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Urteil

4 K 3851/10

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erschließungsbeitragsvorausleistungsbescheide der Beklagten vom 30. November 2009 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts R. vom 25. November 2010 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Tatbestand 1 Die Kläger setzen sich gegen Vorausleistungsbescheide zum Erschließungsbeitrag zur Wehr. Sie sind Miteigentümer bezüglich des Miteigentumsanteils Nr. 2 mit 670/1000 des 1561 m² großen, mit einem ehemaligen Ballenmagazin (Stofflager) bebauten Grundstücks Flst.-Nr. .../..., A. ... und .../..., in L.-U.. Das Ballenmagazin dient nach der Anfang der 1990er Jahre erfolgten Sanierung als Wohngebäude, wobei die Kläger den westlichen Gebäudeteil A. .../1 bewohnen. Der östliche Gebäudeteil, A. ..., Miteigentumsanteil Nr. 1 mit 330/1000, steht im Miteigentum von Herrn Sch. und Frau H. und wird von diesen bewohnt. 2 Die Straße A., die das klägerische Grundstück erschließt, ist ca. 320 m lang. Sie beginnt in der Ortsmitte von L.-U. am R. und verläuft Richtung Süden, wo sie etwa 20 m nördlich der E. endet. Die A. und das klägerische Grundstück liegen in einem Bereich zwischen dem Bahngelände im Westen, der E. im Osten und Süden und dem R. im Norden. Es handelt sich bei diesem Bereich um das ehemalige Firmengelände einer mittlerweilen stillgelegten Textilfabrik (Spinnerei), zu deren Betriebsflächen als Privatstraße auch die A. zählte. Das Fabrikgelände ging in den 1970er Jahren nach Aufgabe der Produktion vollständig in das Eigentum der beklagten Gemeinde über, die es zur Sanierung und Neubebauung mit einem Wohnpark in mehreren Tranchen an die Gemeinnützige Baugenossenschaft P. veräußerte. Den südlichen Teil mit den Grundstücken Flst.-Nr. .../... (denkmalgeschütztes Ballenlager) sowie Flst.-Nr. .../... (Gebäude- und Freifläche zwischen Ballenlager und E.) verkaufte die Gemeinde 1989 an den Dipl.-Ing. FH R.. In sämtlichen, zwischen der Gemeinde als Verkäuferin sowie der Gemeinnützigen Baugenossenschaft P. und Dipl.-Ing. FH R. geschlossenen notariellen Kaufverträgen findet sich jeweils die Regelung, dass anfallende Erschließungskosten mit dem Kaufpreis abgegolten sind, bzw., dass die verkauften Grundstücke voll erschlossen sind. 3 Die A. wurde im Zuge der Sanierungsmaßnahme „Ortsmitte L.-U.“ durch die beklagte Gemeinde ausgebaut und im Jahr 1994 fertig gestellt. Ausweislich des Bestandsplans vom 15.1.2010, Seite 3 der Beklagtenakten, erfolgte der plangemäße Ausbau der Straßenflächen nicht nur im nördlichen, sondern auch im südlichen Teilbereich der A. zwischen der Kreuzung A./B. und Ausbauende. Die für den Ausbau der A. angefallenen und 1996 abgerechneten Erschließungskosten erhielt die Gemeinde nach ihren Angaben im Wege einer 100% Förderung durch die öffentliche Hand ersetzt. Eine Erhebung von Erschließungsbeiträgen bezüglich der 1994 abgeschlossenen Maßnahme unterblieb. Als rechtliche Grundlage für den Ausbau der A. diente der Bebauungsplan „S. O.“ der Beklagten vom 6.3.1986, in Kraft getreten am 21.6.1986: 4 Karte zum Bebauungsplan „S. O.“ 5 Dieser Bebauungsplan sah nicht nur den Ausbau der A. mit drei in östlicher Richtung abgehenden Stichstraßen vor, sondern, im Anschluss an die Kreuzung A./B., auch die Weiterführung der A. ca. 40 m in südlicher Richtung. Die Straße endet nach dieser Planung etwa 50 m nördlich der E. mit einem Wendehammer, der 9 Stellplätze einschließt. Der westliche Teil des Wendehammers wird im Plan nur angedeutet, nachdem sich dieser Teil bereits außerhalb des Plangebiets und auf dem Bahngelände befindet. 6 Am 13.5.2004 beschloss die beklagte Gemeinde den Bebauungsplan „E. B. z. A., E., B. u. ...“: 7 Karte zum Bebauungsplan „E. B. z. A., E., B. u. ...“: 8 Mit diesem Plan wurde bezüglich des Bahngeländes westlich der A., für die stillgelegte und aufgegebene, ehemals 8 bis 9 m B. Gleisanlage auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., die Festsetzung „Bahnanlage (Freihaltetrasse)“ getroffen, und in der Begründung darauf hingewiesen, dass damit die Trasse für eine schienengebundene Stadtbahn planungsrechtlich gesichert werden solle. Mit dem am 13.5.2004 beschlossenen Plan wurden zugleich die Festsetzungen des Bebauungsplans „S. O.“ für das geplante Fächerreihenhauses auf dem Flst.-Nr. .../... abgeändert. Festgesetzt wurde nunmehr ein Baufenster für ein maximal zweigeschossiges Doppelhaus. Hierfür wurden der südliche Teil der A. und das für das Fächerreihenhaus vorgesehene Flst.-Nr. .../... in den neuen Bebauungsplan einbezogen. Die A. wurde durch die Planung um einige Meter in südlicher Richtung verlängert, um die wegemäßige Erschließung des Baugrundstücks mit dem veränderten Baufenster sicherzustellen. Außerdem wurde im Anschluss an die A. ein ca. 12 m langer Fußweg als Verbindung zum R. (Fußweg entlang der E.) vorgesehen. Der Wendehammer entfiel. 9 Am 25.9.2008 beschloss die beklagte Gemeinde eine Abänderung des Bebauungsplans „E. B. z. A., E., B. u. ...“: 10 Karte zur Änderung des Bebauungsplans „E. B. z. A., E., B. u. ...“: 11 Durch die Änderungsplanung wurde das Baufenster für das Grundstück Flst.-Nr. .../... erneut angepasst und die A. abermals in südlicher Richtung verlängert, um die Zufahrt zu einer im südlichen Bereich des Flst.-Nr. .../... vorgesehenen Garage mit Stellplätzen zu sichern. Der Fußweg entfällt und die A. endet nach nochmaliger Verlängerung ca. 20 m nördlich der E.. 12 Ab Herbst 2009 stellte die Gemeinde den Teilbereich zwischen der Kreuzung A./B. und dem südlichen Ende der A. gemäß ihrem Änderungsbebauungsplan „E. B. z. A., E., B. und ...“ vom 25.9.2008 her. Die hierfür entstandenen Kosten betragen (ohne Straßenentwässerung) 69.485,12 EUR. Die Fertigstellung der Erschließungsanlage erfolgte nach Angabe der beklagten Gemeinde am 3.11.2010. 13 Mit gleichlautenden Abgabenbescheiden vom 30.11.2009 zog die Gemeinde den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 als Gesamtschuldner zu Vorausleistungen in Höhe von 20.825,89 EUR für ihren Miteigentumsanteil bezüglich des Grundstücks Flst.-Nr. .../... heran. Dabei wurde von einer Grundstücksfläche von 1561 m², einem Nutzungsfaktor von 1,25 und einem Beitragssatz von 31,86 EUR pro m² ausgegangen. Von dem danach auf das Grundstück entfallenden Vorausleistungsbetrag von 31.083,41 EUR hätten die Kläger, ihrem Miteigentumsanteil entsprechend, den Betrag von 20.825,89 EUR zu bezahlen. 14 Die Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. .../...5, A. 19 und 21, das mittlerweise mit einem Doppelhaus und vier Garagen bebaut ist, wurden mit Erschließungsvorausleistungsbescheiden vom 30.11.2009 zu Vorausleistungen in Höhe von 35.404,43 EUR herangezogen. Den hiergegen gerichteten Klagen, 4 K 3900/10, wurde ebenfalls mit Urteil vom 17.12.2012 stattgegeben. 15 Die Eigentümer des Miteigentumsanteils 1 des Grundstücks Flst.-Nr. .../..., A. ..., Herr Sch. und Frau H., wurden mit Erschließungsvorausleistungsbescheiden vom 30.3.2011 zu Vorausleistungen in Höhe von 10.261,47 EUR herangezogen. Das hiergegen eingeleitete Widerspruchsverfahren ruht. 16 Die Erhebung der Vorausleistungen in der angegebenen Höhe basierte auf der Annahme der beklagten Gemeinde, dass nur 2 beitragspflichtige Anliegergrundstücke existierten, nämlich das Flst.-Nr. .../..., A. 17 und 17/1, sowie das Flst.-Nr. .../..., A. 19 und 21. Das Flst.-Nr. ... sei, wegen der Freihaltetrasse zur A. hin, nicht durch die A. erschlossen, und daher von der Erschließungsbeitragspflicht ausgenommen. Der nördliche Teil der A. bilde einen eigenen Abschnitt, so dass die dortigen Anlieger zu den Kosten des nun ausgebauten südlichen Teilbereichs nicht herangezogen werden könnten. Hierfür beschloss der Gemeinderat der beklagten Gemeinde für den Restausbau der A. (südlicher Abschnitt) am 23.2.2010 die Bildung eines Erschließungsabschnitts nach § 37 Abs. 2 KAG. 17 Die Kläger erhoben gegen die sie betreffenden Bescheide vom 30.11.2009 am 21.12.2009 Widerspruch und führten zur Begründung aus, bei der Sanierung des Ballenmagazins in den Jahren 1989/90 sei die komplette Erschließung (Wasser, Abwasser, Strom, Gas) in Absprache mit Bauherrn und Gemeinde über die B. erfolgt. Auch sei eine geteerte Zufahrt zur Fortsetzung der A. als Zufahrt für die Mitarbeiter und Kunden des früher vorhanden gewesenen Architekturbüros R. auf Gemeindegrund erstellt worden, die 15 Jahre lang auch diesem Zweck und als Verbindung zu einem öffentlichen Fußweg gedient habe. In ein solchermaßen voll erschlossenes Gebäude seien die Kläger eingezogen, als sie den betrieblichen Teil des Gebäudes erworben und in eine Wohnung umgewidmet hätten. Im Zuge der Erschließung des Nachbargrundstücks sei dann die in den 1990er Jahren errichtete Straße abgerissen und eine neue Verlängerung der A. von der B. bis zu dem neu zu erschließenden Grundstück erstellt worden. Den Bescheiden sei daher entgegen zu halten, dass ihr Grundstück bereits voll erschlossen gewesen sei, dass den Bescheiden keine Kostenaufstellung beigelegen hätte und dass das Flst.-Nr. .../... von einer Eigentümergemeinschaft mit Bebauung erworben worden sei. Die verkehrsmäßige Erschließung sei vor dem nun abgerechneten Ausbau bereits endgültig hergestellt gewesen. Die stattgefundene Zwangsversteigerung des Areals und die damit verbundene Möglichkeit der Bebauungsplanänderung sei nicht absehbar gewesen. Eine spätere nochmalige Herstellung einer Erschließungsanlage könne den Anliegern nicht in Rechnung gestellt werden. Von einer Teilerschließung könne keine Rede sein. Verbesserungen für die Kläger seien mit der Neuanlage nicht verbunden. Dagegen sei mit Nachteilen durch die Verschattung der denkmalgeschützten Fassade des Ballenmagazins durch die vorgesehenen Straßenbäume zu rechnen. Die Kläger seien bereit, einen Teil der Ausbaukosten zu übernehmen, nämlich 95% der gepflasterten und neu mit Teer belegten Flächen im Bereich ihrer Einfahrt und des Stellplatzes Richtung B.. Weiter wurde für die Kläger in dem am 13.1.2010 zurückgenommenen Eilverfahren 4 K 4217/09 ausgeführt, es erscheine unbillig, dass der Eigentümer des Freihaltekorridors entlang der alten Gleisanlage der Bundesbahn nicht ebenfalls an den Ausbaukosten beteiligt werde. Eine eindeutige Zuweisung der Kosten sei durch die Vermischung der Ausführung mit dem Ausbau der Erschließungsanlage Mahnentalstraße im Ortsteil H. nicht mehr möglich. Die Erschließungsanlage A. sei auch noch nicht völlig fertiggestellt, da ein Leuchtkopf für die Straßenlaternen fehle. Das Ziel des Widerspruchs sei die Aufhebung der Bescheide und die Übernahme der Kosten bis zur Grenze zum neuerschlossenen Baugrundstück durch die Allgemeinheit. Anwaltlich wurde für die Kläger vorgetragen, die Beitragsforderung sei verjährt, da die Fertigstellung auch bezüglich des südlichen Abschnitts bereits im Rahmen des Sanierungsprogramms erfolgt sei. Darauf deute auch die Geltendmachung der Kosten im Rahmen der öffentlichen Förderung der Sanierungsmaßnahmen hin. Eine Abschnittsbildung und eine Abrechnung von Erschließungskosten habe es bei der Herstellung der Erschließungsanlage A. mit Stichstraßen nach den Mitteilungen der Gemeinde nicht gegeben, weil der Ausbau im Sanierungsprogramm erfolgt sei. Der jetzt ausgebaute südliche Abschnitt sei zusammen mit dem nördlichen Abschnitt unter Abzug der Förderung abzurechnen, was zu einer deutlichen Beitragsreduzierung führen werde. Dieser Abrechnung könne die Gemeinde nicht durch eine nachträgliche Abschnittsbildung entgehen, da sie hierdurch die Eigentümer außerhalb des südlichen Abschnitts von der Zahlung freistellen und im Gegenzug sehr hohe Erschließungskosten für die Anlieger im südlichen Abschnitt bewirken würde. Eine solchermaßen willkürliche Abschnittsbildung sei rechtlich nicht zulässig. 18 Mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2010 wies das Landratsamt R. die Widersprüche der Kläger zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beitrag sei nicht verjährt, die Erschließungsanlage sei erst 2010 fertiggestellt worden. Der provisorische Ausbau zähle nicht. Die insofern erfolgte Abschnittsbildung sei nicht willkürlich gewesen, habe doch der Abschnitt zwischen R. und B. eine eigenständige Bedeutung. Die jetzige Abschnittsbildung sei ebenfalls nicht willkürlich, da es sich um das letzte auszubauende Stück gehandelt habe. Die Ausstattung dieses Teilstücks sei nicht aufwändiger als die des nördlichen Teilstücks. 19 Die Kläger haben am 15.12.2010 die vorliegenden Klagen erhoben. Zur Begründung wird wiederholt, dass der Beitragsanspruch verjährt sei, weil der südliche Abschnitt bereits nach der Planung von 1986 ausgebaut gewesen sei. Sehe man das anders, sei die A. nur teilweise ausgebaut worden und müssten nun die Kosten für die Erschließung des südlichen Teils auf alle Anlieger umgelegt werden, unter Berücksichtigung der öffentlichen Förderung. Mit den Kaufverträgen seien schon deswegen keine wirksamen Ablösevereinbarungen beschlossen worden, weil die voraussichtlichen Erschließungskosten nicht ausgewiesen worden seien. Die jetzt nachgeholte Abschnittsbildung ändere hieran nichts. Sie sei willkürlich und daher unwirksam. Ebenfalls rechtswidrig sei die Nichteinbeziehung der Bahnfreihaltetrasse, nachdem diese Festsetzung auf Dauer wegen fehlender Mittel und ungeklärter Eigentumslage nicht realisierbar und daher obsolet sei. Schließlich sei auch die Kostenprognose falsch. Die Rekultivierung der Flächen für die provisorische Erschließung und die Anpflanzung von Bäumen dürften nicht in die Kostenermittlung einfließen, da sie mit der erstmaligen Herstellung der Straße nichts zu tun hätten. 20 Die Kläger beantragen, 21 die Erschließungsbeitragsvorausleistungsbescheide der Beklagten vom 30. November 2009 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts R. vom 25. November 2010 aufzuheben sowie die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Klagen abzuweisen. 24 Der Bebauungsplan von 1986 habe eine Fertigstellung des südlichen Abschnitts nicht zugelassen, da er insofern keine hinreichenden Festsetzungen enthalten habe. So habe es unter anderem an der Festsetzung der Straßen B. gefehlt. Gleiches habe für den Bebauungsplan „E. B.“ von 2004 zu gelten. Hinreichend konkrete Festsetzungen für den Ausbau habe erst die Planänderung von 2008 enthalten. Eine Verjährung habe daher nicht eintreten können. Die Fertigstellung der Anlage sei außerdem erst 2010 erfolgt. Auch sei die Abschnittsbildung nicht zu beanstanden, nachdem ein entsprechender Planungswille vorhanden gewesen und der Beschluss nicht willkürlich sei. Wenn eine Unwirksamkeit der Abschnittsbildung anzunehmen wäre, sei die erfolgte Beitragserhebung dennoch rechtmäßig, nachdem es sich bei dem südlichen Abschnitt um eine selbständige Erschließungsanlage handele, nämlich um eine Straßenteilstrecke, die eine bereits vorhandene Anlage verlängere. Die an den nördlichen Abschnitt anliegenden Grundstücke seien von der Gemeinde als voll erschlossen verkauft worden. Die Erschließungskosten seien damit in den jeweiligen Kaufpreis eingegangen. 25 Das Gericht hat bezüglich der A. und ihrer Umgebung einen Augenschein durchgeführt; wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Anlage zur Sitzungsniederschrift und auf die gefertigten Fotografien verwiesen. 26 Einen vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich, der das Abgabenverfahren der Miteigentümer Sch. und H. einbezog, wurde von der beklagten Gemeinde am 14.12.2012 widerrufen. Die Beteiligten haben für diesen Fall erklärt, dass auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet wird. 27 Die vom Gericht angeforderte Vergleichsberechnung für den Fall der Einbeziehung aller durch die A. erschlossenen Grundstücke in die Abrechnung und die Unterlagen zum Ausbau, zur Abrechnung und zur öffentlichen Förderung des Ausbaus der A. bis 1994 wurden von der beklagten Gemeinde nicht vorgelegt. 28 Dem Gericht haben die Erschließungsbeitragsakten der beklagten Gemeinde mit den zitierten Bebauungsplänen, die Vorverfahrensakten des Landratsamts R. und die Gerichtsakten zu den Verfahren 4 K 4217/09, 4 K 3900/10 und 7 K 4262/09 vorgelegen; bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen. Entscheidungsgründe 29 Das Gericht kann ohne eine weitere mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten dieser Verfahrensweise zugestimmt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). 30 Die zulässigen Anfechtungsklagen sind begründet. Die streitgegenständlichen Erschließungsbeitragsvorausleistungsbescheide vom 30.11.2009 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts R. vom 25.11.2010 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie unterliegen daher der Aufhebung. Die Bescheide beruhen auf einer nicht zutreffenden Bestimmung des Abrechnungsgebiets. Dies führt zur Geltendmachung von Vorausleistungen, die in festgesetzten Höhe falsch und daher rechtlich nicht zulässig sind (1.). Eine Spruchreifmachung durch das Gericht kann hier ausnahmsweise unterbleiben, weil die beklagte Gemeinde dem Gericht die für eine Neuberechnung erforderliche Hilfestellung verweigert hat (2.). Weil die vollständige Aufhebung der rechtswidrigen Vorausleistungsbescheide schon deswegen gerechtfertigt erscheint, kann das Gericht offen lassen, ob Erschließungsbeiträge für die A. ganz oder teilweise verjährt sind, durch Erklärungen in den notariellen Kaufverträgen wirksam auf die Geltendmachung von Erschließungsbeiträgen verzichtet wurde oder ob das Flst.-Nr. ... mit der Freihaltetrasse wegen insofern eingetretener Funktionslosigkeit des Bebauungsplans „E. B. z. A., E., B. und ...“ in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen ist (3.). 31 Die Rechtsgrundlage bezüglich der Vorausleistungsbescheide vom 30.11.2009 findet sich in den §§ 20 Abs. 2, 25 Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung der beklagten Gemeinde vom 17.7.2008 (EBS 2008). Danach kann die beklagte Gemeinde für Grundstücke, für die ein Erschließungsbeitrag noch nicht entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangen, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der nach §§ 2 Abs. 1, 34 KAG erforderlichen EBS 2008 wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. 32 1. Die Vorausleistungsbescheide sind fehlerhaft, weil sie auf einer unrichtigen Bestimmung des Abrechnungsgebiets beruhen. Nach § 37 Abs. 1 KAG sind Erschließungskosten, soweit die Gemeinde nichts anderes bestimmt, für die einzelne Erschließungsanlage zu ermitteln. Im vorliegenden Fall stellt die A. die einzelne Erschließungsanlage im Sinne des § 37 Abs. 1 KAG dar (a.). Die Gemeinde hat im Sinne des § 37 Abs. 1 KAG auch nichts anderes bestimmt. Die von der Gemeinde beschlossene Abschnittsbildung ist grob unbillig und daher nichtig. In der Folge ist die streitgegenständliche Abrechnung des südlichen Ausbauabschnitts unzulässig (b.). 33 Nach der ständigen Rechtsprechung ist für die Beantwortung der Frage, ob ein Straßenzug eine einzelne beitragsfähige Erschließungsanlage ist oder aus mehreren Anlagen besteht, - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - auf das durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Erschließungsbeitragspflichten geprägte Erscheinungsbild abzustellen. Maßgebend ist insoweit das durch die tatsächlichen Gegebenheiten wie Straßenführung, Straßenlänge, Straßen B. und Straßenausstattung geprägte Erscheinungsbild, d.h. der Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Unterscheiden sich Straßenteile nach dieser Betrachtungsweise derart, dass die Unterschiede jeden Straßenteil zu einem augenfällig abgegrenzten Element des Straßennetzes machen, ist jeder dieser Straßenteile als eine eigene Erschließungsanlage anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.6.1996 - BVerwG 8 C 30.94 - DVBl 1996, 1325 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.2.2002 - 2 S 2327/01 -, Juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, § 12 Rn. 10). 34 Unter Beachtung dieser Grundsätze hat die Beklagte die Erschließungsanlage fehlerhaft abgegrenzt. Die Anbaustraße A., die vom R. bis zum südlichen Ausbauende verläuft, ist als einheitliche Erschließungsanlage im Rechtssinne anzusehen, wobei die Stichstraßen R.-B.-S., K.-R.-S. und B. unselbständig und daher zur einheitlichen Erschließungsanlage hinzuzurechnen sind. Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Beurteilung vermag das Gericht auch unter Berücksichtigung der baulichen Entwicklung und der Feststellungen beim Augenschein nicht zu erkennen. 35 b. Die von der beklagten Gemeinde für einen anderen Ermittlungsraum angeführten Argumente greifen nicht durch. Insofern ist zunächst zu prüfen, ob die bis 1994 beendete teilweise Herstellung der A. eine Abschnittsbildung im Rechtssinne bewirkt haben könnte. Dies ist jedoch nach den hierfür zu fordernden rechtlichen Voraussetzungen nicht der Fall. 36 Nach § 37 Abs. 2 KAG können bei Anbaustraßen die beitragsfähigen Erschließungskosten für bestimmte Abschnitte einer Anbaustraße ermittelt werden. Die Abschnitte können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (zum Beispiel Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) bestimmt werden. Die Abschnittsbildung soll es der Gemeinde ermöglichen, wenn sie nur einen Abschnitt der Erschließungsanlage ausbaut, die Aufwendungen hierfür alsbald durch Beiträge zu decken und nicht die Herstellung der gesamten Anlage abwarten zu müssen. Die Abrechnung nach Abschnitten ist mithin dazu bestimmt, einer frühzeitigen Finanzierung entstandener Aufwendungen (Ausbau- und Grunderwerbskosten) zu dienen. In diesem Sinne ist die Abschnittsbildung - wie die Kostenspaltung, die Vorausleistung und die Ablösung - ein Vorfinanzierungsinstitut (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.6.1996 - 8 C 30.94 - BVerwGE 101, 225). Ob die jeweilige Gemeinde von der Möglichkeit einer frühzeitigen Refinanzierung Gebrauch macht, steht in ihrem Ermessen. 37 Der 1994 abgeschlossene Teilausbau stellt im Sinne der gesetzlichen Regelung und der dargestellten Grundsätze keine wirksame Abschnittsbildung dar. Das Ausbauprogramm gemäß dem Bebauungsplan „S. O.“ vom 6.3.1986 wurde nicht vollständig realisiert. Nach dem Vortrag der beklagten Gemeinde wurden im südlichen Teilbereich entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 EBS 1992 keine Straßenbeleuchtungseinrichtungen angebracht. Eine plangemäße Herstellung der A. mit dem im Ausbauprogramm vorgesehenen südlichen Teilbereich zwischen B. und Ausbauende ist damit unterblieben. Damit liegt aufgrund des Ausbaus von 1994 bezüglich der gesamten Erschließungsanlage keine Fertigstellung vor. Die Annahme der Gemeinde, dass ja der plangemäß ausgebaute Teilbereich der A. zwischen R. und B. im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts endgültig hergestellt wurde und daher insofern, faktisch, ein erschließungsbeitragsrechtlich beachtlicher Abschnitt entstanden sei, trifft nicht zu. Selbst wenn der vom Plan abweichende Teilausbau der Straße auf einem Beschluss des Gemeinderat beruht hätte, wofür sich Anhaltspunkte in den vorgelegten Akten nicht finden, wäre darin keine wirksame Abschnittsbildung zu sehen. Denn im Beschluss, nur eine Teilstrecke einer Straße weiter ausbauen und fertigstellen zu lassen, ist regelmäßig nicht - auch nicht konkludent - ein Beschluss über die erschließungsbeitragsrechtliche Bildung eines Abschnitts zu sehen (vgl. zu § 130 Abs. 2 BauGB: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1.6.1992 - 2 S 3058/90 -, Juris). Nichts anderes gilt bezüglich der erschließungsbeitragsrechtlichen Folgen der Änderung des Ausbauprogramms vom 6.3.1986 durch den am 13.5.2004 beschlossenen Bebauungsplan „E. B. z. A., E., B. u. ...“ und durch die am 25.9.2008 beschlossene Abänderung dieses Bebauungsplans. Auch insofern vermögen die Beschlüsse des Gemeinderats über einen Teilausbau keine wirksame erschließungsbeitragsrechtliche Abschnittsbildung zu bewirken. Denn der Beschluss über einen Bebauungsplan nach §§ 2, 9 BauGB sieht, wie auch das Prüfprogramm des § 1 Abs. 6 BauGB verdeutlicht, keine Ermessensentscheidung über Abschnittsbildungen bezüglich Erschließungsanlagen vor. Dafür, dass solche Ermessensentscheidungen hier ausnahmsweise mit den Satzungsbeschlüssen vom 13.5.2004 und vom 25.9.2008 getroffen worden sein könnten, wurden Anhaltspunkte nicht vorgetragen und sind solche für das Gericht auch nicht ersichtlich. 38 Nach alldem haben die bei der A. bis zum veränderten Ausbau des südlichen Abschnitts ab 2009 eingetretenen tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen am Vorliegen einer einheitlichen Erschließungsanlage nichts geändert. 39 Die Annahme der beklagten Gemeinde, dass sich durch den Beschluss ihres Gemeinderats vom 23.2.2010 am Vorliegen einer einheitlichen Erschließungsanlage etwas geändert haben könnte, teilt das Gericht nicht. Soweit der Gemeinderat für den Beschluss vom 23.2.2010, zu dem die Gemeinde dem Gericht lediglich die Beschlussvorlage vom 9.2.2010 vorgelegt hat, überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen haben sollte, ist diese jedenfalls grob fehlerhaft und in einer Weise unausgewogen und unbillig, dass sie nichtig und damit unwirksam ist. 40 Ausgangspunkt und zugleich Ende der Überlegungen des Gemeinderats war die Feststellung, dass die nördlichen und südlichen Teilbereiche ab 2004 durch unterschiedliche Bebauungspläne erfasst würden und dass sie sich daher nach rechtlichen Gesichtspunkten im Sinne des § 37 Abs. 2 KAG unterschieden. Die Abschnittsbildung für den südlichen Abschnitt zwischen B. und Ausbauende wurde vom Gemeinderat ausschließlich mit dieser Feststellung begründet. Gänzlich unberücksichtigt blieb dagegen der Umstand, dass die benachbarten Anlieger im nördlichen Teil bisher, und, nach den Erwartungen des Gemeinderats, auch in Zukunft, keinerlei Erschließungsbeiträge für den Ausbau der A. würden leisten müssen, während, bei vergleichbarem Erschließungsvorteil, zwei Anliegergrundstücke im südlichen Teilbereich die anfallenden Erschließungskosten allein zu übernehmen hätten. Werden diese Gesichtspunkte berücksichtigt, wird deutlich, dass der Beschluss vom 23.2.2010 in gröblicher Weise gegen den auch im Erschließungsbeitragsrecht geltenden Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt. Es hätte sich dem Gemeinderat aufdrängen müssen, dass eine derart ungleiche und eklatant willkürliche Behandlung dem Gesetz widerspricht. Die erschließungsbeitragrechtliche Folge der Fehlerhaftigkeit der Abschnittsbildung ist die Nichtigkeit des Beschlusses (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.6.1996 - 8 C 30/94 -, BVerwGE 101, 225). Damit bleibt es, mangels anderer wirksamer Bestimmung durch die beklagte Gemeinde, bei einer einheitlichen Erschließungsanlage im Rechtssinne. Diese ist von der Gemeinde nach ihrer Fertigstellung unter Heranziehung aller durch sie erschlossenen Grundstücke abzurechnen. Nachdem eine solche Heranziehung unterblieben ist und anstelle einer Vielzahl von Anliegergrundstücken lediglich zwei zu Erschließungsbeiträgen veranlagt wurden, widerspricht die sich daraus ergebende Höhe der festgesetzten Beiträge dem Erschließungsbeitragsrecht. Die streitgegenständlichen Vorausleistungsbescheide unterliegen daher der Aufhebung. 41 2. Das Gericht berücksichtigt bei der Aufhebung der Beitragsbescheide, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich zur Spruchreifmachung verpflichtet sind (§ 86 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese Verpflichtung bezieht sich auch darauf, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich selbst (ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde) zu ermitteln und zu prüfen haben, ob ein Geldleistungsverwaltungsakt zumindest hinsichtlich eines Teilbetrags in bestimmter Höhe ("soweit") aufrechterhalten bleiben kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 9 B 2/08 -, Juris; BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - BVerwG 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200). Die vorgesehene Spruchreifmachung muss hier aber ausnahmsweise unterbleiben, weil die beklagte Gemeinde dem Gericht die erforderliche Hilfestellung verweigert hat. Die angeforderten Vergleichsberechnungen und die für die zutreffende Berechnung der Vorausleistungen erforderlichen Unterlagen wurden nicht vorgelegt und es wurde auch keine spätere Vorlage in Aussicht gestellt. Dies hat zur Folge, dass das Gericht, ohne die erforderlichen Angaben zu den erschlossenen Grundstücken und den gesamten Kosten der Erschließung, keine zutreffende Berechnung der Höhe der Vorausleistungen erstellen kann. Hinzu kommt, dass die beklagte Gemeinde nach Fertigstellung der Anlage (nach Angaben der beklagten Gemeinde am 3.11.2010) gesetzlich verpflichtet ist, eine Schlussabrechnung der einheitlichen Erschließungsanlage A. vorzunehmen (vgl. § 20 Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 1 Nr. 1 EBS 2008). Es erscheint daher für das Gericht nachvollziehbar, dass die Gemeinde keine weiteren Energien in die Berichtigung der Vorausleistungsbescheide investieren, sondern sich auf die Schlussabrechnung der Erschließungsanlage konzentrieren will. 42 3. Da bereits nach den obigen Ausführungen die vollständige Aufhebung der rechtswidrigen Vorausleistungsbescheide gerechtfertigt ist, kann das Gericht die Beantwortung weiterer von den Beteiligten aufgeworfener Fragen offen lassen, da diese für die hierzu zu treffende Entscheidung unerheblich ist. Insofern kann dahinstehen, ob Erschließungsbeiträge für die A. ganz oder teilweise verjährt sein könnten, ob die beklagte Gemeinde durch ihre Erklärungen in den notariellen Kaufverträgen wirksam auf die Geltendmachung von Erschließungsbeiträgen verzichtet hat und ob das Flst.-Nr. ... oder Teile davon wegen eingetretener Teilfunktionslosigkeit des Bebauungsplans „E. B. z. A., E., B. u. ...“ in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen ist. Ebenso kann für die vorliegende Entscheidung dahinstehen, ob die Kosten des Ausbaus des südlichen Teilbereichs der A. zwischen B. und Ausbauende (auch bezüglich der Straßenbäume und Rekultivierung) korrekt zusammengestellt und nachgewiesen wurden und ob der Ausbau im südlichen Bereich (Sackgasse ohne Wendemöglichkeit und ohne Gehweg mit einer Straßenb. von 5 m) den gesetzlichen Anforderungen genügt. 43 Nach alldem sind die Klagen begründet und unterliegen die Vorausleistungsbescheide daher der Aufhebung. 44 Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, weil sie unterliegt (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). 45 Die Zuziehung des klägerischen Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist für notwendig zu erklären. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts ist dann notwendig, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung wird auch durch die Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer bestimmt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bevollmächtigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.5.2012 - 2 A 5/11 -, Juris). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Zuziehung hier notwendig, nachdem zum Zeitpunkt der Beauftragung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht komplexe erschließungsbeitragsrechtliche Fragestellungen gegeben und die Kläger insofern auf die anwaltliche Unterstützung angewiesen waren. 46 Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO unterbleibt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und das Gericht weicht mit der Entscheidung auch nicht von der Rechtsprechung der maßgeblichen Obergerichte ab. Gründe 29 Das Gericht kann ohne eine weitere mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten dieser Verfahrensweise zugestimmt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). 30 Die zulässigen Anfechtungsklagen sind begründet. Die streitgegenständlichen Erschließungsbeitragsvorausleistungsbescheide vom 30.11.2009 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts R. vom 25.11.2010 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie unterliegen daher der Aufhebung. Die Bescheide beruhen auf einer nicht zutreffenden Bestimmung des Abrechnungsgebiets. Dies führt zur Geltendmachung von Vorausleistungen, die in festgesetzten Höhe falsch und daher rechtlich nicht zulässig sind (1.). Eine Spruchreifmachung durch das Gericht kann hier ausnahmsweise unterbleiben, weil die beklagte Gemeinde dem Gericht die für eine Neuberechnung erforderliche Hilfestellung verweigert hat (2.). Weil die vollständige Aufhebung der rechtswidrigen Vorausleistungsbescheide schon deswegen gerechtfertigt erscheint, kann das Gericht offen lassen, ob Erschließungsbeiträge für die A. ganz oder teilweise verjährt sind, durch Erklärungen in den notariellen Kaufverträgen wirksam auf die Geltendmachung von Erschließungsbeiträgen verzichtet wurde oder ob das Flst.-Nr. ... mit der Freihaltetrasse wegen insofern eingetretener Funktionslosigkeit des Bebauungsplans „E. B. z. A., E., B. und ...“ in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen ist (3.). 31 Die Rechtsgrundlage bezüglich der Vorausleistungsbescheide vom 30.11.2009 findet sich in den §§ 20 Abs. 2, 25 Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung der beklagten Gemeinde vom 17.7.2008 (EBS 2008). Danach kann die beklagte Gemeinde für Grundstücke, für die ein Erschließungsbeitrag noch nicht entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangen, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der nach §§ 2 Abs. 1, 34 KAG erforderlichen EBS 2008 wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. 32 1. Die Vorausleistungsbescheide sind fehlerhaft, weil sie auf einer unrichtigen Bestimmung des Abrechnungsgebiets beruhen. Nach § 37 Abs. 1 KAG sind Erschließungskosten, soweit die Gemeinde nichts anderes bestimmt, für die einzelne Erschließungsanlage zu ermitteln. Im vorliegenden Fall stellt die A. die einzelne Erschließungsanlage im Sinne des § 37 Abs. 1 KAG dar (a.). Die Gemeinde hat im Sinne des § 37 Abs. 1 KAG auch nichts anderes bestimmt. Die von der Gemeinde beschlossene Abschnittsbildung ist grob unbillig und daher nichtig. In der Folge ist die streitgegenständliche Abrechnung des südlichen Ausbauabschnitts unzulässig (b.). 33 Nach der ständigen Rechtsprechung ist für die Beantwortung der Frage, ob ein Straßenzug eine einzelne beitragsfähige Erschließungsanlage ist oder aus mehreren Anlagen besteht, - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - auf das durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Erschließungsbeitragspflichten geprägte Erscheinungsbild abzustellen. Maßgebend ist insoweit das durch die tatsächlichen Gegebenheiten wie Straßenführung, Straßenlänge, Straßen B. und Straßenausstattung geprägte Erscheinungsbild, d.h. der Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Unterscheiden sich Straßenteile nach dieser Betrachtungsweise derart, dass die Unterschiede jeden Straßenteil zu einem augenfällig abgegrenzten Element des Straßennetzes machen, ist jeder dieser Straßenteile als eine eigene Erschließungsanlage anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.6.1996 - BVerwG 8 C 30.94 - DVBl 1996, 1325 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.2.2002 - 2 S 2327/01 -, Juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, § 12 Rn. 10). 34 Unter Beachtung dieser Grundsätze hat die Beklagte die Erschließungsanlage fehlerhaft abgegrenzt. Die Anbaustraße A., die vom R. bis zum südlichen Ausbauende verläuft, ist als einheitliche Erschließungsanlage im Rechtssinne anzusehen, wobei die Stichstraßen R.-B.-S., K.-R.-S. und B. unselbständig und daher zur einheitlichen Erschließungsanlage hinzuzurechnen sind. Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Beurteilung vermag das Gericht auch unter Berücksichtigung der baulichen Entwicklung und der Feststellungen beim Augenschein nicht zu erkennen. 35 b. Die von der beklagten Gemeinde für einen anderen Ermittlungsraum angeführten Argumente greifen nicht durch. Insofern ist zunächst zu prüfen, ob die bis 1994 beendete teilweise Herstellung der A. eine Abschnittsbildung im Rechtssinne bewirkt haben könnte. Dies ist jedoch nach den hierfür zu fordernden rechtlichen Voraussetzungen nicht der Fall. 36 Nach § 37 Abs. 2 KAG können bei Anbaustraßen die beitragsfähigen Erschließungskosten für bestimmte Abschnitte einer Anbaustraße ermittelt werden. Die Abschnitte können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (zum Beispiel Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) bestimmt werden. Die Abschnittsbildung soll es der Gemeinde ermöglichen, wenn sie nur einen Abschnitt der Erschließungsanlage ausbaut, die Aufwendungen hierfür alsbald durch Beiträge zu decken und nicht die Herstellung der gesamten Anlage abwarten zu müssen. Die Abrechnung nach Abschnitten ist mithin dazu bestimmt, einer frühzeitigen Finanzierung entstandener Aufwendungen (Ausbau- und Grunderwerbskosten) zu dienen. In diesem Sinne ist die Abschnittsbildung - wie die Kostenspaltung, die Vorausleistung und die Ablösung - ein Vorfinanzierungsinstitut (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.6.1996 - 8 C 30.94 - BVerwGE 101, 225). Ob die jeweilige Gemeinde von der Möglichkeit einer frühzeitigen Refinanzierung Gebrauch macht, steht in ihrem Ermessen. 37 Der 1994 abgeschlossene Teilausbau stellt im Sinne der gesetzlichen Regelung und der dargestellten Grundsätze keine wirksame Abschnittsbildung dar. Das Ausbauprogramm gemäß dem Bebauungsplan „S. O.“ vom 6.3.1986 wurde nicht vollständig realisiert. Nach dem Vortrag der beklagten Gemeinde wurden im südlichen Teilbereich entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 EBS 1992 keine Straßenbeleuchtungseinrichtungen angebracht. Eine plangemäße Herstellung der A. mit dem im Ausbauprogramm vorgesehenen südlichen Teilbereich zwischen B. und Ausbauende ist damit unterblieben. Damit liegt aufgrund des Ausbaus von 1994 bezüglich der gesamten Erschließungsanlage keine Fertigstellung vor. Die Annahme der Gemeinde, dass ja der plangemäß ausgebaute Teilbereich der A. zwischen R. und B. im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts endgültig hergestellt wurde und daher insofern, faktisch, ein erschließungsbeitragsrechtlich beachtlicher Abschnitt entstanden sei, trifft nicht zu. Selbst wenn der vom Plan abweichende Teilausbau der Straße auf einem Beschluss des Gemeinderat beruht hätte, wofür sich Anhaltspunkte in den vorgelegten Akten nicht finden, wäre darin keine wirksame Abschnittsbildung zu sehen. Denn im Beschluss, nur eine Teilstrecke einer Straße weiter ausbauen und fertigstellen zu lassen, ist regelmäßig nicht - auch nicht konkludent - ein Beschluss über die erschließungsbeitragsrechtliche Bildung eines Abschnitts zu sehen (vgl. zu § 130 Abs. 2 BauGB: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1.6.1992 - 2 S 3058/90 -, Juris). Nichts anderes gilt bezüglich der erschließungsbeitragsrechtlichen Folgen der Änderung des Ausbauprogramms vom 6.3.1986 durch den am 13.5.2004 beschlossenen Bebauungsplan „E. B. z. A., E., B. u. ...“ und durch die am 25.9.2008 beschlossene Abänderung dieses Bebauungsplans. Auch insofern vermögen die Beschlüsse des Gemeinderats über einen Teilausbau keine wirksame erschließungsbeitragsrechtliche Abschnittsbildung zu bewirken. Denn der Beschluss über einen Bebauungsplan nach §§ 2, 9 BauGB sieht, wie auch das Prüfprogramm des § 1 Abs. 6 BauGB verdeutlicht, keine Ermessensentscheidung über Abschnittsbildungen bezüglich Erschließungsanlagen vor. Dafür, dass solche Ermessensentscheidungen hier ausnahmsweise mit den Satzungsbeschlüssen vom 13.5.2004 und vom 25.9.2008 getroffen worden sein könnten, wurden Anhaltspunkte nicht vorgetragen und sind solche für das Gericht auch nicht ersichtlich. 38 Nach alldem haben die bei der A. bis zum veränderten Ausbau des südlichen Abschnitts ab 2009 eingetretenen tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen am Vorliegen einer einheitlichen Erschließungsanlage nichts geändert. 39 Die Annahme der beklagten Gemeinde, dass sich durch den Beschluss ihres Gemeinderats vom 23.2.2010 am Vorliegen einer einheitlichen Erschließungsanlage etwas geändert haben könnte, teilt das Gericht nicht. Soweit der Gemeinderat für den Beschluss vom 23.2.2010, zu dem die Gemeinde dem Gericht lediglich die Beschlussvorlage vom 9.2.2010 vorgelegt hat, überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen haben sollte, ist diese jedenfalls grob fehlerhaft und in einer Weise unausgewogen und unbillig, dass sie nichtig und damit unwirksam ist. 40 Ausgangspunkt und zugleich Ende der Überlegungen des Gemeinderats war die Feststellung, dass die nördlichen und südlichen Teilbereiche ab 2004 durch unterschiedliche Bebauungspläne erfasst würden und dass sie sich daher nach rechtlichen Gesichtspunkten im Sinne des § 37 Abs. 2 KAG unterschieden. Die Abschnittsbildung für den südlichen Abschnitt zwischen B. und Ausbauende wurde vom Gemeinderat ausschließlich mit dieser Feststellung begründet. Gänzlich unberücksichtigt blieb dagegen der Umstand, dass die benachbarten Anlieger im nördlichen Teil bisher, und, nach den Erwartungen des Gemeinderats, auch in Zukunft, keinerlei Erschließungsbeiträge für den Ausbau der A. würden leisten müssen, während, bei vergleichbarem Erschließungsvorteil, zwei Anliegergrundstücke im südlichen Teilbereich die anfallenden Erschließungskosten allein zu übernehmen hätten. Werden diese Gesichtspunkte berücksichtigt, wird deutlich, dass der Beschluss vom 23.2.2010 in gröblicher Weise gegen den auch im Erschließungsbeitragsrecht geltenden Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt. Es hätte sich dem Gemeinderat aufdrängen müssen, dass eine derart ungleiche und eklatant willkürliche Behandlung dem Gesetz widerspricht. Die erschließungsbeitragrechtliche Folge der Fehlerhaftigkeit der Abschnittsbildung ist die Nichtigkeit des Beschlusses (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.6.1996 - 8 C 30/94 -, BVerwGE 101, 225). Damit bleibt es, mangels anderer wirksamer Bestimmung durch die beklagte Gemeinde, bei einer einheitlichen Erschließungsanlage im Rechtssinne. Diese ist von der Gemeinde nach ihrer Fertigstellung unter Heranziehung aller durch sie erschlossenen Grundstücke abzurechnen. Nachdem eine solche Heranziehung unterblieben ist und anstelle einer Vielzahl von Anliegergrundstücken lediglich zwei zu Erschließungsbeiträgen veranlagt wurden, widerspricht die sich daraus ergebende Höhe der festgesetzten Beiträge dem Erschließungsbeitragsrecht. Die streitgegenständlichen Vorausleistungsbescheide unterliegen daher der Aufhebung. 41 2. Das Gericht berücksichtigt bei der Aufhebung der Beitragsbescheide, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich zur Spruchreifmachung verpflichtet sind (§ 86 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese Verpflichtung bezieht sich auch darauf, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich selbst (ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde) zu ermitteln und zu prüfen haben, ob ein Geldleistungsverwaltungsakt zumindest hinsichtlich eines Teilbetrags in bestimmter Höhe ("soweit") aufrechterhalten bleiben kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 9 B 2/08 -, Juris; BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - BVerwG 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200). Die vorgesehene Spruchreifmachung muss hier aber ausnahmsweise unterbleiben, weil die beklagte Gemeinde dem Gericht die erforderliche Hilfestellung verweigert hat. Die angeforderten Vergleichsberechnungen und die für die zutreffende Berechnung der Vorausleistungen erforderlichen Unterlagen wurden nicht vorgelegt und es wurde auch keine spätere Vorlage in Aussicht gestellt. Dies hat zur Folge, dass das Gericht, ohne die erforderlichen Angaben zu den erschlossenen Grundstücken und den gesamten Kosten der Erschließung, keine zutreffende Berechnung der Höhe der Vorausleistungen erstellen kann. Hinzu kommt, dass die beklagte Gemeinde nach Fertigstellung der Anlage (nach Angaben der beklagten Gemeinde am 3.11.2010) gesetzlich verpflichtet ist, eine Schlussabrechnung der einheitlichen Erschließungsanlage A. vorzunehmen (vgl. § 20 Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 1 Nr. 1 EBS 2008). Es erscheint daher für das Gericht nachvollziehbar, dass die Gemeinde keine weiteren Energien in die Berichtigung der Vorausleistungsbescheide investieren, sondern sich auf die Schlussabrechnung der Erschließungsanlage konzentrieren will. 42 3. Da bereits nach den obigen Ausführungen die vollständige Aufhebung der rechtswidrigen Vorausleistungsbescheide gerechtfertigt ist, kann das Gericht die Beantwortung weiterer von den Beteiligten aufgeworfener Fragen offen lassen, da diese für die hierzu zu treffende Entscheidung unerheblich ist. Insofern kann dahinstehen, ob Erschließungsbeiträge für die A. ganz oder teilweise verjährt sein könnten, ob die beklagte Gemeinde durch ihre Erklärungen in den notariellen Kaufverträgen wirksam auf die Geltendmachung von Erschließungsbeiträgen verzichtet hat und ob das Flst.-Nr. ... oder Teile davon wegen eingetretener Teilfunktionslosigkeit des Bebauungsplans „E. B. z. A., E., B. u. ...“ in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen ist. Ebenso kann für die vorliegende Entscheidung dahinstehen, ob die Kosten des Ausbaus des südlichen Teilbereichs der A. zwischen B. und Ausbauende (auch bezüglich der Straßenbäume und Rekultivierung) korrekt zusammengestellt und nachgewiesen wurden und ob der Ausbau im südlichen Bereich (Sackgasse ohne Wendemöglichkeit und ohne Gehweg mit einer Straßenb. von 5 m) den gesetzlichen Anforderungen genügt. 43 Nach alldem sind die Klagen begründet und unterliegen die Vorausleistungsbescheide daher der Aufhebung. 44 Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, weil sie unterliegt (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). 45 Die Zuziehung des klägerischen Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist für notwendig zu erklären. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts ist dann notwendig, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung wird auch durch die Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer bestimmt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bevollmächtigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.5.2012 - 2 A 5/11 -, Juris). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Zuziehung hier notwendig, nachdem zum Zeitpunkt der Beauftragung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht komplexe erschließungsbeitragsrechtliche Fragestellungen gegeben und die Kläger insofern auf die anwaltliche Unterstützung angewiesen waren. 46 Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO unterbleibt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und das Gericht weicht mit der Entscheidung auch nicht von der Rechtsprechung der maßgeblichen Obergerichte ab.