Urteil
DL 12 K 937/18
VG Sigmaringen 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSIGMA:2018:1106.DL12K937.18.00
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Leitsätze
1. Die zur notwendigen Begründung einer Disziplinarverfügung nach § 38 Abs. 2 Satz 1 LDG gehörende Darstellung der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, erfordert, dass der dem Beamten zur Last gelegte Sachverhalt deutlich bezeichnet wird. Gesteigerte Begründungsanforderungen gelten im Fall eines denselben Sachverhalt betreffenden strafgerichtlichen Freispruchs; in der Disziplinarverfügung ist substantiiert darzulegen, in welchen Handlungen ein disziplinarer Überhang gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 LDG gesehen wird.
2. Die Regelung des § 34 Abs. 2 LDG soll verhindern, dass aus einer natürlichen Handlungseinheit, die sich als einheitlicher historischer Geschehensablauf darstellt, Sachverhaltsteile herausgefiltert werden, um diese dann gesondert disziplinar zu verfolgen. Dies würde dem Charakter der Norm als Schutzvorschrift zugunsten des Beamten widersprechen.
3. Die Qualifizierung einer Dienstpflichtverletzung als disziplinarrelevantes Dienstvergehen setzt ein Minimum an Gewicht und Evidenz voraus. Bagatellverfehlungen, wie sie auch einem pflichtbewusstem Beamten ohne weiteres einmal unterlaufen können, genügen hierfür nicht.
Tenor
Die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums K. vom 11. Januar 2018 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zur notwendigen Begründung einer Disziplinarverfügung nach § 38 Abs. 2 Satz 1 LDG gehörende Darstellung der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, erfordert, dass der dem Beamten zur Last gelegte Sachverhalt deutlich bezeichnet wird. Gesteigerte Begründungsanforderungen gelten im Fall eines denselben Sachverhalt betreffenden strafgerichtlichen Freispruchs; in der Disziplinarverfügung ist substantiiert darzulegen, in welchen Handlungen ein disziplinarer Überhang gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 LDG gesehen wird. 2. Die Regelung des § 34 Abs. 2 LDG soll verhindern, dass aus einer natürlichen Handlungseinheit, die sich als einheitlicher historischer Geschehensablauf darstellt, Sachverhaltsteile herausgefiltert werden, um diese dann gesondert disziplinar zu verfolgen. Dies würde dem Charakter der Norm als Schutzvorschrift zugunsten des Beamten widersprechen. 3. Die Qualifizierung einer Dienstpflichtverletzung als disziplinarrelevantes Dienstvergehen setzt ein Minimum an Gewicht und Evidenz voraus. Bagatellverfehlungen, wie sie auch einem pflichtbewusstem Beamten ohne weiteres einmal unterlaufen können, genügen hierfür nicht. Die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums K. vom 11. Januar 2018 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Disziplinarverfügung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; sie ist deshalb aufzuheben (§ 21 Satz 1 AGVwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die Disziplinarverfügung leidet an mehreren zu ihrer Rechtswidrigkeit führenden formellen Fehlern. 1. Die Begründung der Disziplinarverfügung genügt den Anforderungen des § 38 Abs. 2 Satz 2 LDG nicht. Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 LDG ist die Disziplinarverfügung mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind nach Satz 2 der persönliche und berufliche Werdegang des Beamten, der Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, die ein Dienstvergehen begründen, und die anderen Tatsachen und Beweismittel darzustellen, die für die Entscheidung bedeutsam sind. Die Regelung des § 38 Abs. 2 Satz 2 LDG nimmt damit die Anforderungen an die Anschuldigungsschrift nach Abschluss der förmlichen Untersuchung (§ 61 Satz 2 LDO) auf und entwickelt diese fort (vgl. LT-Drs. 14/2996, S. 117). Die Darstellung der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, erfordert, dass der dem Beamten zur Last gelegte Sachverhalt deutlich bezeichnet wird. Aus der Perspektive eines verständigen Adressaten muss klar und unmissverständlich bestimmbar sein, aus welchen Tatsachen der disziplinare Vorwurf abgeleitet wird. Hierzu gehört eine so hinreichende Substantiierung, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich ist und das Disziplinargericht in die Lage versetzt wird, den in bestimmter Hinsicht erhobenen und dem Umfang nach klar abgegrenzten Vorwürfen nachzugehen, ohne seinerseits genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt nach seinem eigenen Ermessen und ohne Vorgabe durch einen klar umrissenen Ahndungswillen das herauszuschälen, was als Verletzung der Beamtenpflichten in Betracht kommt und Grundlage der Disziplinarverfügung sein könnte. Entspricht die Disziplinarverfügung diesen Anforderungen nicht, kann sie ihrer am Opportunitätsprinzip orientierten Aufgabe, Grundlage und Umgrenzung des Disziplinarverfahrens bestimmt anzugeben, nicht gerecht werden (vgl. Düsselberg, in: von Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2012, § 38 Rn. 12 und 15; zu den insoweit gleichlautenden Anforderungen an die Klageschrift nach § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG: BVerwG, Beschluss vom 28.03.2011 - 2 B 59.10 -, juris Rn. 5 m.w.N.; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, 23. Update 5/2018, § 52 BDG Rn. 13). Gesteigerte Begründungsanforderungen gelten im Fall eines denselben Sachverhalt betreffenden strafgerichtlichen Freispruchs; in der Verfügung ist substantiiert darzulegen, in welchen Handlungen ein disziplinarer Überhang gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 LDG gesehen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.1985 - 1 DB 16.85 -, NJW 1986, 444; Düsselberg, a.a.O., Rn. 15). Diesen Anforderungen wird die Begründung der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung in verschiedener Hinsicht nicht gerecht. Nachdem ihre Sachverhaltsdarstellung (II.) eine Beschreibung der geahndeten Verhaltensweisen nicht enthält, ist zu deren Ermittlung der Abschnitt „dienstrechtliche Bewertung“ (III.) zu untersuchen. Die darin enthaltenen Ausführungen lassen eine klar umrissene und für einen objektiven Adressaten eindeutige Bestimmung des dem Kläger vorgeworfenen dienstlichen Verhaltens nicht zu. Unklar ist zum einen, welchen Sachverhalt die Disziplinarbehörde ihrer Würdigung zugrunde legt. Ausgangspunkt scheinen zunächst, worauf der vorangestellte Hinweis auf die Bindungswirkung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG hindeutet, die Tatsachenfeststellungen des Strafurteils vom 07.03.2017 zu sein. Der im Folgenden wiedergegebene und disziplinarrechtlich gewürdigte Geschehensablauf ist mit den strafgerichtlichen Feststellungen indes nicht vollständig in Einklang zu bringen. So wurde im Strafurteil festgestellt, dass der Kläger auf der Anfahrt zum Einsatzort von einer Unfallflucht ausgegangen war und angenommen hatte, eine zweite Streife werde nach dem Flüchtigen fahnden. Hiervon scheint sich die Verfügung - ohne den Weg des § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG zu beschreiten - lösen zu wollen, indem sie konstatiert, der Kläger habe einen solchen Schluss nicht ziehen dürfen, weil ihm die Fahndungseinleitung über Funk mitgeteilt worden wäre. Die im Folgenden gewählten Formulierungen (vgl. S. 10, erster Absatz: „... selbst wenn der Irrtum (...) tatsächlich vorlag“; S. 11, dritter Absatz: „... selbst unter Berücksichtigung des Ihnen vom Amtsgericht (...) zugestandenen Irrtums“) lassen nicht zweifelsfrei erkennen, ob die Disziplinarbehörde sich insoweit auf eigene Sachverhaltsfeststellungen oder diejenigen des Strafgerichts stützt. Es fehlt mithin bereits an einer klaren und subsumtionsfähigen Sachverhaltsdarstellung. Die Verfügung bringt zum anderen auch nicht unmissverständlich zum Ausdruck, welche Handlungen bzw. welches Unterlassen das durch Verweis geahndete Dienstvergehen begründen sollen. Sie eröffnet (auch) insofern verschiedene Interpretationsmöglichkeiten: Als Vorwurf kommt zunächst das Unterlassen einer Lagemeldung an das FLZ und das Bewirken einer fluchtbegünstigenden Fahndungsverzögerung in Betracht (S. 9, zweiter Absatz). Außerdem wird dem Kläger aber angelastet, er habe zumindest fahrlässig zum Entstehen seines Irrtums beigetragen, indem er die Pflicht zur Mitverfolgung des Funkverkehrs verletzt habe (vgl. S. 10, Absätze 2 und 3). Schließlich wird ihm vorgehalten, er habe seinen Irrtum nicht aufgeklärt, weil er entgegen der in PDV 100, Nr. 1.3.1, verankerten Pflicht nicht ausreichend mit seinem Streifenpartner kommuniziert habe. In welchem Zusammenhang diese drei Verhaltensweisen aus Sicht der Disziplinarbehörde stehen, und welche davon durch den verhängten Verweis geahndet werden sollte(n), erklärt die Verfügung nicht. Einer entsprechenden Klarstellung hätte es jedoch bedurft, um den Vorgaben des § 38 Abs. 2 Satz 2 LDG zu genügen; der Ursachen- und Wirkungszusammenhang der Handlungen und deren disziplinare Relevanz versteht sich nicht von selbst. Bei einer aufmerksamen Mitverfolgung des Funkverkehrs bzw. bei einem am Einsatzort erfolgten Informationsaustausch mit POM S. hätte das weitere Einsatzgeschehen möglicherweise einen anderen Verlauf genommen; die Annahme, dass der Kläger auch bei dementsprechendem Vorverhalten und in umfassender Kenntnis der Sachlage keine Meldung an das FLZ veranlasst hätte, erscheint erklärungsbedürftig. Sofern die Verfügung eine wahlweise Feststellung zugrunde legen wollte - entweder Verletzung der Kommunikationspflicht oder Verletzung der Meldepflicht -, käme auch dies nicht hinreichend klar zum Ausdruck. Gegen eine Wahlfeststellung spricht freilich, dass die Verfügung sich auf S. 12, letzter Absatz, wieder ausschließlich dem Unterlassen der Lagemeldung als „dem Pflichtenverstoß“ zuwendet, und auf S. 13, erster Absatz, mit der Bemerkung abschließt, dass auch bei Berücksichtigung des Irrtums von einer Pflicht zur Abgabe der Lagemeldung und deshalb von einer fahrlässigen Dienstpflichtverletzung auszugehen sei. Welche disziplinare Bedeutung der Verletzung der Kommunikationspflicht und der fahrlässigen Nichtverfolgung des Funkverkehrs danach (noch) zukommen soll, bleibt im Dunkeln. Eine hinreichend substantiierte Darlegung, welche eigenständige disziplinarrechtliche Relevanz der unterlassenen Lagemeldung nach dem Freispruch im Strafverfahren beigemessen wird, lässt die Begründung ebenfalls vermissen. Insbesondere wird nicht in der erforderlichen Weise herausgearbeitet, worin hinsichtlich der Nichtmeldung und der Verursachung einer Fahndungsverzögerung als Bestandteil des strafrechtlich gewürdigten Sachverhalts - dazu im Folgenden mehr - ein „Überhang“ nach § 34 Abs. 2 Satz 2 LDG gesehen wird. Nicht hinreichend bestimmbar ist der Inhalt der Verfügung schließlich auch im Hinblick auf die im Ermittlungsbericht (S. 11, vorletzter Absatz) noch als Verstoß aufgeführte, in der Verfügung selbst nicht mehr erwähnte - aber auch nicht gemäß § 10 Abs. 2 LDG ausdrücklich ausgeschiedene - Nichtaktivierung einer Statusmeldung über das Erreichen des Einsatzorts („Status 4“). Dieses Versäumnis ist schädlich, weil damit Unklarheiten bezüglich der Reichweite der Disziplinierung und damit des Verbrauchs der Disziplinargewalt einhergehen. Bereits wegen dieser gravierenden Begründungsmängel hat die angefochtene Disziplinarverfügung keinen Bestand. 2. Die Verfügung erweist sich auch deshalb als formell rechtswidrig, weil eine ordnungsgemäße Erstanhörung gemäß § 11 Abs. 2, 3 LDG unterblieben ist. Nach § 11 Abs. 1 LDG ist der Beamte über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu unterrichten. Ihm ist nach Abs. 2 der Vorschrift u.a. zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen. Er ist ferner darauf hinzuweisen, dass er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann. Für die Äußerung wird dem Beamten schriftlich eine angemessene Frist gesetzt (§ 11 Abs. 3 Satz 1 LDG). Die Vorschrift soll gleichermaßen dem Schutz des Beamten, der Aufklärung des Sachverhalts und der Beschleunigung des Verfahrens dienen. Es entspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen, dem Betroffenen zu eröffnen, welches Vergehen ihm zur Last gelegt wird, und ihn hierzu anzuhören. Diesen Vorgaben genügt die Erstanhörung vom 31.08.2016 nicht. Dem Kläger wurde darin nicht mitgeteilt, dass ihm die Verletzung einer Pflicht zur Lagemeldung bzw. einer Kommunikations- und Informationspflicht zur Last gelegt wird. Das Gericht teilt die Auffassung des Klägervertreters, dass eine wirksame Einbeziehung dieser Vorwürfe in das Disziplinarverfahren eine förmliche Ausdehnung (§ 10 Abs. 1 LDG) und hieran anknüpfend eine Erstanhörung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 LDG erfordert hätte. Der disziplinarrechtlich gewürdigte Sachverhalt deckt sich zwar - wie noch auszuführen ist - als historischer Geschehensablauf mit demjenigen des Strafbefehls vom 19.08.2016. Die in letzterem und in der Erstanhörung in Bezug genommenen Handlungen (Nichtverfolgung des Unfallflüchtigen) und die darin gesehenen Pflichtverletzungen unterscheiden sich von den geahndeten Verhaltensweisen (Lagemeldung, Austausch mit Streifenpartner) indes erheblich; für den Kläger war aus Einleitungsverfügung und Erstanhörung nicht im Ansatz erkennbar, welches dienstliche Verhalten ihm letztlich zum Vorwurf gemacht werden würde. Eine effektive Verteidigungsmöglichkeit, die in diesem Verfahrensstadium mit den Regelungen in § 11 LDG sichergestellt werden soll, bestand daher nicht. Eine Heilung dieses Anhörungsfehlers nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG kommt nur in Betracht, wenn die Erstanhörung vor der abschließenden Anhörung nachgeholt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.06.2014 - DL 13 S 150/14 -, juris Rn. 28; Nonnenmacher, a.a.O., § 11 Rn. 12), was vorliegend nicht geschehen ist. Auch wegen dieses Anhörungsmangels ist die Disziplinarverfügung aufzuheben. 3. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Schlussanhörung nach § 20 Satz 1 LDG führt hier ebenfalls zur formellen Rechtswidrigkeit der Verfügung. Nach § 20 Satz 1 LDG ist dem Beamten nach Abschluss der Ermittlungen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Nähere Vorgaben, wie dies zu erfolgen hat, enthält die Vorschrift nicht. Ihr Zweck besteht darin, dem Beamten nochmals vor Abschluss des Disziplinarverfahrens eine wirksame Rechtsverteidigung zu ermöglichen. Dazu ist erforderlich, dem Beamten mitzuteilen, welche schuldhaften Pflichtverletzungen ihm konkretisiert nach Art, Zeit und Ort des Geschehens vorgeworfen werden, welche Beweise erhoben wurden und wie diese gewürdigt werden sollen, sowie anzugeben, welchen Sachverhalt die Disziplinarbehörde derzeit als erwiesen ansieht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2017 - DL 13 S 552/16 -, juris Rn. 27; LT-Drs. 14/2996, S. 79). Hieran gemessen erweist sich die Schlussanhörung vom 17.10.2017 als ungenügend. Der übersandte Ermittlungsbericht hat den Kläger nicht in die Lage versetzt, sich sachgerecht und wirksam gegen die erhobenen Vorwürfe zu verteidigen, weil es - aus den oben genannten Gründen - an einer hinreichend konturierten Mitteilung des als maßgeblich betrachteten Sachverhalts und der zu ahndenden Dienstpflichtverletzungen fehlte. Wegen des rechtlichen Charakters der abschließenden Anhörung als qualifiziertes Mitwirkungsrecht des Beamten scheidet eine Heilung des Anhörungsverstoßes nach § 45, § 46 LVwVfG auch insofern aus (vgl. VG Sigmaringen, Gerichtsbescheid vom 20.12.2016 - DL 10 K 3173/16 -, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 27.02.2013 - DL 11 K 572/10 -, juris). Auch deshalb unterliegt die Verfügung der Aufhebung. Keiner vertiefenden Betrachtung bedarf danach, ob der Disziplinierung durch Verweis - mehr als zwei Jahre nach dem streitgegenständlichen Polizeieinsatz - außerdem das aus § 35 Abs. 1 LDG folgende Maßnahmenverbot entgegensteht. II. Die Disziplinarverfügung hält rechtlicher Nachprüfung ungeachtet ihrer formellen Fehler auch in materieller Hinsicht nicht stand. Die Voraussetzungen des § 27 LDG liegen nicht vor. Ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG hat der Kläger nicht begangen (dazu nachfolgend 1.); würde eine disziplinarrelevante Dienstpflichtverletzung unterstellt, erwiese sich die Disziplinarverfügung als ermessensfehlerhaft (dazu 2.). 1. Eine schuldhafte Verletzung der Gehorsamspflicht (§ 35 Satz 2 BeamtStG) durch Unterlassen einer Lagemeldung an das FLZ K. lässt sich anhand der in der Verfügung genannten und dem Gericht vorgelegten Dienstvorschriften - und auf der Grundlage der auch für das Gericht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG bindenden Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichts - nicht feststellen. Die Subsumtion des klägerischen Verhaltens unter die dem Gericht zur Verfügung gestellten Dienstvorschriften bzw. Richtlinien bereitet Schwierigkeiten. Die Anlage 1 zur VA Zentrale Einsatzführung vom 19.12.2013 (GAS 141) enthält lediglich eine Übersicht der für die Kommunikation mit dem FLZ vorgesehenen Statusmeldungen (u.a. Status 4: am Einsatzort eingetroffen); Regelungen zur Abgabe von Lagemeldungen finden sich dort nicht. Nach Ziffer 2.2 der Anlage 2 zur VA (GAS 142 f.) ist es für einen reibungslosen Ablauf der Funkkommunikation „grundsätzlich erforderlich“, dass dem FLZ zum Zwecke der Dokumentation lageangepasst „entweder fortlaufend oder spätestens zum Einsatzende“ ein Kurzsachverhalt durchgegeben wird. Ob hierin eine bindende Anweisung i.S.v. § 35 Satz 2 BeamtStG des Inhalts gesehen werden kann, dass jeder Streifenbeamte seine Feststellungen umgehend und umfassend an das FLZ zu melden hat, erscheint zweifelhaft. Dass Nr. 3.5 der VwV WE (eigene oder ergänzende) Anforderungen an das Absetzen von Lagemeldungen bei wichtigen Ereignissen stellt, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Es kann jedoch unterstellt werden, dass sich aus anderen Regelungen, die dem Gericht nicht vorgelegt wurden - ggf. auch aus einer Zusammenschau verschiedener Vorschriften über Arbeitsabläufe im System des zentralen Führens („Workflow“) -, die vom Beklagten behauptete Pflichtenlage ableiten lässt. Hiervon scheint auch der Kläger auszugehen, der vorträgt, bei einer festgestellten Lageänderung hätte sich ihm die Erforderlichkeit einer Information des FLZ aufgedrängt. Eine solche Lageänderung, die bei Annahme einer entsprechenden Weisungslage ggf. Anlass zu einer Meldung an das FLZ hätte geben müssen, lag aus Sicht des Klägers indes nicht vor. Es fehlt damit jedenfalls an der Vorwerfbarkeit des Pflichtenverstoßes. Der Kläger hat am Einsatzort die Situation vorgefunden, die nach den strafgerichtlichen Feststellungen seiner (Fehl-)Vorstellung auf der Anfahrt entsprach. Ein sorgfaltswidriges und damit schuldhaftes Unterlassen der Meldung kann ihm deshalb nicht vorgeworfen werden. Anknüpfungspunkte für einen Fahrlässigkeitsvorwurf sind auch in Ansehung des weiteren Einsatzverlaufs nicht auszumachen. Insbesondere ist das Unterlassen von Rückfragen bei POM S. nicht als fahrlässig zu bewerten. Die Annahme des Klägers, sein - von ihm als zuverlässig beschriebener - Kollege werde hinsichtlich eigener relevanter Feststellungen selbst eine Meldung an das FLZ veranlassen, ist naheliegend und nicht sorgfaltswidrig. Es fehlt sonach an einer schuldhaften Pflichtverletzung. Wenn der Kläger die Abgabe einer Lagemeldung an das FLZ pflichtwidrig und vorwerfbar unterlassen hätte, stünden einer disziplinaren Ahndung insoweit die Sperrwirkungen des freisprechenden Strafurteils gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 LDG entgegen. Danach darf, wenn der Beamte im Strafverfahren aufgrund einer Prüfung des Sachverhalts rechtskräftig freigesprochen worden ist, wegen dieses Sachverhalts eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden. Nach Satz 2 gilt dies nicht, soweit der Sachverhalt eine Handlung umfasst, die ein Dienstvergehen darstellt, aber den Tatbestand einer Strafvorschrift nicht erfüllt. Eine Sachverhaltsidentität i.S.v. § 34 Abs. 2 Satz 1 LDG liegt vor, wenn der gesamte historische Geschehensablauf, der Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist und sich als einheitliches Dienstvergehen darstellt, bereits in vollem Umfang durch die strafgerichtliche Entscheidung erfasst wurde. Der Begriff "Sachverhalt" ist insoweit weder auf den Tatbestand einer Dienstpflichtverletzung noch auf einen strafrechtlichen Tatbestand beschränkt. Nicht die straf- oder disziplinarrechtliche Würdigung des Tatverhaltens ist maßgebend, sondern allein der historische Geschehensablauf (Tathergang). Dadurch, dass der historische Vorgang besondere disziplinare Aspekte hat, die vom strafrechtlichen Tatbestand nicht erfasst werden, wird die Identität des Sachverhalts in beiden Verfahren nicht beseitigt. Der strafprozessuale Tatbegriff des § 264 StPO, der mit dem disziplinarrechtlichen Begriff des Sachverhalts übereinstimmt, ist dahin zu verstehen, dass er als einheitlicher geschichtlicher Vorgang gilt, bei dem die einzelnen Lebensverhältnisse so miteinander verknüpft sind, dass sie nach der Lebensauffassung eine Einheit bilden und ihre Behandlung in getrennten Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens erscheinen würde. So können auch mehrere Handlungen Bestandteile ein und derselben Tat im prozessualen Sinne darstellen. Ob das der Fall ist, ist stets unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 1 D 7.00 -, Buchholz 235 § 14 BDO Nr. 4 = juris Rn. 17; Burr, in: v. Alberti u.a., § 34 Rn. 6). Die Regelung des § 34 Abs. 2 LDG will verhindern, dass aus einer natürlichen Handlungseinheit, die sich als einheitlicher historischer Geschehensablauf darstellt, Sachverhaltsteile herausgefiltert werden, um diese dann gesondert disziplinar zu verfolgen. Dies würde dem Charakter der Norm als Schutzvorschrift zugunsten des Beamten widersprechen (vgl. zu § 14 BDO: BVerwG, a.a.O., juris Rn. 18; zu § 14 