Urteil
5 K 1409/10
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Vergnügungssteuerbescheid der beklagten Stadt für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit. 2 Sie ist ein Unternehmen, das gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellt. Im Bereich der Beklagten hatte die Klägerin in der Spielhalle K. 10 Geräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt und in der Spielhalle J. 6 Geräte mit Gewinnmöglichkeit. Nach § 6 a) Satz 1 der Satzung der beklagten Stadt über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung - VS -) vom 15.02.2006 in der Fassung vom 04.03.2009 ist Bemessungsgrundlage für die Steuer bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die elektronisch gezählte Bruttokasse (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld). Der Steuersatz beträgt ab 01.04.2009 für jeden angefangenen Kalendermonat der Steuerpflicht für das Bereithalten eines Gerätes mit Gewinnmöglichkeit 20 v. H. der elektronisch gezählten Bruttokasse (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 VS). 3 Mit Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 01.02.2010 wurde die Klägerin für den Zeitraum 29.09.2009 bis 29.12.2009 zu einer Vergnügungssteuer von 15.393,76 EUR herangezogen. Hiervon entfielen auf die K. bei einer Bruttokasse von 49.223,60 EUR und einem Steuersatz von 20 v.H. 9.844,72 EUR und auf den J. mit einer Bruttokasse von 27.745,20 EUR bei demselben Steuersatz 5.549,04 EUR. 4 Hiergegen ließ die Klägerin am 25.02.2010 Widerspruch einlegen. Die Höhe der Steuer habe erdrosselnden Charakter. 5 Der Widerspruch wurde mit Bescheid des Landratsamts S. vom 04.06.2010 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vergnügungssteuer für Geräte mit Gewinnmöglichkeit nach dem an den Einspielergebnissen der Geräte anknüpfenden Wirklichkeitsmaßstab erfolgt sei. Die vorgesehene prozentuale Besteuerung des Spieleinsatzes sei zulässig und ändere den Charakter der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer nicht. Dem Steuersatz in Höhe von 20 v.H. der Bruttokasse komme eine erdrosselnde Wirkung nicht zu. Grundsätzlich habe der Satzungsgeber im Hinblick auf die Höhe des Steuersatzes ein weites Ermessen, das nur durch das Übermaßverbot begrenzt werde. Ein unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit sei nur dann anzunehmen, wenn die Besteuerung es in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen unmöglich werden lasse, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Dabei sei ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet als Maßstab heranzuziehen. Danach sei eine erdrosselnde Wirkung nicht feststellbar. Bereits im Zeitraum vom 01.04.2005 bis zum 01.01.2008 sei der Steuersatz bei 20 v.H. der Bruttokasse gelegen. In dieser Zeit habe sich die Zahl der Automatenaufsteller von Geräten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen nicht verändert. Auch habe sich die Zahl der 4 betriebenen Spielhallen nicht verändert. Die dort aufgestellten Geräte mit Gewinnmöglichkeit hätten sich in dieser Zeit von 38 auf 52 erhöht. Im Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.03.2009 sei der Steuersatz auf 15 v.H. der Bruttokasse reduziert worden. In dieser Zeit habe eine weitere Spielhalle geöffnet, die Zahl der aufgestellten Geräte habe sich auf 64 erhöht. Die Zahl der Automatenaufsteller sei konstant geblieben. Trotz der erneuten Erhöhung der Vergnügungssteuer ab dem 01.04.2009 bis zum 31.12.2009 auf wiederum 20 v. H. der Bruttokasse sei die Zahl der Automatenaufsteller in diesem Zeitraum gleich geblieben. Die Zahl der aufgestellten Geräte habe sich auf 72 erhöht. Es sei festzustellen, dass der Steuersatz von 20 v.H. der Bruttokasse die Automatenaufsteller nicht dazu veranlasst habe, ihre Tätigkeit im Bereich der beklagten Stadt aufzugeben. Eine erdrosselnde Wirkung des Steuersatzes bestehe daher nicht. 6 Die Klägerin hat hiergegen am 05.07.2010 beim Verwaltungsgericht S. Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, die beiden Spielhallenbetriebe der Klägerin im Gemeindegebiet hätten im Jahr 2008 Bruttoumsatzerlöse von 239.947,88 EUR erzielt. Unter Berücksichtigung der damals geltenden Vergnügungssteuer von 15 v.H. sei ein Betriebsergebnis von 13.510,63 EUR erwirtschaftet worden. Im Jahr 2009 sei der Bruttoumsatzerlös auf 284.825,39 EUR gesteigert worden. Es sei ein Betriebsergebnis von 45.000,00 EUR verblieben. Durch die Erhöhung des Vergnügungssteuersatzes auf 20 v.H. sei unter Berücksichtigung der Vergnügungssteuer ein negatives Betriebsergebnis zu verzeichnen gewesen. Bei der Bewertung der Frage, ob die Höhe der Vergnügungssteuer noch einen wirtschaftlich sinnvollen Betrieb von Spielautomaten zulasse, könne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch der Entwicklung der Anzahl der entsprechenden Betriebe in Gemeindegebiet und der dort aufgestellten Spielgeräte seit dem Erlass der Vergnügungssteuersatzung indizielle Bedeutung zukommen. Zunächst sei dazu festzustellen, dass Ende 2005 durch das Verbot der damals für die Kunden weitaus interessanteren Fun-Games ein Ersatz durch Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit erfolgt sei. Durch die Novelle der Spielverordnung mit der Möglichkeit, zusätzliche Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufzustellen, sei es zu einer erhöhten Anzahl von Geldspielgeräten gekommen. Das beantworte aber nicht die Frage der Betriebswirtschaftlichkeit. Die Frage der Datenbasis für repräsentative Aussagen lasse sich nicht allgemein beantworten, sondern hänge von den konkreten Gegebenheiten im Satzungsgebiet ab. Die Bandbreite der ortsansässigen Spielhallenbetreiber reiche vom Familienbetrieb bis hin zum überregional tätigen und daher strukturell anders organisierten Automatenaufstellbetrieb. Es sei davon auszugehen, dass die Besteuerung in Höhe von 20 v.H. für alle Betriebe eine erdrosselnde Wirkung habe. Befremdlich sei hierbei, dass die beklagte Stadt die Vergnügungssteuer als Steuerungselement hinsichtlich bereits vorhandener Spielhallenbetriebe einsetze, anstatt bauplanungsrechtlich weitere neue Standorte zu verhindern. 7 Die vom Gericht aufgezeigte Differenz zwischen Bruttoumsatzerlösen und Bruttokasse sei nach den vorliegenden Unterlagen nicht nachzuvollziehen. Jedenfalls sei festzuhalten, dass deutliche Umsatzsteigerungen sowie eine kostenbewusste Ausgabenpraxis die Rentabilität des Spielhallenstandortes sichergestellt hätten und das negative Betriebsergebnis im Jahr 2009 allein durch die Vergnügungssteuerbelastung bedingt sei. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Vergnügungssteuerbescheid der Stadt M. vom 01.02.2010 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts S. vom 04.06.2010 aufzuheben. 10 Die beklagte Stadt beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung wird dargelegt, nach Angaben der Klägerin habe sich für die beiden Spielhallen im Jahr 2008 ein positives Betriebsergebnis von 13.510,63 EUR ergeben. Für das Jahr 2009 sei ein negatives Betriebsergebnis von 20.097,07 EUR entstanden. Eine Erdrosselungswirkung könne aber nur dann angenommen werden, wenn die Vergnügungssteuer insgesamt dazu führe, dass dem Betrieb von Spielautomaten die wirtschaftliche Grundlage entzogen werde. Es komme darauf an, ob dies bei einem durchschnittlichen Betreiber der Fall sei. Die Klägerin habe keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich die unterstellten Betriebsausgaben nachvollziehbar ergäben. Auffällig sei, dass die Bruttoumsatzerlöse geringer sein sollten als die Bruttokasse. Dies erscheine überraschend, wenn man berücksichtige, dass auch sonstige Umsätze in der Spielhalle getätigt würden. Mangels detaillierter Zahlen könne nicht geprüft werden, ob die Kosten der Klägerin erforderlich seien. So sei auch nicht festzustellen, ob die Klägerin möglicherweise auch ohne Vergnügungssteuer unwirtschaftliche Geldspielgeräte betreibe. Es sei auch zu berücksichtigen, dass für die Wirtschaftlichkeit der Spielhalle insgesamt nicht nur die Bruttokasse eine Rolle spiele, sondern auch die üblicherweise sonst in Spielhallen stattfindenden Erlöse etwa durch Getränkeverkäufe. Im Übrigen dürfe die Vergnügungssteuer durchaus lenkend eingesetzt werden. 