Beschluss
9 S 1008/25
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:1111.9S1008.25.00
13Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Streitgegenstand eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auf Unterlassung der Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Verstößen nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB im Internet (www.verbraucherinfo-bw.de) ist grundsätzlich der von der Behörde formulierte Veröffentlichungstext als Ganzes.
Eine Teilbarkeit dieses Streitgegenstands kommt allenfalls in Betracht, wenn der Veröffentlichungstext Passagen enthält, die nach Form und Inhalt des Textes eigenständig für sich zu betrachten sind und von der Behörde auch isoliert betrachtet wurden, z.B. wenn über verschiedene Verstöße informiert wird und einzelne Feststellungen die anderen Aussagen im Veröffentlichungstext in keiner Weise berühren und auch das Vorgehen der Behörde für sich genommen ersichtlich nicht mitbestimmt haben.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Mai 2025 - 16 K 2460/25 - geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, das Ergebnis der Betriebskontrolle vom 27.01.2025 auf der Internetseite www.verbraucherinfo-bw.de zu veröffentlichen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf jeweils 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Streitgegenstand eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auf Unterlassung der Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Verstößen nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB im Internet (www.verbraucherinfo-bw.de) ist grundsätzlich der von der Behörde formulierte Veröffentlichungstext als Ganzes. Eine Teilbarkeit dieses Streitgegenstands kommt allenfalls in Betracht, wenn der Veröffentlichungstext Passagen enthält, die nach Form und Inhalt des Textes eigenständig für sich zu betrachten sind und von der Behörde auch isoliert betrachtet wurden, z.B. wenn über verschiedene Verstöße informiert wird und einzelne Feststellungen die anderen Aussagen im Veröffentlichungstext in keiner Weise berühren und auch das Vorgehen der Behörde für sich genommen ersichtlich nicht mitbestimmt haben. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Mai 2025 - 16 K 2460/25 - geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, das Ergebnis der Betriebskontrolle vom 27.01.2025 auf der Internetseite www.verbraucherinfo-bw.de zu veröffentlichen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf jeweils 5.000 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine beabsichtigte Information der Öffentlichkeit über lebensmittelrechtliche Verstöße. Am 27.01.2025 fand in der Bäckerei des Antragstellers in B. eine routinemäßige Betriebskontrolle statt, bei der zahlreiche Mängel festgestellt wurden. Im Mängelbericht vom 30.01.2025 heißt es u.a., Mäusekot sei neben dem Abwiegebereich auf dem Boden, in der Garage (neuer Silo- und Lagerraum) auf einem Regal neben mehreren Säcken mit Mehl/Mischungen, in der Personalumkleide in einem Kabelkanal und im dorthin führenden Durchgang auf dem Boden und in einem Kabelkanal festgestellt worden. Ferner seien hinter dem Backofen auf dem Boden neben einem Sack ein mumifizierter Mäusekadaver gefunden und beim Erstellen der Fotos eine lebende Maus gesichtet worden. In der Backstube seien die Gärguttücher, in die die Teiglinge gesetzt würden, und die Crasheismaschine im Inneren erheblich versport/verschimmelt gewesen. Der Antragsgegner erstattete mit Schreiben vom 06.02.2025 bei der Staatsanwaltschaft H. Strafanzeige und hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 18.02.2025 zu einer beabsichtigten Veröffentlichung im Internet an. Nach weiterem Schriftwechsel kündigte er gegenüber dem Antragsteller mit Schreiben vom 14.03.2025 die Veröffentlichung des folgenden Textes für den 21.03.2025 an: „Feststellungstag 27.01.2025 Am 27.01.2025 fand im genannten Betrieb eine Routinekontrolle durch das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landratsamts H(…) statt. Der Betrieb war im Allgemeinen erheblich verunreinigt. Bei der Routinekontrolle wurde in mehreren Betriebsräumen (z.B.: Umkleideraum, Durchgang, Backstube) Nagerkot vorgefunden. Des Weiteren konnte Nagerkot im Abwiegebereich neben Backmitteln und offenen Zutaten festgestellt werden. Der Schädlingsbefall konnte zudem mit dem Vorfinden eines mumifizierten Mäusekadavers im Lagerbereich hinter dem Backofen bestätigt werden. Sowohl die Crasheismaschine als auch die Garguttücher waren erheblich versport und verschimmelt. Aufgrund der vorgefundenen Zustände bestand daher die Gefahr der nachteiligen Beeinflussung bzw. Kontamination der im Betrieb hergestellten Lebensmittel. Rechtsgrundlage: Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Buchstabe b) VO (EG) 178/2002, § 3 LMHV Hinweise zu Mängelbeseitigung und Bemerkungen: Aufgrund der vorgefundenen Zustände wurden Teile des Betriebes mit sofortiger Wirkung bis zur Erfüllung der Anforderungen vorübergehend gesperrt. Nach Beseitigung dieser Mängel konnten die betroffenen Teile des Betriebes am drauffolgenden Tag wieder geöffnet werden.