Beschluss
9 S 1010/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:1024.9S1010.24.00
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Leitsätze
1. Ein „Bereithalten von Lebensmitteln … zu Verkaufszwecken“ im Sinne der Legaldefinition des Inverkehrbringens gemäß Art. 3 Nr. 8 Lebensmittelbasis-VO erfordert, dass sich das betreffende Lebensmittel in einem verkaufsfertigen Zustand befindet, mithin der Herstellungsprozess abgeschlossen ist und die Ware die im Betrieb auf einem etablierten Prozess beruhenden Kontrollmaßnahmen durchlaufen hat.(Rn.16)
2. Eine Weitergabe im Sinne der Legaldefinition des Art. 3 Nr. 8 Lebensmittelbasis-VO setzt voraus, dass die Ware an Dritte weitergegeben, also aus dem Verantwortungsbereich eines Lebensmittelunternehmens herausgegeben wird.(Rn.18)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Juni 2024 - 16 K 3476/24 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein „Bereithalten von Lebensmitteln … zu Verkaufszwecken“ im Sinne der Legaldefinition des Inverkehrbringens gemäß Art. 3 Nr. 8 Lebensmittelbasis-VO erfordert, dass sich das betreffende Lebensmittel in einem verkaufsfertigen Zustand befindet, mithin der Herstellungsprozess abgeschlossen ist und die Ware die im Betrieb auf einem etablierten Prozess beruhenden Kontrollmaßnahmen durchlaufen hat.(Rn.16) 2. Eine Weitergabe im Sinne der Legaldefinition des Art. 3 Nr. 8 Lebensmittelbasis-VO setzt voraus, dass die Ware an Dritte weitergegeben, also aus dem Verantwortungsbereich eines Lebensmittelunternehmens herausgegeben wird.(Rn.18) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Juni 2024 - 16 K 3476/24 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. I. Der Antragsgegner wendet sich gegen eine einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts, mit der dieses die Veröffentlichung eines im Rahmen einer Betriebskontrolle festgestellten lebensmittelrechtlichen Verstoßes in einem Produktionsbetrieb einer Metzgerei vorläufig untersagt hat. Der Antragsteller betreibt eine Metzgerei mit einem Produktionsbetrieb in H. und drei Verkaufsfilialen in H., S. und G. Im Rahmen einer am 20.03.2024 durchgeführten planmäßigen Routinekontrolle im Produktionsbetrieb in H. stellte das Landratsamt Ostalbkreis unter anderem fest, dass im Wurstkühlraum die Wandflächen teilweise versport seien. Bei einer Nachkontrolle des Wurstkühlraums im Produktionsbetrieb in H. am 04.04.2024 stellte es im Kontrollbericht fest, dass mehrere Brühwürste deutlichen Schimmelbefall an den Wurstenden aufwiesen. Mit Bescheid vom 09.04.2024 ordnete das Landratsamt Ostalbkreis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Antragsteller an, die Warenmenge in seinen Kühlräumen künftig und bis spätestens 19.04.2024 so zu begrenzen, dass eine wirksame Luftzirkulation durch das Kühlaggregat zur Verhinderung von Kondenswasser- und Schimmelbildung an Lebensmitteln/Wurstwaren erfolge, eine hinreichende Reinigung und Desinfektion der Kühlräume sowie eine effiziente Lagerhalterung zur Sicherstellung der Lebensmittelsicherheit möglich seien. Brühwürste seien dabei so aufzuhängen, dass kein Kontakt zu anderen Würsten, Kühlraumwänden und Gegenständen bestehe. Mit Schreiben vom 26.04.2024 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zu der geplanten Veröffentlichung erheblicher lebensmittelrechtlicher Verstöße nach § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB an. Nachdem der Antragsteller hierzu Stellung genommen hatte, kündigte der Antragsgegner mit Schreiben vom 21.05.2024 eine Veröffentlichung ab dem 28.05.2024 an. Der mitgeteilte Veröffentlichungstext lautet: Feststellungstag: 04.04.2024 Sachverhalt/Grund der Beanstandung: Inverkehrbringen von nicht sicheren / nicht zum menschlichen Verzehr geeigneten Lebensmitteln (Schimmelbefall auf der Wursthülle aus Kunststoff von mehreren Brühwürsten) Rechtsgrundlage: Artikel 14 Abs. 1, Abs. 2b und Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Hinweis zur Mängelbeseitigung: Die Würste wurden bei der Kontrolle am 04.04.24 aus dem Verkehr genommen. Auf den Antrag des Antragstellers vom 27.05.2024 untersagte das Verwaltungsgericht Stuttgart dem Antragsgegner mit Beschluss vom 19.06.2024 im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig, das Ergebnis der amtlichen Kontrolle vom 04.04.2024 wie im Schreiben vom 21.05.2024 dargestellt auf den Internetseiten www.verbraucherinfo-bw.de und www.veterinaerwesen.ostalbkreis.de zu veröffentlichen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners vom 02.07.2024. II. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller neben dem auch seitens des Antragsgegners nicht in Zweifel gezogenen Anordnungsgrund auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Es dürfte zutreffend davon ausgegangen sein, dass die Voraussetzungen für eine Veröffentlichung des Ergebnisses der amtlichen Kontrolle vom 04.04.2024 nicht vorliegen. 1. Der Unterlassungsanspruch des Antragstellers findet seine Rechtsgrundlage in der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit des Antragstellers (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.05.2024 - 6 B 66.23 -, Rn. 11; Urteil vom 25.01.2012 - 6 C 9.11 -, juris Rn. 22; Senatsbeschlüsse vom 01.02.2024 - 9 S 1954/23 -, juris Rn. 19, vom 12.04.2021 - 9 S 661/21 -, juris Rn. 13, und vom 12.02.2020 - 9 S 2637/19 -, juris Rn. 12). Der Anspruch setzt voraus, dass sich die Veröffentlichung als rechtswidriger Eingriff in dieses Grundrecht darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.05.2024 - 6 B 66.23 -, Rn. 11). Als den Eingriff rechtfertigende Befugnisnorm kommt allein § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs - LFGB - in Betracht, der in dem hier gegenständlichen Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 S. 1) - Lebensmittelbasis-VO - nicht wegen eines Verstoßes gegen Unionsrecht unanwendbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28.11.2019 - 9 S 2662/19 -, juris Rn. 6). Nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 38 Abs. 2a Satz 2 auf der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen durch eine Stelle nach Art. 37 Abs. 4 lit. e der Verordnung (EU) 2017/625, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und deswegen gemäß § 41 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist. 2. Gemäß Art. 14 Abs. 1 Lebensmittelbasis-VO dürfen Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in den Verkehr gebracht werden. „Inverkehrbringen“ bedeutet nach der Legaldefinition des Art. 3 Nr. 8 Lebensmittelbasis-VO das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst. Ein „Bereithalten von Lebensmitteln … zu Verkaufszwecken“ ist bereits dann anzunehmen, wenn das betreffende Lebensmittel mit der inneren Absicht des Verkaufs bereitgehalten wird, ohne dass diese Absicht schon nach außen durch Art und Ort der Verwahrung oder durch Angebote erkennbar sein muss. Es genügt daher, dass sich das Lebensmittel in einem Lager, zum Beispiel einem Kühlraum, befindet (OVG SH, Beschluss vom 07.03.2024 - 3 MB 28/23 -, juris Rn. 8 f.; VG Ansbach, Beschluss vom 31.08.2022 - AN 14 E 22.00130 -, juris Rn. 66; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.02.1983 - 4 Ss 11/83 -, LMRR 1983, 13; Rathke in: Sosnitza/Meisterernst, Lebensmitterecht, Stand: November 2023, EG-Lebensmittel-Basisverordnung Art. 3 Rn. 43). Erforderlich ist jedoch, dass sich das betreffende Lebensmittel in einem verkaufsfertigen Zustand befindet, mithin der Herstellungsprozess abgeschlossen ist und die Ware die im Betrieb vorgesehenen Kontrollmaßnahmen durchlaufen hat (OVG SH, Beschluss vom 07.03.2024 - 3 MB 28/23 -, juris Rn. 8; Nds. OVG, Beschluss vom 10.05.2010 - 13 ME 181/09 -, juris Rn. 7; VG Karlsruhe, Beschluss vom 08.05.2024 - 9 K 1888/24 -; Rathke in: Sosnitza/Meisterernst, Lebensmitterecht, Stand: November 2023, EG-Lebensmittel-Basisverordnung Art. 3 Rn. 43; Boch, LFGB, 9. Online-Aufl. 2022, § 3 Rn. 26; Meisterernst in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 2021, Art. 3 BasisVO Rn. 41). Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von diesen Maßgaben, die der Antragsgegner mit seiner Beschwerde nicht angreift, entschieden, dass der Antragsteller nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Lebensmittelbasis-VO verstoßen haben dürfte. Das maßgebliche Lebensmittel „Wurstbrät“ habe sich zum Zeitpunkt der amtlichen Betriebskontrolle am 04.04.2024 nicht in einem verkaufsfertigen Zustand befunden und sei daher (noch) nicht im Sinne der Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Nr. 8 Lebensmittelbasis-VO in Verkehr gebracht worden. Zwar sei der Herstellungsprozess des Wurstbräts im Zeitpunkt der amtlichen Betriebskontrolle aufgrund fehlender wesentlicher Verarbeitungsschritte bis zum Verkauf in den von dem Antragsteller betriebenen Filialen wohl abgeschlossen gewesen. Es habe aber aller Voraussicht nach an dem für die Annahme eines Bereithaltens von Lebensmitteln notwendigen Abschluss der im Betrieb des Antragstellers vorgesehenen Kontrollmaßnahmen gemangelt. Die örtliche Trennung von Wurstkühlraum und Verkaufsräumlichkeiten (in den Filialen) sowie die zeitliche Trennung hinsichtlich Lagerung und Verkauf ließen erwarten, dass bei einer abschließenden Kontrolle in den Verkaufsfilialen erkannt worden wäre, dass Würste verdorben seien, und diese spätestens vor ihrer Auslage im Verkaufsraum entsorgt worden wären. Es sei angesichts des notwendigen Zwischenschritts - hier der Lieferung der Würste vom Produktionsbetrieb in die Verkaufsfilialen - davon auszugehen, dass das von dem Antragsteller angestellte Fachpersonal sachgerechte Kontrollen vor der Auslage der Würste im Verkaufsraum vorgenommen hätte. Zumindest der zweite Prüfschritt nach Auslieferung der Würste aus dem Kühlraum und vor Auslage in den Verkaufsräumen der Filialen sei nicht abgeschlossen gewesen. Diese Ausführungen missinterpretiert der Antragsgegner, wenn er zum „Tatbestandsmerkmal Verzehrungeeignetheit“ (Schriftsatz vom 02.07.2024 unter A 1) geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass das Wurstinnere/Wurstbrät sich aufgrund der Abgrenzung Wurstinneres / Wursthülle nicht in einem verkaufsfertigen Zustand befunden habe, weshalb es (noch) nicht i.S. von Artikel 14 Abs. 1 und Art. 3 Nr. 8 Lebensmittelbasis-VO in den Verkehr gebracht worden sei. Denn mit der Frage, ob die beanstandeten Brühwürste zum menschlichen Verzehr geeignet sind oder nicht, hat sich das Verwaltungsgericht nicht befasst. Die Feststellung, dass sich das Wurstbrät nicht in einem verkaufsfertigen Zustand befunden habe, bezieht sich, wie die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zeigen, nicht auf die Abgrenzung Lebensmittel/Verpackung und eine mögliche Kontamination des Wurstinneren durch die Schimmelpilze an der Wursthülle, sondern allein darauf, dass zwar der Herstellungsprozess abgeschlossen gewesen sei, noch nicht aber die im Betrieb des Antragstellers vorgesehenen Kontrollmaßnahmen. Ohne Erfolg macht der Antragsgegner ferner geltend, bereits die Filialbelieferung aus dem Produktionsbetrieb stelle ein Inverkehrbringen dar, da das Inverkehrbringen nach Art. 3 Nr. 8 Lebensmittelbasis-VO jede Form der Weitergabe - ob unentgeltlich oder nicht - umfasse, also auch die Weitergabe im Unternehmen zwischen verschiedenen Betriebsstätten. Die Belieferung der Filialen sei daher kein „notwendiger Zwischenschritt“ und vorliegend auch kein rechtlich zulässiger Zwischenschritt für Schlusskontrollen. Schlusskontrollen eines - wie hier - EU-zugelassenen Fleischereibetriebs - seien zwingend im Produktionsbetrieb vor Filialbelieferung durchzuführen. Der Einwand der örtlichen und zeitlichen Trennung der Betriebsstätten sei