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Beschluss

6 E 1524/22 Ge

VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
§ 23a Abs. 1 Satz 1 ThürKJHAG (juris: KJHAG TH 2009) normiert ein intendiertes Ermessen des Landesjugendamtes bei der Verteilung unbegleiteter minderjähriger Ausländer auf die kreisfreien Städte und Landkreise nach verordnungsrechtlich festgelegten Verteilungsquoten.(Rn.44) Werden im Vorfeld der Entscheidung keine Anhaltspunkte bekannt, dass weitere Kriterien für die Verteilungsentscheidung, wie sie das Landesjugendamt nach seiner ständigen Verwaltungspraxis auch berücksichtigt, für die Betrachtung des Einzelfalles heranzuziehen sind, bedarf es im Regelfall keiner vertieften Begründung des Zuweisungsbescheides hinsichtlich dieser Kriterien.(Rn.44) Der Träger des Zuweisungsjugendamtes kann selbständig Klage gegen eine Zuweisungsentscheidung im landesinternen Verteilungsverfahren erheben.(Rn.26) Ein Rechtschutzbedürfnis besteht dann, wenn entweder ein Verteilungsverfahren nach § 42b Abs. 4 SGB VIII (juris: SGB 8) ausgeschlossen gewesen wäre oder wenn substantiiert vorgetragen wird, dass die Umsetzung des Zuweisungsbescheides nicht nur kurzfristig zu einer Verletzung rechtlicher und sozialer Mindeststandards im Kinder- und Jugendhilfebereich, insbesondere wie sie Art. 3 Abs. 3 der UN-Kinderrechtskonvention (juris: UNKRÜbk) fordert, für den zugewiesenen Ausländer führt.(Rn.28) Rein fiskalische oder nicht-Kindeswohlbezogene Interessen des Trägers des Zuweisungsjugendamtes vermitteln dem gegenüber kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage oder einen damit im Zusammenhang stehenden Eilantrag.(Rn.28)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 23a Abs. 1 Satz 1 ThürKJHAG (juris: KJHAG TH 2009) normiert ein intendiertes Ermessen des Landesjugendamtes bei der Verteilung unbegleiteter minderjähriger Ausländer auf die kreisfreien Städte und Landkreise nach verordnungsrechtlich festgelegten Verteilungsquoten.(Rn.44) Werden im Vorfeld der Entscheidung keine Anhaltspunkte bekannt, dass weitere Kriterien für die Verteilungsentscheidung, wie sie das Landesjugendamt nach seiner ständigen Verwaltungspraxis auch berücksichtigt, für die Betrachtung des Einzelfalles heranzuziehen sind, bedarf es im Regelfall keiner vertieften Begründung des Zuweisungsbescheides hinsichtlich dieser Kriterien.(Rn.44) Der Träger des Zuweisungsjugendamtes kann selbständig Klage gegen eine Zuweisungsentscheidung im landesinternen Verteilungsverfahren erheben.(Rn.26) Ein Rechtschutzbedürfnis besteht dann, wenn entweder ein Verteilungsverfahren nach § 42b Abs. 4 SGB VIII (juris: SGB 8) ausgeschlossen gewesen wäre oder wenn substantiiert vorgetragen wird, dass die Umsetzung des Zuweisungsbescheides nicht nur kurzfristig zu einer Verletzung rechtlicher und sozialer Mindeststandards im Kinder- und Jugendhilfebereich, insbesondere wie sie Art. 3 Abs. 3 der UN-Kinderrechtskonvention (juris: UNKRÜbk) fordert, für den zugewiesenen Ausländer führt.(Rn.28) Rein fiskalische oder nicht-Kindeswohlbezogene Interessen des Trägers des Zuweisungsjugendamtes vermitteln dem gegenüber kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage oder einen damit im Zusammenhang stehenden Eilantrag.(Rn.28) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst. I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner sachgleich erhobenen Klage (6 K 1525/22 Ge) gegen den jugendhilferechtlichen Zuweisungsbescheid des Antragsgegners vom 2. Dezember 2022 betreffend den Beigeladenen zu 2., der auf der Grundlage der Vorschriften des § 42b Abs. 3 Satz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und § 23a Abs. 1 des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes (ThürKJHAG) ergangen ist. Er begehrt im Weiteren Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Der Beigeladene zu 2. ist nach eigenen Angaben gegenüber den Stellen der öffentlichen Jugendhilfe a ... Staatsbürger, minderjährig und ohne Verwandtschaft im Bundesgebiet. Er wurde am 26. November 2022 im Stadtgebiet der Beigeladenen zu 1. vorläufig durch das Jugendamt in Obhut genommen. Im Zuge der Durchführung des Erst-Screening-Verfahrens nach § 42a Abs. 2 SGB VIII gab er gegenüber der Sozialarbeiterin des Jugendamtes an, er habe keine Personendokumente bei sich und könne sein Alter nur „Pi mal Daumen“ angeben. Er sei zusammen mit dem a ... Staatsbürger ... H ... gereist, der ebenfalls ein unbegleiteter Minderjähriger sei. Aufgrund einer qualifizierten Augenscheinnahme und im Ergebnis des Gespräches mit dem Jugendlichen schätzte das Jugendamt der Beigeladenen zu 1. das Geburtsdatum des Beigeladenen zu 2. auf den 31. Dezember 2007. Gesundheitliche oder sonstige Hinderungsgründe, den Beigeladenen zu 2. von einem Verteilungsverfahren auf Grundlage des § 42b Abs. 4 SGB VIII auszuschließen, ergaben sich für die Beigeladene zu 1. nicht. Das Jugendamt der Beigeladenen zu 1. meldete den Beigeladenen zu 2. mittels Formblatt per Telefax am 30. November 2022 bei der Landesmeldestelle für Unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA) zum Verteilungsverfahren nach Kinder- und Jugendhilferecht an. Diese stellte anhand einer Tagesmeldung vom selben Tag fest, dass die Beigeladene zu 1. die ihr nach Thüringer Landesrecht zukommende Verteilungsquote bereits erfüllt habe und wies den Beigeladenen zu 2. mittels streitgegenständlichem Bescheid vom 2. Dezember 2022 ohne vorangehende Anhörung dem Antragsteller zur Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII zu. Ausweislich der vom Antragsgegner im vorliegenden gerichtlichen Verfahren vorgelegten Tagesmeldung über Unterbringungsplätze für UMA wies der Antragsteller eine tagesaktuelle Zuständigkeitsquote von 77,1% auf, wobei die Soll-Zuständigkeit 22 Plätze beträgt und demnach 17 Plätze belegt waren. Für die Einzelheiten dazu wird auf Blatt 58 der elektronisch vorgelegten Beiakte verwiesen. Der Zuweisungsbescheid, der sowohl an den Beigeladenen zu 2. als auch an den Antragsteller gerichtet wurde (vgl. Bl. 10 – 13 BA), verwies in seinen Gründen darauf, dass sich Hinderungsgründe für einen Ausschluss des Verteilungsverfahrens bei dem Beigeladenen zu 2. nicht ergeben hätten und eine enge soziale Bindung zu dem ... H ... festgestellt worden sei. Es sei daher eine gemeinsame Inobhutnahme der beiden jungen Menschen begründet. Auf die anzuwendenden Gesetze wurde hingewiesen. Der Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, die über eine Klageerhebung zum Verwaltungsgericht Weimar informierte. Nach Bekanntgabe dieses Bescheides noch am Tag der Ausfertigung wandte sich die Leiterin der Abteilung II der Kreisverwaltung des Antragstellers per E-Mail an den Antragsgegner und teilte auftragsgemäß mit, die Aufnahme des Beigeladenen zu 2. und des UMA H... lehne man ab, da es „trotz massiver Bemühungen“ nicht gelungen sei, Plätze zur Unterbringung von UMA im Landkreis zu schaffen. Bereits jetzt gelänge es nicht, alle UMA in entsprechenden Einrichtungen unterzubringen, so dass man auf Plätze in Gemeinschaftsunterbringungen zurückgreifen müsse. Das Landesjugendamt des Antragsgegners antwortete auf diese E-Mail mit dem Hinweis, dass eine schlichte Ablehnung der Zuweisung nicht möglich sei und verwies auf den Klageweg. Das Landesjugendamt bat im Weiteren darum, die Situation und Lösungsmöglichkeiten mit den Trägern der Jugendhilfe im Landkreis zu beraten und zu verhandeln. Es wurde angemerkt, dass dem Landesjugendamt als Aufsichtsbehörde seitens der Träger nichts zur Kenntnis gegeben worden sei bzw. keine Anfragen oder Anträge zu Ausnahmegenehmigungen, Überbelegungen etc. gestellt worden seien, welche auf aktive Bemühungen des Jugendamtes des Antragstellers rückschließen ließen, die Situation im Landkreis zu eruieren und zu Lösungen zu gelangen. Am 12. Dezember 2022 erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Weimar gegen die Zuweisungsbescheide den Beigeladenen zu 2. und den Herrn H ... betreffend und suchte zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nach. Die Klage- und Antragsverfahren wurden nach Anhörung der Parteien mit Beschlüssen vom 19. Dezember 2022 an das Verwaltungsgericht Gera verwiesen. Zur Antrags- und Klagebegründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: „Die Kapazitäten zur Aufnahme minderjähriger Ausländer in geeigneten Jugendhilfeeinrichtungen sind erschöpft, zumal ja nicht nur Sorge für minderjährige Ausländer zu tragen ist. Im Landkreis Greiz stehen keine verfügbaren Plätze mehr zur Verfügung. Die personellen und sachlichen Ressourcen sind erschöpft, zumal die Unterbringung in GU's keine im Hinblick auf die bestehenden Garantenpflichten der Bediensteten des Landkreises tragbare Lösung ist. Die vage Hoffnung, dort bereits untergebrachte Jugendliche, derzeit 3 Personen an der Zahl, zeitnah adäquat in Obhut nehmen zu können, hat sich nicht erfüllt. Ein weiterer Zuwuchs ist inakzeptabel. Der Landkreis hat derzeit nicht einmal die Möglichkeit, die getroffene Anordnung im Hinblick auf den Jugendlichen ... K ... in gesetzeskonformer Weise umzusetzen, die im Ergebnis perspektivisch gewünschte gemeinsame Unterbringung mit dem Jugendlichen ... H ... schon gar nicht.“ Im Klage- und Antragsverfahren den Herrn H..._ betreffend (6 K 1525/22 Ge und 6 E 1526/22 Ge) führte der Antragsteller weiter aus, dass sechs näher bezeichnete Träger der freien Jugendhilfe per E-Mail angeschrieben worden und nach freien Plätzen gefragt worden seien. Es habe lediglich ein Träger geantwortet und Fehlmeldung erteilt. Es stehe auch zu wenig geeignetes Personal zur Verfügung, da insbesondere auch corona- und grippebedingt immer wieder Ausfälle zu verzeichnen seien. Darüber hinaus sei feststellbar, dass ihm, den Antragsteller, die Erfüllung seiner Quote auch deshalb nicht möglich sei, weil in seinem Gebiet ansässige Einrichtungen UMA angenommen haben, obschon diese anderen Landkreisen zugewiesen waren. Ihm sei daher die Aufnahme rechtlich-faktisch nicht möglich. Eine Unterbringung in Gemeinschaftseinrichtungen sei in Anbetracht der dort untergebrachten Klientel nicht kind- bzw. jugendgerecht. In Abweichung vom starren Quotensystem wäre der Antragsgegner deshalb verpflichtet gewesen, seine Verteilungsentscheidung an den bestehenden Möglichkeiten auszurichten und die Verbringung an ein anderes Jugendamt entweder zu unterlassen oder aber einer Gebietskörperschaft mit ausreichenden Kapazitäten zuzuweisen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrags wird auf die Klage- und Antragsschrift in den Verfahren 6 K 1525/22 Ge und 6 E 1526/22 Ge verwiesen. Der Antragsteller beantragt wörtlich, die Verpflichtung des Landkreises Greiz zur Inobhutnahme des minderjährigen Ausländers ... K ... unter Abstimmung eines Übergabeverfahrens mit dem Jugendamt der Stadt Erfurt bis zur Verfügbarkeit geeigneter jugendhilferechtlicher Unterbringungsmöglichkeiten auszusetzen und bis zu diesem Zeitpunkt für die erhobene Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung herzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er tritt dem Vortrag des Antragstellers im Wesentlichen damit entgegen, dass sich die Zuweisungsentscheidung nach § 23a Abs. 1 Satz 2 ThürKJHAG unter Beachtung des Kindeswohls nach der Verteilungsquote des § 2 Abs. 1, 2 und 6 der Thüringer Flüchtlingsverteilungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung (ThürFlüVertVO) richte. Die Beigeladene zu 1. habe mit Stand zum 30. November 2022 ihre Aufnahmequote mit 105,5% übererfüllt. Die Quote für den Antragsteller habe demgegenüber noch freie Kapazitäten ausgewiesen. Der Antragsgegner verkenne die schwierige Situation für die Kommunen bei der Aufnahme und Verteilung von Flüchtlingen nicht. Die hier in Rede stehenden Aufgaben nach dem SGB VIII seien aber Pflichtaufgaben der kommunalen Selbstverwaltung. Bereits im Jahr 2021 sei in einer gemeinsamen Besprechung des Landesjugendamtes mit den kommunalen Jugendämtern darauf hingewiesen worden, dass von der bis dahin eingespielten Praxis, die Zuweisung der UMA entgegen der gesetzlichen vorgeschriebenen Regelungen fast ausschließlich nach freien und geeigneten Plätzen vorzunehmen, abgewichen werden müsse. Zuletzt seien der Antragsteller und 13 weitere Landkreise bzw. kreisfreie Städte mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 dringend gebeten worden, der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten nach §§ 42a, 42 SGB VIII sowie nach § 23a Absatz 1 ThürKJHAG nachzukommen. Für die Einzelheiten des Vortrags des Antragsgegners wird auf die Erwiderungsschrift nebst Anlagen vom 19. Dezember 2022 verwiesen (Bl. 44 ff. in der GA zum Verfahren 6 E 1526/22 Ge - dort zum vormaligen Az. d. VG Weimar 5 E 2724/22 We erfasst). Unter dem 19. Dezember 2022 teilte der Antragsteller mit, dass der Beigeladene zu 2. und Herr H ... vom Jugendamt der Beigeladenen zu 1. dem Jugendamt des Antragstellers überstellt worden seien. Die jungen Menschen seien zunächst notmäßig in der Einrichtung „Schlupfwinkel“ untergebracht worden, von dort aber wieder abgängig geworden. Sie hätten den Zug in Richtung Erfurt genommen und einen Verbleib im Landkreis abgelehnt. Die zum Verfahren Beigeladenen haben sich zur Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. Vor der Kammer wurde die Sach- und Rechtslage in einem Erörterungstermin am 10. Januar 2023 besprochen. Im Erörterungstermin haben die Parteien des Rechtsstreits die Verfahren 6 K 1525/22 Ge und 6 E 1526/22 Ge den Herrn H ... betreffend aufgrund des Eintritts der Volljährigkeit des Herrn H..._ übereinstimmend für erledigt erklärt. Für den Gang und den weiteren Vortrag der Beteiligten wird auf die Niederschrift des Gerichts zum Protokoll des Erörterungstermins verwiesen. Im Übrigen wird ergänzend auf die elektronisch vorliegende Beiakte des Antragsgegners und die elektronisch geführten Gerichtsakten zu den Verfahren 6 K 1523/22 Ge, 6 E 1524/22 Ge, 6 K 1525/22 Ge und 6 E 1526/22 Ge verwiesen, die Gegenstand des Erörterungstermins, der Beratung und Entscheidungsfindung waren. II. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 42b Abs. 7 Satz 2 SGB VIII und § 23a Abs. 1 Satz 3 ThürKJHAG bleibt ohne Erfolg. Er ist zulässig aber unbegründet. Insoweit kommt auch kein gerichtlicher Ausspruch zu einer Vollzugsfolgenbeseitigung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO in Betracht, der sich hier als notwendig erweist, weil das Verteilungsverfahren mit der Überstellung des Beigeladenen zu 2. an den Antragsteller seine Beendigung gefunden hat (vgl. dazu: Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 42b SGB VIII Rn. 54). Eine solche Entscheidung über die Vollzugsfolgenbeseitigung stellt sich dabei als unselbständiger Annex zum Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO dar und bedarf im Regelfall eines eigenständigen Antrags (VG Sigmaringen, Beschluss vom 13. September 2012 – 4 K 2410/12 – BeckRS 2012, 60046; Eyermann/Hoppe, VwGO, 16. Aufl. 2022, VwGO § 80 Rn. 116 m. w. N.). Die Stellung eines darauf gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO lässt sich hier aber jedenfalls dem bisherigen Vorbringen des Antragstellers konkludent entnehmen, da dieser die Beendigung des Verteilungsverfahrens selbst mitgeteilt, gleichwohl aber an seinem Rechtschutzbegehren festgehalten hat (Schoch/Schneider/Schoch, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, VwGO § 80 Rn. 345a). 1. Der Antrag im einstweiligen Rechtschutzverfahren ist zulässig. a) Der Antrag ist statthaft, denn mit der landesinternen Zuweisungsentscheidung an das letztendlich aufnehmende Jugendamt liegt ein Verwaltungsakt vor (vgl. § 42b Abs. 7 SGB VIII, § 31 Satz 1 SGB X), der das bis dahin rein behördeninterne Verwaltungsverfahren abschließt. Hiergegen ist die Anfechtungsklage eröffnet (Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. - Stand: 21.11.2022, § 42a SGB VIII Rn. 125; BeckOGK/Schwedler, SGB VIII, 1.3.2022, SGB VIII § 42b Rn. 12). Damit ist Eilrechtsschutz nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO zu prüfen (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). b) Der Antrag im Eilrechtsschutzverfahren erweist sich auch nicht vor dem Hintergrund einer fehlenden Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog als unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ein gerichtlicher Rechtsbehelf nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Ob dies im vorliegenden Fall allein daraus folgt, weil der Antragsgegner den Zuweisungsbescheid auch an den Antragsteller adressiert hat (vgl. zur sog. „Adressatentheorie“: NK-VwGO Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, VwGO § 42 Rn. 383) und diesen explizit auf den Klageweg verweist, ist allerdings fraglich. Denn mit dem Zuweisungsbescheid wird im Ergebnis dem Antragsteller „nur“ ein Einzelfall in einem diesem von Gesetzes wegen zukommenden Pflichtaufgabenkreis zugewiesen (vgl. §§ 69 Abs. 3, 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII). Die „Adressatentheorie“ hat aber zuvörderst eine mögliche Verletzung des Adressaten in seinem Recht auf persönliche Entfaltung nach Art. 2 Abs. 1 GG im Blick hat (BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010 – 6 B 20/10 – NVwZ 2011, 372 [374]), auf die sich der Antragsteller als Träger öffentlicher Gewalt nicht berufen kann (Dürig/Herzog/Scholz/Di Fabio, GG-Kommentar, 98. EL März 2022, GG Art. 2 Abs. 1 Rn. 10). Die Annahme einer Antragsbefugnis für den Antragsteller als Träger des Zuweisungsjugendamtes in einem Verfahren nach § 42b SGB VIII ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus diesem Gesetz, denn das Verteilungsverfahren dient letztlich der Sicherstellung der spezifischen Schutzbedürfnisse und Bedarfe unbegleiteter ausländischer Minderjähriger (§ 42b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII). Es hat nicht zum Ziel, bestimmte Jugendämter von der Aufnahme von UMAs freizuhalten. Aus der gesetzlichen Einschränkung der Rechtschutzmöglichkeiten nach § 42b Abs. 7 SGB VIII ergibt sich zudem die gesetzgeberische Wertung, dass das Verteilungsverfahren im Interesse der UMAs möglichst reibungslos und zügig durchzuführen ist (BeckOGK/Schwedler, SGB VIII, 1.3.2022, SGB VIII § 42b Rn. 12). Gleichwohl erkennt die Kammer an, dass der Antragsteller von der Zuweisungsentscheidung im rechtlichen Sinne „mittelbar betroffen“ ist und sich die im Bescheid getroffene Regelung nicht lediglich als Reflex darstellt (Trenczek/Düring/Neumann-Witt, Inobhutnahme - Krisenintervention und Schutzgewährung durch die Jugendhilfe § 8a, §§ 42, 42a ff. SGB VIII, 3. Aufl. 2017, Kap. 4.3.3.3). Es zeigt sich hier eine Vergleichbarkeit mit Zuweisungsentscheidungen nach § 50 AsylG, bei denen die Rechtsprechung ebenfalls von einer mittelbaren Rechtsbetroffenheit der Aufnahmegemeinde ausgeht (etwa: VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Juli 2019 – 1 K 15351/16 – BeckRS 2019, 16282 Rn. 44 ff.). Der Kammer erscheint diese Auffassung aufgrund der dem Antragsteller im Rahmen der Erfüllung von Pflichtaufgaben in kommunaler Selbstverwaltung zukommende Organisationshoheit (Art. 91 Abs. 1, 93 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf. und Art. 28 Abs. 2 GG) zutreffend. Die Inobhutnahme nach den Vorschriften der §§ 42 ff. SGB VIII als Aufgabe der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt durch die Landkreise und kreisfreien Städte als Pflichtaufgaben in kommunaler Selbstverwaltung. Es besteht daher zumindest die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte durch den streitgegenständlichen Zuweisungsbescheid, soweit dieser in das Recht auf kommunale Selbstverwaltung eingreift. Die Kammer versieht die Antrags- und Klagebefugnis der Zuweisungsgemeinde indes vor dem Hintergrund der primären Gesetzeszwecke des SGB VIII mit einer Einschränkung; eine rechtliche Deckungsgleichheit mit den Interessen der Aufnahmegemeinde im Zusammenhang mit Zuweisungen nach § 50 AsylG besteht insoweit nicht. Der Antragsteller kann sich unter Verweis auf seine kommunale Selbstverwaltung seinen Aufgaben nach den §§ 42 ff. SGB VIII nicht entziehen, sondern hat ihnen bestmöglich unter Berücksichtigung der primären Zwecke des Kinder- und Jugendhilferechts Rechnung zu tragen. Es geht dem Gesetzgeber mit dem Regelungsregime des SGB VIII in erster Linie um die Sicherung der Rechte minderjähriger Menschen auf Förderung der individuellen Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, wie sich § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 SGB VIII entnehmen lässt. Eine Aufgabenzuweisung durch den Antragsgegner im Bereich von Inobhutnahmen hat das bereits zu berücksichtigen. Demgegenüber treten aber rein fiskalische oder sonstige nicht-Kindeswohl-bezogene Interessen der Kommunen als Träger der örtlichen Jugendhilfe zurück. Allerdings kann sich der Antragsteller zu Recht darauf berufen, dass im Interesse des Kindeswohls das Landesjugendamt die örtlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten der Landkreise und kreisfreien Städte berücksichtigen muss, was nach Ansicht der Kammer für den Antragsgegner auch aus § 23a Abs. 1 Satz 2 ThürKJHAG i. V. m. der Selbstbindung der Verwaltungspraxis des Antragsgegners bei Zuweisungen folgt (hier v.a. die vom Landesjugendamt selbst dargestellten Verteilungskriterien, wie er sie sich in seiner Handreichung „Fragen und Antworten zum Thema Unbegleitete minderjährige Ausländer“, abrufbar unter: https://bildung.thueringen.de/fileadmin/jugend/landesjugendamt/2017-03-31_faq_uma.pdf gegeben hat). Da dem Antragsteller letztlich von Rechts wegen nicht zugemutet werden kann, eine dem Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen widersprechenden Unterbringungspraxis durchzuführen, besteht die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte durch eine Zuweisungsentscheidung nach § 42b SGB VIII jedenfalls dann, wenn ein Verteilungsverfahren gemäß § 42b Abs. 4 SGB VIII gar nicht hätte durchgeführt werden dürfen und darüber hinaus auch, wenn die betroffene Kommune als Träger des Zuweisungsjugendamtes hinreichend substantiiert Gründe vorträgt, wonach bei Umsetzung der streitgegenständlichen Zuweisung ein Verlauf zu befürchten ist, der zu einer nicht nur vorübergehenden Verletzung rechtlicher und sozialer Mindeststandards im Kinder- und Jugendbereich führt (vgl. explizit: Art. 3 Abs. 3 der UN-Kinderrechtskonvention; dazu näher: Schmahl, Kinderrechtskonvention, 2. Aufl. 2017, KRK Art. 3 Rn. 15). Solche Gründe hat der Antragsteller vorliegend ins Feld geführt, was für den Zugang zum Rechtsschutz im Sinne der Bejahung einer Klage- bzw. Antragsbefugnis ausreicht. Ob die vorgetragenen Gründe tatsächlich durchgreifen und insbesondere, welche Anforderungen letztlich auch an den Antragsteller selbst bei der sachgerechten Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe zu stellen sind, ist eine Frage der Begründetheit des vorliegenden Eilantrags. 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Zuweisungsbescheid vom 2. Dezember 2022 bzw. auf Vollzugsfolgenbeseitigung bleibt indes ohne Erfolg, weil sich bei einer Prüfung dieses Bescheids, wie es das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebietet, mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren ergeben wird. Die Klage wird mithin erfolglos bleiben. a) Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen. Danach ist zunächst die offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bzw. die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs zu prüfen; bei offener Erfolgsprognose, also einer ergebnislosen Evidenzkontrolle, soll eine Interessenabwägung durchgeführt werden (BeckOK VwGO/Gersdorf, 63. Ed. 1.7.2021, VwGO § 80 Rn. 187 m. w. N.). Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung (BeckOK VwGO/Gersdorf, 63. Ed. 1.7.2021, VwGO § 80 Rn. 170 m. w. N.). § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO bestimmt weiter, dass das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen kann, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist. Der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO setzt voraus, dass durch die Vollziehung ein rechtswidriger Zustand herbeigeführt worden ist. Die Folgenbeseitigung muss zudem rechtlich und tatsächlich möglich sein (VG Arnsberg, Beschluss vom 15. Dezember 2009 – 8 L 699/09 – BeckRS 2009, 42495). b) Bei Anlegung dieses rechtlichen Maßstabes gelangt die Kammer unter Berücksichtigung des bisherigen Vortrags der Beteiligten, insbesondere des Ergebnisses des Erörterungstermins, zu der Überzeugung, dass der Zuweisungsbescheid sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als formell und materiell rechtmäßig erweisen wird, so dass auch die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben. Die Vollziehung des streitgegenständlichen Zuweisungsbescheides schafft keinen rechtswidrigen, sondern einen gesetzeskonformen Zustand. aa) Die erhobene Anfechtungsklage ist voraussichtlich zulässig. Sie ist statthaft und binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Zuweisungsbescheides erhoben worden (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass es auf die Frage der Richtigkeit der im Bescheid wiedergegebenen Rechtsbehelfsbelehrung nicht ankommt. Im Hinblick auf das Erfordernis der Klagebefugnis verweist die Kammer auf ihre hierzu gegebenen Gründe unter Ziffer II. 1. b) dieser Beschlussgründe. Ein Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO war nicht durchzuführen (§ 42b Abs. 7 Satz 1 SGB VIII und § 23a Abs. 1 Satz 3 ThürKJHAG). bb) Die Anfechtungsklage ist voraussichtlich unbegründet. Der Bescheid vom 2. Dezember 2022 ist weder formell, noch materiell rechtswidrig und lässt insbesondere keine Ermessensfehler erkennen (§ 114 Satz 1 VwGO; vgl. näher zur Ermessensausgestaltung des Landesjugendamtes: LPK-SGB VIII/Kepert/Dexheimer, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 42b Rn. 4). (1) Formelle Fehler im Verteilungsverfahren sind weder vorgetragen, noch offenkundig gegeben. Die Zuständigkeit des Landesjugendamtes beim Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport ergibt sich aus § 42b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII i. V. m. §§ 6 Satz 3, 23a Abs. 1 Satz 1 ThürKJHAG. Ob der Antragsgegner vor Erlass seiner Zuweisungsentscheidung den Antragsteller hätte anhören müssen - § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - lässt die Kammer dahingestellt. Es spricht viel dafür, dass von einer Anhörung gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB X abgesehen werden durfte. Allerdings wäre ein Anhörungsmangel hier spätestens im Erörterungstermin der Kammer nach § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt worden, da der Antragsgegner sich dort ersichtlich mit den Argumenten des Antragstellers noch einmal auseinandergesetzt hat, indes zu der Entscheidung gelangt ist, dass es dennoch bei der Zuweisung verbleibt. Der Antragsgegner hat sich nicht darauf beschränkt, seine Entscheidung lediglich zu verteidigen (Schütze/Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, SGB X § 41 Rn. 17). (2) Die materiell-rechtlichen Vorschriften tragen die Zuweisungsentscheidung an den Antragsteller von Rechts wegen. Maßgebliche Vorschriften für die streitgegenständliche Zuweisung sind § 42b Abs. 3, 4 und 8, § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i. V. m. § 23a Abs. 1 ThürKJHAG i. V. m. § 2 ThürFlüVertVO. Danach ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Zuständig ist zunächst für die vorläufige Inobhutnahme das Jugendamt, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält, soweit Landesrecht nichts anderes regelt (§ 88a Abs. 1 SGB VIII). Hieran schließt sich die Durchführung eines Verteilungsverfahrens nach Maßgabe des § 42b Abs. 1 bis 3 SGB VIII an, soweit nicht das Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme Kriterien feststellt, die ein Verteilungsverfahren nach § 42b Abs. 4 SGB VIII ausschließen. Ausgeschlossen ist ein Verteilungsverfahren u.a. dann, wenn dessen Durchführung das Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährden würde (§ 42b Abs. 4 Nr. 1 SGB VIII). Ist ein landesinternes Verteilungsverfahren nicht ausgeschlossen, soll sich die Zuweisung an einen konkreten Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter Beachtung des Kindeswohls nach der Verteilungsquote des § 2 Abs. 1, 2 und 6 ThürFlüVertVO bestimmen. Ausweislich der Verwaltungspraxis des Landesjugendamtes des Antragsgegners, wie sie Ausdruck in der veröffentlichten Handreichung „Fragen und Antworten zum Thema Unbegleitete minderjährige Ausländer“ gefunden hat, bestimmt sich die konkrete Zuweisungsentscheidung daneben auch nach weiteren Einzelkriterien, wie etwa der Nähe der in Betracht kommenden Jugendämter zum Ort der vorläufigen Inobhutnahme, Freiplatzmeldungen der Jugendämter, Beschulungs- und Ausbildungsmöglichkeiten, Kinder- und jugendpsychiatrische Versorgungsstruktur, besondere Hinweise mit Blick auf Alter, Geschlecht und Ethnie und weiteres mehr. Das Landesjugendamt bewertet diese Einzelkriterien nicht nach einer feststehenden Priorisierung, sondern anhand des konkreten Einzelfalles. § 2 Abs. 1 ThürFlüVertVO bestimmt, dass in Thüringen aufzunehmende Flüchtlinge grundsätzlich nach festen Verteilungsquoten auf die Landkreise und kreisfreien Städte verteilt werden, wobei dem Antragsteller eine Quote von 4,7 vom Hundert zugewiesen ist. Die Verteilungsquoten werden jeweils nach drei Jahren überprüft (§ 2 Abs. 2 ThürFlüVertVO). Über- oder Unterschreitungen der Verteilungsquote sind insbesondere zulässig, um bestehende Ungleichgewichte bei der Verteilung der Flüchtlinge zu beseitigen oder um bestehenden Unterbringungskapazitäten Rechnung zu tragen, sowie auch zur erforderlichen Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (§ 2 Abs. 6 ThürFlüVertVO). Diesen Vorschriften über das landesweite Verteilungsverfahren von UMA wird der Bescheid vom 2. Dezember 