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Urteil

DB 16 S 699/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 16. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:1128.DB16S699.23.00
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Leitsätze
1. Ein Beamter, der Erklärungen abgibt, die als Leugnung der rechtlichen Existenz der Bundesrepublik Deutschland verstanden werden müssen, verletzt in schwerwiegender Weise seine Verfassungstreuepflicht (§ 60 Abs 1 S 3 BBG (juris: BBG 2009)), wenn dieses Verhalten Ausdruck einer mit dessen objektivem Erklärungswert korrespondierenden inneren Überzeugung ist. Die Entfernung aus dem Dienst bildet daher den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 02.12.2021 - 2 A 7.21 -, BVerwGE 174, 219). (Rn.43) (Rn.50) (Rn.51) 2. Ob das Verhalten des Beamten von einer entsprechenden inneren Überzeugung getragen wird, ist vom Disziplinargericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles festzustellen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 12.05.2022 - 2 WD 10.21 , NVwZ 2023, 91). (Rn.50)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. März 2023 – DB 12 K 2475/22 – wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Beamter, der Erklärungen abgibt, die als Leugnung der rechtlichen Existenz der Bundesrepublik Deutschland verstanden werden müssen, verletzt in schwerwiegender Weise seine Verfassungstreuepflicht (§ 60 Abs 1 S 3 BBG (juris: BBG 2009)), wenn dieses Verhalten Ausdruck einer mit dessen objektivem Erklärungswert korrespondierenden inneren Überzeugung ist. Die Entfernung aus dem Dienst bildet daher den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 02.12.2021 - 2 A 7.21 -, BVerwGE 174, 219). (Rn.43) (Rn.50) (Rn.51) 2. Ob das Verhalten des Beamten von einer entsprechenden inneren Überzeugung getragen wird, ist vom Disziplinargericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles festzustellen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 12.05.2022 - 2 WD 10.21 , NVwZ 2023, 91). (Rn.50) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. März 2023 – DB 12 K 2475/22 – wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts ist nach § 64 Abs. 1 Satz 1 BDG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beklagte hat sie insbesondere fristgerecht eingelegt und innerhalb der durch den Vorsitzenden verlängerten Frist begründet (§ 64 Abs. 1 Satz 2 und 3 BDG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts hat den Beklagten auf die Disziplinarklage der Klägerin zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt. I. In tatsächlicher Hinsicht legt der Senat seiner disziplinarrechtlichen Beurteilung die Feststellungen zum äußeren Geschehen im angefochtenen Urteil zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (§ 3 BDG i.V.m. § 130b Satz 1 VwGO). Diese werden auch vom Beklagten ausdrücklich als zutreffend anerkannt. Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass das Verhalten des Beklagten Ausdruck einer entsprechenden inneren Einstellung ist. Soweit der Beklagte dies weiterhin bestreitet und für sich in Anspruch nimmt, er habe lediglich dem Drängen seines Vorgesetzten bzw. Kollegen nachgegeben bzw. aus Neugier gehandelt, ohne die Staatlichkeit und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland in Zweifel gezogen zu haben, schließt sich der Senat aus den folgenden Gründen der gegenläufigen Einschätzung der Disziplinarkammer an. Das Verhalten des Beklagten – seine Angaben im Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises vom 02.02.2016 und in seinem Widerspruchsschreiben vom 21.06.2016 sowie die Rückgabe des Personalausweises am 26.10.2017 – weist in seiner Gesamtschau eine Vielzahl objektiver Anhaltspunkte auf, die den Rückschluss erlauben, dass die darin zum Ausdruck kommende Leugnung der Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland von einer entsprechenden inneren Überzeugung getragen ist. Auch im Berufungsverfahren sind keine Umstände zu Tage getreten, die eine anderweitige Deutung seines Verhaltens ernsthaft nahelegen würden. Der Senat hat daher keine Zweifel daran, dass das dem Beklagten zur Last gelegte Verhalten von einer seinem objektiven Erklärungsgehalt entsprechenden Gesinnung getragen war. Anders als der Beklagte für sich in Anspruch nimmt, lässt sich sein Verhalten nicht dadurch erklären, dass er dazu gedrängt und verleitet worden ist, den Anschein einer Nähe zur „Reichsbürger“-Bewegung zu setzen, ohne selbst entsprechende Überzeugungen zu haben. 1. Die Darlegungen des Beklagten zu seiner Motivation sind durch einen auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufgelösten Widerspruch geprägt: Einerseits will er von seinem Vorgesetzten xxxxxxxxxx und seinem Kollegen xxxx zermürbt und gedrängt worden sein. Insbesondere macht er geltend, die konkreten Formulierungen von Antrag und Widerspruch von diesen unhinterfragt übernommen zu haben. Damit nicht vereinbar ist es jedoch, wenn der Beklagte andererseits wiederholt – so auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat – geltend macht, es sich als „Freidenker“ zur Gewohnheit gemacht zu haben, den Dingen aus eigener Initiative auf den Grund zu gehen, weshalb er die Behauptungen seiner Kollegen habe überprüfen und insbesondere herausfinden wollen, ob es möglich sei, einen Staatsangehörigkeitsausweis zu erhalten. 2. Aber auch jeweils für sich betrachtet vermag der Senat den vom Beklagten vorgebrachten Erklärungsansätzen nicht zu folgen. a) Soweit der Beklagte sich als Opfer zermürbender Einwirkungen seines Vorgesetzten bzw. Kollegen darzustellen versucht, fehlt es bereits an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten. Die Schilderungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung haben dem Senat nicht den Eindruck vermittelt, dass dieser sich eines nötigenden Drucks ausgesetzt sah. Vielmehr hat der Beklagte die Verhältnisse auf der Dienststelle dahingehend beschrieben, dass sie oft auswärts unterwegs gewesen seien, so dass sich die Kontakte – insbesondere auch zum Kollegen xxxx – auf kürzere Gespräche auf dem Gang von 10-15 Minuten beschränkt hätten; Unterhaltungen von längerer Dauer seien nicht zustande gekommen. Die Angaben des Beklagten gehen allenfalls dahin, dass ihn sein Vorgesetzter und sein Kollege xxxx immer wieder angesprochen, ihn bei der Antragstellung unterstützt und ihm dabei sowie beim späteren Widerspruchsschreiben Formulierungshilfen an die Hand gegeben haben. Der Umstand, dass der Beklagte nach seiner eigenen Darstellung die ihm vorgeschlagene Angabe, Grund für die Antragstellung sei eine beabsichtigte Eheschließung in Frankreich, verworfen und durch die ihm passender erscheinende Absicht, Grundbesitz in den Vereinigten Staaten von Amerika zu erwerben, ersetzt hat, zeigt überdies, dass er sich in dieser Angelegenheit nicht blind fremdem Drängen gebeugt, sondern sich auch inhaltlich mit dem Antrag identifiziert hat. Hinzu kommt, dass es – wie der Beklagte selbst angegeben hat – anderen Kollegen auf der Dienststelle ohne Weiteres gelungen ist, sich dem Einfluss von xxxxxxxxxx und xxxx zu entziehen. Auch deshalb verfängt der Einwand des Beklagten, er habe unter einer Art Gruppenzwang letztlich nur getan, was andere von ihm verlangt hätten, nicht. b) Soweit der Beklagte sein Verhalten als Ausfluss seines kritischen, alles hinterfragenden Geistes zu erklären versucht, erweist sich diese Einlassung ebenfalls als nicht plausibel. So hat der Beklagte auch dem Senat nicht zu erklären vermocht, weshalb er selbst einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt hat, obwohl ihm sein Kollege xxxx bereits den seinen gezeigt hatte. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die (erneute) Durchführung eines solchen Verfahrens der Klärung der vom Beklagten auch vor dem Senat als Ausgangspunkt seiner Überlegungen benannten Frage nach der Existenz eines Friedensvertrages hätte dienlich sein können. Hinzu kommt, dass Neugier allenfalls erklären könnte, weshalb der Beklagte einen eigenen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt hat. Dass er dabei die relevanten Ortsangaben den vormaligen, zum maßgeblichen Zeitpunkt längst untergegangenen Territorien zugeordnet hat, wird hierdurch jedoch ebenso wenig erklärt wie der Umstand, dass der Beklagte nach Erhalt des Ausweises Widerspruch eingelegt hat. c) Ohne Erfolg verweist der Beklagte auf seine Verpflichtung als Soldat auf Zeit und sein großes Engagement bei seiner Tätigkeit für die Bundeswehrverwaltung, das zweimal mit einer Leistungsprämie honoriert worden sei. So hat er selbst geschildert, dass er erst auf der Dienststelle in xxx – und damit lange nach seiner Verwendung als Soldat – mit dem Gedankengut der „Reichsbürger“-Bewegung in Kontakt gekommen ist und sich diesem allmählich geöffnet hat. Die Indizwirkung der Leistungsprämie ist durch den Umstand geschmälert, dass ihn sein Vorgesetzter – zusammen mit dem Kollegen xxxx – nach seinem eigenen Vorbringen in die Gedankenwelt der „Reichsbürger“ eingeführt hat. d) Soweit der Beklagte geltend macht, er sei wegen der Verwendung amtlicher Vordrucke von der Legalität seines Vorgehens ausgegangen, geht dies bereits an dem ihm gemachten Vorwurf – nämlich der Art und Weise seiner dabei gemachten Erklärungen – vorbei. Insbesondere Inhalt und Gestaltung des vom Beklagten handschriftlich abgefassten Widerspruchsschreibens wertet der Senat als gewichtiges Indiz dafür, dass dem Verhalten des Beklagten eine mit dem objektiven Erklärungswert seiner Handlungen übereinstimmende innere Haltung zugrunde lag: Das Widerspruchsschreiben enthält Formulierungen, in denen eine Distanzierung des Beklagten von der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland so deutlich zum Ausdruck kommt, dass dies auch einen juristisch nicht vorgebildeten Bundesbeamten in besonderem Maße hätte aufhorchen lassen müssen. Denn sie beziehen sich auf die eigene Dienstherrin bzw. darauf, was von einem Beamten im Allgemeinen erwartet wird. So hat der Beklagte Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes mit dem Zusatz angeführt, es handele sich bei dieser Regelung „für Sie“ – also für den angesprochenen Amtswalter – um eine zwingende Vorgabe; eine Formulierung, die zumindest in den Raum stellt, dies sei für den Autor – den Beklagten – nicht der Fall. Noch deutlicher kommt eine Distanzierung zum Ausdruck, wenn von „der BRD-Verwaltung“ bzw. der „Verwaltung, in dessen Auftrag Sie arbeiten (die Bundesrepublik Deutschland)“ die Rede ist. Zudem erschöpft sich das Widerspruchsschreiben nicht darin, auf eine bestimmte Formulierung des EStA-Eintrags hinzuwirken. Vielmehr schließt es mit dem Versuch einer Einschüchterung des namentlich angesprochenen Adressaten, indem dieser – unter Hinweis auf § 36 BeamtStG sowie einen vermeintlichen Grundsatz der „gemeinschaftlichen Vollhaftung“ – auf eine persönliche Haftung für den Fall hingewiesen wird, dass dem Begehren des Beklagten nicht entsprochen werde. Gerade einem Beamten, der die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst erfolgreich absolviert hat, konnte weder der durch keine vorherigen Auseinandersetzungen motivierte aggressive Tonfall noch der logische Bruch der Argumentation, eine Vorschrift des deutschen Beamtenrechts mit einem dem anglo-amerikanischen Recht entnommenen und in englischer Sprache wiedergegebenen Rechtsgrundsatz zu kombinieren, entgehen. Angesichts des Umstandes, dass der Beklagte das mehrseitige Schreiben von Hand verfasst hat, ist davon auszugehen, dass er die Formulierungen sehr genau zur Kenntnis genommen hat. In Anbetracht seines Lebensalters und seiner langwährenden Tätigkeit als Soldat und Verwaltungsbeamter hätte ihm spätestens an dieser Stelle auffallen müssen, dass es sich bei der Angelegenheit nicht (mehr) um eine unnötige, aber harmlose Inanspruchnahme staatlicher Verfahren handelt. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte seine Wortwahl nicht plausibel erklären können, sondern sich auf den Standpunkt zurückgezogen, er habe eine klärende Gegenäußerung des Beamten erwartet. Der Fall des Beklagten ist daher auch anders gelagert als derjenige, zu dem die von ihm mehrfach angeführte Entscheidung des 2. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts ergangen ist. Weder liegt eine plausible anderweitige Erklärung für sein Verhalten vor noch hat sich der Beklagte glaubhaft von der Ideologie der „Reichsbürger“ distanziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.05.2022 - 2 WD 10.21 -, NVwZ 2023, 91 zu einem sog. „Schein-Reichsbürger“). e) Sein Vorbringen, ihm seien im Zusammenhang mit dem Widerspruch Zweifel gekommen und er habe sich dadurch zu distanzieren versucht, dass er die Angelegenheit nicht weiterverfolgt habe, obwohl er zur Erneuerung des Widerspruchs nach 30 Tagen aufgefordert worden sei, steht in einem nicht aufgelösten Widerspruch zu der Tatsache, dass der Beklagte über ein Jahr später – im Oktober 2017 – seinen Personalausweis zurückgegeben hat. Hätte ihm, wie er für sich in Anspruch nimmt, bereits im Sommer 2016 gedämmert, dass „alles Humbug“ sein könne, wäre nicht nur zu erwarten gewesen, dass er seinen Widerspruch umgehend zurücknimmt, sondern erst recht, dass er von der Abgabe seines noch gültigen Personalausweises absieht. Dass der Besitz eines Personalausweises nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, mindert nicht das Gewicht des von dieser Handlung ausgehenden Indizes für das Vorliegen einer durch die „Reichsbürger“-Ideologie beeinflussten Gesinnung. Denn die Abgabe und der bis heute andauernde Nichtbesitz eines Personalausweises sind nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den sonstigen Verhaltensweisen des Beklagten zu sehen. Anderes gilt auch nicht für den Fall, dass dem Beklagten tatsächlich bei Aushändigung des Staatsbürgerausweises der Hinweis erteilt worden sein sollte, dass er den Personalausweis nun nicht mehr benötigen würde. Der Beklagte hat damit nicht im Ansatz erklärt, weshalb er die Mühe auf sich genommen hat, ihn deutlich später und bei einer gesonderten Gelegenheit zurückzugeben, wenn er damit nicht einen besonderen Zweck habe erfüllen wollen. f) Soweit der Beklagte schließlich geltend macht, er sei in keiner politischen Organisation, erst recht nicht in einer als rechtsextrem eingestuften Gruppe tätig und pflege auch sonst keine Kontakte zu Angehörigen der „Reichsbürger“-Szene oder ähnlichen Gruppierungen, führt dies angesichts der getroffenen Feststellungen zu keiner abweichenden Beurteilung. In der Summe sind die Anhaltspunkte, die auf eine Kongruenz von objektivem Erklärungswert und innerer Einstellung hindeuten, so gewichtig, dass den vom Beklagten nach Einleitung des Disziplinarverfahrens abgegebenen Beteuerungen seiner Verfassungstreue nicht gefolgt werden kann. II. Durch das festgestellte Verhalten hat der Beklagte ein Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) begangen. Er hat vorsätzlich und schuldhaft innerdienstlich seine aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG folgende Verfassungstreuepflicht (1.) sowie außerdienstlich seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG (2.) verletzt. 1. Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG muss ein Beamter sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Der Senat schließt sich der Bewertung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach die Stellung eines schriftlichen Antrags eines Beamten auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter fortgesetzter Verwendung vorkonstitutionell untergegangener Staaten und das Berufen auf „§ 4 Abs. 1 RuStAG (Stand 22.07.1913)“ für antragsrelevante Umstände im Zeitraum nach Mai 1949 – wie Geburts- und Wohnsitzstaat des Antragstellers oder seiner Vorfahren – die dem Beamten obliegende Pflicht zur Treue zur Verfassung verletzt (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 02.12.2021 - 2 A 7.21 -, BVerwGE 174, 219 m.w.N.). Da nach § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG das gesamte Verhalten des Beamten erfasst ist, ist die Treuepflicht als beamtenrechtliche Kernpflicht als solche unteilbar und nicht auf den dienstlichen Bereich beschränkt. Vielmehr ist auch das außerdienstliche Verhalten mit der Folge erfasst, dass bei einem pflichtwidrigen Verhalten wegen der Dienstbezogenheit stets ein innerdienstliches Dienstvergehen gegeben ist. Dementsprechend kommt es auf die besonderen Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG für die Qualifizierung eines außerhalb des Dienstes gezeigten Verhaltens als Dienstvergehen nicht an. Unerheblich ist auch, ob die Überzeugung des Beklagten Einfluss auf die Erfüllung seiner übrigen Dienstpflichten hatte und dass es nicht zu konkreten Beanstandungen seiner Dienstausübung gekommen ist. Beamte, die zum Staat in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, die für diesen Anordnungen treffen können und damit dessen Machtstellung durchsetzen, müssen sich zu der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Grundordnung des Grundgesetzes bekennen und für sie einstehen. Die Beamten müssen sich nicht die Ziele oder Maxime der jeweiligen Regierungsmehrheit zu eigen machen; sie müssen jedoch die verfassungsmäßige Ordnung als schützenswert annehmen und aktiv für sie eintreten. Im Staatsdienst können nicht solche Personen tätig werden, die die Grundordnung des Grundgesetzes ablehnen und bekämpfen. Diesen Personen fehlt die Eignung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes. Die Entfernung eines aktiven Beamten aus dem auf Lebenszeit begründeten Beamtenverhältnis im Wege des Disziplinarverfahrens setzt nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG und §§ 5 und 13 BDG ein schweres Dienstvergehen voraus, durch das der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Geht es um die Pflicht zur Verfassungstreue, muss dem Beamten die Verletzung dieser Dienstpflicht konkret nachgewiesen werden. Der Senat kann offenlassen, ob das bloße Innehaben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, unter keinen Umständen eine Verletzung der Treuepflicht, die dem Beamten auferlegt ist, darstellen kann (so BVerwG, Urteil vom 02.12.2021 - 2 A 7.21 -, BVerwGE 174, 219 unter Verweis auf die abstrakten Erörterungen in BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334 ; vgl. aber auch mit Blick auf die Dienstenthebung eines rechtsextremen ehrenamtlichen Richters BVerfG, Beschluss vom 06.05.2008 - 2 BvR 337/08 -, NJW 2008, 2568 , wonach das Innehaben und Mitteilen einer Meinung „nicht in jedem Fall“ eine Verletzung der Treuepflicht bedeute). Gleiches gilt für die Frage, ob in der hier in Rede stehenden Leugnung der rechtlichen Existenz der Bundesrepublik Deutschland nicht bereits eine über das bloße Haben und Mitteilen einer bestimmten Überzeugung hinausgehende „Folgerung [des Beamten] für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334 ) liegt. Denn selbst wenn auch in diesen Fällen ein „Mehr“ zum bloßen Haben und Mitteilen einer bestimmten Überzeugung erforderlich sein sollte, um von einer Verletzung der Treuepflicht sprechen zu können, hat der Beklagte mit der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter fortgesetzter Verwendung der Angaben „Großherzogtum Hessen“, „Königreich Preußen“ sowie „Königreich Bayern“ als Aufenthaltsstaaten seit Geburt und das Berufen auf „§ 4 Abs. 1 RuStAG (Stand 22.07.1913)“, das diese Position vertiefende Widerspruchsschreiben sowie die ostentative Abgabe seines Personalausweises die Grenze zur Verletzung der Verfassungstreuepflicht überschritten. Wer auch bei Sachverhalten seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Staatsangehörigkeit auf Verhältnisse vor dieser Zeit – hier auf die Ende 1918 untergegangenen vormaligen Staaten „Großherzogtum Hessen“, „Königreich Preußen“ sowie „Königreich Bayern“ und damit auf die staatlichen Verhältnisse des Deutsche Reichs vor der Weimarer Republik – abstellt, verneint die rechtliche Existenz der Bundesrepublik Deutschland. Es ist schlechterdings unmöglich, die rechtliche Existenz dieses Staates zu leugnen und sich zugleich zu dessen Grundordnung zu bekennen und sich für diese einzusetzen, wie es § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG verlangt. Der Beamte negiert damit zugleich die Grundlagen seines Beamtenverhältnisses und verletzt seine Verfassungstreuepflicht in schwerwiegender Weise (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.12.2021 - 2 A 7.21 -, BVerwGE 174, 219 ). Mit den Angaben im Antrag auf Erteilung des Staatsangehörigkeitsausweises hat der Beklagte im Rechtsverkehr gegenüber einer staatlichen Behörde – und damit nach außen – objektiv zum Ausdruck gebracht, dass er vom Fortbestand des Großherzogtums Hessen sowie der Königreiche Preußen und Bayern ausgeht und die Bundesrepublik Deutschland rechtlich nicht existiert. Er hat die bis in die Gegenwart hineinreichenden formularmäßigen Fragen zur jeweiligen Staatsangehörigkeit unter Verweis auf diese beantwortet. Darin liegt objektiv die Erklärung, dass er die Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland in Abrede stellt und ihre freiheitliche demokratische Grundordnung ablehnt. Diese Erklärung ist, eben weil sie im Rechtsverkehr mit einer Behörde abgegeben wurde, auch von erheblichem Gewicht. Als Beamter wusste der Beklagte um die Bedeutung eines so formulierten förmlichen Antrags. Der Beklagte hat, wie er selbst angegeben hat, einen erheblichen Aufwand betrieben, um die erforderlichen standesamtlichen Unterlagen zu beschaffen; um deren Inhalt entziffern zu können, hat er sogar seine betagte Mutter um Hilfe gebeten. Es handelt sich daher um ein planvolles und zielgerichtetes – also nicht lediglich spontanes – Handeln gegenüber einer Behörde mit rechtserheblichem Inhalt. Dies gilt erst recht für den handschriftlich verfassten Widerspruch. Der Beklagte hat zwar angegeben, kein „Reichsbürger“ zu sein und auch die Existenz der Bundesrepublik Deutschland nicht in Frage stellen zu wollen, hat aber auch in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel erklären können, warum er sich in dieser Weise verhalten hat. Er hat nicht, wie er für sich in Anspruch nimmt, aus Naivität lediglich den irrigen Eindruck einer hohen Identifikation mit verfassungswidrigem Gedankengut vermittelt, ohne dass sein Verhalten von einer verfassungsfeindlichen Gesinnung getragen würde (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12.05.2022 - 2 WD 10.21 -, NVwZ 2023, 91 ). Vielmehr ist der Senat – wie vorstehend unter I. ausgeführt – zu der Überzeugung gelangt, dass das Verhalten des Beklagten Ausdruck einer mit dem objektiven Erklärungswert seines Verhaltens korrespondierenden inneren Überzeugung gewesen ist. 2. Durch sein vorsätzliches und schuldhaftes Verhalten hat der Beklagte zugleich seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) verletzt. Die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises mit Angaben, die die rechtliche Existenz der Bundesrepublik Deutschland und ihre verfassungsmäßige Ordnung leugnen, begründet angesichts der Schwere des Pflichtenverstoßes ernstliche Zweifel, dass der Beklagte seinem dienstlichen Auftrag als Sachwalter einer an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung gerecht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.12.2021 - 2 A 7.21 -, BVerwGE 174, 219 m.w.N.). III. Der Senat teilt auch die von der Disziplinarkammer getroffene Einschätzung, dass aufgrund des festgestellten – schwerwiegenden – Dienstvergehens die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst unumgänglich ist. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Im Rahmen der dem Gericht obliegenden Maßnahmebemessung (§ 13 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und § 60 Abs. 2 Satz 2 BDG) ist die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis die gebotene Maßnahme. Durch sein schweres Dienstvergehen hat der Beklagte das Vertrauen seiner Dienstherrin und der Allgemeinheit endgültig verloren. 1. Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten. Aus den gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung, die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Sicherung der Funktion des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 02.12.2021 - 2 A 7.21 -, BVerwGE 174, 219 m.w.N.). Bei der Gesamtwürdigung sind die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 BDG zu ermitteln und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen ist. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit i.S.v. § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Maßnahme. Sein Fehlverhalten wiegt in seiner Gesamtheit so schwer, dass er das Vertrauen der Dienstherrin und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). a) Zu Recht hat die Disziplinarkammer maßgeblich auf die Verletzung der Pflicht zur Treue zur Verfassung abgestellt und diese auch im konkreten Fall als schwerwiegend eingestuft. Die Treuepflicht gehört zu den prägenden Strukturmerkmalen des Berufsbeamtentums und bildet überdies die innere Rechtfertigung für die mit dem Beamtenverhältnis einhergehenden Alimentations- und Fürsorgeverpflichtungen des Dienstherrn (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 4/18 -, BVerfGE 155,1 ). Der Beamte kann nicht zugleich in der organisierten Staatlichkeit wirken und die damit verbundenen persönlichen Sicherungen und Vorteile in Anspruch nehmen und aus dieser Stellung heraus die Grundlage seines Handels zerstören wollen (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334 ). Die politische Treuepflicht fordert vom Beamten, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334 ; Beschluss vom 06.05.2008 - 2 BvR 337/08 -, NJW 2008, 2568 ). Deshalb kann, wer sich nicht zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennt und nicht für deren Erhaltung eintritt, sondern – wie der Beklagte – die Existenz seiner Dienstherrin geleugnet und zum Ausdruck gebracht hat, das Grundgesetz gelte für andere, aber nicht für ihn, grundsätzlich nicht Beamter bleiben. b) Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 ), ob das Fehlverhalten in der Öffentlichkeit bekanntgeworden ist oder ob dies – wie vom Beklagten geltend gemacht – nicht der Fall ist, hat insofern keine Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2006 - 1 D 3.05 -, juris Rn. 25). Dabei geht von einem schweren Dienstvergehen eine – widerlegliche – Indizwirkung für einen endgültigen Vertrauensverlust im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 ). Diese entfällt nur, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden, welche die Gesamtwürdigung rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht endgültig zerstört. Dies ist der Fall, wenn auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden kann, der Beamte werde künftig nicht in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen und die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei auch bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses wiedergutzumachen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2021 - DL 16 S 1268/19 -, juris Rn. 125). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Senat kann – ebenso wie die Disziplinarkammer – unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 38.10 -, NVwZ-RR 2012, 479 ) nicht erkennen, dass der mit dem schwerwiegenden Dienstvergehen eingetretene Vertrauensverlust durch durchgreifende Entlastungsgründe entfallen wäre und der Beklagte gegenüber der Klägerin noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Auch aufgrund seines Persönlichkeitsbildes ergeben sich keine Entlastungsgründe von solchem Gewicht, dass der Schluss gerechtfertigt wäre, das Vertrauensverhältnis sei noch nicht vollends zerstört. Selbst wenn der Beklagte, wie er geltend macht, von seinem Dienstvorgesetzten und seinem Kollegen zu seinem Verhalten animiert worden wäre, ließe dies die damit einhergehende Dienstpflichtverletzung nicht in einem wesentlich milderen Licht erscheinen. Gerade weil er als Beamter über eine durch das Lebenszeit- und Alimentationsprinzip als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG und die diese umsetzenden einfachgesetzlichen Regelungen gesicherte Anstellung verfügt hat, kann er sich durch den Verweis auf die von ihm geschilderte Einflussnahme von Vorgesetzten und Kollegen, welche die Schwelle zur Nötigung bei weitem nicht erreicht hat, nicht entlasten. Denn das Beamtenverhältnis garantiert eine gesicherte berufliche und wirtschaftliche Stellung, um eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern und vom Beamten Kritik und nötigenfalls Widerspruch einfordern zu können, wenn dieser sich ungesetzlichen Ansinnen ausgesetzt sieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.11.2018 - 2 BvL 3/15 -, BVerfGE 150, 169 ). Folglich verlangt die Pflicht zur Verfassungstreue vom Beamten Standhaftigkeit gerade in Situationen, in denen er sich Akteuren mit verfassungsfeindlicher Gesinnung gegenübersieht. Dass er seinen Widerspruch nicht erneuert oder mit Nachdruck weiterverfolgt und auch von den weiteren von ihm angeführten, für „Reichsbürger“ typischen Bekundungen und Handlungen (Antrag auf „Lebendausweis“ bzw. „Lebendaktie“, Verweigerung von Steuern und Abgaben) abgesehen hat, vermag den Beklagten ebenfalls nicht zu entlasten. Denn unabhängig davon, ob in passiver Untätigkeit – bei weiterhin anhängigem Widerspruch – ein Abrücken von der in Antrag und Widerspruch zum Ausdruck kommenden Gesinnung erblickt werden könnte, übergeht der Beklagte auch in diesem Zusammenhang, dass er noch im Oktober 2017, also deutlich nach Einlegung des Widerspruchs, seinen Personalausweis zurückgegeben hat. Im Übrigen liegt in dem Unterlassen weiterer Pflichtverletzungen für sich genommen regelmäßig kein Milderungsgrund. Gleiches gilt für sein Vorbringen, in keiner einschlägigen politischen Organisation und erst recht nicht bei einer als rechtsextrem eingestuften Gruppe tätig zu sein und auch sonst keine Kontakte zu Angehörigen der „Reichsbürger“-Szene oder ähnlichen Gruppierungen zu pflegen. Abgesehen davon, dass es sich in erster Linie um Gesichtspunkte handelt, die bei der Feststellung der inneren Einstellung des Beamten zu würdigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.05.2022 - 2 WD 10.21 -, NVwZ 2023, 91 ), erscheint zudem die Richtigkeit des letztgenannten Vorbringens insofern zweifelhaft, als der Beklagte sehr wohl intensive Kontakte zu seinem Vorgesetzten und Kollegen gehabt hat, die er selbst als Anhänger der „Reichsbürger“-Szene identifiziert hat. Soweit der Beklagte anführt, er sehe sein Fehlverhalten ein und bereue es zutiefst, vermag diese Bekundung die durch die Verletzung der zum Kernbereich seiner Dienstpflichten zählenden Treuepflicht bewirkte Erschütterung des Vertrauens der Dienstherrin und der Allgemeinheit nicht entscheidend abzumildern. Dies gilt vor allem angesichts des Umstandes, dass der Beklagte nach wie vor – was unter dem Gesichtspunkt des legitimen Verteidigungsverhaltens für sich genommen nicht zu beanstanden ist – versucht, sein eigenes Fehlverhalten zu bagatellisieren und die Verantwortung anderen (seinem verstorbenen Vorgesetzten und dem auf eigenen Antrag aus dem Dienst ausgeschiedenen Kollegen) zuzuweisen. Auch hält er nach wie vor an seiner im Kontext der Vorgeschichte auf eine Nähe zur „Reichsbürger“-Ideologie hindeutenden Haltung fest, keinen Personalausweis besitzen zu müssen. Für den Senat stellt es sich so dar, dass der Beklagte in erster Linie die ihn treffenden dienst- und disziplinarrechtlichen Konsequenzen bedauert, nicht aber sein Fehlverhalten einsieht und bereut. Ebenfalls kein ausschlaggebendes Gewicht misst der Senat dem Zeitablauf zu. Das Dienstvergehen lag bei Einleitung des Disziplinarverfahrens zwar schon einige Zeit, aber weniger als fünf Jahre zurück. Auf die Kenntnis des Vorgesetzten kann es deshalb nicht ankommen, weil dieser daran beteiligt gewesen ist. Gerade im Hinblick auf die nicht vollständige Lösung des Beklagten aus dem Kontext der „Reichsbürger“-Ideologie vermag sich der Senat auch nicht seiner Selbsteinschätzung anzuschließen, es fehlten Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr. So übergeht der Beklagte auch in diesem Zusammenhang, dass er mit deutlichem zeitlichen Abstand zu Antrag und Widerspruch im Oktober 2017 seinen Personalausweis zurückgegeben hat. Wie die Disziplinarkammer bereits zutreffend ausgeführt hat (UA S. 24), kommt angesichts der hier erforderlichen Entlassung eine Maßnahmemilderung im Hinblick auf eine möglicherweise überlange Verfahrensdauer von vornherein nicht in Betracht (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.2021 - 2 B 21.21 -, juris Rn. 21 m.w.N.). Seine ansonsten pflichtgemäße Dienstausübung mit teilweise überdurchschnittlichen Leistungen ist für sich genommen ebenfalls nicht geeignet, die gravierenden Pflichtenverstoße im Kernbereich des Amtes in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Dem Umstand, dass der Beklagte weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet ist, kommt vor diesem Hintergrund ebenfalls keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Eine straffreie außerdienstliche Lebensführung und ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten darf ein Dienstherr von jedem Beamten erwarten (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.01.2013 - 2 C 3.12 -, BVerwGE 146, 98 und Urteil vom 16.06.2020 - 2 C 12.19 -, BVerwGE 168, 254 ). Damit fehlt es an durchgreifenden positiven Aspekten, die einzeln oder in einer Gesamtschau ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten. Vielmehr hat der Beklagte mit seinem Verhalten eine Persönlichkeitsstruktur offenbart, die sich vom dienstlichen Pflichtenkreis und dem besonderen Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn so weit entfernt hat, dass er für seinen Dienstherrn nicht mehr tragbar ist und deshalb aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden muss. c) Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist unter Abwägung des Gewichts des Dienstvergehens sowie des dadurch eingetretenen Vertrauensschadens und der mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastung auch nicht unverhältnismäßig. Die Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde seine Dienstaufgaben künftig pflichtgemäß erfüllen, ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften, schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2003 - 1 D 2.03 -, ZBR 2004, 256 ). IV. Es besteht keine Veranlassung, von der gesetzlichen Regelung für den Unterhaltsbeitrag (§ 10 Abs. 3 BDG) abzuweichen. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten über die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Der 19xx geborene Beklagte leistete nach seinem Realschulabschluss und einer Ausbildung zum Energieelektroniker zunächst Wehrdienst und war anschließend Soldat auf Zeit. Nachdem er auf dem Abendgymnasium die allgemeine Hochschulreife erlangt hatte, studierte er zunächst zwei Semester Elektrotechnik und Informationstechnik im Diplomstudiengang, bevor er die Hochschule wechselte und einen „Bachelor of Engineering“ erwarb. Seit Oktober 2011 ist der Beklagte bei der Bundeswehrverwaltung tätig. Vier Jahre später wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Seine letzte Beförderung zum Technischen Regierungsamtsrat (Bes.-Gr. A 12) erfolgte im Mai 2017. Zuletzt wurde er bei der Regionalstelle xxx der Abteilung ... verwendet und vornehmlich in der Güteprüfung eingesetzt. Er erhielt in den Jahren 2015 und 2020 eine Leistungsprämie in Höhe von jeweils 950 EUR. Zuletzt wurde er im Mai 2018 mit dem Gesamturteil „befriedigend“ dienstlich beurteilt. Der Beklagte ist verheiratet und kinderlos. Er ist mit einem Grad von 50 schwerbehindert. Disziplinar- und strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten. Im Februar 2016 beantragte der Beklagte einen Staatsangehörigkeitsausweis, wobei er vorgab, im Ausland Grundbesitz erwerben zu wollen. Sowohl in seinem Anschreiben als auch in den Formularen bezog er sich mehrfach auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) und zwar, wie er – teilweise durch Unterstreichung – hervorhob, zum Stand 22.07.1913. Als Geburtsstaat gab er „Kreis xxxxxx - Großherzogtum Hessen (Deutschland_als_Ganzes)“, als Wohnsitzstaat „Großherzogtum Hessen (Deutschland_als_Ganzes)“ an. Weiter erklärte er, neben der deutschen Staatsangehörigkeit diejenige des Großherzogtums Hessen durch Geburt erworben zu haben. Unter anderem seine Aufenthaltsorte seit Geburt, die sich alle im Inland befinden, ordnete er dem Großherzogtum Hessen sowie den Königreichen Preußen und Bayern zu. Nachdem ihm am 25.05.2016 der beantragte Staatsangehörigkeitsausweis erteilt worden war, erhob er unter dem 21.06.2016 Widerspruch. Die beurkundete Angabe, er besitze die deutsche Staatsangehörigkeit, sei falsch. Er sei „Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit“ im Sinne von Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, das für den namentlich angesprochenen Sachbearbeiter des Landratsamts eine zwingende Vorgabe darstelle. Gemäß dem für ihn geltenden § 3 RuStAG in der Fassung von 1913 sei Deutscher, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat besitze. Die ihm zuerkannte deutsche Staatsangehörigkeit entspreche „nach der Definition der BRD-Verwaltung“ der Reichsangehörigkeit, welche Hitler am 05.02.1934 völkerrechtswidrig eingeführt habe. Folglich müsse ihm entweder bescheinigt werden, dass er „Deutscher mit Staatsangehörigkeit im Bundesstaat Preußen“, „deutscher Staatsangehöriger in einem Bundesstaat“ oder Deutscher sei und „die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat“ besitze. Außerdem möge eine Korrektur des vom Bundesverwaltungsamt geführten Registers der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (EStA-Register) dahingehend veranlasst werden, dass als Erwerbsgrund nicht allein seine Geburt, sondern auch der Verweis auf § 4 RuStAG aufgenommen werde. Abschließend wies der Beklagte den von ihm angesprochenen Sachbearbeiter auf § 36 BeamtStG sowie darauf hin, dass für den Fall, dass sein Schreiben „durch einen Erfüllungsgehilfen“ beantwortet werde, „die übertragene Verantwortung voraus- und rückwirkend in Kette und umgekehrt in gemeinschaftlicher Vollhaftung“ gelte. Er erklärte, den Staatsangehörigkeitsausweis „zur Beweissicherung“ zu behalten und sich alle Rechte vorzubehalten. In seinem handschriftlich verfassten, fünf Seiten langen Widerspruchsschreiben bezeichnete er sich mehrfach als „[Mann] Cxxxxxx aus der Familie txxx“, der sich im „status naturalis“ befinde. Die Postleitzahl seines Wohnorts setzte er im Formular in eckige Klammern. Seiner Unterschrift war ein Fingerabdruck beigefügt. Das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) erhielt im September 2019 einen Hinweis darauf, dass in der Dienststelle des Beklagten mehrere Beamte aufgefallen seien, die vor Kollegen offen über Themen der „Reichsbürger“- bzw. „Prepper“-Szene sprechen und entsprechende Schriften verteilen würden. Hierbei handelte es sich um den Beklagten, seinen Vorgesetzten und Dienststellenleiter xxxxxxxxxx sowie seinen Kollegen xxxx. Am 01.10.2020 teilte das BAMAD dem BAAINBw in Bezug auf den Beklagten mit, dass gegen diesen wegen des Verdachts der Beteiligung bzw. Unterstützung von Bestrebungen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst (MADG) ermittelt werde. Daraufhin leitete die Vizepräsidentin des BAAINBw am 08.10.2020 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten und seinen Kollegen xxxx ein. Ihm wurde die Führung der Dienstgeschäfte verboten. Die Vorermittlungen gegen den Vorgesetzten xxxxxxxxxx wurden eingestellt, nachdem sich dieser am 02.10.2020 erschossen hatte. Auf seinen Wunsch hin wurde der Beklagte von der Ermittlungsführerin persönlich angehört. Er erklärte, sich als Wahrheitssuchender zu verstehen; dies habe mit dem Einsturz des World Trade Center 2001 begonnen. In seiner Dienststelle in xxx sei über vieles diskutiert worden, unter anderem über die Souveränität Deutschlands und den Umstand, dass das Kaiserreich und die Bundesrepublik Deutschland nebeneinander bestünden. Ihm seien einschlägige Bücher empfohlen worden, die auch eine Anleitung zur Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises enthalten hätten. Die juristischen Ausführungen habe er nicht verstanden. Als Ende 2015 sein Kollege xxxx einen solchen Ausweis mitgebracht habe, habe er dies zum Anlass genommen, selbst einen zu beantragen. Er habe Ahnenforschung betreiben und Geburtsurkunden beibringen müssen. Die Vordrucke des Bundesverwaltungsamts habe er von seinen beiden Kollegen erhalten. Diese hätten ihm vorgeschlagen, eine beabsichtigte Eheschließung mit einer Französin als Grund für die Antragstellung anzuführen. Stattdessen habe er angegeben, Land in den Vereinigten Staaten von Amerika erwerben zu wollen. Es sei ihm darum gegangen, sich von der Existenz des Staatsangehörigkeitsausweises zu überzeugen und dem ausstellenden Beamten Fragen stellen zu können. Seinen Widerspruch habe er auf Drängen des Kollegen xxxx eingelegt und sich von ihm diktieren lassen. Dessen Anweisung, den Widerspruch dreimal einzulegen, sei er jedoch nicht gefolgt. Auf Frage, warum er in seinem Antrag untergangene Gebietsbezeichnungen verwendet habe, gab er an, dies sei in den Handreichungen so vorgegeben worden. Seinen Personalausweis habe er abgegeben, nachdem der Beamte, der ihm den Staatsangehörigkeitsausweis ausgehändigt habe, gemeint habe, er brauche diesen nun nicht mehr. Auf die Frage, ob er zwischenzeitlich einen neuen Personalausweis beantragt habe, erklärte er, es genüge ein Ausweisdokument; auch seine Frau verfüge nur noch über ihren Reisepass. Auf Frage, ob er die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland in Zweifel ziehe, erklärte er: „Gute Frage. Das hängt von der Frage ab, ob es einen Friedensvertrag gibt und ob der Zwei-Plus-Vier-Vertrag ein Friedensvertrag ist. Das kann nicht recherchiert werden, weil dieser Geheimklauseln enthält.“ Er bekenne sich zum Grundgesetz und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung; er sei kein „Reichsbürger“, sondern ein treuer und ehrlicher Bürger. Am 12.05.2021 übermittelte das BAMAD auf Nachfrage des BAAINBw das Ergebnis seiner Ermittlungen. Darin wird der Inhalt einer am 01.10.2020 durchgeführten Befragung durch Mitarbeiter des BAMAD im Wesentlichen wie folgt zusammengefasst: Der Beklagte habe erklärt, er halte Corona für einen Nervenkampfstoff. Man wisse nicht, ob die Regierung und die Politiker tatsächlich das Beste für die Menschen wollten oder wider besseres Wissen handelten. Er halte eine atomare Sprengung des World Trade Center für erwiesen. Auch könne er normale Kondensstreifen von „Chemtrails“ unterscheiden, möglicherweise würden Chemikalien versprüht, um Menschen zu beeinflussen. An dem „BRD-Gerücht“ könne etwas dran sein, immerhin sei der Kaiser ins Exil gegangen, so dass das Kaiserreich noch bestehen könne. Allerdings sei es nicht souverän, weil im Zwei-plus-Vier-Vertrag ein Geheimabkommen mit den Besatzungsmächten getroffen worden sei, das noch niemand gesehen habe. Er wisse nicht, ob Deutschland darin oder durch einen anderen Friedensvertrag die Souveränität bescheinigt worden sei. Die „Deutschland GmbH“ sei zur Verwaltung der Finanzflüsse erforderlich. Ein Personalausweis sei in Deutschland nicht vorgeschrieben, die Staatsangehörigkeit könne nur mittels Staatsangehörigkeitsausweis nachgewiesen werden. Für den von ihm in naher Zukunft erwarteten Übergang zur Anarchie habe er sich mit Lebensmittelvorräten und einem Stromgenerator vorbereitet sowie Gold- und Silbermünzen gekauft. Er habe sich auch mit einem Mitarbeiter einer benachbarten Firma ausgetauscht. Vom Auslegen von Flyern in der Dienststelle habe er abgelassen, nachdem dies nicht gut angekommen sei. Das BAMAD bewertete sein Verhalten in der Gesamtschau als nachdrückliches Unterstützen der „Reichsbürger“-Bewegung. Der Beklagte habe zusammen mit dem Dienststellenleiter xxxxxxxxxx und seinem Kollegen xxxx zu denjenigen gehört, die sich aktiv um die Verbreitung ihrer Ansichten bemüht hätten. Mit Verfügung vom 15.07.2021 dehnte die Vizepräsidentin des BAAINBw das Disziplinarverfahren „auf den [vom Beklagten] gegen den ihm erteilten Staatsangehörigkeitsausweis eingelegten Widerspruch“ und „die in seiner Befragung durch das BAMAD am 01.10.2020 getätigten Aussagen“ aus. Daraufhin trat der Beklagte der Darstellung über seine Vernehmung durch das BAMAD in einer persönlich verfassten, am 02.08.2021 übermittelten Stellungnahme entgegen: Seine Äußerungen seien aus dem Zusammenhang gerissen oder entstellt wiedergegeben worden. Er habe lediglich Vermutungen aufgrund eigener Beobachtungen mitgeteilt; er sammele keine Beweise zu den „Freidenkerthemen“, da er sie nur für sich recherchiere. So habe er beispielsweise lediglich die Effektivität der Mund-Nasen-Maske in Frage gestellt und die These erörtert, dass das Corona-Virus aus einem Labor für Kampfstoffe stammen könne. Er habe seine Meinung bekundet, dass die Bundesregierung mit dem ersten Lockdown zu spät reagiert hätte, wenn es sich um einen solchen handeln würde. Neben vielen Büchern informiere er sich aus verschiedenen Quellen im Internet, u.a. in Telegram-Kanälen; er habe die Mitarbeiter des BAMAD erst aufklären müssen, was es mit „QAnon“ auf sich habe. Was das Thema Verschwörungstheorien anbelange, sei erstmal alles eine Theorie, bis es bewiesen oder widerlegt sei. Als klassisches Beispiel habe er das World Trade Center angeführt, bei dem es eine Sprengung gegeben haben müsse. Er sei befragt worden, was er von „Chemtrails“ halte und habe seine Beobachtungen zu den manchmal fehlenden Luftlücken wiedergegeben sowie darauf hingewiesen, dass in diesem Zusammenhang über Geoengineering, also Versuche der Wetterbeeinflussung, gesprochen werde. Er wisse nicht, was stimme. Was die Frage der Existenz der Bundesrepublik Deutschland angehe, so habe er sich gewundert, dass das Kaiserreich zeitgleich mit dieser bestehen solle. Er habe herausgefunden, dass der Kaiser ins Exil gegangen und der Zwei-plus-Vier-Vertrag nicht als Friedensvertrag deklariert worden sei. Deshalb habe er testen wollen, ob es eine Staatsabstammungsurkunde wirklich gebe und sie nach Anleitung beantragt. Es sei nicht über die Souveränität der Bundesrepublik, die er nicht bestreite, sondern über die Frage des Friedensvertrags diskutiert worden. Nachdem ihm der Beamte im Landratsamt mitgeteilt habe, dass er nun keinen Personalausweis mehr benötige, habe er seinen Personalausweis ebenfalls nach Anleitung seines Vorgesetzten zurückgegeben. Die Formulierung „Deutschland GmbH“ habe er noch nie verwendet. Er sei gefragt worden, was für ein Rechtssystem er sich neben unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung vorstellen könne. Er habe betont, dass für ihn nur die Demokratie in Frage komme, er sich aber eine Art Rätesystem ohne Parteien oder eine Direktdemokratie wie in der Schweiz vorstellen könne. Beim Thema Vorratshaltung habe er darauf hingewiesen, auf dem Land zu leben und wie alle Vorräte zu haben. Wegen vergangener Stromausfällen hätten sie sich einen Generator angeschafft, um die Heizung betreiben zu können. Er habe genau eine 100-EUR-Goldmünze und – schon seit vielen Jahren – eine Rolle mit 25 Silbermünzen gekauft; dies wäre eine schlechte Vorbereitung, wenn man ernsthaft einen Zusammenbruch erwarten würde. Während sein Vorgesetzter xxxxxxxxxx öfters Ausdrucke ausgelegt habe, habe er dies nur zweimal getan und dann – mangels Interesse – davon abgelassen. Er sei während seiner Tätigkeit als Prüfer mit den Mitarbeitern der Firmen ins Gespräch gekommen; man habe über alles Mögliche philosophiert, so wie es von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Er wisse nicht, welche rechtsextremen Ansichten er auch nur am Rande geäußert haben solle, dergleichen liege ihm als spirituellem, an Frieden und Wohlstand für alle interessiertem Menschen fern. Mit den Beamten des BAMAD sei er sich einig gewesen, dass das Thema „Reichsbürger“ im Jahr 2015/2016 medial noch nicht präsent gewesen sei und man noch nicht so wie heute wahrgenommen habe, dass es Leute gebe, die Territorien für sich beanspruchten, Abgaben nicht bezahlten und gegenüber Amtsträgern aggressiv auftreten würden. Am 29.09.2021 wurde der Beklagte unter Einbehalt von 25 % seiner Bezüge vorläufig des Diensts enthoben. Zu dem unter dem 25.02.2022 erstellten Ergebnis der Ermittlungen wurde der Beklagte angehört. Er wies erneut darauf hin, dass ihm ein Protokoll seiner neunstündigen Vernehmung durch die Beamten des BAMAD nicht zur Verfügung gestellt worden sei und seine Angaben aus dem Zusammenhang gerissen bzw. missverständlich aufgenommen worden seien. Er verwahre sich dagegen, als Extremist betitelt zu werden, nur weil er von seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit Gebrauch mache und manche Dinge hinterfrage. Er sei von seinem Vorgesetzten verleitet worden, einen Staatsangehörigkeitsausweis zu beantragen; weil dies auf amtlichen Formularen geschehen sei, könne es sich nicht um ein verwerfliches Verhalten handeln. Ihm sei es jedenfalls nicht bewusst gewesen, ein Dienstvergehen zu begehen. Am 11.10.2022 hat die Präsidentin des BAAINBw Disziplinarklage erhoben. Der Beklagte habe durch sein Verhalten gegen seine Treuepflicht und die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Mit seinen Angaben im Rahmen der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises nebst Widerspruch sowie seinen Aussagen bei der Befragung durch das BAMAD habe er bewusst nach außen hin erkennbar ein Verhalten an den Tag gelegt, das darauf schließen lasse, dass er der „Reichsbürger“- bzw. Selbstverwalterszene angehöre bzw. sich deren Ideologie zu eigen gemacht habe. Seine Beteuerung, er lehne das Gedankengut der sogenannten „Reichsbürger“ ab und stelle die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Organe nicht in Abrede, stehe in Widerspruch zu seinem Handeln. Eine eindeutige Distanzierung sei nicht erfolgt. Das Vorbringen, er habe sich allein aufgrund seines Interesses für die Wahrheitsfindung und der geführten Gespräche dazu verleiten lassen, selbst auszuprobieren, ob er einen Staatsangehörigkeitsausweis bekomme, sei nicht glaubhaft. Er habe nicht im Ansatz plausibilisieren können, weswegen er überhaupt die Notwendigkeit gesehen habe, einen Staatsangehörigkeitsausweis zu beantragen und dabei auf das „Großherzogtum Hessen“ und das RuStAG 1913 Bezug zu nehmen. In seiner Befragung durch das BAMAD habe der Beklagte der demokratisch gewählten Regierung der Bundesrepublik Deutschland Ziele aus dem Bereich des Irrationalen unterstellt. Auch seine Stellungnahme vom 02.08.2021 verdeutliche, dass er Verschwörungstheorien verinnerlicht habe. Der Beklagte trage seine Ansichten bzw. Verhaltensweisen auch an Dritte heran, um diese zu einem Nachdenken oder gar zur Übernahme dieser zu veranlassen. Dieses Verhalten stelle zugleich einen Verstoß gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht dar. Der Beklagte habe vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Ein etwaiger Verbotsirrtum sei für ihn aufgrund seiner Aus- und Vorbildung vermeidbar gewesen. Aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens sei die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich. Der Beklagte habe sich aktiv gegen die staatliche Ordnung gewandt, zu deren Wahrung und Verteidigung er sich als Beamter gerade verpflichtet gehabt habe. Der Beklagte ist der Klage unter Wiederholung und Vertiefung seiner Erklärungen im behördlichen Disziplinarverfahren entgegengetreten und hat ergänzend ausgeführt, dass für ihn hilfsweise der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung eingreifen müsse, weil er sich – ohne über sein Schweigerecht belehrt worden zu sein – mit den Mitarbeitern des BAMAD unterhalten habe. Er sei kein „Reichsbürger“ und ziehe die Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nicht in Zweifel. Er sei durch seinen Vorgesetzten und seinen Kollegen über die Zeit zermürbt und von ihnen gedrängt worden, den Staatsangehörigkeitsausweis zu beantragen. Es sei eine Art Gruppenzwang gewesen. Erste Zweifel seien ihm bei den Formulierungen des Widerspruchs gekommen und als er diesen habe wiederholen sollen. Er habe inzwischen erkannt, dass sein Verhalten so verstanden werden könne, als ob er die Bundesrepublik Deutschland in Frage stellen würde. Das sei niemals seine Absicht gewesen. Mit Urteil vom 01.03.2023 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Disziplinarkammer hat ihrer Entscheidung nur einen Teil des dem Beklagten vorgeworfenen Sachverhalts zugrunde gelegt: Erstens seinen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß „RuStAG 1913“ nebst den darin gemachten Ortsangaben sowie der Behauptung, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit mit „Geburt (Abstammung) gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG (Stand 22.07.1913)“ erworben habe, zweitens sein Widerspruchsschreiben, wonach er nicht „deutscher Staatsangehöriger“, sondern „Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit“ sei, und der Eintrag im EStA-Register geändert werden müsse, sowie drittens das Abgeben seines Personalausweises am 26.10.2017. Die weiteren dem Beklagten gemachten Vorwürfe, die sich auf seine Angaben gegenüber dem BAMAD beziehen, seien nicht erwiesen. Eine Sachverhaltsaufklärung sei unmöglich gewesen. Weder sei ein Protokoll übersandt noch die befragenden Personen benannt worden. Gerichtliche Aufklärungsversuche seien erfolglos geblieben. Hinzu komme, dass die meisten Vorhalte – mit Ausnahme der Angabe, dass an dem „BRD-Gerücht“ etwas dran sein könne und die „Deutschland GmbH“ die Finanzflüsse verwalte – für sich genommen kein Dienstvergehen begründen könnten. Die Disziplinarkammer hat ihre Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Durch das festgestellte Verhalten habe der Beklagte ein Dienstvergehen begangen, weil er vorsätzlich und schuldhaft innerdienstlich seine Verfassungstreuepflicht sowie außerdienstlich seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten verletzt habe. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG müsse ein Beamter sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Damit sei der Antrag des Beklagten auf Erteilung des Staatsangehörigkeitsausweises unter fortgesetzter Verwendung der Angaben „Großherzogtum Hessen“, „Königreich Preußen“ sowie „Königreich Bayern“ als Aufenthaltsstaaten seit Geburt und das Berufen auf „§ 4 Abs. 1 RuStAG (Stand 22.07.1913)“ unvereinbar. Denn wer auch bei Sachverhalten nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Staatsangehörigkeit auf Verhältnisse vor dieser Zeit – hier auf untergegangene Gliedstaaten des Deutschen Kaiserreichs – abstelle, verneine die Existenz der Bundesrepublik Deutschland. Sich zugleich zu deren Grundordnung zu bekennen und sich für diese einzusetzen, sei unmöglich. Wer so handele, negiere die Grundlagen seines Beamtenverhältnisses und verletze seine Verfassungstreuepflicht in schwerwiegender Weise. Im Antrag und in dem – noch immer anhängigen – nachfolgenden Widerspruch liege eine nach außen kundgetane Bezugnahme auf die Gliedstaaten des Deutschen (Kaiser-)Reichs mit dem objektiven Erklärungsinhalt, die rechtliche Existenz der Bundesrepublik Deutschland zu leugnen. Gleiches gelte für die Rückgabe des Personalausweises. Denn hierfür wie auch für die Einlegung des Widerspruchs gebe es keinen (anderen) plausiblen Grund. Der Beklagte habe zwar angegeben, kein „Reichsbürger“ zu sein und die Existenz der Bundesrepublik Deutschland nicht in Frage stellen zu wollen. Gleichwohl habe er sein Verhalten nicht plausibel zu erklären vermocht. Diesem könne daher keine andere Bedeutung beigemessen werden als die Leugnung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland. Der vom Beklagten vorgebrachte Erklärungsansatz, er sei von seinem Vorgesetzten und einem Kollegen in der Dienststelle dazu verleitet worden, sei ebenso wenig glaubhaft wie sein Vorbringen, er habe die ihm abstrus vorkommenden Angaben seiner Kollegen überprüfen wollen. Dass er verleitet worden sein solle, sei insbesondere vor dem Hintergrund seiner Ausbildung und seines Werdegangs nicht plausibel. Sofern er sich mit der durch sein Verhalten zum Ausdruck gebrachten Ideologie nicht identifiziert hätte, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er sich einem (möglichen) Drängen seines Vorgesetzten und seines Kollegen widersetzen würde. In der mündlichen Verhandlung habe er bestätigt, dass andere Kollegen auf der Dienststelle derartige Themen als „Humbug“ abgetan hätten und sich entsprechenden Gesprächen ohne Weiteres hätten entziehen können. Soweit der Beklagte sein Handeln mit einer Überprüfung der Aussagen seiner Kollegen erkläre, sei dies nicht plausibel, weil ihm bereits der Staatsangehörigkeitsausweis seines Kollegen vorgelegen habe und nicht erkennbar sei, inwiefern ein eigener Antrag die Argumentation der Kollegen hätte entkräften oder untermauern können. Selbst wenn man diesem Erklärungsansatz Glauben schenken wollte, habe es der Beklagte nicht zu erklären vermocht, weshalb er darüber hinaus Widerspruch eingelegt habe. Er habe sich bis heute nicht ausreichend von seinem Verhalten distanziert. Einen etwaigen Irrtum über die Pflichtwidrigkeit seines Handelns hätte er angesichts seiner Amtsstellung, seiner Vorbildung und seines dienstlichen Werdegangs unter Berücksichtigung ihm zugänglicher Informationsmöglichkeiten vermeiden können. Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis sei die gebotene Maßnahme. Denn durch sein schweres Dienstvergehen habe er das Vertrauen seiner Dienstherrin und der Allgemeinheit endgültig verloren. Für das Gewicht des Dienstvergehens sei die Verletzung der Verfassungstreuepflicht ausschlaggebend. Sie sei so schwerwiegend, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bilde. Dem Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten komme keine Bedeutung zu. Für den Beklagten spreche, dass er disziplinarrechtlich unvorbelastet sei und seinen Dienst teilweise mit hohem Einsatz gut verrichtet habe. Eine freiwillige Offenbarung liege nicht vor, denn das BAMAD habe die begangenen Verstöße aufgedeckt. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens könnten die für ihn sprechenden Umstände ihn nicht vor der Höchstmaßnahme bewahren. Wer die freiheitliche demokratische Verfassungsordnung ablehne, dürfe nicht mit der Ausübung staatlicher Gewalt betraut werden. Da infolgedessen eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme nicht ausreichend sei, könne die lange Verfahrensdauer nicht mildernd berücksichtigt werden. Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer Milderungsgründe seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei wegen der Schwere des Verstoßes und des endgültigen Vertrauensverlusts verhältnismäßig. Gegen das ihm am 13.03.2023 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 12.04.2023 beim Verwaltungsgericht Berufung eingelegt und diese am 12.05.2023 begründet. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt sei zutreffend, rechtfertige jedoch nicht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Er habe keinen Anlass zu Zweifeln an seiner Verfassungstreue und seinem Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung gegeben. Wenn er die Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland in Frage gestellt hätte, hätte er sich weder als Soldat verpflichtet noch im Dienst so engagiert, dass ihm zweimal eine Leistungsprämie zuerkannt worden sei. Er habe sich stets und aus voller Überzeugung zur Bundesrepublik Deutschland bekannt. Sein Vorgesetzter, dem er aufgrund seiner früheren Tätigkeit beim Bundesnachrichtendienst in besonderem Maße vertraut habe, und sein Arbeitskollege hätten ihn verleitet, den Staatsangehörigkeitsausweis zu beantragen. Er habe nicht aus eigener Initiative gehandelt, sondern sei einer Art Gruppenzwang erlegen. Aufgrund seiner Tätigkeit als Güteprüfer sei er es gewohnt gewesen, alles genau zu hinterfragen und habe deshalb auch prüfen wollen, ob es tatsächlich möglich sei, einen solchen Ausweis zu erhalten. Wegen des amtlichen Formulars sei er von der Legalität seines Vorgehens ausgegangen. Auch zu seinem Widerspruch sei er gedrängt worden. Dem Ansinnen, diesen nach dreißig Tagen zu wiederholen, habe er widerstanden, weil ihm inzwischen gedämmert habe, dass alles Humbug sein könne. Er habe sich also letztlich von sich aus von der Antragstellung distanziert. Man könne ihm zwar eine gewisse Naivität, nicht aber eine Verletzung der Pflicht zur Verfassungstreue vorhalten. Er sei kein „Reichsbürger“, sondern habe allenfalls den irrigen Eindruck davon erweckt. Wenn er überhaupt ein Dienstvergehen begangen habe, dann weise dies allenfalls ein mittleres Gewicht auf. Eine Dienstgradherabsetzung sei dann ausreichend. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. März 2023 – DB 12 K 2475/22 – zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt im Wesentlichen aus: Das Verhalten des Beklagten sei nicht nur objektiv als eine die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland in Abrede stellende Erklärung anzusehen, sondern auch Ausdruck einer entsprechenden inneren Einstellung. Er habe sein Verhalten nicht überzeugend zu erklären vermocht; sein Vorbringen, er sei dazu verleitet worden, sei nicht glaubhaft. Es sei von ihm zu erwarten gewesen, dass er sich dem „Reichsbürger“-nahen Gedankengut entgegenstelle. Seine Beteuerungen zur Verfassungstreue seien Schutzbehauptungen und Lippenbekenntnisse. Eine glaubhafte Distanzierung von der „Reichsbürger“-Szene und seinem vormaligen Verhalten sei nicht feststellbar, vielmehr eine große Identifikation mit der „Reichsbürger“-Ideologie und sonstigen Verschwörungstheorien. Der Senat hat den Beklagten in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen seiner dabei gemachten Angaben wird auf die als Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung genommene Abschrift verwiesen. Dem Senat liegen die den Beklagten betreffenden Personal- und Disziplinarakten des BAAINBw und die Akte des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (DB 12 K 2475/22) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze im vorliegenden Verfahren verwiesen.