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Urteil

9 S 1224/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0320.9S1224.23.00
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Leitsätze
1. Ob die Besorgnis der Befangenheit besteht, ist bei einem die Lehrkraft bzw. den Schulleiter persönlich betreffenden Fehlverhalten eines Schülers einzelfallbezogen zu bestimmen.(Rn.30) 2. Zur Rechtsfolge der Mitwirkung einer wegen der Besorgnis der Befangenheit nach § 21 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) ausgeschlossenen Person.(Rn.32)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2022 - 19 K 1406/21 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob die Besorgnis der Befangenheit besteht, ist bei einem die Lehrkraft bzw. den Schulleiter persönlich betreffenden Fehlverhalten eines Schülers einzelfallbezogen zu bestimmen.(Rn.30) 2. Zur Rechtsfolge der Mitwirkung einer wegen der Besorgnis der Befangenheit nach § 21 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) ausgeschlossenen Person.(Rn.32) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2022 - 19 K 1406/21 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht (§ 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 3, Satz 4 VwGO) begründet. Die Berufung ist auch begründet, da das Verwaltungsgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben hat. Der Schulausschluss des Klägers im Bescheid der H.-Schule vom 18.03.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.04.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. g SchG gehört der Ausschluss aus der Schule zu den Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, die nach Anhörung der Klassenkonferenz durch den Schulleiter getroffen werden können. Die streitgegenständliche Maßnahme ist sowohl formell (dazu A.) als auch materiell (dazu B.) rechtmäßig ergangen. A. Der Schulausschluss ist nicht deswegen formell rechtswidrig, weil er unter Verstoß gegen § 21 Abs. 1 LVwVfG zustande gekommen ist. Zwar hätte sich der Schulleiter einer Mitwirkung enthalten müssen (dazu I.). Der Verfahrensfehler führte aber nicht zur Nichtigkeit des Schulausschlusses (dazu II.) und ist durch den Widerspruchsbescheid geheilt (dazu III.). I. Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung nach Satz 2 der Regelung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält. Über das damit in erster Linie angeordnete behördeninterne Verfahren hinaus ist ein unter Mitwirkung eines solchen Amtsträgers zustande gekommener Verwaltungsakt verfahrensfehlerhaft und rechtswidrig, wenn ein Befangenheitstatbestand bei objektiver Betrachtung vorgelegen hat, (Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 21 Rn. 1 m. w. N.). Die Unterrichtungspflicht entsteht, sobald die Besorgnis der Befangenheit vorliegt oder behauptet wird. Aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen muss die subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis nicht auszuschließen sein, der Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch sachlich, insbesondere nicht mit der gebotenen Distanz, Unbefangenheit und Objektivität entscheiden, sondern könnte sich von persönlichen Vorurteilen oder sonstigen sachfremden Erwägungen leiten lassen; nach objektiven und vernünftigen Erwägungen mindestens eines Beteiligten muss ein Misstrauen gegen die unparteiische Amtsausübung gerechtfertigt erscheinen. Ob der Amtsträger tatsächlich subjektiv befangen oder voreingenommen ist, ist rechtlich ohne Belang. Das Mitwirkungsverbot des § 21 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG stellt allein darauf ab, ob ein Grund vorlag, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.06.2016 - 9 A 4.15 -, juris Rn. 26, vom 13.10.2011 - 4 A 4001.10 -, juris Rn. 33, vom 11.11.1998 - 6 C 8.97 -, juris Rn. 16, und vom 12.03.1987 - 2 C 36.86 -, juris Rn. 13 f.). Nach diesen Maßstäben ist die Besorgnis der Befangenheit des Schulleiters gegeben. Der Schulleiter wurde Geschädigter einer vom Kläger begangenen Straftat. Nach der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er am 17.03.2021 auf die Erläuterung des Schulleiters, das Attest einbehalten zu wollen, deutlich gemacht, dass er es wiederhaben wolle, ohne dass zuvor über die Möglichkeit, eine Kopie zu fertigen, gesprochen worden war. Er hat eingeräumt, sich das Attest zurückgeholt zu haben. Der Schulleiter habe sich mehrfach weggedreht, er habe dann dessen Unterarm für weniger als zehn Sekunden fixiert und das Attest aus der Hand herausgezogen. Nach Verlassen der Schule habe er Hautschuppen unter seinen Fingernägeln gespürt. Die Einlassung des Klägers lässt keine Zweifel daran, dass die ärztlich attestierten, vom Schulleiter erlittenen Kratzspuren, Prellungen am linken Handgelenk sowie Schmerzen und eine Schwellung an der linken Schulter auf diese Anwendung physischer Gewalt durch den Kläger zurückzuführen sind. Mit dem Verwaltungsgericht kommt der Senat zu dem Schluss, dass der Kläger den Schulleiter mit Gewalt zur Duldung des Entzugs des unmittelbaren Besitzes an dem Attest oder zur Übergabe des Attests genötigt hat, eine Gesundheitsschädigung des Schulleiters bewusst in Kauf genommen hat, die Gewaltanwendung als verwerflich anzusehen ist und eine Rechtfertigung nicht in Betracht kommt, so dass sich der Kläger entgegen den im vorliegenden Verfahren nicht bindenden Feststellungen einer fahrlässigen Körperverletzung im Strafbefehl des Amtsgerichts K. vom 17.06.2021 - xx - wegen Nötigung und (vorsätzlicher) Körperverletzung des Schulleiters nach § 240 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben dürfte. Dass der Schulleiter bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben hat, er würde dem Kläger keinen Vorsatz der Körperverletzung erstellen wollen, steht dieser Annahme nicht entgegen. Schon die dieser Aussage des Schulleiters zugrundeliegende Frage, ob er den Vorfall entweder als