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Beschluss

4 K 2410/12

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verwaltungsgericht Sigmaringen ist für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag unzuständig. Der Rechtsstreit wird an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der Vollziehung einer Verfügung, mit der das Landratsamt R. seinen Jagdschein eingezogen und seine Waffenbesitzkarte widerrufen hat. 2 Bezüglich des Sachverhalts kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Gerichts vom 21.8.2012, 4 K 1812/12, verwiesen werden, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 7. Mai 2012 bezüglich der Regelungen Nrn. 2 und 6 angeordnet und bezüglich der Regelung Nr. 3 wiederhergestellt wurde. Gegen diesen Beschluss erhob der Antragsgegner am 30.8.2012 Beschwerde, über die bislang nicht entschieden wurde. 3 Der Antragsteller hat am 4.9.2012 den vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gestellt. Hierzu wird zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller habe die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung vom 7.5.2012 erwirkt. Das Landratsamt R. verweigere aber die Herausgabe des Jagdscheins und der Waffenbesitzkarte, die der Antragsteller der Behörde ausgehändigt habe. 4 Der Antragsteller beantragt, 5 die Aufhebung der Vollziehung der Verfügung des Landratsamts R. vom 7. Mai 2012 anzuordnen. 6 Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen und führt zur Begründung im Wesentlichen aus, aus seiner Sicht sei der Antragsteller unzuverlässig und das Landratsamt R. daher außer Stande den Jagdschein und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben. 7 Die Beteiligten wurden zur Verweisung des Rechtsstreits mit Schriftsatz des Gerichts vom 5.9.2012 angehört. 8 Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen. II. 9 Das Verwaltungsgericht ist im vorliegenden Verfahrensstadium für die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO unzuständig. Der Rechtsstreit ist daher gemäß § 83 VwGO in Verbindung mit §§ 17 bis 17b GVG an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu verweisen. 10 Die formellen Voraussetzungen für die Verweisung sind gegeben, insbesondere wurden die Beteiligten hierzu angehört. 11 In materiell-rechtlicher Hinsicht liegen die Voraussetzungen ebenfalls vor. 12 Im Einzelnen gilt dazu folgendes: 13 Der Beschluss des Gerichts vom 21.8.2012, 4 K 1812/12, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 7. Mai 2012 bezüglich der Regelungen Nrn. 2 und 6 angeordnet und bezüglich der Regelung Nr. 3 wiederhergestellt wurde, hat keinen vollstreckbaren Inhalt. Die Entscheidung beseitigt zwar den Rechtsgrund für die Einbehaltung des Jagdscheins und der Waffenbesitzkarte. Auch entfaltet die gegen den Beschluss erhobene Beschwerde insofern keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Landratsamt R. muss die Entscheidung vom 21.8.2012 daher befolgen. Insofern besteht eine gesetzliche Verpflichtung (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG). Kommt die Behörde dieser Verpflichtung nicht nach, gewährt der Beschluss vom 21.8.2012 hiergegen jedoch keine vollstreckungsrechtliche Handhabe. 14 Um zu einer solchen Handhabe zu gelangen, ist der vorliegende Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO statthaft. Dabei stellt die vorläufige Vollzugsfolgenbeseitigung einen unselbständigen Annex zum Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO dar. Als Annexverfahren zu § 80 Abs. 5 S. 1 kann das Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 S. 3 grundsätzlich nicht isoliert stattfinden. Bevor die Aufhebung der Vollziehung angeordnet wird, muss die aufschiebende Wirkung hergestellt werden. Andernfalls fungiert der gesetzlich erlaubte Sofortvollzug (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3, S. 2) bzw. die behördliche Vollziehbarkeitsanordnung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4) als Rechtsgrund für die Vollziehungsmaßnahme. Solange die rechtliche Grundlage für die sofortige Vollziehung gegeben ist, scheitert ein Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO. Es bedarf also vor der Anordnung zur Aufhebung der Vollziehung der Herstellung der aufschiebenden Wirkung, um vorläufigen Rechtsschutz zu erzielen (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rdnr. 345 m.w.N.). 15 An der danach bestehenden zwingenden Konnexität der Anträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO und § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ändert sich nichts, wenn der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, wie hier, als selbständiger Antrag anhängig wird. Auch dann ist zu verlangen, dass die Entscheidung über die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung und die Entscheidung über die Aufhebung von Vollzugsfolgen in einer Hand liegen müssen. Nur so wird dem Umstand, dass es sich um ein unselbständiges Verfahren handelt und sich widersprechende Ergebnisse unbedingt zu vermeiden sind, hinreichend Rechnung getragen. 16 Hieraus ergibt sich, dass die sachliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Aufhebung der Vollzugsfolgen nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO mit der Anhängigkeit einer Beschwerde gegen den vorausgegangenen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO auf das Beschwerdegericht übergeht. 17 Wegen der danach bestehenden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, ist der Rechtsstreit an den Verwaltungsgerichtshof zu verweisen. 18 Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. 19 Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 83 Satz 2 VwGO).