2022 inhaltlich gerecht. Dass das Verteilungsverfahren bereits ausgeschlossen gewesen war - was vom Antragsgegner in Form einer gebundenen Entscheidung zu berücksichtigen ist (LPK-SGB VIII/ Kepert/ Dexheimer, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 42b Rn. 7) -, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Aus dem Anmeldebogen des Jugendamtes des Beigeladenen zu 1. zum Verteilungsverfahren ergeben sich diesbezüglich ebenfalls keine Anhaltspunkte. Der Beigeladene zu 2. hatte keine Verwandtschaftskontakte in Deutschland benannt. Es ergaben sich auch keine gesundheitlichen Aspekte, die zu einer Kindeswohlgefährdung bei Durchführung eines Verteilungsverfahrens hätten führen können. Insbesondere ist nicht aufgezeigt, dass der Beigeladene zu 2. bereits gegenüber der Sozialarbeiterin des Jugendamtes der Beigeladenen zu 1. Suizid- oder Selbstverletzungsdrohungen für den Fall einer Umverteilung in den Raum gestellt hatte. Vielmehr spricht der Umstand, dass der Beigeladene zu 2. sich zunächst tatsächlich in eine Einrichtung im Landkreis Greiz verbringen ließ, dafür, dass solche Drohungen nicht ernsthaft bereits im Vorfeld der Verteilungsentscheidung abgegeben worden waren. Soweit der Antragsgegner sodann das Verteilungsverfahren ermessensgerecht durchzuführen hatte, sind Ermessensfehler nicht erkennbar. Zwar lässt sich dem Zuweisungsbescheid in seinen Gründen nicht im Einzelnen entnehmen, auf Grundlage welcher Bewertungen der Antragsgegner zu dem Ergebnis gelangt ist, die Zuweisung könne zum Antragsteller erfolgen. Auf Nachfrage der Kammer im Erörterungstermin konnten die Vertreter des Antragsgegners die getroffene Entscheidung aber nachvollziehbar und plausibel darlegen. So ergaben sich im Vorfeld der Zuweisungsentscheidung zunächst keine Anhaltspunkte dafür, dass die freien Träger der Jugendhilfe, auf die der Antragsteller zurückgreift, mit erheblichen Kapazitätsproblemen bei der Aufnahme junger Migranten zu kämpfen hatten. Darauf wies der Antragsgegner in einer E-Mail vom 6. Dezember 2022 an die Abteilungsleiterin II der Kreisverwaltung des Antragstellers hin. Dem hat der Antragsteller auch nicht im Erörterungstermin widersprochen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene zu 2. zusammen mit dem weiteren UMA H ... nicht oder nicht adäquat in einer Einrichtung des Antragstellers oder eines freien Trägers der Jugendhilfe im Landkreis untergebracht werden können, waren für den Antragsgegner nicht feststellbar. Vielmehr konnte der Antragsgegner gemäß der gesetzlichen Intention des § 23a Abs. 1 Satz 2 ThürKJHAG primär darauf zurückgreifen, dass eine Verteilung der jungen Menschen in eine Gebietskörperschaft erfolgt, die nach den verordnungsrechtlich festgelegten Verteilungsquoten noch freie Kapazitäten aufwies. Das war bei dem Antragsteller ausweislich der Meldung zur Tageslage mit Stand zum 30. November 2022 der Fall, denn dort waren nach Kenntnis des Landesjugendamtes noch fünf freie Unterbringungsplätze (nach Quote) vorhanden. Da sich aus dem bisherigen Verteilungs- bzw. Screeningverfahren über den Umstand, dass die beiden betroffenen jungen Menschen möglichst gemeinsam untergebracht werden sollten, keine Besonderheiten zusätzlicher Art zeigten, bedurfte es keiner vertiefenden Prüfung und Begründung des Antragsgegners anhand weiterer Prüfungskriterien, wie sie sich aus der selbst gegebenen Vollzugspraxis ergeben. Das Verteilungsverfahren ist nämlich auch auf schnelle Durchführung angelegt. Der Zuweisungsbescheid vom 2. Dezember 2022 weist daher im Ergebnis des Erörterungstermins keine Begründungsdefizite auf, die auf einen Ermessensfehler bei der Verteilungsentscheidung schließen lassen. Die Kammer lässt es dahingestellt, ob bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zuweisungsbescheides und insbesondere der Ermessenserwägungen auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung oder auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist. Letzteres kommt deswegen in Betracht, weil es sich bei dem Zuweisungsbescheid um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Beigeladenen zu 2. handelt, dessen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen dem Grunde nach für die gesamte Wirkungsdauer vorliegen müssen. Andererseits erschöpft sich das Verteilungsverfahren darin, dass es seinen Abschluss mit der Übergabe des verteilten UMA an den nunmehr zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe findet und dieser sodann bei neuen Aspekten, die eine Weiterverteilung des UMA erforderlich erscheinen lassen, auf ein Verfahren nach § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII verwiesen ist. Aus diesem Grunde wiederholen sich die einmal angestellten Verteilungserwägungen des Antragsgegners nicht ständig neu während der Dauer der Inobhutnahme, sondern kulminieren im Zuweisungsakt. Nichtsdestotrotz erweist sich der Zuweisungsbescheid auch noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag unter besonderer Berücksichtigung des Vortrags der Vertreter des Antragstellers im Erörterungstermin als rechtmäßig. Soweit der Antragsteller zunächst schriftsätzlich vorgetragen hatte, er könne den Beigeladenen zu 2. rechtlich-faktisch nicht unterbringen, hat er diese Aussage im Erörterungstermin nicht mit dieser Absolutheit aufrechterhalten. Es ist dem Antragsteller zunächst tatsächlich möglich, den Beigeladenen zu 2. in der Einrichtung „Schlupfwinkel“ unterzubringen und zu versorgen. Ob diese Einrichtung für die Unterbringung von UMA ihrer Art nach nicht vorgesehen ist, erachtet die Kammer als nicht schwergewichtig, denn die Vertreter des Antragstellers bekundeten im Erörterungstermin auch, dass dort derzeit noch ein weiterer UMA untergebracht ist. Dass die Einrichtung „Schlupfwinkel“ für eine adäquate Unterbringung und Versorgung minderjähriger Migranten gänzlich ungeeignet ist, wurde nicht substantiiert dargelegt. Der bloße Verweis auf mögliche gewalttätige Auseinandersetzungen in Gemeinschaftsunterkünften genügt ebenfalls noch nicht, bereits deswegen auf eine konkrete Kindeswohlgefährdung für den Beigeladenen zu 2. bei einer Unterbringung im „Schlupfwinkel“ schließen zu können. Auch auf kapazitive Engpässe bei den freien Trägern der Jugendhilfe kann sich der Antragsteller nicht erfolgreich berufen. Es obliegt ihm, die Pflichtaufgaben nach dem SGB VIII in eigener Verantwortung für seinen Wirkungskreis zu organisieren. Die Zusammenarbeit mit den freien Trägern der Jugendhilfe soll dabei partnerschaftlich erfolgen (§ 4 Abs. 1 SGB VIII). Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten freien Trägern der Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen (§ 4 Abs. 2 SGB VIII). Der öffentliche Träger der Jugendhilfe bleibt jedoch in der Gesamtverantwortung für die sachgerechte und am Kindeswohl orientierte Ausführung des Kinder- und Jugendhilferechts (§ 79 Abs. 1 SGB VIII). In diesem Sinne haben die Vertreter des Antragsgegners im Erörterungstermin zutreffend darauf hingewiesen, dass die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe - und damit auch der Antragsteller - nicht von der Aufgabe enthoben sind, die sich bereits seit den Jahren 2015/2016 abzeichnenden vermehrten Zuströme an Menschen aus Krisen- und Kriegsgebieten im engen Zusammenwirken mit den freien Trägern der Jugendhilfe zu erörtern, zu planen und Vorsorge für die vermehrte Aufnahme junger Menschen zu treffen. Dass der Antragsteller dies in ausreichendem Maße in den vergangenen Jahren getan hat, hat er nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand der Erörterung nicht substantiiert aufgezeigt. Es mag sein, dass er im konkreten Fall für die Frage der Unterbringung des Beigeladenen zu 2. mehr an Abstimmungsbemühungen getan hat als eine E-Mail-Anfrage an die in Frage kommenden Träger geeigneter Unterbringungseinrichtungen. Es ist im Erörterungstermin aber auch offenbar geworden, dass die Träger dieser Einrichtungen immer wieder auch Plätze, die der Antragsteller für die Erfüllung seiner Verteilungsquote benötigen würde, mit jungen Menschen aus dem Zuständigkeitsbereich anderer Träger der öffentlichen Jugendhilfe belegt, ohne dass diese Belegungen auf die Quote des Antragstellers angerechnet werden können. Zuletzt gab es sechs solcher „Fremdbelegungen“, die den freien Trägern der Jugendhilfe auch nicht von Gesetzes wegen versagt sind. Soweit der Antragsteller nach bisheriger Darlegung im gerichtlichen Verfahren sich der Erfüllung seiner Aufgaben für Inobhutnahmen demnach primär der freien Träger der Jugendhilfe bedient, hier aber offensichtlich keine derart enge Kooperation gewährleistet zu sein scheint, dass der Antragsteller ohne gravierende Probleme seine Verteilungsquote nach § 2 Abs. 1 ThürFlüVertVO erfüllen kann, enthebt ihn dies nicht seiner Pflicht zu einer sachgerechten Ausführung des SGB VIII im Bereich von Inobhutnahmen. Insbesondere war der Antragsgegner nicht gehalten, den eingetretenen Zustand derart bei seiner Zuweisungsentscheidung zu berücksichtigen, dass er nunmehr gänzlich von Zuweisungen an den Antragsteller abzusehen hätte - mithin bezüglich eines Verteilungsermessens eine Ermessensreduktion auf Null bezogen auf den Antragsteller (im Sinne einer Nicht-Zuweisung) eingetreten ist. Dies ergibt sich für die Kammer daraus, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Ausführung der ihnen nach dem SGB VIII zukommenden Pflichtaufgaben regelmäßig die erforderlichen sächlichen und personellen Kapazitäten zu schaffen und vorzuhalten oder für deren Schaffung einzustehen haben. Exemplarisch hierfür hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in jüngster Vergangenheit zum Anspruch eines Kindes nach § 24 Abs. 3 SGB VIII wie folgt entschieden (Beschluss vom 23. November 2022 – 12 S 2224/22 – BeckRS 2022, 35009): „Von dieser gesetzlichen Pflicht entbinden den Antragsgegner weder der angeführte Fachkräftemangel noch andere vergleichbare Schwierigkeiten (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 15.12.2021 – 10 ME 170/21 -, juris Rn. 8, und vom 20.06.2019 – 10 ME 134/19 -, juris Rn. 5; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.04.2020 – 7 B 10222/20 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 12.12.2018 – OVG 6 S 55.18 -, juris Rn. 11, und vom 22.03.2018 – OVG 6 S 6.18 -, juris Rn. 10). Der Senat verkennt dabei nicht die teilweise nicht unerheblichen Schwierigkeiten bei der Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Betreuungsplätzen. Diese sind jedoch nicht geeignet, den individuellen und vorbehaltlos gewährleisteten Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu relativieren. Denn ein Anspruch, der gerade dann nicht gerichtlich durchsetzbar sein soll, wenn aktuell sämtliche Plätze belegt sind, stünde entgegen der eindeutigen Entscheidung des Gesetzgebers doch unter einem Kapazitätsvorbehalt (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.06.2017 – 4 B 104/17 -, juris Rn. 139). Daher ist der Anspruch auf Kapazitätserweiterung auch kurzfristig zu erfüllen, etwa über eine zeitlich begrenzte Ausnahmegenehmigung zur Überbelegung im Einzelfall nach dem Kriterienkatalog des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) mit Stand Oktober 2018, auf den der KVJS auf seiner Homepage verschiedentlich verweist und der daher nach wie vor aktuell sein dürfte (vgl. Senatsbeschluss vom 13.12.2021 – 12 S 3227/21 -, juris Rn. 18; entgegen VG Sigmaringen, Beschluss vom 23.01.2019 – 2 K 7453/18 -, juris Rn. 34). (…) Der Antragsgegner hat sich angesichts der ihm obliegenden Bereitstellungsverantwortung um die Ausschöpfung der genannten Möglichkeiten zu bemühen. Dies kann auch die Verpflichtung umfassen, sich ausreichend Einflussmöglichkeiten auf die Träger der Einrichtungen zu verschaffen oder alternative Lösungen zu entwickeln, ggf. sogar selbst Einrichtungen zu betreiben (vgl. § 1 Abs. 2 KiTaG). Könnten sich die Träger der Jugendhilfe auf eine fehlende Erfüllbarkeit wegen Kapazitätsauslastung berufen, drohte der vom Gesetzgeber ausdrücklich als Rechtsanspruch ausgestaltete § 24 Abs. 3 SGB VIII leerzulaufen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 15.12.2021 – 10 ME 170/21 -, juris Rn. 8, und vom 20.06.2019 – 10 ME 134/19 -, juris Rn. 5; Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.06.2017 – 4 B 104/17 -, juris Rn. 8). Dies gilt in Baden-Württemberg umso mehr, als die Gewährleistungspflicht vorrangig die Landkreise trifft, die neben den Stadtkreisen und den nach § 5 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG) in der Fassung vom 14.04.2005 (GBl 2005, S. 376) zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe und damit Anspruchsverpflichtete sind (§ 3 Abs. 2 Satz 2, § 85 Abs. 1 SGB VIII i. V. m. § 1 LKJHG; vgl. BVerfG, Urteil vom 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16 -, juris Rn. 5, 119, 122; zur vergleichbaren Situation in Sachsen und Hessen: Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.06.2017 – 4 B 104/17 -, juris Rn. 8; Hessischer VGH, Beschluss vom 10.01.2017 – 10 B 2923/16 -, juris Rn. 12), aber regelmäßig keine eigenen Kapazitäten vorhalten. Die Einrichtungen werden vielmehr traditionell von den Gemeinden oder freien Trägern betrieben, obwohl die Träger der Jugendhilfe in § 1 Abs. 2 KiTaG gleichrangig neben den Gemeinden und privat-gewerblichen Trägern als Betreiber von Kindergärten aufgeführt werden (vgl. zur Bereitstellung der für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Infrastruktur nach § 79 Abs. 2 SGB VIII: BVerfG, Urteil vom 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16 -, juris Rn. 101 f., 128, 134). Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich die Umstände in den Tageseinrichtungen typischerweise laufend verändern, sowohl auf Seiten der Einrichtung, etwa durch Neueinstellungen oder Rückkehr aus der Elternzeit, als auch auf Seiten der zu betreuenden Kinder, etwa durch deren Wegzug (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 12.02.2020 – 10 B 275/19 -, juris Rn. 7). (…)“ Diese grundsätzlichen Erwägungen sind auf den Aufgabenkreis der Inobhutnahme nach Überzeugung der Kammer übertragbar. Inobhutnahmen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII stehen nicht im Ermessen des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe, sondern sind im Einzelfall als Pflichtaufgabe durchzuführen. Dass dabei vonseiten des Antragsgegners auf eine landesweit gleichmäßige Belastung der einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte geachtet werden muss, ist - ungeachtet des solidarischen Selbstverständnisses - dessen gesetzliche Pflicht. Was dabei den einzelnen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zumutbar ist, ist im Verordnungswege mittels Verteilungsquoten festgelegt, wobei in besonderen Fällen Spielraum für Ausnahmeentscheidungen verbleibt. Dieses System der anteilsmäßigen Gleichbelastung der einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte kann sich der Antragsteller nicht dadurch entziehen, dass er sich mittel- bis langfristig allein auf die Unterbringungskapazitäten freier Träger der Jugendhilfe verlässt, obgleich die Umstände ein (nachrangiges) Tätigwerden des Antragstellers im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB VIII nahelegen. Ein solches Tätigwerden steht dabei wiederum im Organisationsermessen des Antragstellers, etwa in der Form, dass er sich bei zunehmenden Bedarf an Unterbringungsplätzen um geeignete Pflegefamilienplätze, um die Errichtung temporärer Unterbringungsmöglichkeiten oder den Freizug geeigneter Gebäude in kommunalem Eigentum oder Besitz bemüht. Dass der Antragsteller solche Bemühungen angesichts der sich seit mehreren Jahren abzeichnenden Unterbringungssituation geflüchteter Menschen, insbesondere aber auch des Zustroms an UMA, mit Nachdruck geprüft, mit den Trägern der freien Jugendhilfe erörtert und Alternativen geplant und umgesetzt hat, ist nicht substantiiert vorgetragen worden. Die Kammer ist vor diesem Hintergrund zunächst davon überzeugt, dass der Antragsteller kurz- bis mittelfristig weitere geeignete Bemühungen zur Schaffung reeller Unterbringungsplätze für UMA an den Tag legen und damit auch die hier streitgegenständliche Zuweisungsentscheidung umsetzen kann, soweit sie eine Unterbringung des Beigeladenen zu 2. über eine bloße Notunterbringung hinaus verlangt. Es ist demnach auch rechtlich unerheblich, dass die Verteilungsquote, die den Antragsteller nach § 2 Abs. 1 ThürFlüVertVO trifft, nach Mitteilung im Erörterungstermin inzwischen beinahe 100 Prozent erreicht hat. In der danach inmitten stehenden Belegung ist der Beigeladene zu 2. als Zählperson nach Angabe des Vertreters des Jugendamtes des Antragstellers im Erörterungstermin inbegriffen. Schließlich hatte der Antragsgegner seine Zuweisungsentscheidung auch nicht deshalb zu überdenken und zu revidieren, weil der Beigeladene zu 2. gegenüber dem Jugendamt des Antragstellers Selbstverletzungs- oder gar Suizidabsichten bei einer Verbringung in das Gebiet des Antragstellers angedroht hatte. Eine zwangsweise Verbringung des Beigeladenen zu 2. in eine Unterbringungseinrichtung auf Grundlage der behördlich verfügten Inobhutnahme ist zwar auf Grundlage des § 42 Abs. 6 SGB VIII denkbar. Allerdings obliegt diese nicht den Mitarbeitern des Jugendamtes des Antragstellers selbst, sondern im Wege der Amtshilfe der Polizei. Die Anwendung von Zwang ist aber derzeit auch nicht wahrscheinlich, wie die Beteiligten im Erörterungstermin übereinstimmend bekundeten. Im Übrigen ist zur Ernsthaftigkeit der getätigten Aussage des Beigeladenen zu 2. nichts weiter vorgetragen. Im Vordergrund haben nach Ansicht der Kammer im Fall erneuter Androhung von Selbstverletzungen zunächst auch Überzeugungsbemühungen und ggf. jugendpsychiatrische Interventionen zu stehen, da es anderenfalls im Belieben des Beigeladenen zu 2. stünde, die Zuweisungsentscheidung doch noch zu verändern. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 VwGO.