BDG: Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 14 Rn. 13). Nach diesen Maßstäben ist vorliegend von einer Sachverhaltsidentität auszugehen. Der streitgegenständliche Einsatz vom 12.09.2015 stellt sich, soweit er den Kläger betrifft, als einheitlicher historischer Geschehensablauf dar, der eine Aufspaltung in einzelne Handlungsstränge und -aspekte nicht zulässt. Hierfür sprechen zeitliche und funktionale Gesichtspunkte. Das gesamte Tätigwerden des Klägers erstreckte sich über einen Zeitraum von nur rund 13 Minuten (Auftragserteilung durch FLZ um 22:30 Uhr bis Rückfahrt des Klägers zum Revier um 22:43 Uhr); die Anwesenheit am Unfallort belief sich lediglich auf rund 6 Minuten (22:37 Uhr bis 22:43 Uhr). Sämtliche hier interessierenden Handlungen und Verhaltensweisen des Klägers standen im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Einsatzfalls. Damit deckt sich das der disziplinaren Bewertung unterworfene Geschehen vollständig mit der strafrechtlich verfolgten (prozessualen) Tat. Dass die strafgerichtliche Würdigung sich dem Gesichtspunkt einer möglichen versuchten Strafvereitelung durch Unterlassen der Meldung und Verursachung einer Fahndungsverzögerung nicht vertieft - im Ansatz aber durchaus, vgl. UA S. 7 - gewidmet hat, ist insofern nicht von Bedeutung. Es verbietet sich daher, aus dem einheitlich zu würdigenden, durch das freisprechende Strafurteil verbrauchten Lebenssachverhalt ein Handeln bzw. Unterlassen zu extrahieren und disziplinarisch zu ahnden. Um einen Fall des disziplinaren Überhangs gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 LDG handelt es sich nicht. Ein solcher Überhang liegt vor, wenn innerdienstliche Pflichten im Umfeld der Haupttat, von deren Begehung der Beamte freigesprochen wurde, bestehen und verletzt wurden, ohne dass diese Pflichten für die strafrechtliche Bewertung entscheidungserheblich waren (vgl. Urban, a.a.O., § 14 Rn. 28; BVerwG, Beschluss vom 05.05.2015 - 2 B 32.14 -, NVwZ-RR 2015, 622 = juris Rn. 7; Beispiele finden sich bei Burr, a.a.O., § 34 Rn. 14). So liegt der Fall hier nicht. Eine etwaige Fahndungsverzögerung durch Unterlassen von Lagemeldungen hätte nicht allein dienstrechtliche Relevanz. Sie böte durchaus auch einen Anknüpfungspunkt für die strafrechtliche Sanktionierung (Strafvereitelung durch Unterlassen, vgl. § 13 StGB). Ein „Überhang“ im genannten Sinne liegt deshalb nicht vor. Soweit der Beklagte meint, der hier in Rede stehende disziplinare Vorwurf sei isoliert zu betrachten und beschränke sich auf die Verletzung polizeilicher Dienstpflichten, ohne dass insoweit eine Überschneidung mit dem Strafvereitelungsvorwurf bestehe, kann dem nicht gefolgt werden. Die Disziplinarverfügung stellt eine Verbindung zwischen unterlassener Meldung und Fahndungsverzögerung bzw. Verursachung eines 15-minütigen „fluchtbegünstigenden Zeitfensters“ (vgl. S. 9, zweiter Absatz, und S. 12, letzter Absatz - „erhebliche Verzögerung der gebotenen Fahndungsmaßnahmen“) nämlich ausdrücklich her. Die Annahme, der unterlassenen FLZ-Meldung durch einen Polizeibeamten käme ohne diesen Aspekt überhaupt disziplinarrelevantes Gewicht zu, erscheint zudem abwegig. Der gegen den Kläger erhobene Disziplinarvorwurf kann deshalb nur als - wegen § 34 Abs. 2 Satz 1 LDG unzulässige - Sanktionierung eines Verhaltens verstanden werden, bezüglich dessen der Kläger bereits rechtskräftig freigesprochen wurde. Eine disziplinare Ahndung der (unterstellt) pflichtwidrigen und schuldhaften Nichtmeldung an das FLZ scheidet daher aus. Selbst wenn entgegen dem vorstehend Ausgeführten eine Pflichtverletzung vorläge und ein Maßnahmenverbot nicht bestünde, käme dem Versäumnis des Klägers ein für die Qualifizierung als Dienstvergehen und damit die disziplinare Ahndung erforderliches Minimum an Gewicht und Evidenz (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334 = juris Rn. 45; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.2007 - DL 16 S 17/06 -, juris Rn. 6; Eckstein, in: v. Alberti, MD Rn. 14) nicht zu. Vielmehr wäre von einer nicht disziplinarwürdigen Bagatellverfehlung auszugehen, wie sie auch einem pflichtbewussten Beamten ohne weiteres einmal unterlaufen kann. Beim Kläger handelt es sich um einen disziplinarrechtlich unbescholtenen Beamten, der zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Einsatzes erst über ca. 5 Monate Streifendiensterfahrung verfügte. Er war am Einsatz nur wenige Minuten beteiligt, bevor er durch den Dienstgruppenleiter von der Bearbeitung des Falles abgezogen wurde. In der kurzen Zeit seiner Anwesenheit an der Unfallstelle hat er zudem eine gegenüber seinem erfahrenen Kollegen, der den wichtigsten Teil der Sachbearbeitung an sich gezogen hatte, untergeordnete Rolle eingenommen. Für eine möglicherweise eingetretene Verzögerung der Fahndung - die mit Blick auf die erfolgte Verurteilung des Flüchtigen wegen Trunkenheit im Verkehr letztlich folgenlos geblieben ist - hat das Verhalten des Klägers keine wesentliche Ursache gesetzt. Fehler bei der Meldungsabwicklung gegenüber dem FLZ scheinen zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Einsatzes zudem keine Seltenheit gewesen zu sein; nach den Angaben eines der Sachbearbeiter des FLZ im Strafprozess (vgl. Strafakte, S. 436) setzen lediglich „gefühlt 90 Prozent“ der Beamten die erforderlichen Lagemeldungen ab. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei darauf hingewiesen, dass mit diesen Erwägungen nicht einer nachlässigen Handhabung von Meldepflichten und Kommunikationsvorgaben das Wort geredet werden soll. Bei Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls erweist sich das (unterstellte) Versäumnis des Klägers jedoch allenfalls als einfache Fehlleistung ohne disziplinares Gewicht. Auch deshalb scheidet eine Ahndung aus. Unter dem Gesichtspunkt einer Pflicht zur Kommunikation und zum Informationsaustausch mit dem Streifenpartner ist dem Kläger eine relevante Pflichtverletzung ebenfalls nicht vorzuwerfen. Aus Nr. 1.3.1 der PDV 100 (GAS 144) lassen sich präzise Vorgaben zum Informationsaustausch mit dem Streifenpartner nicht entnehmen; die allgemein gehaltenen Formulierungen (u.a.: „Art und Umfang [von Information und Kommunikation] sind aufgabenabhängig und lageangepasst auszurichten“) deuten eher darauf hin, dass starre, für jede Einsatzsituation geltende Regelungen hierzu nicht getroffen werden sollten. Im Hinblick auf die Nichtverfolgung des Funkverkehrs, die für die irrtümlichen Annahmen des Klägers auf der Anfahrt zum Einsatzort möglicherweise ursächlich gewesen ist, fehlt es bereits an der Zuordnung zu einer konkreten Dienstpflicht. Auch wenn - was naheliegend erscheint - einen Polizeibeamten grundsätzlich die Pflicht träfe, den Funkverkehr aufmerksam zu verfolgen, ließe sich ein schuldhaftes Handeln auch insofern nicht erkennen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung plausibel und unwiderlegbar geschildert, dass er das Funkgerät möglicherweise mit Rücksicht auf das Telefonat seines Streifenkollegen leise gestellt habe. Auch (und erst recht) im Hinblick auf ein etwaiges Kommunikationsdefizit und möglicherweise pflichtwidriges Nichtverfolgen des Polizeifunks gilt im Übrigen das Vorgesagte: Es handelt sich auch insoweit allenfalls um Bagatellverfehlungen, die die Schwelle zu hinreichend gewichtigem, disziplinarisch ahndungsfähigem Fehlverhalten nicht überschreiten. Nach alldem liegt kein Dienstvergehen vor; der ausgesprochene Verweis ist deshalb materiell rechtswidrig. 2. Würde entgegen den vorangegangenen Ausführungen - und damit in mehrfacher Hinsicht rechtsirrig - von einem formell fehlerfrei festgestellten, ahndungsfähigen Dienstvergehen ausgegangen, erwiese sich die Disziplinarverfügung als ermessensfehlerhaft und deswegen rechtswidrig (§ 2 LDG, § 114 Satz 1 VwGO). Soweit die Verfügung dahin zu verstehen wäre, dass die strafgerichtlich bindend festgestellten Fehlvorstellungen des Klägers der disziplinaren Würdigung nicht - oder nur nach Art einer Hilfsüberlegung - zugrunde gelegt wurden, wäre die Ermessensausübung bereits mangels zutreffender Tatsachengrundlage rechtsfehlerhaft. Der Ausspruch eines Verweises ist unabhängig hiervon bei jeder möglichen Interpretation der Verfügung unverhältnismäßig. Disziplinarmaßnahmen nach §§ 27-29 LDG verfolgen den Zweck, den Beamten künftig zur Pflichterfüllung anzuhalten. Hier fehlt es bereits an der Erforderlichkeit einer solchen Pflichtenmahnung, weil zukünftige Verstöße des Klägers gegen die Gehorsamspflicht im Zusammenhang mit der Abgabe von Lagemeldungen nicht zu erwarten sind. Hierfür genügt es nicht, dass der Kläger den Kenntnisstand des FLZ in einem Einzelfall möglicherweise nicht hinreichend hinterfragt haben mag. Selbst wenn insoweit ein Defizit vorgelegen hätte, wäre ein Hinweis des Beamten auf die vorgegebenen Kommunikationswege zur Sensibilisierung in Bezug auf die Abgabe von Meldungen ausreichend gewesen. Im Hinblick auf das anderthalb Jahre währende Straf-, das noch länger andauernde Disziplinarverfahren und die Probezeitverlängerung - ggf. mit Auswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang des Klägers - stehen die vom Kläger hinzunehmenden Nachteile auch evident außer Verhältnis zur Bedeutung der angeblichen Pflichtverletzung(en). Ermessensfehlerhaft ist die verhängte Maßnahme schließlich auch deshalb, weil von dem in § 27 LDG eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 2 LDG, § 40 LVwVfG). Die Disziplinierung des Klägers widerspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Dienstherrn als einem Mittel der Funktionssicherung des öffentlichen Dienstes. Der Verlauf des Verfahrens offenbart mit dem bemüht wirkenden Festhalten an (vermeintlichen) Pflichtwidrigkeiten nach Abschluss der strafrechtlichen Aufarbeitung und rechtlich abwegigen Vorwürfen (Geheimnisverrat) gegen den Beamten ein von Verfolgungseifer geprägtes Vorgehen der Disziplinarbehörde, das Sinn und Funktion eines Disziplinarverfahrens nicht in den Blick nimmt und zugleich den beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz missachtet. Auch wegen dieser Ermessensfehler wäre die Verfügung aufzuheben. Ob die Bemessung der Maßnahme darüber hinaus auch wegen der Nichtberücksichtigung von Milderungsgründen fehlerhaft wäre, bedarf nach alldem keiner Entscheidung. Die Klage hat daher Erfolg. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 2 LDG, § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Berufung ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, mit der gegen ihn ein Verweis ausgesprochen wurde. I. Der am ... geborene Kläger ist ledig und kinderlos. Nach Erlangung der Mittleren Reife, Abschluss einer Berufsausbildung als Technischer Zeichner und Ableistung des Zivildienstes trat er am 01.07.2011 als Beamter auf Widerruf (Polizeikommissaranwärter) in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Beklagten ein. Im Anschluss an die Vorausbildung bei der Bereitschaftspolizeidirektion L. und die Absolvierung eines Bachelorstudiums (Polizeivollzugsdienst) bei der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg, V.-Sch., erfolgte zum 30.03.2015 seine Ernennung zum Polizeikommissar im Beamtenverhältnis auf Probe und die Einstellung beim Polizeipräsidium K.. In der Folge versah der Kläger seinen Dienst zunächst beim Polizeirevier F. (Streifendienst). Aus Anlass des streitgegenständlichen Disziplinarverfahrens wurde er am 28.09.2016 zum Polizeirevier Ü., Streifendienst, umgesetzt. Nach Ablauf der Probezeit, die wegen des Disziplinarverfahrens verlängert worden war, wurde ihm mit Wirkung vom 01.10.2017 die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. In seiner Probezeitbeurteilung (Zeitraum ... bis ...) erhielt der Kläger im Gesamturteil der Leistungsbewertung 3,5 von 5 Punkten. Bei der Befähigungsbeurteilung erzielte er 3,4 Punkte. Das Gesamtergebnis betrug 3,5 Punkte. Straf- und disziplinarrechtlich ist der Kläger nicht vorbelastet. II. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts T. vom 19.08.2016 (... ... ... .../...) wurde gegen den Kläger wegen versuchter Strafvereitelung im Amt gemäß § 258 Abs. 1 und 4, § 258a Abs. 1 und 2, § 22, 23 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen verhängt. Der Strafbefehl enthielt folgende Feststellungen: „Am 12.09.2015 gegen 22:30 Uhr wurden Sie [Anm.: der Kläger] als sich gerade im Dienst befindlicher Beamter des Polizeireviers F. zusammen mit ihrem Kollegen M. S. zu einem Verkehrsunfall am Kreisverkehr ... .../... ... in F.-G. gerufen, bei welchem ein Fahrzeug die Verkehrsinsel überfahren habe. Noch während ihrer Anfahrt zur Unfallstelle wurde Ihnen und Ihrem Kollegen S. das Kennzeichen des Fahrzeugs sowie die Halterdaten übermittelt, weswegen Sie bereits frühzeitig darüber informiert waren, dass es sich bei dem Halter des Fahrzeugs um Ihren Kollegen POK F. handelt. Innerhalb von etwa fünf bis zehn Minuten nachdem Sie beauftragt worden waren, trafen Sie an der Unfallstelle ein. Dort befanden sich noch zwei Zeugen, während der Unfallverursacher nicht mehr vor Ort war. Nach einer kurzen Schilderung des Vorfalls durch beide Zeugen teilte der Zeuge F. Ihnen und Ihrem Kollegen mit, dass der unfallverursachende Fahrer nach rechts in den angrenzenden Wald in Richtung F. gelaufen sei und man ihn noch leicht zu fassen bekommen müsste, da er aufgrund seiner offensichtlichen Alkoholisierung relativ schlecht zu Fuß gewesen sei. Diesem Hinweis gingen Sie und Ihr Kollege jedoch ohne ersichtlichen Grund nicht nach. Auch auf den nochmaligen Hinweis des Zeugen, der sinngemäß lautete: „Jetzt laufen Sie doch ein paar Meter in den Wald hinein, da wird er sicher irgendwo liegen“, reagierten Sie nicht. Ein Grund hierfür war nach wie vor nicht vorhanden, da die Unfallstelle durch den Streifenwagen mit Blaulicht abgesichert und auch die Erhebung der Zeugenpersonalien abgeschlossen war, so dass Sie und Ihr Kollege dem Fahrzeugführer ohne größere zeitliche Verzögerung hätten nacheilen können, wozu Sie als Polizeibeamter im Dienst aufgrund des eindeutigen Hinweises des Zeugen auch verpflichtet gewesen wären.“ Mit Verfügung des Polizeipräsidiums K. vom 31.08.2016 wurde gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Zur Begründung wurde der Inhalt des Strafbefehls wiedergegeben und hieran anschließend ausgeführt, es bestehe vorbehaltlich einer rechtskräftigen Entscheidung im Strafverfahren der Verdacht eines Dienstvergehens gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Der Kläger habe seine aus § 34 Satz 1 BeamtStG folgende Pflicht, strafrechtlich relevante Sachverhalte aufzuklären und zu verfolgen, möglicherweise vorsätzlich verletzt. Der Verdacht einer vorsätzlichen Strafvereitelung wiege bei einem Polizeibeamten besonders schwer. Vor diesem Hintergrund liege ggf. auch eine Verletzung der Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) vor. Ungeachtet des strafrechtlichen Vorwurfs sei der Kläger außerdem aus Gründen der Gefahrenabwehr verpflichtet gewesen, dem möglicherweise betrunkenen oder verletzten Unfallflüchtigen nachzueilen, zumal ihm bekannt gewesen sein müsse, dass dieser Diabetiker sei. Insofern bestehe der Verdacht einer Verletzung seiner sich aus der Polizeidienstvorschrift PDV 350 ergebenden dienstlichen Pflichten. Die Einleitungsverfügung enthielt eine Entscheidung zur Aussetzung des Disziplinarverfahrens (§ 13 Abs. 1 LDG) bis zum Abschluss des Strafverfahrens. Auf die Rechte nach § 11 Abs. 2 LDG wurde hingewiesen. Auf seinen gegen den Strafbefehl eingelegten Einspruch wurde der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts T. - Strafrichter - vom 07.03.2017, rechtskräftig seit 15.03.2017, freigesprochen. Das Urteil enthält auszugsweise folgende Tatsachenfeststellungen: „(...) Gegen 22:30 Uhr wurden sie [Anm: die Angeklagten, d.h. der Kläger und sein Kollege S.] durch das Führungs- und Lagezentrum in K. zu einem Verkehrsunfall am Kreisverkehr ... .../ ... ... in F.-G., dem sogenannten S. Kreisel, gerufen. Ihnen wurde bekannt gemacht, der Führer des Fahrzeugs sei über eine Verkehrsinsel gefahren und die Person werde festgehalten. Noch während der Anfahrt erhielten die Angeklagten das Kennzeichen sowie die Halterdaten übermittelt. Der Angeklagte S. erkannte die Daten und ordnete diese seinem stellvertretenden Dienstgruppenleiter, POK F., zu, der sich zur Tatzeit nicht im Dienst befand. Der Angeklagte S. hielt ihn für den Tatverdächtigen einer Unfallflucht. Daraufhin führte der Angeklagte S. ein erstes Telefonat mit dem Dienstgruppenleiter PHK R., der zu dieser Zeit am Wachtisch auf dem Polizeirevier seinen Dienst versah. In diesem Telefonat forderte der Angeklagte S. den Einsatz einer zweiten Streifenwagenbesatzung an, deren Kommen ihm durch den Zeugen R. versichert wurde. Zudem kündigte der Zeuge R. an, selbst vor Ort zu kommen. Da kein weiterer Streifenwagen zur Verfügung stand, gab der Zeuge R. die Anweisung, der Angeklagte G. soll zurück auf das Polizeirevier kommen, wenn der Unfall aufgenommen ist. Das Telefonat zwischen dem Angeklagten S. und dem Zeugen R. konnte der Angeklagte G. nur insoweit hören, was von dem Angeklagten S. gesprochen wurde. Weitere Erläuterungen durch den Angeklagten S. erhielt der Angeklagte G. nicht. Aus dem Mitangehörten sowie den vorher erhaltenen Funkinformationen zog der Angeklagte G. den Schluss, eine zweite Streife werde fahnden und der Vortäter sei einer Unfallflucht tatverdächtig. (...). Beim Eintreffen an der Unfallstelle stellten die Angeklagten fest, dass Zeugen und das Unfallauto vor Ort waren, der Vortäter jedoch nicht mehr anwesend war. Sie sicherten die Unfallstelle mit dem Streifenwagen ab. Die Statusmeldung über das Ankommen an der Unfallstelle aktivierten die Angeklagten nicht. Aufgrund der Aufgabenverteilung an der Unfallstelle überprüfte der Angeklagte G. das Auto des Vortäters sowie den nahegelegenen Kreisverkehr, zu dem die von dem Vortäter überfahrene Verkehrsinsel gehört. Deshalb konnte er Gespräche zwischen den Zeugen und dem Angeklagten S. nicht hören. (...). Nach diesem Telefonat [Anm.: einem Telefonat von POM S. mit dem Dienstgruppenleiter] fuhr der Angeklagte G. zurück auf die Dienststelle, ohne von dem Angeklagten S. über den Hinweis des Zeugen F. informiert worden zu sein. (...). Bevor der Angeklagte G. die Unfallstelle verließ kam die zweite Streifenwagenbesatzung, die Zeugen Sch. und G., an der Unfallstelle an. Sie kannte bereits auf der Anfahrt zur Unfallstelle die Daten des flüchtigen Fahrzeughalters. (...). Obwohl der Vortäter POK F. in der Nacht tatsächlich nicht mehr aufgegriffen wurde, konnte er schließlich noch als Fahrzeugführer festgestellt werden. Er wurde mit Urteil des Amtsgerichts T. vom 22.03.2016 (...) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt.“ Im Rahmen der rechtlichen Erwägungen wurde ausgeführt, nach dem Erkenntnisstand des Klägers habe kein Grund zu der Annahme bestanden, dass die Verfolgung des Flüchtigen eine geeignete polizeiliche Maßnahme sein könnte. Er habe ohne Strafvereitelungsvorsatz gehandelt. Es sei indes nicht zu verkennen, dass der Einsatz nicht optimal verlaufen sei. Der Kläger und sein Kollege hätten die erforderliche Statusmeldung über das Eintreffen an der Unfallstelle nicht aktiviert. POM S. habe es außerdem - wenn auch aus nachvollziehbaren Gründen - unterlassen, eine Lagemeldung an das Führungs- und Lagezentrum K. (FLZ) abzusetzen. Mit Schreiben vom 16.03.2017 wandte sich der Ermittlungsführer an die Staatsanwaltschaft R. bat um Prüfung, ob hinsichtlich des Klägers der Anfangsverdacht einer Straftat nach § 353b Abs. 1 StGB (Verletzung des Dienstgeheimnisses) vorliegt. Es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger und sein Kollege S. ihren Verteidigern im Strafverfahren unbefugt Zugang zu den Einsatzprotokollen des Einsatzleitsystems VIADUX der fraglichen Nacht verschafft hätten. Unter dem 09.06.2017 entschied die Staatsanwaltschaft, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 152 Abs. 2 StPO abzusehen (Az.: ... ... .../...). Eine Mitteilung an den Kläger, der über die Anzeige nicht informiert worden war, erfolgte nicht. Auf Bitte des Ermittlungsführers um erneute Prüfung teilte die Staatsanwaltschaft unter dem 13.09.2017 mit, es verbleibe bei der getroffenen Entscheidung. Mit Verfügung des Polizeipräsidiums vom 17.10.2017 wurde das Disziplinarverfahren wiederaufgenommen. Dem Kläger wurde das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen übersandt. Ihm wurde gemäß § 20, § 11 Abs. 3 LDG Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme gegeben. Auf das Recht, die Mitwirkung des Personalrats zu beantragen (§ 76 Abs. 2 Nr. 1 LPVG), wurde hingewiesen. Weiter wurde mitgeteilt, es sei eine schriftliche Missbilligung in der Form eines Verweises nach § 27 LDG beabsichtigt. Zum Ergebnis der Ermittlungen wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils würden gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG als bindend zugrunde gelegt. Ungeachtet des Freispruchs könne im Fall eines disziplinaren Überhangs (§ 34 Abs. 2 Satz 2 LDG) ein zu ahndendes Dienstvergehen vorliegen. Ausgehend hiervon seien relevante Dienstpflichtverletzungen festzustellen. Der Kläger habe gegen seine aus § 35 Satz 2 BeamtStG folgende Pflicht zur Befolgung von dienstlichen Anordnungen und Weisungen verstoßen, indem er am Unfallort die Abgabe einer Lagemeldung an das FLZ in K. unterlassen habe. In der Anlage 1 („Workflow“) zur Dienstanweisung FLZ vom 16.12.2013 sei verbindlich geregelt, dass die vom FLZ beauftragte Streife diesem nach Ankunft am Einsatzort eine Lagemeldung abzugeben habe. Ergänzende Regelungen hierzu fänden sich in der Verfahrensanweisung Zentrale Einsatzführung, insbesondere in deren Anlagen 1 (Liste Taktische Statusmeldungen) und 2 (Handlungshilfe Kommunikation). Die erforderlichen Verfahrensweisen seien in der Polizeiausbildung und in verschiedenen Schulungen nach Einführung des FLZ zum 01.01.2014 vermittelt worden. Eine unverzügliche Information des FLZ sei insbesondere dann erforderlich, wenn sich eine bedeutende Lageänderung ergebe. Eine solche Lageänderung habe hier vorgelegen, weil das FLZ von einem Verkehrsunfall mit vor Ort festgehaltenem Verursacher ausgegangen sei, während sich nach den an der Unfallstelle gewonnenen Erkenntnissen eine Flucht des Unfallfahrers herausgestellt habe. Die Abgabe einer Meldung sei im vorliegenden Fall auch deshalb von besonderer Bedeutung gewesen, weil ein wichtiges Ereignis im Sinne der VwV des Innenministeriums über wichtige Ereignisse im Sicherheitsbereich vom 16.12.2013, Nr. 3.5 (strafprozessuale Maßnahme gegen einen Beschäftigten mit potenzieller Öffentlichkeitswirkung) vorgelegen habe. Entgegen ihrer Verpflichtungen hätten der Kläger und sein Streifenpartner es unterlassen, umgehend eine Lagemeldung an das FLZ abzusetzen. Durch dieses Versäumnis habe das FLZ erst mit einer Zeitverzögerung von 15 Minuten, nämlich um 22:53 Uhr durch Mitteilung des Dienstgruppenleiters, von der Flucht und weiteren relevanten Umständen (Fluchtrichtung, Personenbeschreibung usw.) Kenntnis erhalten. Deshalb habe eine sofortige Information und Koordination der auf der Anfahrt befindlichen zweiten Streife durch das FLZ nicht erfolgen können. Der im Strafurteil festgestellte Fehlschluss des Klägers auf eine bereits erfolgte Fahndungseinleitung entlaste ihn nicht. Diesen Schluss habe er nicht ziehen dürfen. Denn die Anweisung einer zweiten Streife durch das FLZ wäre den Beamten über Funk mitgeteilt worden. Aufgrund der vom FLZ durchgegebenen Informationen zum Fahrzeughalter müsse der Kläger - entgegen den Feststellungen im Strafurteil - auch bereits bei der Anfahrt gewusst haben, dass es sich um POK F. handelte. Der Kläger sei jedenfalls verpflichtet gewesen, sich am Unfallort über den Sachverhalt kundig zu machen und sich zu vergewissern, dass die erforderliche Lagemeldung an das FLZ bereits veranlasst sei. Selbst bei einer dem FLZ bereits bekannten Unfallflucht gelte es, die vor Ort erlangten Erkenntnisse zu melden. Der Kläger habe sich insoweit weder auf die Erledigung durch seinen Streifenpartner verlassen, noch annehmen dürfen, dass die Meldungspflicht mit der Information des Dienstgruppenleiters erfüllt sei. Nach der Polizeidienstvorschrift 350 seien alle Polizeibeamten verpflichtet, sich gegenseitig zu unterstützen; hierfür sei ein ständiger Informationsaustausch erforderlich. Schließlich sei es entgegen der Verfahrensanweisung Zentrale Einsatzführung, Nr. 6.3.2, auch unterlassen worden, die Statusmeldung über das Erreichen der Unfallstelle abzugeben. Es liege danach ein zumindest fahrlässig begangenes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG vor. Weiter wurde ausgeführt, an dem Vorwurf eines Verstoßes gegen die PDV 350 (Gefahrenabwehr) werde nicht festgehalten. Vorzuwerfen sei dem Kläger jedoch ein Verstoß gegen Dienstvorschriften im Zusammenhang mit seiner Aussage im Strafprozess (fehlende Aussagegenehmigung). Hinsichtlich einer pflichtwidrigen Weitergabe des VIADUX-Protokolls an seinen Verteidiger folge das Polizeipräsidium dagegen der Einschätzung der Staatsanwaltschaft, dass ein strafbares Handeln nicht vorliege. Mit Schreiben vom 22.11.2017 nahm der Kläger Stellung. Darin wurde ausgeführt, der beabsichtigte Ausspruch eines Verweises sei nicht, wie nach § 27 LDG vorauszusetzen, erforderlich, um den Kläger zur Pflichterfüllung anzuhalten. Nach den im Ermittlungsbericht enthaltenen Ausführungen zur Persönlichkeit des Klägers sei eine Pflichtenmahnung nicht notwendig. Der Kläger werde als zuverlässige Persönlichkeit mit korrektem und vorbildlichen Auftreten beschrieben. Zu seinen Gunsten müsse auch berücksichtigt werden, dass er durch Straf- und Disziplinarverfahren psychisch erheblich belastet sei. Zum Vorwurf des Unterlassens einer Lagemeldung wurde ausgeführt: Für den Kläger, der irrtümlich von einer bereits laufenden Fahndung ausgegangen sei, habe im weiteren Einsatzverlauf kein Anlass bestanden habe, seine Annahmen zu hinterfragen. Der Kläger und sein Streifenpartner hätten außerdem eine Zuständigkeitsverteilung vorgenommen, in deren Rahmen jener als ranghöherer Beamter Aufgaben auf diesen delegiert habe. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte habe er auf eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung durch seinen Partner vertrauen dürfen. Aus der in den Dienstvorschriften niedergelegten Pflicht zur Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterstützung ergebe sich weder ein Delegationsverbot, noch seien den Vorschriften spezifische Anforderungen an die Überwachung durch den Delegierenden zu entnehmen. Ein Dienstvergehen sei damit nicht erwiesen. Mit Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums K. vom 11.01.2018, zugestellt am 16.01.2018, wurde gegen den Kläger ein Verweis ausgesprochen. Die Begründung der Verfügung beginnt mit einer Darstellung des beruflichen Werdegangs des Klägers und einer Schilderung des Verfahrensablaufs. Daran anschließend wird unter III. (Dienstrechtliche Bewertung) in Übereinstimmung mit dem Ermittlungsbericht ausgeführt, der Kläger habe pflichtwidrig die Abgabe einer Lagemeldung unterlassen. Die Meldepflicht ergebe sich aus der DA FLZ, Anlage 1, wonach die Streife nach Ankunft am Einsatzort eine Lagemeldung abzusetzen habe, in bedeutenden Fällen - wie dem vorliegenden - sofort. Auch aus Nr. 2.2 der Anlage 2 zur VA Zentrales Führen folge eine entsprechende Verpflichtung; danach sei dem FLZ zum Zwecke der Dokumentation lageangepasst entweder fortlaufend oder spätestens zum Einsatzende ein Kurzsachverhalt durchzugeben. Aufgrund des Unterlassens der Meldung sei ein 15-minütiges fluchtbegünstigendes Zeitfenster entstanden. Selbst wenn der im Strafurteil festgestellte Irrtum zugrunde gelegt werde, habe der Kläger zumindest fahrlässig zu dessen Entstehung und Aufrechterhaltung beigetragen. Er sei insbesondere verpflichtet gewesen, den Funkverkehr laufend mit zu verfolgen. Auch hätte der Sachverhalt im weiteren Einsatzverlauf durch Kommunikation mit dem Streifenpartner hinterfragt und geklärt werden müssen. Die Pflicht zur gegenseitigen Information und zum Austausch über die im Einsatzverlauf gewonnenen Erkenntnisse folge aus der PDV 100, Nr. 1.3.1. Statt sich aktiv mit POM S. auszutauschen habe sich der Kläger am Unfallort auf seinen Aufgabenteil zurückgezogen. Spätestens nach Abschluss der Sicherungsarbeiten hätte er sich jedoch bei POM S. über den Sachstand erkundigen müssen. In der Folge wäre er im Bilde gewesen und hätte zu hinterfragen gehabt, ob das FLZ bereits umfassend informiert sei. Es handele sich schließlich um einen erheblichen Pflichtenverstoß, weil die Abgabe von Lagemeldungen durch die Streife ein wichtiger Baustein des zentralen Führens sei. Außerdem habe es sich hier um einen bedeutenden Einsatzfall gehandelt. Bei der Bemessung der Maßnahme würden zu Gunsten des Klägers dessen korrektes und vorbildliches Auftreten und seine bisherigen Leistungen berücksichtigt. Außerdem werde die Dauer des Disziplinarverfahrens und die damit einhergehende psychische Belastung eingestellt. Der noch im Ermittlungsbericht angeführte Pflichtenverstoß im Zusammenhang mit der Nichteinholung einer Aussagegenehmigung im Strafprozess werde gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 LDG ausgeschieden. III. Am 14.02.2018 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, die Verfügung leide an formellen und materiellen Fehlern. Es fehle bereits an einer ordnungsgemäßen Verfahrenseinleitung. Die Einleitungsverfügung habe die Nichtabgabe eines Funkspruchs bzw. einer Statusmeldung nämlich nicht umfasst. Die zur wirksamen Einbeziehung dieses Vorwurfs erforderliche Ausdehnungsverfügung und die entsprechende Erstanhörung seien entgegen § 11 Abs. 1 und 2 LDG unterblieben. Dieser Anhörungsmangel sei nach der abschließenden Anhörung nicht mehr heilbar und führe zur formellen Rechtswidrigkeit der Verfügung. In materieller Hinsicht fehle es an der für die Annahme eines Dienstvergehens vorauszusetzenden Pflichtverletzung. Der Versuch, einen Verstoß gegen die Gehorsamspflicht zu begründen, gelinge nicht. Die Disziplinarverfügung setze sich in mehreren Punkten, insbesondere hinsichtlich des Irrtums bzgl. einer bereits eingeleiteten Fahndung nach dem Unfallflüchtigen, über die Bindungswirkung der Feststellungen im Strafurteil hinweg. Das FLZ sei zum Zeitpunkt des Einsatzes noch nicht lange eingerichtet gewesen und unterlassene Statusmeldungen über das Erreichen der Unfallstelle (Status 4) nicht selten vorgekommen; auch die Statusmeldung der zweiten Streife sei nach Angaben des FLZ manuell gesetzt worden. Es erscheine außerdem zweifelhaft, ob es sich bei den in der Verfügung in Bezug genommenen dienstlichen Regelungen (u.a. „Handlungshilfe Kommunikation“), deren Missachtung dem Kläger vorgeworfen werde, um Richtlinien i.S.v. § 35 Satz 2 BeamtStG handle. Eine Pflichtverletzung nach § 35 Satz 2 BeamtStG sei auch unter diesem Gesichtspunkt nicht nachgewiesen. Letztlich konzediere wohl auch die Verfügung das Vorliegen einer Fehlvorstellung und knüpfe damit an eine irrtumsbedingte Schlechtleistung an. Ein Irrtum könne indes jedem Beamten unterlaufen und stelle nicht ohne weiteres ein Dienstvergehen dar. Einmalige Mängel in der Arbeitsleistung könnten vielmehr nur bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Begehungsweise als disziplinarrelevanter Pflichtverstoß qualifiziert werden. Hieran fehle es vorliegend. Der Kläger habe allenfalls leicht fahrlässig und ohne negative Konsequenzen die Abgabe eines Funkspruches vergessen. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung (§ 27 LDG) sei dadurch nicht beeinträchtigt worden. Die Verfügung sei unabhängig davon auch deshalb fehlerhaft, weil sie relevante Milderungsgründe, nämlich die Probezeitverlängerung, die „Strafversetzung“ zu einem anderen Revier und die treuwidrig unterlassene Benachrichtigung des Klägers über eine gegen ihn erstattete Strafanzeige (§ 353b StGB), verschweige. Schließlich sei der Ausspruch eines Verweises jedenfalls unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft, weil die disziplinaren Zwecke durch die dem Kläger entstandenen Nachteile (mehr als) erreicht seien. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums K. vom 11. Januar 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird über die in der Verfügung enthaltenen Ausführungen hinaus im Wesentlichen geltend gemacht, es lägen keine Verfahrens- bzw. Anhörungsfehler vor. Die Erstanhörung habe sich nur auf die seinerzeit bereits bekannten Gesichtspunkte beziehen können. Erst nach Abschluss des Strafverfahrens hätten sich Anhaltspunkte für - zum selben Lebenssachverhalt gehörende - weitere Pflichtverletzungen ergeben. Eine Ausdehnung sei nicht erforderlich gewesen. Hinsichtlich der Nichtabgabe der Lagemeldung sei zu berücksichtigen, dass sich der Kläger auf dem strafgerichtlich festgestellten Irrtum während des 15-minütigen Einsatzes nicht gleichsam habe „ausruhen“ dürfen. Indem er sich bei seinem Streifenpartner nicht rückversichert habe, sei gegen die PDV 100 („Information und Kommunikation“) verstoßen worden. Der Verweis auf die Delegation von Aufgaben und das Vertrauen auf deren Erfüllung gehe fehl. Es handele sich bei der Abgabe von Lagemeldungen um eine jeweils eigene Pflicht des Streifenbeamten. Der Kläger verkenne im Übrigen, dass die unterlassene Statusmeldung (Status 4) nichts mit der Pflicht zur Abgabe einer Lagemeldung zu tun habe und gesondert zu betrachten sei. Zur gerügten Nichtberücksichtigung von Milderungsgründen sei zu bemerken, dass für die Probezeitverlängerung das Strafverfahren ursächlich gewesen sei. Bei der Umsetzung zum Polizeirevier Ü. habe es sich nicht um eine Strafversetzung, sondern um eine innerdienstliche Fürsorgemaßnahme gehandelt, zu der der Kläger sein Einverständnis erklärt habe. Auf Anforderung des Gerichts hat der Beklagte Auszüge aus den einschlägigen Dienstvorschriften (Nr. 6 der VA Zentrales Führen vom 19.12.2013, Anlage 1 zur VA, Nr. 2.2 der Anlage 2 - Handlungshilfe Kommunikation, Nr. 1.3.1 PDV 100) vorgelegt. Am 06.11.2018 hat das Gericht mündlich über die Streitsache verhandelt. Der Kläger wurde informatorisch angehört. Er gab zum Verlauf des Einsatzes am 12.09.2015 im Wesentlichen Folgendes an: Sein Streifenpartner POM S. habe den Streifenwagen gefahren. Nach seinen Aufzeichnungen sei der Einsatzauftrag durch das FLZ um 22:30 Uhr erfolgt, wobei über das Display der Kommunikationsvorrichtung im Streifenwagen mitgeteilt worden sei, dass es sich um einen Verkehrsunfall handle. Die hierzu zunächst angegebene Örtlichkeit („... ...“) sei um 22:36 Uhr durch das FLZ präzisiert worden („S. Kreisel“). Auf der Anfahrt zur Unfallstelle habe POM S. ein Telefonat mit der Wache bzw. dem Dienstgruppenleiter geführt. Er selbst habe aus den erhaltenen Informationen und dem teilweise mitangehörten Telefonat geschlossen, dass eine Unfallflucht vorliege und eine zweite Streife die Fahndung nach dem Flüchtigen übernehme. Er habe angenommen, dass das FLZ über diesen Sachverhalt informiert sei. Informationen zur Person des Fahrzeughalters seien auf der Anfahrt nicht zu ihm durchgedrungen. Dies lasse sich möglicherweise damit erklären, dass er wegen des Telefonats seines Kollegen das Funkgerät leise gestellt habe. Beim Eintreffen an der Unfallstelle habe POM S. geäußert, er übernehme die Sachbearbeitung einschließlich der Zeugenbefragung. Er selbst sei daraufhin um den Kreisverkehr gelaufen und habe geprüft, ob Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen seien. Danach habe er sich bei POM S. erkundigt, ob alles in Ordnung sei und er den Dienstgruppenleiter ablösen könne. Dies habe POM S. bejaht und ihn auf die Wache zurückgeschickt; über das Ergebnis der zwischenzeitlich durchgeführten Zeugenbefragung sei er nicht unterrichtet worden. Zur selben Zeit habe er das Eintreffen eines zweiten Streifenwagens wahrgenommen. Anlass für Rückfragen bei POM S. oder für die Abgabe einer Lagemeldung an das FLZ habe für ihn nicht bestanden, da ihn die Verhältnisse am Unfallort in seiner Annahme, es sei bereits eine Fahndung nach dem Flüchtigen im Gange, bestätigt hätten. Außerdem sei er davon ausgegangen, dass POM S., den er als zuverlässigen und vorbildlich arbeitenden Kollegen kennengelernt habe, seine in den Zeugenbefragungen erlangten Erkenntnisse ggf. selbst melde. Dem Gericht liegen die Personal- und Disziplinarakten des Polizeipräsidiums K. sowie die Strafakten der Staatsanwaltschaft R. vor. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf diese Unterlagen und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen.