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Urteil

4 K 2074/16

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 4. November 2014 werden aufgehoben und der Beklagte wird verurteilt, die beigeladene Gemeinde E. anzuweisen, die im Baulastenverzeichnis der Gemeinde mit Baulastübernahmeerklärung vom 19. August 2011 zu Lasten der im gemeinsamen Eigentum der Kläger stehenden Grundstücke Flst.-Nr. 20, 21/1 und 76/9 in H., XXXXX E., eingetragene Baulast zu löschen. Der Beklagte und die Beigeladenen zu 1 und zu 2 tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens; die Beigeladene zu 3 behält ihre außergerichtlichen Kosten auf sich. Die Zuziehung der Bevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Tatbestand 1 Die Kläger begehren vom Beklagten die Löschung einer Baulast. 2 Die Kläger sind verheiratet und Miteigentümer der Grundstücke Flst.-Nr. 20, 21/1 und 76/9 in E./H.. Auf dem Flst.-Nr. 21/1 befinden sich Teile einer älteren Hofstelle und auf dem Flst.-Nr. 76/9 das Wohnhaus der Kläger. Auf dem Flst.-Nr. 20 verläuft der etwa 150 m lange B. vom Flst.-Nr. 21/1 zum K.. 3 Die Beigeladenen sind seit dem 28.07.2011 Eigentümer des 2012 gebildeten Flst.-Nr. 21. Dieses ist seit 2012 mit einem Schuppen, sowie mit einem neu errichteten Wohnhaus und Carport bebauten. Das vorher auf dem Grundstück befindliche alte Wohnhaus wurde abgerissen. Das Grundstück grenzt mit seiner Ostseite an das Flst.-Nr. 21/1 und auf seiner Südseite an das Flst.-Nr. 20 der Kläger. 4 … Lageplan aus Geoportal-BW 5 Die wegemäßige Erschließung der Flst.-Nr. 20, 21 und 21/1 erfolgt faktisch über den privaten B. zum öffentlichen K.. Die Erschließung des klägerischen Flst.-Nr. 76/9 erfolgt über den P.. Der Bereich ist nicht überplant. 6 Der Beklagte verlangte im Baugenehmigungsverfahren für das neue Wohnhaus B. 1 eine Baulast zur Sicherstellung der Erschließung. Mit Schreiben vom 9.8.2011 teilte die Gemeinde E. den Klägern daraufhin mit, es werde für das Baugesuch der Beigeladenen, Flst.-Nr. 21, eine Baulastübernahmeerklärung benötigt. Eine vorgefertigte Erklärung werde beiliegend mit der Bitte um Unterschrift und Abgabe bei der Gemeinde übersandt. Ob der vorgedruckten Erklärung ein Lageplan beigefügt war, lässt sich nicht mehr aufklären. 7 Die Kläger meldeten sich am 19.8.2011 bei der Gemeindeangestellten Bo. telefonisch und wiesen darauf hin, dass sie nicht bereit seien, die Baulast mit dem vorgedruckten Text „uneingeschränkt“ zu übernehmen. 8 … Baulastübernahmeerklärung vor Abgabe bei der Gemeinde 9 Daraufhin wurden sie von Bo. gebeten, das „un“ jeweils zu streichen und die Erklärung danach unterschrieben zur Gemeinde zu bringen. Die Kläger übermalten daraufhin das „un“ jeweils mit Bleistift, datierten die Erklärung auf den 19.8.2011 und unterschrieben sie. Danach begab sich die Klägerin zu 1 auf das Rathaus E., wo sie die Baulast-Übernahmeerklärung an Bo. übergab. Soweit ist der Sachverhalt unstreitig. Die anschließenden Vorgänge im Rathaus sind zwischen den Beteiligten streitig. 10 Die von der Gemeinde E. am 22.8.2011 dem Beklagten übergebene und im Anschluss in das Baulastenverzeichnis aufgenommene Erklärung hat folgenden Inhalt: 11 … Erklärung nach Baulastverzeichnis 12 Die Erklärung wurde mit einem Lageplan (DIN A3) mit Heftklammer zusammengeheftet und zur Bestätigung, dass es sich um eine einheitliche Urkunde handelt, über der Klammerung mit einem Siegel der Gemeinde versehen. 13 … Lageplan zur Baulastübernahmeerklärung nach Baulastverzeichnis 14 Auf der Grundlage der so ins Baulastenverzeichnis eingetragenen Baulast erteilte der Beklagte den Beigeladenen am 31.8.2011 die Baugenehmigung zum Neubau ihres Wohnhauses B. 1. 15 Am 3.12.2013 fand im Rathaus E. ein Gespräch mit Bürgermeister R. statt, in dem die Kläger die Richtigkeit der Eintragung bestritten. Mit Schreiben vom 16.12.2013 teilte der Bürgermeister den Klägern mit, dass sein Vorgänger, der Zeuge Br., und eine Gemeindemitarbeiterin, die Zeugin Bo., ihm gegenüber erklärt hätten, dass die beigebrachte Erklärung der Kläger auf ausdrücklichen Wunsch und im Beisein der Kläger geändert worden sei. Die Kläger hätten auch Herrn R. gegenüber am 3.12.2013 erklärt, der maschinenschriftliche Zusatz entspreche dem, was die Kläger als eingeschränkt gemeint hätten. Die Kläger hätten auch erwähnt, dass die Änderung des ursprünglichen Lageplans bzw. der zeichnerischen Darstellung der betroffenen Grundstücksfläche im Notariat A. während der Verkaufsbeurkundung von Flst.-Nr. 21 mit den Klägern besprochen worden sei. Danach ergebe sich nach Auffassung des Bürgermeisters R., dass die Baulastübernahmeerklärung so, wie sie in das Verzeichnis aufgenommenen worden sei, rechtsgültig sei. Die Gemeinde werde keine weiteren Schritte unternehmen. 16 Mit Anwaltsschreiben vom 28.1.2014 ließen die Kläger die Gemeinde zur Löschung der Baulast auffordern und dazu vortragen, die Ausführungen des Bürgermeisters im Schreiben vom 16.12.2013 seien unzutreffend. Die Aussagen des Altbürgermeisters und der Gemeindemitarbeiterin, die Abänderung sei auf Wunsch und im Beisein der Kläger erfolgt, sei schlicht falsch. Die Kläger hätten am 3.12.2013 auch nicht erklärt, den maschinenschriftlichen Zusatz als eingeschränkt verstanden zu haben. Sie hätten von der abgeänderten Version erstmals im November 2013 erfahren. Zur Einräumung einer neuen Baulast seien die Kläger bereit, allerdings nur für das Flst.-Nr. 20 und nur dann, wenn die Beigeladenen sich an den Kosten der Neuverlegung der Frischwasserleitung und des Abwasserkanals beteiligten. 17 Mit Antrag vom 4.7.2014, beim Beklagten eingegangen am 8.7.2014, beantragten die Kläger die Löschung der Eintragung im Baulastverzeichnis der Gemeinde E.. Zur Begründung ließen sie ausführen, die Erklärung sei nicht von ihnen abgegeben worden. Tatsächlich hätten sie am 19.8.2011 eine andere Erklärung abgegeben. Die abgegebene Erklärung basiere auf einer vorgefertigten Baulastübernahmeerklärung, die ihnen von der Gemeindemitarbeiterin Bo. übersandt worden sei. Mit dieser Mitarbeiterin hätten sie nach Zugang telefoniert, da sie mit „uneingeschränkten“ Baulasten nicht einverstanden gewesen seien. Dem Vorschlag von Bo. folgend hätten sie dann die Silbe „un“ bei den Wörtern uneingeschränkt jeweils übermalt und die so abgeänderte Erklärung unterzeichnet. Die Abgabe bei der Gemeinde sei durch die Klägerin zu 1 erfolgt und habe nicht einmal eine Minute gedauert. Der Kläger zu 2 sei bei der Abgabe nicht dabei gewesen. Durch Zufall hätten die Kläger dann im November 2013 erfahren, dass etwas anderes eingetragen worden sei. Es handele sich um eine Fälschung. Die in der abgeänderten Erklärung erwähnten Grunddienstbarkeiten seien bis heute nicht ins Grundbuch eingetragen. 18 Mit Schreiben vom 14.7.2014 lehnte der Beklagte die Löschung der Baulast ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde sehe keinen Anlass, die Vorgehensweise zur Anerkenntnis und Beurkundung der Baulast in Frage zu stellen. Daher werde die Löschung abgelehnt. 19 Die Kläger erhoben am 17.7.2014 Widerspruch und verwiesen dazu auf ihre bisherigen Ausführungen. Bei Löschung seien die Kläger bereit eine andere Baulastübernahme zu erklären. 20 Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 4.11.2014 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die vorliegende Urkunde erbringe den vollen Beweis. Der Beklagte habe die Erklärung nur so verstehen können und dürfen, dass die Kläger sie in der vorgelegten, geänderten Form unterzeichnet hätten. Es könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Gemeinde E. Änderungen an den Eintragungen vorgenommen habe. 21 Die Kläger haben am 4.12.2014 die vorliegende Klage erhoben. Hierzu werden die bisherigen Ausführungen wiederholt. Den Behauptungen im Widerspruchsbescheid wird widersprochen. Weiter wird ausgeführt, es sei unstreitig, dass der Kläger zu 2 bei der Hinzufügung der Ergänzungen nicht anwesend gewesen sei. Der Klägerin zu 1 komme bezüglich der Billigung der Abänderungen nicht das Recht zu, den Kläger zu 2 wirksam zu vertreten. Die Vernehmung der Klägerin zu 1 werde ergeben, dass sie bei der Abänderung nicht zugegen gewesen sei. Die Klägerin habe ihren Mann auch sonst nicht vor der Gemeinde vertreten. Es liege weder eine ausdrückliche Bevollmächtigung noch eine Anscheinsvollmacht vor. 22 Die Kläger beantragen, 23 den Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2014 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 4. November 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Gemeinde E. anzuweisen, die im Baulastenverzeichnis der Gemeinde E. mit Baulastübernahmeerklärung vom 19. August 2011 zu Lasten der im gemeinsamen Eigentum der Kläger stehenden Grundstücke Flst.-Nr. 20, 21/1 und 76/9 in H., XXXXX E., zugunsten des Grundstücks Flst.-Nr. 21 in H., XXXXX E., eingetragene Baulast zu löschen, sowie die Zuziehung der Bevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren für notwendig zu erklären. 24 Der Beklagte beantragt, 25 die Klagen abzuweisen. 26 Zur Begründung wird ausgeführt, die Abänderung der Baulastübernahmeerklärung nur in Anwesenheit der Klägerin zu 1 sei wirksam. Die Klägerin zu 1 habe hierbei den Kläger zu 2 wirksam vertreten. Die Klägerin zu 1 sei gegenüber der Gemeinde stets auch als Vertreterin ihres Ehemanns aufgetreten. Die Abänderung der ursprünglich uneingeschränkten Baulastübernahmeerklärung sei auf ausdrücklichen Wunsch der Kläger in die später eingetragene Form gebracht worden. Es liege entgegen dem klägerischen Vortrag keine Fälschung vor. Die auf ausdrücklichen Wunsch abgeänderte Baulastübernahmeerklärung sei in der abgeänderten Form durch den damaligen Bürgermeister beurkundet und an den Beklagten als Baurechtsbehörde übersandt worden. Die Klage sei unzulässig, weil die Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis hätten. Die ursprüngliche Erklärung (uneingeschränkt) belaste die Kläger mehr als die abgeänderte. Daher werde die Rechtsstellung der Kläger bei