einschließlich eidesstattlicher Versicherungen daher „als Vorwand“ zu bewerten, der die Filialkontrollen plausibel machen solle. Das Verwaltungsgericht verkenne darüber hinaus die aus der Gerichtsakte hervorgehende Betriebsgröße und die sich daraus ergebenden rechtlichen Eigenkontrollverpflichtungen direkt im Produktionsbetrieb des EU-zugelassenen Fleischzerlege- und -verarbeitungsbetriebs mit bis zu 4,2 Tonnen Frischfleisch / Woche völlig. Nach Artikel 3 Nr. 3 Lebensmittelbasis-VO seien „Lebensmittelunternehmer“ die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich seien, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt würden. Gemäß Artikel 17 Abs. 1 Lebensmittelbasis-VO sorgten die Lebensmittelunternehmer auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür, dass die Lebensmittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllten, die für ihre Tätigkeit gälten, und überprüften die Einhaltung dieser Anforderungen. An Lebensmittelunternehmer mit derart hohem Verbreitungsgrad von leicht verderblichen tierischen Lebensmitteln über drei Verkaufsstellen würden bereits durch die Zulassungspflicht nach EU-Recht (VO [EG] Nr. 853/2004 und VO [EU] 2017/625) besondere Eigenkontrollanforderungen (Artikel 4 und 5 der VO [EG] Nr. 852/2004) für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen - und damit auch für Schlusskontrollen im Produktionsbetrieb - gestellt. Diese Einwände greifen nicht durch. Soweit der Antragsgegner die Auffassung vertritt, das Inverkehrbringen sei bereits in der Weitergabe der Ware vom Produktionsbetrieb zu den Verkaufsfilialen zu sehen, berücksichtigt er nicht, dass eine Weitergabe im Sinne von Art. 3 Nr. 8 Lebensmittelbasis-VO voraussetzt, dass die Ware an Dritte weitergegeben, also aus dem Verantwortungsbereich eines Lebensmittelunternehmens herausgegeben wird (VG Oldenburg, Urteil vom 24.02.2012 - 7 A 3119/10 -, juris Rn. 41; VG Stade, Beschluss vom 05.09.2019 - 6 B 735/19 -, juris Rn. 53). Auch wenn - wie der Antragsgegner betont - der Begriff des Inverkehrbringens weit gefasst worden ist, um alle möglichen Handlungen im Zusammenhang mit der Vermarktung von Lebensmitteln in die Lebensmittelkette zu erfassen (vgl. Meisterernst in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 2021, Art. 3 BasisVO Rn. 40), fällt die - innerbetriebliche - Lieferung von Waren aus der Produktionsstätte eines Lebensmittelunternehmers zu den zu seinem Unternehmen gehörenden Verkaufsfilialen, wo sie zunächst noch einmal in einem Kühlraum untergebracht werden, noch nicht darunter. Das hängt nicht damit zusammen, dass die Tatbestandsmerkmale eines Kaufvertrags nicht vorliegen. Hierauf kommt es - worauf der Antragsgegner zutreffend aufmerksam macht - nicht an (Meisterernst in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 2021, Art. 3 BasisVO Rn. 40). Allerdings ist die Schwelle zu einem Inverkehrbringen erst mit der Herausgabe bzw. der Absicht der Herausgabe an Dritte - ob auf vertraglicher Grundlage oder nicht - überschritten. Daran fehlt es hier. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Antragsgegners, der Lebensmittelunternehmer - habe in eigener Verantwortung - durchgängig und speziell auf der für die Lebensmittelhygiene zentralen Produktions- und Verarbeitungsstufe einschließlich der Kühllagerung für die Erfüllung der Lebensmittelsicherheit zu sorgen und damit auch für entsprechende Schlusskontrollen im Produktionsbetrieb vor Belieferung der Filialen. Dies mag richtig sein, und sollten insoweit Verstöße gegeben sein, ist der Antragsgegner nicht gehindert, dagegen einzuschreiten, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Die Frage, ob der Lebensmittelunternehmer seinen vielfältigen Kontrollpflichten in vollem Umfang nachgekommen ist und im Falle seiner Abwesenheit einen hinreichend qualifizierten Betriebsleiter als Vertreter eingesetzt hat, ist für die hier maßgebliche