13 Darüber hinaus spreche gegen die Annahme, die Vergnügungssteuer habe erdrosselnde Wirkung, dass die Anzahl der Spielgeräte (mit Ausnahme des Jahres 2010, in dem alle Geräteaufsteller ihre Spielhallen aus Protest geschlossen hätten) stetig angestiegen sei. Der stetige Anstieg der Anzahl der Spielgeräte habe eine indizielle Wirkung dafür, dass keine erdrosselnde Wirkung vorliege. Darüber hinaus genüge allein die Tatsache, dass gegebenenfalls für einen Betrieb die Erhebung der Vergnügungssteuer zu dessen Unwirtschaftlichkeit führe, nicht zum Nachweis der erdrosselnden Wirkung. Weiter sei festzuhalten, dass im Jahr 2008 nach den Angaben der Klägerin auch unter Vernachlässigung der Vergnügungssteuer ein negatives Ergebnis erzielt worden wäre. Das Betriebsergebnis vor Steuern habe - 45.779,00 EUR betragen. Auch bei einer Vergnügungssteuer in Höhe von 37.852,00 EUR verbliebe es dennoch bei einem negativen Ergebnis. Damit wäre der Betrieb schon ohne Vergnügungssteuer unwirtschaftlich gewesen. Jedenfalls sei anhand der vorgelegten Unterlagen eine erdrossende Wirkung der Vergnügungssteuer nicht zu erkennen. 14 Dem Gericht liegen die in dieser Sache angefallenen Akten der beklagten Stadt und des Landratsamts vor. Hierauf und auf die Gerichtsakte einschließlich der Gerichtsakte 5 K 2242/11 (abgetrenntes Verfahren betr. Vergnügungssteuer in Höhe von 25 v.H.) wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 16 Der angefochtene Vergnügungssteuerbescheid der beklagten Stadt vom 01.02.2010 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts S. vom 04.06.2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer sind die §§ 1, 2 Abs. 1, 9 Abs. 4 KAG i.V. mit den Bestimmungen der Vergnügungssteuersatzung der beklagten Stadt vom 15.02.2006 in der Fassung der Änderungssatzung vom 04.03.2009. Nach den kommunalabgabenrechtlichen Bestimmungen können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Bei der hier in Streit stehenden Spielgerätesteuer, die - unabhängig davon, ob ihr das gelingt - die Leistungsfähigkeit des sich am Gerät vergnügenden Spielers erfassen soll, handelt es sich um eine Aufwandsteuer, die auf der Grundlage des Art. 105 Abs. 2a GG durch Satzung begründet werden kann (zur Rechtsnatur der Spielgerätesteuer als Aufwandsteuer - unabhängig vom Anknüpfungspunkt der Besteuerung und ihrer Abwälzbarkeit - vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, DVBl. 2009, 777 ff.; Beschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 -, NVwZ 2010, 313; BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 -, NVwZ 2010, 784). 18 Unter den Beteiligten ist allein streitig, ob die Festsetzung des Vergnügungssteuersatzes im konkreten Fall mit 20 v.H. bei grundsätzlich weiter Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers die Schranken des Übermaßverbots als äußerster Grenze der Besteuerung noch einhält oder überschritten hat mit der Folge, dass der festgesetzte Steuersatz eine die Gewerbeausübung erdrosselnde Wirkung entfaltet. 19 Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot und damit gegen Art 12 Abs. 1 GG liegt vor, wenn die Steuerbelastung es für sich genommen unmöglich macht, im Gebiet der Beklagten den Beruf des Spielautomatenbetreibers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Insoweit ist ein durchschnittlicher Betreiber zum Maßstab zu nehmen, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet (BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 -, NVwZ 2010, 784 und juris; Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, BVerwGE 123, 218 und juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.05.2011 - 14 A 907/11 -, juris; Beschluss vom 16.05.2011 - 14 A 899/11 -, juris; Beschluss vom 10.06.2011 - 14 A 652/11 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.08.2011 - 4 L 323/09 -, juris). Die negativen Betriebsergebnisse nur eines Unternehmens zwingen nicht zu der Annahme, die Höhe der Vergnügungssteuer sei allgemein geeignet, dem Betrieb von Spielautomaten im Satzungsgebiet die wirtschaftliche Grundlage zu entziehen. Maßgeblich ist daher, ob der durchschnittlich von den Aufstellern erzielte Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrages für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann. Da dem Satzungsgeber die Verhältnisse der Steuerpflichtigen regelmäßig nicht bekannt sind, obliegt es dem Steuerpflichtigen, den Nachweis für das Vorliegen der erdrosselnden Wirkung der Steuer zu erbringen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2012 - 2 S 2995/11 -, juris). Die Frage, wie breit die Datenbasis sein muss, um repräsentative Aussagen treffen zu können, hängt von den konkreten Gegebenheiten im Satzungsgebiet der beklagten Stadt ab (BVerwG, Urteil v. 10.12.2009 - 9 C 12.08 -, a.a.O.). 