Erfolg der Klage nicht verbessert. Außerdem seien die Kläger ohnehin aufgrund des Nachbarrechtsgesetzes zur Einräumung einer Baulast verpflichtet. Die Klage sei im Übrigen unbegründet, da kein Grund für ein Erlöschen der Baulast vorliege. Die Eintragung ins Baulastenverzeichnis sei richtig. Der Beklagte habe aufgrund der öffentlich beurkundeten Übernahmeerklärung davon ausgehen dürfen, dass die Kläger die Erklärung zur Weiterleitung an den Beklagten gegenüber der Gemeinde abgegeben hätten. Der nach § 415 Abs. 2 ZPO prinzipiell mögliche Gegenbeweis gelinge den Klägern nicht, wie bereits der Widerspruchsbescheid festgestellt habe. Ein Anspruch auf Löschung bestehe daher nicht. Ein solcher sei davon abgesehen auch verwirkt, da die Kläger von der Abänderung seit dem 19.8.2011 Kenntnis gehabt hätten. Sie hätten sich danach nicht gemeldet und die Erteilung der Baugenehmigung und die Errichtung des Wohngebäudes der Beigeladenen hingenommen. 27 Die Beigeladenen zu 1 und 2 beantragen, 28 die Klagen abzuweisen. 29 Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Der Vortrag der Kläger enthalte keine Anhaltspunkte für eine Urkundenfälschung. 30 Die beigeladene Gemeinde E. hat keinen Antrag gestellt. 31 In der mündlichen Verhandlung am 28.10.2015 wurden die Kläger informatorisch zur Sache angehört. Die Gemeindeangestellte Bo. und der Altbürgermeister Br. wurden als Zeugen vernommen. Die Zeugen und die Kläger gaben dabei übereinstimmend an, der Kläger zu 2 sei bei der Abgabe der Erklärung am 19.8.2011 nicht im Rathaus anwesend gewesen. Die Zeugen gaben an, die Änderungen auf der abgegebenen Erklärung seien von Bo. und Br. auf dem abgegebenen, bereits unterzeichneten Schriftstück und auf dem Lageplan angebracht worden. Die Klägerin zu 1 sei anwesend und einverstanden gewesen. Die Klägerin zu 1 gab an, sie hätte das von ihr und dem Kläger zu 2 unterschriebene Schriftstück (ohne Lageplan) nur abgegeben und habe das Rathaus im Anschluss wieder verlassen. Von den Änderungen habe sie nichts mitbekommen. Bezüglich des Ergebnisses der Anhörung und Zeugenvernehmung wird im Übrigen auf den Inhalt der Mitschrift des Berichterstatters (GAS 157/161) verwiesen. 32 Auf Antrag der Beteiligten wurde das Verfahren mit Beschluss vom 28.10.2015 zum Ruhen gebracht, um den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, eine Lösung unter Einbeziehung des Bauwunsches der Kläger für Teile des Flst.-Nr. 20 zu finden. Die Beteiligten haben für den Fall des Wiederanrufs auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. 33 Der Wiederanruf erfolgte am 6.5.2016. Am 12.5.2016 wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass das Gericht von einem unveränderten Sachstand ausgehend am 12.7.2016 ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden werde. Weiterer Vortrag erfolgte daraufhin nicht. 34 Dem Gericht liegen die Verfahrensakten des Beklagten und des Regierungspräsidiums T. sowie der Kaufvertrag für das Flst.-Nr. 20 und Grundbuchauszüge vor; bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen, auf das Ergebnis der Anhörung der Kläger und der Zeugenvernehmungen und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen. Entscheidungsgründe 35 Die auf Löschung der zu Lasten ihrer Grundstücke im Baulastenverzeichnis erfolgten Eintragung einer Zufahrts- und Leitungsbaulast gerichtete Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.). 36 1. Die auf Löschung der Eintragung einer Zufahrts- und Leitungsbaulast gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Die Löschung einer im Baulastenverzeichnis eingetragenen Baulast ist im Wege einer allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen, da weder die (deklaratorische) Eintragung einer Baulasterklärung in das Baulastenverzeichnis noch die Löschung einer derartigen Eintragung einen Verwaltungsakt darstellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.2.2016 - 5 S 1140/14 -, Juris; Urteil vom 10.1.2007 - 3 S 1251/06 -, VBlBW 2007, 225; Urteil vom 1.6.1990 - 8 S 637/90 -, VBlBW 1991, 59). Daran ändert nichts, dass die Klage im Hinblick darauf, dass das Baulastenverzeichnis nicht vom Beklagten, sondern von der beigeladenen Gemeinde geführt wird, unmittelbar nur auf die (Eintragungs- bzw. Löschungs-) Anordnung der Baurechtsbehörde gerichtet ist (vgl. § 72 Abs. 1 LBO), die Eintragung der Baulast aus dem von der beigeladenen Gemeinde zu führenden Baulastenverzeichnis zu löschen. Denn diese Anordnung stellt weder einen feststellenden Verwaltungsakt (vgl. Sauter, Komm. z. LBO, 3. A., Stand Juli 2015, § 72 Rdnr. 10) noch einen Verwaltungsakt gerade gegenüber der beigeladenen Gemeinde dar. Vielmehr kommt der Anordnung - wie der bisherigen Eintragungsverfügung (vgl. den früheren Erlass des Innenministeriums vom 23.4.1965, GABl. S. 237, Nr. 3.1) - lediglich verfahrensrechtliche bzw. verwaltungsinterne Bedeutung zu (vgl. Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO u. LBOAVO Bd. 1 LBO, 6. A. 2011, § 71 Rdnr. 6). Denn Eintragungen sollen ungeachtet dessen, dass das Baulastenverzeichnis von der Gemeinde geführt wird, nur auf Veranlassung der (sachnäheren) Baurechtsbehörde vorgenommen werden. Insofern richtet sich die Klage auch zu Recht gegen den Beklagten - als Träger der unteren Baurechtsbehörde - und nicht gegen die beigeladene Gemeinde. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Löschung der Baulast durch Verwaltungsakt abgelehnt wurde, führt ebenfalls nicht zur Annahme der Statthaftigkeit einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage. 37 Das für die Leistungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt vor. Entgegen der Ansicht der Beklagtenvertreter verbessert die erstrebte Löschung der streitgegenständlichen Baulast die Rechtsstellung der Kläger. Die Annahme, dass keine Verbesserung eintreten könne, weil im Fall der Löschung die von den Klägern tatsächlich erklärte Baulast, die für die Kläger belastender sei, einzutragen sei, geht fehl. Denn die von den Kläger tatsächlich abgegebenen Erklärung stellt ebenfalls keine wirksame Baulastübernahmeerklärung gegenüber dem Beklagten dar (vgl. Ausführungen zu 2.a. aa.). 38 2. Die Klage ist auch begründet. Die Kläger haben als Miteigentümer der mit der Baulast belasteten Grundstücke Flst.-Nr. 20, 21/1 und 76/9 gegen den Beklagten einen Anspruch auf Löschung der Eintragung der streitgegenständlichen Zufahrts- und Leitungsbaulast. Da diese von Anfang an unwirksam war, ist das Baulastenverzeichnis insoweit unrichtig. Die Ausweisung einer nicht vorhandenen öffentlich-rechtlichen Beschränkung in einem öffentlichen Register, für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit immerhin eine tatsächliche Vermutung streitet, ist eine Eigentumsbeeinträchtigung, deren Beseitigung der Eigentümer aufgrund seines Eigentumsrechts verlangen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.2.2016, a.a.O.; Urteil vom 10.1.2007, a.a.O.; Nds. OVG, Urteil vom 12.12.1986 - 1 A 172/86 -, BRS 46, Nr. 164). 39 a) Nach § 70 Abs. 1 LBO i. d. F. v. 28.11.1983 (GBl. S. 770, berichtigt GBl. 1984, S. 519), zul. geändert durch Gesetz v. 22.2.1988 (GBl. S. 55) a.F. (= § 71 Abs. 1 LBO n.F.) können Grundstückseigentümer durch Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Da die Baulast öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des jeweiligen Grundstückseigentümers des belasteten Grundstücks gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schafft, die ggf. durch eine bauaufsichtliche Verfügung durchzusetzen sind, müssen Inhalt und Umfang der übernommenen Verpflichtung aus der Erklärung heraus - entsprechend dem Bestimmtheitsgebot für Verwaltungsakte (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27.7.1982 - 7 B 122.81 -, Buchholz 316 § 37 VwVfG Nr. 1) - hinreichend bestimmbar sein (vgl. § 37 LVwVfG; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.12.2001 - 3 S 2425/00 -; OVG NW, Beschluss vom 30.10.2013 - 2 A 2554/12 -, BauR 2014, 541; OVG Münster, Urteil vom 15.5.1992 - 11 A 890/91 -, Juris; Nds. OVG, Urteil vom 27.9.2001 - 1 LB 1137/01 -, BRS 64 Nr. 130). Jedenfalls durch Auslegung der Baulasterklärung, bei der es sich um eine einseitige Willenserklärung handelt, muss entsprechend den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Belastung des Grundstücks ermittelt werden können (vgl. OVG NW, Beschluss vom 30.10.2013, a.a.O.). Danach ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (vgl. § 133 BGB). Wirklicher Wille ist nicht der innere, nicht zum Ausdruck gebrachte Wille, sondern nur der erklärte Wille. Für die Auslegung des erklärten Willens ist maßgeblich, wie derjenige, für den die Erklärung bestimmt ist, nämlich der Adressat der Baulast, also die Baurechtsbehörde (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1 LBO a.F.), diese nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstehen durfte (sog. „objektiver Empfängerhorizont“, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.2.2016, a.a.O.; Urteil vom 10.7.2007, a.a.O.; Urteil vom 13.6.1984 - 3 S 696/84 -, VBlBW 1984, 381 und vom 7.12.2001 - 3 S 2425/00 -, Juris). 40 aa. Ursprüngliche Baulastübernahmeerklärung 41 Nach den obigen Grundsätzen und nach den auf der Anhörung der Kläger und der Vernehmung der Zeugen Br. und Bo. beruhenden Feststellungen des Gerichts, steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger mit dem von ihnen selbst abgeänderten, am 19.8.2011 unterzeichneten und bei der Gemeinde abgegebenen Schreiben keine wirksame Baulastübernahme erklärt haben. Denn die Erklärung der Kläger vom 19.8.2011 wurde von der beigeladenen Gemeinde, ausweislich des Eingangsstempels des Gemeindeverwaltungsverbands vom 22.8.2011 auf der abgeänderten Erklärung, nicht an den Beklagten weitergeleitet und ist diesem daher nie zugegangen. Ohne Zugang der empfangsbedürftigen Baulastübernahmeerklärung an die allein empfangsberechtigte Baurechtsbehörde ist ein wirksames Zustandekommen der Baulast nicht möglich. Unabhängig hiervon ist die ursprüngliche Übernahmeerklärung aber auch wegen fehlender Bestimmtheit und Bestimmbarkeit der enthaltenen Einschränkung („ un eingeschränkt“) und wegen der fehlenden Bestimmbarkeit der durch Leitungs- und Zufahrtsrechte belasteten Flächen unbestimmt und damit unwirksam. 