Frage der Abgrenzung, ab wann eine Ware in den Verkehr gebracht worden ist, jedoch nicht von Belang. Insoweit gehen die Einwände des Antragsgegners in Bezug auf die mangelnde Qualifikation und Berechtigung des Gesellen K. zur Durchführung der in der Produktionsstätte vorgesehenen Kontrollen - als Stellvertreter des Antragstellers für die Gesamtproduktion im Umfang von wöchentlich 4,2 Tonnen Fleischwaren - ins Leere. Das Inverkehrbringen setzt nicht voraus, dass in allen davorliegenden Phasen der Produktion die jeweils erforderlichen Kontrollen ordnungsgemäß stattgefunden haben. Maßgebend ist insoweit lediglich, dass die Ware die letzte vor der Weitergabe an Dritte vorgesehene (Schluss-)Kontrolle durchlaufen hat. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass diese Kontrolle in Bezug auf die beanstandeten Würste erst nach der Auslieferung in die Filialen und vor Auslage in den Verkaufsräumen der Filialen stattgefunden hätte und im Zeitpunkt der Nachkontrolle im Produktionsbetrieb in H. am 04.04.2024 noch nicht abgeschlossen gewesen ist. Soweit der Antragsgegner in Zweifel zieht, dass nach der Anlieferung in die Filialen vor der Auslage in der Verkaufstheke durch die Filialleiterinnen und ausgebildeten Fleischerfachverkäuferinnen bzw. durch den Leiter der Küche in S. eine Schlusskontrolle der Würste vorgesehen ist, bleiben seine Einwände erfolglos. Seine Bedenken sind lediglich insoweit begründet, als eine Schlusskontrolle, die durchlaufen sein muss, ehe die Ware als verkaufsfertig anzusehen ist, mehr erfordert als die bloße Gelegenheit, etwaige Eignungsmängel der Ware vor der Auslage in die Verkaufstheken bemerken zu können. Erforderlich ist vielmehr, dass die Ware die im Betrieb auf einem etablierten Prozess beruhende Kontrollmaßnahmen durchlaufen hat (OVG SH, Beschluss vom 07.03.2024 - 3 MB 28/23 -, juris Rn. 9). In diesem Sinne hat indes auch das Verwaltungsgericht die vorgesehenen Kontrollen verstanden. Das Verwaltungsgericht hat es als glaubhaft angesehen, dass im Betrieb des Antragstellers nach der Auslieferung in die Filialen und vor der Auslage der Ware in der Verkaufstheke Schlusskontrollen etabliert sind. Einen schriftlichen Nachweis über die Einrichtung von Schlusskontrollen nach der Auslieferung in die Filialen und vor der Auslage in der Verkaufstheke in Form von schriftlichen Arbeitsanweisungen oder Arbeitsverträgen musste es hierfür nicht verlangen. Denn Schriftform wäre für entsprechende Anweisungen zwar sinnvoll, ist aber, soweit ersichtlich, nicht vorgeschrieben. Gegenteiliges trägt auch die Beschwerde nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat sich stattdessen auf die eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers und der Filialleiterinnen der Filialen in S. und G. gestützt, aus denen sich ergebe, dass die Ware nach der Lieferung an die Verkaufsfilialen und vor Auslage in der Theke der Filialen nochmals auf ihre Eignung geprüft werde. Diesen eidesstattlichen Versicherungen sowie der eidesstattlichen Versicherung des Küchenleiters der Filiale in S. hat es ferner entnommen, dass im Betrieb des Antragstellers - auch in Anbetracht der bereits im Jahr 2020 beanstandeten Schimmelsporen auf Wurstdärmen - eine entsprechende Weisung besteht. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass diese Würdigung durch das Verwaltungsgericht zu beanstanden wäre. Die Bedeutung der Glaubhaftmachung im einstweiligen Anordnungsverfahren liegt u. a. darin, dass ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung als im Hauptsacheverfahren genügt. Eine Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft. Ob dies der Fall ist, unterliegt der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21.10.2010 - V ZB 210/09 -, juris Rn. 7, vom 21.12.2006 - IX ZB 60/06 -, juris Rn. 11, und vom 11.09.2003 - IX ZB 37/03 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 18.05.2017 - 15 B 97/17 -, juris Rn. 20; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 93). Das Beschwerdevorbringen gibt dem Senat keinen Anlass, die Angaben in den eidesstattlichen Versicherungen abweichend von dem Verwaltungsgericht als unglaubhaft zu würdigen. Dass die eidesstattlichen Versicherungen der Filialleiterinnen und des Küchenleiters weitgehend gleichlautend und möglicherweise vorformuliert sind, macht sie nicht von vorneherein unglaubhaft, vor allem da sich die Erklärungen jeweils auf denselben Sachverhalt beziehen. Gleiches gilt mit Blick auf die abhängige Beschäftigung der Filialleiterinnen und des Küchenleiters beim Antragsteller. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben in den eidesstattlichen Versicherungen spricht vor allem die auch vom Verwaltungsgericht zutreffend gewürdigte örtliche und zeitliche Trennung zwischen Lagerung und Verkauf, die den Bedarf für eine erneute Kontrolle angesichts des durch den Transport der Würste in die Filialen eintretenden Zeitablaufs durchaus plausibel macht. Soweit der Antragsgegner darin eine unzulässige oder unübliche „Doppelkontrolle“ sieht, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Der Umstand, dass die Filialleiterinnen in der Vergangenheit bei der Feststellung von Verstößen im Rahmen der durchgeführten Lebensmittelkontrollen in allen Fällen den Antragsteller hinzugezogen haben, belegt nicht, dass ihnen die Kompetenz für die Durchführung der Schlusskontrolle der angelieferten Waren fehlte, sondern eher den Stellenwert, den der Antragsteller diesen Ereignissen - zu Recht - beimisst. Denn Beanstandungen bleiben, wie der Antragsgegner zutreffend ausführt, auch dann im Verantwortungsbereich des Unternehmers, wenn er die Schlusskontrolle vor dem Inverkehrbringen der Fleischwaren durch ihre Auslage in der Verkaufstheke - und nur darum geht es hier, nicht um die gesamten Eigen- und Schlusskontrollpflichten des Antragstellers für die Gesamtproduktion von 4,2 Tonnen Frischfleisch/Woche - auf seine Angestellten delegiert. Der Antragsgegner rügt ferner ohne Erfolg, dass ein Inverkehrbringen deswegen schon im Zeitpunkt der Auslieferung an die Filialen anzunehmen sei, weil die Angestellten in den Filialen nicht qualifiziert seien, die erforderlichen Schlusskontrollen vorzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die in den Filialen eingesetzten Fleischereifachverkäuferinnen, selbst wenn sie nicht die Meisterpflicht erfüllten und daher für den Antragsteller nicht im Rahmen der Betriebsleitung des Metzgerbetriebs stellvertretend hätten tätig sein können, in der Lage gewesen wären, die fehlende Geeignetheit der hier beanstandeten Würste für den menschlichen Verzehr zu erkennen. Der Antragsgegner hält dem unter Berufung auf die Entscheidung des 6. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 18.12.2018 - 6 S 2789/17 -, juris) entgegen, die behauptete verantwortliche Qualitätskontrolle durch Gesellen und Fleischerei-Fachverkäuferinnen widerspreche dem Berufs-/Handwerksrecht. Dieser Einwand verfängt nicht. Das genannte Urteil des 6. Senats befasst sich mit der Frage, ob der Betrieb einer Fleischtheke in einem Lebensmittelmarkt ein zulassungspflichtiges Fleischerhandwerk darstellt und der Eintragung in die Handwerksrolle bedarf. In diesem Rahmen hat der 6. Senat - worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist - entschieden, das Anforderungsprofil des Meisterprüfungsberufsbildes für das Fleischer-Handwerk belege, dass der Verkauf von Frischfleisch es erfordere, dass die Leitung des Betriebs grundsätzlich in den Händen eines Fleischermeisters liege (Urteil vom 18.12.2018 - 6 S 2789/17 -, juris Rn. 38; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 29.05.2024 - 4 B 967/23 -, juris Rn. 11). Ferner hat der 6. Senat angenommen, dass die Qualitätskontrolle und die damit einhergehende fortlaufende (lebensmittelhygienische) Überwachung des Fleisches - schon für sich genommen und unabhängig von der Verkaufstätigkeit - eine zum Kernbereich des Fleischerhandwerks rechnende wesentliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 HwO darstelle (a.a.O. Rn. 39). In Bezug auf den Fleischereibetrieb des Antragstellers ist aber nicht streitig, dass er als Leiter des Produktionsbetriebs und der Verkaufsfilialen über einen Meistertitel verfügt. Die sich im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens stellende Frage, ob Qualitätskontrollen in einem ordnungsgemäß von einem Fleischermeister geführten Betrieb unter seiner Aufsicht und nach seinen Anweisungen auch von nachgeordnetem Personal durchgeführt werden können, war nicht Gegenstand des Urteils des 6. Senats. Auch die dort getroffene Feststellung, dass die Berufsbilder des Fleischerei-Fachverkäufers, Fleischers und Fleischermeisters mit Blick auf die Wesentlichkeit der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten für das Fleischerhandwerk nicht in einem Ausschluss-, sondern in einem Stufenverhältnis zueinanderstehen und dass das Berufsbild des Fleischermeisters hinsichtlich solcher Tätigkeiten, die auch den beiden genannten Berufsbildern nach den einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen auf niedrigerem Qualifikationsniveau zugewiesen seien, höhere Anforderungen mit sich bringt, bedeutet nicht, dass der Fleischermeister alle in seinem Betrieb anfallenden Tätigkeiten, die - wie die Qualitätskontrolle - zum Kernbereich des Fleischerhandwerks zählen, in eigener Person ausführen muss (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 29.05.2024 - 4 B 967/23 -, juris Rn. 25). Der Antragsgegner stellt nicht in Abrede, dass nach § 5 Nr. 8 und Nr. 11 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk / zur Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk vom 31.03.2006 (BGBl. I S. 604) - LebensMAusbV - gerade Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen und für das Kontrollieren von Lebensmitteln zur Berufsausbildung einer Fleischereifachverkäuferin gehören, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Küchenleiter der Filiale S., ein ausgebildeter Koch, hierfür nicht qualifiziert wäre, legt die Beschwerde nicht dar. Aus dem Stufenverhältnis, in dem die von Fachverkäuferinnen und Fachverkäufern im Lebensmittelhandwerk ausgeübten Tätigkeiten zu den einem Fleischermeister obliegenden Aufgaben stehen, folgt, dass es - entsprechend den höheren Anforderungen seiner Ausbildung - vorrangig Aufgabe des Fleischermeisters sein dürfte, hinsichtlich der Qualitätskontrollen Fehler, Mängel und Störungen zu analysieren und zu beseitigen und Ergebnisse zu bewerten (vgl. § 2 Nr. 20 der Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Fleischer-Handwerk vom 04.10.2012, BGBl. I S. 2109, - FleiMStrV -). In Bezug auf die Durchführung der Qualitätskontrollen, die nach den jeweiligen Berufsbildern von beiden Berufsgruppen durchgeführt werden können, spricht dagegen viel dafür, dass diese Aufgabe nach entsprechender Anweisung des Fleischermeisters auf das nachgeordnete Personal, einschließlich des Küchenleiters, delegiert werden kann, wie es der Antragsteller im vorliegenden Fall getan hat. Dass er im Fall von Lebensmittelkontrollen in der Vergangenheit darauf bestanden hat, von seinen Angestellten benachrichtigt zu werden, spricht - wie ausgeführt - nicht gegen die Annahme einer derartigen Delegation. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. In Anlehnung an die Empfehlung in Nr. 25.2 und Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs hat der Senat den Auffangwert festgesetzt und von einer Reduzierung des Betrags im Eilverfahren abgesehen (stRspr. des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 01.02.2024 - 9 S 1954/23 -, juris Rn. 45, und vom 17.05.2023 - 9 S 313/23 -, juris Rn. 48). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).