Urteil
1 K 2879/21
VG Sigmaringen 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSIGMA:2023:0509.1K2879.21.00
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Leitsätze
1. Ein Anspruch des Arbeitgebers gegen die zuständige Behörde auf Erstattung der an einen Arbeitnehmer, der aufgrund von Isolation/Absonderung in Folge einer COVID-19 Infektion an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ausgezahlten Entschädigung für Verdienstausfall umfasst nur den Zeitraum der Absonderung/Isolation.
2. Sofern der Arbeitnehmer im Zeitraum der Absonderung/Isolation zudem arbeitsunfähig erkrankt, besteht für den Zeitraum der Erkrankung kein Anspruch des Arbeitgebers gegen die zuständige Behörde gem. § 56 IfSG.
3. Selbst sofern ein Anspruch des Arbeitgebers gegen die zuständige Behörde bestünde, stünde dem der im Wege der Legalzession auf die zuständige Behörde übergegangene Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber in gleicher Höhe gegenüber, sodass im Ergebnis ein Nullsaldo vorläge, aus dem der Arbeitgeber nichts herleiten kann.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch des Arbeitgebers gegen die zuständige Behörde auf Erstattung der an einen Arbeitnehmer, der aufgrund von Isolation/Absonderung in Folge einer COVID-19 Infektion an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ausgezahlten Entschädigung für Verdienstausfall umfasst nur den Zeitraum der Absonderung/Isolation. 2. Sofern der Arbeitnehmer im Zeitraum der Absonderung/Isolation zudem arbeitsunfähig erkrankt, besteht für den Zeitraum der Erkrankung kein Anspruch des Arbeitgebers gegen die zuständige Behörde gem. § 56 IfSG. 3. Selbst sofern ein Anspruch des Arbeitgebers gegen die zuständige Behörde bestünde, stünde dem der im Wege der Legalzession auf die zuständige Behörde übergegangene Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber in gleicher Höhe gegenüber, sodass im Ergebnis ein Nullsaldo vorläge, aus dem der Arbeitgeber nichts herleiten kann. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 IfSG eröffnet; der Durchführung eines Vorverfahrens bedarf es nicht, da der angegriffene Bescheid vom Regierungspräsidium T. erlassen worden ist (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO). Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat über die vom Beklagten mit dem angegriffenen Bescheid bewilligte Erstattung hinaus keinen Anspruch auf eine weitere Entschädigung für Lohnfortzahlung (dazu I.) sowie eine weitere Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen (dazu II.). Der angegriffene Bescheid stellt sich daher als rechtmäßig dar (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung des Erfolgs der vorliegenden Verpflichtungsklage ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der ersten abschließenden Behördenentscheidung, also des Ablehnungsbescheids des Regierungspräsidiums T. vom 06.09.2021 (VG Karlsruhe, Urteil vom 10.05.2021 - 9 K 67/21 -, Rn. 55, juris; aA (abstellend auf den Zeitpunkt der anspruchsbegründenden Verhaltenspflicht) BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 16. Ed. 10.1.2023, IfSG § 56 Rn. 20a und (abstellend auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung) VG Frankfurt, Urteil vom 28.09.2022 - 5 K 3397/20.F -, Rn. 23, juris), mithin das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) in seiner zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung. I. Die Klägerin hat über die vom Beklagten mit dem angegriffenen Bescheid bewilligte Erstattung hinaus keinen Anspruch auf eine weitere Entschädigung für Lohnfortzahlung. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 56 Abs. 1 Sätze 2 und 1, Abs. 5 Sätze 1 und 3 IfSG seiner Fassung vom 20.05.2021 (gültig von 23.04.2021 bis 23.11.2021). Der Entschädigungsanspruch der R. K. gegen das beklagte Land folgt aus § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG. R. K. hatte sich aufgrund behördlicher Anordnung der Stadt E. gem. § 30 IfSG von 13.11. bis 23.11.2020 abzusondern. Die Klägerin hat die Entschädigung für diesen Zeitraum gem. § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG für den Beklagten ausgezahlt und hat damit einen Anspruch auf Erstattung gegen den Beklagten gem. § 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass ein Anspruch der Klägerin nach § 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG gegen den Beklagten dem Grunde nach besteht, und auch die Berechnung des Anspruchs auf der Grundlage eines Brutto- bzw. Netto-Arbeitsentgelts (vgl. § 56 Abs. 2 und 3 IfSG) sowie das zugrunde zu legende Brutto- bzw. Netto-Arbeitsentgelt der R. K. stehen nicht im Streit. Streitig ist zwischen den Beteiligten allein, ob im vorliegenden Fall, in dem ein Arbeitnehmer während des Zeitraums der Absonderung arbeitsunfähig erkrankt (sog. nachträgliche Arbeitsunfähigkeit), der Berechnung des Anspruchs der gesamte Zeitraum der Absonderung (11 Tage; so die Klägerin) oder nur der Zeitraum der Absonderung abzüglich des Zeitraums der Erkrankung (3 Tage; so der Beklagte) zugrunde zu legen ist. 1. Soweit die Klägerin davon ausgeht, § 56 Abs. 7 Satz 1 IfSG führe dazu, dass ihr ein Entschädigungsanspruch gegen das Land für den gesamten Zeitraum der Absonderung zusteht, folgt das Gericht dem nicht. a) Dem steht bereits der Wortlaut des § 56 Abs. 7 Satz 1 IfSG entgegen. Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt der Entschädigungsanspruch gem. § 56 Abs. 7 Satz 1 IfSG in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen, nicht aber in weiterem Umfang. b) Auch die historische Auslegung stützt die Auffassung der Klägerin nicht, sondern deutet im Gegenteil darauf hin, dass der Anspruch allein den mit dem streitgegenständlichen Bescheid erfassten Zeitraum zum Gegenstand haben soll. Nach dem Entwurf der Bundesregierung zum Bundes-Seuchengesetz vom 27.05.1960 sollte dessen § 48 Abs. 1 wie folgt lauten: Wer als Ausscheider, Ausscheidungsverdächtiger oder Ansteckungsverdächtiger auf Grund dieses Gesetzes Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält auf Antrag eine Entschädigung in Geld (BT-Drs. 3/1888, S. 10). Zur Begründung wurde ausdrücklich darauf verwiesen, die Vorschrift stelle eine Billigkeitsregelung dar und beruhe darauf, dass die entschädigungsberechtigten Personen in ähnlicher Weise betroffen seien wie Kranke (BT-Drs. 3/1888, S. 27). Soweit die Klägerin ihre Rechtsauffassung auf einen Vergleich zu dem - im Vergleich zu o. g. Gesetzesentwurf neueren - § 49 Abs. 4b Bundesseuchengesetz stützt, führt dies nicht weiter, da die Vorschrift des § 49 Abs. 4b Satz 1 Bundesseuchengesetz in seiner letzten Neufassung (vom 18.12.1979) mit § 56 Abs. 7 Satz 1 IfSG wortgleich war. Dass § 49 Abs. 4b Satz 1 Bundesseuchengesetz somit ein weitergehender Wille des Gesetzgebers zu entnehmen wäre, erschließt sich nicht. c) Gegen die Auffassung der Klägerin spricht weiter die Systematik. Ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 IfSG steht allein den dort genannten Personen zu. § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG erfasst Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder sonstige Träger von Krankheitserregern. § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG erfasst absonderungspflichtige Personen. (Arbeitsunfähig) Erkrankte werden hingegen nicht ausdrücklich erfasst. Im Gegenteil werden Kranke überwiegend ausdrücklich oder sinngemäß ausgeschlossen. Ausdrücklich ausgeschlossen wird der Fall der Krankheit hinsichtlich des Ausscheiders und des Ansteckungsverdächtigen durch die gesetzlichen Legaldefinitionen