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Urteil

A 14 K 3836/21

VG Sigmaringen 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2024:0321.A14K3836.21.00
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Leitsätze
Zu drohender geschlechtsspezifischer Verfolgung (§§ 3 Abs. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) eines minderjährigen Mädchens wegen weiblicher Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation (FGM)) in Sierra Leone bei fehlender familiärer Strukturen und unterschiedlicher Staatsangehörigkeit und Volkszugehörigkeit der Eltern.(Rn.35)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25.11.2021 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu drohender geschlechtsspezifischer Verfolgung (§§ 3 Abs. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) eines minderjährigen Mädchens wegen weiblicher Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation (FGM)) in Sierra Leone bei fehlender familiärer Strukturen und unterschiedlicher Staatsangehörigkeit und Volkszugehörigkeit der Eltern.(Rn.35) Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25.11.2021 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 76 Abs. 1 AsylG). Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 25.11.2021 ist in seinen Ziffern 1 und 3 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. I. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 1. Die Flüchtlingseigenschaft ist einem Ausländer zuzuerkennen, der Flüchtling ist (§ 3 Abs. 1 AsylG, § 60 Abs. 1 AufenthG), sofern er nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - ist der Ausländer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Dabei sind die in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG aufgeführten Ausschlussgründe zu beachten. Als Verfolgungshandlung gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) - EMRK - keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen den in § 3 Abs. 1 i. V. m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Verfolgung kann vom Staat sowie den weiteren in § 3c AsylG im Einzelnen aufgezählten Akteuren ausgehen. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2013 - A 11 S 689/13 -, juris). Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 - Anerkennungsrichtlinie - ist die Tatsache, dass ein Kläger bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Kläger erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung ist bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des Merkmals „begründete Furcht“ weiterhin zu beachten, auch wenn auf sie - anders als nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in der bis zum 30.11.2013 gültigen Fassung - in §§ 3 ff. AsylG oder § 60 AufenthG nicht ausdrücklich Bezug genommen wird (Zeitler, in: HTK-AuslR, Stand 24.11.2016, § 3 AsylG, zu Abs. 1 Nr. 3.2). Das Gericht trifft seine Entscheidung bei alledem gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge im Heimat-, also im „Verfolgerland“ vielfach befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. So sieht etwa auch Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Dies ist der Fall, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist. Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden (BVerwG, Urteil vom 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, Rn. 9, juris). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden. 2. Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen ihr drohender weiblicher Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation/Cutting - FGM/C). a) Die gegen den Willen der Betroffenen durchgeführte weibliche Geneitalverstümmelung ist eine geschlechtsspezifische Verfolgung i.S.d. §§ 3 Abs. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, die i.S.d. § 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 6 AsylG eine schwerwiegende, der Folter vergleichbare Verletzung der körperlichen Unversehrtheit, des Rechts auf Leben und des Selbstbestimmungsrechts darstellt (vgl. VG München, Urteil vom 21.07.2022 - M 30 K 17.44576 -, Rn. 29, juris). Die in Sierra Leone durchgeführte Form der FGM erfüllt die Anforderungen nach § 3a AsylG: FGM wird - entsprechend der Klassifizierung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) - in 89% der Fälle nach Typ II (sog. Exzision: vollständige Entfernung des äußerlich sichtbaren Teils der Klitoris und der inneren Schamlippen mit oder ohne Beschneidung der äußeren Labien) und in 9 % der Fälle nach Typ III (sog. Infibulation: Herausschneiden des gesamten äußerlich sichtbaren Genitals und Zunähen der offenen Wunde bis auf ein kleines Loch, durch das Menstruationsblut und Urin abfließen sollen) vorgenommen (vgl. TERRE DES FEMMES (TDF), Beantwortung der Anfrage des Verwaltungsgerichts München vom 06.05.2021 (in Sachen M 30 K 17.44261) zu weiblicher Genitalverstümmelung in Sierra Leone, 20.01.2022, Nr. 3.2). b) Die in Sierra Leone durchgeführten weiblichen Genitalverstümmelungen gehen auch von einem nichtstaatlichen Akteur i.S.d. § 3c Nr. 3 AsylG aus, da die Staatsmacht Sierra Leones weder Willens noch in der Lage ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten. In Sierra Leone gibt es kein gesetzliches Verbot der weiblichen Zwangsbeschneidung und Genitalverstümmelung. FGM ist in Sierra Leone weder in der Verfassung noch durch einfaches Gesetz unmittelbar verboten (vgl. TDF, a.a.O., Nr. 1.1). Zwar sieht Section 33 (1) des „Child Rights Act“ von 2007 eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bei Folter an sowie unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. Bestrafung von Kindern vor (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunftsersuchen an VG München auf Anfrage vom 06.05.2021 (in Sachen M 30 K 17.44261) zu FGM in Sierra Leone, 08.02.2022, S. 1; TDF, a.a.O., Nr. 1.1). FGM wird in Sierra Leone aber als wichtige soziale Norm und traditioneller Ritus angesehen, die keine menschenunwürdige oder menschenrechtsverletzende Praktik darstelle (TDF, a.a.O., Nr. 1.1). Soweit in einigen Chiefdoms zwischen dem jeweiligen Paramount Chief und den traditionellen Beschneiderinnen ein „Memorandum of Understanding“ (fortan „MoU“) geschlossen worden ist, wonach FGM unter minderjährigen Mädchen nicht und bei volljährigen Frauen nur mit deren Einverständnis durchgeführt werden soll, erfolgen solche MoUs auf freiwilliger Basis und ohne einen Anspruch auf Rechtsgültigkeit (TDF, a.a.O., Nr. 1.1). Selbst wenn man in Section 33 (1) des „Child Rights Act“ von 2007 ein gesetzliches Verbot von FGM annehmen wollte und den Domestic Violence Act von 2007 als Gesetzgebung zur Bekämpfung von Diskriminierung wegen FGM ansähe, steht den Betroffenen auf der (polizeilichen) Verwaltungs- und (Straf-)Vollstreckungsebene kein wirksamer staatlicher Schutz zur Verfügung (vgl. TDF, a.a.O., Nr. 2.2). In der Praxis werden die MoUs in der Praxis meist nicht eingehalten (TDF, a.a.O., Nr. 1.1). Soweit das Auswärtige Amt vorträgt, eine nicht näher bezeichnete „NGO“ habe von nachweisbaren Gerichtsverhandlungen bzgl. FGM berichtet (AA, a.a.O., S. 2), reicht dies zur Annahme eines ausreichenden Schutzes i.S.d. § 3c AsylG nicht aus. Zwar mag es nicht ausgeschlossen sein, dass vereinzelt Gerichtsverfahren wegen FGM geführt werden, die in Einzelfällen sogar mit einer Geldstrafe enden können. Solche Verfahren stellen aber eine absolute Ausnahme dar, aus der sich ein effektiver staatlicher Schutz nicht herleiten lässt. So werden (An-)Klagen wegen FGM, sofern zuvor die Polizei überhaupt Ermittlungen aufgenommen hat, in der Regel abgewiesen; auch werden Verfahren aufgeschoben und relevante Akten verschwinden (vgl. TDF, a.a.O., Nr. 2.2 und 7.3). Eine Veränderung der Gesetzeslage oder des Gesetzesvollzuges lässt sich, auch aufgrund des Einflusses der FGM befürwortenden Geheimgesellschaften (z.B. Bondo, Poro; TDF, a.a.O., Nr. 3.4 und 3.5) auf den politischen Wettbewerb, nicht absehen; vielmehr ergibt sich aus den der Entscheidung zugrundeliegenden Erkenntnismitteln, dass Politiker – einschließlich der Frau des amtierenden Staatspräsidenten – aus Angst vor der öffentlichen Meinung, insbesondere vor Wahlen, keine FGM-kritischen Positionen einnehmen oder sich sogar aktiv gegen eine Beschränkung von FGM aussprechen, vielmehr zum Teil sogar als „Sponsoren“ für Beschneidungen auftreten (vgl. TDF, a.a.O., Nr. 1.1, 2.3 und 4.6). Die Schutzunwilligkeit des Staates ergibt sich ferner aus der erfolgten Registrierung des „National SoweiCouncil“ beim sierra-leonischen Ministry of Social Welfare, Gender and Children´s Affairs. Die Beschneiderinnen (sog. „Soweis“) haben auf Grund des von der Bevölkerung und ausländischen Nichtregierungsorganisationen ausgehenden Drucks und Kampagnen gegen FGM die interne Vernetzung vorangetrieben und 1993 die heute überregional agierende Organisation namens „National Sowei Council“ gegründet, welche zur Beeinflussung der politischen Willensbildung zugunsten FGM genutzt wird (TDF, Antwortschreiben, 5.3). Die staatliche Registrierung ermöglicht es dieser Organisation, zum einen grundsätzliche staatliche finanzielle Unterstützungsleistungen zu erhalten (AA, a.a.O., S. 3) und zum anderen führt sie zu Einladungen der Regierung Sierra Leones zu zahlreichen Veranstaltungen und Aktivitäten (TDF, a.a.O., Nr. 5.5). c) Anderweitige Akteure i.S.d. § 3d AsylG, die Schutz vor Verfolgung bieten würden, sind auf Grundlage der der Entscheidung zugrundeliegenden Erkenntnismittel nicht erkennbar. Zwar gibt es auch in Sierra Leone Nichtregierungsorganisationen, die sich gegen FGM aussprechen und entsprechend engagieren. Ihr Einfluss und die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel reichen zur Überzeugung des Gerichts jedoch nicht aus, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor FGM zu bieten oder gar (dauerhafte) Zufluchtsorte zu schaffen. Konkrete Anhaltspunkte hierfür lassen sich den vorliegenden Erkenntnismittel nicht entnehmen. Soweit das Auswärtige Amt vorträgt, nach Auskunft einer nicht näher bezeichneten „NGO“ würden Schutzeinrichtungen von nichtstaatlichen Einrichtungen und Organisationen betrieben, die Mädchen und Frauen – auf staatliche Bitte hin – unterbringen und schützen würden, folgt hieraus nichts Anderes (AA, a.a.O., S. 2). Diese Ausführung des Auswärtigen Amtes bleibt pauschal, vage und ohne hinreichend beachtliche Substanz. d) Es ist auch beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin im Fall einer Abschiebung nach Sierra Leone Opfer von FGM wird. aa) FGM wird mit Ausnahme der Krio, welche FGM gänzlich ablehnen, von allen ethnischen Gruppen Sierra Leones, insbesondere den Gruppen der Mende und der Temne, praktiziert (TDF, a.a.O., Nr. 6.1). In Sierra Leone sind – in absoluter Hinsicht – aktuell fast neun von zehn Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren beschnitten (AA, a.a.O., S. 3). Andere Quellen gehen von einer Prävalenz von 86 % aller Mädchen und Frauen aus (TDF, a.a.O., Nr. 6.2). Weiter ist festzustellen, dass FGM in der überwiegenden Zahl der Fälle im Alter zwischen 10 und 14 Jahren (46 %), in 26 % der Fälle ab Erreichung des 15. Lebensjahres, in 19% der Fälle im Alter zwischen 5 und 9 Jahren und in lediglich 4 % der Fälle zwischen der Geburt und der Erreichung des 4. Lebensjahres durchgeführt wird (TDF, a.a.O., Nr. 3.1). Ein zwischenzeitlich erfolgter Einbruch bei der Beschneidung minderjähriger Mädchen sowie die nachfolgende Erholung lassen sich mit der Ebola-Epidemie von 2014 bis 2016 hinreichend erklären. Während dieser Zeit bestand auf Anordnung der sierra-leonischen Regierung ein landesweites Verbot der Beschneidung, um die Verbreitung des Virus einzudämmen (TDF, a.a.O., Nr. 1.1). Zwar herrscht hinsichtlich FGM in Sierra Leone ein Stadt-Land-Gefälle vor. Die FGM-Prävalenz in urbanen Gebieten, in welchen ca. 42-43% der Gesamtbevölkerung leben, sank zuletzt von 80% auf 74,6%, bei einer FGM-Prävalenz von über 90% im ländlichen Raum (vgl. TDR, a.a.O., Nr. 6.2). Zwar haben Eltern einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Anwendungswahrscheinlichkeit von FGM. Aus den Erkenntnismitteln geht aber hervor, dass diese nicht die alleinige Entscheidungsgewalt hierüber besitzen. Sowohl die Großfamilie als auch das soziale oder traditionelle Umfeld üben ihren Einfluss aus (AA, a.a.O., S. 2; TDF, a.a.O., Nr. 3.3 und 4.4). Dabei können auch Parlamentarier oder Chiefs die Übernahme von Verantwortung für sich beanspruchen und entscheiden, dass Mädchen beschnitten werden (TDF, a.a.O., Nr. 3.7). Soweit das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme (a.a.O., S. 2) ohne nähere Begründung ausführt, dass FGM gegen den Willen der Eltern minderjähriger Frauen äußerst selten sei, steht dem die Einschätzung von TERRE DES FEMMES (a.a.O., Nr. 3.7) entgegen. Unter Berücksichtigung der weiterhin hohen Zustimmungswerte bzgl. FGM in der Bevölkerung (TDF, a.a.O., Nr. 2.3) ist davon auszugehen, dass bereits der überwiegende Teil der Eltern, insbesondere die bei dieser Frage besonders einflussreichen weiblichen Familienmitglieder (vgl. TDF, a.a.O., Nr. 3.3), keine Einwendungen gegen FGM erheben dürften, weshalb die Auskunft des Auswärtigen Amtes im entsprechenden Kontext zu betrachten ist und sich dadurch relativiert. Ferner stellen Beschneidungen eine bedeutende und häufig die einzige längerfristige Einnahmequelle der Soweis, die meist keine anderen beruflichen Fähigkeiten erlernt haben, dar (AA, a.a.O., S. 2 f.; TDF, a.a.O., Nr. 4.3). Daher ist es nachvollziehbar, dass Soweis ihre einflussreiche gesellschaftliche Stellung nutzen, um das soziale Umfeld dazu zu bewegen, sehr starken Druck auf unbeschnittene Frauen und ihre Familien auszuüben, sich FGM zu unterziehen und die Sowei entsprechend zu entlohnen (vgl. TDF, a.a.O., Nr. 4.4). So schließt auch das Auswärtige Amt nicht aus, dass Soweis im Einzelfall gezielt nach unbeschnittenen Frauen suchen (AA, a.a.O., S. 3). Ferner ergibt sich aus den Erkenntnismitteln, dass Soweis FGM als Strafe, etwa bei (vermeintlichen) Verstößen gegen Regeln der weiblichen Geheimgesellschaften (z.B. Bondo) oder bei öffentlicher Kritik an FGM, einsetzen, wobei in einigen Fällen die Betroffenen zusätzlich verpflichtet werden, für die erzwungene FGM die entsprechend vorgesehene Initiierungsgebühr zu entrichten und bis zur Bezahlung von den Geheimgesellschaften festgehalten werden können (TDF, a.a.O., Nr. 4.6). bb) Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorgetragenen Umstände steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass unbeschnittene Mädchen bzw. minderjährige Frauen - wie vorliegend die Klägerin - in Sierra Leone grundsätzlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von FGM werden. Dies gilt aufgrund der besonders hohen Prävalenz – auch in den urbanen Gebieten –, dem vorherrschenden sozialen Druck sowie der gesellschaftlichen Stellung der Soweis und deren finanziellen Motivations- wie Interessenlage, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die dazu führen würden – ausnahmsweise – die dargelegte beachtliche Wahrscheinlichkeit zu verneinen (vgl. VG München, Urteil vom 09.05.2022 - M 30 K 21.32746 -, Rn. 27 und Urteil vom 21.07.2022 - M 30 K 17.44576 -, Rn. 40 f., jeweils juris). Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit entfällt - anders als vom Bundesamt angenommen - nicht aufgrund des Alters der Klägerin und des Alters, in dem FGM in Sierra Leone (als Bestandteil eines traditionellen Übergangsrituals (Initiation) am Übergang vom Mädchen- zum Frausein (vgl. TDF; a.a.O., Nr. 3.1)) typischerweise vorgenommen wird. Da FGM - wie ausgeführt - lediglich in 4 % der Fälle zwischen der Geburt und der Erreichung des 4. Lebensjahres und in 19% der Fälle im Alter zwischen 5 und 9 Jahren durchgeführt wird, droht FGM zwar in mathematischer Hinsicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erst im Alter zwischen 10 und 14 bzw. ab Erreichung des 15. Lebensjahres. Auch ein nach quantitativer bzw. mathematischer Betrachtungsweise - auch deutlich - unter 50 % liegender Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts kann für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung („real risk“) ausreichen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen in ihrer Bedeutung überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, Rn. 32; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 - A 11 S 710/17 -, Rn. 33 ff. und Urteil vom 23.10.2018 - A 3 S 791/18 -, Rn. 16; jeweils juris). Nach dieser Betrachtung ist der Klägerin - bzw. ihren Eltern - eine Ausreise nach Sierra Leone aufgrund des - wie ausgeführt - erheblichen Gewichts der drohenden Verfolgungshandlung (FGM Typ II, III) auch vor dem Hintergrund einer nach mathematischen Gesichtspunkten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erst in einigen Jahren drohender Verfolgungshandlung nicht zumutbar. Bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage der Betroffenen ruft diese Ausgangssituation berechtigterweise Furcht vor Verfolgung hervor und steht somit einer Ausreise zwingend entgegen. Etwas Anderes gilt auch nicht aufgrund des Umstands, dass die Klägerin väterlicherseits keine Familie mehr in Sierra Leone hat. Ihr Vater hat glaubhaft vorgetragen, seine Familie stamme ursprünglich aus Guinea und lediglich seine - mittlerweile verstorbenen - Eltern seien nach Sierra Leone ausgewandert. Geschwister habe er keine. Nach dem Tod seiner Eltern habe er bei seinem Adoptivvater gelebt, der bereits vor seiner Ausreise ebenfalls verstorben sei. Zuletzt habe er bei einem Freund seines Adoptivvaters gelebt. Zwar kommt der Kern- und Großfamilie (insbesondere den weiblichen Mitgliedern) bei der Entscheidung eine ganz entscheidende Rolle zu; allerdings gibt es auch familienfremde Akteure (Parlamentarier und Parlamentarierinnen, Chiefs), die die Entscheidung zur Durchführung von FGM - gegen den Willen der Eltern - treffen und die Verantwortung hierfür übernehmen können (TDF, a.a.O., Nr. 3.3, 3.7). Diese Möglichkeit besteht nach den Ausführungen von TERRE DES FEMMES „zweifelsfrei“ (a.a.O., Nr. 3.7) und ist nach den Gesamtumständen und der Überzeugung des Einzelrichters auch als beachtlich wahrscheinlich anzusehen (vgl. VG München, Urteil vom 09.05.2022 - M 30 K 21.32746 -, Rn. 27 und Urteil vom 21.07.2022 - M 30 K 17.44576 -, Rn. 40, jeweils juris). Ein besonderer Grund liegt auch nicht in der Zugehörigkeit der Klägerin zur Volksgruppe der Fulla oder in der guineischen Staatsangehörigkeit ihrer Mutter. Denn FGM wird in Sierra Leone von allen ethnischen Gruppen (auch den Fulla) (TDF, a.a.O., Nr. 6.1) und selbst in grenzüberschreitenden Fällen, etwa bei Mädchen aus Guinea (TDF, a.a.O., Nr. 4.4), durchgeführt. Hilfsweise, für den Fall, dass man – dem Bundesamt folgend – aufgrund des vorliegenden Mangels einer Großfamilie mütterlicher- wie väterlicherseits eine beachtliche Wahrscheinlichkeit verneinen wollen würde, liegt im vorliegenden, konkreten Fall dennoch eine beachtliche Beschneidungswahrscheinlichkeit vor, da die Klägerin als besonders vulnerabel ist (vgl. zu einer besonderen Vulnerabilität aufgrund einer Schwerbehinderung des Vaters: VG München, Urteil vom 09.05.2022 - M 30 K 21.32746 -, Rn. 28, juris). Die besondere Vulnerabilität der Klägerin folgt daraus, dass ihr Vater im Fall einer Rückkehr nach Sierra Leone als alleinerziehend zu betrachten ist, da ihre - FGM ebenfalls ablehnende - Mutter (nur) guineische Staatsangehörige ist und daher nicht davon auszugehen ist, dass sie ohne Weiteres nach Sierra Leone einreisen kann. Der Einzelrichter geht dabei davon aus, dass der Vater die Klägerin nach Sierra Leone begleiten würde. Nach der - ggf. auf § 3 AsylG übertragbaren - höchstrichterlichen Rechtsprechung zu einer lebensnahen Rückkehrprognose im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG (vgl. im Wesentlichen BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, Rn. 16 ff., juris) dürfte der Umstand, dass der Vater der Klägerin im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG ist, dieser Annahme nicht entgegenstehen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O., Rn. 19) dies nur für einen bestandskräftigen flüchtlingsrechtlichen Schutzstatus und ein festgestelltes nationales Abschiebungsverbot ausdrücklich entschieden; diese