Urteil
2 K 6932/24
VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2025:1029.2K6932.24.00
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Leitsätze
Das Anlegen eines Fake-Accounts in den sozialen Medien durch eine Schülerin oder einen Schüler, um dadurch über eine Freundschaftsanzeige private Fotos einer Lehrerkraft zu erlangen, und deren Verbreitung unter weiteren Schülerinnen und Schülern im Rahmen einer WhatsApp-Gruppe ist ein schwerwiegendes schulisches Fehlverhalten, das einen Unterrichtsausschluss von fünf Tagen durch den Schulleiter rechtfertigen kann. (Rn.48)
(Rn.52)
(Rn.57)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Anlegen eines Fake-Accounts in den sozialen Medien durch eine Schülerin oder einen Schüler, um dadurch über eine Freundschaftsanzeige private Fotos einer Lehrerkraft zu erlangen, und deren Verbreitung unter weiteren Schülerinnen und Schülern im Rahmen einer WhatsApp-Gruppe ist ein schwerwiegendes schulisches Fehlverhalten, das einen Unterrichtsausschluss von fünf Tagen durch den Schulleiter rechtfertigen kann. (Rn.48) (Rn.52) (Rn.57) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Feststellung, dass ihr fünftägiger Ausschluss vom Unterricht rechtswidrig gewesen ist (dazu unter I.), noch auf Aufhebung der Kosten- und Gebührenentscheidung im Einstellungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe (dazu unter II.). I. Die Klage ist hinsichtlich der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit des Unterrichtsausschlusses zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist insofern zulässig. a) Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, weil sich der Unterrichtsausschluss nach Ablauf des Zeitraums vom 17.07. bis 23.07.2024 durch Zeitablauf sowie auf andere Weise, nämlich durch seine Vollziehung, vorprozessual erledigt hat (§ 43 Abs. 2 LVwVfG; vgl. nur VG Sigmaringen, Urt. v. 29.01.2019 - 4 K 5119/17 -, juris Rn. 32). Als Adressatin des Unterrichtsausschlusses ist die Klägerin möglicherweise in Art. 2 Abs. 1 GG verletzt und daher analog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Der Klägerin fehlt es auch nicht an dem gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nötigen berechtigten Interesse an der begehrten Feststellung (Fortsetzungsfeststellungsinteresse; vgl. zu den anerkannten Fallgruppen nur Wolff/Humberg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 113 Rn. 269 ff. m.w.N.). Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich hier aus dem Rehabilitierungsinteresse der Klägerin, nachdem der Unterrichtsausschluss den Mitschülerinnen und Mitschülern – gerade im Zusammenhang mit ihren vorangegangenen Mitteilungen in der WhatsApp-Gruppe – bekannt geworden ist (vgl. insofern im Grundsatz auch VG Düsseldorf, Urt. v. 27.11.2013 - 18 K 5831/13 -, juris Rn. 21 [nachgehend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 08.03.2016 - 19 A 108/14 -, juris Rn. 3]). Angesichts dessen kommt es hier nicht darauf an, ob ein Rehabilitierungsinteresse auch daraus folgen kann, dass die Maßnahme die Klägerin in ihrer Ausbildung und zukünftigen beruflichen Entwicklung benachteiligen kann, was insbesondere angenommen wird, wenn im Einzelfall nachteilige Auswirkungen der Maßnahme auf die weitere schulische oder berufliche Laufbahn des Schülers nicht ausgeschlossen werden können (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.09.2012 - 19 A 928/10 -, juris Rn. 26). Dies liegt vorliegend angesichts der kurzen Dauer des Unterrichtsausschlusses und der Tatsache, dass sich die Klägerin noch am Beginn der Schullaufbahn an der Realschule befindet, allerdings fern. Die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr scheidet ebenfalls aus; eine solche käme nur in Betracht, wenn die Klägerin selbst vergleichbares Handeln weiterhin beabsichtigen würde, was sie nicht vorträgt. b) Angesichts der Erledigung der Maßnahme war auf den Widerspruch der Klägerin hin kein Vorverfahren durchzuführen, sodass dieses zu Recht eingestellt wurde, da ein sogenannter Fortsetzungsfeststellungswiderspruch ausscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.1967 – 1 C 49.64 -, BVerwGE 26, 161 = juris Rn. 19; VG Bayreuth, Urt. v. 25.06.2025 - B 8 K 24.321 -, juris Rn. 27). Das Gericht folgt insoweit der zutreffenden Begründung im Einstellungsbescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO). Da sich der Verwaltungsakt vor Eintritt der Bestandskraft erledigt hat, bedurfte es keiner Einhaltung der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203 = juris Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.04.2005 - 1 S 2362/04 -, VBlBW 2005, 431 = juris Rn. 21). 2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist indessen nicht begründet. Der fünftägige Unterrichtsausschluss war rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). a) Ermächtigungsgrundlage ist § 90 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d SchG. Danach kann als eine der möglichen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen durch den Schulleiter ein Ausschluss vom Unterricht für bis zu fünf Unterrichtstagen getroffen werden. Dass im Bescheid unzutreffend auf § 90 Abs. 3 (Satz 1) Nr. 2 Buchst. e SchG abgestellt wurde, der einen nach der Dauer über jenen nach Buchst. d hinausgehenden Unterrichtsausschluss erfasst, ist unschädlich. Wenn ein Verwaltungsakt aus anderen Gründen als den von der Behörde angegebenen als rechtmäßig anzusehen ist, ohne dass deshalb an dem Rechtsfolgenausspruch etwas Wesentliches geändert zu werden braucht, so ist der Verwaltungsakt nicht im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.08.1988 - 8 C 29.87 -, BVerwGE 80, 96 = juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.07.2017 - 5 S 2067/15 -, BauR 2017, 2148 = juris Rn. 24; Beschl. v. 26.04.2010 - 8 S 33/10 -, NVwZ-RR 2010, 554 = juris Rn. 3; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 113 Rn. 20). Die Gründe können hingegen dann nicht ausgetauscht werden, wenn dies zu einer Wesensveränderung der Verfügung führen würde, etwa weil wesentlich andere oder zusätzliche Ermessenserwägungen erforderlich würden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1989 - 9 C 28.89 -, NVwZ 1990, 673 = juris Rn. 12; Urt. v. 31.03.2010 - 8 C 12.09 -, NVwZ-RR 2010, 636 = juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.06.2014 - 9 S 1273/13 -, VBlBW 2015, 63 = juris Rn. 27; Urt. v. 04.07.2018 - 5 S 2117/16 -, VBlBW 2018, 507 = juris Rn. 46). Vorliegend ändert sich insbesondere nichts an den nötigen Ermessenserwägungen, weil der Schulleiter tatsächlich einen Unterrichtsausschluss von nur fünf Tagen verfügt hat. Ein Unterschied ergibt sich lediglich mit Blick darauf, ob die Klassenkonferenz verpflichtend anzuhören ist, was nur im Rahmen von § 90 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst.e SchG der Fall ist. Darauf kommt es angesichts der erfolgten und ohnehin nach dem Ergebnis nicht bindenden Anhörung nicht an. b) Der verfügte Unterrichtsausschluss ist formell rechtmäßig. Die Zuständigkeit des Schulleiters ergibt sich aus § 90 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d SchG. Auch das Verfahren erweist sich nicht als fehlerhaft. aa) Der vom Schulleiter der XXX Realschule verfügte Unterrichtsausschluss war nicht wegen eines Verstoßes gegen § 21 Abs. 1 LVwVfG verfahrensfehlerhaft. Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung der Regelung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält (Satz 2). Ein unter Mitwirkung eines solchen Amtsträgers zustande gekommener Verwaltungsakt ist verfahrensfehlerhaft und rechtswidrig, wenn ein Befangenheitstatbestand bei objektiver Betrachtung vorlag (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.03.2025 - 9 S 1224/23 -, juris Rn. 26; Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 21 Rn. 1). Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen nach vernünftigen Erwägungen die mögliche Besorgnis nicht auszuschließen ist, der Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch sachlich, insbesondere nicht mit der gebotenen Distanz, Unbefangenheit und Objektivität entscheiden, sondern könnte sich von persönlichen Vorurteilen oder sonstigen sachfremden Erwägungen leiten lassen (BVerwG, Urt. v. 16.06.2016 - 9 A 4.15 -, NVwZ 2016, 1641 = juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.03.2025 - 9 S 1224/23 -, juris Rn. 26). Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, genügt nicht (BVerwG, Urt. v. 16.06.2016 - 9 A 4.15 -, NVwZ 2016, 1641 = juris Rn. 26). Daran gemessen bestehen hier bei objektiver Würdigung keine begründeten Anhaltspunkte, die die Sorge rechtfertigten, dass der Schulleiter über die seitens der Schule zu treffende Reaktion nicht sachlich und mit der nötigen Distanz entscheiden würde. Für diese Annahme bestand insbesondere aufgrund der vom Vater der Klägerin im Schreiben vom 27.06.2024 angedeuteten Ereignisse zu Beginn des Jahres 2023 (als „Schwimmbad-Affäre“ bezeichnet), die eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Schulleiter und der Mutter der Klägerin sowie in der Folge dem Vater der Klägerin betraf und eine Strafanzeige seitens des Schulleiters und den Eltern einer Mitschülerin gegenüber der Mutter der Klägerin beinhaltete, kein Anlass. Insofern war ohne weitere Anhaltspunkte nicht davon auszugehen, dass der Schulleiter sich gegenüber der Klägerin selbst nicht mehr neutral verhalten werde. Die getätigte Strafanzeige bestätigt vielmehr, dass der Schulleiter um eine objektive Klärung auch der damaligen Geschehnisse bemüht war. Bei Erlass des hier streitgegenständlichen Unterrichtsausschlusses vom 16.07.2024 waren die damaligen Geschehnisse bereits fast eineinhalb Jahre vergangen und das eingeleitete Strafverfahren war durch das Amtsgericht XXX nach den Angaben der Eltern der Klägerin mit Beschluss vom 04.01.2024 eingestellt worden. Das Bemühen des Schulleiters um eine objektiv richtige Entscheidung kommt darüber hinaus darin zum Ausdruck, dass er ergänzend die Klassenkonferenz eingeschaltet hat. Die beschriebenen Umstände des Einzelfalls, die objektiv keinen Anlass geben, an der Objektivität des Schulleiters zu zweifeln, finden ihre Bestätigung in den Besonderheiten des Charakters des Schulverhältnisses als – teils über viele Jahre bestehender – dauernder Pflichtenbeziehung von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften einschließlich des Schulleiters. Dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass auch bei in der Vergangenheit aufgetretenen Konflikten mit Schülerinnen und Schülern und/oder Eltern jedenfalls im Regelfall davon auszugehen ist, dass bei künftigen Entscheidungen die gebotene Objektivität gewahrt wird. Selbst bei einem die Lehrkraft bzw. den Schulleiter persönlich betreffenden Fehlverhalten eines Schülers – um das es hier in Bezug auf die vorausgegangenen Geschehnisse nicht geht – ist einzelfallbezogen zu bestimmen und zu berücksichtigen, ob die Besorgnis der Befangenheit besteht, und kann dies nicht pauschal angenommen werden (bejahend für eine erfolgte Körperverletzung eines bereits 28-jährigen Schülers gegenüber dem Schulleiter VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.03.2025 - 9 S 1224/23 -, juris Rn. 30). Ein solcher Fall liegt hier indessen nach den tatsächlichen Umständen nicht vor. Soweit die Eltern der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptet haben, ihnen sei nahegelegt worden, ihre Tochter von der Schule zu nehmen, bzw. gedroht worden, dass man sie von der Schule werfe, ist dies durch nichts belegt. Insbesondere wurde auch nicht dargelegt, dass es sich hierbei um Aussagen gerade des Schulleiters und noch vor Entscheidung über den Unterrichtsausschluss und nicht eher in dessen Nachgang gehandelt haben soll, etwa wenn seitens der Klägerin erneut entsprechende Verstöße begangen würden. Soweit die Eltern der Klägerin in der mündlichen Verhandlung außerdem beanstandet haben, dass – nach ihrer Einschätzung – der Schulleiter vor Verfügung des Unterrichtungsausschlusses keine externe fachkundige Einschätzung eingeholt habe, liegen hierin ebenfalls keine Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen. § 90 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d SchG erkennt vielmehr gerade die amtseigene Kompetenz des Schulleiters zur Beurteilung der maßgeblichen Fragen und zum Treffen der Entscheidung an. Ein Schulleiter erscheint auch nach seiner Ausbildung, die typischerweise schulrechtliche Fragestellungen beinhaltet, dazu fähig, eigenständig die Sach- und Rechtslage zu beurteilen, und er ist jedenfalls nicht generell verpflichtet, ergänzend Rechtsrat etwa beim Staatlichen Schulamt oder dem Regierungspräsidium einzuholen. Auch im konkreten Verfahren bestand hierzu kein Anlass. Eine konkrete strafrechtliche Einordnung des Verhaltens der ohnehin damals nicht strafmündigen Klägerin war zur Entscheidung über die zu treffende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme nicht geboten (vgl. hierzu näher unten). bb) Ein Verfahrensfehler ist auch nicht deshalb zu erkennen, weil der Klägerin entgegen § 29 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zu Unrecht keine Akteneinsicht gewährt worden wäre. Die nötige Akteneinsicht wurde dem Vater der Klägerin in dem Verfahrensstadium gewährt, in der er sie beantragt hatte. Aus den vorliegenden Dokumenten der Schule ist ersichtlich, dass der Vater der Klägerin vor Erlass des Bescheids keine Akteneinsicht beantragt hatte; Gegenteiliges hat er auch in der mündlichen Verhandlung nicht konkret geltend gemacht. Er hat Akteneinsicht vielmehr erst mit dem – formunwirksam – per E-Mail vom 19.07.2024 erhobenen Widerspruch und damit nach erfolgtem Erlass des Bescheids vom 16.07.2024 beantragt; mit Schreiben vom 24.09.2024 wurden ihm sodann die Protokolle der Anhörung der Klägerin und der Klassenkonferenz zugesandt. Auch wenn die Akteneinsicht nicht unmittelbar im Anschluss an die E-Mail des Vaters des 19.07.2024 erfolgt ist, führt dies nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des Unterrichtsausschlusses. Denn dieser war bereits am 16.07.2024 verfügt worden und hatte sich mit Ablauf des 23.07.2024 erledigt. Ob der zunächst elektronisch übermittelte Bescheid nach § 41 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG in der bis zum 06.02.2025 gültigen Fassung erst am dritten Tag nach der Absendung (also am 19.07.2024) als bekanntgegeben gilt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls war am 17.07.2024, dem ersten Tag der Vollziehung des Unterrichtsausschlusses, eine erneute mündliche Bekanntgabe des Bescheids erfolgt. Für die erfolgte Bekanntgabe war dazu zwar nicht die Mitteilung an die Klägerin als solche ausreichend, weil die nach § 106 BGB beschränkt geschäftsfähige Klägerin gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG nicht handlungsfähig war (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.03.2017 - 19 A 508/16 -, NVwZ-RR 2017, 498 = juris Rn. 14), sondern eine Bekanntgabe gegenüber ihren Eltern nötig (vgl. Holfelder/Bosse/Reip, Schulrecht Baden-Württemberg – Kommentar zum Schulgesetz, 13. Aufl. 2005, § 90 Rn. 2). Diese wurde aber am 17.07.2024 bewirkt, indem die Klägerin den Unterrichtsausschluss ihren Eltern mitgeteilt hat; der nötige Zugang wurde insofern durch die Klägerin als Empfangsbotin bewirkt (vgl. zum Einsatz von Boten VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.02.2017 - 9 S 1128/16 -, NVwZ-RR 2017, 617 = juris Rn. 77 f.). Auch hinsichtlich der Bekanntgabe des elektronisch übermittelten Unterrichtsausschlusses war im Übrigen eine Gewährung der Akteneinsicht auf das Gesuch vom 19.07.2024 nicht noch am selben Tag und damit, bevor die Bekanntgabe als erfolgt galt, geboten. cc) Die am 12.06.2024 erfolgte Anhörung der Klägerin ohne Beisein und vorherige Information ihrer Eltern war nicht verfahrensfehlerhaft. Gemäß § 90 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 SchG gibt der Schulleiter dem Schüler, bei Minderjährigkeit auch den Erziehungsberechtigten, vor Erlass von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Gelegenheit zur Anhörung. Dass die Erziehungsberechtigten bereits vor der Anhörung des Schülers informiert werden müssten oder diese nur in ihrem Beisein stattfinden darf, ergibt sich aus der Vorschrift nicht. Hiergegen spricht vielmehr die Systematik der Vorschrift, die nebeneinander eine Anhörung der (minderjährigen) Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten nennt, ohne eine gemeinsame Anhörung zu fordern. § 90 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 2 SchG sieht im Übrigen lediglich vor, dass Schüler (und Erziehungsberechtigte) einen Beistand hinzuziehen können. Auch dass die Klägerin, soweit ersichtlich, vor ihrer Anhörung nicht über ein etwaiges Aussageverweigerungsrecht belehrt wurde, begründet keinen Verfahrensfehler und ein daraus etwa folgendes Beweisverwertungsverbot (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.03.2017 - 19 A 508/16 -, NVwZ-RR 2017, 498 = juris Rn. 14). Die Sachverhaltsermittlung der Schule unterliegt nicht den Grundsätzen des Strafprozessrechts, weil es hier vorrangig um präventive Maßnahmen und nicht um „Schulstrafen“ geht. Mögen sie als Nebenzweck auch als Sanktionen für ein Fehlverhalten anzusehen sein (so Reip, in: Ebert, Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2017, § 90 SchG Rn. 36; anders Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 450), geht es dennoch um eine Erziehung des Schülers oder der Schülerin und der Herstellung der Ordnung im Sinne des Schulfriedens im Schulbetrieb (vgl. die Bezeichnung als Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen in § 90 SchG). Dies gilt umso mehr angesichts dessen, dass die damals XXX-jährige Klägerin noch nicht strafmündig war und ihr daher auch in der Folge keine strafrechtlichen Ermittlungen drohten. Abgesehen davon bestreitet sie auch jetzt im Kern nicht die Richtigkeit des festgestellten Sachverhalts. Überdies wäre im Ergebnis die Belehrung über ein Aussageverweigerungsrecht bei der geschäftsunfähigen – und strafunmündigen – Klägerin letztlich ins Leere gegangen. dd) Fehler im Zusammenhang mit der am 20.06.2024 erfolgten Anhörung der Klassenkonferenz sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Anhörung war nach § 90 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d SchG – anders als hinsichtlich der in den Buchstaben e bis g aufgeführten Maßnahmen – nicht zwingend vorgeschrieben. Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn die Klassenkonferenz bei Maßnahmen, für die der Schulleiter alleine zuständig ist, dennoch angehört wird, etwa weil diesem an einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung und Bestimmung der Schwere eines Fehlverhaltens und der geeigneten und angemessenen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme gelegen ist. Dass zum Zeitpunkt der Anhörung der Klassenkonferenz die Eltern der Klägerin noch nicht angehört worden waren und deshalb die Stellungnahme ihres Vaters noch nicht vorlag, führt zu keinem Fehler. Denn es besteht keine Pflicht einer Anhörung der Erziehungsberechtigten durch die Schul- bzw. Klassenkonferenz (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 03.05.2016 - 12 K 2336/16 -, juris Rn. 8). Zudem war der Schulleiter an die Empfehlung der Klassenkonferenz nicht gebunden. Im Übrigen bestand über die ausschlaggebenden Punkte des Sachverhalts kein Streit, sodass die Klassenkonferenz auch nicht zu unzutreffenden Tatsachen angehört wurde. ee) Die Eltern als Erziehungsberechtigte der Klägerin wurden mit Schreiben vom 27.06.2024, wie von § 90 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 SchG und § 28 Abs. 1 LVwVfG vorgesehen, ebenfalls angehört. Ihnen wurden mündliche Anhörungstermine am 02.07. und 10.07.2024 angeboten, die die Eltern der Klägerin indessen nicht wahrnahmen. Sie äußerten sich aber mit Schreiben vom 11.07.2024 und hatten hierbei Gelegenheit umfassend Stellung zu nehmen. Die Anhörung war insbesondere nicht deshalb fehlerhaft, wenn, wie die Klägerin meint, im Schreiben vom 27.06.2024 einzelne Elemente des Sachverhalts unzutreffend wiedergegeben worden sein sollten. Denn die Anhörung dient gerade dazu, eine weitere Aufklärung zu erlangen. c) Der Unterrichtsausschluss war auch materiell rechtmäßig. aa) Er begegnet zunächst keinen Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Adressaten gemäß § 37 Abs. 1 LVwVfG. Es ließ sich dem Bescheid über den Unterrichtsausschluss, der an „Familie XXX“ adressiert war, im Wege der analog §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung mit hinreichender Klarheit entnehmen, dass er sich an die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern als Erziehungsberechtigte, richtete. Dies räumt auch die Klägerin ein. Nichts anderes gilt für die ergänzende mündliche Bekanntgabe des Bescheids am 17.07.2024. bb) Die Tatbestandsvoraussetzungen für den Unterrichtsausschluss auf der Grundlage von § 90 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d SchG lagen vor. Gemäß § 90 Abs. 6 Satz 1 SchG ist ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht – wie hier – nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet. Aus § 90 Abs. 1 SchG ist weiter zu entnehmen, dass das Verhalten, dem durch Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen begegnet wird, einen schulischen Bezug aufweisen muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.05.2011 - 9 S 1056/11 -, NVwZ-RR 2011, 647 = juris Rn. 6; Reip, in: Ebert, Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2017, § 90 SchG Rn. 8). Nach dieser Vorschrift dienen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule, der Erfüllung der Schulbesuchspflicht, der Einhaltung der Schulordnung und dem Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule. (1) Der Klägerin ist ein Fehlverhalten zur Last zu legen, das sich umso gravierender darstellt, als sie hierbei in mehreren Schritten vorging. Ein Fehlverhalten lag zunächst darin, dass die Klägerin ein Instagram-Profil anlegte, das jedenfalls bei flüchtigem Blick eine Namensähnlichkeit zum Nachnamen ihres Lehrers Herrn XXX aufwies, und sodann über dieses Profil unter Versand einer Freundschaftsanfrage den Kontakt zu einem Kollegen von ihm, Herrn XXX, aufnahm. Es ging dabei nicht bloß um das Anlegen eines Profils in den sozialen Medien unter einem Pseudonym, sondern um ein bewusstes Vorspiegeln des Handelns gerade als Herrn XXX, sodass in dessen Persönlichkeitsrechte eingegriffen wurde. Dies zeigte sich gerade in ihrer Kontaktaufnahme zu Herrn XXX, für die die Verwendung eines dem Lehrer Herrn XXX ähnlichen Namens Mittel zum Zweck war. Auch die Klägerin hat dies im Rahmen ihrer Anhörung eingeräumt. In der Folge drang die Klägerin in noch schwerwiegenderer Weise in die Privatsphäre ihres Lehrers Herrn XXX ein, indem sie durch die vermeintliche Freundschaftsanfrage seines Kollegen Herrn XXX von dem von ihr erstellten Account Zugriff auf Herrn XXXs nur privat zur Verfügung gestellte Fotos erlangte. Auch hiermit ließ es die Klägerin nicht bewenden, sondern teilte jedenfalls zwei private Fotos von Herrn XXX in der WhatsApp-Gruppe nahezu ihrer gesamten XXX Klasse. Dieses Verhalten ist umso schwerwiegender anzusehen, als die Klägerin dadurch zugleich die weitere Verfügbarkeit über die Fotos aus der Hand gab. Auf die genaue Bewertung, ob es sich dabei im Falle von Strafmündigkeit um eine Straftat nach § 201a StGB – was nach dessen Tatbestand wohl eher auszuschließen ist – und/oder um eine Verletzung von Vorschriften des Kunsturhebergesetzes (§ 22 Satz 1 KUG) gehandelt hätte – was angesichts dessen, dass die Einwilligung seitens Herrn XXX durch Annahme der Freundschaftsanfrage durch vorherige Täuschung über die Identität des Anfragenden erwirkt wurde, nicht fernliegt –, kommt es dabei nicht maßgeblich an. Denn aus dem schulischen Pflichtenverhältnis ergibt sich jedenfalls eine Pflicht von Schülerinnen und Schülern, die Rechte anderer nicht zu gefährden (vgl. § 90 Abs. 6 Satz 1 SchG), sowie darüber hinaus eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme im Verhältnis zu Mitschülerinnen und -schülern, aber auch zu Lehrkräften. Die Schule hat dabei die Aufgabe, den Schülern die Grenzen ihrer persönlichen Handlungsfreiheit vor Augen zu führen und sie so zu einem verantwortungsvollen Verhalten zu erziehen (Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 421). Dass ein – mehrstufiger – Eingriff der Klägerin in die Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre ihrer beiden Lehrer erfolgt ist, ergibt sich aus dem dargestellten Sachverhalt ohne Weiteres. (2) Der nötige Schulbezug des Fehlverhaltens ist zweifellos gegeben. Ein schulischer Bezug kann auch gegeben sein, wenn das beanstandete Verhalten außerhalb der Schule stattfindet. Der Erziehungs- und Bildungsauftrag kennt insofern keine „geografischen Grenzen“ (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.10.1991 - 9 S 1523/91 -, BWVPr 1992, 42 = juris Rn. 4; Reip, in: Ebert, Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2017, § 90 SchG Rn. 8; Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 421). Die Reaktionsmöglichkeit der Schule beschränkt sich daher nicht auf das Verhalten der Schüler im Bereich des Schulgebäudes und des Schulhofs. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Verhalten störend in den Schulbetrieb hineinwirkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 02.01.2008 - 9 S 2908/07 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 12.05.2011 - 9 S 1056/11 -, NVwZ-RR 2011, 647 = juris Rn. 6; VG Stuttgart, Beschl. v. 03.05.2016 - 12 K 2336/16 -, juris Rn. 12; Holfelder/Bosse/Reip, Schulrecht Baden-Württemberg – Kommentar zum Schulgesetz, 13. Aufl. 2005, § 90 Rn. 3; Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 421). Auch etwa unter einem Pseudonym veröffentlichte Internetbeiträge können insofern zum Gegenstand schulischer Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gemacht werden (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.06.2001 - 9 S 166/06 -, juris Rn. 3). In diesem Sinne ist ein schulischer Bezug im Falle des Verhaltens der Klägerin zu bejahen. Die Persönlichkeitsrechte der beiden Lehrer sind gerade im Verhältnis zur Klägerin, jene von Herrn XXX darüber hinaus auch im Verhältnis zu den übrigen von ihm in der Klasse unterrichteten Schülerinnen und Schülern beeinträchtigt, an die in der WhatsApp-Gruppe seine privaten Fotos weitergeleitet wurden. Dies kann das Unterrichtsverhältnis maßgeblich berühren und aufgrund des eingetretenen Vertrauensverlusts auch das Verhältnis weiterer Lehrer zur Klägerin und ihrer Schulklasse beeinträchtigen. Bestätigt wird dies – unabhängig von den genauen Hintergründen – durch die Weigerung der bisherigen Lehrer der Klasse XXX, diese im folgenden Schuljahr zu unterrichten, wie der Stellungnahme des Schulleiters vom 24.09.2024 zu entnehmen ist. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, ob die maßgeblichen Handlungen der Klägerin im Zusammenhang mit der Nutzung von Instagram und innerhalb der WhatsApp-Gruppe örtlich in der Schule und während der Schulzeit oder außerhalb des Schulbetriebs und etwa in den Schulferien erfolgt sind. (3) Es handelt sich auch um ein schweres Fehlverhalten, d.h. um ein solches, das in seinem Gewicht über ein einfaches Fehlverhalten hinausgeht. Die Schwere bemisst sich anhand einer pädagogischen Gewichtung, die sich an den in § 90 Abs. 1 SchG genannten Zielsetzungen – der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule, der Erfüllung der Schulbesuchspflicht, der Einhaltung der Schulordnung und dem Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule – zu orientieren hat (Reip, in: Ebert, Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2017, § 90 SchG Rn. 12). Dabei ist allgemein zu berücksichtigen, dass Lehrkräfte durch ihre Unterrichtstätigkeit in besonderem Maße exponiert und damit gegenüber einem Eingriff in ihre Privatsphäre besonders schutzbedürftig sind. Eine Verletzung ihrer Privatsphäre gerade im Verhältnis zu den von ihnen unterrichteten Schülern wiegt daher schwer. Die nötige Schwere ist hier aufgrund des durch Täuschung erfolgten Eindringens in den privaten Lebensbereich des Lehrers und die weitere Verbreitung der Fotos an nahezu die gesamte Klasse – wobei die Klägerin über ein noch darüber hinausgehendes Verbreiten keine Kontrolle hatte – gegeben (vgl. auch für eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Schulleiterin durch Äußerungen über WhatsApp VG Stuttgart, Beschl. v. 01.12.2015 - 12 K 5587/15 -, juris Rn. 7). Es kommt hierbei im konkreten Fall nicht darauf an, ob die privaten Fotos von Herrn XXX diesen – nach Angaben der Klägerin – lediglich beim Wandern zeigen. Maßgeblich ist allein, dass es sich um private Bilder von ihm handelt, die er nicht für die (Schul-)Öffentlichkeit vorgesehen hatte. Auch dass er ein ähnliches Bild selbst auf die Schulhomepage gestellt hatte, ist ohne Belang. Ginge es um Bereiche, die noch mehr der persönlichen Lebenssphäre zuzuordnen wären, wäre der Verstoß lediglich von noch höherem Gewicht. Noch schwerer wiegt das Verhalten der Klägerin dadurch, dass es nach ihren Angaben Ziel ihres Handelns war zu überprüfen, ob der Lehrer Herr XXX an Tagen, an denen er die Schule nicht aufsuche, tatsächlich krank sei; darin liegt eine tiefgehende Verletzung der Privatsphäre des Lehrers. Das planvolle Vorgehen der Klägerin in mehreren Stufen (Anlegen des Profils unter einem ähnlichen Namen wie dem ihres Lehrers Herrn XXX, darüber Kontaktaufnahme mit dem Lehrer Herrn XXX unter damit verbundener schlüssiger Vorspiegelung, dessen Kollege zu sein, um Zugang zu dessen privaten Fotos zu erlangen und schließlich deren Teilen in der WhatsApp-Gruppe ihrer Klasse) bringt das besondere Maß ihres Fehlverhaltens zum Ausdruck. Es bestehen entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch keine Zweifel, dass eine Einsichtsfähigkeit von ihr zu erwarten war. Sie hat den Sachverhalt eingeräumt; auch ist sie mit der Nutzung sozialer Medien vertraut, wie das Anlegen und Nutzen des Instagram-Profils ebenso wie die Nutzung der WhatsApp-Gruppe zeigen. Außerdem wurde sie mit ihrer Klasse am 24.11.2022 und damit weniger als eineinhalb Jahre zuvor drei Unterrichtsstunden lang von einem Mitglied des Polizeipräsidiums XXX, Referat Prävention, ausführlich über Mediengefahren und Persönlichkeitsrechte informiert. Soweit die Klägerin auf angebliche andere Verstöße im Rahmen der WhatsApp-Gruppe der Klasse verweist, sind diese jedenfalls nicht vergleichbar. Während die Klägerin, die eine Verbreitung eines Videos – wohl aus dem schulischen Alltag – mit ihr ohne ihr Einverständnis rügt, selbst Mitglied in der WhatsApp-Gruppe ist und damit Kenntnis von etwaigen Verstößen erlangen und unmittelbar auf eine Löschung hinwirken kann, hatten die beiden Lehrer keine Kenntnis von dem Eindringen in ihre private Lebenssphäre und haben hiervon nur zufällig erfahren. Der Verstoß wiegt insofern jedenfalls deutlich schwerer, indem private Fotos des Lehrers Herrn XXX, die nicht für die (Schul-)Öffentlichkeit bestimmt waren, ohne sein Wissen verbreitet wurden. Soweit die Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erstmals Vorwürfe erhoben hat, wonach die Lehrkräfte und insbesondere Herr XXX die Klägerin gemobbt hätten, bestehen dafür bereits keine belastbaren Anhaltspunkte. Selbst wenn die Lehrkräfte aber gegenüber der Klägerin ein unangemessenes Verhalten an den Tag gelegt hätten, hätte es an ihr und ihren Eltern gelegen, hierfür den üblichen für Beschwerden vorgesehenen Weg zu gehen. Unabhängig von der Richtigkeit ihrer Behauptungen und einer etwaigen Bewertung des Verhaltens einzelner oder mehrere Lehrkräfte gibt dieses in keinem Fall der Klägerin das Recht, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen in die Privatsphäre ihrer Lehrkräfte einzudringen, um auf diese Weise – nach ihrem sinngemäßen Vorbringen – eigene Ermittlungen zum pflichtgemäßen Verhalten ihres Lehrers anzustellen. Das Gericht kann sich – insbesondere nach dem Gang der mündlichen Verhandlung – nicht des Eindrucks erwehren, dass Gründe für das Verhalten der Klägerin nicht allein in ihr zu suchen sind. (4) Durch das Fehlverhalten wurde auch die Erfüllung der Aufgabe der Schule gefährdet, indem aufgrund des Vertrauensverlusts die Durchführung sachgerechten Unterrichts durch die beiden Lehrkräfte gefährdet wurde. Jedenfalls aber wurden die Rechte anderer, der beiden Lehrkräfte, gefährdet. cc) Der Unterrichtsausschluss weist ferner keine Ermessensfehler derart auf, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wären oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden wäre (§ 114 Satz 1 VwGO). Die zugrunde gelegten Ermessenserwägungen ergeben sich aus dem Bescheid über den Unterrichtsausschluss; sie sind als solche nicht zu beanstanden. Sie beruhen entgegen der Annahme der Klägerin auch auf keiner – wesentlich – unzutreffenden Sachverhalts- und rechtlichen Bewertung. Auf die bereits getätigten Ausführungen wird Bezug genommen. Gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 SchG kommen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nur in Betracht, soweit pädagogische Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen; hierzu gehören auch Vereinbarungen über Verhaltensänderungen des Schülers mit diesem und seinen Erziehungsberechtigten. Bei allen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ist nach § 90 Abs. 2 Satz 2 SchG außerdem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dabei ist es nicht erforderlich, dass in der Vergangenheit bereits Maßnahmen aus dem Katalog des § 90 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SchG gegen den betreffenden Schüler erlassen wurden. Denn die Vorschrift sieht keine Stufenfolge vor, die von der leichtesten zur schwersten Maßnahme durchlaufen werden müsste; es kommt vielmehr auf das individuelle Fehlverhalten an (VG Stuttgart, Beschl. v. 03.05.2016 - 12 K 2336/16 -, juris Rn. 18; VG Sigmaringen, Beschl. v. 09.10.2018 - 4 K 5084/18 -, juris Rn. 70; Reip, in: Ebert, Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2017, § 90 SchG Rn. 38). (1) Der fünftägige Unterrichtsausschluss war sowohl zur Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule – hier im Bereich des Umgangs mit Persönlichkeitsrechten im Zusammenhang mit sozialen Medien – als auch zum Schutz von Personen – hier namentlich der beiden Lehrkräfte – innerhalb der Schule geeignet und hierzu auch erforderlich. (2) Das Gericht teilt die im Einstellungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vertretene Auffassung, wonach allein pädagogische Maßnahmen – zugleich als mildere Mittel – angesichts der Schwere des Fehlverhaltens nicht ausreichend waren (vgl. auch VG Stuttgart, Beschl. v. 16.03.2015 - 12 K 1320/15 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 01.12.2015 - 12 K 5587/15 -, juris Rn. 9). Neben der ausdrücklich erwähnten Verhaltensvereinbarung kommen als solche insoweit grundsätzlich etwa ein Klassenbucheintrag, ein Tadel durch die Lehrkraft, ein ausführliches pädagogisches Gespräch oder zusätzliche Aufgaben in Betracht (vgl. Holfelder/Bosse/Reip, Schulrecht Baden-Württemberg – Kommentar zum Schulgesetz, 13. Aufl. 2005, § 90 Rn. 1, 4). Derartige – niederschwellige – pädagogische Maßnahmen wären der Schwere des Fehlverhaltens der Klägerin nicht gerecht geworden. Hierbei hat der Schulleiter zu Recht auch darauf abgestellt, dass die Klägerin keine Reue und Einsicht gezeigt und sich bei den Lehrkräften nicht entschuldigt hatte. Soweit die Klägerin davon ausgeht, dass Einsicht nur entstehen könne, wenn nicht weniger, sondern mehr Belehrung stattfinde, greift diese Annahme jedenfalls im vorliegenden Fall nicht durch. Es war sachgerecht, der Klägerin die Schwere des Fehlverhaltens gerade durch einen zeitweisen Ausschluss vom Unterricht vor Augen zu führen, durch den zum Ausdruck gebracht werden konnte, dass sie grundlegende Verhaltenspflichten im Verhältnis zu ihren Lehrkräften verletzt hatte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern im Rahmen der Durchführung des Unterrichts, der neben dem Erziehungs- vor allem den Bildungsauftrag zu erfüllen hat, für eine Belehrung mit vergleichbarer Wirkung Raum bestanden hätte. Des Weiteren erschien eine Verhaltensvereinbarung nicht hinreichend geeignet. Dass ein vergleichbares Verhalten in der Zukunft zu unterlassen war, verstand sich vielmehr von selbst und hätte daher nicht gleichermaßen ein Nachdenken der Klägerin über ihre schulischen Pflichten bewirken können. Es hätte sich für sie vielmehr derart dargestellt, dass ihr Fehlverhalten keine spürbaren Konsequenzen gehabt hätte. Auch eine bloße Androhung eines Unterrichtsausschlusses schien aus den dargestellten Gründen nicht ausreichend (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.10.2003 - 9 S 2277/03 -, NJW 2004, 89 = juris Rn. 7). (3) Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist ebenfalls gegeben. Der fünftägige Unterrichtsausschluss bewirkt zwar einen gewissen Eingriff in die Rechte der Klägerin, indem sie fünf Tage lang nicht am Unterricht teilnehmen konnte und dies auch von den übrigen Schülerinnen und Schülern der Klasse als Ausdruck des Fehlverhaltens wahrgenommen werden konnte. Dies war jedoch angesichts der dargestellten Schwere des Eingriffs gerechtfertigt. Die Entscheidung der Schule für einen fünftägigen Unterrichtsausschluss, was einer Schulwoche entsprach, und nicht von kürzerer Dauer, begegnet keinen Bedenken. Sie bringt als am oberen Rand der in § 90 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d SchG genannten Dauer eines Unterrichtsausschlusses das Gewicht des Fehlverhaltens zum Ausdruck. Außerdem ist dem Protokoll zur Anhörung der Klassenkonferenz und dem Schreiben des Schulleiters vom 24.09.2024 zu entnehmen, dass vergleichbare Fälle ähnlich geahndet worden seien. II. Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit die Klägerin sich gegen die eigenständige erstmalige Beschwer durch die im Einstellungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe verfügte Kosten- und Gebührenentscheidung wendet. 1. Die Kostenentscheidung in Ziffer 2 des Einstellungsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe ist nicht zu beanstanden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat aufgrund der erfolgten Erledigung des Ausgangsbescheids und damit des Widerspruchs zu Recht gemäß § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG nur noch über die Kosten des Vorverfahrens entschieden. Über die Kosten wird hiernach nach billigem Ermessen entschieden; der bisherige Sachstand ist zu berücksichtigen. Da der Bescheid der XXX Realschule rechtmäßig war, ist die Kostentragung durch die Klägerin nicht zu beanstanden. Darüber hinaus war der eingelegte Widerspruch ohnehin unzulässig. Denn der zunächst per einfacher E-Mail eingelegte Widerspruch war nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO formunwirksam, weil er weder den Anforderungen an eine schriftliche Einlegung noch an die elektronische Form oder an eine schriftformersetzende Einlegung nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 3a Abs. 2 bzw. Abs. 3 VwVfG erfüllt. Bei erneuter schriftlicher Einlegung des Widerspruchs am 08.08.2024 war der Unterrichtsausschluss bereits erledigt und damit nicht mehr statthaft. 2. Auch die in Ziffer 3 des Einstellungsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe festgesetzte Gebühr, deren Auferlegung die Klägerin nur im Zusammenhang mit der Kostentragung beanstandet, hinsichtlich der sie aber in der Sache keine Fehler geltend macht, ist rechtmäßig. Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen im Einstellungsbescheid (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von dem ihm in § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt. B E S C H L U S S vom 29.10.2025 Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr Ausschluss vom Unterricht rechtswidrig gewesen ist. Die am XXX geborene Klägerin ist Schülerin der XXX Realschule im Stadtgebiet der Beklagten. Personensorgeberechtigt sind ihre Eltern Herr XXX und Frau XXX. Die Klägerin erstellte Anfang März 2024, im Alter von XXX Jahren, einen Instagram-Account unter dem Namen „XXX“, wobei ein Lehrer ihrer damaligen Klasse XXX den Namen XXX trägt. Sie sendete über den Account einem weiteren Fachlehrer der Klasse, Herrn XXX, eine Freundschaftsanfrage, die dieser annahm, wodurch die Klägerin Zugang zu Fotos auf dessen privatem Account erhielt. In der Folge verschickte sie jedenfalls zwei private Fotos von Herrn XXX in der WhatsApp-Gruppe. Am 12.06.2024 fand ein Gespräch des Schulleiters Realschulrektor XXX (im Folgenden: Schulleiter) mit der Klägerin, der Klassenlehrerin und dem Realschulkonrektor statt. Ausweislich des Gesprächsprotokolls gab die Klägerin unter anderem an, sie habe ein Instagram-Profil erstellt und den Namen auf „XXX“ geändert. Sie habe Herrn XXX folgen wollen. Sie habe der Klassengruppe über eine Sprachnachricht mitgeteilt, dass sie sich als Herr XXX ausgegeben habe, und Screenshots von Herrn XXX Account einschließlich privater Bilder geschickt. Ihr Ziel sei es gewesen herauszufinden, ob Herr XXX wirklich immer krank sei, wenn er nicht in die Schule komme. Der Schulleiter informierte in der Folge ihren Vater telefonisch. Am 20.06.2024 hörte der Schulleiter die Klassenkonferenz an, wobei Herr XXX mitteilte, er habe angenommen, die Freundschaftsanfrage stamme von seinem Kollegen XXX. Die Klassenkonferenz sprach sich für einen mehrtägigen Unterrichtsausschluss aus. Der Schulleiter gab den Eltern der Klägerin mit Schreiben vom 27.06.2024 Gelegenheit zur Stellungnahme und bot ihnen Anhörungstermine am 02.07. und 10.07.2024 an. Der Vater der Klägerin nahm mit Schreiben vom 11.07.2024 schriftlich Stellung. Die XXX Realschule, vertreten durch den Schulleiter, schloss die Klägerin unter dem 16.07.2024, adressiert an „Familie XXX“, unter Bezugnahme auf § 90 Abs. 3 (Satz 1) Nr. 2 Buchst. e SchG für fünf Unterrichtstage, nämlich vom Mittwoch, den 17.07., bis Dienstag, den 23.07.2024, vom Unterricht aus. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Sachverhalt stehe aufgrund der geständigen Einlassung der Klägerin fest. Die Voraussetzungen eines zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht gemäß § 90 Abs. 6 Satz 1 SchG, dass ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletze und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährde, lägen vor. Der Unterrichtsausschluss diene der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags und dem Schutz von Personen innerhalb der Schule. Die Schwere des Fehlverhaltens sei durch eine an den Zielsetzungen des § 90 Abs. 1 SchG orientierte pädagogische Gewichtung festzustellen. Der Klägerin sei ein schweres Fehlverhalten zur Last zu legen, indem sie private Informationen und Fotos einer Lehrkraft an die WhatsApp-Klassengruppe weitergeleitet habe. Der Gruppe gehörten fast alle Schülerinnen und Schüler der Klasse an und es sei davon auszugehen, dass auch die Erziehungsberechtigten sich über die Nachrichten informierten. Das Verbreiten von Bildmaterial ohne Einwilligung der fotografierten Personen falle unter § 201a StGB und sei daher kein harmloser „Jugendstreich“. Das Verhalten der Klägerin verletze die Persönlichkeitsrechte der beiden Lehrkräfte in erheblichem Ausmaß. Eine niederschwellige Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme sei nicht ausreichend, um auf sie erzieherisch einzuwirken; im Rahmen der Ermessensausübung werde vielmehr der verfügte Unterrichtsausschluss für sachgerecht und verhältnismäßig gehalten. Zu ihren Gunsten sei berücksichtigt worden, dass sie ihr Fehlverhalten eingeräumt habe und bisher in der Schule nicht auffällig gewesen sei. Zu ihren Lasten wirke sich neben der Schwere des Fehlverhaltens aus, dass sie keine Reue und Einsicht gezeigt habe und sich bislang auch nicht bei den Lehrkräften entschuldigt habe. Zudem sei die Klägerin mit ihrer Klasse am 24.11.2022 drei Unterrichtsstunden lang von einem Mitglied des Polizeipräsidiums XXX, Referat Prävention, ausführlich über Mediengefahren und Persönlichkeitsrechte informiert worden. Der Bescheid wurde am 16.07.2024 an den Vater der Klägerin per E-Mail versandt. Der Unterrichtsausschluss wurde vom 17.07. bis 23.07.2024 vollzogen. Am 17.07.2024 brachte der Vater der Klägerin diese gegen 07:40 Uhr in die Schule; sie rief ihn etwa eine Stunde später an und teilte mit, dass sie nach Hause geschickt worden sei. Die Klägerin erhob, vertreten durch ihren Vater, mit einfacher E-Mail vom 19.07.2024 und abermals mit am 08.08.2024 eingegangenem Schreiben Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Bescheid und begründete diesen. Ihr Vater bat zugleich, ihm alle über die Klägerin vorliegenden Akteninhalte und Daten, insbesondere die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden, zuzusenden. Der Schulleiter teilte mit Schreiben vom 20.09. und 24.09.2024 mit, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werde, und nahm ergänzend Stellung. Mit Schreiben vom 24.09.2024 übersandte der Schulleiter dem Vater der Klägerin die Protokolle der Anhörung der Klägerin und der Klassenkonferenz. Das Regierungspräsidium Karlsruhe stellte mit Einstellungsbescheid vom 17.10.2024, zugestellt am 18.10.2024, das Widerspruchsverfahren ein (Ziffer 1), erlegte dessen Kosten der Klägerin auf (Ziffer 2) und setzte eine Gebühr von 250,00 EUR fest (Ziffer 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, als Datum der Widerspruchseinlegung werde zugunsten der Klägerin auf den 19.07.2024 abgestellt, wobei die Form später geheilt worden sei; andernfalls wäre der Widerspruch schon unstatthaft. Er habe sich mit Ablauf des 23.07.2024 durch Zeitablauf gemäß § 43 Abs. 2 Var. 4 LVwVfG erledigt, sodass eine Widerspruchsentscheidung nicht mehr ergehen dürfe. Über die Kosten des Vorverfahrens sei nach § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Kosten seien der Klägerin aufzuerlegen, weil der fünftägige Unterrichtsausschluss nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden sei. Es könne dahinstehen, ob der Widerspruch schon deshalb zurückzuweisen sei, weil die Klägerin nur von ihrem Vater vertreten worden sei. Es handle sich um eine Angelegenheit von wichtiger Bedeutung, sodass ihr Vater sie nicht ohne Zustimmung ihrer Mutter habe vertreten können. Verfahrensfehler seien nicht ersichtlich. Der Unterrichtsausschluss sei der Klägerin jedenfalls am Morgen des 17.07.2024 bekanntgegeben worden, als sie mit Verweis auf diesen nach Hause geschickt worden sei. Anhaltspunkte, wonach bei der Schulleitung die Besorgnis der Befangenheit bestehe, seien nicht ersichtlich. Ob die Erziehungsberechtigten ordnungsgemäß angehört worden seien, könne dahinstehen, weil ein solcher Verfahrensfehler jedenfalls im Widerspruchsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG geheilt worden sei. Der Klägerin sei ein schweres, schulbezogenes Fehlverhalten zur Last zu legen. Der schulische Bezug ergebe sich bei einem außerschulischen Fehlverhalten gegenüber Mitschülern oder Lehrkräften aus dessen Ursachen oder Wirkungen, hier durch das Hochladen von persönlichen Bildern einer ihrer Lehrkräfte in die WhatsApp-Klassengruppe. Das Fehlverhalten wiege schwer, weil die Persönlichkeitsrechte der beiden Lehrkräfte durch das bewusste Vortäuschen einer falschen Identität in erheblichem Ausmaß verletzt worden seien und deren Vertrauen in die Klägerin erschüttert worden sei. Pädagogische Maßnahmen seien nicht ausreichend. Der Unterrichtsausschluss sei auch verhältnismäßig. Das Regierungspräsidium wiederholte insoweit im Wesentlichen die im Ausgangsbescheid benannten Gesichtspunkte. Die Festsetzung der Gebühr ergebe sich aus § 4 LGebG i.V.m. der Verordnung des Kultusministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums (GebVO KM) in der Fassung vom 06.12.2018 i.V.m. Ziffer 1.1. des Gebührenverzeichnisses (GebVerz KM). Die Klägerin hat am 18.11.2024 Klage erhoben. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, sie habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Unterrichtsausschlusses. Die Maßnahme habe sich durch Vollzug und Zeitablauf erledigt. Es bestehe ein Rehabilitierungsinteresse, weil der Unterrichtsausschluss vielen Schülern zur Kenntnis gelangt sei; sie müsse außerdem auch künftig unberechtigte Maßnahmen seitens des Schulleiters befürchten. Es lägen formale Fehler vor. Die Gesetzesgrundlage sei mit § 90 Abs. 3 (Satz 1) Nr. 2 Buchst. e SchG nicht korrekt angegeben. Der Bescheid sei unzutreffend an „Familie XXX“ gerichtet worden, obwohl die Personalien ihrer Eltern unschwer zu ermitteln gewesen seien. Die Vollziehung des Unterrichtsausschlusses bereits am 17.07.2024 sei rechtswidrig gewesen. Der elektronisch übermittelte Verwaltungsakt gelte nach § 41 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG (in der damals geltenden Fassung) erst am dritten Tag nach Absendung, also am 18.07.2024, als bekannt gegeben. Erst dann sei er gemäß § 43 Abs. 1 LVwVfG wirksam geworden und habe vollzogen werden dürfen. Der Bescheid weise Verfahrensfehler, eine fehlerhafte, widersprüchliche und verbösernde Sachverhaltsdarstellung und eine unzutreffende rechtliche Würdigung auf. Der Schulleiter habe sich entgegen § 21 LVwVfG nicht der Mitwirkung enthalten. Gegen ihn habe die Besorgnis der Befangenheit bestanden, nachdem er in der Vergangenheit gegen ihre Mutter gemeinsam mit den Eltern einer Mitschülerin Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs, Nötigung und Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz gestellt habe; das Amtsgericht XXX habe das Strafverfahren mit Beschluss vom 04.01.2024 eingestellt. Aus Sicht ihrer Eltern sei gut vorstellbar, dass die vermeintliche Verfehlung als Vorwand gedient habe, um sie aus der Schule „raus[zu]schmeißen“. Die erfolgte Anhörung der Klassenkonferenz sei hier wohl nicht zwingend gewesen, dürfe aber nicht nur eine Alibi-Funktion haben. Die Stellungnahme ihres Vaters vom 11.07.2024 habe am 20.06.2024 noch nicht vorgelegen, sodass die Klassenkonferenz sich kein unparteiisches Urteil habe bilden können. Die Anhörung von ihr selbst, der Klägerin, sei ohne vorherige Information ihrer Eltern erfolgt. Es habe sich um eine Vernehmung mit inquisitorischen Zügen gehandelt; sie sei auch nicht darüber belehrt worden, dass sie sich nicht selbst belasten müsse. Zwar forderten die Kommentarliteratur und Rechtsprechung die Zustimmung der Eltern und deren Anwesenheit nicht und gebe es kein Aussageverweigerungsrecht. Aufgrund der erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe sei aber zu bezweifeln, ob das Unterlassen der Einbeziehung ihrer Eltern rechtmäßig gewesen sei und inwieweit ihre Aussagen und Selbstbezichtigung verwertbar seien. Die Anhörung ihrer Eltern sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil der Sachverhalt unzutreffend beschrieben und ihnen die beantragte Akteneinsicht verweigert worden sei. Eine Verletzung des Namensrechts von Herrn XXX sei nicht nachvollziehbar begründet worden; eine Namensidentität habe nicht bestanden. Das Anlegen eines Fake-Accounts sei nicht rechtswidrig. Eine Änderung des Benutzernamens könne nicht verlangt werden; aus der noch nicht erfolgten Löschung des Instagram-Accounts eine fehlende Einsicht zu folgern, sei anmaßend. Dass sie, die Klägerin, „einige private Fotos sowie Screenshots“ in die WhatsApp-Gruppe geschickt habe, sei ihren Eltern nicht bekannt; sie habe diesen gegenüber nur zwei Fotos erwähnt. Auch die angebliche Weiterverbreitung werde rechtlich nicht hinreichend hinterfragt. Die rechtliche Würdigung sei unzutreffend; der Vorwurf, das Verhalten falle unter § 201a StGB, sei abwegig. Der höchstpersönliche Lebensbereich sei nicht betroffen; Herr XXX werde nicht in der Intimsphäre, sondern vorteilhaft beim Wandern gezeigt, wobei er ein ähnliches Foto auf der Schulhomepage verbreitet habe. Allenfalls wäre zu prüfen, ob die Verbreitung des Bildmaterials unter das Verbot des Kunsturhebergesetzes falle. Dabei wäre aber zu klären, ob in der Annahme der Freundschaftsanzeige eine stillschweigende Erlaubnis gesehen werden könnte – es möge glaubhaft sein, dass der Zugang irrtümlich gewährt worden sei, dies entziehe sich aber ihrer Kenntnis –, ob ein Verstoß von der Schule geahndet werden könne, ob man die Kenntnis der Vorschrift von einer XXX-jährigen Schülerin verlangen könne und welche Einsicht man von ihr verlangen könne, nachdem das Fehlverhalten nicht evident gewesen sei, zumal gleichartige Taten anderer Schüler nicht ebenso konsequent beanstandet würden. Im Übrigen habe sie die weiterverbreiteten Bilder in der WhatsApp-Gruppe umgehend gelöscht. Der nach § 90 SchG nötige schulische Bezug sei nicht ersichtlich. Die Vorwürfe bezögen sich auf außerschulische soziale Medien und beeinträchtigten den Unterrichts- und Schulbetrieb als solchen nicht. Es würden allenfalls die privaten Persönlichkeitsrechte der beiden Lehrkräfte berührt. Deren Ansehen sei nicht beschädigt worden, weil sie nicht persönlich angegriffen, verhöhnt oder verspottet worden seien. Das Fehlverhalten liege ausschließlich im erzieherischen Verantwortungsbereich ihrer Eltern. Eine Prüfung, ob die nach § 90 Abs. 2 SchG vor Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen vorrangigen pädagogischen Erziehungsmaßnahmen ausgereicht hätten, habe nicht stattgefunden bzw. lasse sich nicht nachvollziehen; die im Gesetz genannte Vereinbarung über eine Verhaltensänderung sei nicht in Erwägung gezogen worden. Selbst wenn man die Voraussetzungen des § 90 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 SchG bejahe, seien die vorgebrachten Begründungen für die Maßnahme unzureichend. Insbesondere werde nicht dargelegt, was für die Festsetzung von fünf – statt ein bis vier – Tagen gesprochen habe und weshalb keine niederschwelligen Maßnahmen ausreichend erschienen. Der Unterrichtsausschluss verstoße auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 90 Abs. 2 Satz 2 SchG. Die Maßnahme sei schon nicht geeignet, um den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule oder den Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule zu gewährleisten. Die Taten seien außerhalb des Schulbesuchs begangen worden und könnten durch einen Unterrichtsausschluss nicht verhindert werden. Ein solcher sei auch nicht erforderlich und angemessen; möglich wäre allenfalls eine Verhaltensvereinbarung als pädagogische Erziehungsmaßnahme gewesen. Einsicht könne nur entstehen, wenn nicht weniger, sondern mehr Belehrung und mehr Unterricht stattfinde. Der Widerspruchs-/Einstellungsbescheid, der die Rechtsauffassung des Ausgangsbescheids teile, sei ebenfalls rechtswidrig und belaste sie. Die Kostenentscheidung und Auferlegung der Gebühr seien rechtswidrig. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass der Bescheid der XXX Realschule vom 16.07.2024 rechtswidrig gewesen ist; 2. die Ziffern 2 und 3 des Einstellungsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.10.2024 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt auf den Einstellungsbescheid vom 17.10.2024 und den Inhalt der Widerspruchsakte Bezug. Außerdem weist er klarstellend darauf hin, dass es sich bei der Maßnahme um einen Unterrichts- und nicht um einen Schulausschluss handle. Dem Gericht liegen die Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe einschließlich der vorgelegten Dokumente der XXX Realschule vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.