in § 2 Nr. 6 und Nr. 7 IfSG, wo es jeweils heißt: „ohne krank […] zu sein“. Der Krankheitsverdächtige ist begriffslogisch ebenfalls gerade nicht krank. d) Auch Sinn und Zweck des § 56 Abs. 7 Satz 1 IfSG sprechen gegen diese Annahme. Soweit ein Arbeitnehmer zeitgleich mit der Absonderungsanordnung oder bereits vorher arbeitsunfähig erkrankt (sog. anfängliche Arbeitsunfähigkeit) scheidet ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bereits deshalb aus, weil es in diesem Fall an einem anordnungskausalen Verdienstausfall des betreffenden Arbeitnehmers fehlt, den § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG schon nach seinem Wortlaut voraussetzt (der Arbeitnehmer erhält regelmäßig Lohnfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG); die öffentlich-rechtliche Entschädigung ist subsidiär gegenüber privatrechtlichen Ansprüchen (vgl. VG Frankfurt, a.a.O., Rn. 34; BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 16. Ed. 10.1.2023, IfSG § 56 Rn. 89). Im vorliegenden Fall der nachträglichen Arbeitsunfähigkeit würde der Entschädigungsanspruch – ohne die Sonderregelung des § 56 Abs. 7 Satz 1 IfSG – entfallen (BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 16. Ed. 10.1.2023, IfSG § 56 Rn. 89). Dies lässt sich damit begründen, dass aufgrund von § 3 EFZG kein Verdienstausfall mehr vorliegt, die für einen Anspruch nach § 56 Abs. 1 erforderliche Kausalität fehlt (BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 16. Ed. 10.1.2023, IfSG § 56 Rn. 89.1, 37, 38) oder ein Entschädigungsberechtigter zum Kranken iSd § 2 Nr. 4 IfSG und somit nicht mehr von § 56 Abs. 1 IFSG erfasst wird (Kießling/Kümper, 3. Aufl. 2022, IfSG § 56 Rn. 51). Abweichend hiervon ordnet § 56 Abs. 7 Satz 1 IfSG an, dass der Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen bleibt (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 28.09.2022 - 5 K 3397/20.F -, Rn. 35, juris; BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 16. Ed. 10.1.2023, IfSG § 56 Rn. 89). Dass der Entschädigungsanspruch gem. § 56 Abs. 7 Satz 1 IfSG - wie von der Klägerin vertreten - in Höhe des Betrages, der dem gesamten Zeitraum der Absonderung und der Erkrankung entspricht, bestehen bleiben soll, ergibt sich aus der Regelung jedoch nicht. Dies folgt daraus, dass Regelungen, die - wie die vorliegende (s. o. 1. b)) - auf dem Billigkeitsgedanken beruhen, zu Entgeltfortzahlungspflichten nachrangig bzw. subsidiär sind und eine Entlastung des Arbeitsgebers nicht bezwecken (vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.07.2021 - 13 LA 258/21 -, Rn. 9, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 20.06.2022 - 14 K 480/21 -, Rn. 97, juris; BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 16. Ed. 10.1.2023, IfSG § 56 Rn. 37). Das Bestehenbleiben des Entschädigungsanspruchs dient hingegen der Vereinfachung für den Arbeitnehmer (Sangs/Eibenstein/Sangs, 1. Aufl. 2022, IfSG § 56 Rn. 130) bzw. einer Kontinuität in seinen Einnahmen (BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 16. Ed. 10.1.2023, IfSG § 56 Rn. 91.1). 2. Selbst falls § 56 Abs. 7 Satz 1 IfSG dazu führen sollte, dass der Klägerin ein Entschädigungsanspruch gegen das Land für den gesamten Zeitraum der Absonderung zustünde, führte dies nicht zum Obsiegen der Klägerin. Denn das beklagte Land könnte diesem Anspruch seinerseits den Anspruch der R. K. gegen die Klägerin nach § 3 EFZG entgegenhalten, der nach § 56 Abs. 7 Satz 2 IfSG auf das Land übergegangen ist (so im Ergebnis auch Kießling/Kümper, 3. Aufl. 2022, IfSG § 56 Rn. 52, BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 16. Ed. 10.1.2023, IfSG § 56 Rn. 91a.1; VG Frankfurt, Urteil vom 28.09.2022 - 5 K 3397/20.F -, Rn. 36, juris). a) Soweit die Klägerin davon ausgeht, R. K. stehe