Urteil
5 K 2242/11
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen Vergnügungssteuerbescheide der beklagten Stadt für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit. 2 Sie ist ein Unternehmen, das gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellt. Im Bereich der Beklagten hatte die Klägerin in der Spielhalle K. am 29.12.2009 10 Geräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt, ab 12.01.2010 9 Geräte, ab 19.01.2010 10 Geräte, ab 16.03.2010 12 Geräte und ab 23.03.2010 wieder 10 solcher Geräte. In der Spielhalle J. waren ab 29.12.2009 6 Geräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt, ab 16.03.2010 8 Geräte und ab 23.03.2010 wieder 6 solcher Geräte. Nach § 6 a) Satz 1 der Satzung der beklagten Stadt über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung - VS -) vom 15.02.2006 in der Fassung vom 27.10.2009 ist Bemessungsgrundlage für die Steuer bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die elektronisch gezählte Bruttokasse (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld). Der Steuersatz beträgt ab 01.01.2010 für jeden angefangenen Kalendermonat der Steuerpflicht für das Bereithalten eines Gerätes mit Gewinnmöglichkeit 25 v. H. der elektronisch gezählten Bruttokasse (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 VS). 3 Mit Bescheiden der Beklagten vom 06.05.2010 (21.647,53 EUR für den Zeitraum vom 29.12.2009 bis 29.03.2010) und vom 05.08.2010 (9.374,68 EUR für den Zeitraum vom 29.03.2010 bis 03.05.2010) wurde von der Klägerin Vergnügungssteuer verlangt. Hiervon entfielen auf die K. bei einer Bruttokasse von 51.574,00 EUR und einem Steuersatz von 25 v.H. der Betrag von 12.893,50 EUR und auf den J. mit einer Bruttokasse von 35.016,10 EUR bei demselben Steuersatz der Betrag von 8.754,03 EUR (Bescheid vom 06.05.2010) bzw. auf die K. bei einer Bruttokasse von 26.602,60 EUR und einem Steuersatz von 25 v.H. der Betrag von 6.650,65 EUR und auf den J. mit einer Bruttokasse von 10.896,10 EUR bei demselben Steuersatz der Betrag von 2.724,03 EUR (Bescheid vom 05.08.2010). Ab 03.05.2010 blieben die Spielhallen aus Protest gegen die Steuererhöhung für das restliche Jahr geschlossen. 4 Gegen die Bescheide ließ die Klägerin mit Schreiben vom 14.05.2010 und vom 11.08.2010 jeweils Widerspruch einlegen. Die Höhe der Steuer habe erdrosselnden Charakter. Bei Berücksichtigung der Umsatzsteuer, der Mieten, Personalkosten sowie der Gerätekosten sei es nicht möglich, noch 25 v.H. der Umsätze als Vergnügungssteuer abzuführen. Es könne damit kein Unternehmerlohn und auch keine Kapitalverzinsung erwirtschaftet werden. Wegen der langfristigen Mietverträge könnten Standorte zunächst nicht geschlossen werden. Man sei durch die hohe Vergnügungsbesteuerung gezwungen, das höchstmögliche Gerätepotenzial auszuschöpfen. Das erkläre die gestiegene Gerätezahl. 5 Die beiden Widersprüche wurden mit Bescheid des Landratsamts S. vom 18.05.2011 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vergnügungssteuer für Geräte mit Gewinnmöglichkeit nach dem an den Einspielergebnissen der Geräte anknüpfenden Wirklichkeitsmaßstab erfolgt sei. Die vorgesehene prozentuale Besteuerung des Spieleinsatzes sei zulässig und ändere den Charakter der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer nicht. Dem Steuersatz in Höhe von 25 v.H. der Bruttokasse komme eine erdrosselnde Wirkung nicht zu. Grundsätzlich habe der Satzungsgeber im Hinblick auf die Höhe des Steuersatzes ein weites Ermessen, das nur durch das Übermaßverbot begrenzt werde. Ein unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit sei nur dann anzunehmen, wenn die Besteuerung es in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen unmöglich werden lasse, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Dabei sei ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet als Maßstab heranzuziehen. Negative Betriebsergebnisse nur eines Unternehmens rechtfertigten nicht die Annahme, die Erhöhung der Vergnügungssteuer sei allgemein geeignet, dem Betrieb von Spielautomaten im Gebiet der Gemeinde die wirtschaftliche Grundlage zu entziehen. Weiter sei der Frage nachzugehen, ob der durchschnittlich von den Aufstellern erzielte Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrags für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken könne. 