42 Die Erwartung des Beklagten, dass eine Baulast mit einem anderen Inhalt auf der Basis der ursprünglichen Baulastübernahmeerklärung angenommen werden kann, ist daher verfehlt. 43 bb. Abgeänderte Baulastübernahmeerklärung 44 Die der eingetragenen Baulast zugrunde liegende, hier streitgegenständliche Baulastübernahmeerklärung ist ebenfalls unwirksam. Die Baulast ist daher zu löschen. Die abgeänderte Baulastübernahmeerklärung wurde jedenfalls nicht von beiden Miteigentümern der zu belastenden Grundstücke und damit nicht wirksam abgegeben. 45 Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass jedenfalls der Kläger zu 2 eine Erklärung mit diesem Inhalt weder unterzeichnet noch sonst genehmigt hat. Der Kläger zu 2 hat seine Unterschrift unter eine völlig andere Erklärung gesetzt. Die Abänderung seiner Erklärung auf dem Rathaus E. mit Ergänzungen, Eintragungen und Einzeichnungen in einem hinzugefügten Lageplan erfolgten nach den Feststellungen des Gerichts zeitlich nach seiner Unterzeichnung und ohne sein Zutun, Wissen und Wollen. Insofern stimmen die Angaben der Kläger und die Zeugenaussagen überein, sie sind klar und überzeugend. Vom Altbürgermeister Br. wurde ausdrücklich bestätigt, dass der Kläger zu 2 bei der Abänderung nicht zugegen war und dass Br. trotzdem mit Unterschrift und Siegel der Gemeinde die Abgabe der abgeänderten Erklärung durch den Kläger zu 2 beurkundet hat. Damit sind aber sämtliche Zusätze, Radierungen, Streichungen und Eintragungen in der veränderten Urkunde nicht vom Willen des Klägers zu 2 gedeckt, was zur Unwirksamkeit der Baulastübernahmeerklärung führt. Eine vom Beklagten behauptete Bevollmächtigung der Klägerin zu 1 durch den Kläger zu 2 zur Abgabe der abgeänderten Baulasterklärung konnte das Gericht nicht feststellen. Eine solche Bevollmächtigung lag nach der Überzeugung des Gerichts auch nicht vor. Nachdem der Kläger zu 2 seinen Willen dahin erklärt hatte, dass er die „uneingeschränkte“ Belastung der Grundstücke nicht akzeptiere, erscheint die Annahme einer Bevollmächtigung zur Abgabe einer gegenteiligen Erklärung mit schwerwiegenden Folgen für die drei Grundstücke abwegig. Die rechtlichen Grundsätze einer Anscheinsvollmacht liegen danach ersichtlich nicht vor. Die Vollmacht der Ehefrau für Geschäfte des Alltags stellt keine Bevollmächtigung zum Abschluss einer Baulastübernahmeerklärung dar. 46 Dahinstehen kann, ob die Klägerin zu 1, wie die Zeugen und die Beklagte behaupten, bei den Abänderungen durch den Altbürgermeister und die Gemeindeangestellte Bo. zugegen war. Nach dem Ergebnis der Anhörung der Klägerin zu 1 und der Vernehmung der Zeugen Br. und Bo. erscheint dies nicht völlig ausgeschlossen. Sollten die Angaben der Zeugen insofern, entgegen den Versicherungen der Klägerin zu 1, zutreffen, würde das am Ergebnis jedoch nichts ändern. Denn auch dann würde die für eine wirksame Baulastübernahmeerklärung notwendige Zustimmung des weiteren Miteigentümers - des Klägers zu 2 - fehlen. 47 Entgegen der Annahme im Widerspruchsbescheid steht die Beweiskraft der über die Abgabe der Baulastübernahmeerklärung am 19.8.2011 hergestellten öffentlichen Urkunde dem obigen Ergebnis nicht entgegen, nachdem zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die Erklärung des Klägers zu 2 unbefugt abgeändert und damit verfälscht wurde. Die als öffentliche Urkunde zu qualifizierende Beurkundung der Abgabe der Baulastübernahmeerklärung begründet nach §§ 418 Abs. 1, 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen. Die Beweiskraft erstreckt sich auch darauf, dass der Kläger zu 2 als Unterzeichner die Erklärung in dieser Form, mit diesem Inhalt und in Kenntnis des als Urkundenbestandteil angefügten Lageplans abgegeben hat. Ist eine Tatsache gemäß § 418 Abs. 1 ZPO bewiesen, kann sie nur dadurch erfolgreich widerlegt werden, dass ein Sachverhalt vorgetragen und bewiesen wird, der zur Überzeugung des Gerichts jede Möglichkeit ihrer Richtigkeit ausschließt. Dies ist hier der Fall. Nach den Feststellungen des Gerichts steht zu seiner vollen Überzeugung fest, dass der Kläger zu 2 die beurkundete Erklärung nicht abgegeben hat und dass seine eigentliche Erklärung verfälscht wurde. Eine Beweiskraft kommt der Urkunde daher nicht zu. 48 Danach ist die in das Baulastenverzeichnis der beigeladenen Gemeinde eingetragene Baulast unwirksam. Den Klägern kommt in der Folge eine Anspruch auf Löschung der Baulast zu. Der Beklagte hat die beigeladene Gemeinde entsprechend anzuweisen. 49 Der vom Beklagten gegen den Löschungsanspruch geltend gemachte Verwirkungseinwand ist verfehlt. Zwischen der Eintragung der Baulast im August 2011 und der erstmaligen Geltendmachung des Löschungsanspruchs am 3.12.2013 sind nur etwa 2 Jahre und 3 Monate vergangen, was an der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen bezüglich des Zeitmoments zweifeln lässt. Dies gilt insbesondere bezüglich des Klägers zu 2, bei dem nach den Feststellungen des Gerichts nicht davon auszugehen ist, dass ihm die Eintragung der verfälschten Baulastübernahmeerklärung bekannt war. Hinzu kommt, dass der Beklagte nicht vorgetragen hat, durch welche Handlungen oder Erklärungen der Kläger zu 2 bewirkt haben soll, dass der Beklagte auf die Beibehaltung der rechtswidrig zustande gekommenen Baulast vertraut hat. Dabei hätte der Beklagte (wie auch das Regierungspräsidium T.) durch Nachfrage bei den Zeugen Bo. und Br. jederzeit die näheren, zur Unwirksamkeit führenden Umstände in Erfahrung bringen können. 50 Der Klage ist nach alldem stattzugeben. 51 Der Beklagte und die Beigeladenen zu 1 und 2 als Gesamtschuldner tragen jeweils die Hälfte die Kosten des Verfahrens, weil sie unterliegen (vgl. §§ 154 Abs. 1 und Abs. 33, 159 VwGO). Die Beigeladene zu 3 behält ihre außergerichtlichen Kosten auf sich, nachdem sie keine Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Zuziehung der Bevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren ist nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Den Klägern war es nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.7.2014 – 6 B 21/14 –, Juris). 52 Die Berufung wird nicht zugelassen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (vgl. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und das Urteil divergiert nicht von den Entscheidungen der maßgeblichen Obergerichte. Gründe 35 Die auf Löschung der zu Lasten ihrer Grundstücke im Baulastenverzeichnis erfolgten Eintragung einer Zufahrts- und Leitungsbaulast gerichtete Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.). 36 1. Die auf Löschung der Eintragung einer Zufahrts- und Leitungsbaulast gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Die Löschung einer im Baulastenverzeichnis eingetragenen Baulast ist im Wege einer allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen, da weder die (deklaratorische) Eintragung einer Baulasterklärung in das Baulastenverzeichnis noch die Löschung einer derartigen Eintragung einen Verwaltungsakt darstellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.2.2016 - 5 S 1140/14 -, Juris; Urteil vom 10.1.2007 - 3 S 1251/06 -, VBlBW 2007, 225; Urteil vom 1.6.1990 - 8 S 637/90 -, VBlBW 1991, 59). Daran ändert nichts, dass die Klage im Hinblick darauf, dass das Baulastenverzeichnis nicht vom Beklagten, sondern von der beigeladenen Gemeinde geführt wird, unmittelbar nur auf die (Eintragungs- bzw. Löschungs-) Anordnung der Baurechtsbehörde gerichtet ist (vgl. § 72 Abs. 1 LBO), die Eintragung der Baulast aus dem von der beigeladenen Gemeinde zu führenden Baulastenverzeichnis zu löschen. Denn diese Anordnung stellt weder einen feststellenden Verwaltungsakt (vgl. Sauter, Komm. z. LBO, 3. A., Stand Juli 2015, § 72 Rdnr. 10) noch einen Verwaltungsakt gerade gegenüber der beigeladenen Gemeinde dar. Vielmehr kommt der Anordnung - wie der bisherigen Eintragungsverfügung (vgl. den früheren Erlass des Innenministeriums vom 23.4.1965, GABl. S. 237, Nr. 3.1) - lediglich verfahrensrechtliche bzw. verwaltungsinterne Bedeutung zu (vgl. Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO u. LBOAVO Bd. 1 LBO, 6. A. 2011, § 71 Rdnr. 6). Denn Eintragungen sollen ungeachtet dessen, dass das Baulastenverzeichnis von der Gemeinde geführt wird, nur auf Veranlassung der (sachnäheren) Baurechtsbehörde vorgenommen werden. Insofern richtet sich die Klage auch zu Recht gegen den Beklagten - als Träger der unteren Baurechtsbehörde - und nicht gegen die beigeladene Gemeinde. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Löschung der Baulast durch Verwaltungsakt abgelehnt wurde, führt ebenfalls nicht zur Annahme der Statthaftigkeit einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage. 37 Das für die Leistungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt vor. Entgegen der Ansicht der Beklagtenvertreter verbessert die erstrebte Löschung der streitgegenständlichen Baulast die Rechtsstellung der Kläger. Die Annahme, dass keine Verbesserung eintreten könne, weil im Fall der Löschung die von den Klägern tatsächlich erklärte Baulast, die für die Kläger belastender sei, einzutragen sei, geht fehl. Denn die von den Kläger tatsächlich abgegebenen Erklärung stellt ebenfalls keine wirksame Baulastübernahmeerklärung gegenüber dem Beklagten dar (vgl. Ausführungen zu 2.a. aa.). 38 2. Die Klage ist auch begründet. Die Kläger haben als Miteigentümer der mit der Baulast belasteten Grundstücke Flst.-Nr. 20, 21/1 und 76/9 gegen den Beklagten einen Anspruch auf Löschung der Eintragung der streitgegenständlichen Zufahrts- und Leitungsbaulast. Da diese von Anfang an unwirksam war, ist das Baulastenverzeichnis insoweit unrichtig. Die Ausweisung einer nicht vorhandenen öffentlich-rechtlichen Beschränkung in einem öffentlichen Register, für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit immerhin eine tatsächliche Vermutung streitet, ist eine Eigentumsbeeinträchtigung, deren Beseitigung der Eigentümer aufgrund seines Eigentumsrechts verlangen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.2.2016, a.a.O.; Urteil vom 10.1.2007, a.a.O.; Nds. OVG, Urteil vom 12.12.1986 - 1 A 172/86 -, BRS 46, Nr. 164). 39 a) Nach § 70 Abs. 1 LBO i. d. F. v. 28.11.1983 (GBl. S. 770, berichtigt GBl. 1984, S. 519), zul. geändert durch Gesetz v. 22.2.1988 (GBl. S. 55) a.F. (= § 71 Abs. 1 LBO n.F.) können Grundstückseigentümer durch Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Da die Baulast öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des jeweiligen Grundstückseigentümers des belasteten Grundstücks gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schafft, die ggf. durch eine bauaufsichtliche Verfügung durchzusetzen sind, müssen Inhalt und Umfang der übernommenen Verpflichtung aus der Erklärung heraus - entsprechend dem Bestimmtheitsgebot für Verwaltungsakte (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27.7.1982 - 7 B 122.81 -, Buchholz 316 § 37 VwVfG Nr. 1) - hinreichend bestimmbar sein (vgl. § 37 LVwVfG; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.12.2001 - 3 S 2425/00 -; OVG NW, Beschluss vom 30.10.2013 - 2 A 2554/12 -, BauR 2014, 541; OVG Münster, Urteil vom 15.5.1992 - 11 A 890/91 -, Juris; Nds. OVG, Urteil vom 27.9.2001 - 1 LB 1137/01 -, BRS 64 Nr. 130). Jedenfalls durch Auslegung der Baulasterklärung, bei der es sich um eine einseitige Willenserklärung handelt, muss entsprechend den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Belastung des Grundstücks ermittelt werden können (vgl. OVG NW, Beschluss vom 30.10.2013, a.a.O.). Danach ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (vgl. § 133 BGB). Wirklicher Wille ist nicht der innere, nicht zum Ausdruck gebrachte Wille, sondern nur der erklärte Wille. Für die Auslegung des erklärten Willens ist maßgeblich, wie derjenige, für den die Erklärung bestimmt ist, nämlich der Adressat der Baulast, also die Baurechtsbehörde (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1 LBO a.F.), diese nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstehen durfte (sog. „objektiver Empfängerhorizont“, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.2.2016, a.a.O.; Urteil vom 10.7.2007, a.a.O.; Urteil vom 13.6.1984 - 3 S 696/84 -, VBlBW 1984, 381 und vom 7.12.2001 - 3 S 2425/00 -, Juris). 40 aa. Ursprüngliche Baulastübernahmeerklärung 41 Nach den obigen Grundsätzen und nach den auf der Anhörung der Kläger und der Vernehmung der Zeugen Br. und Bo. beruhenden Feststellungen des Gerichts, steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger mit dem von ihnen selbst abgeänderten, am 19.8.2011 unterzeichneten und bei der Gemeinde abgegebenen Schreiben keine wirksame Baulastübernahme erklärt haben. Denn die Erklärung der Kläger vom 19.8.2011 wurde von der beigeladenen Gemeinde, ausweislich des Eingangsstempels des Gemeindeverwaltungsverbands vom 22.8.2011 auf der abgeänderten Erklärung, nicht an den Beklagten weitergeleitet und ist diesem daher nie zugegangen. Ohne Zugang der empfangsbedürftigen Baulastübernahmeerklärung an die allein empfangsberechtigte Baurechtsbehörde ist ein wirksames Zustandekommen der Baulast nicht möglich. Unabhängig hiervon ist die ursprüngliche Übernahmeerklärung aber auch wegen fehlender Bestimmtheit und Bestimmbarkeit der enthaltenen Einschränkung („ un eingeschränkt“) und wegen der fehlenden Bestimmbarkeit der durch Leitungs- und Zufahrtsrechte belasteten Flächen unbestimmt und damit unwirksam. 42 Die Erwartung des Beklagten, dass eine Baulast mit einem anderen Inhalt auf der Basis der ursprünglichen Baulastübernahmeerklärung angenommen werden kann, ist daher verfehlt. 43 bb. Abgeänderte Baulastübernahmeerklärung 44 Die der eingetragenen Baulast zugrunde liegende, hier streitgegenständliche Baulastübernahmeerklärung ist ebenfalls unwirksam. Die Baulast ist daher zu löschen. Die abgeänderte Baulastübernahmeerklärung wurde jedenfalls nicht von beiden Miteigentümern der zu belastenden Grundstücke und damit nicht wirksam abgegeben. 45 Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass jedenfalls der Kläger zu 2 eine Erklärung mit diesem Inhalt weder unterzeichnet noch sonst genehmigt hat. Der Kläger zu 2 hat seine Unterschrift unter eine völlig andere Erklärung gesetzt. Die Abänderung seiner Erklärung auf dem Rathaus E. mit Ergänzungen, Eintragungen und Einzeichnungen in einem hinzugefügten Lageplan erfolgten nach den Feststellungen des Gerichts zeitlich nach seiner Unterzeichnung und ohne sein Zutun, Wissen und Wollen. Insofern stimmen die Angaben der Kläger und die Zeugenaussagen überein, sie sind klar und überzeugend. Vom Altbürgermeister Br. wurde ausdrücklich bestätigt, dass der Kläger zu 2 bei der Abänderung nicht zugegen war und dass Br. trotzdem mit Unterschrift und Siegel der Gemeinde die Abgabe der abgeänderten Erklärung durch den Kläger zu 2 beurkundet hat. Damit sind aber sämtliche Zusätze, Radierungen, Streichungen und Eintragungen in der veränderten Urkunde nicht vom Willen des Klägers zu 2 gedeckt, was zur Unwirksamkeit der Baulastübernahmeerklärung führt. Eine vom Beklagten behauptete Bevollmächtigung der Klägerin zu 1 durch den Kläger zu 2 zur Abgabe der abgeänderten Baulasterklärung konnte das Gericht nicht feststellen. Eine solche Bevollmächtigung lag nach der Überzeugung des Gerichts auch nicht vor. Nachdem der Kläger zu 2 seinen Willen dahin erklärt hatte, dass er die „uneingeschränkte“ Belastung der Grundstücke nicht akzeptiere, erscheint die Annahme einer Bevollmächtigung zur Abgabe einer gegenteiligen Erklärung mit schwerwiegenden Folgen für die drei Grundstücke abwegig. Die rechtlichen Grundsätze einer Anscheinsvollmacht liegen danach ersichtlich nicht vor. Die Vollmacht der Ehefrau für Geschäfte des Alltags stellt keine Bevollmächtigung zum Abschluss einer Baulastübernahmeerklärung dar. 46 Dahinstehen kann, ob die Klägerin zu 1, wie die Zeugen und die Beklagte behaupten, bei den Abänderungen durch den Altbürgermeister und die Gemeindeangestellte Bo. zugegen war. Nach dem Ergebnis der Anhörung der Klägerin zu 1 und der Vernehmung der Zeugen Br. und Bo. erscheint dies nicht völlig ausgeschlossen. Sollten die Angaben der Zeugen insofern, entgegen den Versicherungen der Klägerin zu 1, zutreffen, würde das am Ergebnis jedoch nichts ändern. Denn auch dann würde die für eine wirksame Baulastübernahmeerklärung notwendige Zustimmung des weiteren Miteigentümers - des Klägers zu 2 - fehlen. 47 Entgegen der Annahme im Widerspruchsbescheid steht die Beweiskraft der über die Abgabe der Baulastübernahmeerklärung am 19.8.2011 hergestellten öffentlichen Urkunde dem obigen Ergebnis nicht entgegen, nachdem zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die Erklärung des Klägers zu 2 unbefugt abgeändert und damit verfälscht wurde. Die als öffentliche Urkunde zu qualifizierende Beurkundung der Abgabe der Baulastübernahmeerklärung begründet nach §§ 418 Abs. 1, 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen. Die Beweiskraft erstreckt sich auch darauf, dass der Kläger zu 2 als Unterzeichner die Erklärung in dieser Form, mit diesem Inhalt und in Kenntnis des als Urkundenbestandteil angefügten Lageplans abgegeben hat. Ist eine Tatsache gemäß § 418 Abs. 1 ZPO bewiesen, kann sie nur dadurch erfolgreich widerlegt werden, dass ein Sachverhalt vorgetragen und bewiesen wird, der zur Überzeugung des Gerichts jede Möglichkeit ihrer Richtigkeit ausschließt. Dies ist hier der Fall. Nach den Feststellungen des Gerichts steht zu seiner vollen Überzeugung fest, dass der Kläger zu 2 die beurkundete Erklärung nicht abgegeben hat und dass seine eigentliche Erklärung verfälscht wurde. Eine Beweiskraft kommt der Urkunde daher nicht zu. 48 Danach ist die in das Baulastenverzeichnis der beigeladenen Gemeinde eingetragene Baulast unwirksam. Den Klägern kommt in der Folge eine Anspruch auf Löschung der Baulast zu. Der Beklagte hat die beigeladene Gemeinde entsprechend anzuweisen. 49 Der vom Beklagten gegen den Löschungsanspruch geltend gemachte Verwirkungseinwand ist verfehlt. Zwischen der Eintragung der Baulast im August 2011 und der erstmaligen Geltendmachung des Löschungsanspruchs am 3.12.2013 sind nur etwa 2 Jahre und 3 Monate vergangen, was an der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen bezüglich des Zeitmoments zweifeln lässt. Dies gilt insbesondere bezüglich des Klägers zu 2, bei dem nach den Feststellungen des Gerichts nicht davon auszugehen ist, dass ihm die Eintragung der verfälschten Baulastübernahmeerklärung bekannt war. Hinzu kommt, dass der Beklagte nicht vorgetragen hat, durch welche Handlungen oder Erklärungen der Kläger zu 2 bewirkt haben soll, dass der Beklagte auf die Beibehaltung der rechtswidrig zustande gekommenen Baulast vertraut hat. Dabei hätte der Beklagte (wie auch das Regierungspräsidium T.) durch Nachfrage bei den Zeugen Bo. und Br. jederzeit die näheren, zur Unwirksamkeit führenden Umstände in Erfahrung bringen können. 50 Der Klage ist nach alldem stattzugeben. 51 Der Beklagte und die Beigeladenen zu 1 und 2 als Gesamtschuldner tragen jeweils die Hälfte die Kosten des Verfahrens, weil sie unterliegen (vgl. §§ 154 Abs. 1 und Abs. 33, 159 VwGO). Die Beigeladene zu 3 behält ihre außergerichtlichen Kosten auf sich, nachdem sie keine Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Zuziehung der Bevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren ist nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Den Klägern war es nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.7.2014 – 6 B 21/14 –, Juris). 52 Die Berufung wird nicht zugelassen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (vgl. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und das Urteil divergiert nicht von den Entscheidungen der maßgeblichen Obergerichte.