aufgrund des arbeitsrechtlichen Grundsatzes der Monokausalität ein Anspruch nach § 3 EFZG gegen die Klägerin nicht zu, folgt das Gericht dem nicht. Nach dem arbeitsrechtlichen Grundsatz der Monokausalität besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist. Ist die Arbeitspflicht bereits aus einem anderen Grund aufgehoben, besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch (BAG, Urteil vom 28.01.2004 - 5 AZR 58/03 -, juris). Hieraus könnte - wie von der Klägerin unter Verweis auf Stimmen in der Literatur (ErfK/Reinhard, 23. Aufl. 2023, EFZG § 3 Rn. 19a) angenommen - folgen, dass ein Anspruch der R. K. gegen die Klägerin als ihre Arbeitgeberin nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG nicht besteht, da R. K. nicht - wie von § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG vorgeschrieben - „infolge Krankheit“ an ihrer Arbeitsleistung verhindert war, sondern infolge der Absonderungspflicht. Dem steht entgegen, dass die gesetzgeberische Wertung zugunsten einer Subsidiarität des Entschädigungsanspruchs (s.o. 1.) keinen Raum für den Rückgriff auf diesen von der Rechtsprechung entwickelten Lösungsansatz zum Umgang mit Anspruchskonkurrenzen lässt (vgl. BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 16. Ed. 10.1.2023, IfSG § 56 Rn. 37). Dagegen spricht weiter, dass auch die erstinstanzliche arbeitsgerichtliche Rechtsprechung den Grundsatz der Monokausalität nicht zwingend dahingehend auslegt. So geht etwa das Arbeitsgericht Aachen davon aus, dass der Grundsatz der Monokausalität einem Anspruch nach § 3 EFZG bei zeitgleich vorliegender krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und Absonderungspflicht nicht entgegensteht (ArbG Aachen, Urteil vom 11.03.2021 - 1 Ca 3196/20 -, Rn. 38 ff., juris; ähnlich: ArbG Mainz, Urteil vom 14.07.2022 - 11 Ca 188/22 -, Rn. 26 - 32, juris), diesen sogar als vorrangig (ArbG Aachen, a.a.O., Rn. 49 ff.). b) Auch im Übrigen bestehen keine Zweifel daran, dass § 56 Abs. 7 Satz 2 IfSG auch den Anspruch der R. K. gegen die Klägerin nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG erfasst (so im Ergebnis auch BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 16. Ed. 10.1.2023, IfSG § 56, Rn. 91a; Sangs/Eibenstein/Sangs, 1. Aufl. 2022, IfSG § 56 Rn. 131; VG Frankfurt, Urteil vom 28.09.2022 - 5 K 3397/20.F -, Rn. 44, juris). Die durch § 56 Abs. 7 Satz 2 IfSG angeordnete Legalzession umfasste bereits nach früheren Fassungen den - vorliegend streitigen - Anspruch des Arbeitnehmers nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG (vgl. etwa § 56 IfSG in der Fassung vom 27.03.2020). Indem der Wortlaut dahingehend geändert wurde, dass alle Entschädigungsberechtigten wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls erfasst werden, sollte die (bis dahin geltende) Beschränkung auf Entschädigungsberechtigte nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG wegen fehlender Nachvollziehbarkeit gerade aufgegeben werden (BT-Drs. 19/19216, S. 105). Der Legalzession steht auch nicht entgegen, dass der Anspruch nach § 3 EFZG R. K. nicht im Sinne des § 56 Abs. 7 Satz 2 IfSG „wegen des (durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten) Verdienstausfalls“ zusteht, da § 3 EFZG gerade das Fortbestehen des Anspruchs auf Entgeltzahlung zum Gegenstand hat und ein Verdienstausfall somit nicht eintritt. Im vorliegenden Fall der nachträglichen Arbeitsunfähigkeit ordnet § 56 Abs. 7 Satz 1 IfSG jedoch trotz des Anspruchs des Arbeitnehmers aus § 3 EFZG das Fortbestehen des Entschädigungsanspruchs an. Aus dem in Abs. § 56 Abs. 7 S. 2 IfSG enthaltenen Gedanken der Subsidiarität der Entschädigung gegenüber den Leistungen im Krankheitsfall folgt dann, dass auch Ansprüche aus § 3 EFZG auf das entschädigungspflichtige Land