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Beschluss

5 K 1315/06

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin ist sachdienlich dahingehend auszulegen, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 20.09.2006 gegen den Bescheid des Regierungspräsidium Tübingen vom 18.09.2006, mit dem der Beigeladenen eine einstweilige Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) erteilt wurde, wiederherzustellen und das Landratsamt Sigmaringen zu verpflichten, ihr eine einstweilige Erlaubnis für den Weiterbetrieb des Verkehrs nach § 43 Nr. 2 PBefG (mit der Erlaubnis der Mitnahme Einzelreisender) von R. über B. nach B. S. (bisherige Linie xx der Antragstellerin) zu erteilen. 2 Nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen die Behörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet hat, auf Antrag eines Dritten die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn der Dritte in seinen Rechten betroffen sein kann und die Prüfung ergibt, dass den Interessen des Dritten an einer Aussetzung des Sofortvollzugs der Vorzug einzuräumen ist vor dem öffentlichen Interesse und den Interessen des von der Maßnahme Begünstigten an einer unverzüglichen Durchsetzung der Maßnahme. 3 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Regelung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. 4 Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu bejahen. 5 Ein Konkurrent kann die einem Mitbewerber erteilte einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG (nur) anfechten, wenn durch diese Erlaubnis Linienverkehr gestattet wird, den der Konkurrent bislang als vorhandenes Unternehmen im Sinne von § 13 PBefG bedient hat (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.01.1996 - 1 M 1/96 -, NVwZ-RR 1997, 139; Beschluss der Kammer vom 23.08.2004 - 5 K 1126/04 -). Denn in diesem Fall verfügt der Konkurrent entweder über eine Rechtsposition aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG (wenn seine Genehmigung noch fortdauert; sog. vorhandener Unternehmer) oder aus § 13 Abs. 3 PBefG (wenn seine Genehmigung abgelaufen ist; sog. Altunternehmer). Letzteres ist hinsichtlich der Schülerbeförderung nach § 43 Nr. 2 PBefG (mit der Erlaubnis der Mitnahme Einzelreisender) von R. über B. nach B. S. der Fall. Da die Antragstellerin - anders als im Antrag auf einstweilige Erlaubnis vom 29.08.2006 an das Regierungspräsidium Tübingen - im gerichtlichen Verfahren ausweislich ihres Antrags nur den „Weiterbetrieb“ ihres schon in der Vergangenheit betriebenen „Linienverkehrs nach § 43 Nr. 2 PBefG (einschließlich Einzelreisender) von R. über B. nach B. S. (...-Linie ...)“ mittels einstweiliger Erlaubnis begehrt und diesbezüglich Altunternehmer im Sinne von § 13 Abs. 3 PBefG ist, ist der Antrag in vollem Umfang zulässig, so dass es nicht auf die Frage ankommt, ob ein Antrag auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für einen Linienverkehr nach § 42 PBefG bzw. für eine zuvor nicht von der Antragstellerin bediente Strecke (bzw. Teilstrecke) zulässig wäre (dies verneinend: Beschluss der Kammer vom 23.08.2004 - 5 K 1126/04 - im Anschluss an OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.01.1996 - 1 M 1/96 -, NVwZ-RR 1997, 139). 6 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Antragstellerin hat weder einen Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 20.09.2006 gegen die Erteilung der einstweiligen Erlaubnis an die Beigeladene mit Bescheid vom 18.09.2006 (I.) noch hat sie einen Anspruch auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis für den Weiterbetrieb des Verkehrs nach § 43 Nr. 2 PBefG (mit der Erlaubnis der Mitnahme Einzelreisender) von R. über B. nach B. S. (II.). 7 (I.) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 18.09.2006 ist formell ordnungsgemäß ergangen, denn sie ist besonders verfügt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) und ausreichend schriftlich begründet worden (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). 8 Die nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, da die Erteilung der einstweiligen Erlaubnis an die Beigeladene aller Voraussicht nach rechtmäßig ist und zudem ein öffentliches Verkehrsinteresse an der Durchführung der Schülerbeförderung auf der Strecke von R. über B. nach B. S. besteht, das bereits durch die erfüllten Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 BPefG indiziert ist (hierzu nachfolgend; vgl. dazu auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 03.08.2004 - 5 K 1417/04 -). 9 Rechtsgrundlage für die der Beigeladenen erteilte einstweilige Erlaubnis ist § 20 Abs. 1 PBefG. Danach kann eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilt werden, wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt. 10 Der Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 PBefG ist hier eröffnet. Nach der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1968 - VII C 90.66 -, juris; siehe ferner OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.10.1993 - 4 M 9/93 -, juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 08.07.2005 - 6 B 370/05 -; a.A. soweit ersichtlich nur VG München, Beschluss vom 01.12.1998 - M 6 S 98.5141 -, juris) ist in Fällen, in denen - wie hier - eine endgültige Genehmigung aufgrund der Anfechtung durch einen Dritten (noch) nicht vollzogen werden kann, der Zeitraum bis zum Vorliegen einer unanfechtbaren Genehmigung mittels einstweiliger Erlaubnisse nach § 20 PBefG zu überbrücken und nicht durch Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der endgültigen Genehmigung (so jedoch VG München, Beschluss vom 01.12.1998 - M 6 S 98.5141 -, juris). 11 Das für § 20 Abs. 1 PBefG erforderliche öffentliche Verkehrsinteresse ist im Falle der Schülerbeförderung auf der Strecke von R. über B. nach B. S. zu bejahen. Es verlangt, dass ein bestehendes Verkehrsbedürfnis, auch wenn noch nicht endgültig über den Genehmigungsantrag entschieden ist, nicht unbefriedigt bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1968 - VII C 90.66 -, juris). Es besteht hier unstreitig ab dem 01.10.2006 ein Bedürfnis, die betroffenen Schüler weiterhin zwischen ihren Wohnorten und Schulen zu befördern. Dies wäre aber ohne eine einstweilige Erlaubnis nicht gewährleistet, da die entsprechende Genehmigung der Antragstellerin ausläuft, der Beigeladenen aufgrund von Bedienungsverboten gemäß dem Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18.02.2004 (5 K 663/02) die Schülerbeförderung auf dieser Strecke untersagt ist, und die Aufhebung der Bedienungsverbote sowie die Erweiterung der Linie ab 01.10.2006 um die Haltestellen B. S.-Berufsschulzentrum, E.-M.-S. und E.-M.-O. gemäß Bescheid vom 19.07.2006 angefochten und somit nicht vollziehbar ist. Dieses öffentliche Verkehrsinteresse begründet auch ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug. 12 Die Ermessensentscheidung des Regierungspräsidiums Tübingen im Bescheid vom 18.09.2006 dürfte aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden sein. Bei der behördlichen Ermessensentscheidung, wem die zur Befriedigung des öffentlichen Verkehrsinteresses erforderliche einstweilige Erlaubnis erteilt wird, erscheint es in der Regel sachgerecht, demjenigen Unternehmer die einstweilige Erlaubnis zu erteilen, der bereits über eine endgültige Linienverkehrsgenehmigung nach § 15 PBefG verfügt, die nur deshalb nicht vollziehbar ist, weil sie von einem Dritten angefochten worden ist. Denn im Verfahren nach § 20 PBefG besteht für die Genehmigungsbehörde kein Anlass zu einer erneuten Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen, wenn bereits eine positive Entscheidung nach § 15 PBefG über den Betrieb einer Linie getroffen wurde. Lediglich im Fall einer inzwischen eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage oder einer offensichtlich falschen rechtlichen Bewertung bei der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach den §§ 13 und 15 PBefG bestünde für die Genehmigungsbehörde ein Anlass, in eine erneute Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen einzutreten (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25.10.1968 - VII C 90.66 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.10.1993 - 4 M 9/93 -, juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 08.07.2005 - 6 B 370/05 -, juris). Es ist jedoch weder eine wesentliche Änderung der Sachlage seit der Entscheidung vom 19.07.2006 ersichtlich noch liegt eine offensichtlich falsche Rechtsanwendung vor. 13 Die Ausführungen des Antragsgegners in den Bescheiden vom 19.07.2006 bezüglich der Beigeladenen sowie vom 20.07.2006 bezüglich der Antragstellerin, in denen der Antragsgegner sich mit Linienführung, Fahrzeiten, Haltezeiten, Tarifen, den Nahverkehrsplänen der Landkreise Sigmaringen und Biberach und auch dem Bestandsschutz der Antragstellerin nach § 13 Abs. 3 PBefG auseinandergesetzt und im Rahmen einer Ermessensentscheidung den Verkehr der Beigeladenen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als vorzugswürdig erachtet hat, lassen offensichtliche Rechtsfehler nicht erkennen. Der Antragsgegner hat insbesondere den Vorteil eines Großteils der Schüler hervorgehoben, im Falle der Genehmigungserteilung an die Beigeladene nachmittags, am Wochenende und in den Ferien auch sonstige Strecken des Verkehrsverbundes N.-A.-D. (...) nutzen zu können. Auf diesen Vorteil hat auch die Kammer bereits im Urteil vom 18.02.2004 (5 K 663/02) hingewiesen. Diese Möglichkeit bestünde beim Verkehr der Antragstellerin nicht, da der Verkehrsverbund ... eine Einbeziehung des Sonderlinienverkehrs der Antragstellerin ablehnt. Anders als zum Zeitpunkt des Urteils vom 18.02.2004 (5 K 663/02) ist die Antragstellerin jedoch ab 01.10.2006 nicht mehr vorhandener Unternehmer, dessen Interessen nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG im Rahmen der Ermessensentscheidung vorrangig berücksichtigt werden müssten. Vielmehr hatte der Antragsgegner unter angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Unternehmer zu entscheiden, wer diesen Verkehr künftig betreiben soll (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, vensa, m.w.N.). Bei der gerichtlichen Überprüfung dieser Abwägungsentscheidung ist zu berücksichtigen, dass der Genehmigungsbehörde bei der Bewertung der Verkehrsbedürfnisse und ihrer befriedigenden Bedienung sowie hinsichtlich der Gewichtung der öffentlichen Verkehrsinteressen ein Beurteilungsspielraum zusteht, da diese Entscheidung nicht nur prognostische, sondern auch verkehrs- und raumordnungspolitische Wertungen voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 28.07.1989 - 7 C 39.87 -, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 16.09.2004 - 7 LB 3545/01 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, vensa). 14 Unter Berücksichtigung des Beurteilungs- und des Ermessensspielraums der Behörde vermag das Gericht im Rahmen der summarischen Prüfung in den Bescheiden vom 19. und vom 20.07.2006 keine offensichtlichen Rechtsfehler zu erkennen. Aufgrund dessen dürfte auch die Erteilung der einstweiligen Erlaubnis an die Beigeladene mit Bescheid vom 18.09.2006 aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden sein. 15 Die von der Antragstellerin erhobenen Rügen führen zu keinem anderen Ergebnis. Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie sei auf der streitgegenständlichen Strecke vorhandener Unternehmer im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG, mit der Folge, dass die Nichtberücksichtigung dieser Rechtsstellung grob rechtsfehlerhaft sei, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Bei der Frage, ob die Antragstellerin vorhandener Unternehmer oder Altunternehmer ist, ist nicht - wie vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vorgetragen - auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die einstweilige Erlaubnis (18.09.2006) abzustellen, sondern maßgeblich ist der Zeitraum, für den die einstweilige Erlaubnis gilt (01.10.2006 bis 31.03.2007). Nach Ablauf der Genehmigung mit Wirkung zum 30.09.2006 ist die Antragstellerin im streitgegenständlichen Zeitraum ab 01.10.2006 nicht mehr vorhandener Unternehmer im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG, sondern lediglich Altunternehmer im Sinne von § 13 Abs. 3 PBefG (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, vensa; a.A. wohl OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.02.2000 - 7 A 11343/99 -, juris). 