Wertung ist nach Ansicht des Einzelrichters auf einen aus anderen rechtlichen Gründen verfestigten Aufenthalt übertragbar. Auch der Umstand, dass der Kindesvater - aus Gründen der Erwerbstätigkeit - einen anderen Wohnsitz als seine Familienangehörigen hat, ändert hieran nichts. Denn am Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft bestehen nach Aktenlage keinerlei Zweifel. Nach o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wäre aufgrund der in Deutschland gelebten familiären Gemeinschaft zwar sogar von einer gemeinsamen Rückkehr aller Mitglieder der Kernfamilie (Eltern, Kinder) auszugehen. Nach Einschätzung des Einzelrichters geht die angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung jedoch von einem gemeinsamen Herkunftsstaat aller Familienmitglieder aus und daher davon, dass diese - jedenfalls hypothetisch - auch freiwillig in das Herkunftsland zurückkehren können. Ein solcher Fall liegt hier indessen ersichtlich nicht vor. Denn es ist weder erkennbar noch sonst sichergestellt, dass die Mutter der Klägerin, die noch nie in Sierra Leone war und dort über keinerlei Anknüpfungspunkte verfügt, ohne weiteres nach Sierra Leone wird einreisen können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich diese - mit offenen Erfolgsaussichten - ein Aufenthaltsrecht in Sierra Leone wird erstreiten müssen (vgl. zu § 60 Abs. 5 AufenthG: VG Sigmaringen, Urteil vom 20.09.2021 - A 8 K 2172/20 -, Rn. 53, juris). Gegenüber einem alleinerziehenden Vater dürfte in erhöhtem Ausmaß zu befürchten sein, dass sich das soziale Umfeld in innerfamiliäre Fragen einmischt oder die örtlichen (weltlichen wie traditionellen) Autoritäten die Entscheidung über FGM gänzlich selbst in die Hand nehmen. Dies gilt insbesondere, da der Vater FGM ablehnt und sich damit gegen die gesellschaftlich fest verankerten sozialen Normen wendet. Zudem dürfte der alleinerziehende Vater, der nicht über ein familiäres Netzwerk verfügt, gezwungen sein, den Lebensunterhalt der Familie durch Erwerbsarbeit sicherzustellen, sodass er gezwungen wäre, die Klägerin aus seiner Obhut zu entlassen mit der Folge, dass die Klägerin zur Beschneidung in einen außerhalb des Heimatorts befindlichen „Bondo Bush“ verbracht werden könnte (TDF, a.a.O., Nr. 3.4). Auch der Vater der Klägerin hat bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung auf diese Gefahr verwiesen und nachvollziehbar ausgeführt, er könne die Klägerin nicht ständig bei sich haben und beaufsichtigen. e) Der Klägerin steht keine inländische Fluchtalternative i.S.d. § 3e AsylG zur Verfügung. Eine inländische Fluchtalternative i.S.d. § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG gegenüber der Bedrohungslage von FGM besteht grundsätzlich nicht. Zum einen ist FGM landesweit verbreitet und wird überall im Land praktiziert. Zum anderen lassen sich den Erkenntnismitteln keine konkreten Orte ermitteln, die unmittelbaren Schutz vor FGM bieten würden. Auch der Umstand, dass die Gruppe der Krio FGM gänzlich ablehnt, führt zu keiner anderen Betrachtung. So macht die Ethnie der Krio lediglich 2 % der Bevölkerung aus (BFA Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 04.07.2018, S. 13) und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie an einzigem Ort konzentriert leben würden, weshalb ihnen hinsichtlich FGM in Sierra Leone keine beachtliche Bedeutung beizumessen ist (vgl. VG München, Urteil vom 09.05.2022 - M 30 K 21.32746 -, Rn. 30 und Urteil vom 21.07.2022 - M 30 K 17.44576 -, Rn. 43, jeweils juris). Hilfsweise, selbst wenn man eine grundsätzliche inländische Fluchtalternative annehmen wollen würde, kann von der Klägerin i.S.d. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht erwartet werden, sich am Ort des internen Schutzes niederzulassen; eine solche Niederlassung ist ihr unzumutbar, da das Bundesamt zu ihren Gunsten ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt hat. Das Bundesamt ging zwar - anders als der Einzelrichter (s.o.) - davon aus, dass auch der Vater aufgrund seines Aufenthaltsrechts nicht nach Sierra Leone zurückkehren wird und erachtete die minderjährige Klägerin somit als auf sich allein gestellt. Auch bei einem Abstellen auf die Klägerin und ihren Vater ist nicht davon auszugehen, dass dieser das Existenzminimum der Klägerin wird sichern können. Auf obige Ausführungen wird verwiesen. Nach alledem war der Klage stattzugeben. Damit fehlt es auch an einer rechtlichen Grundlage für Ziffer 3 des angegriffenen Bescheids, welche somit ebenfalls aufzuheben sind. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden in diesem Verfahren nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Klägerin begehrt die Zuerkennung internationalen Schutzes. Die im August 2020 in Deutschland geborene Klägerin ist sierra-leonische Staatsangehörige vom Volk der Fulla und islamischen Glaubens. Sie ist die Tochter der guineischen Staatsangehörigen A. D. D. (geboren im Jahr 1994, dem Volk der Fulla zugehörig und muslimischen Glaubens) und des sierra-leonischen Staatsangehörigen I. J. (geboren im Jahr 1995, dem Volk der Fulla zugehörig und muslimischen Glaubens). Die Eltern der Klägerin haben zwei weitere gemeinsame, in Deutschland geborene Töchter (K. J., geboren im September 2018 (guineische Staatsangehörige) sowie H. D. J., geboren im Dezember 2023 (Staatsangehörigkeit ungeklärt)). Die Klägerin und ihr Vater leben nicht unter derselben Anschrift. Auch die ältere Schwester, Mutter und Vater der Klägerin stellten in Deutschland Asylanträge. Die Asylverfahren der älteren Schwester und des Vaters der Klägerin sind abgeschlossen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) stellte mit Bescheid vom 26.05.2021 fest, dass das Asylverfahren der älteren Schwester eingestellt ist und dass Abschiebungsverbote nicht bestehen und drohte ihr die Abschiebung nach Guinea an. Der Bescheid ist bestandskräftig, nachdem hiergegen keine Klage erhoben wurde. Das Bundesamt stellte zugunsten des Vaters aufgrund einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit bestandskräftigem Bescheid vom 11.11.2015 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG fest und lehnte seinen Asylantrag im Übrigen ab. Der Vater ist seit August 2019 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG. Das Asylverfahren der Mutter ist noch anhängig. Das Bundesamt lehnte ihren Asylantrag mit Bescheid vom 16.07.2020 zunächst als unzulässigen Zweitantrag ab. Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgericht Sigmaringen mit rechtskräftigem Urteil vom 30.06.2022 - A 8 K 2717/20 - aufgehoben. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag der Mutter sodann mit Bescheid vom 08.08.2023 vollumfänglich ab, ohne eine Abschiebungsandrohung zu erlassen. Die hiergegen gerichtete Klage ist beim Verwaltungsgericht Sigmaringen anhängig (Az. A 8 K 3492/23). Hinsichtlich der jüngeren Schwester der Klägerin ist derzeit noch unklar, ob ein Asylverfahren durchzuführen ist. Das Bundesamt hörte den Vater des Klägers am 02.02.2014 an. Der Vater gab dabei im Wesentlichen an, er sei in Freetown aufgewachsen und habe dort bis zu seiner Ausreise im November 2012 gelebt. Er gehöre - wie seine Eltern - zum Stamm der Fulla. Die Angehörigen des Stammes der Fulla, die in Verbindung mit dem Stamm der Temne stünden, nenne man Sanda-Fulla. Seine Eltern seien - wie er später erfahren habe - verstorben, als er noch klein gewesen sei. Er sei bei einem Mann aufgewachsen, der nicht mit ihm verwandt gewesen sei und der ihn adoptiert habe. Sein Adoptivvater sei 2011 verstorben. Anschließend habe er bis zu seiner Ausreise bei einem Freund seines Adoptivvaters gelebt. Er habe keine Geschwister und auch sonst keine Verwandten mehr in Sierra Leone. Er habe bis 2011 die Schule besucht. Nach dem Tod seines Adoptivvaters habe er die Schule verlassen müssen. Er habe in Sierra Leone keinen Beruf erlernt und nicht gearbeitet. Das Bundesamt hörte die Mutter der Klägerin am 29.03.2018 an. Die Mutter gab dabei im Wesentlichen an, sie stamme aus Conakry und habe dort bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2015 gelebt. Sie sei mit ihrer Familie (Eltern, drei Brüder) aufgewachsen und habe ab Dezember 2014 bei ihrem damaligen Ehemann in Conakry gelebt. Als sie die fluchtursächlichen Probleme gehabt habe, sei ihr damaliger Verlobter weggelaufen und sie habe nichts mehr von ihm gehört. Sie habe von 2011 bis 2014 Politikwissenschaften studiert und anschließend ca. 3 bis 4 Monate für eine amerikanische NGO gearbeitet. Sie sei beschnitten worden, als sie noch klein gewesen sei. Die Mutter legte dem Bundesamt ein Attest eines Facharztes für Gynaökologie und Geburtshilfe vom 05.04.2018 vor, wonach sie nicht beschnitten sei. Dem Verwaltungsgericht Sigmaringen legte die Mutter ein fachärztliches Attest vom 21.09.2021 vor, wonach sich ein Zustand nach Beschneidung des äußeren Genitals zeige. Bei ihrer informatorischen Anhörung durch das Verwaltungsgericht Sigmaringen im Rahmen des Verfahrens A 8 K 2717/20 am 30.06.2022 machte die Mutter geltend, das Attest vom 05.04.2018 sei inhaltlich nicht richtig. Der Arzt habe auf eine volle Beschneidung untersucht, während bei ihr nur ein bisschen beschnitten worden sei. Sie sei damals zwar klein gewesen, erinnere sich aber noch an die schmerzhafte Prozedur. Sie habe aufgrund des Attests und der verwunderlichen Diagnose auch mit ihrer Mutter gesprochen. Diese habe ihr erzählt, dass sie, weil sie selbst brutal beschnitten worden sei und erfahren habe, dass die Prozedur viele Krankheiten mit sich bringe, heimlich mit der Beschneiderin besprochen habe, dass nur ein wenig beschnitten werde. Ihre Mutter habe nämlich die volle Beschneidung abgelehnt, aber auch nicht gewollt, dass sie geächtet werde. Sie befürchte, in Guinea ein weiteres Mal beschnitten zu werden. Auf Aufforderung des Bundesamts legte die Mutter diesem ein von einem Universitätsklinikum erstelltes Gutachten zur genitalen Untersuchung im Hinblick auf Female Genital Mutilation (FGM) vom 02.12.2022 vor, wonach eine Verstümmelung des Genitals nach dem Beschneidungstyp I nach der gängigen WHO-Klassifikation bestehe. Das festgestellte Befundbild sei mit den Angaben der Mutter, es seien auf Veranlassung ihrer Mutter nur kleine Teile des äußeren Genitals entfernt worden, vereinbar. Mit der Anzeige der Geburt der Klägerin an das Bundesamt galt ein Asylantrag für die Klägerin als gestellt. Das Bundesamt sah die Staatsangehörigkeit der Klägerin zunächst als ungeklärt an und hörte die Eltern der Klägerin am 08.09.2021 jeweils informatorisch an (die Mutter zu Gründen, die einer Abschiebung der Klägerin nach Guinea und Sierra Leone entgegenstünden, den Vater zu Gründen, die einer Abschiebung der Klägerin nach Sierra Leone entgegenstünden). Die Eltern legten dabei die Urkunde über die gemeinsame elterliche Sorge sowie die Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft mit Zustimmungserklärung vor. Die Eltern der Klägerin gaben dabei übereinstimmend an, dass die Klägerin sierra-leonische Staatsangehörige sei. Sie hätten dies gemeinsam beschlossen, da die sierra-leonischen Dokumente einfacher zu beschaffen seien als die guineischen. Die Mutter der Klägerin gab weiter an, sie befürchte, dass die Klägerin in Guinea und in Sierra Leone beschnitten werde. Sie lehne Beschneidung ab. Soweit sie wisse, werde Beschneidung auch in Sierra Leone praktiziert. Der Vater der Klägerin gab weiter an, seine Eltern seien aus Guinea nach Sierra Leone gekommen. Seine Verwandten lebten daher alle in Guinea. Er habe Angst vor einer möglichen Beschneidung der Klägerin. Beschneidung sei ganz normal in Sierra Leone. Wenn man die Prozedur nicht durchführen lasse, würden die Mädchen ausgegrenzt. Die einzigen Leute, die die Prozedur nicht durchführten, seien die „Criol“, alle anderen machten es. Er lehnte Beschneidung ab. Ob er seine Tochter in Sierra Leone schützen könne, wisse er nicht. Er habe über einen Kulturverein gehört, dass ein Mädchen beschnitten worden sei, das zu Besuch bei seiner Großmutter gewesen sei. Die Verwandten veranlassten dies. Er habe zwar keine Familie mehr in Sierra Leone, es gebe allerdings Gruppen in Sierra Leone, die kleine Mädchen einsammelten und zur Zeremonie brächten. Nach der Beschneidung würden die Mädchen zurückgebracht. Dies seien die „Bundu“. Das gebe es überall und es sei ganz normal. Mit Aktenvermerk vom 08.09.2021 hielt das Bundesamt fest, dass - auch wenn noch keine Dokumente hierzu vorlägen - von einer sierra-leonischen Staatsangehörigkeit auszugehen sei, denn diese könne nach sierra-leonischem Recht über den Vater erlangt werden. Eine guineische Staatsangehörigkeit sei parallel zwar ebenfalls möglich, wenngleich sie von den Eltern derzeit nicht angestrebt werde. Nach vorliegenden Informationen akzeptiere jedenfalls Sierra Leone Mehrstaatigkeit; hinsichtlich Guinea sei dies nicht bekannt. Im Anschluss an die Anhörung wurde dem Bundesamt ein fachärztliches Attest vom 17.09.2021 vorgelegt, wonach die Klägerin nicht beschnitten ist. Mit Schriftsatz vom 12.10.2021 legitimierte sich die Bevollmächtigte gegenüber dem Bundesamt und trug vor, der Klägerin drohe FGM. Die Beschneidungsquote sei erschreckend hoch und gerade unbegleiteten und somit schutzlosen Mädchen drohe Beschneidung. Die Klägerin sei als derart schutzlos anzusehen. Ihre Eltern könnten sie nicht nach Sierra Leone begleiten, da ihr Vater seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland habe und im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sei. Ob die Mutter als guineische Staatsangehörige nach Sierra Leone einreisen und dort ein Aufenthaltsrecht erlangen könne, sei zumindest fraglich. Mit Schreiben vom 25.10.2021 übersendete die Bevollmächtigte dem Bundesamt eine Kopie des sierra-leonischen Reisepasses der Klägerin (ausgestellt am 11.01.2021). Das Bundesamt erkannte der Klägerin mit streitgegenständlichem Bescheid vom 25.11.2021 - am 26.11.2021 zur Post gegeben - die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1), lehnte ihren Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2) und erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3). Das Bundesamt stellte weiter fest, dass das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG Sierra Leone vorliegt (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Klägerin sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Eine erlittene Vorverfolgung komme bereits nicht in Betracht, da die Klägerin sich zu keiner Zeit in Sierra Leone aufgehalten habe. Der Klägerin drohe keine Verfolgung aufgrund der von ihren Eltern geltend gemachten Gründen. Diese hätten auch bei den Eltern nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt und zudem gäbe es keine Anhaltspunkte für eine der Klägerin drohende (Reflex-)Verfolgung. Der Klägerin drohe auch keine Verfolgung wegen weiblicher Genitalverstümmelung. Die Eltern der Klägerin hätten glaubhaft vorgetragen, sie vor Genitalverstümmelung schützen zu wollen. Aufgrund der Erkenntnismittellage könne allerdings bezweifelt werden, ob dies gegen die vorherrschenden Traditionen in Sierra Leone dauerhaft gelingen könne. Jedoch sei die Wahrscheinlichkeit, die Klägerin gegen ihren Willen beschneiden lassen zu müssen, für die nächsten zehn Jahre nicht gegeben, da in Sierra Leone der Hauptanteil der Mädchen erst mit Eintritt in die Pubertät beschnitten werde, da dies den gesellschaftlichen Gepflogenheiten im Zusammenhang mit dem Erwachsenwerden der Mädchen entspreche. Somit bestehe bei entsprechender Haltung der Eltern eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Gefahr einer Beschneidung in den ersten zehn Lebensjahren abwenden zu können. Die Klägerin sei 2020 geboren und somit noch weit von der Altersgrenze entfernt. Zudem gebe es keine Familienangehörigen in Sierra Leone, die Druck ausüben könnten. Es werde nicht verkannt, dass die Klägerin möglicherweise im Laufe ihres Erwachsenwerdens trotz Unterstützung durch ihre Eltern dem gesellschaftlichen Druck nicht standhalten könne, zumal eine Beschneidung ihr auch soziale Vorteile verschaffen würde, die sie als nicht vernetzte Frau gut gebrauchen könne. Aber dieser Druck liege weit in der Zukunft. Gefahren hinsichtlich Guinea seien nicht zu prüfen, da die Klägerin sierra-leonische Staatsbürgerin sei. Somit seien auch die im Vergleich zu § 3 AsylG enger gefassten Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigte nicht erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG drohe, seien - entsprechend der obigen Ausführungen zu § 3 AsylG und der Ausführungen im Asylverfahrens des Vaters - nicht ersichtlich. Auch eine Schutzfeststellung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG scheide aus. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK ergebe sich zwar nicht aufgrund der derzeitigen humanitären Bedingungen in Sierra Leone, allerdings aufgrund ihrer individuellen Umstände. Die Klägerin sei als Kleinkind noch viele Jahre auf Fürsorge und Versorgung ihrer Eltern angewiesen; in Sierra Leone gebe es jedoch keinerlei Familie, die sich um die Klägerin kümmern könne. Der Vater habe ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland und die Mutter habe nicht die Staatsbürgerschaft von Sierra Leone. Die weitere Prüfung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erübrige sich. Eine Abschiebungsandrohung entfalle gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG. Hiergegen hat der Kläger am 01.12.2021 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, der Klägerin drohe weibliche Genitalverstümmelung. Entgegen der Auffassung des Bundesamts drohe eine realistische Gefahr nicht erst in Zukunft, sondern bereits heute mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Es sei damit zu rechnen, dass der Klägerin als im Ausland geborenes und uneheliches Kind besondere Aufmerksamkeit zuteilwerde. Von solchen Personen erwarte die Gesellschaft in der Regel besondere Integration und Adaption. Daher sei davon auszugehen, dass besonderer Druck ausgeübt werde, um sie zu einem Teil der Gesellschaft zu machen. Es sei zudem zu beachten, dass auf die Meinung der Mutter in Sierra Leone kein gesteigerter Wert gelegt werde, da sie Ausländerin sei. Dass auch Kleinkindern bereits Beschneidung rohe, ergebe sich auch aus vorliegenden Erkenntnismitteln, wonach FGM in 4 % der Fälle bereits vor dem vierten Lebensjahr vorgenommen und bei 33 % der Betroffenen zwischen dem fünften und dem neunten Lebensjahr vorgenommen werde. Zudem wirke sich die Zugehörigkeit der Klägerin zum Volk der Fulla gefahrerhöhend aus. Denn wie sich aus einem Erkenntnismittel ergebe, erfolge die Beschneidung von den Geheimbünden unabhängig und früher. Aufgrund der gravierenden Folgen der Prozedur (lebenslanges Leid, fehlender Zyklus, Probleme bei Schwangerschaft und Entbindung, Probleme mit der Sexualität) auch auf die Psyche seien die Anforderungen an den Eintritt der schweren Folgen herabgesetzt und es sei unbeachtlich, dass die Verfolgungshandlung gegebenenfalls nicht unmittelbar drohe. Da Beschneidung auch erstmals vor einer Hochzeit oder nach einer Geburt sowie wiederholt durchgeführt werde, drohe der Klägerin Beschneidung bis ins Erwachsenenalter hinein. Es komme in Sierra Leone immer wieder dazu, dass Kinder entführt und gegen den Willen der Eltern beschnitten würden (vgl. VG München, Urteil vom 09.05.2022 - M 30 K 21.32746 -). Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen, und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25.11.2021 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angegriffenen Bescheid. Die Beteiligten sind auf die bei der Entscheidung berücksichtigten Erkenntnismittel betreffend Sierra Leone hingewiesen worden. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der Vater der Klägerin ist zu den Gründen der Klägerin informatorisch gehört worden; wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Protokoll verwiesen. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat den vorliegenden Rechtsstreit mit Beschluss vom 23.02.2024 dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Behördenakten der Klägerin und ihrer Familienangehörigen sowie auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren A 8 K 2717/20 und A 8 K 3492/23 Bezug genommen.