übergehen (vgl. BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 16. Ed. 10.1.2023, IfSG § 56, Rn. 91a.1). c) Selbst sofern der Klägerin ein Entschädigungsanspruch gegen das Land für den gesamten Zeitraum der Absonderung zustünde, stünde diesem somit der nach § 56 Abs. 7 Satz 2 IfSG auf das Land übergegangene Anspruch der R. K. gegen die Klägerin in gleicher Höhe gegenüber, sodass im Ergebnis ein Nullsaldo vorläge, aus dem die Klägerin nichts herleiten könnte (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 28.09.2022 - 5 K 3397/20.F -, Rn. 36, juris). 3. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem weiteren Vortrag der Klägerin. Soweit die Klägerin sich auf den Frage- und Antwortkatalog des Bundesgesundheitsministeriums vom 22.12.2020 stützt, ist dies bereits nicht nachvollziehbar, da sie diesen dem Gericht nicht vorgelegt hat. Darüber hinaus kommt einem Frage- und Antwortkatalog des zuständigen Ministeriums auch keine rechtlich relevante Bindungswirkung zu. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs von der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seitens der Arbeitnehmerin abhänge, ist dies zutreffend. Anders als von der Klägerin angenommen, stellt sich dies jedoch nicht als sachwidrig dar. Es mag zwar richtig sein, dass bei Absonderungspflichtigen in der Praxis mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch Krankheitssymptome auftraten. Dies galt jedoch keineswegs mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit, da in einer beachtlichen Anzahl von Fällen auch völlig symptomfreie Verläufe auftraten. Vor dem Hintergrund der Möglichkeit eines symptomfreien Verlaufs erscheint es nach den obigen Ausführungen gerade sachgerecht, dass in solchen Konstellationen eine Billigkeitsentschädigung des beklagten Landes gem. § 56 IfSG gewährt wurde, der Arbeitnehmer in - durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisenden - Fällen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit hingegen - wie im „Normalfall“ einer Erkrankung - durch § 3 EFZG vor finanziellen Nachteilen geschützt war. Auch der weitere Einwand der Klägerin, abgesonderte Personen seien nicht darauf hingewiesen worden, sich zusätzlich zur Absonderung um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu bemühen, führt nicht weiter. Selbst sofern dies - wie von der Klägerin behauptet - der Fall gewesen sein sollte, ist dem entgegenzuhalten, dass es - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - nicht Aufgabe der im Wege der Gefahrenabwehr tätigen Gesundheitsbehörden war, etwaige Verdienstausfallentschädigungen nach dem IfSG zu beachten. II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine weitere Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen. Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch ist § 57 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 IfSG in der Fassung vom 18.11.2020 (gültig von 01.01.2021 bis 23.11.2021). Für Personen, denen - wie vorliegend R. K. - nach § 56 Absatz 1 Satz 2 eine Entschädigung zu gewähren ist, besteht eine die Sozialversicherungspflicht nach § 57 Abs. 2 Satz 1 IfSG fort. Zahlt der Arbeitgeber für die zuständige Behörde die Entschädigung aus, hat diese ihm auf Antrag die entrichteten Beiträge zu erstatten (§ 57 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 4 IfSG). Die Regelung des § 57 IfSG dient der Vermeidung versicherungsrechtlicher Nachteile während des Zeitraums, in dem eine Entschädigung für den Verdienstausfall gewährt wird (vgl. BeckOK InfSchR/Kruse, 16. Ed. 8.4.2023, IfSG § 57 Rn. 1; Sangs/Eibenstein/Erdmann, 1. Aufl. 2022, IfSG § 57 Rn. 1; Kießling/Kümper, 3. Aufl. 2022, IfSG § 57 Rn. 1) und knüpft somit an § 56 IfSG an. Besteht - wie vorliegend - kein Entschädigungsanspruch der Klägerin gegen das beklagte Land nach § 56 IfSG, kommt auch ein Anspruch nach § 57 IfSG nicht in Betracht. Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. IV. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 124a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.10.2005 - 12 S 1558/05 -, Rn. 11, juris). Das ist hier der Fall. Die vorliegend streitgegenständliche Frage des Bestehens eines Entschädigungsanspruchs gem. § 56 IfSG bzw. eines Anspruchs des Arbeitgebers gegen das Land auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 57 IfSG im Falle nachträglicher Arbeitsunfähigkeit dürfte sich aufgrund der Vielzahl an COVID-19-Infektionen in den vergangenen Jahren in einer Vielzahl von Fällen stellen und ist bislang - soweit aus den juristischen Datenbanken ersichtlich - obergerichtlich nicht geklärt. Die Klägerin begehrt vom Beklagten eine Entschädigung nach dem IfSG für Verdienstausfall und die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen der in einem Arbeitsverhältnis mit ihr befindlichen und am Firmensitz in Ulm beschäftigten Arbeitnehmerin R. K.. R. K. war im November 2020 mit COVID-19 infiziert und befand sich aufgrund einer behördlich nach § 30 IfSG angeordneten Absonderung von 13.11. bis 23.11.2020 (11 Tage) in Isolation. Von 16.11. bis 23.11.2020 (8 Tage) war R. K. zudem arbeitsunfähig erkrankt. Die Klägerin begehrte daraufhin unter Vorlage entsprechender Nachweise mit Antrag an das Regierungspräsidium T. vom 29.09.2021 Entschädigung für Verdienstausfall nach § 56 IfSG sowie Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 57 IfSG für den Zeitraum 13.11. bis 23.11.2020 (11 Tage). Die Klägerin begehrte eine Entschädigung in Höhe des Netto-Verdienstausfalls von 360,76 EUR und eine Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen von insgesamt 246,20 EUR (bestehend aus den Einzelbeiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung für November 2020). Das Regierungspräsidium T. gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 06.09.2021 - der Klägerin am 10.09.2021 zugestellt - eine Entschädigung für die Lohnfortzahlung gem. § 56 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 IfSG in Höhe von 114,46 EUR und erstattete gem. § 57 IfSG Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 84,11 EUR. Das Regierungspräsidium T. berücksichtigte bei der Berechnung der Höhe der Entschädigung bzw. der Erstattung nicht den Zeitraum der Erkrankung und legte lediglich einen Zeitraum von drei Tagen zugrunde. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium T. aus, dass Zeiten während der Absonderung, zu denen die Arbeitnehmerin erkrankt gewesen sei, nicht berücksichtigt werden könnten, da die Absonderung dann für einen etwaigen Verdienstausfall nicht mehr ursächlich sei. Die Klägerin erhob hiergegen am 29.09.2021 die vorliegende Klage. Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Ablehnung ihres Antrags und begehrt weiterhin die von ihr mit Antrag vom 29.09.2021 geltend gemachte Entschädigung bzw. Erstattung. Zur Begründung verweist die Klägerin darauf, dass hinsichtlich der Höhe der Entschädigung bzw. der Erstattung auch der Zeitraum der Erkrankung zu berücksichtigen sei. Sofern der Beklagte diesen Zeitraum mangels Ursächlichkeit nicht anerkenne, gehe dies fehl. Diese Rechtsauffassung treffe zwar auf Fälle, in denen ein Arbeitnehmer bereits im Zeitpunkt der Absonderung bzw. Quarantäne arbeitsunfähig erkrankt sei (sog. anfängliche Arbeitsunfähigkeit) zu, nicht jedoch auf die vorliegende Konstellation, in der die Arbeitnehmerin erst während der Absonderung arbeitsunfähig erkrankt sei (sog. nachträgliche Arbeitsunfähigkeit). Dies folge aus § 56 Abs. 7 Satz 1 IfSG, der so zu verstehen sei, dass der Anspruch unabhängig vom Zeitpunkt, in dem der Betroffene erkranke, in voller Höhe des Verdienstausfalls oder in Höhe des Krankengeldes fortbestehe. Hierfür spreche eine historische Auslegung, denn dieses Verständnis der Formulierung habe bereits § 49 Abs. 4b Bundesseuchengesetz vom 25.08.1971 zugrunde gelegen. Auch das Bundesgesundheitsministerium gehe hiervon in seinem Frage- und Antwortkatalog vom 22.12.2020 aus. Dies sehe auch die herrschende Meinung in der Literatur so und gehe nach dem Grundsatz der sog. Monokausalität davon aus, dass es auf das zuerst eintretende Ereignis, vorliegend also die Absonderung, ankomme und dass der dadurch ausgelöste Entschädigungsanspruch durch die erst nachträglich hinzutretende Arbeitsunfähigkeit nicht mehr berührt werde. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Beklagten vom 06.09.2021 insoweit aufzuheben, als darin die über 198,57 € hinausgehende Erstattung abgelehnt wurde, und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin antragsgemäß eine weitere Entschädigung für die Lohnfortzahlung in Höhe von 246,30 € zu gewähren und zusätzlich Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 162,09 € zu erstatten. Der Beklagte beantragt ebenfalls schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Zeitraum der Erkrankung bei der Berechnung der Entschädigung sowie der Erstattung nicht zu berücksichtigen sei. Die von der Klägerin dagegen vorgebrachten Argumente griffen nicht durch. Hinsichtlich der Entschädigung nach § 56 IfSG folge dies bereits aus § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG selbst, der eine für den Verdienstausfall ursächliche Absonderung voraussetze. Der Wortlaut der Norm erfasse bewusst nur Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder sonstige Träger von Krankheitserregern, nicht jedoch Kranke. § 56 IfSG bezwecke - wie auch bereits die Vorgängernorm des § 48 Abs. 4 BSeuchG - keinen vollen Schadensausgleich, sondern allein eine gewisse Sicherung des Betroffenen vor materieller Not. So habe der Regelung des § 48 Abs. 4 BSeuchG der Gedanke zugrunde gelegen, dass für die Billigkeitsentschädigung kein Raum sei, wenn und solange nicht das Berufsverbot, sondern Arbeitsunfähigkeit, etwa infolge Krankheit, die Ursache dafür sei, dass der Betroffene einen Verdienstausfall erleide (BT-Drs. 3/1888, 28). Dies wirke sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch nicht unbillig aus, da dem Arbeitnehmer ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EFZG zustehe und der Arbeitgeber das Risiko einer Erkrankung des Arbeitnehmers generell trage. Sofern ein Arbeitnehmer während seiner Absonderungspflicht arbeitsunfähig erkranke, stelle sich dies als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos dar, für dessen Abfederung die Schutzregelungen des Arbeitsrechts gedacht seien, nicht die Entschädigungsregelungen im IfSG, die gegenüber dem EFZG stets nachrangig seien. Soweit die Klägerin sich einer historischen Auslegung bediene, gehe dies fehl. Das Telos der Norm - die Gewährleistung einer Billigkeitsentschädigung - habe auch § 49 Abs. 4b BSeuchG bereits unverändert zugrunde gelegen. Sofern ein Arbeitnehmer während seiner Absonderung erkranke, trete der Fall einer sog. überholenden Kausalität ein. Die von der Klägerin vertretene starre Anwendung des Grundsatzes der Monokausalität unterlaufe das Recht des Risikoprinzips und gleiche einer Lotterie. Soweit die Klägerin auf den Fragen- und Antwortkatalog des Bundesgesundheitsministeriums verweise, gehe dies fehl. Aussagen der Exekutive könnten sich nicht über den Gesetzeswortlaut hinwegsetzen oder die gesetzgeberische Wertung ändern. Auch der Verweis auf § 56 Abs. 7 Satz 1 IfSG verfange nicht, da die Klägerin Sinn und Zweck der Norm verkenne. Die Regelung diene dem Schutz des Arbeitnehmers und solle allein