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Beschluss

2 A 5/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung, im Vorverfahren einen Bevollmächtigten hinzuzuziehen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), kann erforderlich sein, wenn im konkreten Fall von einer verständigen Partei mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu erwarten wäre. • Maßgeblich für die Beurteilung der Notwendigkeit ist die Sicht einer verständigen Partei, die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten, die Schwierigkeit der rechtlichen und tatsächlichen Fragen sowie die Bedeutung der Streitsache für den Betroffenen. • Bei anspruchsvollen juristischen Fragestellungen, etwa der Frage eines Anspruchs auf Verbeamtung, ist es der nicht juristisch vorgebildeten Partei regelmäßig nicht zuzumuten, das Vorverfahren ohne Rechtsanwalt zu führen.
Entscheidungsgründe
Notwendigkeit der Bevollmächtigtenbeifügung im Vorverfahren bei komplexer Verbeamtungsfrage • Die Anordnung, im Vorverfahren einen Bevollmächtigten hinzuzuziehen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), kann erforderlich sein, wenn im konkreten Fall von einer verständigen Partei mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu erwarten wäre. • Maßgeblich für die Beurteilung der Notwendigkeit ist die Sicht einer verständigen Partei, die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten, die Schwierigkeit der rechtlichen und tatsächlichen Fragen sowie die Bedeutung der Streitsache für den Betroffenen. • Bei anspruchsvollen juristischen Fragestellungen, etwa der Frage eines Anspruchs auf Verbeamtung, ist es der nicht juristisch vorgebildeten Partei regelmäßig nicht zuzumuten, das Vorverfahren ohne Rechtsanwalt zu führen. Die Klägerin war als Tarifbeschäftigte bei der Beklagten tätig und wollte die Verbeamtung beanspruchen. Streitgegenstand war, ob ihr ein Anspruch auf Verbeamtung zusteht. Das Vorverfahren war von einer Reihe rechtlich schwieriger Fragen geprägt. Die Klägerin verfügte nicht über juristische Vorbildung. Vor dem Hintergrund der Bedeutung der Streitsache und der Komplexität der Rechtsfragen stellte sich die Frage, ob im Vorverfahren ein Rechtsanwalt hinzuzuziehen sei. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte die Erforderlichkeit der Bevollmächtigtenbeifügung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Es ging um die Zumutbarkeit für die Klägerin, das Vorverfahren selbst zu führen. • Maßstab für die Entscheidung ist die Perspektive einer verständigen Partei mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand; maßgeblich ist, ob ein vernünftiger Bürger in derselben Lage einen Anwalt beauftragt hätte. • Entscheidend sind die persönlichen Verhältnisse der Partei, die Schwierigkeit der Angelegenheit und die Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bevollmächtigung. • Die konkrete Streitfrage der Verbeamtungsbefugnis beinhaltete mehrere rechtlich nicht ohne Weiteres zu beantwortende Probleme, die juristische Kenntnis erfordern. • Bei der nicht juristisch vorgebildeten Klägerin war es unter den gegebenen Umständen unzumutbar, das Vorverfahren ohne Rechtsanwalt selbst zu führen. • Folgerung: Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war erforderlich und damit der Antrag auf Feststellung der Notwendigkeit begründet. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren als notwendig zu erklären, wurde stattgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass aufgrund der Komplexität der rechtlichen Fragen und der fehlenden juristischen Vorbildung der Klägerin von einer verständigen Partei in vergleichbarer Lage die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu erwarten ist. Die persönlichen Verhältnisse der Klägerin und die Bedeutung der Verbeamtungsstreitigkeit machen es ihr unzumutbar, das Vorverfahren selbst zu führen. Daher war die Anordnung der Bevollmächtigtenbeifügung im Vorverfahren gerechtfertigt.