Beschluss
14 K 704/23
VG Sigmaringen 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSIGMA:2023:0522.14K704.23.00
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Leitsätze
Nicht zulässig ist es, ein Einheimischenmodell so zu gestalten, dass Bewerbende ohne Ortsbezug schon von vornherein von der Bewerbung ausgeschlossen werden.(Rn.54)
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nicht zulässig ist es, ein Einheimischenmodell so zu gestalten, dass Bewerbende ohne Ortsbezug schon von vornherein von der Bewerbung ausgeschlossen werden.(Rn.54) Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. I. Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtsschutz gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin zur Vergabe von Bauplätzen. Die Antragsgegnerin beabsichtigt die Vergabe 40 städtischer Baugrundstücke für private Bauvorhaben als selbstgenutzte Eigenheime im Baugebiet „U., T. X“ in ihrem Ortsteil J.. Die Vergabe soll nach Maßgabe der vom Gemeinderat am 16.11.2022 beschlossenen und öffentlich bekanntgemachten Rahmenleitlinie für die Vergabe von Baugrundstücken für Eigenheime (RLL) und der Leitlinie zur Vergabe von Baugrundstücken für Eigenheime im Baugebiet "U., T. X, U.-J." (nachfolgend: VergLL) erfolgen. Die Rahmenleitlinie soll die Grundlage für die Vergabe von Baugrundstücken für Eigenheime im S. U. bilden, in deren Rahmen baugebietsspezifisch gesonderte Leitlinien erlassen werden (hier die o.g. VergLL). Die Ziele und Vergabegrundsätze werden in § 2 VergLL wie folgt dargestellt: „(1) Die Stadt U. möchte im Baugebiet "U., T. X, U.-J." eine ausgewogene und sozial stabile Bevölkerungsstruktur erreichen, die dazu beitragen soll, die Integration der Ortschaft J. in die Gesamtstadt U. sozio-strukturell weiter zu vertiefen. Ein in den Stadtteilen und Ortschaften gewachsenes Gemeinschaftsleben soll erhalten bleiben sowie gesamtstädtisch weiterentwickelt und vertieft werden. Unterschiedliche Personenkreise in vielfältigen Lebensformen wie zum Beispiel Eheleute, Familien, eingetragene Lebenspartnerschaften, nichteheliche Lebensgemeinschaften oder alleinerziehende Personen, Haushalte mit schwerbehinderten sowie pflegebedürftigen Angehörigen sollen Baugrundstücke erwerben können. In der Stadt U. Berufstätigen soll die Möglichkeit eröffnet werden, ein arbeitsplatznah liegendes Baugrundstück zu erwerben. (2) Die Baugrundstücke sollen zur Erreichung vorstehender Ziele nicht an diejenigen Personen vergeben werden, die den höchsten Kaufpreis bieten. Vielmehr soll die Vergabe nach städtebaulichen und sozialen Kriterien erfolgen, mit denen eine ausgewogene Bevölkerungsstruktur und ein intaktes Gemeinschaftsleben gefördert wird. Ziel dieser Vergabeleitlinie ist es, im Rahmen der kommunalen Daseinsfürsorge einen Bedarf der Stadtbevölkerung an Baugrundstücken zu decken und nicht Kaufinteressenten die Möglichkeit zu eröffnen, zusätzlich zu dem ihnen in der Stadt U. bereits gehörenden vergabegleichen Grundbesitz ein vergabegegenständliches Baugrundstück hinzuzuerwerben. (3) …“ Nach § 4 Ziffer 4 VergLL sind Personen, denen in der Stadt U. vergabegleicher Grundbesitz gehört, von einer Teilnahme an diesem Vergabeverfahren ausgeschlossen. Die Vergabeleitlinie sieht ein Punktesystem vor, nach dem Punkte in den Kategorien 1. Familienstand, 2. Zahl der Kinder, 3. Pflegebedürftige/schwerbehinderte Person im Haushalt und 4. Ortsansässigkeit und Arbeitsplatz vergeben werden (§ 5 VergLL). Unter anderem ist in § 5 VergLL geregelt: „… 2. Zahl der Kinder (maximal 90 Punkte) je haushaltsangehöriges Kind 30 Punkte Es können höchstens drei Kinder in der Bewerbung angegeben werden. … 4. Ortsansässigkeit und Arbeitsplatz Die Vergabekriterien nach den nachfolgenden Buchstaben a) und b) gelten nur alternativ, es kann also nur Punkte geben entweder für die Ortsansässigkeit nach Buchstabe a) oder für den Arbeitsplatz nach Buchstabe b) in der Stadt U.. Erfüllen Bewerbende beide Vergabekriterien haben sie die Wahl ob sie Angaben zum einen oder anderen Kriterium machen wollen; Angaben zu beiden Kriterien sind nicht möglich. a) Hauptwohnsitz nach dem Bundesmeldegesetz in der Stadt U. (maximal 75 Punkte) - je vollem Jahr Hauptwohnsitz in der Stadt U. gerechnet ab dem Tag der Anmeldung der Hauptwohnung 5 Punkte - zusätzlich, nämlich solange der Hauptwohnsitz zeitgleich in der Ortschaft J. liegt, gerechnet ab dem Tag der Anmeldung der Hauptwohnung, je vollem Jahr weitere 10 Punkte (1) Es werden maximal bis zu 5 Jahre berücksichtigt (2) … b) Arbeitsplatz in der Stadt U. (maximal 25 Punkte) je vollem Jahr gerechnet ab dem Tag des Arbeitsbeginns 5 Punkte Es werden maximal bis zu 5 Jahre berücksichtigt, maximal also bis zu 25 Punkte vergeben. …“ § 6 VergLL sieht eine Kappungsgrenze vor, wonach die für die Ortsansässigkeit und den Arbeitsplatz nach § 5 Ziffer 4 VergLL erreichten Punkte die Summe der nach § 5 Ziffern 1 bis 3 erreichten Punkte nicht überschreiten dürfen. Nach §§ 7, 8 der Vergabeleitlinie werden Bewerbendenlisten A und B erstellt, auf welchen die Bewerbenden einen Rang entsprechend der erzielten Punktzahl erhalten und aus denen im Verhältnis 3 aus Liste A zu 1 aus Liste B (Reißverschlussverfahren) die Auswahlberechtigten ermittelt werden. Unter Bewerbenden mit gleicher Punktzahl wird der Rang durch Los ermittelt. In der Liste A werden alle Bewerbenden aufgenommen, die sich fristgerecht beworben haben, und es werden alle in § 5 VergLL genannten Kriterien gewertet. Bezüglich der Liste B ist in § 7 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 VergLL geregelt: „In die Liste B werden aus der Liste A die Bewerbenden ohne haushaltsangehörige Kinder übernommen. Mit ihrer Aufnahme in die Liste B bzw. dem Reißverschlussverfahren nach § 8 soll sichergestellt werden, dass Bewerbende ohne haushaltsangehörige Kinder auch einen Bauplatz erwerben können. Bei den in die Liste B übernommenen Bewerbenden werden bei der Berechnung der Gesamtpunktzahl Punkte für ortbezogene Kriterien nach 5 5 Ziff. 4 nicht berücksichtigt.“ Die Antragsteller sind verheiratet, haben vier minderjährige Kinder und ihren Hauptwohnsitz in U. außerhalb des Ortsteils J.. Sie bewarben sich gemeinsam um ein Baugrundstück und erzielten aufgrund der Leitlinie 135 Punkte. Unter den Bewerbenden mit gleicher Punktzahl erfolgte ein Losentscheid. Aufgrund des danach erzielten Ranges gehören die Antragsteller nicht zum Kreis der Auswahlberechtigten, die im nächsten Schritt ein Baugrundstück auswählen können. Die Antragsteller haben am 14.03.2023 die vorliegenden Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Sie machen im Wesentlichen geltend, die Vergabeleitlinie verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Wäre auch das vierte Kind mit 30 Punkten berücksichtigt worden, hätten sie 165 Punkte erzielt und Anspruch auf einen Bauplatz gehabt. Ein sachgerechter Gesichtspunkt für die Beschränkung auf 3 Kinder sei nicht zu erkennen. Es handle sich um ein Einheimischenmodell. Die überproportionale Begünstigung des Wohnsitzes in J. schließe Bewerbende mit sonstigem Wohnsitz und höherer Kinderzahl aus. Kinderlose Bewerber hätten die Chance auf einen Bauplatz, Bewerbende mit Kindern und Wohnsitz außerhalb J. nicht. Die Antragsteller beantragen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Bauplätze für das Baugebiet „U., T. X, U.-J.“ zu vergeben und notarielle Kaufverträge abzuschließen, soweit dies auf einer Anwendung der Leitlinie der Stadt U. für die Vergabe von Baugrundstücken für Eigenheim im Baugebiet „U., T. X, U. J.“ in der vom Gemeinderat am 16.11.2022 beschlossenen Fassung beruht. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Antragsteller seien in ihrem Anspruch auf eine ermessensgerechte Auswahlentscheidung nicht verletzt. Die Antragsgegnerin bewege sich mit der hier interessierenden Vergabeleitlinie, insbesondere mit den von den Antragstellern angegriffenen Regelungen, innerhalb des Gestaltungsspielraums, den ihr Art. 3 Abs. 1 GG und das Unionsrecht einräumten. Die notwendige Rechtfertigung für das in der Vergabeleitlinie niedergelegte Wertungssystem mit den dort ausformulierten Differenzierungen ergebe sich aus den in § 2 VergLL niedergelegten Vergabezielen bzw. Vergabegrundsätzen, die im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und der Verwaltungsgerichte zur kommunalen Vergabe von Baugrundstücken in Einheimischenmodellen stünden. Nach der Rechtsprechung des EuGH kämen insbesondere auch städtebauliche und raumbezogene Vergabeziele bei der Aufstellung von Vergabeleitlinien in Betracht. Das Vergabeziel, ein gewachsenes Gemeinschaftsleben zu erhalten, liege insofern im Allgemeininteresse, als etwa ein ausgeprägtes Vereinsleben und nachbarschaftliche Verbindungen gerade für junge Familien oder Haushalte mit Schwerbehinderten sowie pflegebedürftigen Angehörigen von besonderer Relevanz seien, um etwa Betreuungsmöglichkeiten sicherzustellen. Ebenso sei eine sozialstabile Bewohnerstruktur wichtig, um die Versorgung mit Einrichtungen wie Schulen und Kindergärten und anderen sozialen Einrichtungen gewährleisten zu können und sowohl eine Überlastung als auch den unnötigen kostenintensiven Erhalt solcher Sozialinfrastruktur bei abnehmender Inanspruchnahme zu vermeiden. Mit der Vergabe von Punkten für Kinder wolle die Antragsgegnerin dem verfassungsrechtlichen Gebot des besonderen Schutzes von Familien gemäß Art. 6 GG Rechnung tragen. Bei der Aufstellung eines Punktebewertungssystems müsse sie zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf eine Ausgewogenheit bei der Berücksichtigung von Interessen unterschiedlicher Personenkreise unter den Bewerbenden achten. Würde man die Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder in § 5 Ziff. 2 VergLL nicht auf höchstens drei begrenzen, würde dies zu einer Unwucht im Gesamtsystem führen. Bei der Gestaltung von Ermessensrichtlinien dürfe die Verwaltung eine typisierende Betrachtung anstellen und sich dabei an der für die heutige Zeit typischen Familienverhältnissen orientieren. Zur Erreichung des Ziels, die bestehende Gemeinschaftsstruktur zu fördern und das gewachsene Gemeinschaftsleben zu erhalten, enthalte die Vergabeleitlinie ortsbezogene Vergabekriterien mit einer entsprechenden Punktevergabe in § 5 Ziff. 4 VergLL. Das in der Ortschaft gewachsene Gemeinschaftsleben drücke sich durch ein ausgeprägtes Vereinsleben und über kulturelle Einrichtungen aus. Die Binnendifferenzierung zwischen den Bewohnern der Ortschaft J. und den Bewohnern der übrigen Stadteile bzw. Ortschaften sei mit dem Zweck der Vergabeleitlinie vereinbar und rechtlich zulässig. Bei Gemeinden wie der Antragsgegnerin mit Ortschaftsverfassungen nach §§ 67 ff. GemO bilde das Interesse an einer sozial stabilen Bevölkerungsstruktur mit einem gewachsenen Gemeinschaftsleben in der Ortschaft und das Ziel einer Integration der Ortschaften bzw. Stadtteile in die Gesamtstadt U. ein zwingendes Allgemeininteresse im Sinne der EuGH-Rechtsprechung zu Einheimischenmodellen. Bewerbende mit Hauptwohnsitz in U. außerhalb der Ortschaft J. hätten naturgemäß einen in der Regel etwas geringeren Anteil am Gemeinschaftsleben in der Ortschaft J.. Dem werde die Vergabeleitlinie durch eine Binnendifferenzierung gerecht. Bewerbende mit Hauptsitz in U. außerhalb der Ortschaft J. erhielten mit 5 Ortsbezugspunkten wiederum einen nicht allzu großen Vorteil gegenüber auswärtigen Bewerbenden. Ein Kind mehr in der Familie eines auswärtigen Bewerbenden gleiche diesen Nachteil mehr als aus. Auf diese Weise werde im Verhältnis "J.", "U." und "Auswärtige" ein ausgewogenes Verhältnis geschaffen und zugleich Art. 6 GG Rechnung getragen. Dass das Wertungssystem der Vergabeleitlinie auch in der Praxis zu einem verhältnismäßig ausgewogenen Ergebnis führe, zeige eine Auswertung der Liste der Auswahlberechtigten. Von den 40 auswahlberechtigten Bewerbenden entfielen 18 Listenplätze auf ortschaftsansässige J., 14 Listenplätze auf Bewerbende mit Hauptwohnsitz in U. (außerhalb J.) und 8 Listenplätze auf auswärtige Bewerbende. Zu berücksichtigen sei dabei, dass von den insgesamt 907 Bewerbenden 80 aus der Ortschaft J., 442 aus dem übrigen Stadtgebiet U. und 385 von außerhalb gewesen seien. 20 % der Listenplätze seien an auswärtige Bewerbende gegangen. Das Losglück habe zudem einen wesentlichen Anteil an diesem Ergebnis, weil die Listenplätze auf den Listen A und B vor dem Losentscheid oft gleichrangig mit einer Vielzahl von Bewerbenden besetzt gewesen seien. Das in der Vergabeleitlinie niedergelegte Wertungssystem eröffne auch auswärtigen Bewerbenden eine reelle Chance auf den Erwerb eines Baugrundstücks. Die Antragsteller haben daraufhin geltend gemacht, eine Familie aus J. mit zwei Kindern liege unschlagbar vorne. Es lasse sich sachlich nicht rechtfertigen, einer Familie mit vier oder fünf Kindern den berechtigten Schutz zu versagen. Es könnten nur Bewerber ohne haushaltsangehörige Kinder in die Liste B übernommen werden. Es stelle sich die Frage einer Diskriminierung von Bewerbern aus Fremdwohnsitzen mit Kindern. Ein Bewerber außerhalb von U. mit Kindern habe keine Chance auf Erlangung eines Bauplatzes. Unverständlich sei auch der Teilnahmeausschluss gemäß § 4 Nr. 4 VergLL bei vergabegleichem Grundbesitz innerhalb der Stadt U.. Vergabegleicher Grundbesitz außerhalb der Stadt U. sei hingegen ohne Bedeutung. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Die Beigeladenen zu 48 und 49 tragen vor, sie seien in der Ortschaft J. stark verwurzelt, unter anderem engagiere sich der Beigeladene zu 49 ehrenamtlich in einem örtlichen Verein. Sie wohnten zur Miete und benötigten mehr Wohnraum. An ihrem Beispiel werde der Sinn der zusätzlichen Punkte für die Ortsansässigkeit deutlich. Die Beigeladenen zu 69 und 70 machen geltend, sie seien über die Bewerbendenliste B auf die Liste der Auswahlberechtigten gelangt. Das Verfahren sei insgesamt ordnungsgemäß. Die Vergabeleitlinie sei mit höherem Recht vereinbar. Die Antragsgegnerin habe einen weiten Gestaltungsspielraum, den sie innerhalb des rechtlich Zulässigen ausgefüllt habe. Die Bepunktung des Ortsbezugs sei generell zulässig, um die Ziele der Vergabeleitlinie (Erhalt und gesamtstädtische Weiterentwicklung des Gemeinschaftslebens, Ansiedlung von in U. Berufstätigen) zu fördern. Auch eine Differenzierung zwischen Bewerbern mit Wohnsitz in J. und Bewerbern mit Wohnsitz in anderen Stadtteilen sei zulässig. Auswärtige Bewerber seien nicht faktisch ausgeschlossen, da die Bewerbendenliste B nicht auf den Ortsbezug abstelle. Die Deckelung der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder sei vertretbar und beruhe auf sachlichen Gründen. Das Ziel sei, eine „ausgewogene und sozial stabile Bevölkerungsstruktur“ zu erreichen. Es sollten nicht nur (Groß-)Familien einen Bauplatz erhalten, sondern „unterschiedliche Personenkreise in vielfältigen Lebensformen“. Etwaige Fehler hätten jedenfalls keine Auswirkung auf die Auswahl der Berechtigten der Bewerbendenliste B. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. II. Die zulässigen Anträge sind nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 1. Die Antragsteller haben einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist davon auszugehen, dass ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die Baugrundstücke noch vor Abschluss des Hauptsachverfahrens durch notarielle Kaufverträge veräußert werden. Im Falle eines Obsiegens der Antragsteller im Hauptsachverfahren stünden dann keine Baugrundstücke mehr zur Verfügung und der Anspruch der Antragsteller liefe leer. 2. Die Antragsteller haben aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie in ihrem Vergabeverfahrensanspruch verletzt sind. Der bei gemeindlichen Bauplatzvergaben grundsätzlich bestehende, in Art 3 Abs. 1 GG wurzelnde sog. Vergabeverfahrensanspruch vermittelt Bewerbern einen Anspruch auf eine ermessens-, insbesondere gleichheitsrechtsfehlerfreie Vergabeentscheidung. Jeder Mitbewerber muss aufgrund seines Anspruchs auf Gleichbehandlung eine faire Chance erhalten, nach Maßgabe der für die spezifische Vergabe wesentlichen Kriterien und des vorgesehenen Verfahrens berücksichtigt zu werden. Das setzt voraus, dass der die Vergabeentscheidung treffende Hoheitsträger etwaige ermessenslenkende Richtlinien im Hinblick auf die Vergabekriterien so klar und eindeutig formuliert, dass jeder verständige Bewerber sie gleichermaßen verstehen, seine Chancen abschätzen und insbesondere erkennen kann, welche Unterlagen er einreichen und Angaben er machen muss, um im Vergabeverfahren zugelassen und inhaltlich berücksichtigt zu werden. Ohne eine in diesem Sinne transparente, d.h. hinreichend bestimmte Ausgestaltung und Formulierung der Vergaberichtlinien ist es in der Regel nicht möglich, die gebotene Chancengleichheit zu gewährleisten und fehlt es daher an einer verfahrensmäßigen Grundlage, auf der eine gleichheitskonforme Auswahl getroffen werden kann (sog. Transparenzgebot; vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2022 – 1 S 1121/22 –, juris Rn. 43). Bei der Vergabeleitlinie der Antragsgegnerin handelt es sich um eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift. Der Vergabeverfahrensanspruch ist verletzt, wenn die Vergabeleitlinie, auf der die Vergabeentscheidung beruht, selbst gegen höherrangiges Recht verstößt (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 17.10.2022 – 7 K 98/21 –, juris Rn. 198). Die von den Antragstellern beanstandeten Regelungen der Vergabeleitlinie sind voraussichtlich mit höherrangigem Recht vereinbar. a) Die Vergabeleitlinie der Antragsgegnerin verstößt voraussichtlich nicht gegen Unionsrecht, soweit sie Bewerbende mit Ortsbezug bevorzugt. Die Beschränkung unionsrechtlicher Grundfreiheiten dürfte durch das Ziel des Erhalts einer ausgewogenen und sozial stabilen Bewohnerstruktur gerechtfertigt sein. Prüfungsmaßstab sind die Grundfreiheiten aus Art. 21 AEUV (Freizügigkeit der Unionsbürger), Art. 45 AEUV (Arbeitnehmerfreizügigkeit), Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit), Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) und Art. 63 AEUV (freier Kapital- und Zahlungsverkehr) sowie die Art. 22 und 24 der Richtlinie 2004/38 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Diese Rechte sind nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 08.05.2013 – C-197/11 –, juris) betroffen, wenn der Erwerb von Grundstücken in einer Gemeinde vom Bestehen einer ausreichenden Bindung des potenziellen Bewerbers an diese Gemeinde abhängig gemacht wird. Die Vergabeleitlinie dürfte, soweit die Bauplätze über die Liste A vergeben werden, diese Grundfreiheiten betreffen, da gemäß § 5 Ziffer 4 VergLL Punkte für Ortsansässigkeit oder Arbeitsplatz in der Gemeinde berücksichtigt werden und damit die Vergabe an Bewerbende ohne entsprechenden Ortsbezug erschwert wird (sog. Einheimischenmodell). Nach der Rechtsprechung des EuGH (a.a.O.) können nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, allerdings zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist. Der EuGH (a.a.O.) sah in der raumplanerischen Absicht, ein ausreichendes Wohnangebot für einkommensschwache Personen oder andere benachteiligte Gruppen der örtlichen Bevölkerung sicherzustellen, eine mögliche Rechtfertigung für die Beschränkung der Grundfreiheiten. Ausweislich der Beschlussvorlage des Gemeinderats der Antragsgegnerin (GD 327/22 Ziffer 5.1) stehen bei der hier im Streit stehenden Bauplatzvergabe weniger diese sozio-ökonomischen Vergabeziele, sondern vielmehr sozio-strukturelle, vor allem städtebauliche Ziele im Vordergrund. Die Vergabeleitlinie der Antragsgegnerin zielt insbesondere nicht darauf ab, ein ausreichendes Wohnangebot für einkommensschwache Personen sicherzustellen. Einkommens- oder Vermögensobergrenzen sind nicht vorgesehen. Das Vergabemodell der Antragsgegnerin unterfällt damit nicht dem sog. Leitlinienkompromiss (Leitlinien für Gemeinden bei der vergünstigten Überlassung von Baugrundstücken im Rahmen des so genannten Einheimischenmodells, abrufbar unter https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/med/aktuell/leitlinien.pdf, abgerufen am 17.05.2023), der zwischen der Europäischen Kommission, der Bundesrepublik Deutschland und dem Freistaat Bayern erarbeitet wurde. Dieser betrifft Einheimischenmodelle, die – anders als hier - dazu dienen, einkommensschwächeren und weniger begüterten Personen der örtlichen Bevölkerung den Erwerb angemessen Wohnraums durch vergünstige Überlassung von Baugrundstücken zu ermöglichen. Allerdings dürften die im Urteil des EuGH vom 08.05.2013 - C-197/11 – angeführten Rechtfertigungsgründe nicht abschließend sein. Vielmehr können voraussichtlich auch andere Zwecke zur Rechtfertigung der Beschränkung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten herangezogen werden, insbesondere wohnungspolitische Zwecke (vgl. dazu ausführlich VG Sigmaringen, Urteil vom 17.10.2022 – 7 K 98/21 –, juris Rn. 236 ff. unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 22.09.2020 – C-724/18 und C-727/18 – und vom 01.06.1999 – C-302/97 –, jeweils juris). Die Vergabeleitlinie hat als übergeordnetes Ziel den Erhalt einer ausgewogenen und sozial stabilen Bewohnerstruktur. Dabei soll ein in den Stadtteilen gewachsenes Gemeinschaftsleben erhalten bleiben (vgl. Beschlussvorlage GD 327/22 Ziffer 5.2, § 2 VergLL). Dies begegnet voraussichtlich keinen rechtlichen Bedenken (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 17.10.2022 – 7 K 98/21 –, juris Rn. 243 ff., so auch schon VG Sigmaringen in dem zwischenzeitlich nach übereinstimmender Erledigungserklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache unwirksam gewordenen Beschluss vom 03.03.2022 – 14 K 4018/21 –, juris Rn. 31 f.). Liegt, wie hier, ein Rechtfertigungsgrund für die Einschränkung europäischer Grundfreiheiten vor, muss die Maßnahme im Hinblick auf das angestrebte Ziel verhältnismäßig sein. Nicht zulässig ist es, das Einheimischenmodell so zu gestalten, dass Bewerbende ohne Ortsbezug schon von vornherein von der Bewerbung ausgeschlossen werden (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 17.10.2022 – 7 K 98/21 –, juris Rn. 247). Ein solcher Ausschluss erfolgt hier nicht. Bewerbende ohne Ortsbezug können sich uneingeschränkt bewerben. Soweit das Verwaltungsgericht Sigmaringen (a.a.O.) darüber hinaus verlangt, dass eine Bauplatzvergaberichtlinie auch nicht so ausgestaltet werden darf, dass sie einem Ausschluss auswärtiger Bewerber mehr oder weniger – faktisch – gleichkommt, dürfte die Vergaberichtlinie der Antragsgegnerin auch dieser Anforderung noch genügen. Die Vergabeleitlinie stellt durch die Kappungsregelung in § 6 VergLL sicher, dass auf der Liste A die ortsbezogenen Kriterien mit höchstens 50 % in die Gesamtbewertung einfließen (insoweit übereinstimmend mit den Maßgaben unter 2.4 Leitlinienkompromiss). Außerdem können für soziale Kriterien (maximal 20 Punkte für Familienstand, 10 Punkte für Schwerbehinderung/Pflegebedürftigkeit, maximal 90 Punkte für Kinder) insgesamt wesentlich mehr Punkte erzielt werden (maximal 120 Punkte) als für ortsbezogene Kriterien (maximal 75 Punkte). Die Vergabeleitlinie dürfte damit so ausgestaltet sein, dass - abstrakt betrachtet - Bewerbende ohne Ortsbezug mittels Punkten für soziale Kriterien eine reale Chance haben, bei der Vergabe berücksichtigt zu werden, und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist. Über die Liste B können Auswärtige ohne berücksichtigungsfähige Kinder außerdem unabhängig von ortsbezogenen Kriterien zum Zug kommen. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Ausgestaltung der Vergabeleitlinie einem Ausschluss auswärtiger Bewerbender gleichkommt. Diese Einschätzung wird voraussichtlich nicht dadurch widerlegt, dass in der Praxis nach der durchgeführten Ausschreibung über die Liste A nur Bewerbende in die Liste der Auswahlberechtigten gelangt sind, die mindestens 135 Punkte erzielt haben und somit einen Ortsbezug aufweisen. Eine solche Punktzahl ist nämlich nur zu erreichen, wenn auch ein Ortsbezug vorliegt, denn allein über sozialbezogene Kriterien können maximal 120 Punkte erzielt werden. Soweit die Antragsgegnerin ausführt, es seien über die Liste A auch Personen ohne Hauptwohnsitz in U. zum Zug gekommen, muss es sich hierbei um Personen handeln, die ihren Arbeitsplatz in U. haben und hierfür Punkte wegen Ortsbezugs erzielt haben. Dass im Ergebnis aus der Liste A keine Personen ohne Ortsbezug auswahlberechtigt waren, dürfte dem im Zeitpunkt des Erlasses der Vergabeleitlinie noch nicht bekannten tatsächlichen Bewerberfeld geschuldet sein. Offenbar waren unter den Bewerbenden so viele, die sowohl in erheblichem Umfang soziale Kriterien als auch ortsbezogene Kriterien erfüllten, dass im Ergebnis keine Bewerbenden, die nur soziale Kriterien erfüllten, über die Liste A in den Kreis der Auswahlberechtigten gelangt sind. Ein solches Ergebnis lässt sich auch bei Einheimischenmodellen, die unter den Leitlinienkompromiss fallen und sämtliche dortigen Maßgaben berücksichtigen, nicht vermeiden. Vermeiden ließe sich ein solches Ergebnis letztlich wohl nur durch eine Regelung, die einen bestimmten Anteil der zu vergebenden Grundstücke ausschließlich an Bewerbende ohne Ortsbezug vergibt. Eine solche Regelung dürfte allerdings kaum mit den Zielen der Vergabeleitlinie vereinbar sein und auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zwingend verlangt werden können. Die gewählte Ausgestaltung dürfte sich daher im Rahmen des der Antragsgegnerin eingeräumten Ermessens halten. b) Die sogenannte Binnendifferenzierung durch Vergabe von 5 Punkten/Jahr für den Hauptwohnsitz in U. und zusätzlich 10 Punkten/Jahr für den Hauptwohnsitz im Ortsteil J. ist voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden. In der Begründung zu den Leitlinien der Antragsgegnerin für die Vergabe von Baugrundstücken für Eigenheime (Anlage 3 zu GD 327/22, Zweiter Teil, § 5 Ziffer 4) ist hierzu ausgeführt, die Verbundenheit bzw. das Wirken ortsansässiger U. Bürger, die nicht in der Ortschaft J. wohnten und daher naturgemäß im Regelfall graduell weniger am dortigen Gemeinschaftsleben teilnehmen würden, dürfte mit derjenigen, die in der Stadt U. arbeiteten, vergleichbar sein. Diese Begründung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Ortsteil J. schließt nicht unmittelbar an die Kernstadt an und dürfte ein in sich gewachsenes Gemeinschaftsleben vergleichbar einer eigenständigen kleinen Gemeinde aufweisen (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 03.03.2022 – 14 K 4018/21 –, juris Rn. 47 – unwirksam –). Bewerbende mit Wohnsitz in diesem Ortsteil dürften daher typischerweise mehr zu dem gewachsenen Gemeinschaftsleben beitragen als Bewerbende mit Wohnsitz innerhalb des sonstigen Gebiets der Antragsgegnerin. c) Die Begrenzung der Gesamtpunktzahl für Kinder auf 90 Punkte und die damit verbundene Beschränkung auf 3 berücksichtigungsfähige Kinder (je 30 Punkte) ist voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Gewichtung der berücksichtigungsfähigen Belange steht der Antragsgegnerin ein weites Ermessen zu. Die Berücksichtigung von Kindern bei der Vergabe von Punkten steht mit dem Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG in Einklang. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG liegt nicht darin, dass für das vierte und weitere Kinder keine zusätzlichen Punkte vergeben werden. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung von vierten und weiteren Kindern gegenüber dem ersten, zweiten und dritten Kind der Bewerbenden ist aus sachlichen Gründen durch die Ziele der Vergabeleitlinie gerechtfertigt. Mit der Vergabe der Baugrundstücke sollen nicht lediglich kinderreiche Familien gefördert werden. Vielmehr sollen unterschiedliche Personenkreise in vielfältigen Lebensformen Baugrundstücke erwerben können, und es sollen so eine ausgewogene Bevölkerungsstruktur und ein intaktes Gemeinschaftsleben gefördert werden (vgl. § 2 VergLL). Mit diesen Zielen steht die Obergrenze der Punkte für das Kriterium „Kinder“ im Einklang. Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, für den Belang „Kinder“ unbegrenzt Punkte entsprechend der Zahl der Kinder zu vergeben. Vielmehr ist es mit den Zielen der Vergabeleitlinie vereinbar und auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zulässig, dass die Antragsgegnerin das Gewicht des Belangs „Kinder“ durch Beschränkung der hierfür zu vergebenden Gesamtpunktzahl auf 90 begrenzt, so wie sie andererseits z.B. auch den Belang „Ortsansässigkeit“ durch Festsetzung der hierfür zu vergebenden Höchstpunktzahl auf 75 sowie zusätzlich durch die Kappungsgrenze beschränkt. Für den Belang „Kinder“ ist dabei die höchste Punktzahl (90) zu erreichen, während für alle anderen Belange niedrigere Obergrenzen gelten. Die Obergrenze der Punktevergabe für Kinder ist in der Gesamtschau der Regelungen sachlich gerechtfertigt, um die Ziele des § 2 VergLL zu erreichen und nicht einem Belang ein übermäßiges Gewicht zukommen zu lassen. Eine ungerechtfertigte Diskriminierung kinderreicher Familien ist darin nicht zu sehen, vielmehr erhalten alle kinderreichen Familien mit drei und mehr Kindern die Höchstpunktzahl von 90 Punkten und werden damit in einem rechtlich nicht zu beanstandenden Maß berücksichtigt. Im Übrigen greift auch die Überlegung der Antragsteller, wenn das vierte Kind berücksichtigt worden wäre, hätten sie 165 Punkte und damit Anspruch auf einen Bauplatz, zu kurz. Denn im Falle der Berücksichtigung weiterer Kinder wäre zu prüfen, inwieweit sich hierdurch auch bei anderen Bewerbenden mit mehr als 3 Kindern die Gesamtpunktzahl erhöht und die Rangfolge ändert. Möglicherweise wäre dann eine höhere Punktzahl als 165 erforderlich, um einen Bauplatz zu erhalten. d) Eine ungerechtfertigte Diskriminierung kinderreicher Familien ist voraussichtlich auch nicht darin zu sehen, dass nur kinderlose Bewerbende in die Liste B übernommen werden, über welche jeder vierte Bauplatz vergeben wird. Ausweislich der Begründung zu den Leitlinien der Antragsgegnerin für die Vergabe von Baugrundstücken für Eigenheime (Anlage 3 zu GD 327/22, Zweiter Teil, § 7), soll durch die Generierung von zwei Listen sichergestellt werden, dass auch Bewerbende ohne haushaltsangehörige Kinder eine echte Chance auf den Erwerb eines Bauplatzes erhalten. Ohne die Generierung der Liste B hätten „kinderlose“ Bewerbende im Verhältnis zu Bewerbenden mit haushaltsangehörigen Kindern praktisch keine Chance, in den Kreis der Auswahlberechtigten zu gelangen. Diese Überlegung ist im Hinblick darauf, dass für das Kriterium „Kinder“ die höchste Gesamtpunktzahl (90) zu erzielen ist, nachvollziehbar und voraussichtlich zur Erreichung des Ziels einer ausgewogenen Bevölkerungsstruktur, zu der auch Personen ohne Kinder gehören und die keinen Bedarf für Kinderbetreuung im Ort haben, sachlich gerechtfertigt. Bewerbende ohne haushaltsangehörige Kinder können nach §§ 5, 6 VergLL maximal 60 Punkte erzielen (maximal 20 Punkte für Familienstand, 10 Punkte für Schwerbehinderung/Pflegebedürftigkeit, maximal 75 Punkte für Ortsansässigkeit, die jedoch aufgrund der Kappungsregelung auf maximal 30 Punkte reduziert werden). Sie hätten mit einer so geringen Punktzahl voraussichtlich keinerlei Chance gegenüber Bewerbenden mit haushaltsangehörigen Kindern, die wesentlich höhere Punktzahlen erreichen können. Eine alleinstehende (10 Punkte) Person mit einem Kind (30 Punkte) erzielt 40 Punkte und benötigt nur weitere 25 Punkte (z.B. erreichbar durch ein weiteres Kind oder 5 Jahre Hauptwohnsitz oder Arbeitsplatz in U.), um auf der Liste A alle Bewerbenden ohne berücksichtigungsfähiges Kind hinter sich zu lassen. Da nur jeder vierte Bauplatz über die Liste B vergeben wird, erscheint die Regelung auch unter Berücksichtigung des besonderen Schutzes für Familien gemäß Art. 6 GG verhältnismäßig. e) Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dürfte wohl auch nicht darin liegen, dass bei Bewerbenden ohne haushaltsangehörige Kinder in der Liste B das Kriterium „Ortsansässigkeit/Arbeitsplatz“ unberücksichtigt bleibt, wohingegen bei Bewerbenden mit haushaltsangehörigen Kindern in der Liste A stets auch das Kriterium „Ortsansässigkeit/Arbeitsplatz“ berücksichtigt wird. Dadurch konkurrieren Bewerbende ohne haushaltsangehörige Kinder auf der Liste B unabhängig von einem Ortsbezug miteinander, während Bewerbende mit haushaltsangehörigen Kindern nur unter zusätzlicher Berücksichtigung des Ortsbezugs auf der Liste A mit anderen Bewerbenden konkurrieren können. In der Begründung zu den Leitlinien der Antragsgegnerin für die Vergabe von Baugrundstücken für Eigenheime (Anlage 3 zu GD 327/22, Zweiter Teil, § 7) wird ausgeführt, in der Liste B würden alle Bewerbenden aus der Liste A aufgenommen, die keine haushaltsangehörigen Kinder hätten. Bei ihnen würden Punkte für ortsbezogene Kriterien nicht berücksichtigt, um die Chancengleichheit zwischen Bewerbenden mit und ohne Ortsbezugskriterien zu wahren. Dies dürfte wohl noch im Rahmen des der Antragsgegnerin zustehenden weiten Gestaltungsermessens liegen. Während für den Ortsbezug bis zu 75 Punkte erzielt werden können, können für die bei Bewerbenden ohne berücksichtigungsfähige Kinder verbleibenden sozialen Kriterien Familienstand und Pflegebedürftigkeit/Schwerbehinderung insgesamt maximal 30 Punkte erzielt werden. Es fehlt bei den Bewerbenden ohne berücksichtigungsfähige Kinder somit ein entsprechendes „Gegengewicht“ sozialer Kriterien zum Ortsbezug. So können Bewerbende mit haushaltsangehörigen Kindern mehr Punkte für soziale Kriterien erzielen, als für Ortsbezug erreichbar sind. Das ist bei Bewerbenden ohne haushaltsangehörige Kinder nicht möglich. Durch die Kappungsregelung in § 6 VergLL kann lediglich ein Gleichstand sozialer und ortsbezogener Kriterien erreicht werden. Es bestünde daher trotz der Kappungsregelung in Anbetracht der relativ geringen Zahl der über die Liste B zu vergebenden Bauplätze (10) eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass nur Bewerbende mit Ortsbezug in den Kreis der Auswahlberechtigten gelangen würden und solche ohne Ortsbezug schon aufgrund der Ausgestaltung der Regelungen faktisch ausgeschlossen wären, was - wie bereits ausgeführt - europarechtlich bedenklich wäre. Es dürfte daher wohl sachlich gerechtfertigt sein, auf der Liste B nicht nur das Kriterium „Kinder“, sondern auch den Ortsbezug unberücksichtigt zu lassen. Den Belangen von Bewerbenden mit Kindern, die keinen Ortsbezug aufweisen, dürfte die Antragsgegnerin in ihrer Vergabeleitlinie dadurch noch ausreichend Rechnung tragen, dass für Kinder vergleichsweise hohe Punktzahlen vergeben werden, die Obergrenze der Punkte für Kinder höher liegt als die Obergrenze der Punkte für ortsbezogene Kriterien, es eine Kappungsgrenze für die Punkte wegen Ortsbezugs gibt (§ 6 VergLL), der Ortsbezug daher nicht mehr Gewicht als die sozialen Belange erreichen kann, und dass die weit überwiegende Zahl der Baugrundstücke über die Liste A vergeben wird (3 Grundstücke Liste A zu 1 Grundstück Liste B). Es dürfte daher noch im Rahmen des Gestaltungsermessens der Antragsgegnerin liegen, dass Bewerbende mit Kindern ohne Ortsbezug mit anderen Bewerbenden mit Kindern, die einen Ortsbezug aufweisen, auf der Liste A konkurrieren müssen, während bei Bewerbenden ohne Kinder auf Liste B keine Konkurrenz unter dem Kriterium Ortsansässigkeit/Arbeitsplatz erfolgt. Der Einwand der Antragsteller, dass damit Bewerbende mit Kindern, die keinen Ortsbezug aufwiesen, keine Chance auf einen Bauplatz hätten, während Bewerbende ohne Kinder und ohne Ortsbezug eine solche Chance hätten, greift voraussichtlich nicht durch. Angesichts der hohen Punktzahl (90), die für Kinder erreichbar ist, und der Kappungsgrenze dürfte die Vergabeleitlinie hinreichende Vorkehrungen dafür enthalten, dass dem Ortsbezug (maximal 75 Punkte) kein übermäßiges Gewicht gegenüber den sozialen Belangen zukommt. Beispielsweise können verheiratete/verpartnerte (20 Punkte) Bewerbende ohne Ortsbezug mit drei berücksichtigungsfähigen Kindern (90 Punkte) insgesamt 110 Punkte erreichen und damit z.B. Bewerbende übertreffen, die verheiratet/verpartnert sind (20 Punkte), ein haushaltsangehöriges Kind haben (30 Punkte) und seit 5 Jahren ihren Hauptwohnsitz im Ortsteil J. haben (75 Punkte, gemäß § 6 VergLL auf 50 Punkte zu reduzieren) und damit lediglich 100 Punkten erreichen. Die gleiche Gesamtpunktzahl (80 Punkte) wie eine alleinstehende Person (10 Punkte) mit einem Kind (30 Punkte) und maximaler Punktzahl für Ortsbezug (75 Punkte, gemäß § 6 VergLL auf 40 Punkte zu reduzieren) können Bewerbende ohne Ortsbezug erzielen, die verheiratet/verpartnert sind (20 Punkte) und zwei haushaltsangehörige Kinder haben (60 Punkte) oder die alleinstehend (10 Punkte) sind, zwei haushaltsangehörige Kinder (60 Punkte) und eine haushaltsangehörige schwerbehinderte oder pflegebedürftige Person (10 Punkte) haben. Mit drei Kindern (90 Punkte) übertreffen Bewerbende ohne Ortsbezug diese sogar. Diese Beispiele zeigen, dass durch Punkte für soziale Kriterien Bewerbende, welche keinen Ortsbezug aufweisen, Bewerbende mit Ortsbezug übertreffen oder zumindest einen Gleichstand erzielen können. Soweit die Antragsteller geltend machen, eine Familie mit Hauptwohnsitz im Ortsteil J. und zwei haushaltsangehörigen Kindern könne nicht von auswärtigen Bewerbenden übertroffen werden, trifft dies (nur) dann zu, wenn der Hauptwohnsitz in diesem Ortsteil seit mindestens vier Jahren besteht (mindestens 60 Punkte für Ortsansässigkeit sowie mindestens 10 Punkte für Familienstand, 60 Punkte für Kinder, somit insgesamt mindestens 130 Punkte) oder seit drei Jahren besteht (45 Punkte) und zu den Punkten für nicht verheiratete/nicht verpartnerte Bewerbende (10 Punkte) und Kinder (60 Punkte) ein weiteres Kriterium (mindestens 10 Punkte) erfüllt ist (somit insgesamt mindestens 125 Punkte). In diesen Fällen werden Bewerbende ohne Ortsbezug, die höchstens 120 Punkte erreichen können, übertroffen. Dies dürfte jedoch dadurch gerechtfertigt sein, dass die von den Antragstellern angeführte Familie nicht nur einen mehrjährigen Ortsbezug aufweist, sondern gleichzeitig auch in erheblichem Umfang soziale Kriterien erfüllt. Zu einer anderen Einschätzung führt nicht, dass in der Praxis vorliegend keine Bewerbenden mit haushaltsangehörigen Kindern ohne Ortsbezug in den Kreis der Auswahlberechtigten gelangt sind. Wie oben ausgeführt, ist dies in dem im Zeitpunkt des Erlasses der Vergabeleitlinie noch nicht bekannten, konkreten Bewerberfeld begründet, das eine Vielzahl von Bewerbenden umfasst, die neben einem Ortsbezug auch in erheblichem Umfang soziale Kriterien erfüllen (s.o.). So haben alle über die Liste A zum Kreis der Auswahlberechtigten gelangten Bewerbenden mindestens zwei berücksichtigungsfähige Kinder. Dies ergibt sich aus Folgendem: Aufgrund der Kappungsgrenze können die Punkte für Ortsbezug höchstens gleich hoch sein wie die Punkte für soziale Kriterien. In einer Gesamtpunktzahl von 135 Punkten, welche alle Auswahlberechtigen aus Liste A mindestens aufweisen, können daher höchstens 65 Punkte für Ortsbezug enthalten sein. Die restlichen 70 Punkte können nur mit mindestens zwei Kindern erzielt werden. f) Der Ausschluss wegen vergabegleichen Grundbesitzes, der in § 1 Nr. 2 c) VergLL definiert und in § 4 Nr. 4 VergLL geregelt ist, begegnet voraussichtlich keinen rechtlichen Bedenken. Ausweislich der Begründung zu den Leitlinien der Antragsgegnerin für die Vergabe von Baugrundstücken für Eigenheime (Anlage 3 zu GD 327/22, Erster Teil, § 2 RLL) ist die Mehrung von Grundbesitz nicht das Vergabeziel. Es gehe nicht um den Hinzuerwerb von Baugrund, da dies dem Ziel einer Vergabe nach sozialen Kriterien bzw. einer ausgewogenen und sozial stabilen Bevölkerungsstruktur widersprechen würde. Vielmehr dient die Vergabe dem Ziel, im Rahmen der kommunalen Daseinsfürsorge einen Bedarf der Stadtbevölkerung an Baugrundstücken zu decken (§ 2 Abs. 2 Satz 3 VergLL). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wer bereits vergabegleichen Grundbesitz im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin hat, dessen Bedarf ist gedeckt und dieser hat typischerweise bereits die Möglichkeit, dauerhaft im Gemeindegebiet im Eigenheim zu wohnen. Der Hinzuerwerb eines weiteren Grundstücks im Gemeindegebiet ist zur Erreichung der Ziele einer ausgewogenen und sozial stabilen Bevölkerungsstruktur und der Erhaltung des gewachsenen Gemeinschaftslebens nicht erforderlich. Im Hinblick auf diese Ziele würde durch die Vergabe typischerweise kein zusätzlicher Effekt erzielt werden. Dabei ist es voraussichtlich rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass nur vergabegleicher Grundbesitz im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin und nicht auch solcher außerhalb dieses Gebiets zum Ausschluss führt. Im Hinblick auf die in § 2 VergLL genannten Ziele dürfte Grundbesitz außerhalb des Gemeindegebiets typischerweise nicht zu deren Erreichung beitragen. Wenn vergabegleicher Grundbesitz lediglich außerhalb der Gemeinde vorhanden ist, darf erwartet werden, dass durch die Vergabe eine engere Bindung an die Gemeinde entsteht, die den o.g. Zielen dient. Es ist typischerweise nicht davon auszugehen, dass Personen, welche nur außerhalb des Gemeindegebiets Grundbesitz haben, sich innerhalb des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin engagieren. Soweit dies in Einzelfällen, insbesondere bei vergabegleichem Grundbesitz in der Nähe des Gemeindegebiets, anders sein mag, ist eine Typisierung zulässig und wäre eine andere Grenzziehung, die den Zielen des § 2 VergLL besser dienen würde, wohl kaum mit vertretbarem Aufwand möglich, jedenfalls nicht praktikabel. Im Übrigen ist die Zuständigkeit der Antragsgegnerin auf ihren örtlichen Wirkungskreis beschränkt (vgl. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Landesverfassung Baden-Württemberg, § 2 Abs. 1 GemO) und ist zweifelhaft, ob diese zu einer Regelung bezüglich Grundbesitzes außerhalb ihres Gemeindegebiets überhaupt befugt ist (vgl. eine Befugnis verneinend VG Sigmaringen, Urteil vom 17.10.2022 – 7 K 98/21 –, juris Rn. 276 ff.). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, nachdem sie keinen Antrag gestellt haben und dadurch auch kein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).