“ Mit Schriftsatz vom 21.03.2025 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Stuttgart beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, das Ergebnis der amtlichen Kontrolle vom 27.01.2025 in der im Schreiben des Landratsamtes H. vom 14.03.2025 dargestellten Fassung auf der Internetseite www.verbraucherinfo-bw.de zu veröffentlichen. Mit Beschluss vom 15.05.2025 hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, den Satz „Der Betrieb war im Allgemeinen erheblich verunreinigt“ als Ergebnis der amtlichen Kontrolle vom 27.01.2025 wie im Schreiben vom 14.03.2025 dargestellt zu veröffentlichen. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. II. 1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Antrag des Antragstellers, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern, soweit sein Antrag abgelehnt worden ist, und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, das Ergebnis der amtlichen Kontrolle vom 27.01.2025 - in der durch den angegriffenen Beschluss geänderten Fassung der Darstellung im Schreiben des Landratsamtes H. vom 14.03.2025 - auf der Internetseite www.verbraucherinfo-bw.de zu veröffentlichen. Der Antragsgegner hat gegen die Teilstattgabe keine Beschwerde eingelegt. 2. Die statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde des Antragstellers hat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO aufgrund der dargelegten Gründe Erfolg. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat neben einem Anordnungsgrund auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. a) Der Unterlassungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit des Antragstellers (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2012 - 6 C 9.11 -, juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2006 - 1 S 2321/05 -, juris Rn. 23 ff.; Senatsbeschlüsse vom 12.02.2020 - 9 S 2637/19 -, juris Rn. 12, vom 21.05.2019 - 9 S 584/19 -, juris Rn. 12, und vom 28.01.2013 - 9 S 2423/12 -, juris Rn. 11). Der Anspruch setzt voraus, dass sich die Veröffentlichung als rechtswidriger Eingriff in dieses Grundrecht darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2012 - 6 C 9.11 -, juris Rn. 22). Als den Eingriff rechtfertigende Befugnisnorm kommt allein § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs - LFGB - in Betracht, der in dem hier gegenständlichen Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit - Lebensmittelbasis-VO - nicht wegen eines Verstoßes gegen Unionsrecht unanwendbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28.11.2019 - 9 S 2662/19 -, juris Rn. 6). Nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 38 Abs. 2a Satz 2 auf der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen durch eine Stelle nach Art. 37 Abs. 4 lit. e der Verordnung (EU) 2017/625, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und deswegen gemäß § 41 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist. b) Der Antragsteller rügt zu Recht, dass der Veröffentlichungstext nicht teilbar ist. Die Information der Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB ist Aufgabe der zuständigen Behörde. Der Inhalt der Veröffentlichung ist durch diese Norm einheitlich vorgegeben, namentlich die Bezeichnung des Lebensmittels und die Nennung des Lebensmittelunternehmens. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor, ist die Behörde zur Veröffentlichung der festgestellten Verstöße verpflichtet, ohne dass ihr insoweit Ermessen eingeräumt wäre. Da der Gesetzgeber zu Art und Weise der Darstellung keine konkreten Vorgaben gemacht hat, obliegt die konkrete Formulierung des Veröffentlichungstextes im Wesentlichen der Behörde (vgl. Senatsbeschluss vom 21.05.2019 - 9 S 584/19 -, juris Rn. 28; siehe auch Beschlüsse vom 23.07.2021 - 9 S 3911/20 -, juris Rn. 26, und vom 28.11.2019 - 9 S 2662/19 -, juris Rn. 19). Die Gerichte sind weder ermächtigt noch verpflichtet, den geplanten Entwurf umzugestalten und unzulässige Teile herauszutrennen, bis ein mit den Anforderungen des § 40 Abs. 1a LFGB konformer Text bestehen bleibt. Vielmehr liegt die originäre und bis zu einer Gerichtsentscheidung auch während des laufenden Verfahrens nach § 123 VwGO uneingeschränkt fortbestehende Verfahrensherrschaft über den Inhalt der Veröffentlichung bei der Behörde. Streitgegenstand ist daher grundsätzlich der formulierte Text als solcher (in diesem Sinne auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.12.2024 - 20 CE 24.1887 -, juris Rn. 23). Nur die Prüfung der zum Gegenstand der behördlichen Anhörung gemachten konkreten Formulierung des Veröffentlichungstextes als Ganzes ist von den Gerichten in einer von Gewaltenteilung geprägten Rechtsordnung zu prüfen (vgl. hierzu Schmidt-Aßmann/Schenk in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Februar 2025, Einleitung Rn. 56 ff.; in diesem Sinne auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.12.2024 - 20 CE 24.1887 -, juris Rn. 23). Die Teilbarkeit dieses Streitgegenstands mag in Betracht kommen, wenn der Veröffentlichungstext Passagen enthält, die nach Form und Inhalt des Textes eigenständig für sich zu betrachten sind (vgl. dazu auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.09.2020 - 13 ME 377/19 -, juris Rn. 56) und von der Behörde auch isoliert betrachtet wurden, z.B. wenn über verschiedene Verstöße informiert wird und einzelne Feststellungen die anderen Aussagen im Veröffentlichungstext in keiner Weise berühren und auch das Vorgehen der Behörde für sich genommen ersichtlich nicht mitbestimmt haben. So liegt es indes im vorliegenden Fall nicht. Der vom Verwaltungsgericht als abtrennbar angesehene Satz „Der Betrieb war im Allgemeinen erheblich verunreinigt“ ist Teil der Einleitung im ersten Absatz des Veröffentlichungstextes. Dort werden im ersten Satz die Art der durchgeführten Überwachungsmaßnahme, der Zeitpunkt und die handelnde Behörde angegeben. Im zweiten Satz wird mit der Feststellung, dass der Betrieb im Allgemeinen erheblich verunreinigt war, der bei der Kontrolle entstandene Gesamteindruck dargestellt, ohne dass näher spezifiziert wird, aufgrund welcher Verunreinigungen dieser Eindruck gewonnen wurde. Davon getrennt werden in einem zweiten Absatz konkrete Verstöße in Bezug auf einen Nagerbefall und den Zustand von Gärtüchern und der Crasheismaschine aufgezählt. Der vom Verwaltungsgericht für bedenklich gehaltene Satz kann aus Verbraucherperspektive als bloße Zusammenfassung der im zweiten Absatz genannten Verstöße verstanden werden oder auch als Behauptung weiterer „allgemeiner“ Verunreinigungen. Der Bedeutungsgehalt des verbleibenden Veröffentlichungstextes bliebe bei beiden Interpretationen vom Wegfall dieses Satzes unberührt. Es ist aber nicht sicher festzustellen, dass das Landratsamt diesem Satz tatsächlich nur die Bedeutung einer Zusammenfassung der nachfolgend beschriebenen konkreten Feststellungen beimessen wollte. Die in den Akten enthaltene Bußgeldprognose bezieht sich zwar nur auf die in Absatz 2 des Veröffentlichungstextes genannten Vorwürfe. Es ist jedoch weder auszuschließen noch unwahrscheinlich, dass die Behörde bei ihrer Wertung der Verstöße als durchgehend „schwer“ den Gesamteindruck aufgegriffen hat. Es ist daher weder mit der gebotenen Deutlichkeit erkennbar, dass die im zweiten Absatz genannten Verstöße und die hierzu angestellten Erwägungen des Antragsgegners von der Feststellung der Verunreinigung des Betriebs im Allgemeinen in keiner Weise berührt werden, noch ist auszuschließen, dass die Bußgeldprognose über die im zweiten Absatz genannten Verstöße hinaus von einer allgemeinen Verunreinigung mitbestimmt ist. Soweit der Antragsgegner geltend macht, die Beteiligten setzten sich in ihren Schriftsätzen ebenfalls Satz für Satz mit den jeweiligen Aussagen des Veröffentlichungstextes auseinander, gebietet dies in Bezug auf die Teilbarkeit des Streitgegenstands keine andere Einschätzung. Ebenso wenig vermögen die prozessökonomischen Überlegungen zu überzeugen. Denn sie berücksichtigen nicht in gebotenem Maße die unterschiedlichen Rollen, die Verwaltung und Gerichten in einer von Gewaltenteilung geprägten Rechtsordnung jeweils zukommen (vgl. hierzu Schmidt-Aßmann/Schenk in: Schoch/Schneider, VwGO Stand: 2/2025, Einleitung Rn. 56 ff.; in diesem Sinne auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.12.2024 - 20 CE 24.1887 -, juris Rn. 23). c) Die Unteilbarkeit des Veröffentlichungstextes in den vom Verwaltungsgericht missbilligten Satz und den übrigen Text führt zur Rechtswidrigkeit des gesamten Textes. Da der Antragsgegner gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Veröffentlichung des Satzes „Der Betrieb war im Allgemeinen erheblich verunreinigt“ als Ergebnis der amtlichen Kontrolle vom 27.01.2025 im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, keine (Anschluss-)Beschwerde erhoben hat, hat der Senat nicht zu prüfen, ob er insoweit der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgt. Nur vorsorglich ist jedoch anzumerken, dass die Einschätzung, bei dieser Feststellung handele es sich um eine nicht lebensmittelbezogene allgemeine Warnung vor unhygienischen Verhältnissen im Betrieb des Antragstellers, die § 40 Abs. 1a LFGB gerade nicht vorsehe, nicht zu beanstanden sein dürfte. Auf die weiteren mit der Beschwerde des Antragstellers aufgeworfenen Fragen kommt es angesichts dessen nicht mehr an. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung betreffend das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG in Anlehnung an Nr. 25.2 und Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 (zur Maßgeblichkeit des Streitwertkatalogs 2013 vgl. Senatsbeschluss vom 11.09.2025 - 9 S 1573/25 -, juris Rn. 81 m. w. N.). Die Festsetzung eines entsprechenden Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren erfolgt lediglich zur Klarstellung, da der angefochtene Beschluss im Tenor eine entsprechende Festsetzung nicht enthält; aus den Gründen wird jedoch ersichtlich, dass eine Streitwertfestsetzung beabsichtigt gewesen ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).