6 Danach sei eine erdrosselnde Wirkung nicht feststellbar. Bereits im Zeitraum vom 01.04.2005 bis zum 01.01.2008 und vom 01.04.2009 bis zum 31.12.2009 sei der Steuersatz bei 20 v.H. der Bruttokasse gelegen. Seit der Erhöhung auf 25 v.H. habe sich die Zahl der Automatenaufsteller von Geräten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen nicht verändert. Die Zahl der betriebenen Spielhallen habe sich sogar um eine erhöht. Damit habe sich die Zahl der Spielhallen seit 2008 von 4 auf 7 erhöht und die Zahl der Spielgeräte von 38 auf 72. In der Zeit des Vergnügungssteuersatzes von 20 v.H. der Bruttokasse seien 2 Spielhallen hinzugekommen, die von zuvor bereits im Gemeindegebiet tätigen Aufstellern betrieben würden. Den vorgelegten Aufstellungen der Klägerin sei nicht zu entnehmen, wie sich die Einnahmen und Ausgaben auf die einzelnen Spielhallen verteilten. Daher könne es durchaus sein, dass eine Spielhalle Verluste erwirtschafte, was dann auch zu einem negativen Betriebsergebnis für die andere Spielhalle führen könne. Die Rentabilität der einzelnen Spielhalle könne deshalb nicht beurteilt werden. Eine „Gesamterdrosselung“ könne nicht damit begründet werden, dass eine Spielhalle verlustbringend berücksichtigt und saldierend der Gewinn der anderen „aufgebraucht“ werde. Eine erdrosselnde Wirkung des Steuersatzes sei daher nicht festzustellen. 7 Die Klägerin hat darauf ihre Klage 5 K 1409/10 beim Verwaltungsgericht S. um die Anfechtung der oben erwähnten Bescheide erweitert. Mit Beschluss vom 07.07.2011 ist dieser Teil abgetrennt worden und wird unter dem Aktenzeichen 5 K 2242/11 weitergeführt. 8 Zur Begründung der Klage wird über die Darlegungen im Verfahren 5 K 1409/10 hinaus aufgeführt, es sei auf die besondere Entwicklung im Gemeindegebiet der Beklagten hinzuweisen. Die Standortentscheidung der 4 im 4. Quartal 2009 im Gemeindegebiet tätigen Aufstellunternehmen sei auf der Basis einer pauschalen Vergnügungsbesteuerung bzw. zum Zeitpunkt einer Besteuerung mit 15 v.H. der Bruttokasse erfolgt. Die nachfolgenden Steigerungen des Vergnügungssteuersatzes seien nicht absehbar gewesen. Der Lenkungszweck der Vergnügungssteuer sei insofern verfehlt, als er nicht künftige Investoren betreffe, sodass allein die vor Ort tätigen Aufstellunternehmen, welche langfristig disponiert hätten, erfasst würden. Als Folge der Vergnügungssteuererhöhungen hätten die 4 Betriebe ihre Spielhallen für den Zeitraum eines Jahres geschlossen. Anschließend hätten nur 2 Betriebe wieder eröffnet, weil langfristige vertragliche Bindungen hinsichtlich der Spielstandorte bestanden. Einen rentablen Betrieb würde niemand schließen, weil ein einzelner Steuersatz erhöht werde. Dies geschehe erst dann, wenn die Wirtschaftlichkeit des Betriebs nicht mehr gegeben sei. Die mitgeteilten Umsätze bezögen sich alle allein auf den Standort im Gemeindegebiet der Beklagten. Die in der Aufstellung der Steuerberatungsgesellschaft ... genannten Gemeinkosten seien durch die Gesamtzahl der Geräte geteilt und entsprechend der jeweiligen Anzahl der Geräte in den einzelnen Spielhallen diesen anteilig zugeordnet worden. Bei den Kfz-Kosten sei die Entfernung von der Firmenzentrale zur jeweiligen Spielhalle das Zuordnungskriterium. Die Zahlen seien mit denen der anderen vor Ort tätigen Spielgeräteaufsteller vergleichbar. So habe etwa die Firma B. zum 01.09.2009 den Standort im Gebiet der Beklagten übernommen. Bis Dezember 2009 seien 49.710,00 EUR erwirtschaftet worden. Dem seien Ausgaben in Höhe von 61.061,00 EUR gegenübergestanden, was zu einem Verlust in Höhe von 12.506,00 EUR bei einer Vergnügungssteuerbelastung von 11.663,00 EUR geführt habe. Vom 01.01.2010 bis 30.04.2010 seien Einnahmen von 63.319,00 EUR erwirtschaftet worden gegenüber Gesamtkosten in Höhe von 67.979,00 EUR einschließlich der Vergnügungssteuer von 18.631,00 EUR. Dies habe zu einem Verlust von 5.808,00 EUR geführt. Dies zeige, dass mit dem Vergnügungssteuersatz ein Gewinn nicht zu erwirtschaften sei. Eine ähnliche betriebswirtschaftliche Situation zeige sich bei der Firma E.G.E.. Im Ergebnis sei damit eine Besteuerung der Einspielergebnisse in Höhe von 20 v.H. oder gar 25 v.H. wirtschaftlich für die Geräteaufsteller nicht tragbar. Es sei auch nicht zutreffend, dass unwirtschaftliche Geräte eingesetzt worden seien. 9 Die Kläger betragt, 10 die Vergnügungssteuerbescheide der Stadt M. vom 06.05.2010 und 05.08.2010 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts S. vom 18.05.2011 aufzuheben. 11 Die beklagte Stadt beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung wird über das Vorbringen im Verfahren 5 K 1409/10 hinaus dargelegt, die vorgelegten Zahlen und Daten seien nicht geeignet, eine erdrosselnde Wirkung des Vergnügungssteuersatzes von 25 v.H. nachzuweisen. Zunächst sei festzustellen, dass die Anzahl der Spielgeräte - mit Ausnahme des Jahres 2010, in dem die Schließung aller Spielhallen von den Unternehmern beschlossen worden sei - stetig angestiegen sei. Der stetige Anstieg der Anzahl der Spielgeräte habe eine indizielle Wirkung dafür, dass keine erdrosselnde Wirkung vorliege. Darüber hinaus genüge allein die Tatsache, dass möglicherweise für einen Betrieb die Erhebung der Vergnügungssteuer zu dessen Unwirtschaftlichkeit führe, nicht zum Nachweis der erdrosselnden Wirkung. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es der Beklagten freistehe, außerfiskalische Lenkungsziele - etwa zur Suchteindämmung - zu verfolgen. Eine Grenze finde dies lediglich, wenn der Beruf des Geräteaufstellers insgesamt nicht mehr in der Gemeinde möglich sei. Zu den Zahlen und Daten sei anzumerken, dass diese sich im Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 04.10.2010 anders darstellten als in der vorgelegten Aufstellung vom 04.04.2011 der Steuerberatungsgesellschaft ... So werde im Schriftsatz vom 04.10.2010 das Betriebsergebnis für 2009 mit 20.097,07 EUR angegeben, in der Anlage zum Schriftsatz vom 04.04.2011 jedoch mit -22.545,00 EUR. Es sei dort auch nicht nachvollziehbar, woraus sich die Vergnügungssteuer für das Jahr 2009 in Höhe von 60.172,00 EUR zusammensetze. Unklar bleibe auch die Aussage im Schriftsatz vom 04.10.2010, wonach im Jahr 2008 unter Berücksichtigung der damals geltenden Vergnügungssteuer ein positives Betriebsergebnis von 13.510,63 EUR erwirtschaftet worden wäre. Nunmehr werde ein negatives Ergebnis in Höhe von 45.779,00 EUR durch die Steuerberatungsgesellschaft ausgewiesen. Auch bleibe nach wie vor unbeantwortet, woraus sich die Differenzen der Bruttoumsatzerlöse von 2008 und 2009 gegenüber den jeweiligen Werten der Bruttokasse ergebe. 14 Weiter sei festzuhalten, dass eine erdrosselnde Wirkung der Vergnügungssteuer schon deswegen ausscheide, da im Jahr 2008 nach den Angaben der Klägerin auch unter Vernachlässigung der Vergnügungssteuer ein negatives Ergebnis erzielt worden wäre. Danach habe das Ergebnis vor Steuern und Zinsen -45.779,00 EUR betragen. Würde die Vergnügungssteuer in Höhe von 37.852,00 EUR (entsprechend 15 v.H.) entfallen, verbliebe es dennoch bei einem negativen Ergebnis. Damit wäre der Betrieb schon ohne Vergnügungssteuer unwirtschaftlich gewesen. Überdies ließen sich die einzelnen Kostenpositionen nicht überprüfen. Der Nachweis der „erdrosselnden Wirkung“ der Vergnügungssteuer sei für jede Spielhalle getrennt zu führen. Andernfalls könne es zu einer Saldierung von negativen Ergebnissen kommen. Insgesamt gesehen lasse sich nach den vorgelegten Unterlagen und Daten eine erdrosselnde Wirkung nicht erkennen. Es fehle die Nachvollziehbarkeit, wie die Umlagen ermittelt und ob sie korrekt auf die hier interessierenden Spielhallen zugeordnet worden seien. Auch könne nicht nachvollzogen werden, ob etwa unwirtschaftliche Geräte berücksichtigt worden seien. 15 Dem Gericht liegen die in dieser Sache angefallenen Akten der beklagten Stadt und des Landratsamts vor. Hierauf und auf die Gerichtsakte einschließlich der Gerichtsakte 5 K 1409/10 (Verfahren betreffend Vergnügungssteuer in Höhe von 20 v.H.) wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 17 Die angefochtenen Vergnügungssteuerbescheide der beklagten Stadt vom 06.05.2010 und vom 05.08.2010 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts S. vom 18.05.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer sind die §§ 1, 2 Abs. 1, 9 Abs. 4 KAG i.V. mit den Bestimmungen der Vergnügungssteuersatzung der beklagten Stadt vom 15.02.2006 in der Fassung der Änderungssatzung vom 27.10.2009. Nach den kommunalabgabenrechtlichen Bestimmungen können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Bei der hier in Streit stehenden Spielgerätesteuer, die - unabhängig davon, ob ihr das gelingt - die Leistungsfähigkeit des sich am Gerät vergnügenden Spielers erfassen soll, handelt es sich um eine Aufwandsteuer, die auf der Grundlage des Art. 105 Abs. 2a GG durch Satzung begründet werden kann (zur Rechtsnatur der Spielgerätesteuer als Aufwandsteuer - unabhängig vom Anknüpfungspunkt der Besteuerung und ihrer Abwälzbarkeit - vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, DVBl. 2009, 777 ff.; Beschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 -, NVwZ 2010, 313; BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 -, BVerwGE 135, 367). 19 Zunächst ist im Hinblick auf den Steuerbescheid vom 06.05.2010, der für die hier in Rede stehenden Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit den Besteuerungszeitraum vom 29.12.2009 bis zum 29.03.2010 ausweist, anzumerken, dass der Beginn des Besteuerungszeitraums im Widerspruchsbescheid vom 18.05.2011 auf den 01.01.2010 konkretisiert wurde. Ab diesem Datum gilt satzungsgemäß der für die Steuerforderung zugrunde gelegte Steuersatz von 25 v.H.. 20 Unter den Beteiligten ist allein streitig, ob die Festsetzung des Vergnügungssteuersatzes im konkreten Fall mit 25 v.H. bei grundsätzlich weiter Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers die Schranken des Übermaßverbots als äußerster Grenze der Besteuerung noch einhält oder überschritten hat mit der Folge, dass der festgesetzte Steuersatz eine die Gewerbeausübung erdrosselnde Wirkung entfaltet. 