Urteil
3 K 1974/10
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, auf den Antrag der Klägerin vom 20.07.2010 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 131,98 EUR zu gewähren. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 05.08.2010 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 02.09.2010 werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt eine beamtenrechtliche Beihilfe im Krankheitsfalle. 2 Die Klägerin ist Beamtin des beklagten Landes, sie ist beihilfeberechtigt. Ihr Sohn M., der am 01.08.2004 geboren wurde, leidet an spastischer Diplegie und Spitzknickfuß beiderseits. Die Behandlung der Krankheit erfolgt u. a. mit Hilfe von Orthesen, die die Unterschenkel und Oberschenkel beider Beine umfassen. 3 Unter dem Datum vom 20.07.2010 beantragte die Klägerin u. a. eine Beihilfe für ein Paar Orthesenschuhe, die ihrem Sohn ärztlich verordnet worden waren. Der Preis hierfür betrug 214,97 EUR, es handelt sich um Konfektionsschuhe. 4 Mit Bescheid vom 05.08.2010 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung die Gewährung einer Beihilfe hierfür ab, wobei auf einen Hinweis Nr. 1912 verwiesen wurde, in dem es u. a. heißt, zu den Hilfsmitteln und Geräten gehörten nicht Gegenstände von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Preis oder die dem Bereich der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen seien. Im Folgenden werden dann u. a. „Gesundheitsschuhe“ erwähnt. 5 Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, in der gesetzlichen Krankenversicherung würden die Kosten für zwei Paar orthopädische Schuhe im Jahr erstattet. Jetzt seien die Füße von M. gewachsen, er sei mit neuen Orthesen versorgt worden und brauche deshalb neue Schuhe. Die Orthesen passten nicht in normale Schuhe und er benötige deshalb extra vorbereitete orthopädische Maßschuhe, damit er ein paar Schritte laufen könne. Die Firma P. habe die Schuhe besonders für die Orthesen angepasst. Es handle sich bei den Schuhen nicht um handelsübliche Kinderschuhe. 6 Mit Bescheid vom 02.09.2010 wies das Landesamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde dargelegt, nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO seien u. a. die Aufwendungen für die Anschaffung von vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmitteln nach Maßgabe der Anlage zur BVO beihilfefähig. Vorliegend bestimmten sich Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit im Einzelnen nach Nr. 2.1 der Anlage zur BVO (Hilfsmittelverzeichnis). Nach dieser Anlage seien Aufwendungen für ärztlich verordnete orthopädische Maßschuhe, die nicht serienmäßig herstellbar seien, beihilfefähig, soweit die Aufwendungen bei Kindern 25 EUR pro Schuh überstiegen. Orthopädische Maßschuhe seien für den einzelnen Fuß nach Maß und Modell angefertigte Schuhe, die zur Bettung, Entlastung oder Stützung des kranken oder fehlerhaften Fußes, zum Defektausgleich oder zur Korrektur besonders hergerichtet oder mit Feststellungs- oder Abrollungshilfen versehen und dadurch geeignet seien, das Gehvermögen zu verbessern oder Beschwerden zu beheben. Serienmäßig oder über Serienleisten angefertigte Schuhe seien, auch wenn sie einzelne Merkmale von Fußdeformitäten berücksichtigten, keine orthopädischen Maßschuhe. Bei dem hier fraglichen Orthesenschuh handle es sich nicht um einen orthopädischen Maßschuh, vielmehr um serienmäßig gefertigtes (orthopädisches) Schuhwerk, das mit gewöhnlichen Konfektionsschuhen vergleichbar sei. Diese Art von Hilfsmitteln sei der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen und somit nicht beihilfefähig. 7 Am 18.09.2010 hat die Klägerin das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Klagebegründung wird dargelegt, M. sei auf Grund seiner Krankheit nur bei einer Versorgung durch Orthesen, die die Füße, die Unterschenkel sowie die Oberschenkel umfassten, in der Lage, sich aufzurichten und Gehversuche zu machen. Diese Orthesen könnten infolge ihrer Konstruktion nicht mit handelsüblichen Schuhen getragen werden. Die Orthesen erforderten einen erheblichen Platzbedarf innerhalb des Schuhes, da sie den gesamten Fuß einschließlich der Ferse und der Knöchel bis zum unteren Bereich des Unterschenkels umfassten. Konfektionsschuhe seien einem derartigen Platzbedarf regelmäßig nicht gewachsen. Zur Illustration werden Fotos vorgelegt. In rechtlicher Hinsicht wird vorgetragen, die Kosten für die hier maßgeblichen Schuhe seien dem Grunde nach beihilfefähig. Zwar werde in der Anlage zur Beihilfeverordnung geregelt, dass orthopädische Maßschuhe beihilfefähig seien, soweit die Aufwendungen bei Kindern 25 EUR pro Schuh überstiegen. Daraus könne man schließen, dass serienmäßig hergestellte Schuhe nicht beihilfefähig seien. Hieraus lasse sich aber nicht entnehmen, dass bei einer Versorgung mit Orthesen, welche nur mit Orthesenschuhen zusammen funktionieren, die Gewährung einer Beihilfe für orthopädische Schuhe insgesamt ausgeschlossen worden sei. Der Ausschluss gelte nur, wenn „isoliert Maßschuhe, die nicht speziell für den Patienten angefertigt werden“, zum Einsatz kämen. Demgegenüber seien Orthesenschuhe beihilfefähig, weil in der Nr. 2 der Anlage ausdrücklich unter dem Stichwort „Orthese“ die Begriffe Orthese, Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts, sowie Haltemanschetten und dergleichen genannt würden. Die Versorgung mit Orthesenschuhen falle bereits unter den Begriff der Versorgung mit einer Orthese, da die Orthese das Tragen von Orthesenschuhe bedinge. Der Zusatz „und dergleichen“ mache zudem deutlich, dass hier keine abschließende Aufzählung vorliege. Die Aufspaltung der einheitlichen Versorgung mit einer Orthese durch das beklagte Land in zwei Teile sei künstlich und deshalb rechtlich unzutreffend. Diese Rechtsauffassung werde auch durch Urteile des Verwaltungsgerichts Hannover (12 A 7029/05) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (5 LA 98/08 u. 5 LA 398/08) bestätigt. Damit sei die beantragte Beihilfe dem Grunde nach notwendig, die Versorgung mit dem hier maßgeblichen Schuh sei auch angemessen, da keine günstigere Versorgungsalternative bestehe. Die Klägerin lasse sich aber den Betrag anrechnen, wie er der bei Maßschuhen getroffenen Regelung entspreche. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Beklagten zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 20.07.2010 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 131,98 EUR zu gewähren und den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 05.08.2010 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 02.09.2010 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er hält an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest. Diese werde auch durch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.07.2010 - 9 K 2229/09 - bestätigt. 13 Dem Gericht haben die in der Sache angefallenen Akten des Landesamts vorgelegen. Auf sie und die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin besitzt einen Anspruch auf eine weitere Beihilfe aufgrund ihres Antrags vom 20.07.2010, nämlich für die Beschaffung von Orthesenschuhen für ihren Sohn M.. Die entsprechende Verpflichtung des Beklagten war deshalb auszusprechen und die ablehnenden Bescheide vom 05.08.2010 und vom 02.09.2010 insoweit aufzuheben. 15 Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Beihilfeanspruch ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO. Danach sind aus Anlass einer Krankheit unter anderem beihilfefähig die Aufwendungen für die Anschaffung der von Ärzten schriftlich begründet verordneten Hilfsmittel nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung. Nach Nr. 2.1 dieser Anlage sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung von Hilfsmitteln nur dann beihilfefähig, wenn sie in der nachfolgenden Liste aufgeführt sind. Dort werden - soweit vorliegend von Bedeutung - orthopädische Maßschuhe, die nicht serienmäßig herstellbar sind, genannt, wobei die Aufwendungen nur insoweit beihilfefähig sind, als sie bei Kindern 25,00 EUR pro Schuh übersteigen; ferner erwähnt werden die orthopädische Zurichtung an Konfektionsschuhen, soweit sie pro Schuh 12,00 EUR übersteigt, und schließlich Orthesen, Orthoprothesen, Korrekturschienen, Korsetts sowie Haltemanschetten, Stützapparate und dergleichen. 16 Unzweifelhaft handelt es sich bei den hier angeschafften Orthesenschuhen nicht um orthopädische Maßschuhe, sondern vielmehr um Konfektionsschuhe. Auch wird die Beihilfe nicht begehrt für eine orthopädische Zurichtung an Konfektionsschuhen. Vorliegend einschlägig ist jedoch die Regelung über Orthesen, Orthoprothesen, Stützapparate und dergleichen. 17 Zwar dürfte es sich bei den hier fraglichen Schuhen nicht um Orthesen im eigentlichen Sinne handeln, also um Apparate zur Stabilisierung, Entlastung, Ruhigstellung, Führung oder Korrektur von Gliedmaßen (vgl. hierzu Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 263. Auflage, Stichwort "Orthese"). Denn diese Schuhe dienen - separat betrachtet - nicht einem orthesentypischen Zweck. Vielmehr entfalten diese Schuhe ihre eigentliche Wirkung im Zusammenspiel mit den dem Sohn der Kläger ärztlich verschriebenen und von diesem genutzten Unter- und Oberschenkelorthesen. Dies ergibt sich unter anderem aus einer bei den Akten befindlichen Stellungnahme eines Mitarbeiters der Fa. P. GmbH, Orthopädietechnik, von der die Orthesen des Sohnes der Klägerin angefertigt wurden (Anl. 4 zum klägerischen Schriftsatz vom 18.10.2010). Dort wird ausgeführt, bei den zum Einsatz gekommenen Orthesen mit ringförmiger Fußfassung werde eine dreidimensionale intraartikuläre Korrektur der Fußfehlstellung mittels eines Drehmoments erzielt. Mit dem schraubenförmigen Anziehvorgang werde der Fuß in Korrekturstellung überführt. Das volle Drehmoment und die für ein optimales Gangbild erforderliche Stabilität werde erst unter Einsatz des Körpergewichts in einem stabilisierenden Orthesenschuh erzielt. Dieser Orthesenschuh müsse über eine breite Laufsohle, einem festen Schaft und eine feste Fersenkappe, die der Führung der Orthese diene, verfügen. Orthesenschuhe - so heißt es weiter - seien vom Volumen und der Öffnung her so konzipiert, dass sie an den orthetisch versorgten Fuß angepasst werden könnten. 18 Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme ist festzustellen, dass die vom Sohn der Klägerin getragenen Orthesen zwingend auf die ergänzende Benutzung von Orthesenschuhen angewiesen sind, um ihre volle therapeutische Funktionalität entfalten zu können. Ferner stützt diese Stellungnahme den klägerischen Vortrag, dass M. eine Fortbewegung zu Fuß bei angelegten Orthesen ohne Schuhe kaum oder gar nicht möglich ist, normale Konfektionsschuhe aber schon deshalb nicht benutzt werden können, weil sie nicht in der Lage sind, die von M. benutzten, auch den Knöchel- und Fersenbereich umfassenden Ringorthesen aufzunehmen. 19 Insoweit dürften sich die vorliegend in Frage stehenden Orthesenschuhe auch von denjenigen unterscheiden, die Gegenstand eines beihilferechtlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart waren, heißt es doch im dortigen Urteil, die im dortigen Verfahren streitgegenständlichen Schuhe unterschieden sich "optisch und funktionell nicht wesentlich von ganz gewöhnlichen Schuhen" (VG Stuttgart, Urteil vom 01.07.2010 - 9 K 2229/09 -). 20 Stehen im vorliegenden speziellen Fall aber die Orthesenschuhe von Zweck und Funktion her in untrennbarem Zusammenhang mit einer medizinisch notwendigen Orthesen-Versorgung, so spricht nichts dagegen, sie im Sinne des Hilfsmittelverzeichnisses als orthesengleichartig und damit im Rahmen des Tatbestandsmerkmals "Orthese, Orthoprothese ...... und dergleic hen" als beihilfefähig zu beurteilen. 21 Eine solche Auslegung der Beihilfeverordnung führt nicht zu einem Leerlaufen des Beihilfeausschlusses für nicht maßgefertigte, industriell gefertigte orthopädische Schuhe. Orthopädische Konfektionsschuhe bleiben nach wie vor von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Sie können nicht über den Begriff der Orthese in den Kreis der beihilfefähigen Hilfsmittel einbezogen werden, auch wenn beide, also Orthese und orthopädischer Schuh, stützende Wirkung haben und damit einer funktionellen Beeinträchtigung der Beine oder Füße entgegenwirken können. Denn die therapeutische Funktionalität eines orthopädischen Schuhs beruht - anders als im Falle der vorliegend in Frage stehenden Orthesenschuhe - allein auf der entsprechenden Konstruktion des Schuhes, ohne dass es notwendigerweise anderer, den Schuh ergänzender Teile bedarf. Im hier zu entscheidenden Fall kommt es dagegen für die Erreichung des medizinischen Zwecks ganz entscheidend auf das Zusammenwirken von mehreren Teilen, nämlich den Orthesen als solchen und den Orthesenschuhen, an. Schon von daher ist ein Orthesenschuh nicht regelmäßig gleichzusetzen mit einem orthopädischen Schuh und umgekehrt entspricht ein orthopädischer Schuh nicht einer Orthese im beihilferechtlichem Sinne. Letzteres gilt schon deshalb, weil das Hilfsmittelverzeichnis für orthopädische Schuhe eine Spezialregelung enthält. 22 Nach allem steht der Klägerin dem Grunde nach ein Anspruch auf Beihilfe zu der hier fraglichen Beschaffung von Orthesenschuhen für ihren Sohn zu. 23 Auch die geltend gemachte Höhe des Beihilfeanspruchs ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie errechnet sich auf der Grundlage der Anschaffungskosten der Schuhe in Höhe von 214,97 EUR. Hiervon abzuziehen sind entsprechend der Regelung für Maßschuhe bei Kindern pro Schuh ein Betrag von 25,00 EUR, insgesamt also 50,00 EUR. Auf der Grundlage des sich so ergebenden Betrags von 164,97 EUR und einem Beihilfesatz von 80 % errechnet sich der geltend gemachte Anspruch auf 131,98 EUR. 24 Damit hat die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor; insbesondere kommt der Entscheidung keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu, da die Antwort auf die Frage, ob Orthesenschuhe im Sinne des Hilfsmittelverzeichnisses mit einer Orthese vergleichbar sind, von den spezifischen Verhältnissen des Einzelfalls abhängt und deshalb nicht ohne Weiteres verallgemeinerungsfähig ist. Gründe 14 Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin besitzt einen Anspruch auf eine weitere Beihilfe aufgrund ihres Antrags vom 20.07.2010, nämlich für die Beschaffung von Orthesenschuhen für ihren Sohn M.. Die entsprechende Verpflichtung des Beklagten war deshalb auszusprechen und die ablehnenden Bescheide vom 05.08.2010 und vom 02.09.2010 insoweit aufzuheben. 15 Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Beihilfeanspruch ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO. Danach sind aus Anlass einer Krankheit unter anderem beihilfefähig die Aufwendungen für die Anschaffung der von Ärzten schriftlich begründet verordneten Hilfsmittel nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung. Nach Nr. 2.1 dieser Anlage sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung von Hilfsmitteln nur dann beihilfefähig, wenn sie in der nachfolgenden Liste aufgeführt sind. Dort werden - soweit vorliegend von Bedeutung - orthopädische Maßschuhe, die nicht serienmäßig herstellbar sind, genannt, wobei die Aufwendungen nur insoweit beihilfefähig sind, als sie bei Kindern 25,00 EUR pro Schuh übersteigen; ferner erwähnt werden die orthopädische Zurichtung an Konfektionsschuhen, soweit sie pro Schuh 12,00 EUR übersteigt, und schließlich Orthesen, Orthoprothesen, Korrekturschienen, Korsetts sowie Haltemanschetten, Stützapparate und dergleichen. 16 Unzweifelhaft handelt es sich bei den hier angeschafften Orthesenschuhen nicht um orthopädische Maßschuhe, sondern vielmehr um Konfektionsschuhe. Auch wird die Beihilfe nicht begehrt für eine orthopädische Zurichtung an Konfektionsschuhen. Vorliegend einschlägig ist jedoch die Regelung über Orthesen, Orthoprothesen, Stützapparate und dergleichen. 17 Zwar dürfte es sich bei den hier fraglichen Schuhen nicht um Orthesen im eigentlichen Sinne handeln, also um Apparate zur Stabilisierung, Entlastung, Ruhigstellung, Führung oder Korrektur von Gliedmaßen (vgl. hierzu Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 263. Auflage, Stichwort "Orthese"). Denn diese Schuhe dienen - separat betrachtet - nicht einem orthesentypischen Zweck. Vielmehr entfalten diese Schuhe ihre eigentliche Wirkung im Zusammenspiel mit den dem Sohn der Kläger ärztlich verschriebenen und von diesem genutzten Unter- und Oberschenkelorthesen. Dies ergibt sich unter anderem aus einer bei den Akten befindlichen Stellungnahme eines Mitarbeiters der Fa. P. GmbH, Orthopädietechnik, von der die Orthesen des Sohnes der Klägerin angefertigt wurden (Anl. 4 zum klägerischen Schriftsatz vom 18.10.2010). Dort wird ausgeführt, bei den zum Einsatz gekommenen Orthesen mit ringförmiger Fußfassung werde eine dreidimensionale intraartikuläre Korrektur der Fußfehlstellung mittels eines Drehmoments erzielt. Mit dem schraubenförmigen Anziehvorgang werde der Fuß in Korrekturstellung überführt. Das volle Drehmoment und die für ein optimales Gangbild erforderliche Stabilität werde erst unter Einsatz des Körpergewichts in einem stabilisierenden Orthesenschuh erzielt. Dieser Orthesenschuh müsse über eine breite Laufsohle, einem festen Schaft und eine feste Fersenkappe, die der Führung der Orthese diene, verfügen. Orthesenschuhe - so heißt es weiter - seien vom Volumen und der Öffnung her so konzipiert, dass sie an den orthetisch versorgten Fuß angepasst werden könnten. 18 Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme ist festzustellen, dass die vom Sohn der Klägerin getragenen Orthesen zwingend auf die ergänzende Benutzung von Orthesenschuhen angewiesen sind, um ihre volle therapeutische Funktionalität entfalten zu können. Ferner stützt diese Stellungnahme den klägerischen Vortrag, dass M. eine Fortbewegung zu Fuß bei angelegten Orthesen ohne Schuhe kaum oder gar nicht möglich ist, normale Konfektionsschuhe aber schon deshalb nicht benutzt werden können, weil sie nicht in der Lage sind, die von M. benutzten, auch den Knöchel- und Fersenbereich umfassenden Ringorthesen aufzunehmen. 19 Insoweit dürften sich die vorliegend in Frage stehenden Orthesenschuhe auch von denjenigen unterscheiden, die Gegenstand eines beihilferechtlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart waren, heißt es doch im dortigen Urteil, die im dortigen Verfahren streitgegenständlichen Schuhe unterschieden sich "optisch und funktionell nicht wesentlich von ganz gewöhnlichen Schuhen" (VG Stuttgart, Urteil vom 01.07.2010 - 9 K 2229/09 -). 20 Stehen im vorliegenden speziellen Fall aber die Orthesenschuhe von Zweck und Funktion her in untrennbarem Zusammenhang mit einer medizinisch notwendigen Orthesen-Versorgung, so spricht nichts dagegen, sie im Sinne des Hilfsmittelverzeichnisses als orthesengleichartig und damit im Rahmen des Tatbestandsmerkmals "Orthese, Orthoprothese ...... und dergleic hen" als beihilfefähig zu beurteilen. 21 Eine solche Auslegung der Beihilfeverordnung führt nicht zu einem Leerlaufen des Beihilfeausschlusses für nicht maßgefertigte, industriell gefertigte orthopädische Schuhe. Orthopädische Konfektionsschuhe bleiben nach wie vor von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Sie können nicht über den Begriff der Orthese in den Kreis der beihilfefähigen Hilfsmittel einbezogen werden, auch wenn beide, also Orthese und orthopädischer Schuh, stützende Wirkung haben und damit einer funktionellen Beeinträchtigung der Beine oder Füße entgegenwirken können. Denn die therapeutische Funktionalität eines orthopädischen Schuhs beruht - anders als im Falle der vorliegend in Frage stehenden Orthesenschuhe - allein auf der entsprechenden Konstruktion des Schuhes, ohne dass es notwendigerweise anderer, den Schuh ergänzender Teile bedarf. Im hier zu entscheidenden Fall kommt es dagegen für die Erreichung des medizinischen Zwecks ganz entscheidend auf das Zusammenwirken von mehreren Teilen, nämlich den Orthesen als solchen und den Orthesenschuhen, an. Schon von daher ist ein Orthesenschuh nicht regelmäßig gleichzusetzen mit einem orthopädischen Schuh und umgekehrt entspricht ein orthopädischer Schuh nicht einer Orthese im beihilferechtlichem Sinne. Letzteres gilt schon deshalb, weil das Hilfsmittelverzeichnis für orthopädische Schuhe eine Spezialregelung enthält. 22 Nach allem steht der Klägerin dem Grunde nach ein Anspruch auf Beihilfe zu der hier fraglichen Beschaffung von Orthesenschuhen für ihren Sohn zu. 23 Auch die geltend gemachte Höhe des Beihilfeanspruchs ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie errechnet sich auf der Grundlage der Anschaffungskosten der Schuhe in Höhe von 214,97 EUR. Hiervon abzuziehen sind entsprechend der Regelung für Maßschuhe bei Kindern pro Schuh ein Betrag von 25,00 EUR, insgesamt also 50,00 EUR. Auf der Grundlage des sich so ergebenden Betrags von 164,97 EUR und einem Beihilfesatz von 80 % errechnet sich der geltend gemachte Anspruch auf 131,98 EUR. 24 Damit hat die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor; insbesondere kommt der Entscheidung keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu, da die Antwort auf die Frage, ob Orthesenschuhe im Sinne des Hilfsmittelverzeichnisses mit einer Orthese vergleichbar sind, von den spezifischen Verhältnissen des Einzelfalls abhängt und deshalb nicht ohne Weiteres verallgemeinerungsfähig ist.