bewirken, dass der Arbeitnehmer durch den Austausch des Anspruchsgrundes und des Anspruchsgegners keinen Nachteil erfahre und sich weiterhin an das Land halten könne. Die Norm bewirke also eine fortdauernde Zahlungspflicht der zuständigen Behörde, welche im Gegenzug nach § 56 Abs. 7 Satz 2 IfSG im Wege der Legalzession den Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber aus § 3 EFZG übertragen erhalte. § 56 Abs. 7 IfSG erfasse somit nur Fälle, in denen einem Arbeitnehmer ein unmittelbarer Anspruch gegen das Land nach § 56 Abs. 1 IfSG zustehe. Sofern jedoch der Arbeitgeber im Rahmen seiner Vorleistungspflicht nach § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG dazwischengeschaltet sei, bleibe für die Anwendung des § 56 Abs. 7 IfSG kein Raum, der mithin nur nach Ablauf der Vorleistungspflicht des Arbeitsgebers, mithin nach der 7. Krankheitswoche Anwendung finde. Daher sei in § 56 Abs. 7 Satz 1 IfSG auch nur vom Fortbestand des Anspruchs des Berechtigten die Rede, nicht vom Fortbestand des Erstattungsanspruchs des Arbeitgebers. Die von der Klägerin vertretene Auffassung des Anwendungsbereichs des § 56 Abs. 7 IfSG sei nicht praxistauglich und unnötig kompliziert, da dann aufgrund der Vorleistungspflicht der zuständigen Behörde eine Aufrechnungslage mit den Ansprüchen des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber entstehe. Hinsichtlich der streitigen Rechtsfrage sei auch auf eine vergleichbare und die Rechtsauffassung des Beklagten stützende Entscheidung des VG Frankfurt am Main zu verweisen (Urteil vom 28.09.2022 - 5 K 3397/20 -, juris). Da es somit an einem Anspruch aus § 56 Abs. 1 IfSG fehle, bestehe nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 57 Abs. 1 Satz 1 IfSG auch kein Anspruch auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge. Die Klägerin erwiderte auf die Ausführungen des Regierungspräsidiums T., insbesondere auf die Bezugnahme auf die Entscheidung des VG Frankfurt am Main, mit Schriftsatz vom 10.01.2023 dahingehend, dass die geltend gemachte Subsidiarität eines Entschädigungsanspruchs nach § 56 Abs. 1 IfSG gegenüber einem Lohnfortzahlungsanspruch aus § 3 EFZG sich aus dem Gesetz nicht ergebe. Zudem führte dies dazu, dass ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG davon abhinge, ob der Arbeitnehmer für die Zeit der Quarantäne eine Krankmeldung einreiche oder nicht. Dies sei nicht sachgerecht, da der Pflicht zur Absonderung bereits die sehr hohe Wahrscheinlichkeit unterliege, dass Krankheitssymptome aufträten. Abgesonderte Personen seien von den Behörden insbesondere nicht darauf hingewiesen worden, sich zusätzlich zur Absonderung um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu bemühen. Der Beklagte erwiderte hierauf mit Schriftsatz vom 13.01.2023, dass der Grundsatz der Subsidiarität zwar nicht gesetzlich normiert sei, sich allerdings - wie dargelegt - aus dem Telos der Norm und des IfSG ergebe. Soweit die Klägerin es als willkürlich erachte, darauf abzustellen, ob der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlege oder nicht, sei dem zu widersprechen. Dass ein Anspruch aus § 56 IfSG nur bestehe, wenn ein Arbeitnehmer absonderungspflichtig und nicht arbeitsunfähig sei, entspreche dem der Norm zugrunde liegenden Wesen der Billigkeitsentschädigung. Es bestehe insbesondere auch keine Hinweispflicht der Behörden, denn diese würden im Rahmen der Gefahrenabwehr tätig und seien somit nicht berufen, etwaige Verdienstausfallentschädigungen nach dem IfSG zu beachten. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 12.10.2021, der Beklagte mit Schriftsatz vom 20.10.2021 auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf die in elektronischer Form vorliegende Behördenakte und die elektronisch geführte Gerichtsakte.