21 Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot und damit gegen Art. 12 Abs. 1 GG liegt vor, wenn die Steuerbelastung es für sich genommen unmöglich macht, im Gebiet der Beklagten den Beruf des Spielautomatenbetreibers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Insoweit ist ein durchschnittlicher Betreiber zum Maßstab zu nehmen, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet (BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 -, BVerwGE 135, 367 und juris; Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, BVerwGE 123, 218 und juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.05.2011 - 14 A 907/11 -, juris; Beschluss vom 16.05.2011 - 14 A 899/11 -, juris; Beschluss vom 10.06.2011 - 14 A 652/11 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.08.2011 - 4 L 323/09 -, juris). Die negativen Betriebsergebnisse nur eines Unternehmens zwingen nicht zu der Annahme, die Höhe der Vergnügungssteuer sei allgemein geeignet, dem Betrieb von Spielautomaten im Satzungsgebiet die wirtschaftliche Grundlage zu entziehen. Maßgeblich ist daher, ob der durchschnittlich von den Aufstellern erzielte Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrages für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann. Da dem Satzungsgeber die Verhältnisse der Steuerpflichtigen regelmäßig nicht bekannt sind, obliegt es dem Steuerpflichtigen, den Nachweis für das Vorliegen der erdrosselnden Wirkung der Steuer zu erbringen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2012 - 2 S 2995/11 -, juris). Die Frage, wie breit die Datenbasis sein muss, um repräsentative Aussagen treffen zu können, hängt von den konkreten Gegebenheiten im Satzungsgebiet der beklagten Stadt ab (BVerwG, Urteil v. 10.12.2009 - 9 C 12.08 -, BVerwGE 135, 367 und juris). 22 Weiter ist anerkannt, dass die Bestandsentwicklung von Spielgeräten vor und nach Einführung oder Erhöhung der Vergnügungssteuer ein schlüssiges Indiz für die fehlende Erdrosselungswirkung der Steuer darstellen kann (vgl. BVerwG, BVerwG, Beschluss vom 26.10.2011 - 9 B 16.11 -, NVwZ-RR 2012, 38 und juris; Beschluss vom 15.06.2011 - 9 B 77.10 -, juris, und Urteil vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 -, BVerwGE 135, 367 und juris). 23 In Anwendung dieser Maßgaben kann das Gericht eine erdrosselnde Wirkung der hier in Rede stehenden Vergnügungssteuerbelastung nicht feststellen. Die Höhe des Steuersatzes von 25 v.H. der Bruttokasse führt allein noch nicht zu einer solchen Annahme. 24 Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Prüfung der Bestandsentwicklung der im Gebiet der beklagten Stadt vorhandenen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit im hier zu beurteilenden Fall zur Beantwortung der Frage, ob vom Steuersatz von 25 v.H. eine erdrosselnde Wirkung ausgeht, nicht weiterführt. 25 Die Gerätezahlen haben sich folgendermaßen entwickelt: 26 - bei einem Steuersatz von 20 v.H.: ab 1. Quartal 2005 38 Geräte, ab 4. Quartal 2006 42 Geräte, ab 2007 52 Geräte, - beim nachfolgenden Steuersatz von 15 v.H.: vom 1. Quartal 2008 bis einschließlich zum 1. Quartal 2009 64 Geräte, - bei wiederum einem Steuersatz von 20 v.H.: im 2. und 3. Quartal 2009 72 Geräte, im 4. Quartal 2009 71 Geräte, - seit dem Steuersatz von 25 v.H.: vom 1. Quartal 2010 bis zur Schließung der Spielhallen im Mai 2010 72 Geräte; seit 2011 bei einer Halbierung von ehemals 4 auf nun 2 Aufsteller 42 Geräte. 27 Es fällt auf, dass die Gerätezahlen vom Jahr 2005 bis einschließlich zum 1. Quartal 2010 von zunächst 38 kontinuierlich bis 72 angestiegen sind. In dieser Zeit blieb die Zahl der Aufsteller konstant, die Zahl der Spielhallen stieg von 4 auf 6. Anschließend folgte die Schließung der Spielhallen durch die Aufsteller ausdrücklich als Protestmaßnahme gegen die Steuererhöhung und nicht erkennbar (allein) aus wirtschaftlichen Gründen. Daher lässt der Umstand, dass ab dem 2. Quartal 2011 nur noch 2 der ehemals 4 Aufsteller mit insgesamt 42 Geräten ihre Geschäftstätigkeit im Gemeindegebiet wieder aufgenommen haben, nicht mit hinreichender Sicherheit die Schlussfolgerung zu, der Rückgang der Anbieter und der Geräte sei ausschließlich aus existenziellen wirtschaftlichen Gründen erfolgt. Nicht überzeugend ist in diesem Zusammenhang der