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Urteil

8 S 361/06

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein verlorener Original-Bebauungsplan beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit der Festsetzungen, wenn die Existenz und der Inhalt mittels beglaubigter Abschrift oder sonstiger Unterlagen nachgewiesen werden kann. • Ein historisch festgesetztes Bauverbot bleibt wirksam, solange es nicht durch eine derart massive Realentwicklung entwertet ist, dass seine städtebauliche Funktion auf unabsehbare Zeit entfällt. • Die Behörde kann nach § 31 Abs. 2 BauGB befreiungsfähig sein, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist; die Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. • Während der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans begründet ein bloßer Aufstellungsbeschluss ohne materielle Planreife keinen Anspruch auf Baugenehmigung.
Entscheidungsgründe
Bauverbot wirksam; Befreiung möglich, Entscheidung im Ermessen • Ein verlorener Original-Bebauungsplan beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit der Festsetzungen, wenn die Existenz und der Inhalt mittels beglaubigter Abschrift oder sonstiger Unterlagen nachgewiesen werden kann. • Ein historisch festgesetztes Bauverbot bleibt wirksam, solange es nicht durch eine derart massive Realentwicklung entwertet ist, dass seine städtebauliche Funktion auf unabsehbare Zeit entfällt. • Die Behörde kann nach § 31 Abs. 2 BauGB befreiungsfähig sein, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist; die Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. • Während der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans begründet ein bloßer Aufstellungsbeschluss ohne materielle Planreife keinen Anspruch auf Baugenehmigung. Der Kläger beantragte die Baugenehmigung zur Umnutzung, Erweiterung und zum Ausbau eines rückwärtigen Garagengebäudes in Stuttgart (Marienstraße) zu Büroräumen einschließlich eines Anbaus. Das Grundstück liegt in einer im Stadtbauplan von 1937 festgesetzten Bauverbotszone; für das Gebäude bestand 1997 eine widerrufliche Befreiung zur Nutzung als Kindergarten, die jedoch nicht realisiert wurde. Die Stadt lehnte den Antrag 2002 ab; das Regierungspräsidium bestätigte diese Entscheidung im Widerspruchsbescheid. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Senat nahm die Berufung teilweise an. Streitpunkte waren die Wirksamkeit des alten Stadtbauplans trotz Verlust des Originals, die Frage der Funktionslosigkeit des Bauverbots infolge späterer Überbauungen, die Zulässigkeit einer Befreiung nach § 31 BauGB sowie die Bedeutung des zwischenzeitlich beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans. • Wirksamkeit des Bebauungsplans: Der Verlust des Originaldokuments berührt nicht die Wirksamkeit der planerischen Festsetzungen. Die Beklagte hat durch eine vor dem Krieg gefertigte, beglaubigte und kolorierte Abschrift sowie ergänzende Unterlagen den Inhalt und die räumliche Lage des Bauverbots hinreichend nachgewiesen; Zweifel des Klägers waren unbegründet. • Keine Funktionslosigkeit: Das Bauverbot ist im betreffenden südwestlichen Bereich des Blocks nach Augenschein und Aktenlage weiterhin geeignet, die städtebauliche Zielsetzung (Zone der Ruhe und Erholung) zu sichern. Zwar ist ein nordöstlicher Teil funktionslos geworden, dies betrifft jedoch nicht das Grundstück des Klägers. • Anwendbarkeit des Bauverbots auf das Vorhaben: Das beantragte Vorhaben umfasst nicht nur reine Nutzungsänderung, sondern auch einen Anbau und die erstmalige Nutzung des Untergeschosses; damit berührt es das Bauverbot und seine nutzungsbezogenen Schutzzwecke. • Vorhaben während Planaufstellung: Der Beschluss zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans begründet keine materielle Planreife; der Kläger hat daher keinen eigenständigen Anspruch auf Genehmigung allein daraus. • Befreiungsvoraussetzungen (§ 31 Abs. 2 BauGB): Die Grundzüge der Planung würden durch eine Befreiung für dieses konkrete Vorhaben nicht berührt. Es liegt kein Härtefall und keine Erforderlichkeit aus Gründen des Allgemeinwohls vor, wohl aber ist die Abweichung städtebaulich vertretbar, weil das Gebäude am Rand der Verbotszone steht, die Bebauung gering ist und das Projekt die Schutzziele der Planung nicht wesentlich in Frage stellt. • Ermessen der Behörde: Die Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung steht im Ermessen der Baurechtsbehörde. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dieses Ermessen auf null zu reduzieren; das Interesse des Klägers an Nutzungserweiterung wiegt nicht automatisch schwerer als die öffentlichen Belange. • Folge: Der Kläger hat Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie erneute Entscheidung der Behörde über die Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB; eine unmittelbare Pflicht zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung besteht jedoch nicht. Der Senat ändert das erstinstanzliche Urteil dahin, dass die Bescheide aufgehoben werden und die Stadt verpflichtet wird, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Befreiungsantrag nach § 31 Abs. 2 BauGB zu entscheiden. Ein Anspruch auf unmittelbare Erteilung der beantragten Baugenehmigung besteht nicht, weil das Bauvorhaben dem wirksamen Bauverbot widerspricht. Die Voraussetzungen für eine Befreiung sind jedoch gegeben und die Behörde muss ermessensfehlerfrei prüfen, ob und ggf. unter welchen Nebenbestimmungen die Befreiung zu erteilen ist. Die Verfahrenskosten tragen Kläger und Beklagte je zur Hälfte; Revision wird nicht zugelassen.