tätlichen Angriff auf sich oder als fahrlässige Körperverletzung bei dem Zurückholen des Attestes werte, und die daraufhin vom Schulleiter vermutete und von ihm in den Vordergrund gestellte Intention des Klägers, das Attest wiederzubekommen, zeigt deutlich, dass die Aussage des Schulleiters auf einen dolus directus ersten Grades, d.h. einen direkten Vorsatz in Form der Absicht, und nicht auf einen dolus directus zweiten Grades, d.h. einen direkten Vorsatz in Form der Wissentlichkeit und erst recht nicht auf einen dolus eventualis, d.h. einen bedingten Vorsatz bezogen ist. Die Aussage verhält sich also gar nicht dazu, ob der Kläger eine Verletzung des Schulleiters billigend in Kauf genommen hat, um sein Ziel zu erreichen, das Attest wiederzuerlangen. Zwar ist dem Beklagten einzuräumen, dass es im schulischen Alltag durchaus vorkommen kann, dass Schüler verbal oder auch körperlich mit einem Fehlverhalten auf Anweisungen der Lehrkräfte reagieren und die Lehrkräfte darin geschult sind, gleichwohl besonnen und neutral selbst über Konsequenzen für den Schüler, gegebenenfalls auch in Form von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund des dienstlichen Alltags ist im schulischen Bereich sicher nicht bei jedem eine Lehrkraft unmittelbar betreffenden Konflikt die Besorgnis ihrer Befangenheit in Bezug auf anknüpfende Konsequenzen anzunehmen (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 01.12.2015 - 12 K 5587/15 -, juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Urteil vom 13.12.2022 - 6 LD 1/22 -, juris Rn. 17 zu einer Leiterin des Personalreferats). Soweit dem Vorbringen des Beklagten die Auffassung zu entnehmen sein sollte, zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule müsse jedes Fehlverhalten ungeachtet der Regelungen des § 21 Abs. 1 LVwVfG durch die persönlich betroffene Lehrkraft geahndet werden können, steht dies bereits im Widerspruch zur Zuständigkeitsregelung in § 90 SchG, die nach der Schwere der zu treffenden Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme und gänzlich losgelöst von einer etwaigen persönlichen Betroffenheit differenziert. Entgegen der Auffassung des Beklagten führt die alleinige Zuständigkeit des Schulleiters für Maßnahmen nach § 90 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SchG auch nicht dazu, dass § 21 Abs. 1 LVwVfG in diesen Verfahren nicht zur Anwendung kommen könnte. Es gibt keinen Anlass, der Vertretungsregelung des § 42 Abs. 1 Satz 1 SchG eine Bedeutung beizumessen, wonach der Vertretungsfall nur bei tatsächlicher, nicht aber bei rechtlicher Verhinderung des Schulleiters eintreten würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2024 - 5 C 14.22 -, juris Rn. 33 zu § 26 Abs. 1 BGleiG). Ob die Besorgnis der Befangenheit besteht, ist damit auch im Schulbereich bei einem die Lehrkraft bzw. den Schulleiter persönlich betreffenden Fehlverhalten eines Schülers einzelfallbezogen zu bestimmen und zu berücksichtigen. Die vorliegenden konkreten Umstände - insbesondere das Alter des Klägers, der bei dem Vorfall bereits 28 Jahre alt und damit bei Weitem nicht mehr Jugendlicher oder Heranwachsender war, und die Schwere der Gewaltanwendung, die den Schulleiter veranlassten, einen Arzt aufzusuchen - lassen das gegen den Schulleiter gerichtete Handeln des Klägers ohne Zweifel als geeignet erscheinen, die subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis zu begründen, dass der Schulleiter in der Sache nicht unparteiisch sachlich über das Ergreifen von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen entscheidet. Allein diese Besorgnis der Befangenheit hätte den Schulleiter nach § 21 Abs. 1 LVwVfG veranlassen müssen, sich der Mitwirkung im Verfahren um den Schulausschluss des Klägers zu enthalten oder das Regierungspräsidium Karlsruhe als Aufsichtsbehörde nach §§ 33 f. SchG zu unterrichten. Es kann dahingestellt bleiben, ob in dem in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten erwähnten telefonischen Austausch zwischen dem Schulleiter und dem Regierungspräsidium Karlsruhe nur die zu treffende Ordnungsmaßnahme selbst besprochen wurde oder das Regierungspräsidium auch über die beabsichtigte - und im Hinblick auf die Zusammensetzung der Klassenkonferenz möglicherweise bereits erfolgte - Beteiligung des Schulleiters an deren Erlass informiert wurde. Denn ein Verstoß gegen § 21 LVwVfG ist mangels Beurteilungs- oder Ermessensspielraum der Aufsichtsbehörde auch dann gegeben, wenn diese unterrichtet wurde, eine entsprechende Anordnung aber unterlassen hat (Huck in: Huck/Müller, VwVfG, 4. Aufl. 2025, § 21 Rn. 17; Steinkühler in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 21 Rn. 55; Heßhaus in: BeckOK VwVfG, 66. Edition, Stand: 01.01.2025, § 21 Rn. 15). Der Fehler ist - ungeachtet seiner konkreten Folge - entgegen der Auffassung des Beklagten nicht wegen einer unterlassenen Rüge des Klägers unbeachtlich geworden. Bei einem - hier nicht vorgesehenen - förmlichen Verwaltungsverfahren vor einem Ausschuss kann ein Beteiligter nach § 71 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG ein Mitglied des Ausschusses ablehnen, bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht. Eine Ablehnung vor der mündlichen Verhandlung ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären, Satz 2. Die Erklärung ist nach Satz 3 unzulässig, wenn sich der Beteiligte, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die mündliche Verhandlung eingelassen hat. Ähnliches ist für die Ablehnung eines Richters in § 54 Abs. 1 VwGO, § 43 ZPO, § 25 StPO, § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG und § 49 Abs. 1 ArbGG geregelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.07.1992 - 5 C 51.90 -, juris Rn. 19) ist § 71 Abs. 3 Satz 3 VwVfG die besondere Ausprägung eines allgemeinen, das ganze Recht beherrschenden Gedankens. Die genannten Vorschriften stellen eine unwiderlegliche Vermutung dafür auf, dass ein Beteiligter mit der Person des zur Entscheidung berufenen Richters, Beamten oder Ausschussmitglieds einverstanden ist, wenn er sich vor diesem trotz eines ihm bekannten Ablehnungsgrundes in eine Verhandlung einlässt oder Anträge stellt. Verwaltungsverfahrensrechtliche Regelungen, die zwar ein Ablehnungsrecht konstituieren, aber keine Aussage über korrespondierende Rügeobliegenheiten enthalten, finden daher in diesem allgemeinen Rechtsgrundsatz eine lückenfüllende Ergänzung. Daraus ergibt sich vorliegend aber gerade keine Rügeobliegenheit. Der Kläger hatte bereits kein Ablehnungsrecht, das mit einer Rügeobliegenheit korrespondieren könnte. § 21 LVwVfG gewährt kein Recht des Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens auf förmliche Ablehnung eines Amtsträgers auf Seiten der Behörde, sondern sieht nur ein verwaltungsinternes Verfahren vor, mit dem Gründe, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen können und auf die der Verfahrensbeteiligte hinweisen kann, einer Überprüfung unterzogen werden und gegebenenfalls zur verwaltungsseitigen Anordnung einer Ausschließung von Amtshandlungen führen können. Der Beteiligte ist gegebenenfalls gemäß § 44a VwGO darauf angewiesen, eine mögliche Befangenheit eines Amtsträgers in einem Rechtsbehelf gegen eine von ihm getroffene Sachentscheidung geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2021 - 6 C 8.20 -, juris Rn. 74 ff.). Auch die von der Rechtsprechung allgemein anerkannte Rügeobliegenheit in Prüfungsverfahren, wonach aus Gründen der Chancengleichheit eine erst nachträglich erhobene Befangenheitsrüge rechtlich unerheblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.1994 - 6 C 37.92 -, juris Rn. 18), ist vorliegend nicht übertragbar. Eine allgemeine, aus § 26 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG abgeleitete Obliegenheit von Verfahrensbeteiligten, Bedenken gegen die Mitwirkung eines Amtsträgers unverzüglich mitzuteilen, soweit ihnen dies nach Lage der Dinge möglich und zumutbar ist, mit der Folge, dass ein Versäumnis die Rüge im späteren Verfahren sowie im Rechtsbehelfsverfahren als unzulässige Rechtsausübung erscheinen lassen kann (vgl. Schuler-Harms in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Juli 2024, § 20 VwVfG Rn. 85; Fehling in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 20 VwVfG Rn. 54, jeweils m. w. N; s. a. VG Sigmaringen, Urteil vom 30.01.2003 - 2 K 2245/02 -, juris Rn. 18), kommt vorliegend ebenfalls nicht zum Tragen, da die eine Besorgnis der Befangenheit begründenden Umstände dem Kläger ebenso bekannt waren wie dem Beklagten und eine Mitwirkungsobliegenheit insoweit nicht zu erkennen ist. II. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts führte der somit beachtliche Fehler der Mitwirkung des Schulleiters aber nicht zur Nichtigkeit des gegen den Kläger verfügten Schulausschlusses. Gemäß § 44 Abs. 1 LVwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich, bzw. - nach der bis zum 06.02.2025 gültigen Fassung vom 12.04.2005 - offenkundig ist. 1. Der Senat vermag sich bereits der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, aufgrund der besonderen Umstände wiege der Fehler hier besonders schwer, nicht anzuschließen. a) Bei der Gewichtung des Fehlers ist schon nach dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 LVwVfG nicht darauf abzustellen, in welchem Maße der Behörde ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist, sondern ob der Fehler des Verwaltungsakts besonders schwerwiegend ist (s. a. BVerwG, Urteil vom 22.02.1985 - 8 C 107.83 -, juris Rn. 20). Im Falle von Rechtsfehlern eines Verwaltungsakts ist dessen Rechtswidrigkeit die Regel, die Nichtigkeit und der damit verbundene Verlust des Geltungsanspruchs dagegen die seltene Ausnahme. Selbst ein schwerwiegender Fehler führt nicht unweigerlich zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts, sondern nur ein besonders schwerwiegender Fehler. Ein Fehler fällt besonders schwer ins Gewicht, wenn sich der Verwaltungsakt als unvereinbar mit tragenden Verfassungsprinzipien oder grundlegenden Wertvorstellungen der Rechtsordnung erweist. Die an ein rechtsstaatliches Vorgehen zu stellenden Anforderungen müssen so drastisch verfehlt werden, dass es unerträglich wäre, dem Verwaltungsakt Wirksamkeit und damit Rechtsverbindlichkeit zuzuerkennen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.2021 - 6 C 26.19 -, juris Rn. 50 m. w. N.). Eine Orientierung bei der vorzunehmenden Gewichtung bietet auch eine systematische Auslegung des § 44 LVwVfG. Die in § 44 Abs. 2 LVwVfG aufgezählten Nichtigkeitsgründe stehen einem besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne von § 44 Abs. 1 LVwVfG gleich, während die nach § 44 Abs. 3 LVwVfG für sich genommen in keinem Fall zur Nichtigkeit führenden Mängel nicht besonders schwer wiegen (s. a. BVerwG, Urteil vom 22.02.1985 - 8 C 107.83 -, juris Rn. 20; Schemmer in: BeckOK VwVfG, 66. Edition, Stand: 01.01.2025, § 44 Rn. 19). Weitere Anhaltspunkte lassen sich § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG entnehmen, der selbst durch Bestechung erwirkte rechtwidrige Verwaltungsakte nicht als nichtig behandelt, sondern nur Bestimmungen für ihre Rücknahme enthält. Vor diesem Hintergrund ist der Feststellung des Verwaltungsgerichts, allein aus dem Umstand, dass die Mitwirkung von nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 LVwVfG ausgeschlossenen Personen gemäß § 44 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG nicht zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts führt, könne nichts für die Bedeutung der Mitwirkung einer befangenen Person im Sinne von § 21 LVwVfG geschlossen bzw. - so der Leitsatz - hergeleitet werden, nur eingeschränkt beizupflichten. § 20 LVwVfG ist wie § 21 LVwVfG Ausdruck des Unbefangenheitsprinzips und schließt Personen von der Mitwirkung aus, für die eine Interessenkollision unwiderlegbar vermutet wird, weil bei ihnen Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, Misstrauen gegen ein neutrales, unparteiisches Verhalten zu begründen. Diese parallele Zielsetzung der Regelungen in § 20 LVwVfG und § 21 LVwVfG lässt es daher entgegen der Formulierung des Verwaltungsgerichts sogar geboten erscheinen, aus der Gewichtung von Fehlern nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 LVwVfG - und der Ausnahme von solchen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG - im Negativkatalog des § 44 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG Schlussfolgerungen zu ziehen für die Qualifizierung des Fehlers eines Verwaltungsakts aufgrund der Mitwirkung einer „befangenen Person im Sinne von § 21 LVwVfG“, mithin einer Person, bei der die Besorgnis der Befangenheit (so ausdrücklich die als Gegenauffassung vom Verwaltungsgericht zitierte Darstellung in Goldhammer in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Juli 2024, § 44 VwVfG Rn. 96) besteht. Allein die Besorgnis der Befangenheit eines mitwirkenden Amtsträgers führt daher aufgrund der Wertung des § 44 Abs. 2 LVwVfG, der derartige Verstöße gerade nicht pauschal als Nichtigkeitsgründe ansieht, und mit Blick auf die Wertung des § 44 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts. Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung dieser Bewertungen die Nichtigkeitsfolge eintreten, wenn etwa nicht nur die Besorgnis der Befangenheit, sondern die offensichtliche Parteilichkeit des Amtsträgers festzustellen ist (siehe § 44 Abs. 3 LVwVfG „nicht schon deshalb nichtig“) oder sich das Mitwirkungsverbot nach § 21 LVwVfG aus Umständen ergibt, die den Amtsträger einer Person nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG vergleichbar erscheinen lässt, deren Mitwirkung gerade nicht vom Negativkatalog des § 44 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG umfasst ist (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.02.2013 - 81 D 2.10 -, juris Rn. 41; Schuler-Harms in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Juli 2024, § 21 VwVfG Rn. 42; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 44 Rn. 179; Schemmer in: BeckOK VwVfG, 66. Edition, Stand: 01.01.2025, § 44 Rn. 65; Müller in: Huck/Müller, VwVfG, 4. Aufl. 2025, § 44 Rn. 20; Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 44 Rn. 54; strikter Heßhaus in: BeckOK VwVfG, 66. Edition, Stand: 01.01.2025, § 21 Rn. 16; s.a. BSG, Urteil vom 28.09.1993 - 1 RR 3/92 -, juris Rn. 24: „Obwohl § 17 SGB X nicht in dem Negativkatalog des § 40 Abs. 3 SGB X aufgeführt ist, gilt dessen Rechtsfolge - keine Nichtigkeit - auch dann, wenn in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde eine Person tätig wird, bei der die Besorgnis der Befangenheit besteht.“). b) Eine offensichtliche Voreingenommenheit des Schulleiters, die den Mitwirkungsfehler als besonders schwerwiegend erscheinen lassen könnte, ist vorliegend nicht zu erkennen. Das Verwaltungsgericht führte hierzu aus, die Straftat des Klägers habe beim Schulleiter - sehr verständlicherweise - einen tief sitzenden Schock und eine Erschütterung ausgelöst, was er selbst im Nachgang im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung schriftlich niedergelegt habe. Da die Straftat den Schulleiter persönlich erheblich betroffen gemacht habe, seien Tatsachen festzustellen, die eine nicht unvoreingenommene Entscheidung nicht nur nicht ausschlössen, sondern letztlich über die Besorgnis der Befangenheit hinaus eine tatsächliche Befangenheit selbst indizierten. Dass der Schulleiter sein Amt im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht unparteiisch, sondern von Voreingenommenheit geprägt ausgeübt habe, werde dadurch belegt, dass ihm im Rahmen der Entscheidung ausweislich der Begründung des angegriffenen Bescheids offenkundig bewusst gewesen sei, dass der Kläger anzuhören gewesen sei (§ 28 Abs. 1 LVwVfG) und ihm hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, den Wunsch zu äußern, die Schulkonferenz anzuhören (§ 90 Abs. 4 Satz 1 SchG), er diese grundlegenden Verfahrensrechte dem Kläger aber zunächst vorenthalten habe. Diese Wertung des Verwaltungsgerichts teilt der Senat nicht. Die tatsächliche Voreingenommenheit eines Amtsträgers unterscheidet sich von der Besorgnis seiner Befangenheit dadurch, dass seine mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem Beteiligten nicht aus dessen (hypothetischer) subjektiver Sicht, sondern aus der Perspektive eines objektiven Dritten festzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 23.04.1998 - 2 C 16.97 -, juris Rn. 13). Hinweise auf eine solche Voreingenommenheit des Schulleiters sind nicht erkennbar. Der von ihm verfasste Schulausschluss vom 18.03.2021 und sein Schreiben vom 22.03.2021 enthalten - was auch das Verwaltungsgericht nicht in Abrede stellt - keine auf eine Voreingenommenheit deutenden Sachverhaltsschilderungen oder -würdigungen. Im Vorlageschreiben an die Widerspruchsbehörde vom 08.04.2021 führte der Schulleiter im Rahmen der Würdigung des Vorfalls ergänzend Folgendes aus: „Nach diesem Übergriff sitzt der Schock bei mir, aber auch bei den Kollegen sowie den Schülern tief. In der Schule hat sich dieser Vorfall schnell verbreitet, v.a. die betroffene Klasse ist entsetzt. Dieser Vorfall hat die Schulgemeinschaft und auch mich erschüttert. Schulleitung und Lehrkräfte fürchten um die Sicherheit der Schule und den Schulfrieden“. Der Schulleiter beschreibt hier unzweifelhaft seine Betroffenheit als Mitglied der Schulgemeinschaft. Er stellt sich „in eine Reihe“ mit den Kollegen und Schülern bzw. erwähnt sich selbst nur ergänzend. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Absatz nicht an die Schilderung des eigentlichen, gegen den Schulleiter gerichteten tätlichen Angriffs, sondern an die Schilderung des gesamten mit dem Anruf bei der Polizei und dem Verlassen des Schulgeländes durch den Kläger beendeten Geschehens anschließt. Auch die objektiven Folgen der durch den Kläger erlittenen Verletzungen - der Schulleiter erwähnt „eine sichtbare Verletzung an der Hand sowie vermutlich eine Prellung oder Zerrung am Arm“ - lassen - aus Sicht des Senats unzweifelhaft - den vom Schulleiter erwähnten tiefsitzenden Schock und seine Erschütterung nicht auf seine höchstpersönliche Schädigung durch den Kläger bezogen erscheinen. Das Verhalten des Klägers übersteigt das Maß der im Schulalltag häufigen Rangeleien oder Handgreiflichkeiten unter Schülern zwar bei Weitem, allerdings nicht hinsichtlich der Intensität der Gewaltanwendung und ihrer unmittelbaren Folgen, sondern aufgrund des Alters des gewalttätig gewordenen Schülers und ihrer auf die Schulleitung bezogenen Gerichtetheit. Dass der Schulleiter sich nicht aus einer persönlichen Betroffenheit heraus als schockiert und erschüttert beschreibt, wird schließlich auch dadurch deutlich, dass er nachfolgend bei seiner polizeilichen Vernehmung am 30.05.2021 dem Kläger eine Intention, d.h. eine Absicht, ihn zu verletzen, nicht unterstellte. Dem gesamten Vorbringen ist ein Entsetzen des Schulleiters über die erhebliche Beeinträchtigung des Schulbetriebs durch den tätlichen Angriff eines erwachsenen Schülers auf die Schulleitung, d.h. nicht auf seine Person, sondern auf sein Amt, zu entnehmen, ein Entsetzen, das ihn in gleicher Weise ergriffen hätte, wenn der Angriff etwa seinem Stellvertreter gegolten hätte, der in dieser Funktion das Attest zuvor zu Prüfungszwecken in der Hand hielt. Nichts anderes gilt unter Berücksichtigung der schriftlichen Stellungnahmen des Schulleiters vom 06.07.2021 und vom 28.03.2022 im gerichtlichen Verfahren. Soweit der Schulleiter im jüngeren Schreiben ausführt, die Erinnerung an diesen massiven körperlichen Angriff belaste ihn nach wie vor und sei ihm voll präsent, bringt er seine Empörung gegen die Behauptung des Klägervertreters zum Ausdruck, der Kläger habe ihn gar nicht massiv bedrängt, und lässt auch in zeitlicher Hinsicht nicht auf eine Voreingenommenheit ein Jahr zuvor schließen. Ebenso wenig deutet sein Umgang mit den Verfahrensrechten des Klägers auf eine tatsächliche Voreingenommenheit des Schulleiters gegenüber dem Kläger im Verfahren über dessen Schulausschluss hin. Auf den Vorfall beriet am Nachmittag des 17.03.2021 die Klassenkonferenz und beschloss, den Kläger von der Schule zu verweisen. Am Folgetag verfügte der Schulleiter, dass der Kläger unverzüglich aus der Schule ausgeschlossen wird. In der Verfügung heißt es, dass ein Gespräch mit dem Kläger nicht möglich gewesen sei, da er trotz Aufforderung zu bleiben die Schule verlassen habe. Der Kläger habe die Möglichkeit, sich zu dieser Entscheidung zu äußern. Weiterhin könne auf seinen Antrag die Angelegenheit der Schulkonferenz vorgetragen werden. Hierzu sei jeweils eine schriftliche Äußerung des Klägers erforderlich. Sollte bis zum 02.04.2021 keine Meldung vom Kläger eingegangen sein, werde die Maßnahme abschließend vollzogen. Dass der Schulleiter dem Kläger sein Anhörungsrecht nach § 90 Abs. 7 Satz 2 SchG und sein Recht nach § 90 Abs. 4 Satz 1 SchG, eine Anhörung der Schulkonferenz zu veranlassen, bewusst in rechtswidriger vorenthalten wollte, ist diesen Ausführungen gerade nicht zu entnehmen. Sie deuten vielmehr auf eine Verkennung der Rechtslage dergestalt hin, dass die Anhörung und der Hinweis auf eine mögliche Einbeziehung der Schulkonferenz vor der Entscheidung und nicht erst vor dem erst für den 02.04.2021 „abschließend“ angekündigten Vollzug des Ausschlusses zu erfolgen haben. c) Eine besondere Schwere des Mitwirkungsfehlers ergibt sich auch nicht aus einer beteiligtenähnlichen Stellung des Schulleiters im Verwaltungsverfahren. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG darf in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde nicht tätig werden, wer selbst Beteiligter ist. Beteiligter sind gemäß § 13 Abs. 1 LVwVfG Antragsteller und Antragsgegner, diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat und diejenigen, die nach § 13 Abs. 2 LVwVfG, d. h. weil deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind. Dem Beteiligten steht nach § 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG ist vom Negativkatalog in § 44 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG ausgenommen. Hieraus ist nicht zu schließen, dass die verbotene Mitwirkung eines Beteiligten oder ihm Gleichgestellten regelmäßig nichtig wäre, diese wiegt aber ersichtlich schwerer als Mitwirkungsverstöße nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 6 LVwVfG (vgl. Schuler-Harms in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Juli 2024, § 20 VwVfG Rn. 98; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 19.10.2015 - 5 P 11.14 -, juris Rn. 20). Eine Selbstbegünstigung und Entscheidung in unmittelbar eigener Sache stellen nicht selten einen besonders schweren und offenkundigen Fehler dar (vgl. Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 20 Rn. 69; Schuler-Harms in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Juli 2024, § 20 VwVfG Rn. 98; Fehling in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 20 VwVfG Rn. 63). Ein eigenes manifestes Interesse des Schulleiters am Ausgang des Verfahrens, das ihn wie einen Beteiligten im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG und somit, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, als „Richter in eigener Sache“ erscheinen lässt, ist nach den obigen Ausführungen (b) nicht zu erkennen. Die Entscheidung dient weder nach dem gesetzlichen Zweck der Ordnungsmaßnahme noch nach der erkennbaren subjektiven Intention des Schulleiters zuvörderst seinem eigenen Schutz. 2. Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht von einem besonders schweren Fehler des Verwaltungsakts ausginge, wäre dieser nicht gemäß § 44 Abs. 1 LVwVfG nichtig. Für die Nichtigkeit des Verwaltungsakts ist es nicht ausreichend, dass der Bescheid an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet. Hinzukommen muss, dass „dies“ bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig bzw. - gleichbedeutend - offensichtlich ist. Die Offenkundigkeit bezieht sich mithin nicht nur auf die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts, sondern auch auf das besonders schwere Gewicht des Fehlers (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.09.2012 - 7 LB 84/11 -, juris Rn. 34; Schemmer in: BeckOK VwVfG, 66. Edition, Stand: 01.01.2025, § 44 Rn. 14; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 44 Rn. 123). Der Fehler und seine besondere Schwere müssen evident sein. Das ist der Fall, wenn die besonders schwere Fehlerhaftigkeit für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne Weiteres klar erkennbar ist, sich ihm geradezu aufdrängt (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.09.2012 - 7 LB 84/11 -, juris Rn. 34; Schemmer in: BeckOK VwVfG, 66. Edition, Stand: 01.01.2025, § 44 Rn. 16.1, 17), so dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (vgl. BVerwG Urteil vom 27.04.2023 - 10 C 1.23 -, juris Rn. 24, und Beschluss vom 11.05.2000 - 11 B 26.00 -, juris Rn. 8; ähnlich BVerwG, Urteil vom 21.01.2021 - 6 C 26.19 -, juris Rn. 50). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, dürfte die Beteiligung des Schulleiters an dem Ereignis, das Anlass zum Schulausschluss geboten hat, zweifelsfrei zu erkennen sein, auch weil der Verfasser des Bescheids mit seinem Namenszug und seiner Funktion „Schulleiter“ ausgewiesen ist. Das Verwaltungsgericht lässt jedoch jedenfalls eine Darlegung vermissen, warum auch das besonders schwere Gewicht des Fehlers, das es aus der im Nichtabhilfeschreiben von ihm erwähnten Erschütterung des Schulleiters ableitet, sich einem verständigen Beobachter ohne Weiteres geradezu aufdrängen soll. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Annahme bereits der Umstand entgegensteht, dass weder der anwaltlich vertretene Kläger noch die Widerspruchsbehörde von sich aus eine tatsächliche Befangenheit des Schulleiters oder auch nur eine entsprechende Besorgnis bzw. einen daraus resultierenden besonders schwerwiegenden Fehler zur Sprache gebracht hatten, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung mit einer entsprechenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts konfrontiert wurden. Jedenfalls ist der für die Feststellung einer besonderen Schwere des Fehlers erforderlichen differenzierten Betrachtung der subjektiven Betroffenheit des Schulleiters durch den Vorfall am 17.03.2021 und der Interpretationsbedürftigkeit seiner entsprechenden Aussagen zu entnehmen, dass ein besonders schwerwiegender Fehler des Schulausschlusses für einen verständigen Beobachter gerade nicht ohne Weiteres klar erkennbar ist. III. Führt der Mitwirkungsfehler damit nicht zur Nichtigkeit des Schulausschlusses, ist der Fehler durch den auf einer Neubewertung des Sachverhalts beruhenden Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.04.2021, mit dem der Einfluss des Schulleiters auf die Entscheidung ausgeräumt ist, unbeachtlich geworden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.06.1992 - 7 B 81.92 -, juris Rn. 3; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.12.2017 - 2 L 33/16 -, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.02.2013 - 81 D 2.10 -, juris Rn. 42). Die nach Vorstehendem ebenfalls fehlerhafte Beteiligung des Schulleiters an der Klassenkonferenz ist gleichfalls unbeachtlich. Maßgeblich ist im Ansatz auch hier, dass der befangene Amtsträger ohne Einfluss auf die Entscheidung der im Widerspruchsverfahren zuständigen Behörde geblieben ist. Ist mit dem auf einer Neubewertung beruhenden Widerspruchsbescheid die fehlerhafte Mitwirkung des Entscheiders oder des Mitglieds eines Ausschusses, dessen Zustimmung die Entscheidung voraussetzt, unbeachtlich geworden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.06.1992 - 7 B 81.92 -, juris Rn. 4), gilt dies erst recht, wenn die Entscheidung lediglich die Anhörung des Ausschusses, hier der Klassenkonferenz, voraussetzt. Die vorab unterbliebene und mit dem Schulausschluss verbundene Anhörung des Klägers ist geheilt (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG); eine Anhörung der Schulkonferenz (§ 90 Abs. 4 Satz 1 SchG) wurde vom Kläger nicht gewünscht. B. Der Schulausschluss mit Bescheid vom 18.03.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.04.2021 ist auch materiell rechtmäßig. Er ist als Beendigung des bestehenden Schulverhältnisses ein einmalig gestaltender Rechtsakt, dessen maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt die letzte Behördenentscheidung ist. Gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. g, Abs. 6 SchG kann der Schulleiter den Ausschluss aus der Schule verfügen, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet und es einem Mitschüler wegen Art und Schwere der Beeinträchtigungen und deren Folgen nicht zumutbar ist, mit dem Schüler weiter dieselbe Schule zu besuchen, oder einer Lehrkraft, ihn weiter zu unterrichten; dem Schutz des Opfers gebührt Vorrang vor dem Interesse dieses Schülers am Weiterbesuch einer bestimmten Schule. Im Übrigen ist ein Ausschluss aus der Schule nur zulässig, wenn neben den Voraussetzungen des § 90 Abs. 6 Satz 1 SchG das Verbleiben des Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt. Nach § 90 Abs. 2 Satz 1 SchG gilt, dass Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nur in Betracht kommen, soweit pädagogische Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen. Bei allen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, § 90 Abs. 2 Satz 2 SchG. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Das gewalttätige Verhalten des Klägers am 17.03.2021 gegen den Schulleiter, wie es sich nach der Einlassung des Klägers in seiner informatischen Anhörung beim Verwaltungsgericht Karlsruhe darstellt (siehe oben A. I.), zeigt - wie im Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegt - ein vom Kläger nicht kontrolliertes erhebliches Aggressionspotential und verdeutlicht, dass der Kläger die Position des Schulleiters, d.h. die Autorität seines Amts, nicht zu respektieren bereit ist. Es stellt ein schweres Fehlverhalten dar. Dadurch gefährdet der Kläger den Schulfrieden und die Rechte aller Beteiligten an der Schule einschließlich die Sicherheit der Mitschüler (zu einem Schulausschluss nach einem Angriff auf eine Lehrkraft siehe auch VG Mainz, Beschluss vom 06.04.1998 - 7 L 613/98.MZ -, beck-online). Der Schulausschluss als schärfste Schulordnungsmaßnahme erweist sich auch als ermessensfehlerfrei und insbesondere verhältnismäßig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Schulausschluss angesichts der mit dem Abbruch des Schulverhältnisses verbundenen Auswirkungen für den Betroffenen nur aufgrund von schwerwiegenden, anders nicht zu behebenden Störungen des Schulfriedens gerechtfertigt werden kann, um den Schutz der Rechte anderer Schüler und Lehrkräfte sowie die Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Schulbetriebs und damit die Erfüllung der verfassungsgemäßen Aufgaben der Schule gewährleisten zu können. Die Voraussetzungen für eine derartig gravierende Störung des Schulbetriebs, die die Verhängung eines Schulausschlusses als ultima ratio erforderlich macht, können nicht abstrakt und pauschal beschrieben werden. Maßgeblich hierfür ist vielmehr eine Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Ausreichend gewichtige Umstände sind insbesondere bei Gewalttätigkeiten angenommen worden (vgl. Senatsbeschluss vom 10.08.2009 - 9 S 1624/09 -, juris Rn. 3 f.). Der Schulausschluss ist geeignet, die Gefahr erneuter erheblicher Störungen durch den Kläger für alle Schüler, Lehrkräfte und die Schulleitung aber auch für den Schulbetrieb zu verhindern. Ausgehend vom individuellen Fehlverhalten des Klägers, insbesondere angesichts seines Alters und des vergleichsweise beliebigen Anlasses für den durch nichts provozierten tätlichen Übergriff, kommen andere Maßnahmen, etwa eine vorhergehende Androhung des Schulausschlusses angesichts der in Rede stehenden Gefahren nicht als milderes Mittel in Betracht. Der Schulausschluss ist auch angemessen. Der Kläger war zum Zeitpunkt seines Ausschlusses erst anderthalb Monate an der Schule, kann die Weiterbildungsmaßnahme zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung an einer anderen Schule fortsetzen oder auch die Meisterprüfung vor der Handwerkskammer ohne vorherigen Schulbesuch absolvieren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Beschluss vom 20. März 2025 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Beteiligten streiten um einen Schulausschluss. Der 1992 geborene Kläger besuchte ab dem 01.02.2021 die einjährige Fachschule für Meister, eine Weiterbildungsmaßnahme zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung, Fachrichtung Metallbauer, an der H.-Schule (im Folgenden H.-Schule) in K.. Bei der pandemiebedingt nur formalen Aufnahme der Schüler am 01.02.2021 trug der Kläger keinen Mund-Nasen-Schutz und legte der Schule ein Attest des Dr. P., B. A., Österreich, vom 27.08.2020 vor. In diesem heißt es: „Hiermit bestätige ich, dass das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung für die oben genannte Person aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert, wissenschaftlich belegbar gesundheitsschädlich und im Sinne der Psychohygiene traumatisierend und damit unzumutbar ist." In der Folgezeit fand kein Präsenzunterricht statt. Zu dessen Beginn am 10.03.2021 wies der Schulleiter den Kläger, der entgegen § 3 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 07.03.2021 wiederum keine Mund-Nasen-Bedeckung trug, auf eine entsprechende Verpflichtung während des Unterrichts sowie darauf hin, dass das vorgelegte Attest nicht als ärztliches Original-Attest und nicht als ausreichend zur Befreiung von der Maskenpflicht angesehen werde. Am nächsten Tag des Präsenzunterrichts, am 17.03.2021, betrat der Kläger vor dem Unterricht ohne Mundschutz die Werkstatt. Der vom Technischen Leiter hinzugezogene stellvertretene Schulleiter ging mit dem Kläger auf den Flur unmittelbar vor dem Werkstattraum. Der Kläger verwies auf sein Attest und verlangte eine Bescheinigung darüber, die Schule verlassen zu müssen, wenn er keine Mund-Nasen-Bedeckung trage, die vom stellvertretenen Schulleiter erstellt und dem Kläger ausgehändigt wurde. Der stellvertretene Schulleiter ließ sich vom Kläger das Attest aushändigen, das er dem zwischenzeitlich eingetroffenen Schulleiter weiterreichte. Der Schulleiter, der das Attest als bloße Kopie ohne originale Unterschrift ansah, erklärte dem Kläger, dass er dieses einbehalten wolle, um es zu prüfen. Daraufhin holte es sich der Kläger unter Anwendung körperlicher Kraft zur Überwindung der Gegenwehr des Schulleiters zurück. Während der Technische Leiter die Polizei benachrichtigte, entfernte sich der Kläger vom Schulgelände trotz Aufforderung des Schulleiters, auf das Eintreffen der Polizei zu warten. Der Schulleiter suchte am gleichen Tag eine unfallchirurgische Praxis auf. Nach dem ärztlichen Attest vom 18.03.2021 hat er Kratzspuren und Prellungen am linken Handgelenk sowie Schmerzen und eine Schwellung an der linken Schulter erlitten. Auf die Strafanzeige und den Strafantrag des Schulleiters wurde dieser am 30.05.2021 polizeilich vernommen. Auf die Frage, ob er den Vorfall als tätlichen Angriff auf sich werte oder als fahrlässige Körperverletzung bei dem Zurückholen des Attestes gab der Schulleiter an, er denke, die Intention des Klägers sei gewesen, das Attest wiederzubekommen. Hierbei sei er zwar tätlich geworden, aber einen Vorsatz der Körperverletzung würde er ihm nicht unterstellen. Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 17.06.2021 - xx -, hinsichtlich der Tagessatzhöhe geändert durch Beschluss vom 15.10.2021, wurde gegen den Kläger wegen fahrlässiger Körperverletzung eine Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen verhängt. Noch am Nachmittag des 17.03.2021 stimmte die Klassenkonferenz unter der Leitung des Schulleiters dessen Antrag zu, den Kläger „mit sofortiger Wirkung von der Schule zu verweisen und Hausverbot zu erteilen“. Mit Bescheid vom 18.03.2021 schloss der Schulleiter den Kläger nach § 90 SchG unverzüglich aus der Schule aus und erteilte ihm ein Hausverbot. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe sich am 17.03.2021 wiederholt Anweisungen der Schulleitung widersetzt, sei in der Folge mit körperlicher Gewalt gegen den Schulleiter angegangen und habe diesen verletzt. Es handele sich um ein schwerwiegendes Fehlverhalten, bei der Personen gefährdet worden seien. Es bestehe eine Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit in der Schule. Ein Gespräch mit dem Kläger sei nicht möglich gewesen, da er die Schule unmittelbar verlassen habe. Er könne sich schriftlich zu der Entscheidung äußern und die Befassung der Schulkonferenz beantragen. Sollte bis zum 02.04.2021 keine Meldung an die Schulleitung eingegangen sein, werde die Maßnahme abschließend vollzogen. Mit anwaltlichen Schreiben vom 19.03.2021 und 24.03.2021 widersprach der Kläger, der seit dem 17.03.2021 die Schule nicht mehr besuchte, dem Schulausschluss und machte im Wesentlichen geltend, von der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes befreit zu sein. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2021 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage machte der Kläger im Wesentlichen geltend, aufgrund der ärztlichen Bescheinigung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 CoronaVO berechtigt gewesen zu sein, ohne Mund-Nasen-Schutz am Unterricht teilzunehmen und sein vom Schulleiter einbehaltenes Attest benötigt zu haben. Mit Urteil vom 28.07.2022 - 19 K 1406/21 - hob das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Bescheid der H.-Schule vom 18.03.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.04.2021 auf, soweit mit ihm der Schulausschluss verfügt wurde. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, der Schulausschluss leide offenkundig an einem besonders schwerwiegenden Fehler und sei deshalb nach § 44 Abs. 1 LVwVfG nichtig, weil der Schulleiter das Verfahren selbst geführt habe, obwohl er als Opfer einer unter Anwendung physischer Gewalt verübten Straftat des Klägers befangen gewesen sei. Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 24.07.2023 - 9 S 1867/22 -, zugestellt am 01.08.2023, die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zugelassen. Der Beklagte hat die Berufung am 31.08.2023 begründet. Er macht geltend, der Schulleiter sei im Verwaltungsverfahren zum Schulausschluss des Klägers nicht befangen gewesen und es habe auch nicht die Besorgnis der Befangenheit bestanden. Eine Delegation seiner Zuständigkeit nach § 41, § 90 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SchG sehe das Schulgesetz nicht vor, eine Aufgabenwahrnehmung durch den stellvertretenden Schulleiter gemäß § 42 SchG sei nur im Verhinderungsfall zulässig. Im schulischen Alltag sei es keine Seltenheit, dass Schüler verbal oder auch körperlich mit einem Fehlverhalten auf Anweisungen der Lehrkräfte oder sogar des Schulleiters reagierten. Um ein effektives und schnelles Handeln der Schule zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags zu gewährleisten, müsse ein derartiges Fehlverhalten auch durch die persönlich betroffene Lehrkraft geahndet werden können. Es gehöre zur täglichen Arbeit von Lehrkräften, die gebotene Distanz und sachliche Neutralität zu wahren und eine Entscheidung nicht voreilig, sondern nach einer ausgewogenen Abwägung zu treffen. Würde ein Angriff eines Schülers gegen eine Lehrkraft oder die Schulleitung zu dessen Befangenheit führen, könnte der Schüler durch sein Verhalten diese willkürlich herbeiführen. Auch aus dem angegriffenen Verwaltungsakt ergäben sich keine objektiven Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Schulleiters. Selbst bei Annahme eines Verstoßes gegen § 21 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG sei die angegriffene Entscheidung nicht nach § 44 Abs. 1 LVwVfG als nichtig anzusehen. Es liege weder ein besonders schwerwiegender Fehler vor, noch sei dieser offenkundig, sondern vielmehr nach § 46 LVwVfG als unbeachtlich anzusehen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2022 - 19 K 1406/21 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er nimmt Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und macht im Wesentlichen geltend, eine Verhinderung im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 SchG umfasse auch die rechtliche Verhinderung. § 21 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG sei auch in schulischen Angelegenheiten anzuwenden. Die Begründung des Bescheids mit Tätlichkeiten gegenüber dem Schulleiter und dessen Verletzungen, die Wertung des Vorfalls als Fall mit besonderer Schwere und die Erwähnung eines beim Schulleiter eingetretenen Schocks ließen ein Höchstmaß an persönlicher Betroffenheit erkennen, das geeignet sei, die Besorgnis der Befangenheit des Schulleiters zu begründen, welche die Nichtigkeit des Schulausschlusses begründe. Dem Senat liegen die Akte des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Heft), die Strafakte des Amtsgerichts K. - xx - sowie die Akte des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - 19 K 1406/21 - vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten und auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.