Beschluss
10 K 924/25
VG Sigmaringen 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSIGMA:2025:0502.10K924725.00
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Leitsätze
1. Für die Klage bzw. einen Eilantrag eines Jagdpachtbewerbers gegen die Entscheidung der Jagdgenossenschaft zur Vergabe einer Jagdpacht ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.(Rn.35)
2. Ein Jagdpachtbewerber ist unabhängig von seiner Rechtsstellung als Jagdgenosse im Hinblick auf die Vergabeentscheidung der Jagdgenossenschaft in einem Eilverfahren antragsbefugt, wenn und weil er geltend machen kann, dass die Vergabeentscheidung seinen Vergabeverfahrensanspruch verletzen könnte.(Rn.48)
3. Bindet sich die Jagdgenossenschaft im Wege ermessenslenkender Vergaberichtlinien bei einer Jagdpachtvergabe selbst, hat jeder formal berücksichtigungsfähige Jagdpachtbewerber einen Anspruch ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung nach Maßgabe dieser Vergaberichtlinien in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG.(Rn.60)
4. Delegiert die Jagdgenossenschaft die Entscheidung über die Jagdpachtvergabe an eine kommunales Kollegialorgan (hier: den Ortschaftsrat), ist die Vergabeentscheidung aufgrund der Besonderheiten einer Kollegialentscheidung nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. In einem solchen Fall gebietet es der Grundrechtsschutz durch Verfahren allerdings, das der Vergabeentscheidung vorgeschaltete Verfahren streng am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen.(Rn.70)
Tenor
Nach Erledigung des Rechtsstreits wird das Verfahren eingestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Klage bzw. einen Eilantrag eines Jagdpachtbewerbers gegen die Entscheidung der Jagdgenossenschaft zur Vergabe einer Jagdpacht ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.(Rn.35) 2. Ein Jagdpachtbewerber ist unabhängig von seiner Rechtsstellung als Jagdgenosse im Hinblick auf die Vergabeentscheidung der Jagdgenossenschaft in einem Eilverfahren antragsbefugt, wenn und weil er geltend machen kann, dass die Vergabeentscheidung seinen Vergabeverfahrensanspruch verletzen könnte.(Rn.48) 3. Bindet sich die Jagdgenossenschaft im Wege ermessenslenkender Vergaberichtlinien bei einer Jagdpachtvergabe selbst, hat jeder formal berücksichtigungsfähige Jagdpachtbewerber einen Anspruch ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung nach Maßgabe dieser Vergaberichtlinien in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG.(Rn.60) 4. Delegiert die Jagdgenossenschaft die Entscheidung über die Jagdpachtvergabe an eine kommunales Kollegialorgan (hier: den Ortschaftsrat), ist die Vergabeentscheidung aufgrund der Besonderheiten einer Kollegialentscheidung nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. In einem solchen Fall gebietet es der Grundrechtsschutz durch Verfahren allerdings, das der Vergabeentscheidung vorgeschaltete Verfahren streng am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen.(Rn.70) Nach Erledigung des Rechtsstreits wird das Verfahren eingestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Angesichts des Umstands, dass die Beteiligten auch nach bzw. trotz übereinstimmender Erledigungserklärung über die Streitfrage weiter lebhaft und kontrovers diskutieren, sieht sich der Berichterstatter veranlasst, eine umfassende Würdigung der rechtlichen und tatsächlichen Situation vorzunehmen und so die getroffene Kostenentscheidung zu begründen. I. Die Antragsteller wenden sich gegen die Vergabe der Jagdpacht bezüglich des Jagdreviers Balingen-xxx durch die Antragsgegnerin an die Beigeladenen. Der Gemeinderat der Stadt Balingen, welchem von der Antragsgegnerin, der Jagdgenossenschaft Balingen, gemäß § 10 der Satzung der Antragsgegnerin vom 26.04.2023 i. V. m. § 15 Abs. 7 JWMG für 6 Jahre die Verwaltung der Jagdgenossenschaft übertragen wurde, legte in der öffentlichen Sitzung vom 17.12.2024 die Bedingungen für die Jagdverpachtung ab dem 01.04.2025 fest, darunter die folgenden Kriterien für die Pächterauswahl: Hinsichtlich der in den Ortschaftsräten bzw. dem Verwaltungsausschuss zu treffenden Entscheidungen bei der Pächterauswahl sollen einheitlich folgende Kriterien vorgegeben werden: a) Bewerbungen von Pächtergemeinschaften mit mindestens 2 Pächtern haben Vorrang gegenüber Einzelbewerbungen; damit soll vermieden werden, dass bei unvorhergesehenen Ereignissen, die zum Ausfall des Pächters führen, kein Pächter mehr vorhanden ist. b) Sofern die seitherigen Pächter sich bewährt haben, sollen diese im Regelfall Vorrang haben vor neuen Pachtinteressenten. c) Auf eine ausgewogene Altersstruktur der Pächtergemeinschaften soll angesichts der vorgesehenen Laufzeit von 10 Jahren geachtet werden. Eine Altersgrenze für Pächter ist nicht vorgesehen; es sollte durch die Zusammensetzung der Pächtergemeinschaft jedoch möglichst gewährleistet sein, dass bei Ausfällen von Pächtern weiterhin eine hinreichende Bejagung und Betreuung der Jagdbögen erfolgen kann. d) Die Pächter sollen zum Zeitpunkt der Neuverpachtung ihren Hauptwohnsitz in Balingen haben (Gesamtstadt). Vom für die Verpachtung zuständigen Gremium können im Einzelfall auch Pächter zugelassen werden, die ihren Hauptwohnsitz in einer an den Jagdbogen angrenzenden oder räumlich naheliegenden Gemeinde haben. Damit wird der potentielle Pächterkreis ausgedehnt. Durch die Vorgabe soll gewährleistet werden, dass die Pächter ihren Aufgaben im Rahmen der Hege und Pflege ihres Reviers in geeigneter Weise nachkommen können. Eine Verpachtung an Jäger, die in weiterer Entfernung wohnen soll weiterhin ausgeschlossen bleiben. Eine vergleichbare Anwendung soll auch bei der Erteilung von Jagderlaubnisscheinen erfolgen können. In § 11 Nr. 3 f) der Satzung der Antragsgegnerin hat der Gemeinderat insbesondere die Aufgabe der „Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks“ zu erfüllen. Gemäß § 13 der Satzung wird der gemeinschaftliche Jagdbezirk durch freihändige Vergabe und Verlängerung laufender Pachtverträge verpachtet. Gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung kann der Gemeinderat entsprechend den Vorschriften der Gemeindeordnung den Oberbürgermeister, einen beschließenden Ausschuss, den Ortschafsrat und Dritte mit der Erledigung von Aufgaben aus seinem Zuständigkeitsbereich beauftragen. Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 6 der Hauptsatzung der Stadt Balingen vom 23.05.2006 i. d. F. vom 24.11.2020 werden dem Ortschaftsrat jeder Ortschaft im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel und bestehender Richtlinien folgende Angelegenheiten - soweit sie die Ortschaft betreffen - zur Entscheidung übertragen: Verpachtung der Jagd und Fischerei im Rahmen einheitlicher Richtlinien. Der Ortschaftsrat Heselwangen hat keine Entscheidungszuständigkeit bei der Verpachtung der Jagd. Er hat ein Anhörungsrecht, soweit von der Verpachtung der Jagd die Markung Heselwangen betroffen ist. Am 08.01.2025 wurde der Umstand der neuen Jagdverpachtungen ab April 2025 öffentlich bekanntgemacht und mitgeteilt, dass die Entscheidungen, an wen die einzelnen Jagdbögen verpachtet werden, in den Februar-Sitzungen der jeweiligen Ortschaftsräte bzw. für die Kernstadt und Heselwangen im Verwaltungsausschuss getroffen werden sollen. Mit Schreiben vom 06.01.2025 bewarben sich die Antragsteller um die Vergabe des Jagdreviers Balingen-xxx sowie mit Schreiben unbekannten Datums auch die beiden Beigeladenen jeweils als Pächtergemeinschaft. Am 11.02.2025 verhandelte der Ortschaftsrat xxx - nach einer vorherigen Vorstellungsrunde am 20.01.2025 - in nichtöffentlicher Sitzung über die Jagdverpachtung ab 01.04.2025 unter Bezugnahme auf die in der Gemeinderatssitzung vom 17.12.2024 festgelegten Vergabekriterien, wobei als „weiteres Kriterium bei der Pächterauswahl … von Seiten der Ortschaftsverwaltung vorgeschlagen [wurde], dass ortsansässige Bewerber (in xxxf wohnhaft) Vorrang haben sollen.“ Weiter wurde festgestellt, dass für den streitgegenständlichen Jagdbogen xxx lediglich die beiden aus den Antragstellern bzw. den Beigeladenen bestehenden Pächtergemeinschaften eine Bewerbung abgegeben hätten. Dazu hatte eine weitere Einzelperson eine Bewerbung für alle drei Jagdbögen abgegeben. In geheimer Abstimmung stimmten sodann acht Ortschaftsräte für die aus den Beigeladenen bestehende Pächtergemeinschaft und für die Antragsteller zwei Ortschaftsräte. Über das Abstimmungsergebnis wurden die Antragsteller mit Schreiben vom 14.02.2025 in Kenntnis gesetzt und ihnen zugleich mitgeteilt, dass über das jeweilige Abstimmungsergebnis und das Abstimmungsverhalten der einzelnen Gremiumsmitglieder striktes Stillschweigen vereinbart worden sei. Gleichwohl teilte der Bürgermeister der Stadt Balingen, xxx, dem Antragsteller zu 2. mit E-Mail vom 06.03.2025 über die Gründe zur Vergabe der Jagdpacht das Folgende mit: „Unter Berücksichtigung der vom Gemeinderat festgelegten Vergabekriterien, bzw. des vom Ortschaftsrat ergänzend herangezogenen Kriteriums des Wohnsitzes in xxx, sehen wir bei den getroffenen Entscheidungen keinen Fehler. Das Verfahren ist aus unserer Sicht korrekt gelaufen. Alle Bewerber hatten Gelegenheit sich dem Ortschaftsrat zu präsentieren und vorzustellen. Bei allen berücksichtigten Pächtergemeinschaften sind Pächter mit Wohnsitz in xxx dabei. Bei Ihrer Bewerbung, xxx, ist xxx zwar in xxx wohnhaft, jedoch, wie bereits mit Ihnen persönlich angesprochen, geht man davon aus, dass er nicht die aktiven jagdlichen Tätigkeiten selber vollumfänglich ausüben kann. Das Ehepaar xxx wohnt in xxx, Sie, Herr xxx in Balingen. Bei der berücksichtigten Pächtergemeinschaft xxx wohnt zumindest Herr xxx in xxx. Der Vorrang der Berücksichtigung bewährter Pächter greift im Fall von xxx aus den vorgenannten Gründen letztlich nicht. Der Wohnsitz in xxx ist aber keine zwingende Voraussetzung, sondern wurde lediglich als zusätzliches Vergabekriterium herangezogen. Ebenfalls mit Ihnen bereits erörtert, wurden Frauen vom Ortschaftsrat bei der Vergabe gleichwertig berücksichtigt. Ich bedaure, dass ich Ihnen keine zufriedenstellende Rückmeldung habe und bitte Sie da um Verständnis für die Entscheidung des Ortschaftsrates in xxx. Gleichzeitig bin ich besonders Herrn xxx für seinen langjährigen und wertvollen Einsatz sehr dankbar.“ Die Antragsteller haben am 25.03.2025 den vorliegenden Eilantrag gestellt, mit dem sie vorläufig die Untersagung der Vergabe der Jagdpacht für das Jagdrevier Balingen xxx (an die Beigeladenen) begehren. Zur Begründung tragen sie vor, dass die Auswahl der neuen Jagdpächter nach sachwidrigen und diskriminierenden Kriterien erfolgt sei, wodurch die Antragsteller in ihren Rechten verletzt seien. Dies stelle eine unzulässige Benachteiligung dar. Insbesondere sei entgegen den zugrunde gelegten Verpachtungskriterien nicht der seitherige Pächter, der Antragsteller Ziff. 1, vorrangig berücksichtigt worden. Weiter sei die Altersstruktur der Antragsteller wesentlich ausgewogener als jene der Beigeladenen. Schließlich sei im Gegensatz zu den Auswahlkriterien des Gemeinderats nunmehr noch weiter ein sachfremdes Kriterium (Wohnsitz in xxx) eingeführt worden. Der notwendige Anordnungsanspruch ergebe sich aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts zur fehlerfreien Ermessensausübung. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass die Jagdpacht ab dem 01.04.2025 mit dem Abschluss der Jagdpachtverträge vergeben werden solle, wodurch vollendete Tatsachen geschaffen würden. Die Antragsteller beantragten - wörtlich -, 1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig aufzugeben, die Vergabe der Jagdpacht ab dem Jagdjahr 2025 bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen und keinen Jagdpachtvertrag mit Dritten abzuschließen, 2. hilfsweise den Antragsgegner vorläufig aufzugeben, die Antragsteller unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut in das Auswahlverfahren einzubeziehen, 3. höchst hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung anzuordnen, dass die Antragsgegner es unterlässt, die Vergabe des Jagdreviers Balingen xxx an die vorgesehenen Pächter zu verpachten, bis eine rechtmäßige Auswahlentscheidung unter Beachtung der maßgeblichen Kriterien erfolgt ist. Die Antragsgegnerin beantragte - sachdienlich gefasst -, die Anträge abzuweisen. Der Antrag sei unbegründet. Die Entscheidung über die Vergabe der Jagdpacht im Jagdbogen xxx sei rechtmäßig erfolgt. Das Interesse der Jagdgenossenschaft bzw. der Stadt Balingen als deren Vertreterin an einer nahtlosen Weiterverpachtung des Jagdbogens überwiege die Interessen der Jagdpachtbewerber an einer Aussetzung der Vergabe. Die Zuständigkeit der Ortschaftsräte für die Vergabe ergebe sich aus der Hauptsatzung der Stadt Balingen. Zurecht sei nicht zugunsten der Antragsteller der Umstand gewürdigt worden, dass sich der Antragsteller Ziff. 1 als bisheriger Pächter bewährt habe. Dieser werde im Juli diesen Jahre 88 Jahre alt. Bei der jetzt neu vorzunehmenden Verpachtung wäre die vorrangige Berücksichtigung eines fast 88 Jahre alten Pächters sicherlich nicht „der Regelfall“. Angesichts des Alters und damit einhergehender körperlicher Gebrechen, die beim Antragsteller Ziff. 1 offenkundig vorlägen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der bisherige Pächter die Jagd selber überhaupt noch ausüben könne. Auch perspektivisch sei eine Verpachtung bei einer Laufzeit von 10 Jahren von vornherein fragwürdig. Soweit von Antragstellerseite vorgebracht worden sei, dass es mit dem Antragsteller Ziff. 1 als Pächter (bisher) keine Probleme gegeben habe, sei dies in dieser pauschalen Aussage so nicht zutreffend: Es habe im Jagdbogen xxx durchaus Vorgänge gegeben, die auf Schwierigkeiten hingedeutet hätten, die mit der Jagdausübung im Zusammenhang stünden. So seien mehrere Wildschadensfälle vor Gericht ausgehandelt worden. Von anderen Jagdbögen sei eine solche Häufung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Wildschäden nicht bekannt. Insgesamt sei es vom Ortschaftsrat sachgerecht und in keiner Weise diskriminierend gewesen, den Antragsteller Ziff. 1 bei der Vergabe nicht vorrangig zu berücksichtigen, zumal zunächst wohl nicht vorgesehen gewesen sei, dass dieser überhaupt als Mitbewerber auftrete. Vermutlich sei diese Überlegung erst aufgrund der in öffentlicher Sitzung des Gemeinderats festgelegten Vergabekriterien und in Kenntnis dessen, dass es weitere Bewerber geben könnte, entstanden. Die weiteren Antragsteller seien seither keine Pächter gewesen. Insofern komme eine vorrangige Berücksichtigung, ebenso wie bei den anderen Bewerbergemeinschaften, nicht in Betracht. Die Argumentation der Gegenseite, wonach es sich bei dem Wohnsitz in xxx um ein sachfremdes Kriterium handele, sei zurückzuweisen. Es sei sicherlich nicht sachgerecht, den Wohnsitz in xxx als zwingendes Kriterium heranzuziehen. Das widerspräche auch den vom Gemeinderat gemachten Vorgaben. Es sei aber unstrittig von Vorteil, wenn ein Jagdpächter möglichst nah an seinem Revier wohne. So gehöre zu den vertraglichen Pflichten der Jagdpächter, bspw. auch überfahrenes Wild wegzuräumen und ordnungsgemäß zu beseitigen. Diese Pflichten könnten zu jeder Tages- und Nachtzeit auftreten. Die Nähe des Wohnorts zum Jagdbogen sei bei der Erfüllung von Vorteil. Deshalb sei es sehr wohl sachgerecht, ein solches Kriterium ergänzend zu berücksichtigen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass sich Ortsvorsteher und Ortschaftsrat bei der Vergabeentscheidung durchaus sehr viel Mühe gemacht hätten. Für die allen Bewerbergruppen eingeräumte Möglichkeit, sich im Ortschaftsrat vorzustellen, sei eigens eine nichtöffentliche Sondersitzung einberufen worden. Über die Vergabe sei in der darauffolgenden Sitzung wiederum nichtöffentlich durch Mehrheitsbeschlüsse für jeden der drei zu vergebenden Jagdbögen einzeln entschieden worden. Bei den beiden anderen zu vergebenden Jagdbögen habe es zwischen unterschiedlichen Bewerbern recht knappe Abstimmungsergebnisse gegeben - nicht aber beim Jagdbogen xxx, wo sich eine deutliche Mehrheit für eine Vergabe an die Beigeladenen ausgesprochen habe. Einem demokratisch gewählten Gremium dürfe man im Zuge dieses Verfahrens auch eine ausreichende Kompetenz zutrauen, nach bestem Wissen und Gewissen eine sachgerechte Vergabeentscheidung zu treffen. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sich auch in der Sache nicht zum Verfahren geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. II. Der Antrag war zum Zeitpunkt der Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen zulässig und wäre vermutlich auch begründet gewesen. Damit ist indes nichts darüber ausgesagt, ob die Antragsteller im Falle einer Wiederholung der Vergabe des streitgegenständlichen Jagdbogens auch tatsächlich - anstelle der Beigeladenen - zum Zuge gekommen wären. 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Denn der vorliegende Antrag ist seinem Inhalt nach darauf gerichtet, die Vollziehung des Beschlusses über die Neuverpachtung des Jagdbogens Balingen-xxx auszusetzen bzw. die Vergabeentscheidung - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - zu wiederholen. Dieser Beschluss des Ortschaftsrats Balingen-xxx vom 11.02.2025 ist öffentlich-rechtlicher Natur; dies gilt unabhängig davon, dass der sich hieran anschließende Abschluss eines Jagdpachtvertrags den Vorschriften des Zivilrechts unterliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2003 - 5 S 1797/02 -, VBlBW 2004, 185 ff. = juris Rn. 28; VG Karlsruhe, Urteil vom 12.04.2022 - 10 K 3690/99 -, n.v.; Schuck/Koch, 4. Aufl. 2024, BJagdG § 11 Rn. 1, 2; Braun, BayVBl. 1963, 201). Zwar handelt es sich bei dem Begehren der Antragsteller nicht um einen innerorganschaftlichen Streit als Ausfluss der Rechtstellung des Antragstellers zu 1. als Jagdgenosse und damit Mitglied der Antragsgegnerin (siehe zu dieser Verfahrenskonstellation VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.1994 - 5 S 2775/93 -, juris Rn. 16; Urteil vom 08.09.1995 - 5 S 2650/94 -, juris Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 09.02.1967 - I C 47.65 -, juris Os. 1; VG Potsdam, Beschluss vom 12.04.2018 - 4 L 262/18 -, juris Rn. 4 ff.; OVG des Saarlands, Beschluss vom 28.02.1989 - 1 W 12/89 -, juris Ls. 1; im Anschluss hieran VG des Saarlandes, Beschluss vom 07.06.2017 - 5 L 438/17 -, juris Rn. 12 ff.; Schoch/Schneider/Ehlers/Schneider, 46. EL August 2024, VwGO § 40 Rn. 124). Vielmehr machen die Antragsteller allesamt (allein) ihre Rechtstellung als Bewerber im Vergabeverfahren geltend. Unerheblich ist daher in diesem Zusammenhang, dass es sich bei der Antragsgegnerin gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 JWMG um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt (a. A. wohl VG Karlsruhe, Urteil vom 12.04.2022 - 10 K 3690/99 -, n.v.), denn auch eine solche kann wie ein Privater im Rechtsverkehr auftreten, insbesondere als solcher klagen und verklagt werden (vgl. VG Meiningen, Beschluss vom 08.11.1995 - 2 E 599/95.Me -, juris Rn. 18). Aber auch in Ansehung dieses rein vergabeorientierten Streitgegenstandes ist der Verwaltungsrechtsweg gleichwohl eröffnet. Allgemein richtet sich die Frage, ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann aber auch auf einem Gleichordnungsverhältnis beruhen. Gleichordnungsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen nicht für jedermann gelten, sondern Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben sind, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet (BVerwG, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10.07 -, BVerwGE 129, 9-20 = juris Rn. 4 m. w. N.). Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gilt in aller Regel, dass sich die öffentliche Hand hierbei auf dem Boden des Privatrechts bewegt, so dass für Streitigkeiten über die hierbei vorzunehmende Auswahl des Vertragspartners nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei der Entscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags keine gesetzliche Verpflichtung zu bevorzugter Berücksichtigung eines bestimmten Personenkreises zu beachten ist (BVerwG, a. a. O., juris Rn. 5 m. w. N.). Diese Bewertung gilt nicht nur für den Abschluss des – auch hier – privatrechtlichen Vertrages im Anschluss an den Zuschlag, sondern auch für das mit den Bewerbern während des Vergabeverfahrens entstehenden vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses (so für eine Bauplatzvergabe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.04.2018 - 1 S 2403/17 -, juris Rn. 29 m. w. N.). Vor den Zivilgerichten auszutragen sind daher grundsätzlich insbesondere Rechtsstreitigkeiten um die Frage, ob ein solches Bieterverfahren wirksam aufgehoben wurde, ob ein Bieter zu Unrecht nicht zum Zuge kam und ob einem Bieter ein Anspruch zusteht, dem Träger der öffentlichen Verwaltung die Erteilung des Zuschlags an einen anderen Bieter zu untersagen (VGH Baden-Württemberg, a. a. O., juris Rn. 29 a. E.). Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen dann in Betracht, wenn dem „Vergabeverfahren“ trotz der per se privatrechtlichen Abwicklung eine nach öffentlichem Recht zu beurteilende Entscheidungsstufe vorgeschaltet ist oder das Rechtsverhältnis aus anderen Gründen öffentlich-rechtlich überlagert wird, namentlich wenn der Träger öffentlicher Verwaltung mit ihr hoheitliche Zwecke verfolgte (erneut für die Vergabe zur Veräußerung gemeindlicher Grundstücke VGH Baden-Württemberg, a. a. O., juris Rn. 30 m. w. N.; zur sog. Zwei-Stufen-Theorie beim Zugang zu öffentlichen Einrichtungen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.05.2003 - 1 S 1449/01 -, juris Rn. 24; zur Vergabe von Rettungsaufträgen durch die Rettungsleitstelle an ein privates Rettungsdienstleistungsunternehmen auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 -, juris Rn. 11). Eine solche erblickt der Berichterstatter vorliegend in den Bestimmungen des JWMG zur besonderen Funktion der Jagdpacht und der Rechtsstellung der Jagdgenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts unter der Rechtsaufsicht der unteren Jagdbehörde, § 15 Abs. 2 JWMG. Wie eine Gemeinde im Rahmen der Bauplatzvergabe bezweckt die Jagdgenossenschaft bei der Verpachtung der ihr durch Gesetz zugewiesenen Flächen (§ 15 Abs. 1 JWMG) genuin jagdrechtliche und damit öffentlich-rechtliche Zwecke, vgl. § 2 JWMG. Denn in § 2 und § 5 Abs. 3 und 4 sowie § 45 JWMG kommt zum Ausdruck, dass die Jagdausübung nicht (allein) dem privaten „Vergnügen“ des jeweiligen Jagdausübungsberechtigten dienen soll, sondern eingebettet ist in Aspekte des Tierschutzes, der Ökologie und des Erhalts der natürlichen Lebensgrundlage. Mit dem Jagdrecht ist daher die Pflicht zur Hege verbunden, § 3 Abs. 1 JWMG, sowie die Haftung für Wildschäden, § 53 Abs. 1 Satz 3 JWMG. Damit korrespondiert die in § 2 der Satzung der Antragsgegnerin festgelegte Verpflichtung der Jagdgenossenschaft, „das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu verwalten, zu nutzen, auf den Zielen des JWMG (§ 2) angepasste Abschusspläne und Zielvereinbarungen über den Abschuss von Rehwild im Jagdrevier hinzuwirken sowie für den Ersatz des den Jagdgenossen etwa entstehenden Wildschadens zu sorgen.“ Die freihändige Vergabe der Jagdpachten wird daher insgesamt so stark von öffentlich-rechtlichen Zwecke überlagert, dass sie insgesamt als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist. Denn die Vergabeentscheidung dient der Auswahl derjenigen Jagdpächter, von denen die Jagdgenossenschaft bzw. die von ihr mit der Auswahlentscheidung betrauten Gremien die berechtigte Annahme hegen, dass sie die - öffentlich-rechtlichen - Verpflichtungen aus dem JWMG bestmöglich erfüllen werden (in diesem Sinne bereits zu § 10 BJagdG VG Karlsruhe, Urteil vom 12.04.2000 - 10 K 3690/99 - n. v.). Auch der Gegenstand des Streits, nämlich ein Beschluss des Ortschaftsrats als kommunalem Gremium, einem Verwaltungsorgan der Gebietskörperschaft Gemeinde, spricht für die öffentlich-rechtliche Qualität des Falles (vgl. Schoch/Schneider/Ehlers/Schneider, 46. EL August 2024, VwGO § 40 Rn. 243, 244; in diesem Sinne auch VG Karlsruhe, Urteil vom 12.04.2000 - 3690/99 - n. v.). 2. Die drei von den Antragstellern wörtlich gestellten Anträge sind insgesamt als ein einheitliches Begehren auszulegen, welches sachdienlich als ein (Haupt-)Antrag zu verstehen ist, vgl. § 88 VwGO. Denn alle drei Anträge sind im Endeffekt darauf gerichtet, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, die getroffene Vergabeentscheidung bezüglich des Jagdbogens Balingen-xxx zu vollziehen, d. h. mit den Beigeladenen als zunächst erfolgreichen Pachtbewerbern den entsprechenden Jagdpachtvertrag abzuschließen. Die Antragsteller begehren indes mit keinem ihrer drei wörtlichen Anträge, vorläufig anstelle der Beigeladenen zum Zuge zu kommen; vielmehr wollen sie „lediglich“ die Schaffung vollendeter Tatsachen durch den Abschluss des Jagdpachtvertrages verhindern und eine neuerliche Vergabeentscheidung - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - erstreiten. Sachdienlich ausgelegt ist dieses Begehren mit der Sicherungsanordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verfolgen (ebenso VG des Saarlandes, Beschluss vom 07.06.2017 - 5 L 438/17 -, juris Rn. 14; nachgehend OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.01.2018 - 2 B 515/17 -, juris Rn. 26). So verstanden ist der Antrag auch im Übrigen zulässig, insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO. Denn sie haben fristgerecht ihre Bewerbung für die streitgegenständliche Jagdpacht abgegeben und befanden sich damit im Bewerberkreis, weshalb die Vergabeentscheidung zugunsten der Beigeladenen zumindest möglicherweise das Recht der Antragsteller auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verletzt (vgl. im Zusammenhang mit einem Eilantrag betreffend eine gemeindliche Bauplatzvergabe VG Sigmaringen, Beschluss vom 21.12.2020 - 7 K 3840/20 -, juris Rn. 24; a. A. VG Karlsruhe, Urteil vom 12.04.2000 - 10 K 3690/99 - n.v.). 3. Der Antrag wäre - hätte über ihn streitig entschieden werden müssen - vermutlich auch begründet gewesen. Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dies setzt voraus, dass sowohl ein sicherungsfähiger Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vorliegt. Die tatsächlichen Voraussetzungen für diese beiden Voraussetzungen müssen glaubhaft gemacht werden, §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO. a) Anordnungsgrund Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf ein etwaiges Hauptsacheverfahren unzumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird. Welche Anforderungen an die Erfolgsaussichten zu stellen sind, hängt maßgeblich von der Schwere der dem Antragsteller drohenden Nachteile und ihrer Irreversibilität, aber auch davon ab, inwieweit durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird. Wird durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.02.2015 - 10 S 2471/14 -, juris Rn. 22). Die Eilbedürftigkeit des Antragsbegehrens (bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Erledigungserklärungen) ergab sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 02.02.1965 - V ZR 259/62, - RdL 1965, 102; hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.09.1995 - 5 S 2650/94 -, juris Rn. 34), wonach die Wirksamkeit eines Jagdpachtvertrages nicht dadurch berührt wird, dass er auf der Grundlage eines nicht ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschlusses der Jagdgenossenschaftsversammlung abgeschlossen wurde. Wollen die Antragsteller mithin mit Erfolg geltend machen, dass die Vergabe an die Beigeladenen unterbleibt, müssen sie gegen die originäre Vergabeentscheidung vorgehen und zugleich erstreiten, dass in der Zwischenzeit kein Vollzug des Beschlusses des Ortschaftsrats erfolgt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.1994 - 5 S 2775/93 -, juris Rn. 24). Dass die Antragsgegnerin gegenüber dem Gericht mitgeteilt hatte, bis zur Entscheidung der Kammer keinen Vertrag abzuschließen, ließ die Eilbedürftigkeit nicht entfallen. Denn diese Erklärung erfolgte ihrerseits mit der Maßgabe, dass das Gericht bis zum 11.04.2025 über die Sache entscheiden werde. Außerdem berühmte sich die Antragsgegnerin auch weiterhin des Rechts, auf der Grundlage des vorliegenden Beschlusses des Ortschaftsrats die Vergabe zu regeln, insbesondere den Jagdpachtvertrag mit den Beigeladenen abzuschließen. b) Anordnungsanspruch aa) Anspruchsgrundlage Anspruchsgrundlage für das Begehren der Antragsteller, von der Antragsgegnerin bei der Vergabe der Jagdpacht betreffend den Jagdbogen Balingen-xxx berücksichtigt zu werden, ist der in Art. 3 Abs. 1 GG niedergelegte allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. im Zusammenhang mit einem Eilantrag betreffend eine gemeindliche Bauplatzvergabe VG Sigmaringen, Beschluss vom 21.12.2020 - 7 K 3840/20 -, juris Rn. 36; so auch für die Vergabe von Rettungsaufträgen an ein privates Rettungsdienstunternehmen für deren eigenes Notarzteinsatzfahrzeug auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 -, juris Rn. 18, 20; für die Vergabe von Betreuungsplätzen in einer kommunalen Kindertagesstätte als öffentliche Einrichtung VG Hannover, Beschluss vom 05.08.2022 - 3 B 2563/22 -, juris Rn. 51). bb) Allgemeiner Maßstab für die Vergabe unter Gleichheitsgesichtspunkten/Anforderungen an die Vergabekriterien Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet die Antragsgegnerin, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist grundsätzlich dann verletzt, wenn sich eine vorgenommene Differenzierung nicht auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lässt, bzw. eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (allg. BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvL 50/92 - BVerfGE 99, S. 165 = juris Rn. 63). Bei Regelungen der Vergabe hat die Antragsgegnerin - nicht anders als ein Gesetzgeber - grundsätzlich eine verhältnismäßig große Gestaltungsfreiheit. Mit Rücksicht darauf hat sich das Verwaltungsgericht besondere Zurückhaltung aufzuerlegen. Das Verwaltungsgericht kann insbesondere nicht überprüfen, ob der Beklagte die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat (vgl. - auch zum Folgenden - BVerfG, Beschluss vom 13.06.1979 - 1 BvL 97/78 -, BVerfGE 51, 295 = juris Rn. 18). Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit ist der Gesetzgeber namentlich weitgehend frei in der Abgrenzung des begünstigten Personenkreises; die Abgrenzung ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, wenn vernünftige Gründe für sie bestehen und der Gesetzgeber willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermeidet. Die Antragsgegnerin kann dabei das ihr zustehende Ermessen durch ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften – im hiesigen Fall in Form von Vergaberichtlinien – ausgestalten. In einem solchen Fall bindet sie sich bei künftigen Entscheidungen selbst mit der Folge, dass ein Bewerber sich allein deshalb auf einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung berufen kann, wenn von der Anwendungspraxis der Richtlinie abgewichen wird (sog. Vergabeverfahrensanspruch; vgl. im Kontext der gemeindlichen Bauplatzvergabe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2022 - 1 S 1121/22 -, juris Rn. 43; VG Sigmaringen, Urteil vom 10.03.2020 - 3 K 3574/19 -, juris Rn. 58; Beschluss vom 21.12.2020 - 7 K 3840/20 -, juris Rn. 36; für die Vergabe gemeindlicher Subventionen OVG des Saarlandes, Urteil vom 04.06.2012 - 3 A 33/12 -, juris Rn. 48 ff., 54 m. w. N. in Rn. 55; a. A. wohl VG Karlsruhe, Urteil vom 12.04.2000 - 10 K 3690/99 - n. v. unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.1989 - 5 S 3243/88 -, juris; a. A. wohl auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.1994 - 5 S 2775/93 -, juris Ls. 1). Jeder Mitbewerber muss aufgrund seines Anspruchs auf Gleichbehandlung eine faire Chance erhalten, nach Maßgabe der für die spezifische Vergabe wesentlichen Kriterien und des vorgesehenen Verfahrens berücksichtigt zu werden. Das setzt voraus, dass der die Vergabeentscheidung treffende Hoheitsträger etwaige ermessenslenkende Richtlinien im Hinblick auf die Vergabekriterien so klar und eindeutig formuliert, dass jeder verständige Bewerber sie gleichermaßen verstehen, seine Chancen abschätzen und insbesondere erkennen kann, welche Unterlagen er einreichen und welche Angaben er machen muss, um im Vergabeverfahren zugelassen und inhaltlich berücksichtigt zu werden. Ohne eine in diesem Sinne transparente, d.h. hinreichend bestimmte Ausgestaltung und Formulierung der Vergaberichtlinien ist es in der Regel nicht möglich, die gebotene Chancengleichheit zu gewährleisten und fehlt es daher an einer verfahrensmäßigen Grundlage, auf der eine gleichheitskonforme Auswahl getroffen werden kann (vgl. wiederum zur gemeindlichen Bauplatzvergabe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2022 - 1 S 1121/22 -, juris Rn. 43 m. w. N.). cc) Besonderheiten aufgrund der Entscheidung durch ein Kollektivorgan/Anforderungen an die konkrete Vergabeentscheidung Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich aus dem Umstand, dass eine Sachentscheidung durch ein weisungsfreies und pluralistisch besetztes Gremium getroffen wird und der Endentscheidung in hohem Maße wertende Elemente anhaften, eine eingeschränkte Überprüfbarkeit derselben seitens des Gerichts (sog. Lehre vom Beurteilungsspielraum; vgl. Schoch/Schneider/Geis, 5. EL Juli 2024, VwVfG § 40 Rn. 158-162; Herdegen/Masing/Poscher/Gärditz VerfassungsR-HdB/Poscher, 1. Aufl. 2021, § 3 Rn. 103; Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 40 Rn. 204). Wie bei einer (geheimen) Wahl führt die Sachgesetzlichkeit, dass das Gremium durch Mehrheitsbeschluss entscheidet, dazu, dass das Abstimmungsergebnis nicht begründet werden kann und muss (so etwa für die Wahl von Bundesrichtern durch u.a. den Richterwahlausschuss BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 -, NJW 2016, 3425 (3428 Rn. 34); Beschluss vom 22.10.1968 - 2 BvL 16/67 -, BVerfGE 24, 268 = juris Rn. 25, 30). Dies führt indes nicht dazu, dass das Abstimmungsergebnis jeglicher gerichtlichen Kontrolle entzogen wäre. Hiergegen sprechen schon die verfassungsrechtlichen Implikationen des Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 -, NJW 2016, 3425 (3428 Rn. 34); OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2021 - 6 B 1176/21 -, juris Rn. 30). Vielmehr muss – um den Grundrechtsschutz durch Verfahren zu gewährleisten (allg. hierzu Schoch/Schneider/Schoch, 5. EL Juli 2024, VwVfG Einleitung Rn. 308 ff.) – das der Endentscheidung vorgeschaltete Verfahren gleichheitsgerecht „eingehegt“ werden. Dies setzt voraus, dass sich das zur Entscheidung berufene Gremium in geeigneter Weise, etwa anhand der relevanten Bewerbungsunterlagen, einen Eindruck von der Eignung der Kandidaten verschaffen kann und dass es bei seiner Entscheidung von einem richtigen und vollständigen Sachverhalt ausgeht (so für eine Kollegialentscheidung am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2022 - 6 B 1059/22 -, juris Rn. 9). Die Auswahlentscheidung kann gerichtlich daraufhin überprüft werden, ob die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt, ob von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen, ob allgemeingültige Wertmaßstäbe außer Acht gelassen, ob sachwidrige Erwägungen angestellt und ob die Verfahrensvorschriften beachtet worden sind (so für eine Wahl eines kommunalen Beigeordneten durch den Gemeinderat VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2024 - 4 S 1511/23 -, juris Rn. 31 mit Verweis auf OVG Bremen, Beschluss vom 09.01.2014 - 2 B 198/13 -, juris Rn. 37 m. w. N.; ähnlich OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.03.2018 - 2 B 10272/18 -, juris Rn. 10; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.04.2017 - 1 M 38/17 -, juris Rn. 12; OVG MecklenburgVorpommern, Beschluss vom 09.01.2015 - 2 M 102/14 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2021 - 6 B 1176/21 -, juris Rn. 52). dd) Bewertung Hieran gemessen begegnet es – abstrakt betrachtet – keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Entscheidung durch den Ortschaftsrat und nach dem gewählten Verfahren getroffen wurde und dass der Ortschaftsrat mit dem Wohnort in Balingen-xxx seiner Auswahlentscheidung ein weiteres Kriterium zugrunde gelegt hat. Die Anwendung des Kriteriums des Wohnsitzes im Teilort erweist sich indes unter Gleichheitsgesichtspunkten als bedenklich. Selbiges gilt für die Bewertung des Gesichtspunkts der Bewährung potentieller Jagdpächter, denn sie findet – so – keine Stütze in den Vergabekriterien. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Ortschaftsrat bei der Abstimmung über die Vergabe der Jagdpacht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. (1) Als unproblematisch erweist es sich, dass die Auswahlentscheidung durch den Ortschaftsrat nach einer – allen Bewerbern gleichheitsgemäß zuteil gewordenen – Vorstellungsrunde getroffen wurde. Im Ausgangspunkt liegt die Zuständigkeit/Verantwortlichkeit für die Jagdpachtvergabe beim Gemeinderat der Stadt Balingen als Verwalter der Jagdgenossenschaft, wie sich aus § 5 Nr. 2, § 10 Nr. 1 und § 11 Nr. 3 lit. f) der Satzung der Antragsgegnerin ergibt. Der Gemeinderat kann gem. § 10 Nr. 2 der Satzung entsprechend den Vorschriften der Gemeindeordnung den Oberbürgermeister, einen beschließenden Ausschuss, den Ortschafsrat und Dritte mit der Erledigung von Aufgaben aus seinem Zuständigkeitsbereich beauftragen. Dies ist mit § 18 Abs. 2 Nr. 6 der Hauptsatzung der Stadt Balingen erfolgt. Es liegt mithin eine ordnungsgemäße Subdelegation der Entscheidungskompetenz vom Gemeinderat auf den Ortschaftsrat vor (vgl. hierzu auch BeckOK KommunalR BW/Fleckenstein, 28. Ed. 1.2.2025, GemO § 70 Rn. 21, 22: Typische Entscheidungszuständigkeiten, die auf die Ortschaften übertragen werden können, sind die Vergabe der örtlichen Jagd- und Fischereipachtrechte). Es liegt mithin eine ordnungsgemäße Subdelegation der Zuständigkeit und Entscheidungshoheit über die Jagdpachtvergabe vom Gemeinderat an den Ortschaftsrat vor. Die Heranziehung der vom Gemeinderat aufgestellten Kriterien durch den Ortschaftsrat begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, auch wenn aus dem Kriterienkatalog nicht eindeutig hervorgeht, in welchem Verhältnis die Einzelkriterien zueinander stehen. Klar dürfte zumindest sein, dass ein zwingender Vorrang von Pächtergemeinschaften gegenüber Einzelbewerbungen besteht und dass die anderen Kriterien angesichts der jeweiligen Formulierung „soll/sollen“ untereinander in ein Abwägungsverhältnis gebracht werden können und dürfen. (2) Allerdings erweist sich das zusätzliche Kriterium des Wohnorts in xxx unter Gleichheitsgesichtspunkten schon abstrakt als problematisch. Problematisch ist hierbei nicht die verfahrensrechtliche Ausgestaltung – d. h. die Frage, ob der Ortschaftsrat dieses Kriterium in eigener Zuständigkeit und Verantwortlichkeit seiner Auswahlentscheidung zugrunde legen durfte. Indes ist das Kriterium in materieller Hinsicht bedenklich, weil es der dahinterliegenden Sachgesetzlichkeit (unter Gleichheitsaspekten) nicht gerecht wird. Zwar hat der Gemeinderat der Stadt Balingen in seiner Sitzung vom 17.12.2024 die Bedingungen für die Jagdverpachtung ab dem 01.04.2025 einheitlich festgelegt; insbesondere hat er die Kriterien für die Pächterauswahl bestimmt. Er hat indes die Kriterien nicht als abschließend deklariert, sondern den aufgeführten Kriterien den folgenden Passus hintangestellt: „Etwaige weitere sachgerechte Auswahlkriterien können unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten von den jeweiligen Ortschaftsräten bzw. dem Verwaltungsausschuss bei der Auswahl der Pächter ggf. herangezogen werden.“ Mit der Subdelegation der Entscheidung über die Jagdpachtvergabe (s. o.) war damit zugleich die Entscheidung verbunden, die Möglichkeit zu eröffnen, weitere sachgerechte Auswahlkriterien unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten aufzustellen und dieser der Auswahlentscheidung zugrunde zu legen. Dies erweist sich nicht als problematisch, auch wenn damit nicht in allen Teilorten dieselben Kriterien einheitlich angewandt werden; denn es ist (auch) nicht erforderlich, allen Ortschaften der Gemeinde dieselben Entscheidungszuständigkeiten zu übertragen (vgl. BeckOK KommunalR BW/Fleckenstein, 28. Ed. 1.2.2025, GemO § 70 Rn. 22 a. E.). Auch Art. 3 Abs. 1 GG erscheint hier nicht verletzt, denn es kann in der jeweiligen Ortschaft begründete, lokale Besonderheiten geben, die eine sachgerechte Auswahlentscheidung (nur) unter Heranziehung weiterer, lokal bedingter Kriterien zulassen. Da die Entscheidungskompetenz bei den jeweiligen Ortschaftsräten liegt, besteht zwischen den Teilorten keine Vergleichbarkeit und handelt es sich mithin um ein sachlich begründetes Differenzierungskriterium (bzw. schon nicht um eine hinreichende Vergleichbarkeit). Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, dass es „unstrittig von Vorteil [sei], wenn ein Jagdpächter möglichst nah an seinem Revier wohnt“, u. a. weil es „zu den vertraglichen Pflichten der Jagdpächter [gehört], bspw. auch überfahrenes Wild wegzuräumen und ordnungsgemäß zu beseitigen [und] diese Pflichten … zu jeder Tages- und Nachtzeit auftreten“ können, ist dies sicherlich richtig. Den Antragstellern ist aber ihrerseits zuzugeben, dass ein auch außerhalb des Teilortes xxx wohnhafter Jagdpachtbewerber gleichermaßen die von der Antragsgegnerin vorgebrachte Gewähr bieten kann, innerhalb kurzer Zeit am Orte eines etwaigen Wildschadens zu sein. Durch die Aufnahme des Kriteriums des Wohnortes in Balingen (oder ausnahmsweise einer angrenzenden/räumlich naheliegenden Gemeinde) hat der Gemeinderat zum Ausdruck gebracht, dass die Nähe des Wohnortes für die Erfüllung der sich aus der Jagdpacht ergebenden Pflichten ein entscheidendes, sachlich gerechtfertigtes Kriterium ist. Warum darüber hinaus zusätzlich ein Wohnsitz gerade auch im Teilort erforderlich sein soll, um die mit der Jagdpacht einhergehenden Aufgaben und Pflichten sachgerecht und zeitnah erfüllen zu können, erschließt sich jedoch nicht. Jedenfalls ist es keinesfalls zwingend, auf den Wohnsitz im Teilort als maßgebliches Kriterium abzustellen, wenn es um eine Entfernungsbeurteilung geht. Denn auch ein etwaig im Nachbarteilort xxx oder im zur Kernstadt gehörenden Ortsteil xxx wohnhafter Jagdpachtbewerber kann die von der Antragsgegnerin geforderte besondere Wohnortnähe und damit zügige Erreichbarkeit des Jagdreviers sicherstellen. Zwar mag es sachlich richtig sein, dass etwa die Antragsteller Ziff. 3 und 4, die in xxx wohnen, aus Sicht der Antragsgegnerin „zu weit weg“ wohnen, um die vom Ortschaftsrat geforderte „Reviernähe“ noch zu erfüllen. Gleichheitsgemäß wäre eine solche Differenzierung aber nur, wenn – abstrakt betrachtet – jeder mögliche Jagdpachtbewerber, der außerhalb des Teilortes xxx wohnte, die geforderte „Reviernähe“ nicht erfüllen könnte. So ist es aber – wie beschrieben – gerade nicht. Hätte der Ortschaftsrat mithin in gleichheitskonformer Art und Weise eine gegenüber den städtischen Vergabekriterien nochmals erhöhte „Reviernähe“ einfordern wollen, hätte er eine längenmäßig beschriebene Maximalentfernung vom jeweiligen Jagdbogen festlegen müssen, wobei auch dies nicht über jeden Zweifel erhaben gewesen wäre, weil die Jagdpachtbewerber in den Pächtergemeinschaften – so wie die Antragsteller – ihrerseits nicht allesamt gleich weit vom Jagdrevier entfernt wohnen müssen. (3) Wie ausgeführt, muss die Auswahlentscheidung nicht begründet werden, weil jedes einzelne Gremienmitglied (hier: des Ortschaftsrats) seine eigene, nicht nach außen tretende Motivation für die Abstimmung haben wird und diese Einzelmotive angesichts der Vielzahl an Gremienmitgliedern regelmäßig nicht zu einer Gesamtmotivation zusammengeführt werden können. Daraus folgt, wie ebenfalls beschrieben, dass die eigentliche Auswahlentscheidung grundsätzlich der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist. Erfolgt indes eine Begründung und lässt diese Rückschlüsse darauf zu, dass die Gremiumsmitglieder sich bei ihrem Abstimmungsverhalten von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen, kann dies etwaig zur Rechtswidrigkeit und damit Anfechtbarkeit der Auswahlentscheidung führen. So lag der Fall aller Voraussicht nach hier. Der Vertreter der Antragsgegnerin hat dem Antragsteller Ziff. 2 mit E-Mail vom 06.03.2025 mitgeteilt, dass der Umstand, dass der Antragsteller Ziff. 1 in der Gemarkung Balingen-xxx wohnhaft ist, angesichts seines Alters nicht als „Positivkriterium“ habe bewertet werden können, wohingegen „bei allen berücksichtigten Pächtergemeinschaften … Pächter mit Wohnsitz in xxx dabei“ seien. Denn man gehe „davon aus, dass er [der Antragsteller Ziff. 1] nicht die aktiven jagdlichen Tätigkeiten selber vollumfänglich ausüben“ könne, weshalb (auch) der „Vorrang der Berücksichtigung bewährter Pächter … aus den vorgenannten Gründen letztlich nicht“ greife. Diese Argumentation ist in zweierlei Hinsicht problematisch. Zum einen kann bzw. darf sich das Kriterium des Wohnsitzes offensichtlich - wie sich auch aus der Sitzungsvorlage zum Gemeinderatsbeschluss ergibt - nur auf den aktuellen Wohnsitz „zum Zeitpunkt der Neuverpachtung“ beziehen. Hiervon wird einseitig zulasten des Antragstellers Ziff. 1 abgewichen. Soweit die Antragsgegnerin über diese formale Anforderung dem Kriterium ein prognostisches Element beifügt, wonach erforderlich sei, dass der betreffende Pachtbewerber das nötige körperliche „Rüstzeug“ mitbringen müsse, damit sichergestellt sei, dass der jeweilige Bewerber die mit der Pacht verbundenen Pflichten sicher erwartbar auch zu leisten imstande sei, setzt sie sich in Widerspruch zu den sonstigen, vom Gemeinderat aufgestellten Vergabekriterien: Nach dem Kriterium „c)“ ist eine Altersgrenze für Pächter gerade nicht vorgesehen. Vielmehr soll dem Aspekt der Sicherstellung der körperlichen Leistungsfähigkeit durch eine „ausgewogene Altersstruktur der Pächtergemeinschaften“ Rechnung getragen werden. Mithin muss unerheblich sein, ob ein einzelnes Mitglied der Pächtergemeinschaft ausfallen könnte (gleich ob aus Altersgründen oder infolge von Krankheit/Wegzug etc.), wenn nur sichergestellt ist, dass die übrigen Bewerber der Pächtergemeinschaft diesen Ausfall auffangen können. Dass ebendies bei den Antragstellern der Fall ist, stellt auch die Antragsgegnerin – von dem rechtlich unbeachtlichen Gesichtspunkt der Reviernähe abgesehen, s. o. – nicht infrage. Zum anderen enthält die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 1. mit fragwürdiger Argumentation die „Privilegierung“ als „bewährt“ vor, indem sie das entsprechende Kriterium „b)“ des Katalogs des Gemeinderats wiederum mit einem prognostischen Element auflädt. Die Formulierung des entsprechenden Kriteriums „b)“ spricht ersichtlich dafür, dass es sich um eine „Bewährung“ in der Vergangenheit handelt, was schon durch die Wahl der Zeitform im Perfekt zum Ausdruck kommt. Zwar ist diese „Privilegierung“ lediglich „im Regelfall“ vorgesehen. Damit kann aber nicht allein aus Altersgründen der „Bewährungsvorsprung“ entzogen werden, denn das Alter wird durch das Kriterium „c)“ aufgegriffen. Sachlich gerechtfertigt dürfte es sein, von dem Bewährungsvorsprung abzugehen, wenn die Bewerbung des seitherigen Jagdpächters lediglich vorgeschoben erscheint und die Jagdpacht stattdessen im Wesentlichen von den anderen Mitgliedern der Pächtergemeinschaft ausgeübt werden soll. Hierfür bestehen aber - von dem Gesichtspunkt des Alters des Antragstellers Ziff. 1. abgesehen – nach Aktenlage keine ausreichenden Anhaltspunkte, auch wenn die Antragsgegnerin sich in ihren Schriftsätzen auf „offenkundige körperliche Gebrechen“ des Antragsteller Ziff. 1 stützt. Gerade das Vater-Sohn-Verhältnis der Antragsteller Ziff. 1 und 2 spricht dafür, dass der Antragsteller Ziff. 1 auch zukünftig in die Ausübung der Jagdpacht eingebunden wäre. Schließlich will die Antragsgegnerin dem Antragsteller Ziff. 1 den „Bewährungsvorsprung“ deshalb verwehren, weil es im betreffenden Jagdbogen in der vergangenen Dekade unter der „Ägide“ des Antragstellers Ziff. 1 „durchaus Vorgänge [gegeben habe], die auf Schwierigkeiten hindeuten, die mit der Jagdausübung im Zusammenhang stehen.“ Ob die damit insinuierten Umstände das nötige Gewicht und die hinreichende Konkretheit aufweisen, um dieses Ergebnis zu tragen, mag letztlich auf sich beruhen. Klar erscheint jedenfalls, dass selbst bei einer Wiederholung der Abstimmung im Ortschaftsrat unter Berücksichtigung der aufgeführten „Mängel“ keinesfalls gewährleistet wäre, dass sich die Antragsteller gegenüber dem Beigeladenen durchsetzen würden. Nachdem die Antragsteller vorliegend jedoch - vermutlich ganz bewusst - nicht beantragt, selbst anstelle der Beigeladenen zum Zuge zu kommen, sondern zunächst nur die Vergabe an die Beigeladenen stoppen und das Verfahren wieder „auf Los setzen“ wollten, hätten sie mit ihrem Begehren im Falle einer streitigen Entscheidung vermutlich Erfolg gehabt. Angesichts dessen und unabhängig von der Frage, ob später eine Vergabeentscheidung zugunsten der Antragsteller getroffen worden wäre, waren die Verfahrenskosten mithin der Antragsgegnerin aufzuerlegen. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziff. 1.5 Satz 1 Alt. 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (hälftiger Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes). Der Beschluss ist unanfechtbar, soweit durch ihn das Verfahren eingestellt und eine Entscheidung über die Kosten getroffen wird (§ 158 Abs. 2 VwGO).