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Urteil

6 K 417/13

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2014:0207.6K417.13.0A
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Leitsätze
Ein ärztlich verordneter medizinisch notwendiger Achillessehnen-Entlastungsschuh, der im Erscheinungsbild und in der Funktion den Orthesen zugeordnet werden kann, ist kein Gebrauchsgut des täglichen Lebens; die Kosten der Anschaffung eines derartigen Hilfsmittels unterliegen daher nicht den Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung und sind nicht von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.(Rn.30) (Rn.36)
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zu den Aufwendungen für einen Achillessehnen-Entlastungsschuh mit Ausgleichsschuh gemäß Rechnung vom 20.11.2012 Beihilfe zu gewähren. Der Beihilfebescheid vom 18.12.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 22.01.2013 werden aufgehoben, soweit sie der vorstehenden Verpflichtung entgegenstehen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein ärztlich verordneter medizinisch notwendiger Achillessehnen-Entlastungsschuh, der im Erscheinungsbild und in der Funktion den Orthesen zugeordnet werden kann, ist kein Gebrauchsgut des täglichen Lebens; die Kosten der Anschaffung eines derartigen Hilfsmittels unterliegen daher nicht den Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung und sind nicht von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.(Rn.30) (Rn.36) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zu den Aufwendungen für einen Achillessehnen-Entlastungsschuh mit Ausgleichsschuh gemäß Rechnung vom 20.11.2012 Beihilfe zu gewähren. Der Beihilfebescheid vom 18.12.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 22.01.2013 werden aufgehoben, soweit sie der vorstehenden Verpflichtung entgegenstehen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Nach § 6 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem Kammerbeschluss vom 13.05.2013 war über den Rechtsstreit durch den Einzelrichter zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten entbehrlich. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht im Sinne des § 74 VwGO erhoben. Die Klage ist auch begründet im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Beihilfebescheid vom 18.12.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 22.01.2013 sind, soweit sie den geltend gemachten Beihilfeanspruch verneinen, rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsakts erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67 –, BVerwGE 32, 352). Diesen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen werden die angefochtenen Bescheide nicht gerecht. Abzustellen ist beihilferechtlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 – 2 C 35.04 –, ZBR 2006, 195; stdg. Rspr. des Gerichts, s. z.B. Urteil der 3. Kammer vom 10.06.2008 – 3 K 31/08 – und vom 02.11.2010 – 3 K 478/10 – sowie Urteil der 6. Kammer vom 17.02.2011 – 6 K 741/10 –). Maßgeblich ist hinsichtlich der Rechtslage demnach hier § 67 des saarländischen Beamtengesetzes – SBG – vom 11. März 2009, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437) in Verbindung mit den Vorschriften der saarländischen Beihilfeverordnung – BhVO –, Fassung 2011. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der vom Kläger geltend gemachte Beihilfeanspruch nach den vorgenannten Bestimmungen begründet. Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SBG hat der nach § 67 Abs. 1 SBG dem Grunde nach Beihilfeberechtigte Anspruch auf Beihilfe zu den notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen unter anderem in Krankheitsfällen zur Behandlung von Krankheiten, wobei § 67 Abs. 10 SBG das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge, des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und der Berücksichtigung von Kindern zu regeln. Demgemäß gewährt § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO dem Beihilfeberechtigten nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften einen Anspruch auf Beihilfe in Krankheitsfällen unter anderem zur Besserung oder Linderung von Leiden sowie für die Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden. In Konkretisierung dieser Vorschrift sieht § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 BhVO aus Anlass einer Krankheit unter anderem die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vom Arzt schriftlich verordnete Hilfsmittel, Apparate und Geräte zur Selbstbehandlung oder zur Selbstkontrolle und Körperersatzstücke vor, wobei sich gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b BhVO Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Hilfsmittel im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 BhVO nach der Anlage 4 BhVO bestimmen. Dass die Klägerin sich aus Krankheitsgründen (Haglund-Deformität) einem chirurgischen Eingriff unterziehen musste und im Rahmen der Nachbehandlung auf eine Versorgung mit einem Achillessehnenentlastungsschuh angewiesen war, wird vom Beklagten nicht in Abrede gestellt. Die medizinische Notwendigkeit der Versorgung mit einem so genannten Orthoparc-Walker ergibt sich insoweit aus den beiden ausführlichen ärztlichen Stellungnahmen des Dr. med. … vom 10.01.2013 und vom 15.02.2013, in denen nachvollziehbar und zur Überzeugung des erkennenden Gerichts dargelegt ist, welchem Zweck der Spezialschuh bei der postoperativen Behandlung der Klägerin diente und aus welchen Gründen gerade diese Nachbehandlung mit dieser Art Entlastungsschuh indiziert war. Dem ist der Beklagte auch nicht entgegengetreten. Anhaltspunkte dafür, dass die in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen wirtschaftlich nicht angemessen waren, sind vom Beklagten ebenfalls nicht vorgetragen und auch sonst nicht erkennbar. Der demgemäß nach der Systematik des saarländischen Beihilferechts dem Grunde nach zu bejahende Anspruch der Klägerin auf Beihilfe zu den geltend gemachten Aufwendungen wird entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht durch die Anlage 4 zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b BhVO ausgeschlossen. Die Frage, ob ein entsprechender Leistungsausschluss gemessen an höherrangigem Recht (Fürsorgepflicht, Gleichheitssatz) wirksam wäre (vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 16.01.2014 – 6 K 326/13 –; VG Saarlouis, Urteil vom 03.03.2009 – 3 K 1812/08 – a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 28.05.2008 – 2 C 1.07 und 2 C 24.07 – a.a.O.), muss im vorliegenden Fall daher nicht abschließend entschieden werden. Der Beklagte stützt den nach seiner Auffassung gegebenen Ausschlussgrund auf Tz. 5 der Anlage 4 BhVO. Danach sind von der Beihilfefähigkeit ausgenommen unter anderem „Adimed-Stabil-Schuhe und vergleichbares Schuhwerk“. An orthopädischen Schuhen sind lediglich „Orthopädische Bade- und Turnschuhe“ explizit von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Demgegenüber zählen Orthesen nach Tz. 2.1 der Anlage 4 BhVO ohne Einschränkungen zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln. Fehl geht insoweit die im Widerspruchsbescheid vom 22.01.2013 zum Ausdruck kommende Auffassung, beihilfefähig seien „nur“ orthopädische Maßschuhe, die nicht serienmäßig herstellbar seien. Zutreffend ist, dass derartige Schuhe ausdrücklich den beihilfefähigen Hilfsmitteln zugeordnet werden. Der Zusatz „insbesondere“ in dem einleitenden Satz der Tz. 2.1 der Anlage 4 zeigt indes, dass die nachfolgende Aufzählung beihilfefähiger Hilfsmittel nicht abschließend ist. Der Umstand, dass es sich bei dem Orthoparc-Walker nicht um einen individuell maßangefertigten Schuh handelt, schließt seine Beihilfefähigkeit im Einzelfall daher nicht ohne weiteres aus. Der Auffassung des Beklagten, der der Klägerin ärztlich verordnete Orthoparc-Walker sei keine Orthese im Sinne der Anlage 4, sondern einem normalen Straßenschuh ähnlich, weshalb seine Beihilfefähigkeit nach Tz. 5 der Anlage 4 BhVO ausscheide, vermag das erkennende Gericht ebenfalls nicht zu folgen. Tz. 5 der Anlage 4 schließt diejenigen Gegenstände von der Beihilfefähigkeit aus, „deren Anschaffungskosten den Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung als Gebrauchsgüter des täglichen Lebens unterliegen“. Diese Formulierung macht folgendes deutlich: Der Verordnungsgeber wollte nicht durch die Beihilfevorschriften auf Kosten der Allgemeinheit dazu beitragen, dass der Beihilfeberechtigte aufgrund einer Beihilfeleistung Aufwendungen für die Anschaffung solcher Gegenstände erspart, die er – auch ohne die der ärztlichen Verordnung zugrunde liegende Erkrankung – ohnehin im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung benötigen würde und für deren Kosten er mit eigenen Mitteln aufkommen müsste. Die Beihilfe soll also – entsprechend der Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 BhVO – nicht eintreten müssen für Gegenstände, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Gegenstände, die zur krankheitsunabhängigen Bedarfsdeckung im täglichen Leben ungeeignet sind, die vom Beihilfeberechtigten vielmehr allein infolge medizinischer Notwendigkeit im Krankheitsfall angeschafft und auch zeitlich begrenzt nur während der Krankheit genutzt werden, ohne dass der Beihilfeberechtigte hierdurch Aufwendungen für entsprechende Gebrauchsgüter des täglichen Lebens erspart, sind demgegenüber – zumindest bei der im Lichte der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach Art. 33 Abs. 5 GG vorzunehmenden verfassungskonformen Auslegung – nicht von der Beihilfefähigkeit ausgenommen. Hiervon ausgehend ist der hier verordnete Achillessehnen-Entlastungsschuh kein Gebrauchsgut des täglichen Lebens, sondern optisch und technisch den Orthesen zuzuordnen. Der 33 cm hohe Schaft des Orthoparc-Walkers ist im Erscheinungsbild und in der Funktion erkennbar eine Orthese (vgl. http://www.thannershop.com/Downloads/Prospekte/ Prospekt_Stabilstiefel_Laehmungsstiefel.pdf sowie http:// www.orthoparc.de/aktuelles/der-neue-orthoparc-walker. html; s.a. die Abbildung Bl. 28 d.A.; zum Begriff der Orthese: http://de.wikipedia.org/wiki/Orthese). Der dazugehörige Ausgleichsschuh hat demgegenüber lediglich die Höhe eines Halbschuhs. Bereits optisch fällt der Achillessehnen-Entlastungsschuh „Orthoparc-Walker“ als Orthesenschuh auf und dürfte daher auch von Dritten nicht als normaler Straßenschuh angesehen werden (s. Abbildung Bl. 28 d.A.). Auch technisch ist der Schuh darauf ausgerichtet, den Fuß im Rahmen einer postoperativen Therapie zur Förderung des Heilungsprozesses in eine bestimmte Position (Spitzfußstellung) zu bringen, welche die Achillessehne dauerhaft entlastet, ohne die Mobilität unnötig einzuschränken (s. Stellungnahme des Dr. Morawe vom 10.01.2013, BA Bl. 7 sowie http://www.orthoparc.de/aktuelles/der-neue-orthoparc-walker.html). Für den täglichen Gebrauch durch einen gesunden Menschen wäre der Entlastungsschuh somit nicht nur in seinem Erscheinungsbild, sondern auch aufgrund seiner Beschaffenheit ungeeignet. Demgemäß werden Orthesenschuhe in der Rechtsprechung nicht den Gegenständen zugeordnet, die geeignet sind, Gebrauchsgüter des täglichen Lebens zu ersetzen, sondern die Aufwendungen hierfür als beihilfefähig anerkannt (s. VG Gießen, Urteil vom 06.12.2012 – 5 K 96/12.GI –, zitiert nach JURIS; VG Sigmaringen, Urteil vom 28.02.2012 – 3 K 1974/10 –, zitiert nach JURIS; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.11.2008 – 5 LA 98/08 –, zitiert nach JURIS; VG Hannover, Urteil vom 17.01.2008 – 13 A 7029/05 –, zitiert nach JURIS). Dabei wird unter dem Begriff „Orthesenschuh“ verschiedentlich ein Schuh verstanden, der zum bestimmungsgemäßen Tragen einer Beinorthese erforderlich ist. Umso mehr muss ein Entlastungsschuh, der selbst als Orthese konzipiert ist und als solche Anwendung findet, als beihilfefähig angesehen werden, wenn er aufgrund seines Aussehens und seiner Beschaffenheit als Gebrauchsgut des täglichen Lebens ausscheidet. Dass sowohl die Klägerin (unter Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der Herstellerfirma, Bl. 27 d.A.) als auch der Beklagte den Entlastungsschuh als „Orthesenersatz“ bezeichnen, steht seiner Einordnung als Orthese im Sinne von Tz. 2.1 der Anlage 4 BhVO nicht entgegen. Demgemäß gehört der hier verordnete Achillessehnen-Entlastungsschuh auch nicht zu der nach Tz. 5 der Anlage 4 BhVO von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossenen Gruppe „Adimed-Stabil-Schuhe und vergleichbares Schuhwerk“. Auch hierbei ist entscheidend darauf abzustellen, dass mit dieser Bezeichnung Schuhe von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen werden sollen, die unabhängig von der Erkrankung zum Gebrauch im täglichen Leben geeignet sind. Das ist hier – wie bereits dargelegt – nicht der Fall. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 – 2 C 13.88 –, DÖD 1992, 28, zitiert nach JURIS) hat den Ausschluss von „Adimed-Stabil“-Sportstiefeln von der Beihilfefähigkeit bestätigt, wobei es sich in dem entschiedenen Fall in Beschaffenheit und Gestaltung um hochgeschnürte Sportstiefel handelte, die sich nach Erscheinungsbild und Benutzbarkeit kaum von normalen hochgeschnürten Sportstiefeln, wie sie häufig auch im Alltag getragen werden, unterschieden haben. Eben dieses Kriterium ist hier nicht gegeben. Für die Einordnung des Achillessehnen-Entlastungsschuhs als beihilfefähiges Hilfsmittel spricht letztlich auch, dass es sich um ein nicht von der ärztlichen Verordnung ausgeschlossenes Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung handelt (Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes, Nr. 31.03.03.1, vgl. https://hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de/ produktlisteZurArt_input.action?paramArtId=1999). Hinzu kommt, dass beihilferechtliche Vorschriften, welche die Beihilfefähigkeit von medizinisch notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen im Krankheitsfall begrenzen oder gar ausschließen, an höherrangigem Recht zu messen und nach Möglichkeit verfassungskonform auszulegen sind. Hinzuweisen ist insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 – 2 C 2.07 –, BVerwGE 131, 234 ff.; BVerwG, Urteil vom 26.08.2009 – 2 C 62.08 –, NVwZ-RR 2010, 366 ff.; BVerwG, Urteil vom 05.05.2010 – 2 C 12.10 –, ZBR 2011, 126; alle in JURIS), wonach mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn die Verpflichtung verbunden ist, normative Vorkehrungen in Gestalt einer abstrakt-generellen Härtefallregelung zu treffen, damit dem Beamten im Falle einer Leistungsbegrenzung oder eines Leistungsausschlusses nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit medizinisch notwendiger und wirtschaftlich angemessener Aufwendungen in einer Höhe, wie sie dem vorliegenden Streitgegenstand entspricht, wäre abstrakt-generell geeignet, eine Härte im vorstehend dargelegten Sinne hervorzurufen. Bereits die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes hat darauf hingewiesen, dass Leistungsausschlüsse und Leistungsbeschränkungen zur Vermeidung einer fürsorgepflichtwidrigen Entscheidung einer verfassungskonformen Ergänzung in Gestalt einer Härtefallregelung bedürfen (VG Saarlouis, Urteil vom 24.11.2009 – 3 K 648/09 –, veröffentlicht in JURIS). Diesem Hinweis ist der Verordnungsgeber indes nicht gefolgt. Eine abstrakt-generelle Härtefallregelung wurde in die zum 01.01.2011 in Kraft getretene Neufassung der BhVO nicht aufgenommen. Im Gegenteil ist die bis dahin verschiedentlich entsprechend angewandte Regelung betreffend die Belastungsgrenzen im Rahmen der erfolgten Neuregelung und insbesondere der Einführung der Kostendämpfungspauschalen ersatzlos gestrichen worden, so dass ihrer verfassungskonformen analogen Anwendung zur Vermeidung von Härtefällen der Boden entzogen worden ist. Fehlt es demnach in der BhVO an einer normativen Härtefallregelung der vorstehend beschriebenen Art, so würde ein Leistungsausschluss der vom Beklagten als gegeben erachteten Art mit Blick auf die aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierende Fürsorgepflicht des Dienstherrn erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen (Urteil der Kammer vom 16.01.2014 – 6 K 326/13 –; vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 – 2 C 2.07 –, a.a.O.; s. hierzu auch Urteil der Kammer vom 24.06.2011 – 6 K 702/09 zur BBhV unter Hinweis auf VG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2011 – 13 K 904/10 – und Urteil vom 17.12.2010 – 13 K 7034/09 –, zitiert nach JURIS). Auch dieser Aspekt spricht jedenfalls für eine im Sinne der Klage großzügige Auslegung des Begriffs „Orthese“ und eine dementsprechend restriktivere Auslegung der in Tz. 5 der Anlage 4 BhVO aufgeführten Ausschlusstatbestände. Der Klage war nach alldem stattzugeben. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 347,50 Euro festgesetzt. Die am … 1954 geborene, als Beamtin in Diensten des Landes (StOAR’in, Betriebsprüferin beim Finanzamt) mit einem Bemessungssatz von 50 vom Hundert beihilfeberechtigte Klägerin begehrt Beihilfe zu den Aufwendungen für orthopädisches Schuhwerk (Achillessehnen-Entlastungsschuh). Ihrem Beihilfeantrag vom 08.12.2012 fügte die Klägerin diesbezüglich die Rechnung einer Orthopädiebedarfsfirma vom 20.11.2012 (unter anderem) über die Lieferung eines Achillessehnen-Entlastungsschuhs mit Ausgleichsschuh zum Preis von 695,00 Euro bei. Den Aufwendungen liegt eine ärztliche Verordnung vom 06.11.2012 betreffend einen Orthoparc-Walker wegen der Diagnose „Haglundexostose links“ zugrunde. Mit Bescheid vom 18.12.2012 lehnte der Beklagte eine Berücksichtigung der vorgenannten Aufwendungen ab. Zur Begründung ist der Bescheid insoweit mit dem Hinweis versehen, der „Orthoparc-Walker“ sei ein Hilfsmittel, das gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 BhVO nicht beihilfefähig sei. Zur Begründung ihres hiergegen erhobenen Widerspruchs machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, bei dem verordneten Schuh handele es sich um einen Therapiestiefel im Sinne einer Gehhilfe mit entsprechenden Einlegesohlen nach einer Operation, die aufgrund einer Haglund-Deformität erforderlich gewesen sei. Hierzu legte die Klägerin eine Stellungnahme des Chefarztes der Fuß- und Sprunggelenkchirurgie der … GmbH – Klinik für Orthopädie –, Dr. med. …, vom 10.01.2013 vor. Darin heißt es, die Klägerin habe unter einer massiven, chronischen, therapierefraktären Haglund-Deformität mit intratendinösen Verkalkungen der Achillessehne gelitten. Nach Ausschöpfen aller konservativen Therapiemaßnahmen sei sie im Sinne eines Abtragens der Haglund-Deformierung mit Auslösen der Verkalkungen sowie einer Refixation der Achillessehne mit Fadenankersystem operativ versorgt worden. In der postoperativen Phase sei es notwendig gewesen, den Fuß in einer Spitzfußstellung zu führen und gleichzeitig eine frühzeitige Belastung aufgrund der sicheren Refixierung zu ermöglichen. Eine Gipstherapie könne dies nicht leisten, da der Gips nicht in der Spitzfußstellung als Belastungsgips hergestellt werden könne. Aus diesem Grund sei eine Walker-Versorgung mit Keileinbringung sowie stabilisierenden Elementen, welche sukzessiv reduziert werden können, im weiteren Belastungsaufbau notwendig gewesen. Dies sei wissenschaftlicher Konsens. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2013 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 .V.m. Abs. 2 Buchstabe b BhVO bestimmten sich Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Hilfsmittel nach der Anlage 4 BhVO. Nach Tz. 5 dieser Anlage seien Stabilisationsschuhe von der Beihilfefähigkeit ausgenommen. Beihilfefähig seien nur orthopädische Maßschuhe, die nicht serienmäßig herstellbar seien. Bei dem Orthoparc-Walker handele es sich um einen konfektionierten Stabilisationsschuh bei Achillessehnenschädigung im Sinne des GKV-Hilfsmittelverzeichnisses. Eine Beihilfegewährung scheide daher aus. Mit am 21.02.2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Beihilfebegehren weiterverfolgt. Ihr Widerspruchsvorbringen ergänzend und vertiefend trägt sie unter Bezugnahme auf eine entsprechende Bescheinigung der Firma … Orthopädie vom 15.02.2013 vor, der verordnete Schuh sei als ein Orthesenersatz anzusehen. Selbst wenn der Orthoparc-Walker als Konfektionsschuh nicht beihilfefähig wäre, so müsste die Beihilfegewährung jedoch über die Regelungen zu den „Orthesen" erfolgen. Insoweit werde auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28.02.2012 (Az. 3 K 1974/10) verwiesen. Danach könnten Orthesenschuhe grundsätzlich beihilfefähig sein. Die Klägerin beantragt schriftlich sinngemäß, den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Beihilfebescheides vom 18.12.2012 und des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2013 zu verpflichten, ihr zu den Aufwendungen für einen Achillessehnen-Entlastungsschuh mit Ausgleichsschuh gemäß Rechnung vom 20.11.20012 Beihilfe zu gewähren. Der Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid und ergänzend auf ein Urteil des VGH München vom 14.03.2012 (Az.: 14 BV 10.1898), das einen mit dem Orthoparc-Walker baugleichen Schuh betreffe. Der Orthoparc-Walker sei auch nicht als Orthese beihilfefähig. Orthesen seien Hilfsmittel, denen man die Hilfsmittelfunktion auch ansehe und die im normalen, gesunden Zustand nicht genutzt würden. Dagegen sei der Orthoparc-Walker ein Hilfsmittel, das eher einem normalen Straßenschuh ähnlich sei und diesen zumindest zeitweise ersetze. Es handele sich also nicht um eine Orthese sondern um einen Orthesenersatz. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss vom 13.05.2013 hat die Kammer den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen. Dieser Inhalt war Gegenstand der Entscheidungsfindung.