Urteil
6 K 1744/10
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die Nutzung des im zeichnerischen Teil des Erleichterungsantrags vom 27.10.2009 dargestellten Teils des Grundstücks Flst. Nr. ... als unbefestigte Abstellfläche (Rasen) für einen PKW baurechtlich zulässig ist. Der Bescheid der Beklagten vom 29.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 03.08.2010 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Klägers, Teile einer Gartenfläche als Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug nutzen. 2 Der Kläger bewohnt das Grundstück E...straße 18 (Flurst. Nr. ...) auf der Gemarkung der Beklagten. Der Ortsbauplan „A...“ vom 25.04.1952 / 22.09.1954, vom Regierungspräsidium Südwürttemberg-Hohenzollern am 05.02.1954 genehmigt, sieht für die Grundstücke in diesem Bereich eine Reihenhausbebauung mit Vorgärten und ein Bauverbot im jeweils rückwärtigen Bereich vor. Der (in gleicher Weise genehmigte) „Aufbauplan A…“ vom 20.12.1952 / 20.02.1953 sieht u.a. um den Wohnblock E...str. 16 bis 32 herum durchgehend die Anpflanzung von „Geschnittene[n] Hecken 140 - 160 cm hoch“. Weiter enthält der Aufbauplan Eintragungen zur Platzierung von Sammelgaragen, jedoch nicht im Bereich nördlich der E...straße. Die vom Gemeinderat der Beklagten am 02.10.1953 erlassenen „Anbauvorschriften für das Baugebiet A....“ treffen Regelungen u.a. zur Zulässigkeit von Nebengebäuden. In § 3 Abs. 1 dieser Anbauvorschriften heißt es: 3 Für die Stellung der Nebengebäude, Kleingaragen und dergl. gelten die Eintragungen im Aufbauplan vom 20.12.1952 mit Nachtrag vom 20.02.1953 als Richtlinie. Soweit im Aufbauplan bestimmte Flächen für Garagen vorgesehen sind, ist die Errichtung anderer Gebäude auf diesen Flächen unzulässig. Es ist anzustreben, die Garagen in Sammelgebäuden gemeinschaftlich und außerhalb der Wohnwege anzuordnen. 4 § 8 der Anbauvorschriften regelt: 5 1.) Die Einfriedigungen der Grundstücke sind entlang eines Straßenzugs einheitlich und entsprechend den Richtlinien im Aufbauplan vom 20. Dez. 1952 mit Nachtrag vom 20. Feb. 1953 zu gestalten. Um eine möglichst gesunde Wohnanlage zu erzielen, sind nur Heckeneinfriedigungen zugelassen. 6 2.) Einfriedigungen der einzelnen Grundstücke im Innern des Baugebiets sind, soweit sie nicht völlig wegfallen können, einheitlich und nicht höher als 80 cm zu halten. 7 3.) Vorgärten und sonstige unüberbaubare Flächen an Straßen sind geordnet anzulegen und zu unterhalten. (...) 8 Der Kläger stellte am 27.10.2009 beim Bauordnungsamt der Beklagten einen „Erleichterungsantrag“, um „einen verfahrensfreien Stellplatz im Vorgarten des Grundstücks E...straße 18 errichten zu dürfen“. Im zeichnerischen Teil der eingereichten Bauvorlagen ist der Stellplatz an der südlichen Grundstücksgrenze zur Straße hin im Bereich des Bauverbots des Ortsbauplans dargestellt. In der Folge gingen bei der Beklagten Einwendungen von Nachbarn ein. Darin wurde im Wesentlichen auf die mit der Anlegung eines Stellplatzes einhergehende Beeinträchtigung der Wohnqualität und des Siedlungscharakters im - von „Wohngärten“ geprägten - Gebiet und die ohnehin schon prekäre Parksituation vor Ort verwiesen, die durch den Wegfall von Parkplätzen auf öffentlicher Verkehrsfläche im Bereich der Zufahrt zum vom Kläger erstrebten Stellplatz noch verschärft würde. 9 Im Januar 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, eine Befreiung vom Bauverbot des Ortsbauplans könne nicht erteilt werden. Durch das Vorhaben würden bereits Grundzüge der Planung berührt. Das Bauverbot sei auch durch die bisherige Genehmigungspraxis nicht unwirksam geworden. Auf der Südseite der Gebäude im Baugebiet seien bislang noch keine Stellplätze genehmigt worden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers brachte daraufhin vor, dem Kläger sei bereits bei einer Vorsprache beim Bauordnungsamt mündlich die Genehmigung zur Nutzung der Gartenfläche als Stellplatz erteilt worden. In diesem Zusammenhang sei auch die Absenkung des Randsteins bewilligt und das Tiefbauamt der Beklagten mit der Ausführung beauftragt worden. Hintergrund des klägerischen Anliegens sei der Umstand, dass die E...straße im hier in Rede stehenden Bereich ständig zugeparkt sei, weshalb der Kläger, der über keine Zufahrtsmöglichkeit von der Nordseite her verfüge, oftmals weit entfernt von seinem Anwesen parken müsse. Im Übrigen sei in ca. 50 m Entfernung, ebenfalls in der E...straße, ein Stellplatz im Gartenbereich genehmigt worden. 10 Mit Bescheid vom 26.04.2010, zugestellt am 30.04.2010, lehnte die Beklagte den Erleichterungsantrag ab. Zur Begründung hieß es - über die bisherigen Erläuterungen hinaus - im Wesentlichen, der vorgesehene Stellplatz widerspreche den Festsetzungen des Ortsbauplans. Eine Befreiung vom Bauverbot nach § 31 BauGB könne nicht erteilt werden. Es würden bereits Grundzüge der Planung berührt, da eine Befreiung die Bauverbotsfestsetzung „in der gesamten Reihe“ hinfällig werden lassen würde. Bei Verwirklichung des Vorhabens würden zwei öffentliche Stellplätze auf der Straße entfallen. Daher sei die Erforderlichkeit aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit zu verneinen. Die Befreiung wäre auch städtebaulich nicht vertretbar. Der gesamte Charakter des Baugebiets würde sich ändern. Auch die Nachbarn hätten durch Einreichung einer Unterschriftenliste ihr Interesse an der Erhaltung der Wohngärten in der E...straße verdeutlicht. Das Interesse des Bauherrn sei demgegenüber weniger gewichtig. 11 Der Kläger legte am 28.05.2010 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, nach § 1 Abs. 3 der Anbauvorschriften könnten sogar kleinere Nebengebäude im Baugebiet errichtet werden, soweit dies mit den Bedürfnissen eines Wohngebiets vereinbar sei und der Charakter des Baugebiets als Wohngebiet nicht beeinträchtigt werde, was bei einer Stellfläche im Garten ohne Weiteres zu bejahen sei. Im Übrigen werde der Ortsbauplan den heutigen Bedürfnissen der Anlieger nicht mehr gerecht. Der Kläger sei zur Ausübung seines Berufs - Brandschutzservice - auf sein Kraftfahrzeug angewiesen und benötige deshalb dringend eine Abstellfläche auf dem Grundstück. Die gesamte E...straße sei regelmäßig komplett zugeparkt. Der Kläger müsse jedoch sein Fahrzeug täglich mit Werkzeugen und Ware beladen. Dabei sei es nicht zumutbar, diese Gegenstände über weite Strecken zu transportieren. Der Kläger benötige weder eine befestigte Stellfläche noch eine überdachte Räumlichkeit. Er wolle in seinem Garten keinen Stellplatz errichten, sondern lediglich eine Abstellfläche für sein Fahrzeug auf dem unbefestigten Rasen erhalten; es gehe daher nicht um eine Bebauung durch Errichten eines Gebäudes oder eines anderen genehmigungspflichtigen Bauvorhabens. Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit sich ein nur überwiegend nachts auf der Gartenfläche stehendes Fahrzeug störend oder beeinträchtigend auf die benachbarten Anwesen bzw. das Wohngebiet auswirken sollte. Von alledem abgesehen erstaune doch, dass im Geltungsbereich des Ortsbauplans zahlreiche Anlieger über Einfahrten oder Zufahrten zu ihren Grundstücken verfügten. Dies zeige, dass bereits Ausnahmen vom Bauverbot gemacht worden seien. Bereits aus Gründen der Gleichbehandlung erscheine es mithin angezeigt, auch dem Kläger die Möglichkeit zu eröffnen, sein Fahrzeug auf dem Grundstück abzustellen. Der derzeitigen Verkehrssituation und den hieraus resultierenden Bedürfnissen des Klägers müsse Rechnung getragen werden. 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2010 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch zurück. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, das Vorhaben des Klägers sei verfahrensfrei, müsse aber nach § 50 Abs. 5 LBO gleichwohl den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Nachdem der Kläger im Widerspruchsverfahren geäußert habe, dass er lediglich eine Abstellfläche auf dem unbefestigten Rasen im Garten begehre, liege keine bauliche Anlage im Sinne von § 29 BauGB vor, weshalb die §§ 30 ff. BauGB nicht anwendbar seien. Allerdings stelle auch die Schaffung eines unbefestigten Einstellplatzes sowie dessen Benutzung eine bebauungsrechtlich nicht völlig frei gestellte Nutzung dar. Die planungsrechtlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans, die sich auf eine solche Nutzung beziehen, seien daher unabhängig von § 29 BauGB beachtlich und könnten die materielle Unzulässigkeit des Vorhabens begründen. Mit der Festsetzung eines Bauverbots sowie mit der Vorgabe der Anbauvorschriften, die Einfriedigungen einheitlich und mit Hecken zu gestalten, habe aus städtebaulichen Gründen eine Abschirmung zur E...straße mit dahinter liegenden Vorgärten geschaffen werden sollen. Bei Verwirklichung des klägerischen Vorhabens müsse aber die Hecke im Bereich der Zufahrt zwangsläufig entfernt werden, wodurch Unruhe in den Vorgartenbereich hineingetragen und das seit langem umgesetzte und nördlich der E...straße auch noch intakte Plankonzept nachträglich erheblich verändert werde. Eine derart weit reichende Änderung müsse einer Änderung des Bebauungsplans vorbehalten bleiben. 13 Der Kläger hat am 21.08.2010 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er ergänzend im Wesentlichen vor, die Unterbrechung der Heckeneinfriedigung stehe keinesfalls im Widerspruch zum Gebietscharakter. Vielmehr seien bereits für die Zugänge zu den Wohnhäusern zahlreiche derartige Unterbrechungen vorgenommen worden. Weiter verweist der Kläger auf andere Referenzfälle in der Umgebung, die insoweit beispielgebend seien. Zuletzt trägt der Kläger vor, das Bauverbot des Ortsbauplans erfasse verfahrensfreie Vorhaben nicht. Der Kläger wolle gerade keine bauliche Anlage errichten, sondern sein Fahrzeug lediglich auf dem Rasen, d.h. der unbearbeiteten Erdoberfläche, abstellen. Ebenso wie etwa das Abstellen eines Rasenmähers, Fahrrads, Schubkarrens oder Zelts habe auch das Parken eines Kraftfahrzeugs keine nachbarschädlichen Auswirkungen. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB sei damit gar nicht erforderlich. 14 Der Kläger beantragt, 15 festzustellen, dass die Nutzung des im zeichnerischen Teil des Erleichterungsantrags vom 27.10.2009 dargestellten Teils des Grundstücks Flst. Nr. ... als unbefestigte Abstellfläche (Rasen) für einen PKW baurechtlich zulässig ist, und den Bescheid der Beklagten vom 29.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 03.08.2010 aufzuheben, 16 hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 29.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 03.08.2010 eine Befreiung von der Festsetzung eines Bauverbots im Ortsbauplan „A...“ zur Nutzung der vorbezeichneten Abstellfläche für einen PKW zu erteilen. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie trägt im Wesentlichen vor, der Ortsbauplan und die Anbauvorschriften seien zu beachten. Das VG Sigmaringen sei bereits in seinem Beschluss vom 14.04.2008 - 4 K 1470/07 - von der Wirksamkeit dieser Normen ausgegangen. Das Vorhaben könne daher nur nach § 23 Abs. 5 BauNVO oder § 31 BauGB zulässig sein. Deren Voraussetzungen lägen indes nicht vor. Die auf der gegenüberliegenden Straßenseite - unter Erteilung von Befreiungen - zugelassenen Stellplätze und Carports in der Bauverbotsfläche unterschieden sich wesentlich von der hier zu beurteilenden Situation, da dort keine Wohngärten betroffen seien. 20 Das Gericht hat die Anwesen in der E...straße in Augenschein genommen und dabei folgende Feststellungen getroffen: Das Bauverbot im „Vorgartenbereich“ - jeweils nördlich der Wohnhäuser bzw. südlich an die E...straße angrenzend - ist mehrfach durch hier relevante Nutzungen tangiert. So befinden sich im Bereich östlich der W... auf den Grundstücken E...straße 7 und 9 befestigte Stellplätze, auf dem Grundstück E...straße 11 eine asphaltierte Zufahrt mit zwei Stellplätzen. Das Wohnhaus E...straße 17 verfügt über einen genehmigten Carport, das Anwesen E...straße 23 über eine befestigte Hoffläche und das Wohnhaus E...straße 29 über einen geschotterten Stellplatz. Zwischen den Wohnhäusern E...straße 31 und 33 sind vier Garagen angelegt, jedoch nicht in der Bauverbotsfläche, sondern im Bereich des dort vorgesehenen Baufensters; die befestigte Zufahrt zu diesen Garagen liegt jedoch im Bauverbot und wurde während des Augenscheins auch zum Abstellen von Fahrzeugen benutzt. Nördlich der E...straße - im jeweiligen „rückwärtigen“ Gartenbereich der dort vorhandenen Wohnbebauung - sind folgende Nutzungen im Bereich des Bauverbots anzutreffen: Auf dem Grundstück E...straße 26 findet sich eine durch zwei gepflasterte Rasengitterfahrstreifen gestaltete Abstellmöglichkeit für ein Kraftfahrzeug, die durch ein Holzgitterzauntor von der Straße getrennt ist. Zwischen den Häusern E...straße 22 und 24 ist eine gepflasterte Zufahrt zu zwei nördlich (hinter) der Bebauung liegenden Garagen angelegt. Der gesamte Reihenhaus-Wohnblock, bestehend aus den Gebäuden E...straße 24 bis 32, ist nicht im dafür vorgesehenen Baufenster des Ortsbauplans, sondern weiter südlich, zur E...straße hin verrückt in der Bauverbotszone errichtet worden. Auf dem Grundstück E...straße 8, jenseits der W..., sind zwei Stellplätze aus Rasengittersteinen vorhanden. Das dem Kläger benachbarte Wohnhaus E...straße 16 verfügt über eine Garage und eine gepflasterte Fahrspur zu einem Holzschuppen, die sich jedoch beide im der Straße abgewandten Bereich in Richtung der hinter der Wohnbebauung liegenden Grünfläche befinden, der von einem - auch im Ortsbauplan enthaltenen - Fußweg erschlossen wird. Auf die beim Augenschein gefertigten Lichtbilder wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen. 21 Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten (ein Band) sowie die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Tübingen vor. Daneben hat die Kammer die Akten der Beklagten zu Ortsbauplan, Aufbauplan und Anbauvorschriften - soweit noch vorhanden - und die Gerichtsakte 4 K 1470/07 beigezogen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf diese Akten, wie auch auf den Inhalt der Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen. Entscheidungsgründe 22 Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag als Feststellungsklage zulässig. 23 Zwischen den Beteiligten besteht ein streitiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO, nachdem im Verwaltungsverfahren betreffend den Erleichterungsantrag des Klägers unterschiedliche Auffassungen zur materiellen Zulässigkeit der begehrten Nutzung vertreten wurden. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der baurechtlichen Zulässigkeit der beabsichtigten Nutzung der streitigen Gartenfläche als Abstellplatz. 24 Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Nutzung des im zeichnerischen Teil des Erleichterungsantrags vom 27.10.2009 dargestellten Teils des Grundstücks Flst. Nr. ... als unbefestigte Abstellfläche (Rasen) für einen PKW ist verfahrensfrei baurechtlich zulässig, ohne dass es einer Ausnahme (etwa nach den Bestimmungen der Reichsgaragenordnung) oder der hilfsweise beantragten Befreiung bedarf. Der Bescheid der Beklagten vom 29.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 03.08.2010 ist zum Zwecke der Klarstellung aufzuheben. 25 Zu Recht gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass das Vorhaben bauordnungsrechtlich verfahrensfrei ist. Zwar ist das Vorhaben des Klägers - ungeachtet seiner genauen Ausgestaltung und unabhängig von der Begrifflichkeit in § 29 BauGB - im Anwendungsbereich der LBO als „Stellplatz“ i.S.d. § 2 Abs. 8 Satz 1 LBO und damit als bauliche Anlage anzusehen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LBO), ohne dass es einer „Herstellung“ (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1 LBO) oder sonstiger baulicher Maßnahmen bedarf (vgl. Sauter, LBO, § 2, Rnrn 31 und 104). Für Stellplätze bis 50 m 2 Nutzfläche im Innenbereich ist jedoch nach Nr. 11 b) des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO ein Genehmigungsverfahren entbehrlich (vgl. ansonsten Nr. 12 a) und b) des Anhangs). 26 Das Vorhaben ist auch materiell zulässig. Öffentlich-rechtliche Vorschriften stehen dem Vorhaben nicht entgegen (§ 50 Abs. 5 LBO). 27 Insbesondere steht das Vorhaben nicht im Widerspruch zu dem vom Ortsbauplan „A...“ festgesetzten Bauverbot für den hier streitigen Bereich des vom Kläger bewohnten Grundstücks. Das Bauverbot dürfte zwar nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG wirksam übergeleitet worden sein und heute nach § 233 Abs. 3 BauGB fortgelten, nachdem weder Bedenken hinsichtlich des wirksamen Zustandekommens des Ortsbauplans und seiner Begleitvorschriften geltend gemacht oder ersichtlich sind und auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 173 Abs. 3 BBauG nicht streitig ist oder sonst zweifelhaft erscheint (zu den Voraussetzungen vgl. allgemein Bielenberg / Söfker, in: E/Z/B/K, BauGB, § 233, Rn 73 ff., 96). Das auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 4 der Württembergischen Bauordnung vom 28.07.1910 (Reg. Bl. S. 333; mit nachfolgenden Änderungen) und § 8 Abs. 2 e) des Aufbaugesetzes vom 18.08.1948 (Reg. Bl. S. 127) durch Baugrenzen festgesetzte und durch grüne Farbe (§ 5 Abs. 2 der Verfügung zum Vollzug der BauO vom 10.05.1911, Reg. Bl. S. 77) ausgewiesene Bauverbot erfasst das hier streitige Vorhaben jedoch nicht. 28 Nach Art. 11 Abs. 4 Württ. BauO können durch Ortsbauplan zur Erhaltung freier Hof- und Gartenflächen im Innern der Baublöcke oder wenn sonst dauernde öffentliche Interessen es erfordern, Grenzen (Baugrenzen) festgesetzt werden, innerhalb oder außerhalb deren die Errichtung von Bauten ausgeschlossen oder nur unter beschränkenden Bestimmungen gestattet ist. § 8 Abs. 2 e) des Aufbaugesetzes sieht vor, dass im Bebauungsplan die Grenzen der zur Erzielung einer genügenden Weiträumigkeit der Bebauung, zur Erhaltung freier Hof- und Gartenflächen oder aus sonstigen städtebaulichen Gründen dauernd von der Bebauung freizuhaltenden Flächen (hintere Baufluchtlinien, Baugrenzen) festgesetzt werden. Nach Art. 1 a Abs. 1 Württ. BauO ist die Errichtung von Bauten nur zulässig, wenn die Baufläche nicht nach dem Ortsbauplan unüberbaubar ist; Art. 29 Abs. 1 Württ. BauO regelt ergänzend, was als „Bauten“ im Sinne der Württ. BauO anzusehen ist, neben Gebäuden (Nr. 1) und sonstigen, dem Gebiet des Hochbaus angehörenden Bauwerken (Nr. 2) u.a. noch alle sonstigen festen Einrichtungen, die den Zwecken eines Gebäudes dienen (Nr. 5). 29 Eine unbefestigte Abstellfläche für ein Kraftfahrzeug auf Rasengrund unterfällt nicht dem Begriff der „Bauten“ nach Art. 29 Württ. BauO bzw. der „Bebauung“ nach § 8 AufbauG und wird daher auch nicht von einem auf diese Vorschriften gestützten Bauverbot erfasst. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist insoweit zunächst, dass das auf die Württ. BauO gestützte Bauverbot nicht notwendigerweise einem Bauverbot heutigen Rechts entspricht, sondern mit dem Inhalt übergeleitet worden ist, den der Plangeber ihm damals beigemessen hat, und dass nicht nur der Ortsbauplan bzw. die darin enthaltenen Bestimmungen selbst übergeleitet worden sind, sondern auch die sie ergänzenden damaligen baurechtlichen Vorschriften, die den Festsetzungsinhalt mitbestimmen (vgl. Bielenberg / Söfker, a.a.O., Rn 87 und 89; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 -, NVwZ 1994, 700). Dazu gehören hier auch die bauplanungsrechtlichen Vorschriften der Reichsgaragenordnung vom 17.02.1939 (RGBl. I, S. 219, mit nachfolgenden Änderungen), die im Einleitungssatz der Anbauvorschriften vom 02.10.1953 ausdrücklich in Bezug genommen werden und deren Geltung sich auch aus dem Umstand ergibt, dass sie der Plan z.B. durch die Festsetzung von Sammelgaragen andernorts zu seinem Inhalt machen will (vgl. dazu OVG Hamburg, Urteil vom 30.04.2008 - 2 Bf 133/03 -, ZfBR 2009, 160). Die Begriffsdefinitionen in § 1 RGaO unterscheiden ausdrücklich zwischen „Einstellplätzen“ als „unbebaute[n] oder mit Schutzdächern versehene[n] Flächen“ zum Einstellen von Kraftfahrzeugen (Abs. 1) und „Garagen“ (Abs. 2), wobei unter „Stellplätzen“ nach § 1 Abs. 6 RGaO die Standfläche eines einzelnen Kraftfahrzeugs auf dem Einstellplatz oder in der Garage verstanden wird (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 31.03.1994 - Bf II 114/91 -, BRS 56 Nr. 122). Nach § 11 Abs. 1 RGaO sind Einstellplätze, Garagen und ihre Nebenanlagen als Zubehör zur Wohnung grundsätzlich in allen für die Bebauung bestimmten Gebieten zulässig, in besonders geschützten (Wohn-)Gebieten jedenfalls dann, wenn sie „dem Bedürfnis der Bevölkerung in diesen Gebieten“ und Fahrzeugen unter 3,5 t Eigengewicht dienen (Abs. 2); sie müssen jedoch so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung u.a. das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht erheblich stört. § 13 Abs. 4 b) RGaO sieht die Möglichkeit der Zulassung von Kleingaragen und von Schutzdächern über Kleineinstellplätzen auch in Vorgärten vor, wenn diese für eine spätere Straßenerweiterung nicht in Betracht kommen und die Errichtung von Schutzdächern oder Garagen aus städtebaulichen Gründen erwünscht ist oder durch sonstige besondere Umstände gerechtfertigt wird. Während § 14 RGaO Garagen, Schutzdächer und ihre baulichen Zubehöranlagen als bauliche Anlagen im Sinne der Verordnung über die Baugestaltung vom 10.11.1936 (RGBl. I, S. 938) einordnet, bezeichnet § 12 Abs. 1 RGaO Einstellplätze ohne Schutzdach als unbebaute Flächen im Sinne der bestehenden Bauvorschriften, wobei die von der Bebauung frei zu haltenden Flächen nur so weit für Einstellplätze beansprucht werden sollen, dass sie ihrem eigentlichen Bestimmungszweck, der Belichtung, der Belüftung und dem Feuerschutz der Gebäude sowie der Erholung der Bewohner zu dienen, in der Hauptsache erhalten bleiben. In § 45 Abs. 1 regelt die RGaO unter der Überschrift „Behelfsmäßige offene Einstellung“, dass Kraftfahrzeuge (bis 3,5 t Eigengewicht, vgl. Abs. 3) auch außerhalb der Einstellplätze und der Garagen auf unbebauten Flächen von Grundstücken eingestellt werden dürfen, wenn sie den Zugang zu Gebäuden nicht erschweren und die Benutzung von Lösch- und Rettungsgeräten der Feuerschutzpolizei und der Feuerwehren nicht behindern. 30 Bereits aus § 12 Abs. 1 RGaO dürfte sich ergeben, dass das hier streitige Vorhaben das Bauverbot nicht tangiert. Der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 01.06.1982 - 8 S 7/82 -) führt zu dieser Vorschrift - im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Anlage von vier befestigten Stellplätzen - aus: 31 „Diese Vorschrift regelt nicht nur (wie man im Hinblick auf die Überschrift der Bestimmung annehmen könnte) die flächenmäßige Ausnutzbarkeit von Baugrundstücken, sondern auch und gerade den Fall der Anlegung von Stellplätzen auf unüberbaubaren Grundstücksflächen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.11.1977 - VIII 1725/75 -; BVerwG, Urt. v. 27.11.1981 - BVerwG 4 C 36 und 37.78 -). Gelten die geplanten Stellplätze demzufolge als unbebaute Flächen, scheidet hierdurch ein Verstoß gegen die Baulinie aus, die gemäß Art. 34 Abs. 1 württ. BO zum Inhalt hat, daß sie die Grenze bildet, die mit Bauten nicht überschritten werden darf. Denn wenn die Stellplätze als unbebaute Flächen gelten, überschreiten sie auch nicht als „Bau“ die Baulinie. Führt die Anwendung des § 12 Abs. 1 Halbsatz 1 RGaO dazu, daß die Stellplätze außerhalb der Baulinie angelegt werden können, liegt insoweit auch kein Vorgarten mehr i.S. des Art. 11 Abs. 2 württ. BO vor, so daß insoweit auch die (...) Pflicht entfällt, die „Vorgartenflächen“ gärtnerisch anzulegen.“ 32 Zudem steht hier mit den Wohnblöcken nördlich der E...straße ein Bereich des Plangebiets im Streit, in dem im Gegensatz zum übrigen Bereich keine Sammelgaragen vorgesehen sind, sodass Einstellplätze zwingend entweder im - primär für Hauptgebäude vorgesehenen - Baufenster oder eben auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche angelegt werden müssen; der in § 10 RGaO normierte Vorrang von Gemeinschaftseinstellplätzen und -garagen gilt dann nicht (die nachfolgend noch zu berücksichtigende Regelung in § 45 RGaO bleibt davon ohnehin unberührt). 33 Selbst wenn man die Regelung in § 12 Abs. 1 RGaO zu Einstellplätzen ohne Schutzdach als „unbebauten Flächen“ womöglich nur auf Bestimmungen über das Maß der baulichen Nutzung beziehen wollte, die die rechnerische Komponente der Ausnutzung von Flächen betreffen (so - entgegen der zitierten Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg - OVG Hamburg, Urteil vom 19.04.2001 - 2 Bf 14/97 -), zeigt sich darin indiziell vor dem Hintergrund der übrigen dargestellten Regelungen der RGaO zumindest eine planerische Bewertung der städtebaulichen Qualität von offenen Einstellplätzen („unbebaute ... Flächen“, § 1 Abs. 1 RGaO) nach damaligem Verständnis. Hier kommt aber noch entscheidend hinzu, dass das streitige Vorhaben des Klägers noch nicht einmal auf eine substantielle dauerhafte Befestigung - etwa durch Rasengittersteine - angelegt ist, sondern ausdrücklich nur eine unbefestigte Abstellfläche auf dem Rasen begehrt wird (zum - fehlenden - Merkmal des „Bauens“ bei „Stellplätzen“ ohne jede Befestigung mit Baustoffen vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.1978 - III 1988/78 -, ESVGH 29, 125). Es entspricht damit eher einer Nutzung der in § 45 Abs. 1 RGaO vorgesehenen „behelfsmäßigen offenen Einstellung“, die auch außerhalb von Einstellplätzen und Garagen unter den dort im Einzelnen geregelten - und hier nicht streitigen - Voraussetzungen als zulässig angesehen wird. Jedenfalls ein derartiges Vorhaben kann nicht unter den Begriff der Bauten i.S.v. Art. 29 Abs. 1 Württ. BauO gefasst werden, zumal die Verwendung von Stoffen und eine feste Verbindung mit dem Erdboden als notwendiges Erfordernis hierfür angesehen wird (vgl. Häffner / Burger, Württembergische Bauordnung, 3. Aufl., 1927, S. 82; Kälber / Mörike, Die Württembergische Bauordnung, I. Band, 1912, S. 147). 34 Dem steht auch nicht der in diesem Zusammenhang durch Auslegung zu ermittelnde Sinn der betreffenden Bestimmung des Ortsbauplans entgegen (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.1983 - 5 S 933/83 -, BauR 1984, 52). Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Ortsbauplan ausdrücklich zwischen auf Art. 11 Abs. 2 Württ. BauO gestützten „Vorgärten“ einerseits (in einem schmalen Streifen jeweils nördlich der Bebauung und der Straße zugewandt) und einem „Bauverbot“ nach Art. 11 Abs. 4 Württ. BauO / § 8 Abs. 2 e) AufbauG andererseits (jeweils südlich der Bebauung für größere Grundstücksflächen, so auch im hier streitigen Bereich) unterscheidet (vgl. dazu auch Häffner / Burger, Württembergische Bauordnung, 3. Aufl., 1927, S. 28 unter 11. a.E.). Die hinter einem Bauverbot stehenden „öffentlichen Interessen“ sind solche, die nach Art. 11 Abs. 1 Württ. BauO zu wahren sind; die Schaffung von Grünflächen zu Erholungszwecken und die Erhaltung einer Aussicht dürften dazu gehören. Anliegen des Plangebers war es offenkundig, „weitere schöne Wohngebiete“ zu schaffen (vgl. das Schreiben des Stadtplanungsamts der Beklagten vom 19.11.1951, AS 39 der Planungsakten) und aus allgemeinen städtebaulichen und ortsgestalterischen Gründen Freiflächen zu schaffen (vgl. dazu in ähnlichem Zusammenhang VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.1983 - 5 S 933/83 -, BauR 1984, 52). Auch aus dem nach Erlass des Ortsbauplans verfassten Schreiben des Stadtplanungsamts vom 13.07.1954 (AS 89 der Planungsakten) kann entnommen werden, dass die Festsetzung von Bauverbotsflächen im Ortsbauplan im Wesentlichen dazu dienen sollte, „dem dortigen vorzugsweisen Wohngebiet den Charakter einer `Gartenstadt` mit reichlichen Grünflächen weitgehend zu erhalten“ bzw. zu geben. Derartige städtebauliche Ziele eines Bauverbots können je nach Art und Intensität der beabsichtigten Nutzung unterschiedlich stark beeinträchtigt werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2006 - 8 S 361/06 -, VBlBW 2007, 265). Auch wenn das hier zu beurteilende Bauverbot nicht allein die Errichtung von baulichen Anlagen verhindern will, sondern u.U. bereits bestimmte städtebaulich relevante Nutzungen, die nicht notwendigerweise damit einhergehen, führt dies nicht zu der Annahme, dass eine unbefestigte („behelfsmäßige“) offene Einstellmöglichkeit für ein Kraftfahrzeug nach dem Willen des Plangebers ausgeschlossen werden sollte. Der Gartencharakter in den Bauverbotsflächen wird - anders als etwa bei der Anlage eines gepflasterten Stellplatzes - in keiner Weise durch mit dem Vorhaben verbundene Baumaßnahmen beeinträchtigt, da solche nicht beabsichtigt und erforderlich sind, vielmehr die Rasenfläche erhalten werden soll; dass auch die bestimmungsgemäße Nutzung der dafür ins Auge gefassten Fläche für das regelmäßige Abstellen eines Kraftfahrzeugs und deren Auswirkungen insoweit zu berücksichtigen ist (VG Freiburg, Urteil vom 26.04.2005 - 4 K 51/03 -), ändert daran nichts. 35 Der Art und Intensität der beabsichtigten Nutzung kommt hier nur eine untergeordnete städtebauliche Bedeutung zu. Die erwünschten Freiflächen werden - anders als bei aus Baustoffen hergestellten baulichen Nebenanlagen (wie etwa dem auf dem Nachbargrundstück vorhandenen Schuppen) - nicht in ihrer Weiträumigkeit beeinflusst (vgl. zu einer „Unterbauung“ in einer Bauverbotsfläche VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.03.1994 - 8 S 585/94 -). Der unbefestigten Abstellfläche fehlt es, ebenso wie (sogar) gepflasterten Zufahrten durch den Bauverbotsstreifen hin zu Garagen oder Stellplätzen im Baufenster oder befestigten Zuwegungen zu Hauseingängen (vgl. dazu OVG Hamburg, Urteil vom 15.06.2000 - 2 Bf 15/97 -, BauR 2000, 1842; Urteil vom 19.04.2001 - 2 Bf 14/97 -), an bodenrechtlicher Relevanz (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.1978 - III 1988/78 -, a.a.O., wo ein nicht unter § 29 BauGB fallender unbefestigter Stellplatz ohne eine Entscheidung nach § 23 Abs. 5 BauNVO für zulässig erachtet wird). Die hier zu beurteilende unbefestigte Abstellfläche unterscheidet sich insoweit unter Berücksichtigung der hier einschlägigen ortsrechtlichen Planung entscheidend von einem „klassischen“ befestigten Stellplatz (vgl. zu Letzterem: OVG Hamburg, Urteil vom 15.05.1997 - Bf II 22/95 -). Bei einem „klassischen“ Pkw-Stellplatz ist nicht nur die Befestigung des Untergrundes zu sehen, sondern darüber hinaus deren Eignung für das zweckgerichtete und dauerhafte Abstellen von Kraftfahrzeugen. Die Frage, wo und in welchem Umfang Personenkraftwagen abgestellt werden können, ist von städtebaulicher Bedeutung, sodass ihr bodenrechtliche Relevanz zukommt. Das findet - nach heutigem, hier nicht unmittelbar maßgeblichem Recht - seinen Ausdruck auch in § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, wonach u.a. „Flächen für das Parken von Fahrzeugen“ in Bebauungsplänen festgesetzt werden können und damit als städtebaulich relevant angesehen werden. 36 Hingegen ist bei der hier streitigen unbefestigten Abstellfläche allein die Nutzung zu betrachten. Die davon in Anspruch genommene Grundstücksfläche wird jeweils nur für die Zeit des - wenn auch u.U. im Einzelfall länger andauernden - Parkens genutzt. Während der übrigen Zeit bleibt sie ungenutzt und stellt sich als - weiterhin begrünter - Teil der gestalteten, aber nicht überbauten Grundstücksfläche dar (zur - bejahten - Einbettung von mehreren befestigten Stellplätzen in ein besonders geschütztes gärtnerisch gestaltetes Wohnklima vgl. wiederum VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.06.1982 - 8 S 7/82 -). Angesichts dieses unsteten Nutzungscharakters und des verhältnismäßig geringen Umfangs solcher Flächen hat sie der damalige Ortsgesetzgeber als planerisch unbedeutend angesehen und eine diesbezügliche konkrete und verbindliche Bauleitplanung (in heutigen Kategorien: i.S.d. § 1 Abs. 5 und 6 BauGB) nicht für erforderlich gehalten. Dies ergibt sich aus den § 45 RGaO zu entnehmenden Rückschlüssen für das Bauplanungsrecht (vgl. zu dieser Bestimmung allgemein BGH, Urteil vom 27.11.1963 - V ZR 201/61 -, BGHZ 40, 306). Diese Vorschrift statuiert gerade nicht nur eine ggf. der Baubehörde überlassene Möglichkeit zur Erteilung von Ausnahmen (wie etwa § 13 Abs. 4 RGaO), sondern erklärt bereits selbst das Einstellen von Kraftfahrzeugen auf unbebauten Flächen für bauplanungsrechtlich zulässig (Abs. 1 enthält lediglich ordnungsrechtliche Vorbehalte, Abs. 2 lediglich die Möglichkeit, die Zahl der abzustellenden Kraftfahrzeuge zu limitieren; aus §§ 53 Abs. 1, 58 Abs. 1 RGaO ergibt sich, dass die in § 45 RGaO geregelten unterschwelligen Nutzungen nur dem Ordnungsrecht unterfallen sollen); § 45 Abs. 3 RGaO ist zudem konkret die Wertung zu entnehmen, dass dem Abstellen von Kraftfahrzeugen bis zu 3,5 t Eigengewicht - mehr steht auch hier nicht in Rede - auch in besonders geschützten (z.B. reinen) Wohngebieten nach damaligem Verständnis kein bodenrechtlich relevantes Störpotenzial beizumessen war. 37 Eine gewisse tatsächliche Bestätigung findet diese Annahme in dem Umstand, dass sich in unmittelbarer Nähe zum hier streitigen Vorhaben auf dem Grundstück E...straße 26 eine durch zwei gepflasterte Rasengitterfahrstreifen gestaltete Abstellmöglichkeit für ein Kraftfahrzeug findet, die durch ein Holzgitterzauntor von der Straße getrennt ist und in ihrer baulichen Gestaltung durch die ansatzweise vorhandene Befestigung über das hier begehrte Maß sogar hinausgeht, ohne dass die Beklagte dagegen einschreitet. Diese Anlage ist deshalb von gewisser Relevanz für die hier zu treffenden Wertungen, weil sie sich in dem Bereich nördlich der E...straße und zwischen Weißenauer- und M.... befindet, der nach dem beim Augenschein gewonnenen Eindruck der Kammer jedenfalls einzubeziehen wäre, wenn es auf die Frage der Funktionslosigkeit der Bauverbotsfestsetzung ankäme. Ausgehend davon, dass das Bauverbot nicht bereits durch die wesentlich weiter südlich als vom Ortsbauplan vorgesehen erfolgte Ausführung des Reihenhausblocks E...straße 24 - 32 obsolet geworden ist, hält die Beklagte das Bauverbot hier trotz der PKW-Abstellfläche auf dem Grundstück E...straße 26 in durchaus vertretbarer Weise für nach wie vor beachtlich; denn wenn man die obigen Ausführungen zur Reichweite des Bauverbots auch auf diese - von der Beklagten geduldete - Anlage überträgt, lässt sich auch für diesen Fall ein Verstoß gegen die Bauverbotsfestsetzung jedenfalls nachvollziehbar verneinen, sodass sich die Frage der „Schädlichkeit“ dieser Anlage für den Geltungsanspruch des Bauverbots überhaupt nicht stellt. Vielmehr bestätigt das bislang - soweit ersichtlich - konfliktfreie Vorhandensein einer vergleichbaren Anlage, dass davon jedenfalls kein bodenrechtliche Störpotenzial beachtlichen Ausmaßes auszugehen scheint. 38 Auch sonst stehen dem Vorhaben des Klägers keine anderweitigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Dass der Aufbauplan i.V.m. § 8 Abs. 1 der Anbauvorschriften um das gesamte Geviert E...str. 16 - 32 herum die Anlage einer durchgehenden geschnittenen Hecke vorsieht, vermag das Vorhaben nicht zu verhindern. Darin kann nicht der Ausschluss von Unterbrechungen dieser Heckeneinfriedigung gesehen werden, zumal ansonsten keine Zufahrts- und Zugangsmöglichkeiten zu den Gebäuden bestünden, was sich auch darin zeigt, dass die vorhandenen Hecken nach dem Ergebnis des Augenscheins vielfach für Zufahrten u.a. unterbrochen sind. Das hinter der Bestimmung stehende Pflanzgebot kann nach seinem Sinn und Zweck nur solche Teile der Grundstücksumfassung ergreifen, die einer baulichen Nutzung entzogene Grundstücksflächen begrenzen. Ist eine Bebauung oder Nutzung in einem Bereich des Grundstücks zulässig oder kann sie zugelassen werden, so ist für das Pflanzgebot insoweit kein Raum (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.1978 - III 1988/78 -, a.a.O.). Auch § 8 Abs. 2 der Anbauvorschriften geht davon aus, dass Einfriedigungen zum Teil auch „völlig wegfallen können“. Wäre die Verpflichtung zur Anlage einer Heckeneinfriedigung anders zu verstehen, so wäre sie zwischenzeitlich aufgrund der zahlreichen Durchbrechungen obsolet geworden. 39 Auch § 8 Abs. 3 der Anbauvorschriften steht dem Vorhaben nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind u.a. unüberbaubare Flächen an Straßen geordnet anzulegen und zu unterhalten. Es ist nicht ersichtlich, dass die geplante unbefestigte Abstellfläche zu ungeordneten Verhältnissen oder Missständen führen würde. Eine Grüngestaltung schreibt das einschlägige Ortsrecht - soweit ersichtlich - nicht vor, sodass im Übrigen etwa sogar eine Anlage der unüberbauten Grundstücksfläche als „Steingarten“ o.ä. möglich sein dürfte. 40 Nachdem der Hauptantrag damit begründet und die begehrte Feststellung auszusprechen ist, war über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor. Gründe 22 Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag als Feststellungsklage zulässig. 23 Zwischen den Beteiligten besteht ein streitiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO, nachdem im Verwaltungsverfahren betreffend den Erleichterungsantrag des Klägers unterschiedliche Auffassungen zur materiellen Zulässigkeit der begehrten Nutzung vertreten wurden. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der baurechtlichen Zulässigkeit der beabsichtigten Nutzung der streitigen Gartenfläche als Abstellplatz. 24 Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Nutzung des im zeichnerischen Teil des Erleichterungsantrags vom 27.10.2009 dargestellten Teils des Grundstücks Flst. Nr. ... als unbefestigte Abstellfläche (Rasen) für einen PKW ist verfahrensfrei baurechtlich zulässig, ohne dass es einer Ausnahme (etwa nach den Bestimmungen der Reichsgaragenordnung) oder der hilfsweise beantragten Befreiung bedarf. Der Bescheid der Beklagten vom 29.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 03.08.2010 ist zum Zwecke der Klarstellung aufzuheben. 25 Zu Recht gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass das Vorhaben bauordnungsrechtlich verfahrensfrei ist. Zwar ist das Vorhaben des Klägers - ungeachtet seiner genauen Ausgestaltung und unabhängig von der Begrifflichkeit in § 29 BauGB - im Anwendungsbereich der LBO als „Stellplatz“ i.S.d. § 2 Abs. 8 Satz 1 LBO und damit als bauliche Anlage anzusehen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LBO), ohne dass es einer „Herstellung“ (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1 LBO) oder sonstiger baulicher Maßnahmen bedarf (vgl. Sauter, LBO, § 2, Rnrn 31 und 104). Für Stellplätze bis 50 m 2 Nutzfläche im Innenbereich ist jedoch nach Nr. 11 b) des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO ein Genehmigungsverfahren entbehrlich (vgl. ansonsten Nr. 12 a) und b) des Anhangs). 26 Das Vorhaben ist auch materiell zulässig. Öffentlich-rechtliche Vorschriften stehen dem Vorhaben nicht entgegen (§ 50 Abs. 5 LBO). 27 Insbesondere steht das Vorhaben nicht im Widerspruch zu dem vom Ortsbauplan „A...“ festgesetzten Bauverbot für den hier streitigen Bereich des vom Kläger bewohnten Grundstücks. Das Bauverbot dürfte zwar nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG wirksam übergeleitet worden sein und heute nach § 233 Abs. 3 BauGB fortgelten, nachdem weder Bedenken hinsichtlich des wirksamen Zustandekommens des Ortsbauplans und seiner Begleitvorschriften geltend gemacht oder ersichtlich sind und auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 173 Abs. 3 BBauG nicht streitig ist oder sonst zweifelhaft erscheint (zu den Voraussetzungen vgl. allgemein Bielenberg / Söfker, in: E/Z/B/K, BauGB, § 233, Rn 73 ff., 96). Das auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 4 der Württembergischen Bauordnung vom 28.07.1910 (Reg. Bl. S. 333; mit nachfolgenden Änderungen) und § 8 Abs. 2 e) des Aufbaugesetzes vom 18.08.1948 (Reg. Bl. S. 127) durch Baugrenzen festgesetzte und durch grüne Farbe (§ 5 Abs. 2 der Verfügung zum Vollzug der BauO vom 10.05.1911, Reg. Bl. S. 77) ausgewiesene Bauverbot erfasst das hier streitige Vorhaben jedoch nicht. 28 Nach Art. 11 Abs. 4 Württ. BauO können durch Ortsbauplan zur Erhaltung freier Hof- und Gartenflächen im Innern der Baublöcke oder wenn sonst dauernde öffentliche Interessen es erfordern, Grenzen (Baugrenzen) festgesetzt werden, innerhalb oder außerhalb deren die Errichtung von Bauten ausgeschlossen oder nur unter beschränkenden Bestimmungen gestattet ist. § 8 Abs. 2 e) des Aufbaugesetzes sieht vor, dass im Bebauungsplan die Grenzen der zur Erzielung einer genügenden Weiträumigkeit der Bebauung, zur Erhaltung freier Hof- und Gartenflächen oder aus sonstigen städtebaulichen Gründen dauernd von der Bebauung freizuhaltenden Flächen (hintere Baufluchtlinien, Baugrenzen) festgesetzt werden. Nach Art. 1 a Abs. 1 Württ. BauO ist die Errichtung von Bauten nur zulässig, wenn die Baufläche nicht nach dem Ortsbauplan unüberbaubar ist; Art. 29 Abs. 1 Württ. BauO regelt ergänzend, was als „Bauten“ im Sinne der Württ. BauO anzusehen ist, neben Gebäuden (Nr. 1) und sonstigen, dem Gebiet des Hochbaus angehörenden Bauwerken (Nr. 2) u.a. noch alle sonstigen festen Einrichtungen, die den Zwecken eines Gebäudes dienen (Nr. 5). 29 Eine unbefestigte Abstellfläche für ein Kraftfahrzeug auf Rasengrund unterfällt nicht dem Begriff der „Bauten“ nach Art. 29 Württ. BauO bzw. der „Bebauung“ nach § 8 AufbauG und wird daher auch nicht von einem auf diese Vorschriften gestützten Bauverbot erfasst. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist insoweit zunächst, dass das auf die Württ. BauO gestützte Bauverbot nicht notwendigerweise einem Bauverbot heutigen Rechts entspricht, sondern mit dem Inhalt übergeleitet worden ist, den der Plangeber ihm damals beigemessen hat, und dass nicht nur der Ortsbauplan bzw. die darin enthaltenen Bestimmungen selbst übergeleitet worden sind, sondern auch die sie ergänzenden damaligen baurechtlichen Vorschriften, die den Festsetzungsinhalt mitbestimmen (vgl. Bielenberg / Söfker, a.a.O., Rn 87 und 89; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 -, NVwZ 1994, 700). Dazu gehören hier auch die bauplanungsrechtlichen Vorschriften der Reichsgaragenordnung vom 17.02.1939 (RGBl. I, S. 219, mit nachfolgenden Änderungen), die im Einleitungssatz der Anbauvorschriften vom 02.10.1953 ausdrücklich in Bezug genommen werden und deren Geltung sich auch aus dem Umstand ergibt, dass sie der Plan z.B. durch die Festsetzung von Sammelgaragen andernorts zu seinem Inhalt machen will (vgl. dazu OVG Hamburg, Urteil vom 30.04.2008 - 2 Bf 133/03 -, ZfBR 2009, 160). Die Begriffsdefinitionen in § 1 RGaO unterscheiden ausdrücklich zwischen „Einstellplätzen“ als „unbebaute[n] oder mit Schutzdächern versehene[n] Flächen“ zum Einstellen von Kraftfahrzeugen (Abs. 1) und „Garagen“ (Abs. 2), wobei unter „Stellplätzen“ nach § 1 Abs. 6 RGaO die Standfläche eines einzelnen Kraftfahrzeugs auf dem Einstellplatz oder in der Garage verstanden wird (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 31.03.1994 - Bf II 114/91 -, BRS 56 Nr. 122). Nach § 11 Abs. 1 RGaO sind Einstellplätze, Garagen und ihre Nebenanlagen als Zubehör zur Wohnung grundsätzlich in allen für die Bebauung bestimmten Gebieten zulässig, in besonders geschützten (Wohn-)Gebieten jedenfalls dann, wenn sie „dem Bedürfnis der Bevölkerung in diesen Gebieten“ und Fahrzeugen unter 3,5 t Eigengewicht dienen (Abs. 2); sie müssen jedoch so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung u.a. das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht erheblich stört. § 13 Abs. 4 b) RGaO sieht die Möglichkeit der Zulassung von Kleingaragen und von Schutzdächern über Kleineinstellplätzen auch in Vorgärten vor, wenn diese für eine spätere Straßenerweiterung nicht in Betracht kommen und die Errichtung von Schutzdächern oder Garagen aus städtebaulichen Gründen erwünscht ist oder durch sonstige besondere Umstände gerechtfertigt wird. Während § 14 RGaO Garagen, Schutzdächer und ihre baulichen Zubehöranlagen als bauliche Anlagen im Sinne der Verordnung über die Baugestaltung vom 10.11.1936 (RGBl. I, S. 938) einordnet, bezeichnet § 12 Abs. 1 RGaO Einstellplätze ohne Schutzdach als unbebaute Flächen im Sinne der bestehenden Bauvorschriften, wobei die von der Bebauung frei zu haltenden Flächen nur so weit für Einstellplätze beansprucht werden sollen, dass sie ihrem eigentlichen Bestimmungszweck, der Belichtung, der Belüftung und dem Feuerschutz der Gebäude sowie der Erholung der Bewohner zu dienen, in der Hauptsache erhalten bleiben. In § 45 Abs. 1 regelt die RGaO unter der Überschrift „Behelfsmäßige offene Einstellung“, dass Kraftfahrzeuge (bis 3,5 t Eigengewicht, vgl. Abs. 3) auch außerhalb der Einstellplätze und der Garagen auf unbebauten Flächen von Grundstücken eingestellt werden dürfen, wenn sie den Zugang zu Gebäuden nicht erschweren und die Benutzung von Lösch- und Rettungsgeräten der Feuerschutzpolizei und der Feuerwehren nicht behindern. 30 Bereits aus § 12 Abs. 1 RGaO dürfte sich ergeben, dass das hier streitige Vorhaben das Bauverbot nicht tangiert. Der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 01.06.1982 - 8 S 7/82 -) führt zu dieser Vorschrift - im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Anlage von vier befestigten Stellplätzen - aus: 31 „Diese Vorschrift regelt nicht nur (wie man im Hinblick auf die Überschrift der Bestimmung annehmen könnte) die flächenmäßige Ausnutzbarkeit von Baugrundstücken, sondern auch und gerade den Fall der Anlegung von Stellplätzen auf unüberbaubaren Grundstücksflächen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.11.1977 - VIII 1725/75 -; BVerwG, Urt. v. 27.11.1981 - BVerwG 4 C 36 und 37.78 -). Gelten die geplanten Stellplätze demzufolge als unbebaute Flächen, scheidet hierdurch ein Verstoß gegen die Baulinie aus, die gemäß Art. 34 Abs. 1 württ. BO zum Inhalt hat, daß sie die Grenze bildet, die mit Bauten nicht überschritten werden darf. Denn wenn die Stellplätze als unbebaute Flächen gelten, überschreiten sie auch nicht als „Bau“ die Baulinie. Führt die Anwendung des § 12 Abs. 1 Halbsatz 1 RGaO dazu, daß die Stellplätze außerhalb der Baulinie angelegt werden können, liegt insoweit auch kein Vorgarten mehr i.S. des Art. 11 Abs. 2 württ. BO vor, so daß insoweit auch die (...) Pflicht entfällt, die „Vorgartenflächen“ gärtnerisch anzulegen.“ 32 Zudem steht hier mit den Wohnblöcken nördlich der E...straße ein Bereich des Plangebiets im Streit, in dem im Gegensatz zum übrigen Bereich keine Sammelgaragen vorgesehen sind, sodass Einstellplätze zwingend entweder im - primär für Hauptgebäude vorgesehenen - Baufenster oder eben auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche angelegt werden müssen; der in § 10 RGaO normierte Vorrang von Gemeinschaftseinstellplätzen und -garagen gilt dann nicht (die nachfolgend noch zu berücksichtigende Regelung in § 45 RGaO bleibt davon ohnehin unberührt). 33 Selbst wenn man die Regelung in § 12 Abs. 1 RGaO zu Einstellplätzen ohne Schutzdach als „unbebauten Flächen“ womöglich nur auf Bestimmungen über das Maß der baulichen Nutzung beziehen wollte, die die rechnerische Komponente der Ausnutzung von Flächen betreffen (so - entgegen der zitierten Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg - OVG Hamburg, Urteil vom 19.04.2001 - 2 Bf 14/97 -), zeigt sich darin indiziell vor dem Hintergrund der übrigen dargestellten Regelungen der RGaO zumindest eine planerische Bewertung der städtebaulichen Qualität von offenen Einstellplätzen („unbebaute ... Flächen“, § 1 Abs. 1 RGaO) nach damaligem Verständnis. Hier kommt aber noch entscheidend hinzu, dass das streitige Vorhaben des Klägers noch nicht einmal auf eine substantielle dauerhafte Befestigung - etwa durch Rasengittersteine - angelegt ist, sondern ausdrücklich nur eine unbefestigte Abstellfläche auf dem Rasen begehrt wird (zum - fehlenden - Merkmal des „Bauens“ bei „Stellplätzen“ ohne jede Befestigung mit Baustoffen vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.1978 - III 1988/78 -, ESVGH 29, 125). Es entspricht damit eher einer Nutzung der in § 45 Abs. 1 RGaO vorgesehenen „behelfsmäßigen offenen Einstellung“, die auch außerhalb von Einstellplätzen und Garagen unter den dort im Einzelnen geregelten - und hier nicht streitigen - Voraussetzungen als zulässig angesehen wird. Jedenfalls ein derartiges Vorhaben kann nicht unter den Begriff der Bauten i.S.v. Art. 29 Abs. 1 Württ. BauO gefasst werden, zumal die Verwendung von Stoffen und eine feste Verbindung mit dem Erdboden als notwendiges Erfordernis hierfür angesehen wird (vgl. Häffner / Burger, Württembergische Bauordnung, 3. Aufl., 1927, S. 82; Kälber / Mörike, Die Württembergische Bauordnung, I. Band, 1912, S. 147). 34 Dem steht auch nicht der in diesem Zusammenhang durch Auslegung zu ermittelnde Sinn der betreffenden Bestimmung des Ortsbauplans entgegen (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.1983 - 5 S 933/83 -, BauR 1984, 52). Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Ortsbauplan ausdrücklich zwischen auf Art. 11 Abs. 2 Württ. BauO gestützten „Vorgärten“ einerseits (in einem schmalen Streifen jeweils nördlich der Bebauung und der Straße zugewandt) und einem „Bauverbot“ nach Art. 11 Abs. 4 Württ. BauO / § 8 Abs. 2 e) AufbauG andererseits (jeweils südlich der Bebauung für größere Grundstücksflächen, so auch im hier streitigen Bereich) unterscheidet (vgl. dazu auch Häffner / Burger, Württembergische Bauordnung, 3. Aufl., 1927, S. 28 unter 11. a.E.). Die hinter einem Bauverbot stehenden „öffentlichen Interessen“ sind solche, die nach Art. 11 Abs. 1 Württ. BauO zu wahren sind; die Schaffung von Grünflächen zu Erholungszwecken und die Erhaltung einer Aussicht dürften dazu gehören. Anliegen des Plangebers war es offenkundig, „weitere schöne Wohngebiete“ zu schaffen (vgl. das Schreiben des Stadtplanungsamts der Beklagten vom 19.11.1951, AS 39 der Planungsakten) und aus allgemeinen städtebaulichen und ortsgestalterischen Gründen Freiflächen zu schaffen (vgl. dazu in ähnlichem Zusammenhang VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.1983 - 5 S 933/83 -, BauR 1984, 52). Auch aus dem nach Erlass des Ortsbauplans verfassten Schreiben des Stadtplanungsamts vom 13.07.1954 (AS 89 der Planungsakten) kann entnommen werden, dass die Festsetzung von Bauverbotsflächen im Ortsbauplan im Wesentlichen dazu dienen sollte, „dem dortigen vorzugsweisen Wohngebiet den Charakter einer `Gartenstadt` mit reichlichen Grünflächen weitgehend zu erhalten“ bzw. zu geben. Derartige städtebauliche Ziele eines Bauverbots können je nach Art und Intensität der beabsichtigten Nutzung unterschiedlich stark beeinträchtigt werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2006 - 8 S 361/06 -, VBlBW 2007, 265). Auch wenn das hier zu beurteilende Bauverbot nicht allein die Errichtung von baulichen Anlagen verhindern will, sondern u.U. bereits bestimmte städtebaulich relevante Nutzungen, die nicht notwendigerweise damit einhergehen, führt dies nicht zu der Annahme, dass eine unbefestigte („behelfsmäßige“) offene Einstellmöglichkeit für ein Kraftfahrzeug nach dem Willen des Plangebers ausgeschlossen werden sollte. Der Gartencharakter in den Bauverbotsflächen wird - anders als etwa bei der Anlage eines gepflasterten Stellplatzes - in keiner Weise durch mit dem Vorhaben verbundene Baumaßnahmen beeinträchtigt, da solche nicht beabsichtigt und erforderlich sind, vielmehr die Rasenfläche erhalten werden soll; dass auch die bestimmungsgemäße Nutzung der dafür ins Auge gefassten Fläche für das regelmäßige Abstellen eines Kraftfahrzeugs und deren Auswirkungen insoweit zu berücksichtigen ist (VG Freiburg, Urteil vom 26.04.2005 - 4 K 51/03 -), ändert daran nichts. 35 Der Art und Intensität der beabsichtigten Nutzung kommt hier nur eine untergeordnete städtebauliche Bedeutung zu. Die erwünschten Freiflächen werden - anders als bei aus Baustoffen hergestellten baulichen Nebenanlagen (wie etwa dem auf dem Nachbargrundstück vorhandenen Schuppen) - nicht in ihrer Weiträumigkeit beeinflusst (vgl. zu einer „Unterbauung“ in einer Bauverbotsfläche VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.03.1994 - 8 S 585/94 -). Der unbefestigten Abstellfläche fehlt es, ebenso wie (sogar) gepflasterten Zufahrten durch den Bauverbotsstreifen hin zu Garagen oder Stellplätzen im Baufenster oder befestigten Zuwegungen zu Hauseingängen (vgl. dazu OVG Hamburg, Urteil vom 15.06.2000 - 2 Bf 15/97 -, BauR 2000, 1842; Urteil vom 19.04.2001 - 2 Bf 14/97 -), an bodenrechtlicher Relevanz (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.1978 - III 1988/78 -, a.a.O., wo ein nicht unter § 29 BauGB fallender unbefestigter Stellplatz ohne eine Entscheidung nach § 23 Abs. 5 BauNVO für zulässig erachtet wird). Die hier zu beurteilende unbefestigte Abstellfläche unterscheidet sich insoweit unter Berücksichtigung der hier einschlägigen ortsrechtlichen Planung entscheidend von einem „klassischen“ befestigten Stellplatz (vgl. zu Letzterem: OVG Hamburg, Urteil vom 15.05.1997 - Bf II 22/95 -). Bei einem „klassischen“ Pkw-Stellplatz ist nicht nur die Befestigung des Untergrundes zu sehen, sondern darüber hinaus deren Eignung für das zweckgerichtete und dauerhafte Abstellen von Kraftfahrzeugen. Die Frage, wo und in welchem Umfang Personenkraftwagen abgestellt werden können, ist von städtebaulicher Bedeutung, sodass ihr bodenrechtliche Relevanz zukommt. Das findet - nach heutigem, hier nicht unmittelbar maßgeblichem Recht - seinen Ausdruck auch in § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, wonach u.a. „Flächen für das Parken von Fahrzeugen“ in Bebauungsplänen festgesetzt werden können und damit als städtebaulich relevant angesehen werden. 36 Hingegen ist bei der hier streitigen unbefestigten Abstellfläche allein die Nutzung zu betrachten. Die davon in Anspruch genommene Grundstücksfläche wird jeweils nur für die Zeit des - wenn auch u.U. im Einzelfall länger andauernden - Parkens genutzt. Während der übrigen Zeit bleibt sie ungenutzt und stellt sich als - weiterhin begrünter - Teil der gestalteten, aber nicht überbauten Grundstücksfläche dar (zur - bejahten - Einbettung von mehreren befestigten Stellplätzen in ein besonders geschütztes gärtnerisch gestaltetes Wohnklima vgl. wiederum VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.06.1982 - 8 S 7/82 -). Angesichts dieses unsteten Nutzungscharakters und des verhältnismäßig geringen Umfangs solcher Flächen hat sie der damalige Ortsgesetzgeber als planerisch unbedeutend angesehen und eine diesbezügliche konkrete und verbindliche Bauleitplanung (in heutigen Kategorien: i.S.d. § 1 Abs. 5 und 6 BauGB) nicht für erforderlich gehalten. Dies ergibt sich aus den § 45 RGaO zu entnehmenden Rückschlüssen für das Bauplanungsrecht (vgl. zu dieser Bestimmung allgemein BGH, Urteil vom 27.11.1963 - V ZR 201/61 -, BGHZ 40, 306). Diese Vorschrift statuiert gerade nicht nur eine ggf. der Baubehörde überlassene Möglichkeit zur Erteilung von Ausnahmen (wie etwa § 13 Abs. 4 RGaO), sondern erklärt bereits selbst das Einstellen von Kraftfahrzeugen auf unbebauten Flächen für bauplanungsrechtlich zulässig (Abs. 1 enthält lediglich ordnungsrechtliche Vorbehalte, Abs. 2 lediglich die Möglichkeit, die Zahl der abzustellenden Kraftfahrzeuge zu limitieren; aus §§ 53 Abs. 1, 58 Abs. 1 RGaO ergibt sich, dass die in § 45 RGaO geregelten unterschwelligen Nutzungen nur dem Ordnungsrecht unterfallen sollen); § 45 Abs. 3 RGaO ist zudem konkret die Wertung zu entnehmen, dass dem Abstellen von Kraftfahrzeugen bis zu 3,5 t Eigengewicht - mehr steht auch hier nicht in Rede - auch in besonders geschützten (z.B. reinen) Wohngebieten nach damaligem Verständnis kein bodenrechtlich relevantes Störpotenzial beizumessen war. 37 Eine gewisse tatsächliche Bestätigung findet diese Annahme in dem Umstand, dass sich in unmittelbarer Nähe zum hier streitigen Vorhaben auf dem Grundstück E...straße 26 eine durch zwei gepflasterte Rasengitterfahrstreifen gestaltete Abstellmöglichkeit für ein Kraftfahrzeug findet, die durch ein Holzgitterzauntor von der Straße getrennt ist und in ihrer baulichen Gestaltung durch die ansatzweise vorhandene Befestigung über das hier begehrte Maß sogar hinausgeht, ohne dass die Beklagte dagegen einschreitet. Diese Anlage ist deshalb von gewisser Relevanz für die hier zu treffenden Wertungen, weil sie sich in dem Bereich nördlich der E...straße und zwischen Weißenauer- und M.... befindet, der nach dem beim Augenschein gewonnenen Eindruck der Kammer jedenfalls einzubeziehen wäre, wenn es auf die Frage der Funktionslosigkeit der Bauverbotsfestsetzung ankäme. Ausgehend davon, dass das Bauverbot nicht bereits durch die wesentlich weiter südlich als vom Ortsbauplan vorgesehen erfolgte Ausführung des Reihenhausblocks E...straße 24 - 32 obsolet geworden ist, hält die Beklagte das Bauverbot hier trotz der PKW-Abstellfläche auf dem Grundstück E...straße 26 in durchaus vertretbarer Weise für nach wie vor beachtlich; denn wenn man die obigen Ausführungen zur Reichweite des Bauverbots auch auf diese - von der Beklagten geduldete - Anlage überträgt, lässt sich auch für diesen Fall ein Verstoß gegen die Bauverbotsfestsetzung jedenfalls nachvollziehbar verneinen, sodass sich die Frage der „Schädlichkeit“ dieser Anlage für den Geltungsanspruch des Bauverbots überhaupt nicht stellt. Vielmehr bestätigt das bislang - soweit ersichtlich - konfliktfreie Vorhandensein einer vergleichbaren Anlage, dass davon jedenfalls kein bodenrechtliche Störpotenzial beachtlichen Ausmaßes auszugehen scheint. 38 Auch sonst stehen dem Vorhaben des Klägers keine anderweitigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Dass der Aufbauplan i.V.m. § 8 Abs. 1 der Anbauvorschriften um das gesamte Geviert E...str. 16 - 32 herum die Anlage einer durchgehenden geschnittenen Hecke vorsieht, vermag das Vorhaben nicht zu verhindern. Darin kann nicht der Ausschluss von Unterbrechungen dieser Heckeneinfriedigung gesehen werden, zumal ansonsten keine Zufahrts- und Zugangsmöglichkeiten zu den Gebäuden bestünden, was sich auch darin zeigt, dass die vorhandenen Hecken nach dem Ergebnis des Augenscheins vielfach für Zufahrten u.a. unterbrochen sind. Das hinter der Bestimmung stehende Pflanzgebot kann nach seinem Sinn und Zweck nur solche Teile der Grundstücksumfassung ergreifen, die einer baulichen Nutzung entzogene Grundstücksflächen begrenzen. Ist eine Bebauung oder Nutzung in einem Bereich des Grundstücks zulässig oder kann sie zugelassen werden, so ist für das Pflanzgebot insoweit kein Raum (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.1978 - III 1988/78 -, a.a.O.). Auch § 8 Abs. 2 der Anbauvorschriften geht davon aus, dass Einfriedigungen zum Teil auch „völlig wegfallen können“. Wäre die Verpflichtung zur Anlage einer Heckeneinfriedigung anders zu verstehen, so wäre sie zwischenzeitlich aufgrund der zahlreichen Durchbrechungen obsolet geworden. 39 Auch § 8 Abs. 3 der Anbauvorschriften steht dem Vorhaben nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind u.a. unüberbaubare Flächen an Straßen geordnet anzulegen und zu unterhalten. Es ist nicht ersichtlich, dass die geplante unbefestigte Abstellfläche zu ungeordneten Verhältnissen oder Missständen führen würde. Eine Grüngestaltung schreibt das einschlägige Ortsrecht - soweit ersichtlich - nicht vor, sodass im Übrigen etwa sogar eine Anlage der unüberbauten Grundstücksfläche als „Steingarten“ o.ä. möglich sein dürfte. 40 Nachdem der Hauptantrag damit begründet und die begehrte Feststellung auszusprechen ist, war über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor.