Urteil
8 K 577/04
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
4mal zitiert
16Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 18.11.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 13.02.2004 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern zu 1) bis 3) und 5) bis 11) eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, sowie den Antrag des Klägers zu 4) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Kläger begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen. 2 Der 1954 geborene Kläger zu 1) ist libanesischer Staatsangehöriger sunnitischer Religionszugehörigkeit; nach seinen Angaben im Asylverfahren stammt er von palästinensischen Beduinen ab, deren Stammesgebiet sich über den Südlibanon erstreckt. Er reiste Anfang 1993 zusammen mit seinen drei damals minderjährigen Kindern, den 1982, 1984 und 1986 geborenen Klägern zu 3), 4) und 6), in das Bundesgebiet ein und beantragte am 18.01.1993 für sich und seine Kinder Asyl. Die 1962 geborene Klägerin zu 2) ist ebenfalls libanesische Staatsangehörige und mit dem Kläger zu 1) verheiratet. Sie kam Anfang 1994 zusammen mit den vier damals minderjährigen Kindern, den 1986, 1988 und 1992 geborenen Klägern zu 5), 7), 8) und 9), nach Deutschland und beantragte für sich und die Kinder am 22.02.1994 ebenfalls Asyl. Die Asylanträge der Kläger wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11.04.1994 und 15.04.1994, rechtskräftig seit dem 01.12.1997, abgelehnt. Ein Asylfolgeverfahren blieb nach negativem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27.07.1998, rechtskräftig seit dem 18.02.1999, ebenfalls ohne Erfolg. Die Kläger zu 10) und 11) sind 1995 bzw. 2001 im Bundesgebiet geboren. Für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet sind die Kläger seit dem Abschluss ihres Asylverfahrens im Besitz von Duldungen. 3 In der Bundesrepublik Deutschland ist bisher lediglich der Kläger zu 4) strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde durch Urteil des Amtsgericht Stuttgarts am 25.04.2005 (rechtskräftig seit 21.09.2005) wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einem vierwöchigen Dauerarrest verurteilt. Dem lag als Sachverhalt zugrunde, dass der Kläger sich mit vier Mittätern in einer Gaststätte verabredet hatte, bewaffnet mit Biergläsern und Bierflaschen die Zeugen M. und L. zu verprügeln, und in Umsetzung der Absprache u. a. dem Zeugen L. ohne Vorwarnung mit der Faust ins Gesicht geschlagen sowie dem zu Boden gegangenen Zeugen M. einen Fußtritt ins Gesicht versetzt hatte; beide Geschädigte trugen nicht unerhebliche Verletzungen davon. 4 Mit Schreiben vom 03.02.1998 bat die Beklagte die deutschen Botschaft in Beirut/Libanon unter Mitteilung, dass die Kläger zu 1) bis 9) vollziehbar zur Ausreise verpflichtet seien, jedoch bis auf eine zwischenzeitlich vorgelegte Heiratsurkunde keinerlei Identitätsnachweise vorlägen, um die Beschaffung von Auszügen aus dem libanesischen Standesregister, Geburtsurkunden sowie Auszügen aus dem Geburtenbuch. Die deutsche Botschaft in Beirut teilte daraufhin mit Schreiben vom 18.05.1998 mit, dass es die libanesische Regierung mittlerweile kategorisch ablehne, Personenstandsurkunden für rückkehrwillige oder rückkehrpflichtige Libanesen auf Antrag der deutschen Botschaft Beirut auszustellen, da diese Tätigkeit in die Zuständigkeit der libanesischen Botschaft in B. falle. 5 Mit Schreiben vom 16.06.1998 forderte die Beklagte die Kläger auf, die (beigefügten) für die Beschaffung von Rückreisedokumenten erforderlichen Antragsformulare auszufüllen und ihr, mit jeweils dem rechten Daumenabdruck und vier Lichtbildern versehen, bis zum 30.06.1998 vorzulegen. Auch nach nochmaliger mündlicher Aufforderung anlässlich einer Vorsprache am 15.09.1998 geschah dies zunächst nicht. 6 Am 03.08.2000 ließen die Kläger durch ihren Verfahrensbevollmächtigten bei der Beklagten unter Berufung auf den Beschluss der Innenministerkonferenz vom 19.11.1999 sowie den Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 12.01.2000 die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen beantragen. Die Beklagte bat die Kläger daraufhin mit Schreiben vom 22.08.2000 um die Vorlage von Nachweisen über das Bemühen zur Erlangung libanesischer Nationalpässe. Der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger teilte insoweit mit, dass sich das Bemühen der Familie, einen libanesischen Reisepass oder Nationalpass zu erhalten, allein auf das Bemühen der Ausländerbehörde beschränke; die Kläger selbst hätten keinerlei Kontakt mit der libanesischen Botschaft gehabt. Eine telefonische Anfrage im Jahr 1999 unter Vermittlung eines Dolmetschers sei von Seiten der Botschaft abgelehnt worden. Mit Schreiben vom 20.10.2000 wies die Beklagte die Kläger darauf hin, dass die Härtefallregelung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 12.01.2000 wegen Fehlens der Integrationsbedingungen zum Stichtag (19.11.1999) nicht zur Anwendung gelange. U. a. verfügten die Kläger nicht über Nationalpässe. Zwar hätten sie bisher alle die für die Beschaffung erforderlicher Rückreisedokumente angeforderten Antragsformulare vorgelegt; jedoch sei es ihnen zumutbar, sich bei der libanesischen Botschaft persönlich um entsprechende Nationalpässe zu bemühen. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 08.06.2001 kamen der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger und die Beklagte deshalb überein, dass über die gesamten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen vorerst nicht entschieden werden solle. 7 Mit Verfügung des Regierungspräsidiums Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - vom 24.09.2001 wurden die Kläger zu 1) und 2) aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung einen gültigen Pass oder Passersatz vorzulegen. Sollten sie über ein solches Dokument nicht verfügen, wurden sie aufgefordert, persönlich bei der Botschaft des Libanon vorzusprechen und ein Rückreisedokument zu beantragen. Darauf teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 22.10.2001 mit, dass sich die Kläger zu 1) und 2) am 18.10.2001 zur Botschaft des Libanon begeben hätten, um dort entsprechende Passanträge zu stellen, und fügte die Kopien von (zum Teil ausgefüllten) Formularen zur Beantragung eines libanesischen Nationalpasses sowie eines Merkblattes über deren Ausfüllung bei. 8 Am 19.11.2001 stellten die Kläger erneut einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. 9 Nach Mitteilung des Sozialamts der Beklagten vom 22.03.2002, dass die Kläger keinen Anspruch mehr auf Sozialhilfe haben, wies die Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 18.04.2002 darauf hin, dass sie für die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses der Passlosigkeit erfüllen müssten. Zwar hätten sie am 18.10.2001 bei der Botschaft des Libanon in B. vorgesprochen, jedoch sei der Zweck der persönlichen Vorsprache bei der Botschaft nicht erfüllt worden, da bei dieser Vorsprache anstelle des lediglich zu beantragenden Passersatzpapiers ein libanesischer Pass beantragt worden sei. Nach Auskunft des Regierungspräsidiums Tübingen erhielten libanesische Staatsangehörige bei der zuständigen Vertretung in B. gültige Rückreisedokumente, wenn sie vor Ort erklärten, dass sie das Bundesgebiet freiwillig verlassen wollen. Es sei den Klägern daher durchaus zuzumuten, bei der libanesischen Botschaft nochmals persönlich vorzusprechen und die entsprechenden Rückreisedokumente unter Erklärung der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise zu beantragen. Der Kläger zu 1) richtete daraufhin am 15.05.2002 ein Schreiben an die libanesische Botschaft, in welchem er für sich und seine gesamte Familie Reisedokumente, um in den Libanon zurückzukehren, beantrage. Außerdem findet sich in den Akten ein Schreiben des Klägers zu 1) vom 11.06.2002, in welchem er an seinen Antrag vom 15.05.2002 erinnert und um alsbaldigen Bescheid bittet, „weil das Ordnungsamt in T. diesen Antrag dringend benötigt“. 10 Auf Anfrage der Beklagten vom 13.11.2002, bis wann mit einer Passausstellung zu rechnen sei, antwortete die Botschaft des Libanon mit Schreiben vom 13.12.2002, dass ihr für die Kläger keine Anträge auf Ausstellung von Nationalpässen vorlägen; die Aushändigung eines Antragsformulars bzw. Merkblatts mit Stempel beim Vorsprechen in der Botschaft bedeute lediglich, dass die betreffenden Personen gebeten werden, die im beigefügten Merkblatt aufgeführten Unterlagen für ihre Antragstellung vorzulegen, nicht jedoch, dass der Antrag gestellt wurde. 11 Mit Schreiben vom 13.01.2003 wurde dem Kläger zu 1) eine Bescheinigung der Beklagten zur Vorlage bei der libanesischen Botschaft ausgestellt, dass ohne Vorlage von Nationalpässen keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden könne; es werde um Ausstellung eines solchen Passes gebeten. Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers teilte mit Schreiben vom 28.02.2003 mit, dass der Kläger zu 1) am 25.02.2003 bei der libanesischen Botschaft in B. vorgesprochen habe. Hierbei sei ihm mitgeteilt worden, dass ein Pass nur dann ausgestellt werde, wenn die Ausländerbehörde zusichere, danach eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen; die Stellung eines Antrags auf Aufenthaltsgenehmigung reiche für die Ausstellung von Reisepässen oder sonstigen libanesischen Dokumenten nicht aus. Nachdem die Beklagte am 03.02.2003 beim Regierungspräsidium Tübingen um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nachgesucht hatte, teilte dieses am 27.02.2003 mit, dass die Zustimmung nicht erteilt werde, weil die bisherigen Mitwirkungshandlungen der Kläger nicht als ausreichende Bemühungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses der Passlosigkeit angesehen werden könnten. 12 Am 13.05.2003 bestätigte das Sozialamt der Beklagten den Klägern schriftlich, dass sie seit 01.06.2002 keine Leistungen nach dem AsylbLG mehr erhalten. 13 Mit Schreiben der Beklagten vom 06.05.2003 erhielten die Kläger erneut Bescheinigungen zur Vorlage bei der libanesischen Botschaft, dass sie eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt hätten, für deren Erteilung jedoch zwingend ein gültiger Nationalpass oder ähnliches erforderlich sei. Zugleich wurden die Kläger aufgefordert, nochmals bei der libanesischen Botschaft zwecks Passbeschaffung vorstellig zu werden und für alle Familienmitglieder einen Pass zu beantragen. Mit Schreiben vom 30.06.2003 teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger daraufhin mit, dass die Kläger am 23.06.2003 wegen der Erteilung von libanesischen Reisedokumenten (Pass und Rückreisedokument) bei der libanesischen Botschaft in B. vorgesprochen haben. Als Nachweis hierfür wird ein Hinweisblatt der Botschaft zur Beantragung eines libanesischen Nationalpasses vorgelegt, auf dem mit Botschaftsstempel handschriftlich vermerkt ist: 14 „Herr A. hat heute bei uns vorgesprochen. Zur Beantragung von lib. Pässe fehlt der Botschaft eine Bescheinigung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels“. 15 Mit Schreiben vom 29.07.2003 teilte die Beklagte dem Verfahrensbevollmächtigten der Kläger mit, dass das Regierungspräsidium Tübingen den Abschluss eines Vergleichs folgenden Inhalts vorgeschlagen habe: 16 „Die Stadt Tübingen stellt für alle 11 Personen der Familie A. eine Bescheinigung zur Vorlage bei der libanesischen Botschaft aus, mit dem Inhalt, dass bei Vorlage von gültigen libanesischen Pässen jedem der 11 Personen eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wird. Im Gegenzug verpflichten sich alle 11 Personen der Familie A. (für die Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter), innerhalb von 6 Monaten nach Ausstellung der Pässe die Bundesrepublik Deutschland freiwillig zu verlassen“. 17 Gleichzeitig wurden die Kläger darauf hingewiesen, dass, sollten sie auf diesen Vergleich nicht eingehen, das Regierungspräsidium Tübingen wegen mangelnder Mitwirkung der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nicht zustimme. 18 Mit Schreiben vom 05.08.2003 ließen die Kläger der Beklagten mitteilen, dass sie den Vergleichsvorschlag nicht annehmen könnten. Ihr Verfahrensbevollmächtigter habe sich mit der libanesischen Botschaft in B. in Verbindung gesetzt. Der dort zuständige Sachbearbeiter habe nach Erläuterung des Vergleichsvorschlages mitgeteilt, dass eine sechsmonatige Aufenthaltsbefugnis zum Zwecke der Ausreise nicht das Kriterium eines „gesicherten Aufenthaltes“ erfülle, um von Seiten der Botschaft ausnahmsweise in Deutschland ein libanesisches Ersatzreisedokument auszustellen; er werde sich in dieser Angelegenheit einen Vermerk machen, dass die zuständige deutsche Ausländerbehörde in ihrer Bescheinigung von einem „gesicherten Aufenthalt“ auszugehen habe. Es werde daher nunmehr um eine rechtsmittelfähige Entscheidung der gestellten Befugnisanträge gebeten. 19 Mit Schreiben vom 04.09.2003 wurden die Kläger von der Beklagten aufgefordert, Rückreisedokumente zu beantragen und gegenüber der libanesischen Botschaft schriftlich ihre ernsthafte Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise zu erklären. Hierüber seien bis zum 30.09.2003 entsprechende Nachweise vorzulegen. Das Regierungspräsidium Tübingen verweigerte mit Schreiben vom 01.10.2003 die Zustimmung zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen, da die Kläger das tatsächliche Abschiebungshindernis der Passlosigkeit selbst zu vertreten hätten. 20 Mit Bescheid vom 18.11.2003 lehnte die Beklagte die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen ab. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG komme nicht in Frage, da die Kläger keine nachhaltigen Bemühungen zur Erlangung von Rückreisedokumenten unternommen hätten. Aus dem gleichen Grund scheitere auch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG. Für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung auf einer anderen Grundlage gebe es keine Anhaltspunkte; es seien auch keine geltend gemacht worden. 21 Hiergegen haben die Kläger am 05.12.2003 Widerspruch erhoben und zur Begründung auf den bisherigen Schriftwechsel mit der Beklagten verwiesen. 22 Mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2004 wurden die Widersprüche der Kläger zurückgewiesen. Zur Begründung wurde zunächst ausgeführt, dass die Voraussetzungen der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg über die Härtefallregelung für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt vom 12.01.2000 (Az.: 4-1340/29) nicht erfüllt seien. Im Übrigen könne eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 und § 30 Abs. 4 AuslG nicht erteilt werden, da die Kläger das tatsächliche Abschiebungshindernis der Passlosigkeit selbst zu vertreten hätten. Die Kläger hätten keine Pässe und nach den Angaben ihres Verfahrensbevollmächtigten im Schreiben vom 30.08.2000 bis dahin auch keinerlei eigene Bemühungen unternommen, Pässe zu erhalten. Erstmals nach der Aufforderung durch die Bezirksstelle für Asyl Reutlingen vom 24.09.2001 hätten die Kläger bei der libanesischen Botschaft in B. vorgesprochen, aber offensichtlich nur Antragsformulare abgeholt. Zwar befänden sich zwei Schreiben vom 15.05.2002 und 11.06.2002 an die libanesische Botschaft in B., doch seien diese weder unterschrieben noch sei nachgewiesen, dass diese Schreiben auch tatsächlich an die Botschaft abgesandt wurden. Nachdem also im Zeitraum von knapp zehn Jahren nur eine einzige Vorsprache bei der Botschaft des Heimatlandes erfolgt und niemals ein Antrag gestellt worden sei, könne keinesfalls von ausreichenden Bemühungen zur Passbeschaffung gesprochen werden. Auch bei der weiteren Vorsprache der Kläger bei der libanesischen Botschaft am 23.06.2003 hätten sie offensichtlich nur versucht, Pässe für eine Aufenthaltsbefugnis in Deutschland zu erhalten. Dem Regierungspräsidium sei aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt, dass die libanesische Botschaft ihren Staatsangehörigen nur dann Pässe ausstelle, wenn diese ein längerfristiges Aufenthaltsrecht in Deutschland hätten oder diese zur Eheschließung benötigt würden. Aus diesem Grunde sei von den Klägern auch verlangt worden, dass sie sich nicht nur Pässe, sondern alternativ auch Rückreisedokumente besorgen sollten. Diese würden nach den Erfahrungen des Regierungspräsidiums auch problemlos ausgestellt, wenn der ernsthafte Wille zur Rückkehr in das Heimatland erklärt werde. Hieraus könne nur geschlossen werden, dass die Kläger ihren Willen zur Rückkehr in ihr Heimatland gegenüber der Botschaft nie ernsthaft zum Ausdruck gebracht hätten. Diese Annahme werde bestärkt durch die Tatsache, dass die Kläger die längerfristige Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen begehrten und nicht auf den Vergleichsvorschlag des Regierungspräsidiums eingegangen seien. Nach dessen Unterbreitung habe sich der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger sogar an die libanesische Botschaft gewandt mit der offensichtlichen Absicht, die Ausstellung von Pässen für den nur kurzzeitigen Aufenthalt von sechs Monaten zu verhindern. Daraus könne nur der Schluss gezogen werden, dass die Kläger nie ernsthaft an einer Rückkehr in ihr Heimatland interessiert gewesen seien. 23 Hiergegen haben die Kläger am 08.03.2004 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Zur Klagebegründung wird voll umfänglich auf den Befugnisantrag vom 12.07.2000 sowie den Widerspruch vom 04.12.2003 Bezug genommen. Ergänzend äußerte der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 11.08.2005, dass die Kläger ihre Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise deutlich gegenüber der Botschaft erklärt hätten, und verweist auf die Besonderheit dieses Falles, dass die libanesische Botschaft ihm gegenüber ihren Unmut über das damalige Vergleichsangebot als „Täuschungsmanöver“ geäußert habe und deshalb eine Freiwilligkeitserklärung nicht mehr als ernstlich gemeinten Willen der Kläger akzeptieren werde. Am 09.09.2005 konkretisierte der Klägerbevollmächtigte auf Nachfrage des Gerichts, dass die deutliche Erklärung der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise durch die Kläger zu 1) und 2) bei der Vorsprache im Juni 2003 erfolgt sei. Schließlich erklärte er mit Schreiben vom 05.12.2005, dass er am 28.02.2003 sowie am 18.07.2005 zwei Telefongespräche mit Angestellten der libanesischen Botschaft in B. geführt habe. Beide Mitarbeiter hätten ihm bestätigt, dass selbst bei einer ernst gemeinten Freiwilligkeitserklärung der Ausreisepflichtigen geprüft werde, ob und welcher Druck der deutschen Ausländerbehörde dahinter stehe. Sei ein solcher Druck feststellbar, würden im Ergebnis keine Rückreisedokumente ausgestellt. Zur Glaubhaftmachung legt der Prozessbevollmächtigte eine auf den 01.12.2005 datierte eidesstattliche Versicherung vor. 24 Die Kläger beantragen, 25 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 18.11.2003 in Form des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Tübingen vom 13.03.2004 zu verpflichten, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. 26 Die Beklagte beantragt, 27 die Klage abzuweisen. 28 Zur Begründung verweist sie in vollem Umfang auf ihren Ausgangsbescheid sowie auf den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen. Mit Schreiben vom 02.05.2005 teilte sie des Weiteren mit, dass das Regierungspräsidium Tübingen einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG nicht zustimme. Zur Begründung verweist sie auf das dem Gericht vorgelegte Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26.04.2005. Hierin heißt es, dass die Kläger nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert seien, nachdem sie die zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses, nämlich die Abgabe der Erklärung, freiwillig in das Heimatland zurückkehren zu wollen, bisher nicht erfüllt hätten. Nach den Erfahrungen des Regierungspräsidiums Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - sei die ernsthafte Erklärung des Willens zur freiwilligen Rückkehr in das Heimatland Grundvoraussetzung dafür, dass die libanesische Botschaft überhaupt Rückreisedokumente in Fällen ausstellt, in denen die Einreise vor dem 01.01.2000 erfolgte. Die libanesische Botschaft kooperiere eng mit ihren Staatsangehörigen und stelle diesen Pässe nur bei einer freiwilligen Rückkehrbereitschaft oder zur Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltstitels aus. Sie verweigere jede Kooperation, wenn auch nur ansatzweise erkennbar werde, dass eine Ausländerbehörde hinter der Passbeschaffungsmaßnahme stecke. Deshalb sei der Nachweis einer Vorsprache bei der Botschaft auch untauglich, so lange nicht bewiesen sei, dass die Kläger ihren Rückkehrwillen ernsthaft geäußert haben. Dass die Kläger dies bisher nicht getan hätten, lasse sich aus den vorliegenden Umständen klar erkennen. Auch alle anderen Regierungspräsidien im Bundesland verträten die Auffassung, dass allen libanesischen Staatsangehörigen, die ihre freiwillige Rückkehrbereitschaft erklärten, Pässe ausgestellt würden und somit eine Ausreise möglich sei. 29 Mit Schreiben vom 12.07.2005 übersandte das Regierungspräsidium Tübingen dem Gericht eine Liste von Fällen, in denen es gelungen sei, libanesische Rückreisedokumente zu erhalten. Auch hieraus ergebe sich, dass, sofern im Rahmen der Passbeschaffung durch das Regierungspräsidium keine Heimreisedokumente ausgestellt würden, dies allein daran liege, dass es an dem deutlich erklärten Willen zur freiwilligen Heimreise fehle. Die Kläger hätten sogar gegenüber der Presse unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie in Deutschland bleiben möchten. Im Umkehrschluss könne daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie den Rückkehrwillen ernsthaft gegenüber der libanesischen Botschaft erklärt hätten. 30 Nach dem 01.07.2005 gestellte Anträge der Kläger zu 1), 3), 4), 6), 7) und 8) auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis wurden durch das Regierungspräsidium Tübingen - Bezirksstelle für Asyl abgelehnt, da aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von den Klägern zu vertretenen Gründen nicht durchführbar seien. Das Sozialamt der Beklagten teilte am 25.07.2005 mit, dass die Familie ab 01.08.2005 „ohne eigenes Verschulden“ wieder komplett von Sozialhilfe abhängig sei. Mit Schreiben vom 06.07.2006 legte die Beklagte der Kammer eine Auflistung über die zuletzt von den Klägern bezogenen Sozialleistungen vor. 31 Der Berichterstatter hat am 27.07.2005 ein Telefonat mit Herrn K. vom Regierungspräsidium Freiburg - Bezirksstelle für Asyl - geführt. Mit Schreiben vom 05.08.2005 hat dieser mitgeteilt, dass nach Erfahrung des Regierungspräsidiums Freiburg - Bezirksstelle für Asyl - bei einem deutlich erklärten Willen zur freiwilligen Ausreise und bei geklärter Identität stets eine Ausreise in den Heimatstaat Libanon möglich sei, was die beigefügte Referenzliste eindeutig belege; sofern im Rahmen der Passersatzbeschaffung durch das Regierungspräsidium Freiburg keine Heimreisedokumente ausgestellt würden, liege es allein daran, dass es an dem deutlich erklärten Willen zur freiwilligen Heimreise fehle; für Fälle, in denen eine freiwillige Ausreise nicht erklärt werde, beziehe sich die libanesische Botschaft auf das avisierte Rückübernahmeabkommen, das in den nächsten Wochen ratifiziert werden solle. 32 Auf Anfrage vom 22.08.2005 hat die Clearingstelle Rheinland-Pfalz für Flugabschiebung und Passbeschaffung dem Gericht mit Schreiben vom 19.09.2005 mitgeteilt: Die libanesische Botschaft stelle für Abschiebungen, sofern die Identität des Betroffenen belegt sei, auf Antrag der Behörden absprachegemäß „laissez-passer“ aus für terrorismusverdächtige Personen, Straftäter sowie Familien, die nach dem 01.01.2000 eingereist seien; für die freiwillige Ausreise würden auf Verlangen der Betroffenen sowie zur Erlangung eines Aufenthaltstitels „laissez-passer“ ausgestellt, dies bei ernsthafter Mitwirkung und freiwilliger Ausreisebereitschaft definitiv, auch wenn es sich um eine vor dem 01.01.2000, nicht straffällige Familie handele; die Konkretisierung erforderlicher Mitwirkungshandlungen sei allgemein nicht möglich, da jeweils individuelle Absprachen zwischen der Botschaft und dem Betroffenen getroffen werden. Ergänzend hat die Clearingstelle am 18.10.2005 mitgeteilt, dass sich ihre „allgemeine Erfahrung“ auf eine Reihe von konkreten Fällen und auf den Umstand gründe, dass es aus den Kontakten mit der libanesischen Vertretung keinerlei Anhaltspunkte für eine staatliche Rückkehrverweigerung gebe; allerdings lasse sich der Grad der erforderlichen „Freiwilligkeit“ nicht benennen. 33 Eine schriftliche Anfrage des Gerichts bei der Botschaft des Libanon vom 05.01.2006 ist bis zum heutigen Tage unbeantwortet geblieben. Mit Schreiben vom 12.05.2006 hat die Botschaft des Libanon lediglich Blankoantragsformulare für die Erteilung eines Nationalpasses, eines Document de Voyage sowie eines laissez-passer überlassen. Hinsichtlich des Inhalts von Telefonaten, die der Berichterstatter mit Frau K. von der Botschaft des Libanon am 13.01.2006 sowie am 03.03.2006 geführt hat, wird auf die hierzu gefertigten Aktenvermerke verwiesen. Hierzu haben sowohl die Kläger als auch die Beklagte mit Schreiben vom 07.07.2006 bzw. 06.07.2006 Stellung genommen. 34 Der Kammer haben die Ausländerakten der Kläger vorgelegen; ebenso die Verwaltungsakten zu fünf der vom Regierungspräsidium Tübingen bezeichneten Referenzfälle. Hierauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 35 Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. 36 Den Klägern zu 1) bis 3) und 5) bis 11) steht zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); der Kläger zu 4) hat einen - als Minus in seinem Klageantrag enthaltenen - Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die angefochtenen Bescheide erweisen sich mithin als rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Sie unterliegen daher der Aufhebung; gleichzeitig war die Beklagte wie aus dem Tenor ersichtlich zu verpflichten. 37 1. Die rechtliche Beurteilung der Ablehnung der Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in der angefochtenen Verfügung der Beklagten vom 18.11.2003 beurteilt sich auch im Hinblick darauf, dass der Widerspruch der Kläger noch vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes, nämlich mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 13.02.2004, beschieden worden ist, nach dem seit dem 01.01.2005 geltenden Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) vom 30.06.2004 (BGBl I S. 1950). 38 Für die Frage, ob den Klägern ein Rechtsanspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht (vgl. dazu 2.), folgt dies daraus, dass nach allgemeinen Grundsätzen bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend ist, soweit es darum geht, ob der Aufenthaltstitel schon aus Rechtsgründen erteilt werden muss oder nicht erteilt werden darf (vgl. Armbruster, HTK-AuslR / Rechtsschutz / Klage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels 03/2005 Nr. 5 m.w.N.). Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. § 103 und 104), wonach das Ausländergesetz in bestimmten Fallkonstellationen über den 01.01.2005 hinaus für Aufenthaltsansprüche Anwendung findet, erfassen den vorliegenden Fall von vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Ansprüchen auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht. An die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis treten insofern die diesen nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechenden Aufenthaltstitel (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.02.2005 - 11 S 1099/04; Beschl. v. 23.02.2005 - 13 S 2949/04, jeweils unter Hinweis auf die st. Rspr. des BVerwG). 39 Für die Frage, ob die ablehnenden Bescheide rechtmäßig sind, ist zwar grundsätzlich zu differenzieren: Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich lediglich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessenschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen die Aufenthaltsgenehmigung zwingend zu versagen ist. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.02.2005 - 11 S 1099/04 m.w.N.). Indes hat das Regierungspräsidium Tübingen im Hinblick auf den Antrag der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis keine Ermessensablehnung vorgenommen. Die Ablehnung erfolgte wegen Verneinung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Absätze 3 bzw. 4 des § 30 AuslG bereits aus Rechtsgründen; das ihr im Rahmen der Bestimmungen zukommende Ablehnungsermessen hat die Beklagte nicht ausgeübt. Auch insoweit ist daher die Rechtslage nach dem Aufenthaltsgesetz maßgebend. 40 Sofern das Aufenthaltsgesetz eine Ermessenserteilung zulassen sollte, ist die aktuell geltende Rechtslage schließlich auch für die Frage maßgebend, ob die Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts haben (vgl. Armbruster, HTK-AuslR / § 102 AufenthG - bei Gericht anhängige Verfahren 03/2005 Nr. 4.1 unter Hinweis darauf, dass es der Behörde dann möglich sein muss, Ermessenserwägungen nachzuschieben, die bei der zu treffenden Sachentscheidung maßgeblich zu berücksichtigen sind). 41 2. Die danach erforderliche Prüfung ergibt, dass die Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnisse rechtswidrig ist. Die Kläger zu 1) bis 3) und 5) bis 11) haben einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG, während dem Kläger zu 4) ein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages zusteht. 42 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG sind im Falle der Kläger erfüllt (a). Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse stehen auch nicht die Ausschlussgründe des § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG entgegen (b), so dass den Klägern ein sog. „Soll-Anspruch“ hierauf erwächst (c). Das Ermessen der Beklagten bezüglich des Absehens von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ist im Falle der Kläger zu 1) bis 3) und 5) bis 11) vollumfänglich „auf Null“ reduziert (d); im Falle des Klägers zu 4) ist es (zum Teil) noch auszuüben (e). 43 a) Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (Satz 1). Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (Satz 2). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Kläger erfüllt. 44 Sämtliche Kläger sind vollziehbar ausreisepflichtig: die Kläger zu 1) bis 9) seit dem negativen Abschluss ihrer Asylverfahren im Dezember 1997 (vgl. §§ 50 Abs.1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), die Kläger zu 10) und 11) gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2, § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (spätestens) seit der - streitbefangenen - Ablehnung ihres Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Kammer geht des weiteren davon aus, dass die Ausreise der Kläger wegen des Fehlens von Ausweisdokumenten aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass grundsätzlich von der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise auszugehen ist, solange der Ausländer nicht durch einen gescheiterten Ausreiseversuch das Gegenteil nachweist. Es bedarf nämlich dann keines Versuchs der freiwilligen Ausreise, wenn von vornherein feststeht, dass dieser Versuch erfolglos bleiben wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.06.2003 - 13 S 2767/02 - m. w. N.). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass den Klägern die Einreise in den Libanon ohne Ausweisdokumente - seien es Reisepässe, seien es Ersatzdokumente, die nur zur Einreise berechtigen - gestattet werden könnte. Denn ausweislich der Berichte des Auswärtigen Amtes vom 24.06.2004 und vom 09.08.2005 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon (dort unter „IV.1. Rückkehrfragen“) können libanesische Staatsangehörige nicht ohne Vorlage eines Reisepasses bzw. ein von der zuständigen libanesischen Auslandsvertretung ausgestelltes Heimreisedokument („laissez-passer“) einreisen. Es ist auch nicht erkennbar, dass mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Die Abschiebung der Kläger ist schließlich seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt. 45 b) Entgegen der Auffassung der Beklagten stehen der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse auch nicht die Ausschlussgründe des § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG entgegen. Hiernach darf eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt dabei insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Derartige Umstände sind im Falle der Kläger nicht gegeben. 46 Wie sich aus den Regelbeispielen in § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG ergibt, knüpft der Gesetzgeber zur Konkretisierung des Verschuldensbegriffs entscheidend an das Kriterium der Zumutbarkeit an: Es soll demjenigen eine Aufenthaltserlaubnis verweigert werden, der die zumutbare Möglichkeit hat, ein bestehendes Ausreisehindernis zu beseitigen, dies aber nicht tut (vgl. Benassi, InfAuslR 2005, 357, 362). § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG ist insofern nahezu wortgleich der Regelung des § 30 Abs. 4 letzter Halbsatz AuslG („sich weigert, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen“) nachgebildet, so dass zur Auslegung zunächst die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung herangezogen werden kann (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 01.06.2005 - 18 B 677/05 -, Juris). Danach trifft den ausreisepflichtigen Ausländer die Pflicht, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, etwaige Ausreisehindernisse zu überwinden. Dazu ist es nicht erforderlich, dass der Ausländer sich „förmlich“ weigert, ein Ausreisehindernis zu beseitigen; es genügt, dass er zumutbare Handlungen zur Ermöglichung seiner Ausreise unterlässt oder verzögert. Über die Zumutbarkeit der dem Ausländer obliegenden Handlungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 8.98 -, InfAuslR 1999, 106 m. w. N.). Des weiteren geht aus dem Wortlaut von § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG hervor, dass dem Ausländer ein Verschuldensvorwurf nur gemacht werden kann, wenn sein Verhalten für die fehlende Möglichkeit der Ausreise kausal ist (vgl. Benassi, a. a. O.; Zeitler, HTK-AuslR / § 25 AufenthG / zu Abs. 5 04/2006 Nr. 4.1). Zumutbare Handlungen können daher dann nicht verlangt werden, wenn sie von vornherein aussichtslos sind, d. h. wenn praktisch ausgeschlossen erscheint, dass sie das Ausreisehindernis beseitigen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.06.2003, a. a. O.; ebenso Beschl. v. 25.04.2006 - 11 S 1869/05 - zu § 11 BeschVerfV). Schließlich ist - insbesondere mit Blick auf § 82 Abs. 1 und 3 AufenthG - zu berücksichtigen, dass nach der Konzeption des Gesetzgebers die Verantwortung für die Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht allein und ausschließlich entweder der Ausländerbehörde oder dem Ausländer auferlegt werden kann. Im Rahmen der Verschuldensprüfung nach § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG sind vielmehr wechselseitige Pflichten sowohl des betroffenen Ausländers wie auch der zuständigen Ausländerbehörde zu beachten und zu werten. Den Ausländer trifft eine Mitwirkungs- sowie eine Initiativpflicht hinsichtlich ihm bekannter und zumutbarer Aufklärungsmöglichkeiten: Er ist gehalten, sowohl sämtlichen konkreten Anforderungen der Behörde nachzukommen, soweit diese für ihn zumutbar sind, als auch von sich aus diejenigen Schritte zu ergreifen, die ihm bei objektiver Sichtweise geeignet und möglich erscheinen müssen, das Verfahren zielführend weiter zu betreiben. Der Behörde obliegt hingegen die Erfüllung von Hinweis- und Anstoßpflichten: Sie muss den Ausländer auf diejenigen geeigneten Möglichkeiten zur Beseitigung von Ausreisehindernissen hinweisen, die ihm bei objektiver Sichtweise nicht bekannt sein können; sollen dem Ausländer zusätzliche Obliegenheiten auferlegt werden, muss die Behörde einen entsprechenden Anstoß in Richtung einer bestimmten Maßnahme oder Tätigkeit geben. Erfüllen beide Seiten ihre Obliegenheiten und kann das Ausreisehindernis gleichwohl nicht beseitigt werden, kann dies nicht zu Lasten des Ausländers gehen. Ein Verschulden im Sinne einer subjektiven Vorwerfbarkeit liegt dann nämlich nicht vor. Dies ist etwa der Fall, wenn Dritte, zum Beispiel die Vertretung des Heimatstaates, sich trotz entsprechender Aufforderungen weigern, Heimreisedokumente auszustellen (vgl. zum Ganzen ausführlich: Bayrischer VGH, Urt. v. 23.03.2006 - 24 B 05.2889 -, Juris; Beschl. v. 04.10.2005 - 24 C 05.2856 -, InfAuslR 2006, 189). 47 Gemessen an diesen Voraussetzungen kann den Klägern kein Verschuldensvorwurf gemacht werden; dies schon deshalb nicht, weil eine Erfolg versprechende Handlung, welche die Beseitigung des Ausreisehindernisses herbeiführen könnte, nicht (mehr) konkretisierbar ist. Insbesondere die von der Beklagten verlangte Mitwirkungshandlung, die gegenüber der Botschaft erklärte Bereitschaft, das Bundesgebiet freiwillig verlassen zu wollen (sog. „Freiwilligkeitserklärung“), ist nach Überzeugung der Kammer nicht (mehr) geeignet, das Ausreisehindernis zu beseitigen. Auf Grund der ihr vorliegenden Erkenntnismittel hält es die Kammer vielmehr für praktisch ausgeschlossen, dass die Kläger derzeit in der Lage wären, die libanesische Auslandsvertretung zur Ausstellung eines Reisedokuments zu bewegen, ausgenommen dass ihnen für den Fall der Passvorlage die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zugesichert worden wäre. Es kann daher dahin stehen, ob die Abgabe der geforderten Erklärung überhaupt als „zumutbare Anforderung“ im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG angesehen werden kann (vgl. hierzu VG Sigmaringen, Beschl. v. 25.08.2005 - 8 K 1287/05 -, Juris). 48 Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln stellt sich die Sachlage für die Kammer wie folgt dar: Zur Einreise in den Libanon benötigen libanesische Staatsangehörige einen Reisepass bzw. ein von der zuständigen libanesischen Auslandsvertretung ausgestelltes Heimreisedokument (vgl. Auswärtigen Amt, Lageberichte vom 24.06.2004 und vom 09.08.2005, dort jeweils unter „IV.1. Rückkehrfragen“). Pässe stellt die libanesische Botschaft ihren im Bundesgebiet befindlichen Staatsangehörigen nur dann aus, wenn sie ein Aufenthaltsrecht nachweisen können bzw. ihnen ein dauerhaftes Bleiberecht zugesichert wird. Dies ergibt sich bereits aus dem gerichtsbekannten Merkblatt der libanesischen Botschaft (Stand Januar 2006), in welchem zur Beantragung eines neuen libanesischen Passes unter „A 4.“ die Vorlage der Kopie des gültigen Aufenthaltstitels für erforderlich erklärt wird; weiter heißt es dort, dass „bei Fehlen des Aufenthaltstitels eine Bescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde, dass bei Vorlage eines gültigen Passes ein Aufenthaltstitel erteilt wird bzw. Nachweis über Beantragung des Aufenthaltstitels“ vorzulegen sei. Dass die Botschaft hierbei ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht voraussetzt, wird durch ihr Verhalten im Falle der Kläger bestätigt. Denn die Zusicherung der Beklagten, den Klägern Aufenthaltsbefugnisse auszustellen, wenn sich diese im Gegenzug verpflichten, binnen sechs Monaten nach Passausstellung freiwillig auszureisen, wurde seitens der Botschaft nicht als „gesicherter Aufenthalt“ akzeptiert. Hinsichtlich der Ausstellung von schlichten Heimreisedokumenten („laissez-passer“) ist zu differenzieren, ob diese zum Zwecke der Abschiebung oder der freiwilligen Ausreise erfolgen soll. Für zwangsweise Rückführungen gegen den Willen des Ausländers (Abschiebung) stellt die libanesische Botschaft entsprechend einer am 02.12.2003 getroffenen Absprache mit den deutschen Behörden Papiere nur aus, wenn es sich um allein stehende Personen, terrorismusverdächtige Personen, Personen, die aufgrund von in Deutschland begangenen Straftaten abgeschoben werden sollen, oder nach dem 01.01.2000 eingereiste Familien handelt (vgl. amtliche Auskunft der Clearingstelle Rheinland-Pfalz für Flugabschiebung und Passbeschaffung vom 19.09.2005). Für die freiwillige Ausreise von Ausländern, die - wie die Kläger - diesem Personenkreis nicht angehören, können prinzipiell auf Verlangen des Betroffenen laissez-passer ausgestellt werden, wenn dessen Identität geklärt ist (vgl. amtliche Auskunft des Regierungspräsidiums Freiburg - Bezirksstelle für Asyl - vom 05.08.2005; Telefonat des Berichterstatters mit Frau K., zuständige Sachbearbeiterin der libanesischen Botschaft, vom 13.01.2006). Grundvoraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Ausländer zu einer freiwilligen Rückkehr in den Libanon bereit ist; im Übrigen können die erforderlichen Mitwirkungshandlungen aufgrund getroffener „individueller Absprachen zwischen der Botschaft und den Betroffenen“ nicht allgemein benannt werden (vgl. amtliche Auskunft der Clearingstelle Rheinland-Pfalz, a. a. O.). Dass die Botschaft bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten mit den Betroffenen zusammenarbeitet, wird durch die amtliche Auskunft des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26.04.2005 und die vom Berichterstatter mit Frau K. geführten Telefonate bestätigt. In der Auskunft des Regierungspräsidiums Tübingen heißt es, dass die libanesische Botschaft eng mit ihren Staatsangehörigen kooperiere und jede Mitwirkung verweigere, wenn auch nur ansatzweise erkennbar wird, dass eine Ausländerbehörde hinter der Passbeschaffungsmaßnahme steckt. Frau K. gab hierzu in den Telefonaten vom 13.01.2006 und vom 03.03.2006 an, dass die Anträge von der Botschaft nur dann in den Libanon weitergeleitet würden, „wenn die Person wirklich freiwillig ausreisen will“; werde festgestellt, dass die Person „unter Druck“ komme, erfolge keine Weiterleitung. Danach ist zwar einerseits nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass die Botschaft des Libanon bei ernsthafter Mitwirkung und freiwilliger Ausreisebereitschaft Heimreisedokumente auch für Personen, die nicht dem der Absprache vom 02.12.2003 unterliegenden Personenkreis angehören, ausstellt. Andererseits kann jedoch auch nicht festgestellt werden, dass - wie die Beklagte meint - generell bei freiwilliger Ausreisebereitschaft Rückreisedokumente ausgestellt werden. Vielmehr ist die Kammer nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass eine konkrete schriftliche Anfrage an die libanesische Botschaft zur Praxis der Ausstellung von Heimreisedokumenten bis zum heutigen Tage unbeantwortet geblieben ist, zur Überzeugung gelangt, dass sich die libanesische Botschaft auf der Grundlage nicht verallgemeinerungsfähiger Kriterien eine Entscheidung jedes Einzelfalles vorbehält. Diese Einschätzung wird auch durch die vom Regierungspräsidium Tübingen am 12.07.2005 benannten „Referenzfälle“, in denen es gelungen sei, libanesische Rückreisedokumente zu erhalten, nicht entscheidend in Frage gestellt. Denn von den aufgeführten neun Personen sind lediglich zwei mit den Klägern vergleichbar, was einen aussagekräftigen Rückschluss auf eine allgemeine Praxis der libanesischen Botschaft nicht zulässt. Bei vier Personen handelte es sich hingegen um Straftäter, die - wie ausgeführt - ohnehin dem der Rückführung unterliegenden Personenkreis unterliegen; eine Person beantragte die Ausstellung eines Nationalpasses zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; zwei Personen begehrten die Ausstellung eines Ausweisdokuments, um eine deutsche bzw. im Besitz einer Niederlassungserlaubnis befindliche ausländische Staatsangehörige zu heiraten. Die vom Regierungspräsidium Freiburg - Bezirksstelle für Asyl - am 05.08.2005 vorgelegte „Referenzliste“ ist nicht aussagekräftig, da sie zu den einschlägigen Kriterien nichts enthält. 49 Auf Grund der danach vorzunehmenden Bewertung der Umstände des Einzelfalles hält es die Kammer für praktisch ausgeschlossen, dass die libanesische Botschaft den Klägern zum Zwecke der freiwilligen Ausreise ein laissez-passer ausstellt. Sie teilt insoweit die Einschätzung des Klägerbevollmächtigten, dass die Botschaft der Beklagten bzw. dem Regierungspräsidium Tübingen den - aktenkundigen - Vergleichsvorschlag vom 24.07.2003 „verübelt“, bei den Klägern mithin eine Besonderheit vorliegt, welche die geforderte Abgabe der Freiwilligkeitserklärung ebenso wie die im Schriftsatz der Beklagten vom 06.07.2006 verlangte Rücknahme der Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als zur Beseitigung des Ausreisehindernisses ungeeignet erscheinen lassen. Bereits mit Schriftsatz vom 05.08.2003 hatte der Prozessbevollmächtigte der Kläger vorgebracht (ohne dass es damals entscheidungserheblich darauf angekommen wäre), die libanesische Botschaft sei nach Kenntnisnahme vom Vergleichsinhalt befremdet gewesen. Später wurde dieses Vorbringen dahingehend ergänzt, dass sich die Botschaft die Familie „vorgemerkt“ habe und jede Kooperation bei der Ausstellung von Heimreisedokumenten verweigere, da sie sich von den für die Kläger zuständigen Ausländerbehörden getäuscht fühle. Auf Grund der in den Telefonaten mit dem Berichterstatter gemachten Äußerungen von Frau K. ist auch die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Botschaft den Klägern eine freiwillige Ausreisebereitschaft nicht (mehr) „abnimmt“. So verwies Frau K. im Gespräch am 13.01.2006 zunächst auf die getroffene Vereinbarung, wonach Anträge auf Ausstellung eines Heimreisedokuments „auf die Seite gelegt würden, wenn die Ausländer schon länger da seien“; im Hinblick auf die Kläger gab sie dann an, dass „die Familie A. schon so lange in Deutschland [sei] und sich nichts zu schulden kommen lassen [habe]“. Im Anschluss daran erklärte sie zwar, dass die Familie allein kommen solle, wenn sie wirklich freiwillig ausreisen wolle, fügte dann allerdings hinzu, dass sie nicht glaube, „dass sie (gemeint ist die Familie) freiwillig ausreisen wolle, da schon eine Aufenthaltserlaubnis in Rede stand“; den Klägern würde kein laissez-passer ausgestellt werden. Diese Äußerungen hat Frau K. zwar in einem weiteren Telefonat am 03.03.2006 nicht ausdrücklich bestätigt; indes hat sie sich hiervon inhaltlich auch nicht distanziert. Zudem ergänzte sie, dass sie denke, „die Familie A. werde zur Ausreise gezwungen“. Die gegenüber der Kammer gemachten Angaben decken sich mithin mit den Auskünften, die der Klägerbevollmächtigte von der libanesischen Botschaft erhalten hat. Bei dieser Sachlage vermag die Kammer nicht zu erkennen, wie es den Klägern gelingen sollte, ihre Botschaft von ihrer freiwilligen Ausreisebereitschaft zu „überzeugen“, so dass ihre Anträge in den Libanon zur Prüfung weiter geleitet werden; dies zumal (weitere) konkrete Mitwirkungshandlungen, die die Kläger erbringen könnten, von der Beklagten nicht benannt wurden. 50 Ein Verschulden der Kläger ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass sie die zur tatsächlichen Unmöglichkeit der Ausreise führenden Umstände vorwerfbar herbeigeführt hätten. 51 Es spricht schon vieles dafür, dass im Rahmen der nach § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG vorzunehmenden Verschuldensprüfung generell ohne Bedeutung ist, ob das Ausreisehindernis schuldhaft geschaffen worden ist, dieser Umstand mithin lediglich auf Rechtsfolgenseite Berücksichtigung finden kann. Denn § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG macht - anders als § 30 Abs. 3 AuslG - das Vorliegen des Ausschlussgrundes nicht mehr davon abhängig, dass der Ausländer die Unmöglichkeit zu vertreten hat, sondern knüpft seinem Wortlaut nach durch die Verwendung des Präsens an ein aktuelles Verhalten des Ausländers an (vgl. Benassi, a. a. O., S. 363); damit korrespondiert auch die Bezugnahme der „zumutbaren Anforderungen“ auf die „Beseitigung der (vorhandenen) Ausreisehindernisse“. Hinzu kommt, dass die zentrale Bestimmung in § 25 Abs.5 Satz 4 3.Variante AufenthG - wie bereits ausgeführt - nahezu wortgleich der Regelung des § 30 Abs. 4 AuslG nachgebildet ist. In der Rechtsprechung zu § 30 Abs. 4 AuslG war indes anerkannt, dass die schuldhafte Schaffung des Abschiebungshindernisses insoweit ohne Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, a. a. O; Beschl. v. 16.12.1998 - 1 B 105.98 -, InfAuslR 1999, 110). 52 Aber auch wenn ein „Vorverschulden“ im Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG zu berücksichtigen wäre, könnte den Klägern das Bestehen des Ausreisehindernisses auf Grund der dann vorzunehmenden Gewichtung gleichwohl nicht entscheidend angelastet werden. Den Klägern kann zwar durchaus vorgeworfen werden, dass sie vor 2003 ihre Mitwirkungspflichten zum Teil nur nachlässig wahrgenommen haben. Wenngleich Anhaltspunkte dafür, dass sie irgendwelche Möglichkeiten zur Beschaffung von Dokumenten boykottiert hätten, nicht ersichtlich sind, ist ihnen insbesondere der Vorwurf zu machen, dass sie der Aufforderung der Beklagten vom 18.04.2002, bei der libanesischen Botschaft nochmals persönlich vorzusprechen und die entsprechenden Rückreisedokumente unter Erklärung der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise zu beantragen, nicht nachgekommen sind, sondern sich stattdessen nur schriftlich, ohne entsprechende Erklärung an die Botschaft gewandt haben. Diese Obliegenheitsverletzung ist indes als vergleichsweise geringfügig zu werten, so dass ihr keine entscheidungserhebliche Relevanz zukommt. Denn zum einen war auch zum damaligen Zeitpunkt äußerst zweifelhaft, bestenfalls offen, ob die korrekte Vornahme der Mitwirkungshandlung damals tatsächlich zur Beseitigung des Ausreisehindernisses geführt hätte (vgl. etwa VG Sigmaringen, Urt. v. 30.07.2002 - 4 K 144/02 -, wo in einem der vom Regierungspräsidium Tübingen benannten Vergleichsfälle „die Aussicht auf Erlangung eines Ausweisdokumentes weiterhin [als] sehr gering bis nicht vorhanden“ eingeschätzt wurde, u. a. weil „von staatlicher Seite unüberwindbare bürokratische Hürden zur Verhinderung der Rückkehr von Flüchtlingen aufgebaut werden“). Zum anderen ist - was letztlich ausschlaggebend ist - nach dem oben Gesagten das Ausreisehindernis nicht entscheidend auf unterlassene Mitwirkung der Kläger, sondern auf ein Verhalten der Ausländerbehörden zurückzuführen. Diese sind wohl ab November 2002 jedenfalls ab Anfang 2003 bewusst auf die Beschaffung von Nationalpässen umgeschwenkt und haben den Klägern, nachdem deren Vorsprache bei der libanesischen Botschaft mit den ausgestellten Bescheinigungen, dass sie eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt hätten, für deren Erteilung jedoch zwingend ein gültiger Nationalpass erforderlich sei, erfolglos geblieben war, das erwähnte Vergleichsangebot unterbreitet. Dass den Ausländerbehörden hierbei bewusst war, dass die libanesische Botschaft für die Erteilung eines Nationalpasses eigentlich einen „gesicherten Aufenthalt“ voraussetzte, ergibt sich aus einem bei der erkennenden Kammer anhängigen - und in der mündlichen Verhandlung angesprochenen - Fall einer libanesischen Staatsangehörigen, in dem der Botschaft im März 2002 fernmündlich und schriftlich bestätigt wurde, dass die dortige Klägerin eine Aufenthaltsbefugnis erhalten könne, sobald ein Pass ausgestellt sei; gleichwohl wurde der dortigen Klägerin nach Ausstellung des Passes im Mai 2002 dann keine Aufenthaltsbefugnis erteilt. Auch im Hinblick auf diese Vorgehensweise der Ausländerbehörden erscheint die generell kritische Haltung der libanesischen Botschaft ebenso wie die konkrete Verweigerungshaltung im Falle der Kläger nach Kenntnisnahme vom Vergleichsinhalt erklärlich. Entgegen der Auffassung der Beklagten vermag die Kammer auch nicht zu erkennen, warum es dem Klägerbevollmächtigten verwehrt gewesen sein sollte, die im Vergleichsangebot beschriebene Vorgehensweise mit einem Sachbearbeiter der Botschaft zu erläutern; insbesondere findet sich im Schreiben der Beklagten vom 29.07.2003 kein Hinweis auf eine Geheimhaltungspflicht bzw. -obliegenheit hinsichtlich des Vergleichsinhalts. 53 c) Liegen mithin die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor, so erwächst den Klägern im Hinblick darauf, dass ihre Abschiebung seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt ist, gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG ein sog. „Sollanspruch“ auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Dieser Sollanspruch stellt einen Rechtsanspruch dar, soweit nicht der Einzelfall deutlich von der vom Gesetzgeber vorausgesetzten typischen Konstellation abweicht. Solche vom Regelfall abweichenden Besonderheiten sind vorliegend nicht erkennbar. Insbesondere liegt nach dem oben Ausgeführten kein gravierendes „Vorverschulden“ der Kläger vor, welches einen atypischen Fall begründen könnte. 54 Es bedarf deshalb auch keiner Erörterung, ob den Klägern aus einem anderen Grunde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen ist. Insbesondere kann dahinstehen, ob die Ausreise der Kläger im Hinblick auf Art. 8 EMRK rechtlich unmöglich (vgl. zur sog. „Verwurzelungsrechtsprechung“: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.01.2006 - 13 S 2220/05 -, VBlBW 2006, 200; Beschl. v. 10.05.2006 - 11 S 2354/05 -) bzw. ob ihnen im Hinblick auf die derzeitige Situation im Libanon eine Rückkehr in ihren Heimatstaat unzumutbar ist. 55 d) Auch § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG, insbesondere die derzeit nicht erfüllte Passpflicht gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG und der nicht gesicherte Lebensunterhalt, stehen der Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnisse nicht entgegen, so dass es bei den Klägern zu 1) bis 3) und 5) bis 11) bei dem Rechtsanspruch nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG verbleibt. 56 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Dies ist im Falle der Kläger zwar zu verneinen, da sie nach Auskunft des Sozialamts vom 25.07.2005 und der von der Beklagten vorgelegten Auflistung seit 01.08.2005 wieder vollständig von Sozialhilfe abhängig sind. Allerdings kann in den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5, wozu auch die Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG gehört, gemäß § 5 Abs. 3 2. Halbsatz AufenthG im Ermessenswege von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden. Wenngleich die Beklagte eine derartige Ermessensentscheidung noch nicht getroffen hat, geht die Kammer aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalles davon aus, dass vorliegend eine Ermessensreduzierung „auf Null“ zu Gunsten der Kläger dahingehend besteht, dass von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen ist. Denn den Klägern kann die fehlende Sicherung des Lebensunterhaltes schon deshalb nicht vorgeworfen werden, weil diese maßgebend darauf zurückzuführen ist, dass ihnen ab dem 01.07.2005 die Ausübung einer Beschäftigung durch das hierfür zuständige Regierungspräsidium Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - nicht (mehr) gestattet wurde. 57 Gleiches - Ermessensreduzierung „auf Null“ - gilt mit Blick auf das intendierte Ermessen in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und unter Berücksichtigung des maßgeblichen Regelungszweckes der angeordneten Passpflicht, nämlich eine völkerrechtliche Willenserklärung des Passstaates zu erhalten, den Passinhaber gegebenenfalls rückzuübernehmen (Wenger in: Storr/Wenger/Eberle u.a., Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, § 3 Anm. 3), was nach dem oben Gesagten vorliegend aber gerade ausscheidet, auch für die Nichterfüllung der Passpflicht. Andernfalls würde aus der Unmöglichkeit der Ausreise wiederum nur ein Anspruch auf „Kettenduldung“ resultieren, was mit der vom Gesetz gewählten Konstruktion gerade vermieden werden soll. 58 e) Anders liegt der Fall hingegen in Bezug auf den Kläger zu 4). Neben dem Sozialhilfebezug und der Nichterfüllung der Passpflicht ist auch dessen gut zwei Jahre zurückliegende strafrechtliche Verfehlung in den Blick zu nehmen, welche einen Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG darstellt (vgl. hierzu Armbruster, HTK-AuslR / § 55 AufenthG / zu Abs. 2 Nr. 2 03/2006 Nr.4 und 5 m. w. N.). Infolge dessen kann die Kammer - jedenfalls derzeit - nicht feststellen, dass auch hinsichtlich eines Absehens von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eine Ermessensreduzierung „auf Null“ zugunsten des Klägers zu 4) anzunehmen wäre. Hierüber wird die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden haben. Soweit das Begehren des Klägers zu 4) darüber hinausging, war die Klage abzuweisen. 59 Trotz des teilweisen Unterliegens der Kläger hat die Kammer die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ganz der Beklagten auferlegt. Denn die Kläger sind nur zu einem geringen Teil unterlegen; angesichts der Tatsache, dass bei zehn der elf Kläger dem Klageantrag voll entsprochen wurde, wirkt sich der Umstand, dass die Beklagte hinsichtlich der Klägers zu 4) lediglich zur Neubescheidung verpflichtet wurde, kostenmäßig nicht aus. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). 60 Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Insbesondere ist der von der Beklagten reklamierte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht gegeben. Denn die von ihr aufgeworfene Frage, „ob von einem Ausländer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht - unabhängig von seiner eigenen inneren Haltung - verlangt werden darf, gegenüber seinen Behörden anzugeben und glaubhaft zu machen, dass er freiwillig ausreisen will, wenn er zur Ausreise verpflichtet ist und dies Voraussetzung dafür ist, Ausreisedokumente erhalten zu können“, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich (vgl. zu diesem Erfordernis VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.1997 - A 12 S 580/97 -, NVwZ 1998, 305); ihrer Beantwortung bedarf es weder zur Klärung, ob den Klägern aktuell ein Verschuldensvorwurf nach § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG zu machen ist, noch dazu, ob ihnen die Herbeiführung des Ausreisehindernisses angelastet werden kann. Eine Zulassung der Berufung, weil die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufwiese (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), ist der Kammer gemäß § 124a Abs. 1 VwGO verwehrt. Unbenommen bleibt jedoch der Antrag auf Zulassung (vgl. die Rechtsmittelbelehrung), über den gemäß § 124a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet. Gründe 35 Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. 36 Den Klägern zu 1) bis 3) und 5) bis 11) steht zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); der Kläger zu 4) hat einen - als Minus in seinem Klageantrag enthaltenen - Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die angefochtenen Bescheide erweisen sich mithin als rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Sie unterliegen daher der Aufhebung; gleichzeitig war die Beklagte wie aus dem Tenor ersichtlich zu verpflichten. 37 1. Die rechtliche Beurteilung der Ablehnung der Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in der angefochtenen Verfügung der Beklagten vom 18.11.2003 beurteilt sich auch im Hinblick darauf, dass der Widerspruch der Kläger noch vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes, nämlich mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 13.02.2004, beschieden worden ist, nach dem seit dem 01.01.2005 geltenden Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) vom 30.06.2004 (BGBl I S. 1950). 38 Für die Frage, ob den Klägern ein Rechtsanspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht (vgl. dazu 2.), folgt dies daraus, dass nach allgemeinen Grundsätzen bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend ist, soweit es darum geht, ob der Aufenthaltstitel schon aus Rechtsgründen erteilt werden muss oder nicht erteilt werden darf (vgl. Armbruster, HTK-AuslR / Rechtsschutz / Klage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels 03/2005 Nr. 5 m.w.N.). Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. § 103 und 104), wonach das Ausländergesetz in bestimmten Fallkonstellationen über den 01.01.2005 hinaus für Aufenthaltsansprüche Anwendung findet, erfassen den vorliegenden Fall von vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Ansprüchen auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht. An die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis treten insofern die diesen nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechenden Aufenthaltstitel (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.02.2005 - 11 S 1099/04; Beschl. v. 23.02.2005 - 13 S 2949/04, jeweils unter Hinweis auf die st. Rspr. des BVerwG). 39 Für die Frage, ob die ablehnenden Bescheide rechtmäßig sind, ist zwar grundsätzlich zu differenzieren: Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich lediglich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessenschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen die Aufenthaltsgenehmigung zwingend zu versagen ist. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.02.2005 - 11 S 1099/04 m.w.N.). Indes hat das Regierungspräsidium Tübingen im Hinblick auf den Antrag der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis keine Ermessensablehnung vorgenommen. Die Ablehnung erfolgte wegen Verneinung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Absätze 3 bzw. 4 des § 30 AuslG bereits aus Rechtsgründen; das ihr im Rahmen der Bestimmungen zukommende Ablehnungsermessen hat die Beklagte nicht ausgeübt. Auch insoweit ist daher die Rechtslage nach dem Aufenthaltsgesetz maßgebend. 40 Sofern das Aufenthaltsgesetz eine Ermessenserteilung zulassen sollte, ist die aktuell geltende Rechtslage schließlich auch für die Frage maßgebend, ob die Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts haben (vgl. Armbruster, HTK-AuslR / § 102 AufenthG - bei Gericht anhängige Verfahren 03/2005 Nr. 4.1 unter Hinweis darauf, dass es der Behörde dann möglich sein muss, Ermessenserwägungen nachzuschieben, die bei der zu treffenden Sachentscheidung maßgeblich zu berücksichtigen sind). 41 2. Die danach erforderliche Prüfung ergibt, dass die Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnisse rechtswidrig ist. Die Kläger zu 1) bis 3) und 5) bis 11) haben einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG, während dem Kläger zu 4) ein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages zusteht. 42 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG sind im Falle der Kläger erfüllt (a). Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse stehen auch nicht die Ausschlussgründe des § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG entgegen (b), so dass den Klägern ein sog. „Soll-Anspruch“ hierauf erwächst (c). Das Ermessen der Beklagten bezüglich des Absehens von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ist im Falle der Kläger zu 1) bis 3) und 5) bis 11) vollumfänglich „auf Null“ reduziert (d); im Falle des Klägers zu 4) ist es (zum Teil) noch auszuüben (e). 43 a) Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (Satz 1). Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (Satz 2). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Kläger erfüllt. 44 Sämtliche Kläger sind vollziehbar ausreisepflichtig: die Kläger zu 1) bis 9) seit dem negativen Abschluss ihrer Asylverfahren im Dezember 1997 (vgl. §§ 50 Abs.1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), die Kläger zu 10) und 11) gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2, § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (spätestens) seit der - streitbefangenen - Ablehnung ihres Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Kammer geht des weiteren davon aus, dass die Ausreise der Kläger wegen des Fehlens von Ausweisdokumenten aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass grundsätzlich von der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise auszugehen ist, solange der Ausländer nicht durch einen gescheiterten Ausreiseversuch das Gegenteil nachweist. Es bedarf nämlich dann keines Versuchs der freiwilligen Ausreise, wenn von vornherein feststeht, dass dieser Versuch erfolglos bleiben wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.06.2003 - 13 S 2767/02 - m. w. N.). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass den Klägern die Einreise in den Libanon ohne Ausweisdokumente - seien es Reisepässe, seien es Ersatzdokumente, die nur zur Einreise berechtigen - gestattet werden könnte. Denn ausweislich der Berichte des Auswärtigen Amtes vom 24.06.2004 und vom 09.08.2005 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon (dort unter „IV.1. Rückkehrfragen“) können libanesische Staatsangehörige nicht ohne Vorlage eines Reisepasses bzw. ein von der zuständigen libanesischen Auslandsvertretung ausgestelltes Heimreisedokument („laissez-passer“) einreisen. Es ist auch nicht erkennbar, dass mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Die Abschiebung der Kläger ist schließlich seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt. 45 b) Entgegen der Auffassung der Beklagten stehen der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse auch nicht die Ausschlussgründe des § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG entgegen. Hiernach darf eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt dabei insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Derartige Umstände sind im Falle der Kläger nicht gegeben. 46 Wie sich aus den Regelbeispielen in § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG ergibt, knüpft der Gesetzgeber zur Konkretisierung des Verschuldensbegriffs entscheidend an das Kriterium der Zumutbarkeit an: Es soll demjenigen eine Aufenthaltserlaubnis verweigert werden, der die zumutbare Möglichkeit hat, ein bestehendes Ausreisehindernis zu beseitigen, dies aber nicht tut (vgl. Benassi, InfAuslR 2005, 357, 362). § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG ist insofern nahezu wortgleich der Regelung des § 30 Abs. 4 letzter Halbsatz AuslG („sich weigert, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen“) nachgebildet, so dass zur Auslegung zunächst die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung herangezogen werden kann (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 01.06.2005 - 18 B 677/05 -, Juris). Danach trifft den ausreisepflichtigen Ausländer die Pflicht, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, etwaige Ausreisehindernisse zu überwinden. Dazu ist es nicht erforderlich, dass der Ausländer sich „förmlich“ weigert, ein Ausreisehindernis zu beseitigen; es genügt, dass er zumutbare Handlungen zur Ermöglichung seiner Ausreise unterlässt oder verzögert. Über die Zumutbarkeit der dem Ausländer obliegenden Handlungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 8.98 -, InfAuslR 1999, 106 m. w. N.). Des weiteren geht aus dem Wortlaut von § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG hervor, dass dem Ausländer ein Verschuldensvorwurf nur gemacht werden kann, wenn sein Verhalten für die fehlende Möglichkeit der Ausreise kausal ist (vgl. Benassi, a. a. O.; Zeitler, HTK-AuslR / § 25 AufenthG / zu Abs. 5 04/2006 Nr. 4.1). Zumutbare Handlungen können daher dann nicht verlangt werden, wenn sie von vornherein aussichtslos sind, d. h. wenn praktisch ausgeschlossen erscheint, dass sie das Ausreisehindernis beseitigen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.06.2003, a. a. O.; ebenso Beschl. v. 25.04.2006 - 11 S 1869/05 - zu § 11 BeschVerfV). Schließlich ist - insbesondere mit Blick auf § 82 Abs. 1 und 3 AufenthG - zu berücksichtigen, dass nach der Konzeption des Gesetzgebers die Verantwortung für die Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht allein und ausschließlich entweder der Ausländerbehörde oder dem Ausländer auferlegt werden kann. Im Rahmen der Verschuldensprüfung nach § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG sind vielmehr wechselseitige Pflichten sowohl des betroffenen Ausländers wie auch der zuständigen Ausländerbehörde zu beachten und zu werten. Den Ausländer trifft eine Mitwirkungs- sowie eine Initiativpflicht hinsichtlich ihm bekannter und zumutbarer Aufklärungsmöglichkeiten: Er ist gehalten, sowohl sämtlichen konkreten Anforderungen der Behörde nachzukommen, soweit diese für ihn zumutbar sind, als auch von sich aus diejenigen Schritte zu ergreifen, die ihm bei objektiver Sichtweise geeignet und möglich erscheinen müssen, das Verfahren zielführend weiter zu betreiben. Der Behörde obliegt hingegen die Erfüllung von Hinweis- und Anstoßpflichten: Sie muss den Ausländer auf diejenigen geeigneten Möglichkeiten zur Beseitigung von Ausreisehindernissen hinweisen, die ihm bei objektiver Sichtweise nicht bekannt sein können; sollen dem Ausländer zusätzliche Obliegenheiten auferlegt werden, muss die Behörde einen entsprechenden Anstoß in Richtung einer bestimmten Maßnahme oder Tätigkeit geben. Erfüllen beide Seiten ihre Obliegenheiten und kann das Ausreisehindernis gleichwohl nicht beseitigt werden, kann dies nicht zu Lasten des Ausländers gehen. Ein Verschulden im Sinne einer subjektiven Vorwerfbarkeit liegt dann nämlich nicht vor. Dies ist etwa der Fall, wenn Dritte, zum Beispiel die Vertretung des Heimatstaates, sich trotz entsprechender Aufforderungen weigern, Heimreisedokumente auszustellen (vgl. zum Ganzen ausführlich: Bayrischer VGH, Urt. v. 23.03.2006 - 24 B 05.2889 -, Juris; Beschl. v. 04.10.2005 - 24 C 05.2856 -, InfAuslR 2006, 189). 47 Gemessen an diesen Voraussetzungen kann den Klägern kein Verschuldensvorwurf gemacht werden; dies schon deshalb nicht, weil eine Erfolg versprechende Handlung, welche die Beseitigung des Ausreisehindernisses herbeiführen könnte, nicht (mehr) konkretisierbar ist. Insbesondere die von der Beklagten verlangte Mitwirkungshandlung, die gegenüber der Botschaft erklärte Bereitschaft, das Bundesgebiet freiwillig verlassen zu wollen (sog. „Freiwilligkeitserklärung“), ist nach Überzeugung der Kammer nicht (mehr) geeignet, das Ausreisehindernis zu beseitigen. Auf Grund der ihr vorliegenden Erkenntnismittel hält es die Kammer vielmehr für praktisch ausgeschlossen, dass die Kläger derzeit in der Lage wären, die libanesische Auslandsvertretung zur Ausstellung eines Reisedokuments zu bewegen, ausgenommen dass ihnen für den Fall der Passvorlage die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zugesichert worden wäre. Es kann daher dahin stehen, ob die Abgabe der geforderten Erklärung überhaupt als „zumutbare Anforderung“ im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG angesehen werden kann (vgl. hierzu VG Sigmaringen, Beschl. v. 25.08.2005 - 8 K 1287/05 -, Juris). 48 Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln stellt sich die Sachlage für die Kammer wie folgt dar: Zur Einreise in den Libanon benötigen libanesische Staatsangehörige einen Reisepass bzw. ein von der zuständigen libanesischen Auslandsvertretung ausgestelltes Heimreisedokument (vgl. Auswärtigen Amt, Lageberichte vom 24.06.2004 und vom 09.08.2005, dort jeweils unter „IV.1. Rückkehrfragen“). Pässe stellt die libanesische Botschaft ihren im Bundesgebiet befindlichen Staatsangehörigen nur dann aus, wenn sie ein Aufenthaltsrecht nachweisen können bzw. ihnen ein dauerhaftes Bleiberecht zugesichert wird. Dies ergibt sich bereits aus dem gerichtsbekannten Merkblatt der libanesischen Botschaft (Stand Januar 2006), in welchem zur Beantragung eines neuen libanesischen Passes unter „A 4.“ die Vorlage der Kopie des gültigen Aufenthaltstitels für erforderlich erklärt wird; weiter heißt es dort, dass „bei Fehlen des Aufenthaltstitels eine Bescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde, dass bei Vorlage eines gültigen Passes ein Aufenthaltstitel erteilt wird bzw. Nachweis über Beantragung des Aufenthaltstitels“ vorzulegen sei. Dass die Botschaft hierbei ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht voraussetzt, wird durch ihr Verhalten im Falle der Kläger bestätigt. Denn die Zusicherung der Beklagten, den Klägern Aufenthaltsbefugnisse auszustellen, wenn sich diese im Gegenzug verpflichten, binnen sechs Monaten nach Passausstellung freiwillig auszureisen, wurde seitens der Botschaft nicht als „gesicherter Aufenthalt“ akzeptiert. Hinsichtlich der Ausstellung von schlichten Heimreisedokumenten („laissez-passer“) ist zu differenzieren, ob diese zum Zwecke der Abschiebung oder der freiwilligen Ausreise erfolgen soll. Für zwangsweise Rückführungen gegen den Willen des Ausländers (Abschiebung) stellt die libanesische Botschaft entsprechend einer am 02.12.2003 getroffenen Absprache mit den deutschen Behörden Papiere nur aus, wenn es sich um allein stehende Personen, terrorismusverdächtige Personen, Personen, die aufgrund von in Deutschland begangenen Straftaten abgeschoben werden sollen, oder nach dem 01.01.2000 eingereiste Familien handelt (vgl. amtliche Auskunft der Clearingstelle Rheinland-Pfalz für Flugabschiebung und Passbeschaffung vom 19.09.2005). Für die freiwillige Ausreise von Ausländern, die - wie die Kläger - diesem Personenkreis nicht angehören, können prinzipiell auf Verlangen des Betroffenen laissez-passer ausgestellt werden, wenn dessen Identität geklärt ist (vgl. amtliche Auskunft des Regierungspräsidiums Freiburg - Bezirksstelle für Asyl - vom 05.08.2005; Telefonat des Berichterstatters mit Frau K., zuständige Sachbearbeiterin der libanesischen Botschaft, vom 13.01.2006). Grundvoraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Ausländer zu einer freiwilligen Rückkehr in den Libanon bereit ist; im Übrigen können die erforderlichen Mitwirkungshandlungen aufgrund getroffener „individueller Absprachen zwischen der Botschaft und den Betroffenen“ nicht allgemein benannt werden (vgl. amtliche Auskunft der Clearingstelle Rheinland-Pfalz, a. a. O.). Dass die Botschaft bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten mit den Betroffenen zusammenarbeitet, wird durch die amtliche Auskunft des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26.04.2005 und die vom Berichterstatter mit Frau K. geführten Telefonate bestätigt. In der Auskunft des Regierungspräsidiums Tübingen heißt es, dass die libanesische Botschaft eng mit ihren Staatsangehörigen kooperiere und jede Mitwirkung verweigere, wenn auch nur ansatzweise erkennbar wird, dass eine Ausländerbehörde hinter der Passbeschaffungsmaßnahme steckt. Frau K. gab hierzu in den Telefonaten vom 13.01.2006 und vom 03.03.2006 an, dass die Anträge von der Botschaft nur dann in den Libanon weitergeleitet würden, „wenn die Person wirklich freiwillig ausreisen will“; werde festgestellt, dass die Person „unter Druck“ komme, erfolge keine Weiterleitung. Danach ist zwar einerseits nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass die Botschaft des Libanon bei ernsthafter Mitwirkung und freiwilliger Ausreisebereitschaft Heimreisedokumente auch für Personen, die nicht dem der Absprache vom 02.12.2003 unterliegenden Personenkreis angehören, ausstellt. Andererseits kann jedoch auch nicht festgestellt werden, dass - wie die Beklagte meint - generell bei freiwilliger Ausreisebereitschaft Rückreisedokumente ausgestellt werden. Vielmehr ist die Kammer nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass eine konkrete schriftliche Anfrage an die libanesische Botschaft zur Praxis der Ausstellung von Heimreisedokumenten bis zum heutigen Tage unbeantwortet geblieben ist, zur Überzeugung gelangt, dass sich die libanesische Botschaft auf der Grundlage nicht verallgemeinerungsfähiger Kriterien eine Entscheidung jedes Einzelfalles vorbehält. Diese Einschätzung wird auch durch die vom Regierungspräsidium Tübingen am 12.07.2005 benannten „Referenzfälle“, in denen es gelungen sei, libanesische Rückreisedokumente zu erhalten, nicht entscheidend in Frage gestellt. Denn von den aufgeführten neun Personen sind lediglich zwei mit den Klägern vergleichbar, was einen aussagekräftigen Rückschluss auf eine allgemeine Praxis der libanesischen Botschaft nicht zulässt. Bei vier Personen handelte es sich hingegen um Straftäter, die - wie ausgeführt - ohnehin dem der Rückführung unterliegenden Personenkreis unterliegen; eine Person beantragte die Ausstellung eines Nationalpasses zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; zwei Personen begehrten die Ausstellung eines Ausweisdokuments, um eine deutsche bzw. im Besitz einer Niederlassungserlaubnis befindliche ausländische Staatsangehörige zu heiraten. Die vom Regierungspräsidium Freiburg - Bezirksstelle für Asyl - am 05.08.2005 vorgelegte „Referenzliste“ ist nicht aussagekräftig, da sie zu den einschlägigen Kriterien nichts enthält. 49 Auf Grund der danach vorzunehmenden Bewertung der Umstände des Einzelfalles hält es die Kammer für praktisch ausgeschlossen, dass die libanesische Botschaft den Klägern zum Zwecke der freiwilligen Ausreise ein laissez-passer ausstellt. Sie teilt insoweit die Einschätzung des Klägerbevollmächtigten, dass die Botschaft der Beklagten bzw. dem Regierungspräsidium Tübingen den - aktenkundigen - Vergleichsvorschlag vom 24.07.2003 „verübelt“, bei den Klägern mithin eine Besonderheit vorliegt, welche die geforderte Abgabe der Freiwilligkeitserklärung ebenso wie die im Schriftsatz der Beklagten vom 06.07.2006 verlangte Rücknahme der Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als zur Beseitigung des Ausreisehindernisses ungeeignet erscheinen lassen. Bereits mit Schriftsatz vom 05.08.2003 hatte der Prozessbevollmächtigte der Kläger vorgebracht (ohne dass es damals entscheidungserheblich darauf angekommen wäre), die libanesische Botschaft sei nach Kenntnisnahme vom Vergleichsinhalt befremdet gewesen. Später wurde dieses Vorbringen dahingehend ergänzt, dass sich die Botschaft die Familie „vorgemerkt“ habe und jede Kooperation bei der Ausstellung von Heimreisedokumenten verweigere, da sie sich von den für die Kläger zuständigen Ausländerbehörden getäuscht fühle. Auf Grund der in den Telefonaten mit dem Berichterstatter gemachten Äußerungen von Frau K. ist auch die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Botschaft den Klägern eine freiwillige Ausreisebereitschaft nicht (mehr) „abnimmt“. So verwies Frau K. im Gespräch am 13.01.2006 zunächst auf die getroffene Vereinbarung, wonach Anträge auf Ausstellung eines Heimreisedokuments „auf die Seite gelegt würden, wenn die Ausländer schon länger da seien“; im Hinblick auf die Kläger gab sie dann an, dass „die Familie A. schon so lange in Deutschland [sei] und sich nichts zu schulden kommen lassen [habe]“. Im Anschluss daran erklärte sie zwar, dass die Familie allein kommen solle, wenn sie wirklich freiwillig ausreisen wolle, fügte dann allerdings hinzu, dass sie nicht glaube, „dass sie (gemeint ist die Familie) freiwillig ausreisen wolle, da schon eine Aufenthaltserlaubnis in Rede stand“; den Klägern würde kein laissez-passer ausgestellt werden. Diese Äußerungen hat Frau K. zwar in einem weiteren Telefonat am 03.03.2006 nicht ausdrücklich bestätigt; indes hat sie sich hiervon inhaltlich auch nicht distanziert. Zudem ergänzte sie, dass sie denke, „die Familie A. werde zur Ausreise gezwungen“. Die gegenüber der Kammer gemachten Angaben decken sich mithin mit den Auskünften, die der Klägerbevollmächtigte von der libanesischen Botschaft erhalten hat. Bei dieser Sachlage vermag die Kammer nicht zu erkennen, wie es den Klägern gelingen sollte, ihre Botschaft von ihrer freiwilligen Ausreisebereitschaft zu „überzeugen“, so dass ihre Anträge in den Libanon zur Prüfung weiter geleitet werden; dies zumal (weitere) konkrete Mitwirkungshandlungen, die die Kläger erbringen könnten, von der Beklagten nicht benannt wurden. 50 Ein Verschulden der Kläger ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass sie die zur tatsächlichen Unmöglichkeit der Ausreise führenden Umstände vorwerfbar herbeigeführt hätten. 51 Es spricht schon vieles dafür, dass im Rahmen der nach § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG vorzunehmenden Verschuldensprüfung generell ohne Bedeutung ist, ob das Ausreisehindernis schuldhaft geschaffen worden ist, dieser Umstand mithin lediglich auf Rechtsfolgenseite Berücksichtigung finden kann. Denn § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG macht - anders als § 30 Abs. 3 AuslG - das Vorliegen des Ausschlussgrundes nicht mehr davon abhängig, dass der Ausländer die Unmöglichkeit zu vertreten hat, sondern knüpft seinem Wortlaut nach durch die Verwendung des Präsens an ein aktuelles Verhalten des Ausländers an (vgl. Benassi, a. a. O., S. 363); damit korrespondiert auch die Bezugnahme der „zumutbaren Anforderungen“ auf die „Beseitigung der (vorhandenen) Ausreisehindernisse“. Hinzu kommt, dass die zentrale Bestimmung in § 25 Abs.5 Satz 4 3.Variante AufenthG - wie bereits ausgeführt - nahezu wortgleich der Regelung des § 30 Abs. 4 AuslG nachgebildet ist. In der Rechtsprechung zu § 30 Abs. 4 AuslG war indes anerkannt, dass die schuldhafte Schaffung des Abschiebungshindernisses insoweit ohne Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, a. a. O; Beschl. v. 16.12.1998 - 1 B 105.98 -, InfAuslR 1999, 110). 52 Aber auch wenn ein „Vorverschulden“ im Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG zu berücksichtigen wäre, könnte den Klägern das Bestehen des Ausreisehindernisses auf Grund der dann vorzunehmenden Gewichtung gleichwohl nicht entscheidend angelastet werden. Den Klägern kann zwar durchaus vorgeworfen werden, dass sie vor 2003 ihre Mitwirkungspflichten zum Teil nur nachlässig wahrgenommen haben. Wenngleich Anhaltspunkte dafür, dass sie irgendwelche Möglichkeiten zur Beschaffung von Dokumenten boykottiert hätten, nicht ersichtlich sind, ist ihnen insbesondere der Vorwurf zu machen, dass sie der Aufforderung der Beklagten vom 18.04.2002, bei der libanesischen Botschaft nochmals persönlich vorzusprechen und die entsprechenden Rückreisedokumente unter Erklärung der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise zu beantragen, nicht nachgekommen sind, sondern sich stattdessen nur schriftlich, ohne entsprechende Erklärung an die Botschaft gewandt haben. Diese Obliegenheitsverletzung ist indes als vergleichsweise geringfügig zu werten, so dass ihr keine entscheidungserhebliche Relevanz zukommt. Denn zum einen war auch zum damaligen Zeitpunkt äußerst zweifelhaft, bestenfalls offen, ob die korrekte Vornahme der Mitwirkungshandlung damals tatsächlich zur Beseitigung des Ausreisehindernisses geführt hätte (vgl. etwa VG Sigmaringen, Urt. v. 30.07.2002 - 4 K 144/02 -, wo in einem der vom Regierungspräsidium Tübingen benannten Vergleichsfälle „die Aussicht auf Erlangung eines Ausweisdokumentes weiterhin [als] sehr gering bis nicht vorhanden“ eingeschätzt wurde, u. a. weil „von staatlicher Seite unüberwindbare bürokratische Hürden zur Verhinderung der Rückkehr von Flüchtlingen aufgebaut werden“). Zum anderen ist - was letztlich ausschlaggebend ist - nach dem oben Gesagten das Ausreisehindernis nicht entscheidend auf unterlassene Mitwirkung der Kläger, sondern auf ein Verhalten der Ausländerbehörden zurückzuführen. Diese sind wohl ab November 2002 jedenfalls ab Anfang 2003 bewusst auf die Beschaffung von Nationalpässen umgeschwenkt und haben den Klägern, nachdem deren Vorsprache bei der libanesischen Botschaft mit den ausgestellten Bescheinigungen, dass sie eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt hätten, für deren Erteilung jedoch zwingend ein gültiger Nationalpass erforderlich sei, erfolglos geblieben war, das erwähnte Vergleichsangebot unterbreitet. Dass den Ausländerbehörden hierbei bewusst war, dass die libanesische Botschaft für die Erteilung eines Nationalpasses eigentlich einen „gesicherten Aufenthalt“ voraussetzte, ergibt sich aus einem bei der erkennenden Kammer anhängigen - und in der mündlichen Verhandlung angesprochenen - Fall einer libanesischen Staatsangehörigen, in dem der Botschaft im März 2002 fernmündlich und schriftlich bestätigt wurde, dass die dortige Klägerin eine Aufenthaltsbefugnis erhalten könne, sobald ein Pass ausgestellt sei; gleichwohl wurde der dortigen Klägerin nach Ausstellung des Passes im Mai 2002 dann keine Aufenthaltsbefugnis erteilt. Auch im Hinblick auf diese Vorgehensweise der Ausländerbehörden erscheint die generell kritische Haltung der libanesischen Botschaft ebenso wie die konkrete Verweigerungshaltung im Falle der Kläger nach Kenntnisnahme vom Vergleichsinhalt erklärlich. Entgegen der Auffassung der Beklagten vermag die Kammer auch nicht zu erkennen, warum es dem Klägerbevollmächtigten verwehrt gewesen sein sollte, die im Vergleichsangebot beschriebene Vorgehensweise mit einem Sachbearbeiter der Botschaft zu erläutern; insbesondere findet sich im Schreiben der Beklagten vom 29.07.2003 kein Hinweis auf eine Geheimhaltungspflicht bzw. -obliegenheit hinsichtlich des Vergleichsinhalts. 53 c) Liegen mithin die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor, so erwächst den Klägern im Hinblick darauf, dass ihre Abschiebung seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt ist, gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG ein sog. „Sollanspruch“ auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Dieser Sollanspruch stellt einen Rechtsanspruch dar, soweit nicht der Einzelfall deutlich von der vom Gesetzgeber vorausgesetzten typischen Konstellation abweicht. Solche vom Regelfall abweichenden Besonderheiten sind vorliegend nicht erkennbar. Insbesondere liegt nach dem oben Ausgeführten kein gravierendes „Vorverschulden“ der Kläger vor, welches einen atypischen Fall begründen könnte. 54 Es bedarf deshalb auch keiner Erörterung, ob den Klägern aus einem anderen Grunde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen ist. Insbesondere kann dahinstehen, ob die Ausreise der Kläger im Hinblick auf Art. 8 EMRK rechtlich unmöglich (vgl. zur sog. „Verwurzelungsrechtsprechung“: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.01.2006 - 13 S 2220/05 -, VBlBW 2006, 200; Beschl. v. 10.05.2006 - 11 S 2354/05 -) bzw. ob ihnen im Hinblick auf die derzeitige Situation im Libanon eine Rückkehr in ihren Heimatstaat unzumutbar ist. 55 d) Auch § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG, insbesondere die derzeit nicht erfüllte Passpflicht gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG und der nicht gesicherte Lebensunterhalt, stehen der Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnisse nicht entgegen, so dass es bei den Klägern zu 1) bis 3) und 5) bis 11) bei dem Rechtsanspruch nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG verbleibt. 56 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Dies ist im Falle der Kläger zwar zu verneinen, da sie nach Auskunft des Sozialamts vom 25.07.2005 und der von der Beklagten vorgelegten Auflistung seit 01.08.2005 wieder vollständig von Sozialhilfe abhängig sind. Allerdings kann in den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5, wozu auch die Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG gehört, gemäß § 5 Abs. 3 2. Halbsatz AufenthG im Ermessenswege von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden. Wenngleich die Beklagte eine derartige Ermessensentscheidung noch nicht getroffen hat, geht die Kammer aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalles davon aus, dass vorliegend eine Ermessensreduzierung „auf Null“ zu Gunsten der Kläger dahingehend besteht, dass von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen ist. Denn den Klägern kann die fehlende Sicherung des Lebensunterhaltes schon deshalb nicht vorgeworfen werden, weil diese maßgebend darauf zurückzuführen ist, dass ihnen ab dem 01.07.2005 die Ausübung einer Beschäftigung durch das hierfür zuständige Regierungspräsidium Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - nicht (mehr) gestattet wurde. 57 Gleiches - Ermessensreduzierung „auf Null“ - gilt mit Blick auf das intendierte Ermessen in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und unter Berücksichtigung des maßgeblichen Regelungszweckes der angeordneten Passpflicht, nämlich eine völkerrechtliche Willenserklärung des Passstaates zu erhalten, den Passinhaber gegebenenfalls rückzuübernehmen (Wenger in: Storr/Wenger/Eberle u.a., Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, § 3 Anm. 3), was nach dem oben Gesagten vorliegend aber gerade ausscheidet, auch für die Nichterfüllung der Passpflicht. Andernfalls würde aus der Unmöglichkeit der Ausreise wiederum nur ein Anspruch auf „Kettenduldung“ resultieren, was mit der vom Gesetz gewählten Konstruktion gerade vermieden werden soll. 58 e) Anders liegt der Fall hingegen in Bezug auf den Kläger zu 4). Neben dem Sozialhilfebezug und der Nichterfüllung der Passpflicht ist auch dessen gut zwei Jahre zurückliegende strafrechtliche Verfehlung in den Blick zu nehmen, welche einen Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG darstellt (vgl. hierzu Armbruster, HTK-AuslR / § 55 AufenthG / zu Abs. 2 Nr. 2 03/2006 Nr.4 und 5 m. w. N.). Infolge dessen kann die Kammer - jedenfalls derzeit - nicht feststellen, dass auch hinsichtlich eines Absehens von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eine Ermessensreduzierung „auf Null“ zugunsten des Klägers zu 4) anzunehmen wäre. Hierüber wird die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden haben. Soweit das Begehren des Klägers zu 4) darüber hinausging, war die Klage abzuweisen. 59 Trotz des teilweisen Unterliegens der Kläger hat die Kammer die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ganz der Beklagten auferlegt. Denn die Kläger sind nur zu einem geringen Teil unterlegen; angesichts der Tatsache, dass bei zehn der elf Kläger dem Klageantrag voll entsprochen wurde, wirkt sich der Umstand, dass die Beklagte hinsichtlich der Klägers zu 4) lediglich zur Neubescheidung verpflichtet wurde, kostenmäßig nicht aus. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). 60 Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Insbesondere ist der von der Beklagten reklamierte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht gegeben. Denn die von ihr aufgeworfene Frage, „ob von einem Ausländer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht - unabhängig von seiner eigenen inneren Haltung - verlangt werden darf, gegenüber seinen Behörden anzugeben und glaubhaft zu machen, dass er freiwillig ausreisen will, wenn er zur Ausreise verpflichtet ist und dies Voraussetzung dafür ist, Ausreisedokumente erhalten zu können“, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich (vgl. zu diesem Erfordernis VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.1997 - A 12 S 580/97 -, NVwZ 1998, 305); ihrer Beantwortung bedarf es weder zur Klärung, ob den Klägern aktuell ein Verschuldensvorwurf nach § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG zu machen ist, noch dazu, ob ihnen die Herbeiführung des Ausreisehindernisses angelastet werden kann. Eine Zulassung der Berufung, weil die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufwiese (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), ist der Kammer gemäß § 124a Abs. 1 VwGO verwehrt. Unbenommen bleibt jedoch der Antrag auf Zulassung (vgl. die Rechtsmittelbelehrung), über den gemäß § 124a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet.