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Urteil

DL 11 K 572/10

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils binden die Disziplinarbehörde im nachfolgenden Disziplinarverfahren (§ 14 Abs.1 LDG), es sei denn, sie sind offenkundig unrichtig oder es liegen neue, erhebliche Beweismittel vor. • Ruhestandsbeamte sind nicht Mitgliedskreis des Personalratsbeteiligungsrechts nach § 80 Abs.1 Nr.5 LPVG; ein Personalratsverfahren war daher nicht erforderlich. • Die Aberkennung des Ruhegehalts nach § 33 LDG ist zulässig, wenn ein während des Beamtenverhältnisses begangenes schweres Dienstvergehen vorliegt und der Betroffene als aktiver Beamter zu entfernen wäre; schwere, langdauernde Vorteilsannahme rechtfertigt in der Regel die Aberkennung. • Fehlerhafte abschließende Anhörung ist nur dann heilungsbedürftig, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Mangel das Verfahrensresultat beeinflusst hat; unter den konkreten Umständen kann ein unterbliebener Hinweis auf die konkret beabsichtigte Disziplinarmaßnahme als unerheblich einzustufen sein.
Entscheidungsgründe
Aberkennung des Ruhegehalts wegen vorsätzlicher Vorteilsannahme und Bindungswirkung des Strafurteils • Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils binden die Disziplinarbehörde im nachfolgenden Disziplinarverfahren (§ 14 Abs.1 LDG), es sei denn, sie sind offenkundig unrichtig oder es liegen neue, erhebliche Beweismittel vor. • Ruhestandsbeamte sind nicht Mitgliedskreis des Personalratsbeteiligungsrechts nach § 80 Abs.1 Nr.5 LPVG; ein Personalratsverfahren war daher nicht erforderlich. • Die Aberkennung des Ruhegehalts nach § 33 LDG ist zulässig, wenn ein während des Beamtenverhältnisses begangenes schweres Dienstvergehen vorliegt und der Betroffene als aktiver Beamter zu entfernen wäre; schwere, langdauernde Vorteilsannahme rechtfertigt in der Regel die Aberkennung. • Fehlerhafte abschließende Anhörung ist nur dann heilungsbedürftig, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Mangel das Verfahrensresultat beeinflusst hat; unter den konkreten Umständen kann ein unterbliebener Hinweis auf die konkret beabsichtigte Disziplinarmaßnahme als unerheblich einzustufen sein. Der Kläger, langjähriger Leiter des Tiefbau- und später Stadtplanungs- und Hochbauamtes, wurde nach Einleitung eines Strafverfahrens vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Strafgerichtlich wurde er wegen Vorteilsannahme verurteilt; das Urteil wurde in Teilen bestätigt und ist seit 17.12.2008 rechtskräftig. Die Behörde setzte das Disziplinarverfahren wieder in Gang und stützte sich auf die im Strafurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, wonach der Kläger die Unterbeauftragung zahlreicher städtischer Ingenieuraufträge an das Ingenieurbüro seines Sohnes veranlasst und dadurch diesem wirtschaftliche Vorteile verschafft habe. Die Stadt verfügte am 04.02.2010 die Aberkennung des Ruhegehalts und den teilweisen Einbehalt desselben bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens. Der Kläger klagte und rügte formelle Mängel der Anhörung, die fehlende Beteiligung des Personalrats und die unzulässige Bindung an das Strafurteil; er bestritt insoweit die tatsächlichen Feststellungen. • Zulässigkeit: Klage war zulässig, jedoch unbegründet. • Formelles: Der Personalrat war nicht zu beteiligen, weil Ruhestandsbeamte nicht unter die Regelung des § 80 Abs.1 Nr.5 LPVG fallen; der Oberbürgermeister war zuständige Disziplinarbehörde. Eine fehlende Angabe der beabsichtigten Disziplinarmaßnahme in der abschließenden Anhörung stellte hier nur einen unwesentlichen Mangel dar, weil der Kläger und sein Verteidiger ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatten und bereits erkennbar war, welche Maßnahmen in Betracht kamen (§ 20 LDG). • Bindungswirkung: Die Disziplinarbehörde durfte sich auf die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils stützen; eine Lösung hiervon kommt nur bei offenkundiger Unrichtigkeit oder neuen, erheblichen Beweismitteln in Betracht. Der Kläger legte solche Umstände nicht substantiiert dar; beantragte Zeugen würden keine neuen, das Urteil erheblich in Frage stellenden Erkenntnisse bringen. • Materiell: Die tatsächlichen Feststellungen ergeben, dass der Kläger die Unterbeauftragung an das Büro seines Sohnes initiiert bzw. gefördert und Vorteile in erheblichem Umfang ermöglicht hat. Dies erfüllt das Verbot der Vorteilsannahme bzw. die beamtenrechtliche Pflichtverletzung (vormals § 73 LBG, § 89 LBG a.F.; jetzt § 34 BeamtStG, § 42 BeamtStG). • Wirkung der Pflichtverletzung: Bei Würdigung aller Umstände (Amtstellung mit hoher Vertrauensposition, Umfang und Dauer der Auftragsvergaben, wirtschaftliche Verflechtungen, fehlende mildernde Umstände) handelt es sich um ein schweres Dienstvergehen mit endgültigem Vertrauensverlust, so dass bei weiter bestehendem Dienstverhältnis die Entfernung geboten wäre und dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt abzuerkennen ist (§ 31, § 33 LDG). • Verhältnismäßigkeit: Weder das langjährige Zurückliegen der Taten noch Gesundheits- oder wirtschaftliche Folgen rechtfertigen angesichts des Umfangs der Pflichtverletzung die Absehen von der Höchstmaßnahme; das Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs greift nicht (§ 35 LDG). • Nebenentscheidungen: Die Anordnung des teilweisen Einbehalts des Ruhegehalts bis zum Abschluss des Verfahrens entspricht § 33 Abs.2 LDG und ist rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen; die Disziplinarverfügung vom 04.02.2010 war rechtmäßig. Die Bindungswirkung der im Strafurteil getroffenen Feststellungen gebietet, diese zugrunde zu legen, weil der Kläger keine offenkundige Unrichtigkeit oder neue, entscheidungserhebliche Beweismittel substantiiert darlegte. Materiell liegt ein schuldhaftes, vorsätzliches Dienstvergehen in Form der Vorteilsannahme und pflichtwidrigen Einflussnahme auf Auftragsvergaben vor; das Verhalten erstreckte sich über mehrere Jahre und umfasste ein erhebliches finanzielles Volumen. Unter Berücksichtigung des Amtes, der Dauer, des Umfangs der Pflichtverletzungen und der fehlenden durchgreifenden Milderungsgründe ist das Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zerstört; deshalb wäre der Kläger als aktiver Beamter zu entfernen gewesen und ihm ist als Ruhestandsbeamtem gemäß § 33 LDG das Ruhegehalt abzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.