Einwand der Klägerin, die verbliebenen Anbieter setzten ihre Tätigkeit im Gebiet der beklagten Stadt nur deshalb fort, weil langfristige vertragliche Bindungen hinsichtlich der Spielstandorte bestünden. Bereits aus betriebswirtschaftlichen Gründen ist nicht nachvollziehbar, warum der angeblich wegen zu hoher Abgabenlast defizitäre Geschäftsbetrieb weitergeführt und stattdessen nicht ein finanziell mit einem viel geringeren Risiko behafteter Leerstand der längerfristig angemieteten Spielhallen in Kauf genommen wird. 28 Darüber hinaus hält das Gericht eigenständig und allein tragend das von der Klägerin vorgelegte Zahlenmaterial für nicht stimmig. Die Angaben der Klägerin sind nicht geeignet, den Nachweis der erdrosselnden Wirkung des Vergnügungssteuersatzes zu führen. Zunächst ist anzumerken, dass die Klägerin eine Differenzierung ihrer Umsätze und Erträge nach einzelnen Spielhallen nicht vorgelegt hat. Dem vorgelegten Material ist daher nicht zu entnehmen, wie sich im maßgeblichen Zeitraum die Einnahmen und Ausgaben auf die einzelnen Spielhallen verteilt haben. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass etwaige Verluste der einen Spielhalle mit dem Ergebnis der anderen Spielhalle derart saldiert wurden, dass sich für beide Hallen ein insgesamt negatives Ergebnis ergibt. Eine Prüfung der Rentabilität der Spielhalle K. oder der Spielhalle J. war daher nicht möglich. Auch nach Erläuterung des Zahlenmaterials in der mündlichen Verhandlung verblieben massive Unstimmigkeiten. 29 Von besonderem Gewicht sind die von der Klägerin vorgelegten Daten zu den Umsätzen und Erträgen für das Gemeindegebiet der Beklagten in den Jahren 2008 bis 2010 (zusammengestellt von der Steuerberatungsgesellschaft ... am 04.04.2011). An Personalkosten werden 76.076,- EUR für 2008, 71.493,- EUR für 2009 und 29.038,- EUR für 2010 angegeben. Von der Klägerin wurde dazu in der mündlichen Verhandlung erläutert, es handle sich dabei um die Kosten für 5 bis 6 Mitarbeiter, die für die beiden Spielhallen zuständig seien. Die in der Höhe von der beklagten Stadt bestrittenen Summen erklärten sich dadurch, dass die Spielhallen 7 Tage pro Woche 18 Stunden lang geöffnet gewesen seien mit Ausnahme von wenigen Feiertagen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass bei den von der Steuerberatungsgesellschaft ... genannten Personalkosten nicht die Arbeitslöhne für „Springer“ enthalten sind; diese seien gesondert in der Rubrik „Übrige Kosten“ verbucht. Demgegenüber ist der von der beklagten Stadt vorgelegten Bekanntgabe für 2010 über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags des Finanzamts R. vom 01.07.2011 zu entnehmen, dass die auf die Spielstätten im Gemeindegebiet entfallenden Arbeitslöhne 23.000,- EUR betragen. Für 2008 (Schreiben des Finanzamts vom 28.08.2009) ist der (stimmige) Betrag von 76.000,- EUR genannt. Für 2009 (Schreiben des Finanzamts vom 14.02.2011) werden jedoch Arbeitslöhne in Höhe von 59.000,- EUR mitgeteilt. Jedenfalls für die Jahre 2009 und 2010 ergibt sich diesbezüglich keine Übereinstimmung mit den von der Steuerberatungsgesellschaft genannten Personalkosten. Berücksichtigt man darüber hinaus noch die - der Höhe nach nicht aufgeführten - Kosten für „Springer“ in der Rubrik „Übrige Kosten“, werden die Unstimmigkeiten an dieser Stelle noch deutlicher. Ferner sind die relativ niedrigen Kosten für Pachten auffällig. Die Steuerberatergesellschaft nennt hierzu jeweils 9.600,- EUR für die Jahre 2008 und 2009 sowie 4,633,- EUR für 2010. Bei einer Fläche der jeweiligen Spielhallen nach Angaben der Klägerin von jeweils etwa 100 qm ergibt sich somit eine monatliche Pacht von ca. 4,- EUR pro Quadratmeter. Nach Mitteilung der beklagten Stadt in der mündlichen Verhandlung belaufen sich die Mieten für innerstädtische Gewerberäume zwischen 6,- und 11,- EUR pro Quadratmeter. Unter der Rubrik „Übrige Kosten“ sind entsprechend den Angaben der Klägerin - wie erwähnt - Personalkosten für sogenannte Springer und für „Beratung“ zusammengefasst. Auffällig und nicht nachvollziehbar sind dabei die zahlenmäßigen Steigerungen. So wird 2008 ein Aufwand von 2.113,- EUR angegeben, für 2009 4.770,- EUR und für das Rumpfjahr 2010 (Schließung der Spielhallen im Mai 2010) 5.610,- EUR. Schließlich bestehen auch Unstimmigkeiten bei den Umlagen. So sind die KFZ-Kosten, wozu die Betriebskosten für die Firmenfahrzeuge einschließlich KFZ-Steuer gehören und welche entsprechend den Entfernungskilometern zur Firmenzentrale auf die Betriebe in M. umgelegt werden, nicht nachvollziehbar. Für das Jahr 2008 werden 1.278,- EUR angegeben, für die Jahre 2009 und 2010 1.169,- EUR bzw. 1.163,- EUR. Vor allem der nahezu gleiche Aufwand für die Jahre 2009 und das Rumpfjahr 2010 ist dabei nicht plausibel. 30 Das Gericht verkennt nicht, dass es für die Klägerin nicht einfach ist, schlüssige Nachweise für die Behauptung, die Voraussetzungen für die Annahme einer erdrosselnden Wirkung des Vergnügungssteuersatzes lägen vor, zu erbringen. Auch wenn darüber hinaus die wirtschaftlichen Verhältnisse aller nicht verfahrensbeteiligter Konkurrenzunternehmen im Gemeindegebiet nicht vorliegen, wobei problematisch werden könnte, wie derart sensible Informationen ohne Rechtsverletzung der betroffenen Unternehmen erlangt werden könnten, bliebe immer noch offen, ob die vor Ort festzustellenden Marktstrukturen im Zusammenspiel mit der Vergnügungssteuerbelastung eine wirtschaftliche Betätigung als Automatenaufsteller gänzlich unmöglich machen oder ob die von der beklagten Stadt gesetzten steuerlichen Rahmenbedingungen zumindest einer betriebswirtschaftlich schlank geführten wirtschaftlichen Betätigung in diesem Bereich substanziellen Raum geben. Im vorliegenden Fall konnte jedoch der Nachweis der erdrosselnden Wirkung durch die Höhe der Vergnügungssteuer wegen der aufgezeigten vielfachen Unstimmigkeiten beim Datenmaterial nicht nachvollziehbar geführt werden. 31 Die Klage hat daher keinen Erfolg. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Möglichkeit, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO), macht das Gericht keinen Gebrauch. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO). Gründe 16 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 17 Die angefochtenen Vergnügungssteuerbescheide der beklagten Stadt vom 06.05.2010 und vom 05.08.2010 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts S. vom 18.05.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer sind die §§ 1, 2 Abs. 1, 9 Abs. 4 KAG i.V. mit den Bestimmungen der Vergnügungssteuersatzung der beklagten Stadt vom 15.02.2006 in der Fassung der Änderungssatzung vom 27.10.2009. Nach den kommunalabgabenrechtlichen Bestimmungen können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Bei der hier in Streit stehenden Spielgerätesteuer, die - unabhängig davon, ob ihr das gelingt - die Leistungsfähigkeit des sich am Gerät vergnügenden Spielers erfassen soll, handelt es sich um eine Aufwandsteuer, die auf der Grundlage des Art. 105 Abs. 2a GG durch Satzung begründet werden kann (zur Rechtsnatur der Spielgerätesteuer als Aufwandsteuer - unabhängig vom Anknüpfungspunkt der Besteuerung und ihrer Abwälzbarkeit - vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, DVBl. 2009, 777 ff.; Beschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 -, NVwZ 2010, 313; BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 -, BVerwGE 135, 367). 19 Zunächst ist im Hinblick auf den Steuerbescheid vom 06.05.2010, der für die hier in Rede stehenden Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit den Besteuerungszeitraum vom 29.12.2009 bis zum 29.03.2010 ausweist, anzumerken, dass der Beginn des Besteuerungszeitraums im Widerspruchsbescheid vom 18.05.2011 auf den 01.01.2010 konkretisiert wurde. Ab diesem Datum gilt satzungsgemäß der für die Steuerforderung zugrunde gelegte Steuersatz von 25 v.H.. 20 Unter den Beteiligten ist allein streitig, ob die Festsetzung des Vergnügungssteuersatzes im konkreten Fall mit 25 v.H. bei grundsätzlich weiter Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers die Schranken des Übermaßverbots als äußerster Grenze der Besteuerung noch einhält oder überschritten hat mit der Folge, dass der festgesetzte Steuersatz eine die Gewerbeausübung erdrosselnde Wirkung entfaltet. 21 Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot und damit gegen Art. 12 Abs. 1 GG liegt vor, wenn die Steuerbelastung es für sich genommen unmöglich macht, im Gebiet der Beklagten den Beruf des Spielautomatenbetreibers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Insoweit ist ein durchschnittlicher Betreiber zum Maßstab zu nehmen, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet (BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 -, BVerwGE 135, 367 und juris; Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, BVerwGE 123, 218 und juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.05.2011 - 14 A 907/11 -, juris; Beschluss vom 16.05.2011 - 14 A 899/11 -, juris; Beschluss vom 10.06.2011 - 14 A 652/11 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.08.2011 - 4 L 323/09 -, juris). Die negativen Betriebsergebnisse nur eines Unternehmens zwingen nicht zu der Annahme, die Höhe der Vergnügungssteuer sei allgemein geeignet, dem Betrieb von Spielautomaten im Satzungsgebiet die wirtschaftliche Grundlage zu entziehen. Maßgeblich ist daher, ob der durchschnittlich von den Aufstellern erzielte Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrages für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann. Da dem Satzungsgeber die Verhältnisse der Steuerpflichtigen regelmäßig nicht bekannt sind, obliegt es dem Steuerpflichtigen, den Nachweis für das Vorliegen der erdrosselnden Wirkung der Steuer zu erbringen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2012 - 2 S 2995/11 -, juris). Die Frage, wie breit die Datenbasis sein muss, um repräsentative Aussagen treffen zu können, hängt von den konkreten Gegebenheiten im Satzungsgebiet der beklagten Stadt ab (BVerwG, Urteil v. 10.12.2009 - 9 C 12.08 -, BVerwGE 135, 367 und juris). 22 Weiter ist anerkannt, dass die Bestandsentwicklung von Spielgeräten vor und nach Einführung oder Erhöhung der Vergnügungssteuer ein schlüssiges Indiz für die fehlende Erdrosselungswirkung der Steuer darstellen kann (vgl. BVerwG, BVerwG, Beschluss vom 26.10.2011 - 9 B 16.11 -, NVwZ-RR 2012, 38 und juris; Beschluss vom 15.06.2011 - 9 B 77.10 -, juris, und Urteil vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 -, BVerwGE 135, 367 und juris). 23 In Anwendung dieser Maßgaben kann das Gericht eine erdrosselnde Wirkung der hier in Rede stehenden Vergnügungssteuerbelastung nicht feststellen. Die Höhe des Steuersatzes von 25 v.H. der Bruttokasse führt allein noch nicht zu einer solchen Annahme. 24 Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Prüfung der Bestandsentwicklung der im Gebiet der beklagten Stadt vorhandenen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit im hier zu beurteilenden Fall zur Beantwortung der Frage, ob vom Steuersatz von 25 v.H. eine erdrosselnde Wirkung ausgeht, nicht weiterführt. 25 Die Gerätezahlen haben sich folgendermaßen entwickelt: 26 - bei einem Steuersatz von 20 v.H.: ab 1. Quartal 2005 38 Geräte, ab 4. Quartal 2006 42 Geräte, ab 2007 52 Geräte, - beim nachfolgenden Steuersatz von 15 v.H.: vom 1. Quartal 2008 bis einschließlich zum 1. Quartal 2009 64 Geräte, - bei wiederum einem Steuersatz von 20 v.H.: im 2. und 3. Quartal 2009 72 Geräte, im 4. Quartal 2009 71 Geräte, - seit dem Steuersatz von 25 v.H.: vom 1. Quartal 2010 bis zur Schließung der Spielhallen im Mai 2010 72 Geräte; seit 2011 bei einer Halbierung von ehemals 4 auf nun 2 Aufsteller 42 Geräte. 27 Es fällt auf, dass die Gerätezahlen vom Jahr 2005 bis einschließlich zum 1. Quartal 2010 von zunächst 38 kontinuierlich bis 72 angestiegen sind. In dieser Zeit blieb die Zahl der Aufsteller konstant, die Zahl der Spielhallen stieg von 4 auf 6. Anschließend folgte die Schließung der Spielhallen durch die Aufsteller ausdrücklich als Protestmaßnahme gegen die Steuererhöhung und nicht erkennbar (allein) aus wirtschaftlichen Gründen. Daher lässt der Umstand, dass ab dem 2. Quartal 2011 nur noch 2 der ehemals 4 Aufsteller mit insgesamt 42 Geräten ihre Geschäftstätigkeit im Gemeindegebiet wieder aufgenommen haben, nicht mit hinreichender Sicherheit die Schlussfolgerung zu, der Rückgang der Anbieter und der Geräte sei ausschließlich aus existenziellen wirtschaftlichen Gründen erfolgt. Nicht überzeugend ist in diesem Zusammenhang der Einwand der Klägerin, die verbliebenen Anbieter setzten ihre Tätigkeit im Gebiet der beklagten Stadt nur deshalb fort, weil langfristige vertragliche Bindungen hinsichtlich der Spielstandorte bestünden. Bereits aus betriebswirtschaftlichen Gründen ist nicht nachvollziehbar, warum der angeblich wegen zu hoher Abgabenlast defizitäre Geschäftsbetrieb weitergeführt und stattdessen nicht ein finanziell mit einem viel geringeren Risiko behafteter Leerstand der längerfristig angemieteten Spielhallen in Kauf genommen wird. 28 Darüber hinaus hält das Gericht eigenständig und allein tragend das von der Klägerin vorgelegte Zahlenmaterial für nicht stimmig. Die Angaben der Klägerin sind nicht geeignet, den Nachweis der erdrosselnden Wirkung des Vergnügungssteuersatzes zu führen. Zunächst ist anzumerken, dass die Klägerin eine Differenzierung ihrer Umsätze und Erträge nach einzelnen Spielhallen nicht vorgelegt hat. Dem vorgelegten Material ist daher nicht zu entnehmen, wie sich im maßgeblichen Zeitraum die Einnahmen und Ausgaben auf die einzelnen Spielhallen verteilt haben. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass etwaige Verluste der einen Spielhalle mit dem Ergebnis der anderen Spielhalle derart saldiert wurden, dass sich für beide Hallen ein insgesamt negatives Ergebnis ergibt. Eine Prüfung der Rentabilität der Spielhalle K. oder der Spielhalle J. war daher nicht möglich. Auch nach Erläuterung des Zahlenmaterials in der mündlichen Verhandlung verblieben massive Unstimmigkeiten. 29 Von besonderem Gewicht sind die von der Klägerin vorgelegten Daten zu den Umsätzen und Erträgen für das Gemeindegebiet der Beklagten in den Jahren 2008 bis 2010 (zusammengestellt von der Steuerberatungsgesellschaft ... am 04.04.2011). An Personalkosten werden 76.076,- EUR für 2008, 71.493,- EUR für 2009 und 29.038,- EUR für 2010 angegeben. Von der Klägerin wurde dazu in der mündlichen Verhandlung erläutert, es handle sich dabei um die Kosten für 5 bis 6 Mitarbeiter, die für die beiden Spielhallen zuständig seien. Die in der Höhe von der beklagten Stadt bestrittenen Summen erklärten sich dadurch, dass die Spielhallen 7 Tage pro Woche 18 Stunden lang geöffnet gewesen seien mit Ausnahme von wenigen Feiertagen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass bei den von der Steuerberatungsgesellschaft ... genannten Personalkosten nicht die Arbeitslöhne für „Springer“ enthalten sind; diese seien gesondert in der Rubrik „Übrige Kosten“ verbucht. Demgegenüber ist der von der beklagten Stadt vorgelegten Bekanntgabe für 2010 über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags des Finanzamts R. vom 01.07.2011 zu entnehmen, dass die auf die Spielstätten im Gemeindegebiet entfallenden Arbeitslöhne 23.000,- EUR betragen. Für 2008 (Schreiben des Finanzamts vom 28.08.2009) ist der (stimmige) Betrag von 76.000,- EUR genannt. Für 2009 (Schreiben des Finanzamts vom 14.02.2011) werden jedoch Arbeitslöhne in Höhe von 59.000,- EUR mitgeteilt. Jedenfalls für die Jahre 2009 und 2010 ergibt sich diesbezüglich keine Übereinstimmung mit den von der Steuerberatungsgesellschaft genannten Personalkosten. Berücksichtigt man darüber hinaus noch die - der Höhe nach nicht aufgeführten - Kosten für „Springer“ in der Rubrik „Übrige Kosten“, werden die Unstimmigkeiten an dieser Stelle noch deutlicher. Ferner sind die relativ niedrigen Kosten für Pachten auffällig. Die Steuerberatergesellschaft nennt hierzu jeweils 9.600,- EUR für die Jahre 2008 und 2009 sowie 4,633,- EUR für 2010. Bei einer Fläche der jeweiligen Spielhallen nach Angaben der Klägerin von jeweils etwa 100 qm ergibt sich somit eine monatliche Pacht von ca. 4,- EUR pro Quadratmeter. Nach Mitteilung der beklagten Stadt in der mündlichen Verhandlung belaufen sich die Mieten für innerstädtische Gewerberäume zwischen 6,- und 11,- EUR pro Quadratmeter. Unter der Rubrik „Übrige Kosten“ sind entsprechend den Angaben der Klägerin - wie erwähnt - Personalkosten für sogenannte Springer und für „Beratung“ zusammengefasst. Auffällig und nicht nachvollziehbar sind dabei die zahlenmäßigen Steigerungen. So wird 2008 ein Aufwand von 2.113,- EUR angegeben, für 2009 4.770,- EUR und für das Rumpfjahr 2010 (Schließung der Spielhallen im Mai 2010) 5.610,- EUR. Schließlich bestehen auch Unstimmigkeiten bei den Umlagen. So sind die KFZ-Kosten, wozu die Betriebskosten für die Firmenfahrzeuge einschließlich KFZ-Steuer gehören und welche entsprechend den Entfernungskilometern zur Firmenzentrale auf die Betriebe in M. umgelegt werden, nicht nachvollziehbar. Für das Jahr 2008 werden 1.278,- EUR angegeben, für die Jahre 2009 und 2010 1.169,- EUR bzw. 1.163,- EUR. Vor allem der nahezu gleiche Aufwand für die Jahre 2009 und das Rumpfjahr 2010 ist dabei nicht plausibel. 30 Das Gericht verkennt nicht, dass es für die Klägerin nicht einfach ist, schlüssige Nachweise für die Behauptung, die Voraussetzungen für die Annahme einer erdrosselnden Wirkung des Vergnügungssteuersatzes lägen vor, zu erbringen. Auch wenn darüber hinaus die wirtschaftlichen Verhältnisse aller nicht verfahrensbeteiligter Konkurrenzunternehmen im Gemeindegebiet nicht vorliegen, wobei problematisch werden könnte, wie derart sensible Informationen ohne Rechtsverletzung der betroffenen Unternehmen erlangt werden könnten, bliebe immer noch offen, ob die vor Ort festzustellenden Marktstrukturen im Zusammenspiel mit der Vergnügungssteuerbelastung eine wirtschaftliche Betätigung als Automatenaufsteller gänzlich unmöglich machen oder ob die von der beklagten Stadt gesetzten steuerlichen Rahmenbedingungen zumindest einer betriebswirtschaftlich schlank geführten wirtschaftlichen Betätigung in diesem Bereich substanziellen Raum geben. Im vorliegenden Fall konnte jedoch der Nachweis der erdrosselnden Wirkung durch die Höhe der Vergnügungssteuer wegen der aufgezeigten vielfachen Unstimmigkeiten beim Datenmaterial nicht nachvollziehbar geführt werden. 31 Die Klage hat daher keinen Erfolg. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Möglichkeit, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO), macht das Gericht keinen Gebrauch. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO).