmitteln um eine Verwendungsform handeln mag, die - anders als die Verwendung als Arzneimittel - zum Nachweis einer Verwendung für den menschlichen Verzehr geeignet sein kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22.06.2022, a.a.O., juris Rn. 34 ff., und vom 08.02.2021 - 9 S 3951/20 -, juris Rn. 24 unter Verweis auf Erwägungsgrund 11 der Novel Food VO). Sie macht jedoch bereits keine substantiierten Angaben zur spezifischen Bedeutung der Pflanze im Rahmen der TCM und somit auch keine Angaben zum Umfang ihrer Verwendung vor dem 15.05.1997 im Unionsgebiet. Das Antragsvorbringen enthält keinerlei belastbaren Angaben dazu, in welchem Umfang die Verwendung der Pflanze Jiaogulan im Rahmen traditioneller chinesischer Heilmethoden auf die Verwendung als Arzneimittel oder als bloßer Diätbestandteil entfällt. Eine belastbare Aussage zum Umfang der diätetischen Verwendung von Jiaogulan vor dem maßgeblichen Stichtag lässt sich daraus daher nicht entnehmen. bb) Ferner vermag die Klägerin die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, die Novel Food-Eigenschaft lasse sich auch nicht durch die Erklärung der niederländischen Akupunkturklinik "CMC Tasly Group BV" vom 18.07.2011 entkräften. Das Unternehmen bestätigt in der einseitigen Erklärung lediglich einen nicht näher beschriebenen "regelmäßig und in ausreichender Menge" erfolgenden Vertrieb von "Gynostemma Tea" ("ca. 1.000 boxes a year") vor Mai 1997. Unabhängig davon, dass es an jeglichen konkreten Belegen für diese Behauptung fehlt, sind die Angaben schon aufgrund ihrer Vagheit ungeeignet, einen menschlichen Verzehr von Jiaogulian in einem Umfang zu belegen, der eine Sicherheitsprüfung nach den Bestimmungen der Novel Food-Verordung als entbehrlich erscheinen ließe (so bereits Senatsbeschluss vom 22.06.2022, a.a.O., juris 22; vgl. zum Maßstab ferner Senatsbeschluss vom 08.02.2021, a.a.O., juris Rn. 29). cc) Darüber hinaus verweist die Klägerin ohne Erfolg auf das Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen R.. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, den erforderlichen Nachweis [der fehlenden Novel Food-Eigenschaft] habe die Klägerin auch nicht mit dem von ihr vorgelegten Gutachten des Diplomchemikers R. vom 12.10.2010 geführt. Denn diesem Gutachten ließen sich allein allgemein gehaltene Ausführungen zur Verwendungsgeschichte in der Traditionellen Chinesischen Medizin und als ernährungsmedizinisches-diätisches Mittel sowie zur (behaupteten) Unbedenklichkeit von Jiaogulan aus ernährungswissenschaftlicher Sicht unter Verweis auf diverse Forschungsprojekte entnehmen, ohne dass sich Aussagen zur konkreten Verwendungshistorie der streitgegenständlichen Produkte in der Europäischen Union fänden. Es würden lediglich - ohne Nennung von konkretem Daten- oder Recherchematerial unter Hinweis auf die Einleitung weiterer Recherchen - Rückschlüsse von der Verwendung in der Traditionellen Chinesischen Medizin auf die vor dem Stichtag auch bei asiatischen Gemeinden in der Europäischen Union bestehende Verwendung zum Verzehr in nennenswerten Umfang "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" geschlossen, da diese wohl auch unter anderem Namen in der Europäischen Union vertrieben worden sei. Ein derartiger Rückschluss erscheine der Kammer ohne detaillierte Nachweise nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Diese überzeugenden Ausführungen zieht die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel. Sie nimmt nach wie vor nicht hinreichend in den Blick, dass die Ausführungen des Sachverständigen keine belastbaren Aussagen zum Umfang der Verwendung der streitgegenständlichen Produkte vor dem maßgeblichen Stichtag enthalten (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 22.06.2022, a.a.O., juris Rn. 30 f.). dd) Des Weiteren führt die Klägerin aus, es sei wenig überzeugend, wenn das Verwaltungsgericht meine, dass der Hinweis auf "Die Jiaogulan-Kräuter-Küche" in einem Kochbuch aus dem Jahr 1994 [zur Begründung der fehlenden Novel Food-Eigenschaft] nicht ausreiche. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, der Auszug aus dem Kochbuch "Die Jiaogulan-Kräuterküche" von Heinrich, Karl, 1. Auflage 1994, genüge nicht den Darlegungsanforderungen. Der Argumentation der Klägerin, die Erwähnung in einem einzigen Kochbuch vor dem Stichtag vermöge bereits den Nachweis eines nennenswerten Umfangs zu führen, könne nicht gefolgt werden. Das streitgegenständliche Produkt habe ausweislich des genannten Kochbuchs von zwei Lieferanten bezogen werden können. Hierbei scheine es sich jedoch um eine "singuläre Erwähnung" zu handeln, die für sich genommen noch keinen Rückschluss auf einen nennenswerten Umfang - insbesondere zum menschlichen Verzehr - erlaube. Mit dieser nachvollziehbaren Begründung setzt sich die Klägerin nicht hinreichend auseinander. Sie macht geltend, die Guideline der Europäischen Kommission sehe ausdrücklich vor, dass auch entsprechende Zitate in Kochbüchern den Nachweis einer nennenswerten Verwendung vor Mai 1997 begründen könnten. Die Leitlinie "Human Consumption to a Significant Degree" nehme ausdrücklich Bezug darauf, dass aufgrund des langen Zeitablaufs gerade nicht erwartet werden könne, dass für die fraglichen Produkte handfeste Nachweise in Form von extensiven Verkaufszahlen präsentiert werden könnten. Damit eröffne die Leitlinie die Möglichkeit, gerade auch alternative Beweismittel zu akzeptieren. Vor diesem Hintergrund widerspreche die Auffassung des Verwaltungsgerichts der entsprechenden Leitlinie der Kommission. Es begründe auch nicht, weshalb der Hinweis auf zwei Lieferanten nicht ausreichen solle. Denn wenn schon im Jahr 1994 zwei Lieferanten entsprechende Produkte als Lebensmittel vertrieben hätten, sei dies drei Jahre vor dem fraglichen Stichtag, so dass nicht ersichtlich sei, warum dies nicht einen nennenswerten Umfang darstellen solle. Immerhin habe es so viel Resonanz erfahren, dass es in einem Kochbuch wiedergegeben werde. Hiermit weckt die Klägerin keine Richtigkeitszweifel. Sie lässt insbesondere außer Acht, dass das Verwaltungsgericht eine Verwendung der Pflanze in "nennenswertem Umfang" mit Blick auf die singuläre Erwähnung in einem (Hervorhebung nur hier) Kochbuch verneint hat (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 22.06.2022, a.a.O., juris Rn. 23 ff.). Die grundsätzliche Akzeptanz auch alternativer Beweismittel hat das Verwaltungsgericht dagegen nicht in Frage gestellt. Ungeachtet dessen zeigt die Klägerin weiterhin nicht auf, inwieweit sich aus einem einzigen Kochbuch ein Rückschluss auf eine tatsächliche Verwendung von Jiaogulan - zudem in nennenswertem Umfang - zum menschlichen Verzehr ergeben könnte. ee) Ferner trägt die Klägerin vor, die Nennung des streitigen Produkts in der Belfrit-Liste, der Positivliste der Staaten Belgien, Frankreich und Italien, spreche dafür, dass die Pflanze nicht als neuartiges Lebensmittel einzustufen sei. Das Verwaltungsgericht habe hierzu ausgeführt, dass diese Listen rechtlich nicht verbindlich seien. Dies sei allerdings auch der Novel Food-Katalog nicht und eine Aufnahme in diesen Katalog indiziere dennoch die Eigenschaft als neuartiges Lebensmittel. Ergänzend werde auf die Publikation "Italy notifies Decree on Plants Permitted in Food Supplements" vom 18.02.2011 verwiesen. Daraus ergebe sich, dass die in der Verordnung genannten Zutaten nicht als neuartige Lebensmittel im Sinne der Novel-Food-Verordnung gälten. Darüber hinaus werde auf die Publikation "Plants and parts of plants used in food supplements: an approach to their safety assessment", von Carratù et al., 2010 Bezug genommen. Danach hätten die zuständigen italienischen Behörden wissenschaftliche Expertengruppen zur Überprüfung der Sicherheit der entsprechenden Zutaten eingesetzt. Vor Aufnahme der entsprechenden Pflanzen in die italienische Positivliste sei mithin eine intensive Überprüfung auf deren Sicherheit hin erfolgt. Das Verwaltungsgericht gehe ferner zu Unrecht davon aus, dass der Nachweis von Daten mit der fortgesetzten Verwendung über 25 Jahre hinweg als Bestandteil der üblichen Ernährung einer signifikanten Anzahl an Personen in mindestens einem Drittland erforderlich sei. Hierbei verwechsle das Gericht die Anforderungen an ein traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland gemäß Art. 14 der Verordnung i.V.m. Art. 3 Abs. 2 c. Vor diesem Hintergrund müsse es ausreichen, wenn substantiiert dargelegt werde, dass in drei europäischen Mitgliedstaaten von der Nichtneuartigkeit ausgegangen werde. Mit diesem Vorbringen wird die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Sofern die Klägerin insoweit Bezug auf die italienische Positivliste nehmen sollte, hat sie auch damit die fehlende Novel Food-Eigenschaft nicht nachgewiesen. Im Beschwerdeverfahren 9 S 1003/22 hat der Senat insoweit ausgeführt (Senatsbeschluss vom 22.06.2022, a.a.O., juris Rn. 21): "Die Antragstellerin hat einen - übersetzten - Auszug der "Vorschriften für die Verwendung von anderen Stoffen als Vitaminen und Mineralstoffen in Nahrungsergänzungsmitteln" des "Ministero della Salute - Abteilung für Veterinärmedizin, Ernährung und Nahrungsmittelsicherheit, Generaldirektion für Sicherheit der Nahrungsmittel und Ernährung, Büro IV" vorgelegt, dem indes bereits weder Datum noch Quelle entnommen werden kann. Ungeachtet dessen ist dem textlichen Auszug lediglich eine einseitige Tabelle beigefügt, in deren linker Spalte die Pflanze ("Gynostemma Pentafillum (Thunb.) Makino") aufgeführt ist, der in der rechten Spalte die medizinischen Einsatzgebiete ("Fettstoffwechsel und Kohlenhydratstoffwechsel. Leberfunktion. Funktion der oberen Atemwege. Regelmäßige Funktion des Herz-Kreislauf-Systems.") gegenübergestellt werden. Es ist indes bereits nicht ersichtlich, welchem der in Art. 2 und Art. 3 der Vorschrift genannten Anhänge der tabellarische Auszug zuzuordnen ist, so dass schon nicht beurteilt werden kann, ob die gelisteten pflanzlichen Stoffe in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen (vgl. Art. 3 zu Anhang 2) oder dies gerade verboten ist (vgl. Art. 2 Nr. 2 zu Anhang 1a). Selbst wenn es sich jedoch um einen tabellarischen Auszug des - zulässige Lebensmittel listenden - Anhangs 2 handelte, ergäbe sich damit kein Nachweis der fehlenden Novel Food-Eigenschaft. Denn das Dokument verhält sich nicht ansatzweise dazu, ob Jiaogulan-Produkte schon vor dem 15. Mai 1997 in der Union in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden." Diese Erwägungen werden auch mit den der Antragsbegründung beigefügten Dokumentationen (Anlagen BB1 und BB2 zum Schriftsatz vom 26.08.2022) weder schlüssig noch substantiiert in Frage gestellt. Des Weiteren vermag die Klägerin auch mit ihrem Verweis auf die Belfrit-Liste keinen Nachweis der fehlenden Novel Food-Eigenschaft zu führen. Zwar findet sich auf S. 117 dieser Liste ein Eintrag mit der Bezeichnung "Gynostemma pentafillum (Thunb.) Makino". Ungeachtet der fehlenden Rechtsverbindlichkeit dieser Liste (vgl. zu den Positivlisten anderer EU-Mitgliedstaaten Senatsbeschlüsse vom 22.06.2022, a.a.O., juris Rn. 21, und vom 16.10.2019 - 9 S 535/19 -, juris Rn. 20; HessVGH, Beschluss vom 11.05.2020 - 8 B 2915/19 -, juris Rn. 26) ergeben sich daraus keine belastbaren Angaben dazu, dass Jiaogulan vor dem maßgeblichen Stichtag in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet worden wäre. Mit Blick auf den in der Liste enthaltenen Hinweis "OK. Warning when under anticoagulants or antidiabetic treatment. Not to use during pregnancy" dürfte entgegen der Annahme der Klägerin im Übrigen auch nicht unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 lit. a) Verordnung (EU) 2015/2283 davon auszugehen sein, dass das Produkt unter dem Aspekt der Lebensmittelsicherheit tatsächlich unbedenklich ist. Zu keiner anderen Beurteilung führt auch die Behauptung, es stelle im Sinne der Leitlinie der Europäischen Kommission eine relevante Information dar, wenn drei bekannte europäische Mitgliedsstaaten wie Belgien, Italien und Frankreich die Verkehrsfähigkeit in Nahrungsergänzungsmitteln explizit auf Positivlisten bestätigten. Denn auch mit dieser Behauptung hat die Klägerin den - ihr obliegenden - Nachweis einer Verwendung von Jiaogulan vor dem maßgeblichen Stichtag nicht geführt. ff) Schließlich rügt die Klägerin, das Verwaltungsgericht sei mit keinem Wort darauf eingegangen, dass sie substantiiert mit Anlage K 5 dargelegt habe, dass sowohl in der Tschechischen Republik, als auch in der Slowakischen Republik das zuständige Gesundheitsministerium bestätigt habe, dass entsprechende Kräutertees mit Jiaogulan verkehrsfähig seien. Diese Verkehrsfähigkeit setze zum einen voraus, dass es sich nicht um ein neuartiges Lebensmittel handle, sonst hätten die Gesundheitsbehörden keine entsprechende Verkehrsfähigkeitsbescheinigung erteilen können. Zum anderen setze die Verkehrsfähigkeit voraus, dass das Produkt gemäß Art. 14 BasisVO sicher sein müsse. Da die entsprechenden Zulassungen bereits ab dem Jahr 2009 bewilligt worden seien, liege nunmehr auch ein entsprechender Verzehr seit 13 Jahren vor, so dass auch eine erfahrungsgemäße Unbedenklichkeit bestätigt werden könne. Der Beklagte habe nichts dazu dargetan, dass die entsprechenden Bescheinigungen aufgehoben worden seien, weil es in irgendeiner Form Hinweise auf eine mögliche Gesundheitsschädlichkeit gegeben hätte. Auch hiermit legt die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht substantiiert dar. Sie verkennt bereits, dass das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil Stellung zu den vorgelegten Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen genommen hat. Es hat ausgeführt, auch vor dem Hintergrund der seitens der Klägerin - unter Vorlage einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung des Produkts "Jiaogulan Kräutertee mit fünfblättrigem Ginseng" als Nahrungsergänzungsmittel der Tschechischen Republik vom 18.12.2006 sowie einer weiteren, allerdings bereits im Jahr 2009 ausgelaufenen Verkehrsfähigkeitsbescheinigung der Slowakischen Republik vom 13.06.2008 - geltend gemachten Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34, 36 AEUV ergebe sich vorliegend keine andere Beurteilung. Denn aufgrund des Anwendungsvorrangs des europäischen Sekundärrechts (sog. abgeleitetes Unionsrecht) - hierunter seien von Organen der Europäischen Union aufgrund der Kompetenzzuweisung im Vertrag erlassene Rechtsakte, nach Art. 288 Abs. 1 AEUV insbesondere Verordnungen und Richtlinien, zu verstehen - setze die Anwendbarkeit der Grundfreiheiten voraus, dass der Streitgegenstand nicht bereits durch ein vorrangiges Sekundärrecht geregelt und damit für alle Mitgliedstaaten anhand dieser Bestimmungen erschöpfend harmonisiert sei. Vorliegend sei das maßgebliche Sekundärrecht in der Novel Food-Verordnung zu erblicken. Demnach komme ein Rückgriff auf die primärrechtlich geregelte unionsrechtliche Warenverkehrsfreiheit nach 34, 36 AEUV nicht in Betracht. Auch ungeachtet dieser - mit der Antragsbegründung nicht in Frage gestellten - Erwägung vermag die Klägerin die fehlende Novel Food-Eigenschaft indes nicht unter Verweis auf die in Bezug genommenen Beschlüsse von Behörden der Tschechischen und der Slowakischen Republik zu begründen (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 22.06.2022, a.a.O., juris Rn. 26 ff.). Das Gesundheitsministerium der Tschechischen Republik hat mit Beschluss vom 18.12.2006 einem Lebensmittelunternehmer die Bewilligung zur Markteinführung des Nahrungsergänzungsmittels mit der Bezeichnung "Jiaogulan Kräutertee mit fünfblättrigem Ginseng" unter der Voraussetzung der Einhaltung näher erläuterter Anwendungshinweise - u.a. der Warnhinweise für Kinder, schwangere und stillende Frauen - erteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag entspreche "unter der Voraussetzung der Erfüllung der im Tenor genannten Bedingungen" den "derzeitigen Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit". Eine belastbare Aussage zum Umfang der Verwendung als Lebensmittel vor dem maßgeblichen Stichtag lässt sich dieser Formulierung sowie auch den weiteren Ausführungen des Beschlusses indes nicht im Ansatz entnehmen. Dasselbe gilt im Hinblick auf den Beschluss des Amtes für öffentliches Gesundheitswesen der Slowakischen Republik vom 13.06.2008, mit dem dem Antrag eines Herstellers auf Marktplatzierung der Nahrungsergänzungsmittel "Jiaogulan, Kräutertee aus fünfblättrigem Ginseng, lose" und "Jiaogulan, Kräutertee aus fünfblättrigem Ginseng, portioniert (Beutel)" entsprochen und eine Platzierung bis zum 31.12.2009 bewilligt wurde. Auch aus dessen Begründung ergibt sich nicht, dass Jiaogulan-Produkte schon vor dem 15. Mai 1997 in der Union in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden. Vielmehr wurde auch hier die Bewilligung aufgrund des Umstands erteilt, dass das Nahrungsergänzungsmittel den "gegenwärtigen Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit" entspreche. Hinzu kommt, dass der Bewilligungszeitraum, den das Amt ausweislich der Begründung für notwendig gehalten hat, seit mehr als einem Jahrzehnt verstrichen ist. 2. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, kann sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben. Der Antragsteller genügt seiner Darlegungslast dann regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit er die Schwierigkeit des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392 und vom 08.03.2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Da dieser Zulassungsgrund aber ebenso wie der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall gewährleisten soll (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl 2004, 838, vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, NVwZ 2004, 744, vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 -, juris, vom 11.11.2002 - 7 AV 3.02 -, DVBl 2003, 401 und vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 -, DVBl 2002, 1556), muss zugleich deutlich gemacht werden, dass wegen der in Anspruch genommenen besonderen Schwierigkeiten der Ausgang des Berufungsverfahrens jedenfalls offen ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.03.2013 - 4 S 170/13 -, IÖD 2013, 103; BayVGH, Beschluss vom 04.11.2003 - 12 ZB 03.2223 -, BayVBl 2004, 248). Diese Voraussetzungen werden mit den Behauptungen, die Rechtssache weiche in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht "signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen ab" und die "Beurteilung der Erwartungshaltung des aufmerksamen, verständigen Durchschnittsverbrauchers" stelle ebenfalls eine besondere Schwierigkeit dar, nicht dargetan. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der Ausführungen unter 1. 3. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn es für ihre Entscheidung maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, juris Rn. 25). Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes eine klärungsbedürftige konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2011 - 5 B 29.11 -, juris, zum Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht. Die Klägerin begehrt [hinsichtlich Produkten ohne konkrete subjektive Zweckbestimmung] die Klärung der Frage, "welche Argumente für die Einstufung als Lebensmittel oder nicht herangezogen werden dürfen". Hiermit wird indes eine grundsätzlich bedeutsame und einer vom Einzelfall losgelösten Klärung zugängliche Frage nicht dargelegt. Dies folgt abgesehen von der formulierten Allgemeinheit bereits daraus, dass die gebotene Konkretisierung einer entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfragefrage regelmäßig erfordert, dass die Frage mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann (vgl. BFH, Beschluss vom 12.06.2017 - III B 157/16 -, juris, m.w.N.; Nasall, Nichtzulassungsbeschwerde und Revision, 2018 Rn. 614). Dieser Anforderung wird die aufgeworfene Frage nicht gerecht. Ungeachtet dessen lässt die Antragsschrift auch jede Darlegung dazu vermissen, weshalb diese wie auch beiläufig weiter aufgeworfenen Fragen klärungsbedürftig sind, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Fragen also umstritten ist. 4. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn das Ur-teil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwal-tungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bun-des oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Sowohl die Abweichung als auch das "Beruhen" der Entscheidung hierauf sind gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO "darzulegen". Zur Darlegung der Rechtssatzdivergenz ist erforderlich, dass ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz aufgezeigt wird, der mit einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung des höheren Gerichts im Widerspruch steht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.03.1997 - 8 S 664/97 -, DVBl 1997, 1326; vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.1988 - 1 B 44.88 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 265 st. Rspr.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin benennt zwar den Zulassungsgrund der Divergenz, formuliert indes bereits keine sich widersprechenden abstrakten Rechtssätze. 5. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf welchem die Entscheidung beruhen kann. Ein solcher Mangel ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Die Klägerin trägt vor, das Verwaltungsgericht habe seiner Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht entsprochen. Angesichts der Schwierigkeiten der zu treffenden Beurteilung des Produkts als Lebensmittel oder nicht hätte das Gericht ein entsprechendes Sachverständigengutachten oder eine Verkehrsbefragung in Auftrag geben können, um zu ermitteln, wie die tatsächliche Verbrauchererwartung bei der konkreten Produktpräsentation zu beurteilen sei. Dies folge aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Berlin-Brandenburg vom 26.02.2019 (6 U 84/18). Auch hätte eine entsprechende Aufklärungspflicht des Gerichts bestanden zu klären, ob im Rahmen der Traditionellen Chinesischen Medizin auch Lebensmittel zum Einsatz kämen. Schließlich hätte auch eine Aufklärungspflicht des Beklagten in Bezug auf die entsprechende Beurteilung des streitgegenständlichen Produkts "in den drei europäischen Mitgliedstaaten" (gemeint wohl: Belgien, Frankreich, Italien) bestanden. Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin einen Verfahrensfehler nicht substantiiert dargelegt. Zur Darlegung eines Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) muss aufgezeigt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt aus, der maßgeblich ist, selbst wenn er rechtlich verfehlt sein sollte (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 10.12.2020 - 2 B 6.20 -, juris), auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.12.2012 - 4 B 20.12 -, juris, vom 01.12.2011 - 4 BN 38.11 -, juris, und vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 m.w.N., stRspr; Senatsbeschlüsse vom 10.04.2019 - 9 S 1724/18 -, juris und vom 25.02.2013 - 9 S 89/13 -). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Eine Beweisaufnahme musste sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob im Rahmen der Traditionellen Chinesischen Medizin auch Lebensmittel zum Einsatz kommen, war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter 1.c)aa)). Darüber hinaus lässt die Klägerin außer Acht, dass für das Verwaltungsgericht bei der Qualifizierung von Jiaogulan als Lebensmittel eine ausreichende Überzeugungsgewissheit vorlag und ein weiterer Aufklärungsbedarf nicht bestand. Soweit sie weiteren Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Rechtslage in drei europäischen Staaten erblickt, verkennt sie schließlich, dass sie das gegenständliche Produkt in Deutschland in den Verkehr gebracht hat und hinsichtlich der fehlenden Novel Food-Eigenschaft beweisbelastet ist (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 23.10.2017 - 9 S 1887/17 -, juris Rn. 23, und vom 16.10.2019 - 9 S 535/19 -, juris Rn. 13, 16, vom 08.02.2021, a.a.O., juris Rn. 16 und vom 22.06.2022, a.a.O., juris Rn. 15). Unabhängig davon hat die - auch in erster Instanz - rechtsanwaltlich vertretene Klägerin ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2022 (S. 325 f. der VG-Akte) eine Beweiserhebung auch nicht förmlich beantragt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung indes grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2012 - 4 B 20.12 -, juris m.w.N.). 5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO). 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren folgt aus § 47 Abs. 3 i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 2 GKG. Nach Nr. 25.1 des Streitwertkatalogs wird der Streitwert für Verkaufsverbote und ähnliche Maßnahmen im Lebens- und Arzneimittelrecht anhand des Verkaufswerts der betroffenen Waren bzw. der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen bestimmt (ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. Senatsurteil vom 08.12.2010 - 9 S 783/10 -, juris, sowie Senatsbeschlüsse vom 13.12.2007 - 9 S 1958/07 -, NVwZ-RR 2008, 430, vom 09.03.2022 - 9 S 3426/21 -, juris Rn. 27 und vom 22.06.2022 - 9 S 1003/22 -, juris Rn. 41). Da das Vorbringen der Klägerin insoweit keine genügenden Anhaltspunkte enthält, ist der Auffangwert anzusetzen. Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).