Beschluss
PL 15 S 2219/18
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Fachsenat für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2018:1114.PL15S2219.18.00
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Leitsätze
Die bloße Datenkorrektur in einem Personalverwaltungssystem unterliegt mangels personalvertretungsrechtlicher Maßnahme nicht der Mitbestimmung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG (juris: PersVG BW), selbst wenn sie Auswirkungen auf die Höhe der Bezüge der betroffenen Beschäftigten hat.(Rn.29)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 22. August 2018 - PL 11 K 4250/16 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die bloße Datenkorrektur in einem Personalverwaltungssystem unterliegt mangels personalvertretungsrechtlicher Maßnahme nicht der Mitbestimmung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG (juris: PersVG BW), selbst wenn sie Auswirkungen auf die Höhe der Bezüge der betroffenen Beschäftigten hat.(Rn.29) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 22. August 2018 - PL 11 K 4250/16 - wird zurückgewiesen. I. Der Antragsteller begehrt die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei der Korrektur von fehlerhaften Personaldaten von Beschäftigten im Personalverwaltungssystem des weiteren Beteiligten zur tariflichen Eingruppierung mit Folgen für die Gehaltsauszahlung. Im Zuge der Umsetzung des zum 28.03.2015 in Kraft getretenen Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) stellte die Personalverwaltung des weiteren Beteiligten fest, dass die im Personalverwaltungssystem „DIPSY“ hinterlegten Personaldaten nicht mit den Daten aus der arbeitsvertraglich festgelegten Eingruppierung der Beschäftigten übereinstimmten. Es handelte sich um 14 Lehrkräfte, die mit Zustimmung des Antragstellers nach dem Arbeitsvertrag zunächst in die Vergütungsgruppe BAT Vb bzw. nach Überleitung später in die entsprechende Entgeltgruppe E9 mit verlängerter Stufenlaufzeit eingruppiert worden sind, jedoch im Personalverwaltungssystem „DIPSY“ irrtümlich ohne verlängerte Stufenlaufzeit („ohne Nummer“ anstatt „Nummer 2“) hinterlegt und somit schneller und teilweise auch höher in den Stufen aufgestiegen waren, als dies arbeitsvertraglich vereinbart war. Nach Information des Antragstellers wandte sich der weitere Beteiligte mit Schreiben vom 29.08.2016 unter dem Betreff: „Korrektur der Stufenlaufzeit“ an die betroffenen Lehrkräfte. Das Schreiben hatte folgenden Inhalt: „Sehr geehrte(r)..., bei der Umsetzung der neuen Entgeltordnung der Lehrkräfte ist aufgefallen, dass bei Ihnen bei der Eingabe der Personaldaten in das Personalverwaltungssystem bedauerlicherweise ein Fehler unterlaufen ist. Die tariflichen Bestimmungen unterscheiden in der Entgeltgruppe 9 (E9), in der Sie sich befinden, zwischen Tätigkeiten mit verlängerter Stufenlaufzeit und Tätigkeiten ohne verlängerte Stufenlaufzeit. Gemäß den tariflichen Bestimmungen ist die von Ihnen ausgeübte Tätigkeit als Fachlehrer musisch technisch der Entgeltgruppe E9 mit verlängerter Stufenlaufzeit (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) zuzuordnen. Durch eine fehlerhafte Eingabe in das Personalverwaltungssystem wurden Sie mit der Entgeltgruppe E9 ohne verlängerte Stufenlaufzeit, statt korrekterweise mit der Entgeltgruppe E9 mit verlängerter Stufenlaufzeit, erfasst. Dies hat dazu geführt, dass Sie anders als in ihrer Entgeltgruppe E9 mit verlängerter Stufenlaufzeit vorgesehen, schneller in den Stufen aufgestiegen sind und insoweit eine Überzahlung von Bezügen eingetreten ist. Bei korrekter Eingabe in das Personalverwaltungssystem wären Sie entsprechend der tarifvertraglichen Regelungen aufgrund der für Sie geltenden verlängerten Stufenlaufzeit wie folgt in den Stufen aufgestiegen: Stufe 1 ab 01.02.2010 (Beginn des Arbeitsverhältnisses) Stufe 2 ab 01.08.2010 (unter Berücksichtigung des Vorbereitungsdienstes) Stufe 3 ab 01.08.2015 Stufe 4 ab 01.08.2024 Diese Fehlerfassung ist nun zu korrigieren. Dies führt dazu, dass Sie ab dem Zeitpunkt der Korrektur statt in der Stufe 4 (derzeit) in Stufe 3 (korrigiert) geführt und vergütet werden. Die Korrektur der Personaldaten ist ab dem Monat September vorgesehen. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung hat aus diesem Grund eine Anpassung Ihrer Bezüge vorzunehmen. Aufgrund der Korrektur der Stufenlaufzeiten und der eingetretenen Überzahlung von Bezügen hat das Landesamt für Besoldung auch über die Rückforderung von Bezügen zu entscheiden und wird diesbezüglich gegebenenfalls auf Sie zu kommen. ...“ Der Antragsteller machte gegenüber dem weiteren Beteiligten in Bezug auf die Korrektur der gehaltsmäßigen Einstufung ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG geltend und beanspruchte die Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens. Dies lehnte der weitere Beteiligte ab. Der Antragsteller rief hiergegen am 13.10.2016 die Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) beim Verwaltungsgericht Sigmaringen an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach Auskunft der Dienststelle seien zahlreiche Tarifbeschäftigte in einer falschen Stufe eingruppiert worden. Die Fachlehrer Manfred D. und Renate V. seien mit der Verwendung ihrer Unterlagen und Daten als Betroffene für das Verfahren einverstanden. Der weitere Beteiligte habe durch die Nichtbeteiligung des Antragstellers bei der Änderung der Eingruppierung der Beschäftigten dessen Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 LPVG verletzt. Denn dieses erstrecke sich auf sämtliche Vorgänge im Rahmen von Eingruppierungen und Stufenzuordnungen, damit die „richtige Bezahlung“ sichergestellt werde und die Anwendung der Entgeltordnung zutreffend erfolge. Wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits die bloße Bestätigung einer Eingruppierung eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme darstelle, gelte dies erst recht bei der vorliegend vorgenommenen Überprüfung von Eingruppierung bzw. Einstufung mit der Folge einer Reduzierung der Bezüge der betroffenen Beschäftigten. Der weitere Beteiligte hielt dem entgegen, es sei keine neue Entscheidung über eine Eingruppierung in die Entgeltstufe E9 ohne verlängerte Stufenlaufzeit, die Voraussetzung für ein Mitbestimmungsrecht sei, erfolgt, sondern die bloße Korrektur einer fehlerhaften Übertragung der Daten in das Personalverwaltungssystem. Eine solche Datenkorrektur beruhe auf der mit Zustimmung des Antragstellers arbeitsvertraglich vereinbarten Eingruppierung. Ließe man jede rein faktische Stufenänderung für den Mitbestimmungsanspruch ausreichen, bedeutete dies, dass jede fehlerhafte Dateieingabe, die faktisch eine andere Eingruppierung verursache, der Mitbestimmung unterläge. Weder habe sich der für die Einstufung relevante Sachverhalt geändert noch sei eine Überprüfung der Eingruppierung/Einstufung durch den Dienstherrn erfolgt. Der Antragsteller habe sein Mitbestimmungsrecht bei der ursprünglichen Eingruppierung/Einstufung bei der Einstellung bereits ausgeübt. Das Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 22.08.2018 den Antrag des Antragstellers, festzustellen, dass der weitere Beteiligte bei der im August 2016 angekündigten und im Anschluss erfolgten Korrektur der Stufenlaufzeit bei den beschäftigten Lehrkräften sein Mitbestimmungsrecht verletzt habe, ab. Die streitige Korrektur der Personaldaten stelle keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG dar. Gegen den ihm am 29.08.2018 zugestellten Gerichtsbeschluss legte der Antragsteller am 01.10.2018 Beschwerde beim erkennenden Fachsenat für Personalvertretungssachen ein. Er ist weiterhin der Auffassung, dass die streitige Datenkorrektur im Personalverwaltungssystem eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme darstellt. Die entgegengesetzte Sicht setze in der Chronologie der Dinge zu spät an, weil schon die Behauptung, es liege eine fehlerhafte Dateneingabe vor, überprüfbar sein müsse. Zum Schutze der betroffenen Lehrkräfte löse im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch eine „faktische Herabstufung“ den Tatbestand des § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG aus. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 22. August 2018 - PL 11 K 4250/16 - zu ändern und festzustellen, dass der weitere Beteiligte bei der im August 2016 angekündigten und im Anschluss erfolgten Korrektur der Stufenlaufzeit bei den beschäftigten Lehrkräften sein Mitbestimmungsrecht verletzt hat. Der weitere Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und macht geltend, eine bloße Datenkorrektur wegen eines Eingabefehlers falle auch nach Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts nicht unter § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG. Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts sowie die Personalakten der Fachlehrer Manfred D. und Renate V. vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird hierauf und auf die zwischen den Beteiligten im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde ist gemäß § 92 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft, in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und vom Antragsteller begründet worden und auch sonst zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. 2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers geht auch der Senat davon aus, dass die streitige Datenkorrektur im Personalverwaltungssystem des weiteren Beteiligten trotz ihrer Auswirkungen auf die Bezüge der betroffenen Beschäftigten keiner Mitbestimmung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG unterliegt, weswegen dem Antragsteller auch nicht der geltend gemachte Feststellungsanspruch zusteht. a. Nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beschäftigten, die voraussichtlich länger als zwei Monate Beschäftigte sein werden, bei Ein-, Höher-, Um- oder Rückgruppierung einschließlich Stufenzuordnung sowie Verkürzung und Verlängerung der Stufenlaufzeit nach Entgeltgrundsätzen, Bestimmung der Fallgruppe innerhalb einer Entgeltgruppe, soweit jeweils tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist, übertariflicher Eingruppierung. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 LPVG kann, soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, diese nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Unter einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn ist jede auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielende Handlung oder Entscheidung der Dienststellenleitung zu verstehen, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt und durch deren Durchführung das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren (stRspr BVerwG, vgl. Beschlüsse vom 05.11.2010 - 6 P 18.09 - Juris Rn. 11 und vom 31.01.2017 - 5 P 10.15 - Juris Rn. 21, jeweils m.w.N.). b. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, fehlt es im Falle der in Streit stehenden Datenkorrektur am Vorliegen einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn. Denn es ist keine auf Veränderung des bestehenden Zustandes abzielende Handlung oder Entscheidung der Dienststellenleitung gegeben, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt und durch deren Durchführung das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren. Durch die Datenkorrektur wird weder der Rechtsstand der betroffenen Beschäftigten berührt, weil ihr Arbeitsvertragsverhältnis hiervon vollkommen unberührt bleibt, noch erfahren das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen der betroffenen Beschäftigten eine Änderung, weil durch die Datenkorrektur - nur noch - die arbeitsvertraglich vereinbarten Bezüge ausbezahlt werden und nicht - mehr - rechtsgrundlos höhere. Damit aber steht dem Antragsteller mangels Personalangelegenheit im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG auch kein Mitbestimmungsrecht zu. c. Der Antragsteller hat hinsichtlich der von der Datenkorrektur betroffenen Beschäftigten bereits das ihm zustehende Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG bei deren Einstellung ausgeübt, weil ihre Eingruppierung und Stufenzuordnung damals mit seiner Zustimmung erfolgt ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass bei Auslegung von § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG unter Ein-, Höher-, Um- oder Rückgruppierung einschließlich Stufenzuordnung sowie Verkürzung oder Verlängerung der Stufenlaufzeit nach Entgeltgrundsätzen im Sinne des Mitbestimmungsrechts die Einreihung des Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema zu verstehen ist. Die entsprechende Entscheidung des Dienststellenleiters, den Arbeitnehmer einer bestimmten Entgeltgruppe zuzuordnen, ist dabei nicht konstitutiver, sondern deklaratorischer Natur, weil das Entgeltschema die Zuordnung der Arbeitnehmer nach bestimmten, generell beschriebenen Merkmalen vorsieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.11.2011 - 6 P 23.10 - BVerwGE 141, 134 Rn. 12 f., m.w.N.). Angesichts der die Eingruppierung prägenden sogenannten Tarifautomatik ergibt sich die zutreffende Einreihung des Arbeitnehmers durch Subsumtion der auszuübenden Tätigkeit, Qualifikation und beruflichen Erfahrung unter die abstrakt-generellen Merkmale der in der Dienststelle angewandten Entgeltordnung. Der Arbeitnehmer wird also gewissermaßen nicht eingruppiert, rechtlich gesehen ist er eingruppiert. Dementsprechend ist die Eingruppierung als Akt strikter Rechtsanwendung ausgestaltet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.05.2012 - 6 P 9.11 -, Juris Rn. 14 und vom 24.11.2015 - 5 P 13.14 -, BVerwGE 153, 254 Rn. 27). Dem Antragsteller ist darin beizupflichten, dass seine in § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG verankerte Mitbestimmung auch dazu dienen mag, diese Eingruppierung „richtig“ umzusetzen bzw. sicherzustellen, dass „die richtige Bezahlung“ der Beschäftigten erfolgt. Daraus folgt allerdings zugleich, dass kein Mitbestimmungsrecht besteht, wenn, wie im vorliegenden Fall, datentechnisch nur versehentlich „die falsche Bezahlung“ in einem Personalverwaltungssystem eingegeben wurde. Auch nach der allgemeinen Rechtsregel, dass eine Behörde offenbare Unrichtigkeiten jederzeit korrigieren darf bzw. soll (vgl. § 42 VwVfG), kann die vorliegende Datenkorrektur hier nicht einem spezifischen personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahren unterliegen. d. Die im Streit stehende Datenkorrektur wegen offenbarer Unrichtigkeit des Personalverwaltungssystems hinsichtlich der Arbeitsverträge der betroffenen Beschäftigten kann rechtlich mithin nicht als neue oder andere Eingruppierung bewertet werden. Anders als in den vom Antragsteller zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2009 (- 6 P 15.08 -, Juris) und 20.03.2017 (- 5 PB 1.16 -, Juris), in denen die (bestätigende bzw. erneute) richtige Stufenzuordnung bzw. tarifliche Einstufung im Streit standen, fehlt es im Falle einer bloßen Datenkorrektur überhaupt schon an einer solchen Entscheidung der Dienststelle. Denn hier wird arbeits- und personalvertretungsrechtlich gar nichts entschieden, insbesondere liegt keine, auch keine bestätigende, die Tarifautomatik nachvollziehende deklaratorische Folgeentscheidung bei Einreihung des Beschäftigten in ein kollektives Entgeltschema vor. Ohne eine solche Entscheidung, d.h. ohne personalvertretungsrechtliche Maßnahme aber kann kein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bestehen. Seiner Beschwerde muss deshalb der Erfolg versagt bleiben. 3. Eine Kostenentscheidung entfällt, weil nach § 92 Abs. 2 LPersVG i.V.m. § 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG und § 2 Abs. 2 GKG vom Gericht keine Kosten erhoben werden und in dem objektiv ausgestalteten Beschlussverfahren außergerichtliche Kosten entsprechend dem Umkehrschluss aus § 12a ArbGG nicht zu erstatten sind. 4. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 92 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).