16 Die Antragstellerin dürfte insbesondere auch nicht aufgrund einer Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG über eine über den 30.09.2006 hinausgehende Genehmigung verfügen, und zwar weder aufgrund ihrer Anträge vom 09.08.2004 und vom 28.03.2006 beim Regierungspräsidium Tübingen noch wegen ihres Antrags beim Landratsamt Sigmaringen ebenfalls vom 28.03.2006. Zwar ist über einen Antrag auf Linienverkehrsgenehmigung grundsätzlich innerhalb von drei Monaten zu entscheiden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG); kann jedoch die Prüfung des Antrags innerhalb dieser Frist nicht abgeschlossen werden, ist die Frist mit einem Zwischenbescheid um den Zeitraum - höchstens um drei Monate - zu verlängern, der notwendig ist, um die abschließende Entscheidung treffen zu können (§ 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 PBefG). Erst wenn bis zum Ablauf der hiernach maßgeblichen Frist die Genehmigung nicht versagt worden ist, gilt sie als erteilt. 17 Hinsichtlich des Antrags vom 09.08.2004 (Eingang: 13.08.2004) auf „Umwandlung“ der Genehmigung nach § 43 Nr. 2 PBefG in eine Genehmigung nach § 42 PBefG hat das Regierungspräsidium mit Zwischenbescheid vom 28.10.2004 die Entscheidungsfrist bis zum 13.02.2005 verlängert und innerhalb der verlängerten Frist über den Antrag entschieden. Es bestand auch ein sachlicher Grund für die Verlängerung, da zum Zeitpunkt des Zwischenbescheides noch nicht sämtliche Stellungnahmen Dritter im Anhörverfahren nach § 14 PBefG vorlagen. Dabei ist unerheblich, ob die ursprünglich gesetzte Stellungnahmefrist überschritten wurde, da es der Behörde überlassen bleibt, ob sie trotz Überschreitung der gesetzlichen Stellungnahmefrist von zwei Wochen (§ 14 Abs. 4 Satz 2 PBefG) verspätete Stellungnahmen berücksichtigt oder nicht. Bei § 14 Abs. 4 Satz 2 PBefG handelt es sich nicht um eine Präklusionsvorschrift, wie sich schon aus dem Vergleich des Wortlauts mit dem von Präklusionsvorschriften (z.B. § 71d Abs. 2 VwVfG, § 73 Abs. 3a VwVfG, § 73 Abs. 4 VwVfG, § 55 Abs. 2 LBO) ergibt. Denn bei derartigen Vorschriften ist ausdrücklich geregelt, dass Einwendungen nach Ablauf der Frist nicht mehr berücksichtigt werden bzw. ausgeschlossen sind. Eine solche Formulierung findet sich bei § 14 Abs. 4 Satz 2 PBefG nicht, so dass die Vorschrift bereits nach ihrem Wortlaut sowie der Intention des Gesetzgebers (der eine Präklusion wie bei den o.g. Vorschriften sonst ausdrücklich angeordnet hätte) keinen zwingenden Ausschluss später eingehender Stellungnahmen gebietet. Aufgrund dessen ist es der Behörde unbenommen, später eingehende Stellungnahmen zu berücksichtigen oder die Frist auf Antrag zu verlängern, wie gegenüber dem Landratsamt Sigmaringen erfolgt. Vor dem Hintergrund zweier noch ausstehender Stellungnahmen, wobei in einem Fall die verlängerte Frist noch lief, hatte das Regierungspräsidium einen sachlichen Grund für die Verlängerung der Entscheidungsfrist mit Zwischenbescheid vom 28.10.2004. Die Verlängerung um drei Monate dürfte angesichts der Komplexität des zu entscheidenden Falles ebenfalls nicht zu beanstanden sein. Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass die Fristverlängerung den gesamten Antrag der Antragstellerin mit seinen drei Teilkomponenten (wie im gemeinsamen Antragsschreiben vom 09.08.2004 dargestellt) betraf. Das Regierungspräsidium Tübingen hat im Zwischenbescheid im Wesentlichen die Bezeichnung übernommen, die die Antragstellerin in ihrem Antragsschreiben als zusammenfassende Bezeichnung für die drei Komponenten des Antrags gewählt hat (Regierungspräsidium Tübingen im Zwischenbescheid vom 28.10.2004: „Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Linienverkehr nach § 42 PBefG von Bad Saulgau/Thermalbad nach Bad Schussenried/Bahnhof - Ihr Antrag vom 09.08.2004“; Antragstellerin im Antragsschreiben vom 09.08.2004: „Überführung in eine Genehmigung nach § 42 PBefG auf der Strecke Bad Schussenried - Bierstetten - Bad Saulgau“). Angesichts nur eines Antragsschreibens, auf das der Zwischenbescheid ausdrücklich Bezug nimmt, bezieht sich der Zwischenbescheid auf das gesamte Antragsschreiben und somit auf alle drei Teilkomponenten des Antrags. Auch die Antragstellerin hat im Verwaltungsverfahren mehrfach (so z.B. bereits im letzten Absatz des Antragsschreibens vom 09.08.2004) von „dem Antrag“ im Singular gesprochen. Zwar hat sie auch darauf hingewiesen, dass die drei Teile des Antrags getrennt voneinander beschieden werden könnten, jedoch ist dies bezüglich der Fristverlängerung weder zwingend noch angebracht. Aufgrund der Bezugnahme auf das Antragsschreiben vom 09.08.2004 und der vom Regierungspräsidium Tübingen gewählten Bezeichnung musste der Zwischenbescheid aus dem objektiven Empfängerhorizont als Verlängerung der Entscheidungsfrist hinsichtlich des gesamten Antrags mit seinen drei Teilkomponenten verstanden werden. Eine Genehmigungsfiktion konnte daher hinsichtlich keiner der drei Teilkomponenten des Antrags eintreten. 18 Auch aufgrund des Antrags vom 28.03.2006 (Eingang: 31.03.2006) beim Regierungspräsidium Tübingen dürfte keine Genehmigungsfiktion für die Zeit ab 01.10.2006 eingetreten sein. Denn die Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG und die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG setzen voraus, dass der Antrag bei der zuständigen Genehmigungsbehörde gestellt wurde (vgl. Bidinger, PBefG, § 15, RdNr. 11). Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums ist nach § 11 Abs. 1 PBefG i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 b) der Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über personenbeförderungsrechtliche Zuständigkeiten (PBefGZuVO) nur eröffnet, wenn der beantragte Linienverkehr in einen kreisüberschreitenden Verkehrs- und Tarifverbund einbezogen ist. Dies ist beim Schülerverkehr der Antragstellerin, der - trotz entsprechender Bemühungen - weder in den Verkehrsverbund ... einbezogen ist noch in ihn aufgenommen werden kann, nicht der Fall (vgl. dazu auch Beschluss der Kammer vom 28.10.2002 - 5 K 1985/02 -). Somit war eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Tübingen nicht gegeben mit der Folge, dass auch keine Genehmigungsfiktion eintreten konnte. 19 Aufgrund des Antrags vom 28.03.2006 beim Landratsamt Sigmaringen dürfte ebenfalls keine Genehmigungsfiktion eingetreten sein. Das Landratsamt Sigmaringen hat die Dreimonatsfrist mit rechtzeitigem Zwischenbescheid vom 14.06.2006 verlängert, da eine Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Tübingen aufgrund des Konkurrenzantrags der Beigeladenen erforderlich und die Entscheidung des Landratsamts Sigmaringen von der Entscheidung über diesen Konkurrenzantrag abhängig war. Hierbei kann offen bleiben, ob der Antrag der Beigeladenen vom 28.04.2006 vollständig war, da auch ein zunächst unvollständiger Antrag den Koordinierungsbedarf nicht entfallen lässt, weil er im Laufe des Verfahrens noch ergänzt werden kann. Da die Entscheidung des Regierungspräsidiums über den Antrag der Beigeladenen für die Entscheidung des Landratsamts relevant war, war die Fristverlängerung im Hinblick auf die noch zu treffende Entscheidung des Regierungspräsidiums über den Antrag der Beigeladenen rechtmäßig, so dass auch hier keine Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eintreten konnte. Die Tatsache, dass die Beigeladene ihren Antrag hinsichtlich des Beginns der Linienerweiterung vom 01.09.2006 auf den 01.10.2006 geändert hat, führt - entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin - nicht zur Rechtswidrigkeit des Zwischenbescheides vom 14.06.2006. Vielmehr erfordert die Änderung des Antrags eines Konkurrenten eine erneute Prüfung und Koordination der Behörden, so dass gerade auch aufgrund der Antragsänderung zusätzliche Bearbeitungszeit erforderlich war. Auch bei der Fristverlängerung durch das Landratsamt Sigmaringen dürfte daher die Verlängerung der Entscheidungsfrist um drei Monate angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit des Falles nicht zu beanstanden sein. 20 Aber selbst wenn zugunsten der Antragstellerin eine Genehmigungsfiktion eingetreten wäre (wovon die Kammer aus den o.g. Gründen nicht ausgeht), würde ihrer Berücksichtigung als vorhandener Unternehmer immer noch entgegenstehen, dass eine etwaige fiktive Genehmigung noch nicht unanfechtbar wäre (zu diesem Erfordernis vgl. BVerwG, Urteil vom 06.12.1968 - VII C 73.67 -, juris). Denn die Beigeladene hätte nach Bekanntgabe einer fiktiven Genehmigung der Antragstellerin die Möglichkeit, hiergegen Widerspruch einzulegen. Von einer gesicherten Rechtsposition als vorhandener Unternehmer, die bei der Ermessensentscheidung über die Erteilung der einstweiligen Erlaubnis zu berücksichtigen wäre, könnte daher selbst im Falle der Annahme einer Genehmigungsfiktion nicht ausgegangen werden. 21 Das Regierungspräsidium Tübingen hat auch nicht dadurch rechtswidrig gehandelt, dass es am 19.07.2006 - und damit vor einer Entscheidung des Landratsamts Sigmaringen über den Antrag der Antragstellerin vom 28.03.2006 - über die Erweiterung der Linienverkehrsgenehmigung der Beigeladenen entschieden hat. Ein „verfahrensrechtliches Prioritätsprinzip“, wonach über Anträge von Konkurrenten in einer bestimmten Reihenfolge zu entscheiden wäre, kennt das PBefG nicht. Der Grundsatz, dass bei der Entscheidung über eine Genehmigung bei konkurrierenden Angeboten zu berücksichtigen ist, wer den Verkehrsbedarf zuerst erkannt hat (in diesem Sinne interpretiert der Antragsgegner den Begriff „Prioritätsprinzip“), ist hier - worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist - irrelevant, da der Verkehrsbedarf seit Jahren bekannt ist und es lediglich um die Frage geht, wer eine bereits bestehende Verkehrsverbindung künftig betreiben darf. Die Annahme des Regierungspräsidiums Tübingen in seinem Bescheid vom 19.07.2006, dass die Antragstellerin ab 01.10.2006 nicht mehr vorhandener Unternehmer hinsichtlich der Linie xx sei, ist nicht zu beanstanden, da die entsprechende Genehmigung zum 30.09.2006 ausläuft und eine Genehmigungsfiktion über diesen Zeitraum hinaus nicht eingetreten war. Aus den Koordinierungsgesprächen mit dem Landratsamt Sigmaringen dürfte das Regierungspräsidium Tübingen zum Zeitpunkt seiner Entscheidung im Übrigen die Information gehabt haben, dass mit einer Verlängerung der Genehmigung nicht zu rechnen sei. Inwiefern durch die Abfolge der Entscheidungen Rechte der Antragstellerin verletzt sein sollen, vermag das Gericht nicht zu erkennen. 22 Ist die Antragstellerin somit ab 01.10.2006 nicht (mehr) vorhandener Unternehmer für die streitgegenständliche Strecke, so scheidet die Anwendung von § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG im Verfahren um die Erteilung der endgültigen Genehmigung ab 01.10.2006 aus, so dass die Bescheide vom 19. und vom 20.07.2006, die vom Status der Antragstellerin als Altunternehmer im Sinne von § 13 Abs. 3 PBefG ausgehen, nicht als grob rechtsfehlerhaft anzusehen sind. 23 Vor diesem Hintergrund erscheint es insbesondere nicht ermessensfehlerhaft, dass das Regierungspräsidium Tübingen der Beigeladenen als dem (einzigen) Unternehmer, dem bereits eine - wenn auch nicht bestandskräftige - personenbeförderungsrechtliche Genehmigung nach § 15 Abs. 1 PBefG erteilt wurde, nunmehr eine einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG erteilt hat. In dieser Entscheidung vom 18.09.2006 ebenso wie in der Genehmigungsentscheidung vom 19.07.2006 wurden insbesondere auch die Interessen der Antragstellerin als Altunternehmer im Sinne von § 13 Abs. 3 PBefG in ausreichender Weise gewürdigt. 24 Das Gebot des § 8 PBefG vermag ebenfalls nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Hierbei handelt es sich lediglich um einen Programmsatz, verbunden mit einem Koordinierungs- und Gestaltungsauftrag (vgl. Bidinger, PBefG, § 8, S. 5 ff.). Unterlässt es die Behörde unter Verstoß gegen diesen Programmsatz, Kooperationsmöglichkeiten auszuloten und entsprechende Vermittlungsversuche zu unternehmen, so kann ein Unternehmen aus derartigen behördlichen Versäumnissen keine subjektiven Rechte herleiten. Auf die Frage der Kooperationsbereitschaft der Antragstellerin und der Beigeladenen kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Frage, ob der Antragsgegner ausreichende Bemühungen zur Realisierung einer „Kooperationslösung“ unternommen hat. 25 Der Antragsgegner hat auch nicht durch seine Würdigung des Bestandsschutzes der Antragstellerin als Altunternehmer nach § 13 Abs. 3 PBefG gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. In dem vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin angeführten Verfahren ... / ..., das ebenfalls Gegenstand eines Verfahrens der Kammer ist (5 K 2145/04), gab der Bestandsschutz als Altunternehmer den Ausschlag zugunsten des Altunternehmers bei gleichwertigen Verkehrsangeboten. Im vorliegenden Fall wird jedoch das Angebot der Beigeladenen vom Antragsgegner als besser bewertet, so dass bereits keine gleich gelagerten Sachverhalte vorliegen, die eine einheitliche Anwendung bzw. Gewichtung von § 13 Abs. 3 PBefG gebieten würden. 26 Das Gericht verkennt schließlich auch nicht, dass die Umstellung der Schülerbeförderung von der Antragstellerin auf die Beigeladene mit einem gewissen Aufwand verbunden ist. Jedoch ist dieser Aufwand - soweit aus den Schriftsätzen der Beteiligten erkennbar - nicht so groß, dass er es als ermessensfehlerhaft erscheinen ließe, der Beigeladenen eine einstweilige Erlaubnis zu erteilen. 27 Nach alledem ist die Erteilung der einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG an die Beigeladene mit Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 18.09.2006 aller Voraussicht nach rechtmäßig, so dass die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfällt. 28 (II.) Da dem Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 18.09.2006 nicht entsprochen werden kann, ist auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin für sich selbst die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis zum Weiterbetrieb des Schülerverkehrs von R. über B. nach B. S. (bisherige Linie xx) beansprucht, abzulehnen. Wegen des Verbots der Doppelbedienung kann während der Geltungsdauer der einem Unternehmen erteilten (einstweiligen) Liniengenehmigung einem anderen Bewerber in der Regel eine entsprechende Genehmigung nicht erteilt werden (BVerwG, Urteil vom 02.07.2003 - 3 C 46.02 -, juris; Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6.99 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, vensa). Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine annähernd kostendeckende Bedienung einer Linie nur durch einen Unternehmer erfolgen kann und eine Konkurrenz zu einem ruinösen Wettbewerb führen würde (BVerwG, Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6.99 -, juris). Dass hier ausnahmsweise von diesem Grundsatz abzuweichen wäre, da der streitgegenständliche Schülerverkehr kostendeckend von zwei Unternehmen parallel betrieben werden könnte, ist nicht erkennbar. 29 Nach Auffassung des Gerichts ist nicht davon auszugehen, dass der Antragstellerin ohne die begehrte einstweilige Erlaubnis irreversible wirtschaftliche Nachteile drohten oder sie sogar in ihrer Existenz bedroht wäre. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Antragstellerin durch die Erteilung der einstweiligen Erlaubnis an die Beigeladene erhebliche rechtliche Nachteile im Rechtsbehelfsverfahren um die endgültige Genehmigung drohten. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin werden durch die der Beigeladenen erteilte einstweilige Erlaubnis keine vollendeten irreversiblen Tatsachen zu Lasten der Antragstellerin geschaffen, da eine einstweilige Erlaubnis kein Recht auf eine spätere Genehmigung verleiht oder ein solches begünstigt. Aufgrund dessen dürfte es - entgegen der Befürchtung der Antragstellerin - dem Antragsgegner verwehrt sein, die mit einer erneuten Umstellung der Fahrkarten verbundenen Schwierigkeiten im Widerspruchsverfahren über die endgültige Genehmigung zu Lasten der Antragstellerin ins Feld zu führen. 30 Der Antrag ist somit mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen. Im Hinblick darauf, dass die Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären. 31 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG (hälftiger Auffangstreitwert; vgl. auch Beschlüsse der Kammer vom 20.02.2003 - 5 K 2644/02 - und vom 23.08.2004 - 5 K 1126/04 -).