Urteil
DB 12 K 2475/22
VG Sigmaringen 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSIGMA:2023:0301.DB12K2475.22.00
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Leitsätze
1. Ein Beamter, der durch sein Verhalten die Existenz der Bundesrepublik leugnet, verletzt in schwerwiegender Weise seine Treuepflicht und kann aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.(Rn.40)
(Rn.48)
2. Ein Absehen von der Höchstmaßnahme kann in Betracht gezogen werden, wenn der Beamte für sein Verhalten plausible Gründe anführen kann oder sich nachträglich glaubhaft und nachhaltig distanziert (hier verneint).(Rn.54)
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Beamter, der durch sein Verhalten die Existenz der Bundesrepublik leugnet, verletzt in schwerwiegender Weise seine Treuepflicht und kann aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.(Rn.40) (Rn.48) 2. Ein Absehen von der Höchstmaßnahme kann in Betracht gezogen werden, wenn der Beamte für sein Verhalten plausible Gründe anführen kann oder sich nachträglich glaubhaft und nachhaltig distanziert (hier verneint).(Rn.54) Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Disziplinarkammer entscheidet in der Besetzung mit einem ehrenamtlichen Richter des Zolls in der Laufbahn des gehobenen Diensts. Ein entsprechender Beamter der Bundeswehr ist nicht als Beamtenbeisitzer gewählt worden und steht der Disziplinarkammer daher nicht zur Verfügung, § 47 BDG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 4 AGBDG. Die zulässig erhobene Disziplinarklage führt zu der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis (§ 60 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1, § 5 Abs.1 Nr. 5 sowie §§ 10 und 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). 1. Die Disziplinarklage wurde formgerecht von der die Disziplinargewalt innehabenden Dienstvorgesetzten, der Präsidentin des Bundesamts, § 34 Abs. 2 BDG i.V.m. §§ 2, 1 Nr. 3 Buchst. b) der Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 7. Juni 2013 (BGBl. I S. 1596), § 3 Abs. 2 BBG, über das besondere elektronische Behördenpostfach erhoben (§§ 55d, 55a Abs. 3, 4 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Dem steht nicht entgegen, dass der maschinenschriftlich wiedergegebene Namenszug der Präsidentin nicht von einem Postfach übersandt wurde, das sie als Inhaberin desselben erkennen lässt. Denn das Behördenpostfach ist anders als das besondere elektronische Anwaltspostfach nicht personenbezogen (BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 8 C 4.21 -, juris Rn. 11), sondern muss nur den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV erbringen (Bayerischer VGH, Urteil vom 23. Juni 2021 - 21 B 19.33586 -, juris Rn. 22). Juristische Personen tragen dabei die Verantwortung, dass nur befugte Personen die sichere Anmeldung nutzen (Schmitz, in: BeckOK VwGO, 64. Ed. 1.1.2023, VwGO § 55a Rn. 17). Anhaltspunkte, die eine Nutzung des Behördenpostfachs durch eine unbefugte Person, d.h. im Rahmen des Bundesdisziplinargesetzes nicht mit der Disziplinarbefugnis ausgestattete Person, vermuten ließen, liegen nicht vor. Der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV geforderte Nachweis liegt vor (siehe GAS 2). Ein etwaiger Zustellungsfehler des Gerichts, der darin liegen könnte, dass dem Beklagten weder die Disziplinarklage noch die Ladung zur mündlichen Verhandlung an die richtige Anschrift gesandt wurde (tatsächlich wohnhaft ist der Beklagten unter der Hausnummer x in der xxx-Straße in E. und nicht – wie vom Gericht zunächst angenommen – unter der Hausnummer xy), ist jedenfalls durch tatsächlichen Zugang bzw. Kenntnisnahme des Beklagten geheilt worden, § 3 BDG i.V.m. § 56 Abs. 2 VwGO sowie § 189 ZPO. Ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde wurde die Disziplinarklage in seinen Briefkasten eingeworfen bzw. ihm die Ladung übergeben. Zudem hat er auf durch seinen Prozessbevollmächtigten auf die Disziplinarklage erwidert und damit deren tatsächliche Kenntnisnahme bestätigt (Schriftsatz vom 22. Dezember 2022); zur mündlichen Verhandlung ist er auch persönlich erschienen (vgl. § 3 BDG i.V.m. § 56. Abs. 2, § 102 Abs. 2 VwGO). 2. Der Entscheidung legt die Disziplinarkammer folgenden Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte stellte am xx. Februar 2016 bei dem Landratsamt G. einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß „RuStAG 1913“ und gab als Geburtsstaat „Kreis G. – Großherzogtum Hessen [Deutschland_als_Ganzes], und „Bayern [Deutschland_als_Ganzes]“ als Wohnsitzstaat an. Er trug zudem „Großherzogtum Hessen“ bei weiterer Staatsangehörigkeit ein und gab „Großherzogtum Hessen“, „Königreich Preußen“ sowie „Königreich Bayern“ als Aufenthaltsstaaten seit Geburt an. Er füllte das Feld „Ich habe die deutsche Staatsangehörigkeit erworben durch“ mit „Geburt (Abstammung) gemäß § 4 Abs. 1 RuSTAG (Stand 22.07.1913)“ aus. Bei dem Geburtsstaat seines Vaters trug er „Preußen [Deutschland_als_Ganzes]“ ein, bei der Angabe der Staaten, in denen sein Vater seine beiden Ehen geschlossen hatte, „Kön.Preußen“ bzw. „König. Preußen“ und bei der weiteren Staatsangehörigkeit „Preußen“ ein. Bei seinem im Februar 1913 in Kostheim – einem Ortsteil von Mainz – geborenen Großvater machte er entsprechende Angaben, indem er richtigerweise das zu diesem Zeitpunkt noch als Gliedstaat existierende Großherzogtum Hessen als Geburtsstaat („Großherzogtum Hessen [Deutschland_als_Ganzes]“) und zusätzlich (fehlerhaft) „Preußen“, bei weiterer Staatsangehörigkeit „Preußen“ sowie bei dem Staat der Eheschließung „Preuß“ eintrug. Nach Erhalt des Staatsangehörigkeitsausweises, der ihn als deutschen Staatsangehörigen auswies, legte der Beklagte hiergegen Widerspruch ein mit der Begründung, die Angabe, er ist „deutscher Staatsangehöriger“, sei falsch. Vielmehr war seiner Vorstellung nach eine Eintragung vorzunehmen, die zum Ausdruck bringen sollte, dass er „Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit“ ist. Darüber hinaus beantragte der die Korrektur der EStA-Registereintragung. In dem Feld, aus dem sich ergibt, wodurch er die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, wollte er Folgendes eingetragen haben: „Geburt (Abstammung), § 4 Abs. 1 RuStAG“. Des Weiteren gab der Beklagte am 26. Oktober 2017 seinen Personalausweis ab. 3. Diese Feststellungen beruhen auf dem vom Beklagten zunächst maschinenschriftlich ausgefüllten Antragsformular samt Anlagen, seinem Widerspruch, der Mitteilung der Verwaltungsgemeinschaft I., den Einlassungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung und seinen Angaben im behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren. 4. Durch das zur vollen Überzeugung des Gerichts festgestellte Verhalten hat der Beklagte ein Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) begangen. Er hat vorsätzlich und schuldhaft innerdienstlich seine aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG folgende Verfassungstreuepflicht (a.) sowie außerdienstlich seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG (b.) verletzt. a. Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG muss ein Beamter sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Die Stellung eines schriftlichen Antrags eines Beamten auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter fortgesetzter Verwendung der Angaben „Großherzogtum Hessen“ oder „Königreich Preußen“ sowie gemäß § 4 Abs. 1 „RuStaG Stand 1913“ für antragsrelevante Umstände im Zeitraum nach Mai 1949 – wie Geburts- und Wohnsitzstaat des Antragstellers oder seiner Vorfahren – verletzt die dem Beamten obliegende Pflicht zur Treue zur Verfassung. Da nach § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG das gesamte Verhalten des Beamten erfasst ist, ist die Treuepflicht als beamtenrechtliche Kernpflicht als solche unteilbar und nicht auf den dienstlichen Bereich beschränkt. Vielmehr ist auch das außerdienstliche Verhalten mit der Folge erfasst, dass bei einem pflichtwidrigen Verhalten wegen der Dienstbezogenheit stets ein innerdienstliches Dienstvergehen gegeben ist. Dementsprechend kommt es auf die besonderen Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG für die Qualifizierung eines außerhalb des Dienstes gezeigten Verhaltens als Dienstvergehen nicht an. Unerheblich ist auch, ob die Überzeugung des Beklagten Einfluss auf die Erfüllung seiner Dienstpflichten hatte und dass es nicht zu konkreten Beanstandungen seiner Dienstausübung gekommen ist. aa. Beamte, die zum Staat in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, die für diesen Anordnungen treffen können und damit dessen Machtstellung durchsetzen, müssen sich zu der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Grundordnung des Grundgesetzes bekennen und für sie einstehen. Die Beamten müssen sich nicht die Ziele oder Maxime der jeweiligen Regierungsmehrheit zu eigen machen; sie müssen jedoch die verfassungsmäßige Ordnung als schützenswert annehmen und aktiv für sie eintreten. Im Staatsdienst können nicht solche Personen tätig werden, die die Grundordnung des Grundgesetzes ablehnen und bekämpfen. Diesen Personen fehlt die Eignung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes. Die Entfernung eines aktiven Beamten aus dem auf Lebenszeit begründeten Beamtenverhältnis im Wege des Disziplinarverfahrens setzt nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG und §§ 5 und 13 BDG ein schweres Dienstvergehen voraus, durch das der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Geht es um die Pflicht zur Verfassungstreue, muss dem Beamten die Verletzung dieser Dienstpflicht konkret nachgewiesen werden. Das Dienstvergehen besteht nicht einfach in der „mangelnden Gewähr“ des Beamten dafür, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde. Auch das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, reicht nicht aus. Ein Dienstvergehen ist erst dann gegeben, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht. Die zu beanstandende Betätigung muss zudem von besonderem Gewicht sein. Das in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geforderte „Mehr“ als das bloße Haben und Mitteilen einer bestimmten Überzeugung ist nicht erst bei einem offensiven Werben des Beamten für eine mit der Verfassungstreuepflicht unvereinbaren politischen Überzeugung erreicht. So kann ein disziplinarisch zu ahndendes Dienstvergehen auch etwa darin liegen, dass ein Beamter seine der verfassungsmäßigen Ordnung zuwiderlaufende Einstellung durch das Tragen einer Tätowierung mit verfassungsfeindlichem Inhalt kundtut, und zwar selbst dann, wenn er seine Überzeugung nur unter Gleichgesinnten offenbart, etwa um sich als von den „Anderen“ abgrenzbare Gruppe zu identifizieren und zu solidarisieren (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 - 2 A 7.21 -, juris Rn. 25 ff.). Die Verpflichtung zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung nach § 60 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 BBG geht dabei weiter als die Pflicht zu ihrer Anerkennung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 BGG (vgl. zu dieser Differenzierung BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2022 - 2 WD 10.21 -, juris Rn. 20. bb. Nach diesen Grundsätzen stellt die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter fortgesetzter Verwendung der Angaben „Großherzogtum Hessen“, „Königreich Preußen“ sowie „Königreich Bayern“ als Aufenthaltsstaaten seit Geburt und „gemäß § 4 Abs. 1 RuSTAG (Stand 22.07.1913)“ eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht dar. Denn wer auch bei Sachverhalten seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Staatsangehörigkeit auf Verhältnisse vor dieser Zeit – hier auf die Anfang November 1918 untergegangenen Gliedstaaten des Deutschen Kaiserreichs („Großherzogtum Hessen“, „Königreich Preußen“ sowie „Königreich Bayern“) und das Deutsche Kaiserreich vor der Weimarer Republik – abstellt, verneint damit die rechtliche Existenz der Bundesrepublik Deutschland. Es ist schlechterdings unmöglich, die rechtliche Existenz dieses Staates zu leugnen und sich zugleich zu dessen Grundordnung zu bekennen und sich für diese einzusetzen, wie es § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG verlangt. Er negiert damit zugleich die Grundlagen seines Beamtenverhältnisses und verletzt seine Verfassungstreuepflicht in schwerwiegender Weise (so auch BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 - 2 A 7.21 -, juris Rn. 30; Urteil vom 12. Mai 2022 - 2 WD 10.21 -, juris Rn. 24). Mit den (maschinenschriftlichen) Angaben im Antrag auf Erteilung des Staatsangehörigkeitsausweises hat der Beklagte im Rechtsverkehr gegenüber einer staatlichen Behörde – und damit nach außen – objektiv zum Ausdruck gebracht, dass er vom Fortbestand des „Großherzogtums Hessen“, des „Königreichs Preußen“ und des „Königreichs Bayern“ ausgeht und dass die Bundesrepublik Deutschland rechtlich nicht existiert; er tritt damit nicht für die freiheitlich demokratische Grundordnung ein (§ 60 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 BBG). Denn er hat die bis in die Gegenwart hineinreichenden formularmäßigen Fragen zur jeweiligen Staatsangehörigkeit mit „Großherzogtum Hessen“, „Königreich Preußen“ und „Königreich Bayern“ beantwortet. In der Angabe dieser Daten liegt objektiv die Erklärung, dass er die Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland in Abrede stellt und die freiheitliche demokratische Grundordnung ablehnt. Diese Erklärung ist, eben weil sie im Rechtsverkehr mit einer Behörde abgegeben wurde, auch von erheblichem Gewicht. Als Beamter wusste der Beklagte auch um die Bedeutung eines so formulierten förmlichen Antrags. Ein für einen Dritten nachvollziehbarer, sinnvoller Grund für die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises ist nicht erkennbar. Insofern steht auch fest, dass der Beklagte nicht nur nicht für den Erhalt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eingetreten ist (§ 60 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 BBG), sondern sich auch nicht zu ihr bekennt (§ 60 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 BBG). Ein solcher die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises plausibilisierender Grund ist regelmäßig nur dann gegeben, wenn im Rechtsverkehr ein Bedürfnis für die Ausstellung eines solchen Staatsangehörigkeitsausweises besteht. Der Beklagte besaß zum Antragszeitpunkt einen Personalausweis und einen Reisepass. Seine deutsche Staatsangehörigkeit ist seit seiner Geburt seitens einer Behörde nie in Frage gestellt worden. Der von ihm gegenüber der ausstellenden Behörde geäußerte Wunsch, Land in den USA zu erwerben, war ausweislich seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung vorgeschoben, da er jedenfalls im Zeitpunkt des Antrags nicht konkret bestand. Die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises mit Angaben zur Staatsangehörigkeit nicht auf die Bundesrepublik Deutschland, sondern auf längst nicht mehr existierende Staaten bezogen hat den objektiven Erklärungsinhalt der Leugnung der rechtlichen Existenz der Bundesrepublik Deutschland. Es handelt sich um ein vorbereitetes, planvolles und zielgerichtetes – also nicht lediglich spontanes – Agieren gegenüber einer Behörde mit rechtserheblichem Inhalt. Seinen eigenen Angaben nach musste er für die Beschaffung der Nachweise einen sowohl zeitlich als auch inhaltlich größeren Aufwand betreiben, indem er sogar seine Mutter bat, ihm bei der Entzifferung der in Frakturschrift abgefasster Dokumente zu helfen. Des Weiteren legte er gegen den ihm zwischenzeitlich ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweis – den noch immer anhängigen – Widerspruch ein und beantragte die Korrektur im EStA-Register mit der Begründung, die Angabe, er ist „deutscher Staatsangehöriger“, sei falsch. Seiner Vorstellung nach war eine Eintragung vorzunehmen, die zum Ausdruck bringen sollte, dass er „Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit“ ist. Bei der EStA-Register-Eintragung sollte in dem Feld, aus dem sich ergibt, wodurch er die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, Folgendes eingetragen werden: „Geburt (Abstammung), § 4 Abs. 1 RuStAG“. Auch hierin liegt eine nach außen kundgetane Bezugnahme auf die Gliedstaaten des Deutschen Kaiserreichs mit dem objektiven Erklärungsinhalt, die rechtliche Existenz der Bundesrepublik Deutschland zu leugnen. Aufgrund der soeben beschriebenen Handlungen ist auch die Rückgabe des Personalausweises nach Erhalt des Staatsangehörigkeitsausweises als Ausdruck der Leugnung der rechtlichen Existenz der Bundesrepublik Deutschland zu sehen. Denn auch für die Rückgabe des Personalausweises als auch für die Einlegung des Widerspruchs gibt es keinen plausiblen Grund. In all diesen Handlungen liegt zugleich ein Verhalten, das typisch für die sog. Reichsbürger-Szene ist. Ungeachtet der Unterschiede der sehr heterogenen Gruppierung im Detail ist ein gemeinsames Charakteristikum dieses Personenkreises, dass er das Bestehen der Bundesrepublik Deutschland leugnet. Unter dem Begriff „Reichsbürger“ werden Gruppierungen und Einzelpersonen zusammengefasst, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen – unter anderem unter Berufung auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht – die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen, den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation absprechen oder sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend definieren und gegenüber denen deshalb die begründete Besorgnis besteht, dass sie Verstöße gegen die Rechtsordnung begehen. Ihr verbindendes Element ist die fundamentale Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland (vgl. zur Begriffsbestimmung: Verfassungsschutzbericht 2021 des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, S. 102 f.; BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 - 2 A 7.21 -, juris Rn. 33). Der Beklagte hat zwar angegeben, kein „Reichsbürger“ zu sein und auch die Existenz der Bundesrepublik Deutschland nicht in Frage stellen zu wollen, da er sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekenne, hat aber gleichwohl in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel erklären können, warum er sich in dieser Weise verhalten hat. Seine Verhaltensweise hat er im Disziplinarverfahren nicht in einer Weise erläutern können, dass seiner Vorgehensweise eine andere Bedeutung beigemessen werden könnte als die Leugnung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland (zu den Folgen einer plausiblen Erklärung, dem damit zu verneinenden Verstoß gegen § 60 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 BBG [Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung] und der Möglichkeit, deshalb von der Höchstmaßnahme abzusehen: BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2022 - 2 WD 10/21 -, juris Rn. 27 ff.; Nitschke, Reichsbürger im Staatsdienst, NJW 2023, 8 [10 f.]). Die Disziplinarkammer hält den sich sowohl durch das behördliche als auch gerichtliche Disziplinarverfahren ziehenden Erklärungsansatz, er sei von seinem Vorgesetzten und einem Kollegen in der Dienststelle zur Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises sowie zum Einlegen des Widerspruchs verleitet worden ebenso wenig für glaubhaft wie seine Angabe, er habe die ihm abstrus vorkommenden Angaben seiner Kollegen durch die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises überprüfen wollen. Die Aussage, er sei verleitet worden, ist insbesondere vor dem Hintergrund der Ausbildung des Beklagten nicht plausibel. Der Beklagte tat sich im Abendgymnasium durch gute bis sehr gute Leistungen in den Fächern Geschichte und Deutsch hervor und hatte im Rahmen seiner Zeit als Soldat selbst eine Vorgesetztenfunktion – aus der sich ein notwendiges Durchsetzungsvermögen ableiten lässt – inne. Hinzu kommt, dass er ein wissenschaftliches Studium absolvierte, das ihm die Fähigkeit zu kritischem Hinterfragen und eigenständigem Denken vermittelt hat. Gleiches gilt für die von ihm bei der Klägerin in der Bundeswehr ausgeübte Tätigkeit als Güteprüfer. Vor diesem Hintergrund und seiner zum Antragszeitpunkt bereits gut vier Jahre innegehabten Beamtenstellung war ihm einerseits bewusst, dass er mit seinem (auch kostenpflichtigen) Antrag ein Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt hat und dass ihm die durchgängige Bezugnahme auf längst untergegangene Staaten anstelle des Verweises auf die Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtsordnung, für die er einzutreten hat, als Beamter angelastet werden kann. So er sich nicht mit der durch sein Verhalten zum Ausdruck gebrachten Ideologie identifizierte, konnte die Dienstherrin von ihm erwarten, dass er sich einem (möglicherweise) Drängen seines Vorgesetzten und seines Kollegen widersetzen würde. In der mündlichen Verhandlung bestätigte er, dass andere Kollegen auf der Dienststelle dieses und ähnliche Themen als „Humbug“ abtaten und sich den über diese Themen entstehenden Gesprächen ohne weiteres entziehen konnten. Diese Möglichkeit bestand vor allem auch deshalb, da sowohl die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises als auch die Einlegung des Widerspruchs und die Abgabe des Personalausweises private Angelegenheiten betrafen, die nicht von dem Weisungsrecht des Vorgesetzten umfasst sind. Soweit der Beklagte sein Handeln mit einer Überprüfung der Aussagen seiner Kollegen erklärt, so ist dies nicht plausibel, weil er einerseits – so seine Angabe – den Staatsangehörigkeitsausweis des Kollegen Vogt mit der Eintragung „ist deutscher Staatsangehöriger“ vorgelegt bekam und vor diesem Hintergrund nicht erkennbar ist, inwiefern die eigene Beantragung die Argumentation, die die Kollegen ihm entgegengebracht haben sollen, hätte entkräften oder belegen können. Selbst wenn man diesem Erklärungsansatz Glauben schenken sollte, vermochte es der Beklagte nicht zu erklären, weshalb er es nicht bei der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises beließ, sondern darüber hinaus noch Widerspruch einlegte. Vor diesem Hintergrund ist es unbeachtlich, dass er nicht noch weitere Handlungen wie die Erneuerung des Widerspruchs oder die Beantragung einer sogenannten Lebenderklärung folgen ließ. Eine plausible anderweitige Deutung des Verhaltens des Beklagten ist nicht ersichtlich. Er hat sich auch bis heute nicht erkennbar von seinem Verhalten ausreichend differenziert. Entgegen seines Vorbringens, dass er mit der Sache abgeschlossen habe, hat er für sich nicht die entsprechenden Konsequenzen gezogen (vgl. zu einer etwaigen Plausibilisierung eines solchen Verhaltens: BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2022 - 2 WD 10.21 -, juris Rn. 27 ff.). Er hat den Widerspruch, über den bisher noch nicht entschieden ist und der damit immer noch Wirkung entfaltet, nicht zurückgenommen. Auch lässt sich seinem Verhalten – auch im Hinblick auf seine Stellungnahmen zu den potentiell von ihm gemachten Angaben in der Befragung durch das BAMAD – keine aktive Distanzierung entnehmen; vielmehr rechtfertigt er (zulässigerweise) durchgehend sein Verhalten. Ausgehend hiervon handelte der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft. Er unterlag keinem unvermeidbaren Verbotsirrtum entsprechend § 17 Satz 1 StGB. Es kann dahinstehen, ob ihm – wie er geltend macht – bei der Tat die Einsicht fehlte, Unrecht zu tun. Denn einen etwaigen Irrtum über die Pflichtwidrigkeit seines Handelns hätte er angesichts seiner Amtsstellung, seiner Vorbildung und seines dienstlichen Werdegangs unter Berücksichtigung ihm zugänglicher Informationsmöglichkeiten jedenfalls vermeiden können (ebenso zu einem vergleichbaren Fall: BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2022 - 2 WD 10.21 -, juris Rn. 40). Nicht anzulasten – weil eine Sachverhaltserklärung nicht möglich und der Nachweis eines Dienstvergehens von der Klägerin insoweit mithin nicht erbracht werden kann – ist dem Beklagten hingegen, was er im Rahmen der Befragung durch das BAMAD gesagt haben soll. Weder eine Übersendung des Protokolls noch eine Benennung der Personen, die die Befragung durchgeführt haben, erfolgte durch die Klägerin. Entsprechende Aufklärungsversuche der Disziplinarkammer blieben erfolglos. Vielmehr wurden unter Verweis auf § 11 Abs. 1, § 12 MADG i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 2, § 23 Nr. 2 BVerfSchG keine weitergehenden Angaben gemacht. Hinzukommt, dass – unabhängig von der Führung eines Nachweises – die meisten Angaben des Beklagten (mit Ausnahme der Angabe, dass an dem „BRD-Gerücht“ etwas dran sein könne und die „Deutschland GmbH“ die Finanzflüsse verwalte – was wiederum eine Leugnung der rechtlichen Existenz der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck brächte und einen Verstoß gegen § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG darstellte) für sich genommen kein Dienstvergehen sein dürfte. Von der dem Gericht zustehenden Möglichkeit der Beschränkung nach § 56 BDG, indem solche Handlungen ausgeschieden werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen – hier die Angaben bei dem BAMAD –, macht die Disziplinarkammer keinen Gebrauch. b. Durch das nachgewiesene vorsätzliche und schuldhafte Verhalten hat der Beklagte zugleich seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) verletzt. Die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises und die Einlegung eines Widerspruchs gegen dessen (richtige) Ausstellung mit Angaben, die die rechtliche Existenz der Bundesrepublik Deutschland und ihre verfassungsmäßige Ordnung leugnen, begründet angesichts der Schwere des Pflichtenverstoßes ernstliche Zweifel, dass der Beklagte seinem dienstlichen Auftrag als Sachwalter einer an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung gerecht wird (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 - 2 A 7/21 -, juris Rn. 44). 4. Im Rahmen der dem Gericht obliegenden Maßnahmebemessung (§ 13 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und § 60 Abs. 2 Satz 2 BDG) ist die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis die gebotene Maßnahme, ungeachtet des Umstands, dass sein Verhalten nicht strafbar ist. Durch sein schweres Dienstvergehen hat der Beklagte das Vertrauen seiner Dienstherrin und der Allgemeinheit endgültig verloren. a. Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten. Aus den gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung, die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Sicherung der Funktion des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten. Bei der Gesamtwürdigung sind die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 BDG zu ermitteln und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen ist. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit i.S.v. § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 - 2 A 7/21 -, juris Rn. 46 ff.). b. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Maßnahme. Im Streitfall ist hinsichtlich der Schwere des Dienstvergehens auf die Verletzung der Verfassungstreuepflicht (§ 60 Abs. 1 Satz 3 BBG) abzustellen; dem ebenfalls verwirklichten Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) kommt daneben keine weitere, die Maßnahmebemessung zusätzlich beeinflussende Bedeutung zu. Die Verletzung der Pflicht zur Treue zur Verfassung (§ 60 Abs. 1 Satz 3 BBG) ist so schwerwiegend, dass bei der Maßnahmebemessung nach § 13 BDG von der höchsten Maßnahme, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 BDG), auszugehen ist. Dies folgt aus der Unverzichtbarkeit der Verfassungstreue im Beamtenverhältnis. Die Verfassungstreue ist ein Eignungsmerkmal für Beamte. Personen, die sich nicht zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und nicht für deren Erhaltung eintreten, kann von den Bürgern nicht das für die Wahrnehmung des öffentlichen Amtes berufserforderliche Vertrauen entgegengebracht werden (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 - 2 A 7.21 -, juris Rn. 51; vgl. a. Urteil vom 12. Mai 2022 - 2 WD 10.21 -, juris Rn. 44). Zugunsten des Beklagten ist hier in die Betrachtung einzustellen, dass er disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist und dass er zeitweise seinen Dienst mit hohem Einsatz gut verrichtet hat, wofür er 2015 und 2020 eine Leistungszulage erhielt. Auch sind weitere, die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Rechtsordnung leugnende Handlungen oder Äußerungen des Beklagten nicht bekannt geworden bzw. nachgewiesen. Nicht zu seinen Gunsten einzustellen ist eine freiwillige Offenbarung, denn die hier begangenen Verstöße wurden durch das BAMAD aufgedeckt (siehe zum Erfordernis der Offenbarung vor Tataufdeckung: Werres, in: Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 13 Bemessung der Disziplinarmaßnahme, Rn. 50). Angesichts der Schwere des Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht kann ihn dies aber nicht vor der Höchstmaßnahme bewahren. Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses lassen es nicht zu, Personen mit der Ausübung staatlicher Gewalt zu betrauen, die die freiheitliche demokratische Verfassungsordnung ablehnen. Da infolgedessen eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme nicht ausreichend und geboten ist, kann eine gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und Art. 19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verstoßende, unangemessene Verfahrensdauer bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme nicht mildernd berücksichtigt werden (Gansen, in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, 4.6 Berücksichtigung der Dauer des Disziplinarverfahrens, Rn. 68; vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2022 - 2 WD 10.21 -, juris Rn. 56). Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer Milderungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist aufgrund der Schwere des Verstoßes und dem damit einhergehenden endgültigen Vertrauensverlust nicht unverhältnismäßig. Dabei verkennt die Disziplinarkammer nicht, dass die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis für diesen beruflich und wirtschaftlich erhebliche Nachteile mit sich bringt und aufgrund des Umstands, dass seine Ehefrau kein Einkommen hat, eine existenzielle Belastung darstellt. Es besteht keine Veranlassung, von der gesetzlichen Regelung für den Unterhaltsbeitrag (§ 10 Abs. 3 BDG) abzuweichen. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG und § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin begehrt die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. 1. Der 197x geborene Beklagte ist Technischer Regierungsamtsrat (Besoldungsgruppe A 12, Erfahrungsstufe 8 BBesO) im Bundesdienst und wird bei der Regionalstelle U. der Abteilung Zentrum für technisches Qualitätsmanagement beim Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr verwendet. Der Beklagte ist seit 2012 verheiratet und kinderlos. Er ist mit einem Grad von 50 schwerbehindert (Diabetes mellitus). Nach seinem Realschulabschluss im Jahr 1992 machte der Beklagte eine Ausbildung zum Energieelektroniker bei der Deutschen Bahn AG, welche er im Jahr 1996 mit der Gesellenprüfung abschloss. Vom 1. Juli 1996 bis 30. Juni 2008 leistete der Beklagte zunächst Wehrdienst und war anschließend Soldat auf Zeit (Verpflichtungserklärung für zwölf Jahre). Von 2003 bis 2006 besuchte er ein Abendgymnasium für Berufstätige und erlangte im Juni 2006 die allgemeine Hochschulreife. Der Beklagte studierte anschließend zunächst zwei Semester an der Technischen Universität D. Elektrotechnik und Informationstechnik im Diplomstudiengang, bevor er an die Hochschule D. wechselte und sein Studium im Bachelorstudiengang fortsetzte, welches er am 6. Januar 2011 mit dem „Bachelor of Engineering“ abschloss. Seit Oktober 2011 ist der Beklagte bei der Bundeswehrverwaltung tätig. Im November 2011 wurde er zum Technischen Regierungsoberinspektoranwärter unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt, sodann nach bestandener Laufbahnprüfung zum Technischen Regierungsoberinspektor unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe (mit Wirkung vom 31. Oktober 2012) und schließlich ab 31. Oktober 2015 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Im Januar 2016 wurde er zum Technischen Regierungsamtmann und im Mai 2017 zum Technischen Regierungsamtsrat befördert. Der Beklagte ist in der Güteprüfung im Rahmen von Entwicklung, Neufertigung und Instandsetzung von Bordradargeräten, bord- und fahrzeuggestützten Elokageräten (Laser- und Infrarotsensoren), Elokatestgeräten sowie Flugsicherungsradargeräten eingesetzt. Er ist zudem im Einführungsteam des Projekts der Bundeswehr zu Einführung betriebswirtschaftlicher Software der SAP SE (Standard-Anwendungs-Software-Produkt-Familien [SASPF]) und in der Ausbildung weiterer SASPF-Nutzer tätig. Der Beklagte erhielt in den Jahren 2015 und 2020 eine Leistungsprämie in Höhe von jeweils 950 € für die herausragende besondere Leistung auf dem Gebiet als Güteprüfer bzw. für die Wahrnehmung der ständigen Vertreterfunktion für den Dienstort Memmingen neben der anspruchsvollen Aufgabe im Bereich der amtlichen Qualitätssicherung. Er wurde zuletzt im Mai 2018 mit dem Gesamturteil „befriedigend“ dienstlich beurteilt. 2. Am 1. Dezember 2020 teilte das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) dem Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (Bundesamt) mit, dass wegen des Verdachts der Beteiligung bzw. Unterstützung von Bestrebungen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst (MADG) ermittelt werde. Aus der Mitteilung ergibt sich, dass durch das Landratsamt G. bekannt wurde, dass der Beklagte im Februar 2016 dort einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt und dabei hinsichtlich seines Geburtsstaates „Kreis G. – Großherzogtum HESSEN (DEUTSCHLAND ALS GANZES)“, seines Wohnsitzstaats „BAYERN (DEUTSCHLAND ALS GANZES)“ und einer weiteren Staatsangehörigkeit „Großherzogtum HESSEN“ angegeben und sich auf das „RuStaG Stand 1913“ bezogen hat. Daraufhin leitete das Bundesamt mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 an den Beklagten ein Disziplinarverfahren gegen diesen ein. Der Sachverhalt lasse eine Nähe zum Gedankengut der Reichsbürgerbewegung vermuten, weswegen Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen aufgrund eines Verstoßes gegen die Treuepflicht (§ 60 Abs. 1 Satz 3 BBG) und die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) bestünden. Das Schreiben enthält auch den Hinweis über seine Rechte im Disziplinarverfahren. Bereits mit Bescheid vom 2. Dezember 2020 wurde dem Beklagten unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung der ihm übertragenen Dienstgeschäfte untersagt (§ 66 BBG). Am 14. Januar 2021 wurde der Beklagte mündlich angehört. Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 wurde die Schwerbehindertenvertretung von der Einleitung des Disziplinarverfahrens gemäß § 178 Abs. 2 SGB IX unterrichtet. Mit Schreiben vom 12. Mai 2021 übermittelte das BAMAD seine abschließende Bewertung des Beklagten als Extremisten und der dieser Bewertung zugrundeliegenden Erkenntnisse. Hierin wurde in Ergänzung zu dem bisher mitgeteilten Sachverhalt ausgeführt, dass der Beklagte Widerspruch gegen den Staatsangehörigkeitsausweis eingelegt und ähnliche Angaben wie in seinem ursprünglichen Antrag gemacht bzw. die Änderung des Eintrags im Register für Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (EStA) begehrt habe, seinen Personalausweis zurückgegeben habe sowie in der Befragung durch das BAMAD u.a. mitgeteilt habe, dass er davon ausgehe, dass es sich bei Corona eher um einen normalen Grippevirus bzw. um einen Nervenkampfstoff handle und er sich nur an die Maskenpflicht halte, weil es vorgeschrieben sei. Außerdem sei er Abonnent des Kanals „QAnon“. Die Türme des World Trade Centers seien seiner Meinung nach durch eine (atomare) Sprengung eingestürzt. Er sei überdies der Meinung, dass es Chemtrails und Contrails (Kondensstreifen) gebe. Außerdem könne an dem „BRD-Gerücht“ schon etwas dran sein, der Status Deutschlands sei ungeklärt und die „Deutschland GmbH“ sei zur Verwaltung der Finanzflüsse erforderlich. Die tatsächliche Staatsangehörigkeit könne man nur mittels Staatsangehörigkeitsausweis, den er besitze, nachweisen. Den Widerspruch gegen den Staatsangehörigkeitsausweis mit der Eintragung der Herkunft „Deutschland“, da er „Königreich Preußen“ eingetragen hätte haben wollen, habe er nur aus reiner Neugier unternommen. Er gehe davon aus, dass das derzeitige Regierungssystem in naher Zukunft aufhöre, zu existieren, weswegen er sich mit Nahrungsmitteln für drei Monate und einem Stromgenerator ausgestattet habe. Er habe sich auch als Backup Gold- und Silbermünzen gekauft. In der Dienststelle habe er sich regelmäßig mit bestimmten Kollegen über Verschwörungstheorien ausgetauscht und auch zunächst Flyer hinsichtlich seiner Verschwörungstheorien ausgelegt. Dies sei aber nicht gut angekommen und er habe dies daraufhin unterlassen. Auch habe er sich mit einem Dritten über diese Themen ausgetauscht. Mit Schreiben des Bundesamts vom 15. Juli 2021 an den Beklagten wurde das Disziplinarverfahren auf seinen Widerspruch gegen den erhaltenen Staatsangehörigkeitsausweis inkl. EStA-Registeränderungsantrag, die Rückgabe des Personalausweises und die in seiner Befragung durch das BAMAD getätigten Aussagen ausgedehnt. Mit Schreiben vom 6. August 2021 wurde die Schwerbehindertenvertretung von der Ausdehnung des Disziplinarverfahrens gemäß § 178 Abs. 2 SGB IX unterrichtet. Mit Verfügung des Bundesamts vom 29. September 2021 wurde der Beklagte vorläufig des Diensts enthoben und der teilweise Einbehalt seiner Bezüge in Höhe von 25 % angeordnet. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 14. Oktober 2022 teilte der Beklagte mit, dass er eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht wünsche. Mit Schreiben vom 4. März 2022 teilte das Bundesamt dem Beklagten mit, dass die Ermittlungen abgeschlossen seien, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 17. August 2022 wies das Bundesamt auf die beabsichtigte Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und die Möglichkeit der Beteiligung der Personalvertretung auf Antrag vor Erhebung der Disziplinarklage hin. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 30. August 2022 teilte der Beklagte mit, dass er die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht wünsche, aber die Beteiligung der zuständigen Personalvertretung beantrage. Der Gesamtpersonalrat stimmte in seiner Sitzung vom 20. September 2022 der Erhebung der Disziplinarklage zu. 3. Am 11. Oktober 2022 hat die Präsidentin des Bundesamts Disziplinarklage erhoben. Die Disziplinarklage wirft dem Beklagten vor, dass er am 2. Februar 2016 bei dem Landratsamt G. einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß „RuStAG 1913“ gestellt und dabei folgende Angaben gemacht habe: „G. – Großherzogtum Hessen“ („Deutschland als Ganzes“) als Geburtsstaat und „Bayern“ („Deutschland als Ganzes“) als Wohnsitzstaat, „Großherzogtum Hessen“ als weitere Staatsangehörigkeit sowie „Großherzogtum Hessen“, „Königreich Preußen“ und „Königreich Bayern“ als Aufenthaltszeiten seit Geburt. Nach Erhalt des Staatsangehörigkeitsausweises habe er Widerspruch eingelegt mit dem Ziel, als Herkunft anstelle „Deutschland“ „Königreich Preußen“ eingetragen zu bekommen. Er habe dabei als Unterschrift seinen Fingerabdruck verwendet und zugleich eine Änderung/Ergänzung im EStA-Register beantragt: „Deutsche Staatsangehörigkeit: Geburt (Abstammung) gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG (Stand: 22.07.1913)“. Hinzu komme, dass der Beklagte am 26. Oktober 2017 seinen Personalausweis mit der Begründung, dass er andernfalls seine Bürgerrechte verliere, zurückgegeben habe. In der Befragung des Beklagten durch das BAMAD habe der Beklagte weiter angegeben, dass er sich nur an die Maskenpflicht halte, weil es vorgeschrieben sei und er davon ausgehe, dass das Covid-19-Virus, solange es nicht nachgewiesen sei, eher ein normaler Grippevirus bzw. auch ein Nervenkampfstoff sei. Außerdem sei er Abonnent des Kanals „QAnon“. Die Türme des World Trade Centers seien seiner Meinung nach durch eine (atomare) Sprengung eingestürzt. Er sei überdies der Meinung, dass es Chemtrails und Contrails (Kondensstreifen) gebe. Er vermute, dass möglicherweise eine Chemikalie versprüht werde, die dazu führe, dass es in bestimmten Regionen mehr oder weniger regne. Außerdem könne an dem „BRD-Gerücht“ schon etwas dran sein, da es ein Geheimabkommen im Rahmen der Zwei-plus-Vier-Verträge gegeben habe, das aber niemand kenne, so dass der Status Deutschlands ungeklärt und die „Deutschland GmbH“ zur Verwaltung der Finanzflüsse erforderlich sei. Der Beklagte gehe davon aus, dass das derzeitige Regierungssystem in naher Zukunft aufhöre, zu existieren, weswegen er sich mit Nahrungsmitteln für drei Monate und einem Stromgenerator ausgestattet habe. Er habe sich auch als Backup Gold- und Silbermünzen gekauft. In der Dienststelle habe er sich regelmäßig mit bestimmten Kollegen über Verschwörungstheorien ausgetauscht und auch zunächst Flyer hinsichtlich seiner Verschwörungstheorien ausgelegt. Auch habe er mit einem Dritten sich über diese Themen ausgetauscht. Der Beklagte habe durch dieses Verhalten gegen seine Treuepflicht aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG und die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen. Mit seinen Angaben im Rahmen der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises und der beantragten Änderung des EStA-Registers mit seinem Widerspruch sowie seinen getätigten Aussagen bei der Befragung durch das BAMAD habe der Beklagte bewusst nach außen hin erkennbar ein Verhalten an den Tag gelegt, das darauf schließen lasse, dass er der „Reichsbürger-“ bzw. „Selbstverwalterszene“ angehöre bzw. sich deren Ideologie zu eigen gemacht habe. Kennzeichnend sei für die „Reichsbürger“, dass sie die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnten, den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation absprächen oder sich als außerhalb der Rechtsordnung stehend definierten. Ein Beamter, der die Ideologie der „Reichsbürger“ teile, werde der Verfassungstreuepflicht daher nicht gerecht. Das Vorbringen des Beklagten, er lehne das Gedankengut der sogenannten Reichsbürger ab und stelle die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Organe nicht in Abrede, stehe in Widerspruch zu seinem Handeln. Eine eindeutige Distanzierung sei nicht erfolgt; der Vortrag, er bezahle GEZ-Gebühren und Steuern, begleiche Strafzettel und verhalte sich gegenüber der Polizei korrekt, genüge hierfür nicht. Das Vorbringen, er habe sich allein aufgrund seines Interesse für die Wahrheitsfindung und den geführten Gesprächen dazu verleiten lassen, selbst auszuprobieren, ob er einen Staatsangehörigkeitsausweis bekomme, sei nicht glaubhaft. Denn zugleich zitiere er reichsbürgernahe Literatur. Der Umstand, dass er nicht noch – so sein Vorbringen weiter – weitere reichsbürgernahe Verhaltensweisen an den Tag gelegt hätte, entlaste ihn ebenso wenig. Auch habe er nicht im Ansatz plausibilisieren können, weswegen er überhaupt die Notwendigkeit gesehen habe, einen Staatsangehörigkeitsausweis zu beantragen, da er im Zeitpunkt der Antragstellung einen Personalausweis besessen habe und auch seine Staatsangehörigkeit nicht in Zweifel gezogen worden sei. Weiter gebe es keine Erklärung dafür, dass er bei der Beantragung Angaben wie „Großherzogtum Hessen“ unter Bezugnahme auf das RuStAG 1913 gemacht habe. In seiner Befragung durch das BAMAD am 1. Dezember 2020 habe der Beklagte der demokratisch gewählten Regierung der Bundesrepublik Deutschland Ziele aus dem Bereich des Irrationalen unterstellt. Seiner Stellungnahme vom 2. August 2021 lasse sich ebenfalls entnehmen, dass er Verschwörungstheorien verinnerlicht habe. Seine Einlassungen in dieser Befragung ließen insgesamt erkennen, dass er erhebliche Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit des Regierungssystems hege und die Verfassungsordnung durch willkürliche Elemente realitätsfremder Thesen verdrängen lasse. Die Ansammlung von Essensvorräten, die Beschaffung eines Stromgenerators sowie von Silber- und Goldmünzen zeige, dass es sich bei den Äußerungen des Beklagten insgesamt nicht bloß um eine unreflektierte Wiedergabe fremder Meinungen handele, sondern er diese vielmehr verinnerlicht und sein Leben hierauf ausgerichtet habe. Er trage seine Ansichten bzw. Verhaltensweisen auch an Dritte heran, um diese zu einem Nachdenken oder gar zur Übernahme dieser zu veranlassen. Dieses Verhalten stelle zugleich einen Verstoß gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht dar. Es handle sich um ein vorsätzliches, rechtswidriges und auch schuldhaftes Handeln des Beklagten. Soweit in dem Vorbringen, er habe sich durch seinen Chef dazu verleiten lassen, einen Staatsangehörigkeitsausweis zu beantragen, er sehe sich jedoch nicht als sogenannten Reichsbürger und wisse auch nicht, was die „typischen Ziele von Reichsbürgern“ seien, ein Verbotsirrtum geltend gemacht werde, sei dies unbeachtlich, da der Irrtum nicht unvermeidbar gewesen sei. Aufgrund seiner Aus- und Vorbildung wäre es für den Beklagten ein Leichtes gewesen, zu erkennen, dass sein Verhalten den Grundsätzen, auf die er vereidigt worden sei, entgegenstehe. Die Verletzung dieser Pflichten erfordere aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens trotz des entlastenden Umstands, dass er bisher disziplinarisch nicht in Erscheinung getreten ist, die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Der Beklagte bekenne sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Ein aktives Eintreten für die tragenden Werte der Verfassung leiste niemand, der durch die ideologisch motivierte Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises die Souveränität und Legitimität der Bundesrepublik Deutschland in Frage stelle sowie durch Verschwörungstheorien einer demokratisch gewählten Regierung Ziele aus dem Bereich des Übersinnlichen unterstelle und die Verfassungsordnung durch willkürliche Elemente realitätsentfremdeter Thesen verdrängen lasse. Er habe sich aktiv gegen die staatliche Ordnung gewandt, zu deren Wahrung und Verteidigung er sich als Beamter gerade verpflichtet gehabt habe. Die Klägerin beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Disziplinarklage abzuweisen. Er habe weder gegen die Treuepflicht noch gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Er werde daher auch zu Unrecht als Extremist bewertet. Er sei ein spiritueller Mensch, der nach der Wahrheit suche. Begonnen habe dieses Suchen nach der Wahrheit nach dem schlimmen Ereignis in den Vereinigten Staaten von Amerika am 11, September 2001; er sei dabei stets sehr kritisch. Wegen seiner Schwerbehinderung habe sich dieses kritische Denken auch auf das Thema Gesundheit erstreckt. Diese Grundhaltung nehme er auch in geistigen/philosophischen Gesprächen wahr, die er mit Menschen führe, auf die er treffe. So sei es auch bei den Kollegen in der Dienststelle in Ulm gewesen. Er habe sich bisher immer sehr wohl mehrfach von der Reichsbürgerbewegung distanziert. Zwar sei es zutreffend, dass er einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt habe. Grund sei hierfür jedoch gewesen, dass er die aufgestellten Behauptungen, die ein Kollege und sein Dienstvorgesetzter äußerten, auf die Probe habe stellen wollen. Ausgangspunkt für die Diskussion mit den Kollegen sei die Aussage des Finanzministers Schäuble gewesen, dass die Menschen in Deutschland seit dem 8. Mai 1945 zu keinem Zeitpunkt mehr voll souverän gewesen seien. Hieraus habe sich eine Diskussion über die Frage, ob nach dem Zweiten Weltkrieg ein Friedensvertrag abgeschlossen worden sei, entwickelt. Die Kollegen hätten behauptet, das Kaiserreich und die Bundesrepublik Deutschland existierten zeitgleich. Aufgrund des Umstands, dass er das nicht habe nachvollziehen können, hätten seine Kollegen ihm entsprechende Buchempfehlungen gegeben. Aufgrund dessen habe er sich im Jahr 2015 ausführlich mit dieser Thematik beschäftigt, ohne zu erkennen, dass das Thema einen Bezug zu den Reichsbürgern habe. Innerlich habe er sich gegen die in den Büchern vertretene Ansicht gesträubt, weswegen ihm die Kollegen gesagt hätten, dass er diese Ansicht nicht mehr bestreiten könne, wenn man tatsächlich von einer Behörde ein solches Dokument bekomme. Nach Erhalt des Dokuments hätten ihn die Kollegen auch weiter dazu gedrängt, Widerspruch einzulegen und ihm ein entsprechendes Muster vorgelegt. Auch sei ihm gesagt worden, der EStA-Eintrag sei bei der Sache das Wichtigste. Dem Drängen der Kollegen, den Widerspruch zu erneuern bzw. eine Geburtsurkunde im Vatikan mit einer sogenannten Lebenderklärung zu beantragen, habe er nicht nachgegeben und sich auch nicht auf Diskussionen bezüglich eines Kaisers eingelassen, da die Demokratie für ihn die beste Regierungsform sei. Gegen die Annahme, er habe sich mit der Reichsbürgerbewegung identifiziert, spreche, dass er im Zeitraum Ende 2016 bis Mitte 2017 eine Ü3-Überprüfung beim BAMAD angefragt habe. Zu den in dem Verhör vom 1. Dezember 2020 bei der Vernehmung durch das BAMAD angesprochenen Themen wolle er wie folgt Stellung beziehen. Seinen Personalausweis habe er auf mehrfaches Drängen der beiden Arbeitskollegen zurückgegeben. Der Beamte beim Landratsamt habe ihm auch gesagt, dass Reisepass oder Staatsangehörigkeitsausweis zum Ausweisen ausreichten. Auch sei es richtig, dass er die Maske während der Corona-Pandemie nur deswegen getragen habe, weil es vorgeschrieben gewesen sei. Er sei der Meinung gewesen, aufgrund der Partikelgröße des Virus‘ böten die Masken keinen adäquaten Schutz, was im Nachhinein auch bestätigt worden sei. Indes habe er nicht die Ansicht vertreten, der Coronavirus sei ein Nervenkampfstoff. Im Verhör sei das Gespräch von den Beamten des BAMAD hierauf gelenkt worden, weil ein entsprechender Flyer in der Dienststelle gelegen sei. Soweit die Klägerin meine, er konsumiere den Kanal „QAnon“, sei dies falsch. Er habe den Verhörenden des BAMAD lediglich erklärt, dass er sich seit dem Terrorakt auf das World Trade Center umfassend informiere. Auf Frage, ob er zu „QAnon“ etwas sagen könne, habe er die Begrifflichkeiten nur erläutert. Seine Zweifel am Einsturz des World Trade Centers seien richtig, da es hierzu drei Theorien gebe. Eine dieser Theorien beinhalte, dass ein atomarer Sprengsatz gezündet worden sein könne – diese Theorie halte er aber nicht für überzeugend. Er habe des Weiteren bei dem Themenkomplex Geoengineering bemerkt, dass ihm das eine oder andere Flugzeug aufgefallen sei, das keine Unterbrechung zwischen Triebwerksauslass und dem Contrail (Kondensstreifen) aufgewiesen habe, was seinem Kenntnisstand nach physikalisch nicht möglich sei und deswegen die Vermutung eines Chemtrails naheläge. Er habe jedoch betont, dass es sich nur um eine bloße Vermutung handle und Beweise nicht vorliegen würden. Auf die Frage, ob er hierzu Bilder habe, habe er geantwortet, dass es im Internet zahlreiche solcher Bilder gebe, er allerdings nicht sagen könne, ob diese echt seien. Die Bücher, die er von den Kollegen zur Lektüre empfohlen bekommen habe und die auf keinem Index stünden, habe er gelesen, nachdem von den beiden Kollegen behauptet worden sei, das Kaiserreich und die Bundesrepublik Deutschland existierten parallel. Man habe auch diskutiert, ob es sich bei dem Zwei-plus-Vier-Vertrag um einen Friedensvertrag handle. Die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland sei dadurch nicht in Frage gestellt worden. Vorräte lege er an, da er viel Platz habe und nur einmal die Woche einkaufen gehe. Den Stromgenerator habe er sich besorgt, da es in der Vergangenheit bereits zu mehreren Stromausfällen gekommen sei. Sein Nachbar habe ihm dazu geraten. Goldmünzen besitze er nur zwei und beabsichtige, eine dritte zu kaufen. Silbermünzen habe er schon lange. Er habe nie etwas über eine „Deutschland GmbH“ gesagt oder über den Zusammenbruch des Regierungssystems. Anders als in der Klageschrift dargestellt, habe er ein- oder zweimal Zeitungsausschnitte mitgebracht, die aber auf kein Interesse gestoßen seien; es seien keine Flyer über Verschwörungstheorien gewesen. Er sei kein Reichsbürger. Er zahle Steuern und GEZ-Gebühren sowie Strafzettel. Er besitze keine Waffe und wolle auch niemanden von seiner Meinung – die er äußere, wenn er gefragt werde – überzeugen. Er komme seinen Bürgerpflichten nach. Kritik am Staat zu äußern, sei nicht verboten. Er habe auch keine Folgerungen aus seiner Einstellung gegen die verfassungsmäßige Ordnung gezogen, so dass kein Dienstvergehen gegeben sei. Hilfsweise sei anzuführen, dass der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung gegeben sei, da er sich freiwillig – und ohne über sein Schweigerecht belehrt worden zu sein – mit den Personen des BAMAD unterhalten habe. Der Beklagte ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Hinsichtlich seiner Angaben wird auf die Anlage zum Protokoll verwiesen. Die Behördenakten liegen dem Gericht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.