20 Weiter ist anerkannt, dass die Bestandsentwicklung von Spielgeräten vor und nach Einführung oder Erhöhung der Vergnügungssteuer ein schlüssiges Indiz für die fehlende Erdrosselungswirkung der Steuer darstellen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.2011 - 9 B 16.11 -, NVwZ-RR 2012, 38 und juris; Beschluss vom 15.06.2011 - 9 B 77.10 -, juris, und Urteil vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 -, a.a.O.). 21 In Anwendung dieser Maßgaben kann das Gericht eine erdrosselnde Wirkung der hier in Rede stehenden Vergnügungssteuerbelastung nicht feststellen. Die Höhe des Steuersatzes von 20 v.H. der Bruttokasse führt allein noch nicht zu einer solchen Annahme. Das Gericht stellt zunächst fest, dass die indizielle Bestandsentwicklung der im Gebiet der beklagten Stadt vorhandenen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit im hier zu beurteilenden Fall zur Verneinung einer erdrosselnden Wirkung ausreicht. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass insoweit eine beträchtliche Zunahme zu verzeichnen ist. 22 Die Gerätezahlen haben sich demnach folgendermaßen entwickelt: 23 - bei einem Steuersatz von 20 v.H.: ab 1. Quartal 2005 38 Geräte, ab 4. Quartal 2006 42 Geräte, ab 2007 52 Geräte, - beim nachfolgenden Steuersatz von 15 v.H.: vom 1. Quartal 2008 bis einschließlich zum 1. Quartal 2009 64 Geräte, - bei wiederum einem Steuersatz von 20 v.H.: im 2. und 3. Quartal 2009 72 Geräte, im 4. Quartal 2009 71 Geräte, - seit dem Steuersatz von 25 v.H.: vom 1. Quartal 2010 bis zur Schließung der Spielhallen im Mai 2010 72 Geräte; seit 2011 bei einer Halbierung von ehemals 4 auf nun 2 Aufsteller 42 Geräte. 24 Festzustellen ist hier eine permanente Zunahme der Gerätezahlen bis zum 1. Quartal 2010. In dieser Zeit blieb die Zahl der Aufsteller konstant, die Zahl der Spielhallen stieg von 4 auf 6. Die Zahlen zeigen, dass trotz der Belastung durch die erhobene Vergnügungssteuer eine Bestandsreduzierung bei den Geräten nicht eingetreten ist. Die Automatenaufsteller haben sich auch in dieser Zeit nicht mit ihrem Angebot aus dem Gemeindegebiet zurückgezogen. Daher ist bereits aus diesem Grund die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass der Vergnügungssteuersatz in Höhe von 20 v.H. (noch) keine erdrosselnde Wirkung entfaltet. 25 Darüber hinaus hält das Gericht eigenständig und allein tragend das von der Klägerin vorgelegte Zahlenmaterial für nicht stimmig. Die Angaben der Klägerin sind nicht geeignet, den Nachweis der erdrosselnden Wirkung des Vergnügungssteuersatzes zu führen. Zunächst ist anzumerken, dass die Klägerin eine Differenzierung ihrer Umsätze und Erträge nach einzelnen Spielhallen nicht vorgelegt hat. Dem vorgelegten Material ist daher nicht zu entnehmen, wie sich im maßgeblichen Zeitraum die Einnahmen und Ausgaben auf die einzelnen Spielhallen verteilt haben. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass etwaige Verluste der einen Spielhalle mit dem Ergebnis der anderen Spielhalle derart saldiert wurden, dass sich für beide Hallen ein insgesamt negatives Ergebnis ergibt. Eine Prüfung der Rentabilität der Spielhalle K. oder der Spielhalle J. war daher nicht möglich. Auch nach Erläuterung des Zahlenmaterials in der mündlichen Verhandlung verblieben massive Unstimmigkeiten. So wurden etwa nach Angaben der Klägerin (Schreiben vom 04.10.2010) in beiden Spielhallen zusammen Bruttoumsatzerlöse von 239.947,88 EUR im Jahr 2008 und von 284.825,39 EUR im Jahr 2009 erzielt. Nach den von der beklagten Stadt mitgeteilten Daten (Widerspruchsakten Blatt 13, 19, 21 sowie Schreiben vom 11.11.2010) ergibt sich demgegenüber eine Bruttokasse von 241.746,30 EUR für das Jahr 2008 und von 290.666,00 EUR für das Jahr 2009. Die Differenzen zwischen den von der Klägerin angegebenen Bruttoumsatzerlösen einerseits und den Daten der beklagten Stadt zur Bruttokasse andererseits konnten nicht geklärt werden. 26 Von besonderem Gewicht sind weiter die von der Klägerin vorgelegten Daten zu den Umsätzen und Erträgen für das Gemeindegebiet der Beklagten in den Jahren 2008 bis 2010 (zusammengestellt von der Steuerberatungsgesellschaft ... am 04.04.2011). An Personalkosten werden 76.076,- EUR für 2008, 71.493,- EUR für 2009 und 29.038,- EUR für 2010 angegeben. Von der Klägerin wurde dazu in der mündlichen Verhandlung erläutert, es handle sich dabei um die Kosten für 5 bis 6 Mitarbeiter, die für die beiden Spielhallen zuständig seien. Die in der Höhe von der beklagten Stadt bestrittenen Summen erklärten sich dadurch, dass die Spielhallen 7 Tage pro Woche 18 Stunden lang geöffnet gewesen seien mit Ausnahme von wenigen Feiertagen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass bei den von der Steuerberatungsgesellschaft ... genannten Personalkosten nicht die Arbeitslöhne für „Springer“ enthalten sind; diese seien gesondert in der Rubrik „Übrige Kosten“ verbucht. Demgegenüber ist der von der beklagten Stadt vorgelegten Bekanntgabe für 2009 über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags des Finanzamts R. vom 14.02.2011 zu entnehmen, dass die auf die Spielstätten im Gemeindegebiet entfallenden Arbeitslöhne 59.000,- EUR betragen. Für 2008 (Schreiben des Finanzamts vom 28.08.2009) ist der (stimmige) Betrag von 76.000,- EUR genannt. Für 2010 (Schreiben des Finanzamts vom 01.07.2010) werden jedoch Arbeitslöhne in Höhe von 23.000,- EUR mitgeteilt. Jedenfalls für die Jahre 2009 und 2010 ergibt sich diesbezüglich keine Übereinstimmung mit den von der Steuerberatungsgesellschaft genannten Personalkosten. Berücksichtigt man darüber hinaus noch die - der Höhe nach nicht aufgeführten - Kosten für „Springer“ in der Rubrik „Übrige Kosten“, werden die Unstimmigkeiten an dieser Stelle noch deutlicher. Ferner sind die relativ niedrigen Kosten für Pachten auffällig. Die Steuerberatergesellschaft nennt hierzu jeweils 9.600,- EUR für die Jahre 2008 und 2009 sowie 4,633,- EUR für 2010. Bei einer Fläche der jeweiligen Spielhallen nach Angaben der Klägerin von jeweils etwa 100 qm ergibt sich somit eine monatliche Pacht von ca. 4,- EUR pro Quadratmeter. Nach Mitteilung der beklagten Stadt in der mündlichen Verhandlung belaufen sich die Mieten für innerstädtische Gewerberäume zwischen 6,- und 11,- EUR pro Quadratmeter. Unter der Rubrik „Übrige Kosten“ sind entsprechend den Angaben der Klägerin - wie erwähnt - Personalkosten für sogenannte Springer und für „Beratung“ zusammengefasst. Auffällig und nicht nachvollziehbar sind dabei die zahlenmäßigen Steigerungen. So wird 2008 ein Aufwand von 2.113,- EUR angegeben, für 2009 4.770,- EUR und für das Rumpfjahr 2010 (Schließung der Spielhallen im Mai 2010) 5.610,- EUR. Schließlich bestehen auch Unstimmigkeiten bei den Umlagen. So sind die KFZ-Kosten, wozu die Betriebskosten für die Firmenfahrzeuge einschließlich KFZ-Steuer gehören und welche entsprechend den Entfernungskilometern zur Firmenzentrale auf die Betriebe in M. umgelegt werden, nicht nachvollziehbar. Für das Jahr 2008 werden 1.278,- EUR angegeben, für die Jahre 2009 und 2010 1.169,- EUR bzw. 1.163,- EUR. Vor allem der nahezu gleiche Aufwand für die Jahre 2009 und das Rumpfjahr 2010 ist dabei nicht plausibel. 27 Das Gericht verkennt nicht, dass es für die Klägerin nicht einfach ist, schlüssige Nachweise für die Behauptung, die Voraussetzungen für die Annahme einer erdrosselnden Wirkung des Vergnügungssteuersatzes lägen vor, zu erbringen. Auch wenn darüber hinaus die wirtschaftlichen Verhältnisse aller nicht verfahrensbeteiligter Konkurrenzunternehmen im Gemeindegebiet nicht vorliegen, wobei problematisch werden könnte, wie derart sensible Informationen ohne Rechtsverletzung der betroffenen Unternehmen erlangt werden könnten, bliebe immer noch offen, ob die vor Ort festzustellenden Marktstrukturen im Zusammenspiel mit der Vergnügungssteuerbelastung eine wirtschaftliche Betätigung als Automatenaufsteller gänzlich unmöglich machen oder ob die von der beklagten Stadt gesetzten steuerlichen Rahmenbedingungen zumindest einer betriebswirtschaftlich schlank geführten wirtschaftlichen Betätigung in diesem Bereich substanziellen Raum geben. Im vorliegenden Fall konnte jedoch der Nachweis der erdrosselnden Wirkung durch die Höhe der Vergnügungssteuer wegen der aufgezeigten vielfachen Unstimmigkeiten beim Datenmaterial nicht nachvollziehbar geführt werden. Ebenso wenig besteht, wie ausgeführt, wegen der Entwicklung der Anzahl der Spielhallen und Spielgeräte im Gemeindegebiet Anlass zu der Annahme, der Vergnügungssteuersatz habe erdrosselnde Wirkung. 28 Die Klage hat daher keinen Erfolg. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Möglichkeit, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO), macht das Gericht keinen Gebrauch. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO). Gründe 15 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 16 Der angefochtene Vergnügungssteuerbescheid der beklagten Stadt vom 01.02.2010 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts S. vom 04.06.2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer sind die §§ 1, 2 Abs. 1, 9 Abs. 4 KAG i.V. mit den Bestimmungen der Vergnügungssteuersatzung der beklagten Stadt vom 15.02.2006 in der Fassung der Änderungssatzung vom 04.03.2009. Nach den kommunalabgabenrechtlichen Bestimmungen können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Bei der hier in Streit stehenden Spielgerätesteuer, die - unabhängig davon, ob ihr das gelingt - die Leistungsfähigkeit des sich am Gerät vergnügenden Spielers erfassen soll, handelt es sich um eine Aufwandsteuer, die auf der Grundlage des Art. 105 Abs. 2a GG durch Satzung begründet werden kann (zur Rechtsnatur der Spielgerätesteuer als Aufwandsteuer - unabhängig vom Anknüpfungspunkt der Besteuerung und ihrer Abwälzbarkeit - vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, DVBl. 2009, 777 ff.; Beschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 -, NVwZ 2010, 313; BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 -, NVwZ 2010, 784). 18 Unter den Beteiligten ist allein streitig, ob die Festsetzung des Vergnügungssteuersatzes im konkreten Fall mit 20 v.H. bei grundsätzlich weiter Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers die Schranken des Übermaßverbots als äußerster Grenze der Besteuerung noch einhält oder überschritten hat mit der Folge, dass der festgesetzte Steuersatz eine die Gewerbeausübung erdrosselnde Wirkung entfaltet. 19 Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot und damit gegen Art 12 Abs. 1 GG liegt vor, wenn die Steuerbelastung es für sich genommen unmöglich macht, im Gebiet der Beklagten den Beruf des Spielautomatenbetreibers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Insoweit ist ein durchschnittlicher Betreiber zum Maßstab zu nehmen, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet (BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 -, NVwZ 2010, 784 und juris; Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, BVerwGE 123, 218 und juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.05.2011 - 14 A 907/11 -, juris; Beschluss vom 16.05.2011 - 14 A 899/11 -, juris; Beschluss vom 10.06.2011 - 14 A 652/11 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.08.2011 - 4 L 323/09 -, juris). Die negativen Betriebsergebnisse nur eines Unternehmens zwingen nicht zu der Annahme, die Höhe der Vergnügungssteuer sei allgemein geeignet, dem Betrieb von Spielautomaten im Satzungsgebiet die wirtschaftliche Grundlage zu entziehen. Maßgeblich ist daher, ob der durchschnittlich von den Aufstellern erzielte Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrages für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann. Da dem Satzungsgeber die Verhältnisse der Steuerpflichtigen regelmäßig nicht bekannt sind, obliegt es dem Steuerpflichtigen, den Nachweis für das Vorliegen der erdrosselnden Wirkung der Steuer zu erbringen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2012 - 2 S 2995/11 -, juris). Die Frage, wie breit die Datenbasis sein muss, um repräsentative Aussagen treffen zu können, hängt von den konkreten Gegebenheiten im Satzungsgebiet der beklagten Stadt ab (BVerwG, Urteil v. 10.12.2009 - 9 C 12.08 -, a.a.O.). 20 Weiter ist anerkannt, dass die Bestandsentwicklung von Spielgeräten vor und nach Einführung oder Erhöhung der Vergnügungssteuer ein schlüssiges Indiz für die fehlende Erdrosselungswirkung der Steuer darstellen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.2011 - 9 B 16.11 -, NVwZ-RR 2012, 38 und juris; Beschluss vom 15.06.2011 - 9 B 77.10 -, juris, und Urteil vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 -, a.a.O.). 21 In Anwendung dieser Maßgaben kann das Gericht eine erdrosselnde Wirkung der hier in Rede stehenden Vergnügungssteuerbelastung nicht feststellen. Die Höhe des Steuersatzes von 20 v.H. der Bruttokasse führt allein noch nicht zu einer solchen Annahme. Das Gericht stellt zunächst fest, dass die indizielle Bestandsentwicklung der im Gebiet der beklagten Stadt vorhandenen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit im hier zu beurteilenden Fall zur Verneinung einer erdrosselnden Wirkung ausreicht. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass insoweit eine beträchtliche Zunahme zu verzeichnen ist. 22 Die Gerätezahlen haben sich demnach folgendermaßen entwickelt: 23 - bei einem Steuersatz von 20 v.H.: ab 1. Quartal 2005 38 Geräte, ab 4. Quartal 2006 42 Geräte, ab 2007 52 Geräte, - beim nachfolgenden Steuersatz von 15 v.H.: vom 1. Quartal 2008 bis einschließlich zum 1. Quartal 2009 64 Geräte, - bei wiederum einem Steuersatz von 20 v.H.: im 2. und 3. Quartal 2009 72 Geräte, im 4. Quartal 2009 71 Geräte, - seit dem Steuersatz von 25 v.H.: vom 1. Quartal 2010 bis zur Schließung der Spielhallen im Mai 2010 72 Geräte; seit 2011 bei einer Halbierung von ehemals 4 auf nun 2 Aufsteller 42 Geräte. 24 Festzustellen ist hier eine permanente Zunahme der Gerätezahlen bis zum 1. Quartal 2010. In dieser Zeit blieb die Zahl der Aufsteller konstant, die Zahl der Spielhallen stieg von 4 auf 6. Die Zahlen zeigen, dass trotz der Belastung durch die erhobene Vergnügungssteuer eine Bestandsreduzierung bei den Geräten nicht eingetreten ist. Die Automatenaufsteller haben sich auch in dieser Zeit nicht mit ihrem Angebot aus dem Gemeindegebiet zurückgezogen. Daher ist bereits aus diesem Grund die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass der Vergnügungssteuersatz in Höhe von 20 v.H. (noch) keine erdrosselnde Wirkung entfaltet. 25 Darüber hinaus hält das Gericht eigenständig und allein tragend das von der Klägerin vorgelegte Zahlenmaterial für nicht stimmig. Die Angaben der Klägerin sind nicht geeignet, den Nachweis der erdrosselnden Wirkung des Vergnügungssteuersatzes zu führen. Zunächst ist anzumerken, dass die Klägerin eine Differenzierung ihrer Umsätze und Erträge nach einzelnen Spielhallen nicht vorgelegt hat. Dem vorgelegten Material ist daher nicht zu entnehmen, wie sich im maßgeblichen Zeitraum die Einnahmen und Ausgaben auf die einzelnen Spielhallen verteilt haben. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass etwaige Verluste der einen Spielhalle mit dem Ergebnis der anderen Spielhalle derart saldiert wurden, dass sich für beide Hallen ein insgesamt negatives Ergebnis ergibt. Eine Prüfung der Rentabilität der Spielhalle K. oder der Spielhalle J. war daher nicht möglich. Auch nach Erläuterung des Zahlenmaterials in der mündlichen Verhandlung verblieben massive Unstimmigkeiten. So wurden etwa nach Angaben der Klägerin (Schreiben vom 04.10.2010) in beiden Spielhallen zusammen Bruttoumsatzerlöse von 239.947,88 EUR im Jahr 2008 und von 284.825,39 EUR im Jahr 2009 erzielt. Nach den von der beklagten Stadt mitgeteilten Daten (Widerspruchsakten Blatt 13, 19, 21 sowie Schreiben vom 11.11.2010) ergibt sich demgegenüber eine Bruttokasse von 241.746,30 EUR für das Jahr 2008 und von 290.666,00 EUR für das Jahr 2009. Die Differenzen zwischen den von der Klägerin angegebenen Bruttoumsatzerlösen einerseits und den Daten der beklagten Stadt zur Bruttokasse andererseits konnten nicht geklärt werden. 26 Von besonderem Gewicht sind weiter die von der Klägerin vorgelegten Daten zu den Umsätzen und Erträgen für das Gemeindegebiet der Beklagten in den Jahren 2008 bis 2010 (zusammengestellt von der Steuerberatungsgesellschaft ... am 04.04.2011). An Personalkosten werden 76.076,- EUR für 2008, 71.493,- EUR für 2009 und 29.038,- EUR für 2010 angegeben. Von der Klägerin wurde dazu in der mündlichen Verhandlung erläutert, es handle sich dabei um die Kosten für 5 bis 6 Mitarbeiter, die für die beiden Spielhallen zuständig seien. Die in der Höhe von der beklagten Stadt bestrittenen Summen erklärten sich dadurch, dass die Spielhallen 7 Tage pro Woche 18 Stunden lang geöffnet gewesen seien mit Ausnahme von wenigen Feiertagen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass bei den von der Steuerberatungsgesellschaft ... genannten Personalkosten nicht die Arbeitslöhne für „Springer“ enthalten sind; diese seien gesondert in der Rubrik „Übrige Kosten“ verbucht. Demgegenüber ist der von der beklagten Stadt vorgelegten Bekanntgabe für 2009 über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags des Finanzamts R. vom 14.02.2011 zu entnehmen, dass die auf die Spielstätten im Gemeindegebiet entfallenden Arbeitslöhne 59.000,- EUR betragen. Für 2008 (Schreiben des Finanzamts vom 28.08.2009) ist der (stimmige) Betrag von 76.000,- EUR genannt. Für 2010 (Schreiben des Finanzamts vom 01.07.2010) werden jedoch Arbeitslöhne in Höhe von 23.000,- EUR mitgeteilt. Jedenfalls für die Jahre 2009 und 2010 ergibt sich diesbezüglich keine Übereinstimmung mit den von der Steuerberatungsgesellschaft genannten Personalkosten. Berücksichtigt man darüber hinaus noch die - der Höhe nach nicht aufgeführten - Kosten für „Springer“ in der Rubrik „Übrige Kosten“, werden die Unstimmigkeiten an dieser Stelle noch deutlicher. Ferner sind die relativ niedrigen Kosten für Pachten auffällig. Die Steuerberatergesellschaft nennt hierzu jeweils 9.600,- EUR für die Jahre 2008 und 2009 sowie 4,633,- EUR für 2010. Bei einer Fläche der jeweiligen Spielhallen nach Angaben der Klägerin von jeweils etwa 100 qm ergibt sich somit eine monatliche Pacht von ca. 4,- EUR pro Quadratmeter. Nach Mitteilung der beklagten Stadt in der mündlichen Verhandlung belaufen sich die Mieten für innerstädtische Gewerberäume zwischen 6,- und 11,- EUR pro Quadratmeter. Unter der Rubrik „Übrige Kosten“ sind entsprechend den Angaben der Klägerin - wie erwähnt - Personalkosten für sogenannte Springer und für „Beratung“ zusammengefasst. Auffällig und nicht nachvollziehbar sind dabei die zahlenmäßigen Steigerungen. So wird 2008 ein Aufwand von 2.113,- EUR angegeben, für 2009 4.770,- EUR und für das Rumpfjahr 2010 (Schließung der Spielhallen im Mai 2010) 5.610,- EUR. Schließlich bestehen auch Unstimmigkeiten bei den Umlagen. So sind die KFZ-Kosten, wozu die Betriebskosten für die Firmenfahrzeuge einschließlich KFZ-Steuer gehören und welche entsprechend den Entfernungskilometern zur Firmenzentrale auf die Betriebe in M. umgelegt werden, nicht nachvollziehbar. Für das Jahr 2008 werden 1.278,- EUR angegeben, für die Jahre 2009 und 2010 1.169,- EUR bzw. 1.163,- EUR. Vor allem der nahezu gleiche Aufwand für die Jahre 2009 und das Rumpfjahr 2010 ist dabei nicht plausibel. 27 Das Gericht verkennt nicht, dass es für die Klägerin nicht einfach ist, schlüssige Nachweise für die Behauptung, die Voraussetzungen für die Annahme einer erdrosselnden Wirkung des Vergnügungssteuersatzes lägen vor, zu erbringen. Auch wenn darüber hinaus die wirtschaftlichen Verhältnisse aller nicht verfahrensbeteiligter Konkurrenzunternehmen im Gemeindegebiet nicht vorliegen, wobei problematisch werden könnte, wie derart sensible Informationen ohne Rechtsverletzung der betroffenen Unternehmen erlangt werden könnten, bliebe immer noch offen, ob die vor Ort festzustellenden Marktstrukturen im Zusammenspiel mit der Vergnügungssteuerbelastung eine wirtschaftliche Betätigung als Automatenaufsteller gänzlich unmöglich machen oder ob die von der beklagten Stadt gesetzten steuerlichen Rahmenbedingungen zumindest einer betriebswirtschaftlich schlank geführten wirtschaftlichen Betätigung in diesem Bereich substanziellen Raum geben. Im vorliegenden Fall konnte jedoch der Nachweis der erdrosselnden Wirkung durch die Höhe der Vergnügungssteuer wegen der aufgezeigten vielfachen Unstimmigkeiten beim Datenmaterial nicht nachvollziehbar geführt werden. Ebenso wenig besteht, wie ausgeführt, wegen der Entwicklung der Anzahl der Spielhallen und Spielgeräte im Gemeindegebiet Anlass zu der Annahme, der Vergnügungssteuersatz habe erdrosselnde Wirkung. 28 Die Klage hat daher keinen Erfolg. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Möglichkeit, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO), macht das Gericht keinen Gebrauch. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO).