Urteil
A 4 K 119/17
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags. 2 Der 1985 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger und kurdischer Volkszugehörigkeit. Die in der Behördenakte enthaltene Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender datiert den 27.08.2015. Die Asylantragstellung erfolgte am 02.12.2015 in K… Er ist nunmehr einer Aufnahmeeinrichtung in Ulm zugewiesen. 3 Ausweislich der Aktenvermerke in der Behördenakte vom 30.05.2016 entsprechen der Reisepass, der Staatsangehörigkeitsnachweis und das – ins Deutsche übersetzte – „ID-Karte Kurdendokument“, welche der Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat, dem bei der Beklagten bekannten Vergleichsmaterial. Sie weisen demnach keine feststellbaren Manipulationen auf. 4 Die Behördenakte enthält einen Taufschein der evangelischen D… Kirche in M… vom 01.12.2015, aus welchem hervorgeht, dass der Kläger nach der Ordnung der evangelischen Ordnung getauft worden sei. Der Taufschein enthält einen Taufspruch und ist vom Zeugen W… unterschrieben. 5 Ferner enthält die Behördenakte einen Taufschein eines …, geb. am …, der evangelisch-lutherischen D… Kirche zu O… vom 20.11.2010. 6 In der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 01.07.2016 in K… gab der Kläger an, Kurde und derzeit christlichen, vormals aber sunnitischen Glaubens zu sein. Er habe sich bis zur Ausreise in der Provinz Dohuk, bei der Stadt S… und dort im Dorf G… G… aufgehalten. Er habe dort mit seiner Mutter, zwei Brüdern und drei Schwestern zusammen gelebt. Zwei weitere Brüder lebten in Deutschland. Sein Heimatland habe er im Juli 2015 verlassen und circa 20 Tage bis zur Einreise in das Bundesgebiet am 12.08.2015 gebraucht. Die Schule habe er im Irak bis zur 9. Klasse besucht. Er habe als Angestellter der Wasserbehörde gearbeitet und sei auch LKW-Fahrer gewesen. Er habe zwischen dem Irak und der Türkei Zement transportiert. Dies sei beides nebeneinander erfolgt. Er sei monatlich in der Türkei gewesen und habe jedes Mal etwa 600 US-Dollar verdient. Die seit 2014 geplante Ausreise habe er durch seine Arbeit finanziert; sie habe 5.000 US-Dollar gekostet. Im Irak habe er seine Cousine heiraten sollen. Sie seien verlobt gewesen, er habe diese Verlobung aber zurückgenommen. Einmal seien die Scheiben seines Autos von seinem Onkel zerstört worden. „Die“ hätten „sie“ immer beschimpft, weil sie keine Muslime mehr seien. Der Bruder des Klägers sei zehn Jahre lang in Deutschland gewesen und sei dann in den Irak zurückgekehrt. Der Onkel habe ihn aber geschlagen und deswegen sei er ausgereist. Zum Christentum sei er hier in Deutschland konvertiert. Seine Familie wisse, dass er konvertiert sei. Seine Mutter und Brüder hätten nichts dagegen; seine Onkel mütterlicher- und väterlicherseits hingegen schon. Er selbst sei zum Christentum gekommen, weil seine Brüder konvertiert seien. Im Irak habe er nicht konvertieren können. Den alten Glauben – den Islam – habe er nicht mehr gewollt, weil dadurch nur Kriege und Schlachten geführt würden. Er sei mit seinem Bruder in der Kirche gewesen. Dieser gebe ihm Unterricht. Einmal sei er dort gewesen und habe sich taufen lassen; dann habe er auch den Schein bekommen. Sein Bruder sei für ihn wichtig; sie hätten die Muslime und Christen gesehen, sodass er beschlossen habe, Christ zu werden. In die Bibel habe er nicht hineingeschaut und könne auch nicht sagen, wie sie aufgebaut sei. Über das Christentum wisse er nichts, er wolle zu seinem Bruder gehen und sich informieren. Zwei- bis dreimal sei er mit Freunden in die Kirche gegangen. Als im Jahr 2014 seine Großfamilie von der Konversion seiner Brüder erfahren habe, habe er langsam Probleme bekommen. Diese Probleme habe er mit seinen Onkeln A…, S…, Y… und A… gehabt. Er habe gewusst, dass die Probleme größer werden würden. Ihm selbst sei nichts passiert, aber sein Bruder sei geschlagen worden. Dohuk sei in der Nähe, weshalb seine Onkel dorthin kommen könnten. Egal wo man sei; überall seien Muslime und sie könnten ihn erwischen. Kontakt zu anderen Christen im Irak habe er nicht. Wenn man erführe, dass er Christ sei, würde man ihn umbringen. Auf Nachfrage beschränkte er seinen Antrag auf die Gewährung von Flüchtlingsschutz. Der Kläger wurde zu einer Befristungsentscheidung gem. § 11 AufenthG angehört. 7 Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.10.2016 – dem Kläger am 03.01.2017 zugestellt – wurden dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziff. 1, 2). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 3). Der Kläger wurde aufgefordert, binnen 30 Tagen das Bundesgebiet zu verlassen; für den Fall der Nicht-Ausreise wurde ihm die Abschiebung in den Irak angedroht (Ziff. 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate befristet (Ziff. 5). Wegen der Begründung wird auf den verfahrensgegenständlichen Bescheid Bezug genommen. 8 Der Kläger ließ am 09.01.2017 beim erkennenden Gericht Klage erheben. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei zum Christentum konvertiert. Damit sei klar, dass er im Falle einer Rückkehr außerhalb der Gesellschaftsordnung stehen und bedroht würde. Die Situation von Konvertiten sei anders als die von Christen. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 11 hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, 12 hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Iraks beim Kläger festzustellen, 13 die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.10.2016 enthaltene Abschiebungsandrohung aufzuheben, hilfsweise die darin enthaltene Zielstaatsbestimmung (Irak) aufzuheben 14 und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.10.2016 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. 15 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. 16 Mit Beschluss der Kammer vom 10.03.2017 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. In der mündlichen Verhandlung wurde der Kläger informatorisch befragt; wegen seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Herr Pfarrer … W…, M…, wurde in der mündlichen Verhandlung unbeeidigt als Zeuge vernommen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. 17 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den Ausdruck aus der elektronischen Akte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 1. Zur Entscheidung des Rechtsstreits ist gem. § 76 Abs. 1 AsylG der Einzelrichter berufen, auf den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen wurde. 19 2. Das Gericht kann entscheiden, obwohl die Prozessbevollmächtigte des Klägers und die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind, nachdem sie darauf hingewiesen wurden, dass auch bei ihrem Ausbleiben ohne sie verhandelt werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). 20 3. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.10.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 21 a. Die Asylberechtigung ist nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, nachdem der Kläger im Verwaltungsverfahren seinen Asylantrag entsprechend beschränkt hat (§ 13 Abs. 2 AsylG). Selbst wenn hierüber zu entscheiden wäre, wäre die Klage insoweit unbegründet, da der Kläger auf dem Landweg und damit über einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Drittstaat eingereist ist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist (Art. 16a Abs. 2 GG). 22 b. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da er deren Voraussetzungen nicht erfüllt (§§ 3 ff. AsylG). 23 Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, zumal im flüchtlingsrechtlichen Erstverfahren – wie hier – die Anerkennung subjektiver Nachfluchtgründe nicht begrenzt ist (BVerwG, Urt. v. 05.03.2009 – 10 C 51.07 –, Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u Asylrecht Nr. 28). Es kommt daher zunächst nicht darauf an, wann der Kläger sich vom islamischen Glauben ab- und sich im Sinne einer Konversion dem christlichen Glauben hingewandt hat. 24 Die durch die Richtlinie 2011/95/EU vom 20.12.2011 – Qualifikationsrichtlinie (QRL) – vorgezeichneten Vorschriften des nationalen Rechts – hier der §§ 3 ff. AsylG – und damit auch der Begriff der Verfolgung hinsichtlich seiner Voraussetzung von nach Art oder Wiederholung schwerwiegenden Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte darstellenden Handlungen, sind unionsrechtskonform anhand der Richtlinie auszulegen. Demnach ist es als Eingriff in die Religionsfreiheit zu prüfen, wenn auf die Entschließungsfreiheit des Schutzsuchenden, seine Religion in einer bestimmten Weise zu praktizieren, durch die Bedrohung mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit eingewirkt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2013 – A 11 S 689/13 –, juris, m.w.N.). 25 Dabei stellt nicht jeder Eingriff in das durch Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh) garantierte Recht auf Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 QRL dar (EuGH, Urt. v. 05.09.2012 – Rs. C-71/11 –, Rn. 56 ff.). Es muss sich vielmehr um eine „schwerwiegende Verletzung“ dieser Freiheit handeln, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt, damit die betreffenden Handlungen als Verfolgung gelten können; gesetzlich vorgesehene Einschränkungen der Grundrechtsausübung scheiden damit zunächst aus (EuGH, Urt. v. 05.09.2012 – Rs. C-71/11 –, Rn. 56 ff.). 26 Vorauszusetzen ist damit gem. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) QRL, dass die Eingriffshandlungen einer Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommen, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK in keinem Fall abgewichen werden darf (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2013 – A 11 S 689/13 –, juris). Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) QRL darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Ausländers, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch Eingriffe in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben (EuGH, Urt. v. 05.09.2012 – Rs. C-71/11 –, Rn. 62). Damit ist bei der Bestimmung der Handlungen, die aufgrund ihrer Schwere – verbunden mit der ihrer Folgen – für den Betroffenen als Verfolgung gelten können, nicht darauf abzustellen, in welche Komponente der Religionsfreiheit eingegriffen wird, sondern auf die Art der ausgeübten Repressionen und deren Folgen für den Betroffenen (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 14). 27 Ob eine Verletzung des durch Art. 10 Abs. 1 GrCh garantierten Rechts eine solche Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 QRL darstellt, richtet sich mithin danach, wie gravierend die Maßnahmen und Sanktionen sind, die gegenüber dem Betroffenen ergriffen werden oder ergriffen werden können. Ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 1 QRL setzt nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt; vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2013 – A 11 S 689/13 –, juris, m.w.N.). 28 Wann der flüchtlingsrechtlich zu fordernde Grad an Schwere erreicht ist, hängt von dem durch objektive Aspekte – wie der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter – und subjektive Gesichtspunkte – etwa der Unverzichtbarkeit der Ausübung seiner Religion in der Öffentlichkeit – gezeichneten Gesamtbilds im Einzelfall ab (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2013 – A 11 S 689/13 –, juris). Maßgeblich ist dabei, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist; dabei reicht es nicht aus, dass der Ausländer eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen – jedenfalls im Aufnahmestaat – nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2013 – A 11 S 689/13 –, juris). 29 aa. Unter Zugrundelegung und in Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs ist das Gericht davon überzeugt, dass selbst wenn das Vorbringen des Klägers über seine Konversion zum christlichen Glauben zuträfe, ihm keine Verfolgung aus religiösen Gründen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG durch staatliche Stellen oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschende organisierte Akteure (§ 3c Nr. 1, Nr. 2 AsylG) drohen würde. Daher kann auch die Frage, welche flüchtlingsrechtliche Relevanz die vom Kläger – grundsätzlich glaubhaft vorgebrachten – Umstände seiner Konversion beanspruchen, offenbleiben. 30 Aus dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes geht hervor, dass eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden im Irak nicht stattfindet (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: Dezember 2016, S. 11). Nach diesem Bericht erkennt die irakische Verfassung das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an. Auch wenn der Islam normativ als eine Hauptquelle der Gesetzgebung definiert wird, wird auf dem gleichen verfassungsrechtlichen Rang die Freiheit des Glaubens und dessen Ausübung garantiert (vgl. auch United States Department of State, Religious Freedom Report 2015 – Iraq, S. 5). Art. 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Iraks fest. Art. 43 der Verfassung verpflichtet den Staat zum Schutz religiöser Stätten. Das irakische Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie etwa den Abfall vom Islam. Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im Parlament vertreten; darunter entfallen fünf Sitze für die christliche Minderheit (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: Dezember 2016, S. 11 f.). 31 Solche amtlichen Auskünfte bzw. Lageberichte des Auswärtigen Amtes stellen Beweismittel eigener Art dar, denen eine – auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannte – „Bemühung um Objektivität“ innewohnt, sodass sie den tatsächlichen Verhältnissen am Nächsten kommen (BVerfG, Beschl. v. 23.02.1983 – 1 BvR 990/82 –, BVerfGE 63, 197 <214 f.>). Ihnen kommt daher ein hoher Beweiswert zu (Berlit, in: Gemeinschaftskommentar AsylG (GK-AsylG), § 78 Rn. 400 (Stand: April 1998)). Ob und in welchem Umfang die Verwaltungsgerichte weitere Erkenntnisse verwerten, ist Frage des jeweiligen Einzelfalls (OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 09.01.2017 – 11 A 1213/16.A –, juris). Im vorliegenden Fall steht der Lagebericht indes in seinen maßgeblichen Angaben nicht in Widerspruch zu den übrigen, dem Gericht vorliegenden, Erkenntnismitteln. Es liegen daher keine Anhaltspunkte vor, welche Anlass böten, an dieser Tatsachenlage zu zweifeln. 32 Zwar mögen in der staatlichen Anerkennung von Konversionen und in der personenstandsrechtlichen Erfassung und Registrierung anderer Glaubensrichtungen als des Islams Defizite bestehen (United States Department of State, Religious Freedom Report 2015 – Iraq, S. 5). Verfolgungshandlungen, welche unter die Voraussetzungen des § 3a AsylG subsumiert werden könnten, vermögen diese jedoch weder für sich noch in einem kumulativen Zusammenwirken (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG) darzustellen, zumal es sich weitgehend um faktische, nicht jedoch als solche gezielte Folgen handelt (vgl. zum Erfordernis der Zielgerichtetheit BVerwG, Urt. v. 19.01.2009 – 10 C 52.07 –, NVwZ 2009, 982 <984>). 33 Dies gilt auch und insbesondere für die irakische Autonomieregion Kurdistan, da die dortige Regierung grundsätzlich säkular ist. Deshalb sind viele Angehörige religiöser Minderheiten in die kurdischen Autonomiegebiete umgezogen, da diese einen höheren Grad an Sicherheit, Toleranz und Schutz für Minderheitenrechte gewähren (Immigration and Refugee Board of Canada, Iraq: Information on the treatment of atheists and apostates by society and authorities in Erbil; state protection available, September 2016). Dies spiegelt sich auch in den Angaben des Klägers wieder, wonach die Sicherheitslage in seinem Heimatgebiet sicherer sei als im übrigen Irak. 34 In Gebieten, die von der kurdischen Regionalregierung kontrolliert werden, haben seit 2003 viele christliche Flüchtlinge aus anderen Landesteilen Zuflucht gefunden (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: Dezember 2016, S. 18). Es gibt keine Anzeichen für staatliche Diskriminierung; der Kirchenbau wie auch die Kirche als Institution werden staatlich von der Regionalregierung gefördert (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: Dezember 2016, S. 12). Die sozialen Probleme von Binnenflüchtlingen in der kurdischen Autonomieregion sind im Falle des Klägers unerheblich, da nach seinen eigenen Angaben Teile seiner Kernfamilie weiterhin dort leben und er im Falle einer Rückkehr nicht wie Binnenflüchtlinge aus anderen Landesteilen auf fremde Hilfe angewiesen wäre oder auf eine Sprachbarriere stoßen würde (vgl. zu diesen Problemen Danish Immigration Service, The Kurdistan Region of Iraq, April 2016, S. 56 ff.; Amnesty International, Menschenrechtsreport Irak 2016/17). 35 Massive Diskriminierungen und Anwendung von Gewalt gegenüber Minderheiten – insbesondere Konvertiten – scheint vielmehr von nicht-staatlichen Akteuren sowie Gruppierungen auszugehen und insbesondere außerhalb der kurdischen Autonomieregion ein schwerwiegendes Problem darzustellen (zusammenfassend Schweizer Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche: Gesetzliche Lage für die Abkehr vom Islam in der Autonomen Region Kurdistan, Schutzwille der Behörden, vom 20.05.2016; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Bestrafung bei Abfall von Islam und Konversion zum Christentum, vom 20.01.2016). 36 bb. Es besteht auch keine objektive Besorgnis, dass der Kläger in der für ihn maßgeblichen Heimatregion Dohuk als Konvertit bzw. als sich vom Islam abwendende Person Verfolgungshandlungen durch nicht-staatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG ausgesetzt wäre. 37 Nach Art. 4 Abs. 4 QRL ist die Tatsache, dass ein Asylantragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des jeweiligen Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprächen dagegen, dass dieser Asylantragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. 38 Entscheidend ist insofern, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2015 – A 12 S 1999/14 –, juris). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine politische Verfolgung gegeben ist (BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 – 9 C 118.90 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 147). 39 Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (statt vieler BVerwG, Urt. v. 23.02.1988 – 9 C 32.87 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 80). Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles im Sinne einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit die „reale Möglichkeit“ („real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 14). Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.10.2016 – A 10 S 332/12 –, juris). Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann die Intensität der drohenden Verfolgung aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen für die Entscheidung maßgeblich sein, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren will oder nicht (vgl. BayVGH, Urt. v. 08.02.2007 – 23 B 06.30883 –, juris). 40 Nach der aktuellen Erkenntnismittellage sind in der Autonomieregion Kurdistan wie auch in weiteren Gebieten, die unter Kontrolle der kurdischen Regierung stehen, Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: Dezember 2016, S. 12). Generell kann es zwar zu Angriffen auf Priester, Bombenanschläge auf Kirchen und christliche Einrichtungen sowie zu Übergriffen auf von Christen geführte Lebensmittelhandlungen, in denen auch Alkoholika angeboten werden, kommen (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: Dezember 2016, S. 18). Auch kann es in den Gebieten im Nordirak, die seit Juni 2014 unter der Kontrolle des IS standen oder noch stehen, zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäern, Kakai, Schabak und auch Christen kommen (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: Dezember 2016, S. 12). Die öffentliche Bekundung Atheist zu sein, konnte ebenfalls Probleme bereiten, da die Gesellschaft in der Autonomen Region Kurdistan – als die für den Kläger flüchtlingsrechtlich maßgebliche Heimatregion – ob ihrer grundsätzlich liberalen und in Glaubensfragen offenen Einstellung jedenfalls in nicht lediglich unerheblichen Teilen weiterhin konservativ eingestellt ist und die Erwartung hegt, dass die islamischen Normen eingehalten werden (Immigration and Refugee Board of Canada, Iraq: Information on the treatment of atheists and apostates by society and authorities in Erbil; state protection available, September 2016). Auch in der früher als am liberalsten und gegenüber nicht-muslimischen Lebensweisen am ehesten als offen geltenden Stadt Sulaymaniya hat sich – Stand August 2016 – die Stimmung nach dem Bericht der kanadischen Migrationsbehörde signifikant geändert; insofern besteht die öffentliche Meinung in der Auffassung, dass man öffentlich nicht über Religion spricht (Immigration and Refugee Board of Canada, Iraq: Information on the treatment of atheists and apostates by society and authorities in Erbil; state protection available, September 2016). So ist es etwa auch in Erbil in Zusammenhang mit einer Versammlung zu Bedrohungen eines als Atheist geltenden Professors gekommen, welche – auch in der übrigen Zeit – von islamischen Extremisten und religiösen Führern ausgegangen sind (Immigration and Refugee Board of Canada, Iraq: Information on the treatment of atheists and apostates by society and authorities in Erbil; state protection available, September 2016). 41 Insgesamt ist jedoch davon auszugehen, dass – verglichen mit dem südlichen Irak – die Effektivität und der Schutz durch Behörden in der Region Kurdistan höher ist und die kurdischen Behörden die Möglichkeiten haben, effektiv Sicherheit in den von ihnen kontrollierten Regionen zu gewährleisten (Danish Immigration Service, The Kurdistan Region of Iraq, April 2016, S. 45 unter Bezugnahme auf Berichte von Human Rights Watch). Dabei soll nicht verkannt werden, dass durchaus Defizite in der Schutzgewährung bestehen und diese auch davon abhängen kann, vor wem der mutmaßlich Verfolgte letztlich um Schutz ersucht (Danish Immigration Service, The Kurdistan Region of Iraq, April 2016, S. 45). Zudem – was jedoch flüchtlingsrechtlich zunächst unerheblich ist – ersuchen bedrohte Personen einerseits auch nicht immer um Schutz durch staatliche Behörden oder Gerichte, obwohl sich gerade die kurdische Autonomieregion durch eine – zumindest teilweise – internationalen Standards gerecht werdende Gesetzgebung auszeichnet. Andererseits soll nicht verkannt werden, dass sowohl die Sicherheitsbehörden als auch die Justiz durchaus politischer Einflussnahme unterliegen und der Grad ihres Tätigwerdens auch in Abhängigkeit von verwandtschafts-, stammes- und herkunftsbezogenen – aber auch religionsbezogenen – Aspekten und Verbindungen variieren kann (Danish Immigration Service, The Kurdistan Region of Iraq, April 2016, S. 45). Im Falle des Klägers ist jedoch keine, zu seinen Lasten erschwerte, Sachlage ersichtlich, welche die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes unmöglich machen würde. 42 Diese durch die verfügbaren Erkenntnismittel vorgezeichnete Sachlage lässt insgesamt nicht den Schluss zu, dass es nicht besonders exponierten oder sonst im Einzelfall durch individuelle persönliche Merkmale gekennzeichneten Personen – wie dem Kläger – möglich wäre, effektiven Schutz zu erlangen. Dass entsprechende Merkmale den Schutzgrad erhöhen oder verringern können, ist dabei unmaßgeblich; der grundsätzliche Zugang zu staatlichem Schutz und die grundsätzliche Schutzbereitschaft der Behörden sind nach der dargestellten Erkenntnismittellage für den Kläger generell gegeben. 43 Etwaige einzelfallartige Übergriffe auf besonders exponierte Personen legen keinen, die Voraussetzungen für eine beachtliche reale Gefahr einer Verfolgung erfüllenden Sachverhalt dar. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Lage für Christen und Abkehrer vom islamischen Glauben auch in den generell als stabil und tendenziell sicher geltenden Gebieten der kurdischen Autonomieregion weder optimal noch leicht ist. Diese aus der generellen Sicherheitslage folgenden Erschwernisse im Lebensstandard und in der Ausübung persönlicher Freiheiten beruhen aus Sicht des erkennenden Einzelrichters jedoch nicht auf einer generellen Diskriminierung oder Verfolgung bestimmter religiöser Ansichten, welche die Schwelle zu einer objektiven Furcht vor einer Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure überschreiten würde. 44 Generell wird die Heimatprovinz des Klägers – Dohuk – als „relativ sicher“ eingeschätzt; insbesondere sind keine radikal-islamischen oder religiös-fundamentalistischen Gruppierungen in der Provinz aktiv (Immigration and Refugee Board of Canada, Iraq: Security situation in Dohuk, März 2016). In Bezug auf Christen hat es in Dohuk keine Vorfälle gegeben; vielmehr gilt es für Christen als hinreichend sicher, dort ihren Glauben zu praktizieren, was sich in der zunehmend gestiegenen Zahl an Christen in Dohuk wiederspiegelt (Immigration and Refugee Board of Canada, Iraq: Security situation in Dohuk, März 2016). Diskriminierungen beruhen insofern tendenziell weniger auf der religiösen Überzeugung der Christen als auf dem Umstand, dass sie teilweise als besondere ethnische Gruppe aufgrund nicht religionsbezogener besonderer persönlicher Merkmale in Erscheinung treten (Immigration and Refugee Board of Canada, Iraq: Security situation in Dohuk, März 2016). 45 Dies trifft auf den Kläger indes nicht zu, da er sich in seinem Auftreten und seiner Erscheinung aufgrund seiner Konversion verglichen mit seinem Erscheinungsbild vor dem Abfall vom Islam nicht unterscheidet und so auch nicht besonders hervortritt. Inwieweit die dargestellten Erkenntnisse auch für solche Überzeugungen gelten, die nach ihrem Selbstverständnis und dem des in Rede stehenden Gläubigen ein öffentliches Ausüben, Bekunden oder gar Verbreiten der eigenen Glaubensüberzeugungen gebieten, kann damit vorliegend dahinstehen. Denn nach den Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung beschränkt sich der christliche Glaube in der von ihm praktizierten und für sich verwirklichten Form darin, dass er es gerade nicht als geboten ansieht, Symbole seines Glaubens offen zu tragen oder in dichten, regelmäßigen Abständen in der Öffentlichkeit oder in öffentlichen Gotteshäusern zu beten. Seine eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung lassen insofern nicht erkennen, dass er besonders tiefgreifend gläubig und in seinem Glauben nach Außen gewandt wäre oder in kurzen Abständen die Kirche besuchen würde. Vielmehr hat er angegeben, dass er lediglich deshalb zum Christentum konvertiert sei, weil es ihm fremd sei, ohne Religion zu leben. Er hat insofern lediglich eine Art „pro-forma“-Religionszugehörigkeit dargelegt, um nicht konfessionslos sein zu müssen. 46 Im vorliegenden Fall besteht deshalb keine hinreichende Gefahr für den Kläger, als konvertierter Christ oder als vom islamischen Glauben abgefallen erkannt zu werden, da er dies nicht in einem besondere und allgemein bekannten Maße nach außen getragen hat oder künftig nach außen tragen will. Ihm kommt daher in seinem individuellen Fall keine besondere exponierte Stellung zu, aufgrund derer eine von der allgemeinen Sicherheitslage abweichende religiös motivierte Gefahr, zum Opfer von Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG zu werden, begründet werden oder zu besorgen sein könnte. 47 cc. Soweit der Kläger vorbringt, dass er eine Verfolgung durch seine Onkel besorge, verfängt dies flüchtlingsrechtlich nicht. Zwar können auch einzelne Familienmitglieder als nicht-staatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG in Betracht kommen (vgl. hierzu Bergmann, in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), AuslR, 11. Aufl., § 3c AsylG Rn. 4). Dennoch ist es trotz des möglichen Zugriffs auf den Kläger und seine Familie nach dem Bekanntwerden der Konversion seiner Brüder nicht zu Mordanschlägen oder in ihrer Intensität damit vergleichbaren Übergriffen gekommen. Beim Vorbringen betreffend die Scheiben seines Fahrzeugs handelt es sich um bloße Spekulationen über die Urheber. 48 Zwar mag hinsichtlich der Zugehörigkeit zum Islam, welche nach dem islamischen Selbstverständnis als angeboren gilt (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: Dezember 2016, S. 12), ein besonderes Ehrverständnis der jeweiligen Familie einhergehen. Im Falle des Klägers jedoch ist nach seinen eigenen Angaben zumindest ein Bruder in den Irak und den Heimatort zurückgekehrt und wurde dort offenbar von der Kernfamilie aufgenommen. Insofern scheint die Kernfamilie des Klägers eine Konversion zu tolerieren und zumindest hinzunehmen, sodass es nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) feststeht, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in den Irak aufgrund seiner Konversion bzw. seines erklärten Abfalls vom Islam Repressionen seiner Onkel ausgesetzt wäre, welche die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Schwelle überschreiten könnten. 49 c. Es besteht auch kein Anspruch des Klägers auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 Abs. 1 AsylG). 50 Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden – wie die Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts – droht (§ 4 Abs. 1 AsylG). Derartiges ist nicht ersichtlich. 51 Insbesondere liegt keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vor. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist im Lichte des Art. 15 Buchst. c) QRL dahingehend auszulegen, dass für die Anwendung dieser Bestimmung vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auszugehen ist, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (EuGH, Urt. v. 30.01.2014 – Rs. C-285/12 Diakité –, CELEX-Nr.: 62012CJ0285, Rn. 21 ff.). 52 Eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zugleich die Voraussetzungen des Art. 15 Buchst. c) QRL erfüllt, kann sich auch aus einer allgemeinen Gefahr für eine Vielzahl von Zivilpersonen im Rahmen eines bewaffneten Konflikts ergeben, wenn sich die Gefahr in der Person des Ausländers verdichtet, wobei sich eine solche Verdichtung bzw. Individualisierung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben kann (BVerwG, Urt. v. 24.06.2008 – 10 C 43.07 –, Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u Asylrecht Nr. 22). 53 Das Vorliegen einer solchen Bedrohung kann nach der unions- und fachgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt nach der Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden, die mit einem Antrag auf subsidiären Schutz befasst sind, oder der Gerichte eines Mitgliedstaats, bei denen eine Klage gegen die Ablehnung eines solchen Antrags anhängig ist, ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urt. v. 17.02.2009 – Rs. C-465/07 Elgafaji –, Slg. 2009, I-921 Rn. 43; BVerwG, Urt. v. 14.07.2009 – 10 C 9.08 –, Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 33). Besteht ein bewaffneter Konflikt mit einem solchen Gefahrengrad nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Ausländers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehrt (BVerwG, Urt. v. 14.07.2009 – 10 C 9.08 –, Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 33). 54 Dies ist in der Heimatregion Dohuk des Klägers nicht der Fall. Auch wenn immer wieder vereinzelte Anschläge in der kurdischen Autonomieregion stattfinden, gilt die Sicherheitslage in den autonomen Kurdengebieten verglichen mit der Situation im übrigen Irak als gut (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Österreich), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 08.04.2016, S. 25). Die unter der Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte stehenden Gebiete sind sicher; die Sicherheitskräfte sind mit Erfolg um Stabilität und Sicherheit bemüht, auch wenn sie weiterhin unter den Folgen der Konflikte in der Region und unter geringen Ressourcen leiden (Danish Immigration Service, The Kurdistan Region of Iraq, April 2016, S. 29). So hat es bereits im Zeitraum 2015 bis März 2016 keine Berichte oder Erkenntnisse über neuerliche Anschläge in Dohuk gegeben (Immigration and Refugee Board of Canada, Security Situation in Dohuk, including ISIS activities and targeting of Christians; treatment of Christians by Kurdish authorities in Dohuk, including state protection, 11.03.2016). Mittlerweile kommt es in der mit etwa 350.000 Einwohnern bewohnten Stadt Dohuk auch vereinzelt zu kollektiven kulturellen Ereignissen (Deutschlandradio Kultur, Der Krieg ist nur wenige Kilometer weit weg, 13.09.2016, allgemein abrufbar unter http://www.deutschlandradiokultur.de/kurdisches-filmfestival-in-dohuk-der-krieg-ist-nur-wenige.1013.de.html?dram:article_id=365804). 55 Insofern hat die Region, trotz der fortbestehenden Defizite in der Entlohnung und der Verwaltung vom wirtschaftlichen Aufschwung in der kurdischen Autonomieregion profitiert, sodass ein geregeltes Alltagsleben, wie etwa auch ein Universitätsbetrieb dauerhaft und nachhaltig möglich sind (Frankfurter Allgemeine Zeitung, Aufbruch im Schatten des Krieges, 10.02.2016, allgemein abrufbar unter http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/forschung-und-lehre/an-der-kurdischen-universitaet-dohuk-plant-man-wiederaufbau-14059438.html). Von einer allgemeinen Gefahr bzw. deren für die im Rahmen des § 4 Abs. 1 AsylG relevanten Erhöhung aufgrund der Religionszugehörigkeit des Klägers oder wegen dessen Abkehr vom Islam ist – selbst wenn diese zuträfen – nicht auszugehen. Insbesondere kann der Kläger vor seinen Onkeln im nahegelegenen Dohuk oder auch in der Stadt Semel Schutz finden, zumal nach dem bisherigen Vorbringen offenbar keine besonders hartnäckige Verfolgung vorzuliegen scheint; jedenfalls ist eine solche nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt worden. Bloße Einschüchterungsversuche genügen insofern nicht. 56 d. Das Nicht-Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zutreffend festgestellt. 57 aa. Ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG ist nicht ersichtlich. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein – hier einzig in Betracht kommender – Verstoß gegen Art. 3 EMRK ist nicht ersichtlich. Schlechte humanitäre Verhältnisse als solche können nur unter besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein, wenn diese ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht-staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will, beruhen. Ganz außerordentliche individuelle Umstände müssen dagegen hinzutreten, um schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet, wenn diese nicht überwiegend auf Handlungen der genannten Akteure zurückzuführen sind, als „Behandlung“ im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.7.2013 – A 11 S 697/13 –, juris). Derartiges ist nicht gegeben, da der Kläger bereits vor seiner Ausreise aus dem Irak seinen Lebensunterhalt selbst verdienen konnte und hieran anknüpfen kann. Im Übrigen würde er in bestehende familiäre Strukturen, von denen nicht alle Verwandten gegenüber seiner Abkehr vom Islam kritisch eingestellt sind, zurückkehren. 58 bb. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei sind solche Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). Es muss sich daher um eine bestehende individuelle Gefahr handeln (Bergmann, in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), AuslR, 11. Aufl., 2016, § 60 AufenthG Rn. 53). Das Vorliegen einer solchen ist im Wege einer Gefahrenprognose zu ermitteln, wobei das erkennende Gericht im Hauptsacheverfahren Überzeugungsgewissheit erlangen muss (BVerwG, Beschl. v. 8.2.2011 – 10 B 1/11 –, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 43). Derartiges ist mit Blick auf die bisherigen Ausführungen und Feststellungen nicht ersichtlich und wird auch nicht über die bisherigen Ausführungen hinausgehend vorgebracht. 59 e. Die Abschiebungsandrohung beruht auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG und stößt nach alledem nicht auf rechtliche Bedenken. 60 f. Die Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots im Falle der Abschiebung (§ 11 Abs. 1 AufenthG) stößt nicht auf rechtliche Bedenken, sodass offenbleiben kann, ob auch diese Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist oder – was der anfängliche Antragswortlaut nahelegt – bestandskräftig ist. 61 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden in diesem Verfahren nicht erhoben (§ 83b AsylG). Gründe 18 1. Zur Entscheidung des Rechtsstreits ist gem. § 76 Abs. 1 AsylG der Einzelrichter berufen, auf den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen wurde. 19 2. Das Gericht kann entscheiden, obwohl die Prozessbevollmächtigte des Klägers und die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind, nachdem sie darauf hingewiesen wurden, dass auch bei ihrem Ausbleiben ohne sie verhandelt werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). 20 3. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.10.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 21 a. Die Asylberechtigung ist nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, nachdem der Kläger im Verwaltungsverfahren seinen Asylantrag entsprechend beschränkt hat (§ 13 Abs. 2 AsylG). Selbst wenn hierüber zu entscheiden wäre, wäre die Klage insoweit unbegründet, da der Kläger auf dem Landweg und damit über einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Drittstaat eingereist ist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist (Art. 16a Abs. 2 GG). 22 b. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da er deren Voraussetzungen nicht erfüllt (§§ 3 ff. AsylG). 23 Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, zumal im flüchtlingsrechtlichen Erstverfahren – wie hier – die Anerkennung subjektiver Nachfluchtgründe nicht begrenzt ist (BVerwG, Urt. v. 05.03.2009 – 10 C 51.07 –, Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u Asylrecht Nr. 28). Es kommt daher zunächst nicht darauf an, wann der Kläger sich vom islamischen Glauben ab- und sich im Sinne einer Konversion dem christlichen Glauben hingewandt hat. 24 Die durch die Richtlinie 2011/95/EU vom 20.12.2011 – Qualifikationsrichtlinie (QRL) – vorgezeichneten Vorschriften des nationalen Rechts – hier der §§ 3 ff. AsylG – und damit auch der Begriff der Verfolgung hinsichtlich seiner Voraussetzung von nach Art oder Wiederholung schwerwiegenden Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte darstellenden Handlungen, sind unionsrechtskonform anhand der Richtlinie auszulegen. Demnach ist es als Eingriff in die Religionsfreiheit zu prüfen, wenn auf die Entschließungsfreiheit des Schutzsuchenden, seine Religion in einer bestimmten Weise zu praktizieren, durch die Bedrohung mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit eingewirkt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2013 – A 11 S 689/13 –, juris, m.w.N.). 25 Dabei stellt nicht jeder Eingriff in das durch Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh) garantierte Recht auf Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 QRL dar (EuGH, Urt. v. 05.09.2012 – Rs. C-71/11 –, Rn. 56 ff.). Es muss sich vielmehr um eine „schwerwiegende Verletzung“ dieser Freiheit handeln, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt, damit die betreffenden Handlungen als Verfolgung gelten können; gesetzlich vorgesehene Einschränkungen der Grundrechtsausübung scheiden damit zunächst aus (EuGH, Urt. v. 05.09.2012 – Rs. C-71/11 –, Rn. 56 ff.). 26 Vorauszusetzen ist damit gem. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) QRL, dass die Eingriffshandlungen einer Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommen, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK in keinem Fall abgewichen werden darf (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2013 – A 11 S 689/13 –, juris). Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) QRL darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Ausländers, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch Eingriffe in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben (EuGH, Urt. v. 05.09.2012 – Rs. C-71/11 –, Rn. 62). Damit ist bei der Bestimmung der Handlungen, die aufgrund ihrer Schwere – verbunden mit der ihrer Folgen – für den Betroffenen als Verfolgung gelten können, nicht darauf abzustellen, in welche Komponente der Religionsfreiheit eingegriffen wird, sondern auf die Art der ausgeübten Repressionen und deren Folgen für den Betroffenen (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 14). 27 Ob eine Verletzung des durch Art. 10 Abs. 1 GrCh garantierten Rechts eine solche Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 QRL darstellt, richtet sich mithin danach, wie gravierend die Maßnahmen und Sanktionen sind, die gegenüber dem Betroffenen ergriffen werden oder ergriffen werden können. Ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 1 QRL setzt nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt; vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2013 – A 11 S 689/13 –, juris, m.w.N.). 28 Wann der flüchtlingsrechtlich zu fordernde Grad an Schwere erreicht ist, hängt von dem durch objektive Aspekte – wie der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter – und subjektive Gesichtspunkte – etwa der Unverzichtbarkeit der Ausübung seiner Religion in der Öffentlichkeit – gezeichneten Gesamtbilds im Einzelfall ab (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2013 – A 11 S 689/13 –, juris). Maßgeblich ist dabei, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist; dabei reicht es nicht aus, dass der Ausländer eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen – jedenfalls im Aufnahmestaat – nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2013 – A 11 S 689/13 –, juris). 29 aa. Unter Zugrundelegung und in Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs ist das Gericht davon überzeugt, dass selbst wenn das Vorbringen des Klägers über seine Konversion zum christlichen Glauben zuträfe, ihm keine Verfolgung aus religiösen Gründen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG durch staatliche Stellen oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschende organisierte Akteure (§ 3c Nr. 1, Nr. 2 AsylG) drohen würde. Daher kann auch die Frage, welche flüchtlingsrechtliche Relevanz die vom Kläger – grundsätzlich glaubhaft vorgebrachten – Umstände seiner Konversion beanspruchen, offenbleiben. 30 Aus dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes geht hervor, dass eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden im Irak nicht stattfindet (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: Dezember 2016, S. 11). Nach diesem Bericht erkennt die irakische Verfassung das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an. Auch wenn der Islam normativ als eine Hauptquelle der Gesetzgebung definiert wird, wird auf dem gleichen verfassungsrechtlichen Rang die Freiheit des Glaubens und dessen Ausübung garantiert (vgl. auch United States Department of State, Religious Freedom Report 2015 – Iraq, S. 5). Art. 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Iraks fest. Art. 43 der Verfassung verpflichtet den Staat zum Schutz religiöser Stätten. Das irakische Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie etwa den Abfall vom Islam. Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im Parlament vertreten; darunter entfallen fünf Sitze für die christliche Minderheit (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: Dezember 2016, S. 11 f.). 31 Solche amtlichen Auskünfte bzw. Lageberichte des Auswärtigen Amtes stellen Beweismittel eigener Art dar, denen eine – auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannte – „Bemühung um Objektivität“ innewohnt, sodass sie den tatsächlichen Verhältnissen am Nächsten kommen (BVerfG, Beschl. v. 23.02.1983 – 1 BvR 990/82 –, BVerfGE 63, 197 <214 f.>). Ihnen kommt daher ein hoher Beweiswert zu (Berlit, in: Gemeinschaftskommentar AsylG (GK-AsylG), § 78 Rn. 400 (Stand: April 1998)). Ob und in welchem Umfang die Verwaltungsgerichte weitere Erkenntnisse verwerten, ist Frage des jeweiligen Einzelfalls (OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 09.01.2017 – 11 A 1213/16.A –, juris). Im vorliegenden Fall steht der Lagebericht indes in seinen maßgeblichen Angaben nicht in Widerspruch zu den übrigen, dem Gericht vorliegenden, Erkenntnismitteln. Es liegen daher keine Anhaltspunkte vor, welche Anlass böten, an dieser Tatsachenlage zu zweifeln. 32 Zwar mögen in der staatlichen Anerkennung von Konversionen und in der personenstandsrechtlichen Erfassung und Registrierung anderer Glaubensrichtungen als des Islams Defizite bestehen (United States Department of State, Religious Freedom Report 2015 – Iraq, S. 5). Verfolgungshandlungen, welche unter die Voraussetzungen des § 3a AsylG subsumiert werden könnten, vermögen diese jedoch weder für sich noch in einem kumulativen Zusammenwirken (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG) darzustellen, zumal es sich weitgehend um faktische, nicht jedoch als solche gezielte Folgen handelt (vgl. zum Erfordernis der Zielgerichtetheit BVerwG, Urt. v. 19.01.2009 – 10 C 52.07 –, NVwZ 2009, 982 <984>). 33 Dies gilt auch und insbesondere für die irakische Autonomieregion Kurdistan, da die dortige Regierung grundsätzlich säkular ist. Deshalb sind viele Angehörige religiöser Minderheiten in die kurdischen Autonomiegebiete umgezogen, da diese einen höheren Grad an Sicherheit, Toleranz und Schutz für Minderheitenrechte gewähren (Immigration and Refugee Board of Canada, Iraq: Information on the treatment of atheists and apostates by society and authorities in Erbil; state protection available, September 2016). Dies spiegelt sich auch in den Angaben des Klägers wieder, wonach die Sicherheitslage in seinem Heimatgebiet sicherer sei als im übrigen Irak. 34 In Gebieten, die von der kurdischen Regionalregierung kontrolliert werden, haben seit 2003 viele christliche Flüchtlinge aus anderen Landesteilen Zuflucht gefunden (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: Dezember 2016, S. 18). Es gibt keine Anzeichen für staatliche Diskriminierung; der Kirchenbau wie auch die Kirche als Institution werden staatlich von der Regionalregierung gefördert (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: Dezember 2016, S. 12). Die sozialen Probleme von Binnenflüchtlingen in der kurdischen Autonomieregion sind im Falle des Klägers unerheblich, da nach seinen eigenen Angaben Teile seiner Kernfamilie weiterhin dort leben und er im Falle einer Rückkehr nicht wie Binnenflüchtlinge aus anderen Landesteilen auf fremde Hilfe angewiesen wäre oder auf eine Sprachbarriere stoßen würde (vgl. zu diesen Problemen Danish Immigration Service, The Kurdistan Region of Iraq, April 2016, S. 56 ff.; Amnesty International, Menschenrechtsreport Irak 2016/17). 35 Massive Diskriminierungen und Anwendung von Gewalt gegenüber Minderheiten – insbesondere Konvertiten – scheint vielmehr von nicht-staatlichen Akteuren sowie Gruppierungen auszugehen und insbesondere außerhalb der kurdischen Autonomieregion ein schwerwiegendes Problem darzustellen (zusammenfassend Schweizer Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche: Gesetzliche Lage für die Abkehr vom Islam in der Autonomen Region Kurdistan, Schutzwille der Behörden, vom 20.05.2016; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Bestrafung bei Abfall von Islam und Konversion zum Christentum, vom 20.01.2016). 36 bb. Es besteht auch keine objektive Besorgnis, dass der Kläger in der für ihn maßgeblichen Heimatregion Dohuk als Konvertit bzw. als sich vom Islam abwendende Person Verfolgungshandlungen durch nicht-staatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG ausgesetzt wäre. 37 Nach Art. 4 Abs. 4 QRL ist die Tatsache, dass ein Asylantragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des jeweiligen Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprächen dagegen, dass dieser Asylantragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. 38 Entscheidend ist insofern, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2015 – A 12 S 1999/14 –, juris). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine politische Verfolgung gegeben ist (BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 – 9 C 118.90 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 147). 39 Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (statt vieler BVerwG, Urt. v. 23.02.1988 – 9 C 32.87 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 80). Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles im Sinne einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit die „reale Möglichkeit“ („real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 14). Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.10.2016 – A 10 S 332/12 –, juris). Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann die Intensität der drohenden Verfolgung aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen für die Entscheidung maßgeblich sein, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren will oder nicht (vgl. BayVGH, Urt. v. 08.02.2007 – 23 B 06.30883 –, juris). 40 Nach der aktuellen Erkenntnismittellage sind in der Autonomieregion Kurdistan wie auch in weiteren Gebieten, die unter Kontrolle der kurdischen Regierung stehen, Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: Dezember 2016, S. 12). Generell kann es zwar zu Angriffen auf Priester, Bombenanschläge auf Kirchen und christliche Einrichtungen sowie zu Übergriffen auf von Christen geführte Lebensmittelhandlungen, in denen auch Alkoholika angeboten werden, kommen (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: Dezember 2016, S. 18). Auch kann es in den Gebieten im Nordirak, die seit Juni 2014 unter der Kontrolle des IS standen oder noch stehen, zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäern, Kakai, Schabak und auch Christen kommen (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: Dezember 2016, S. 12). Die öffentliche Bekundung Atheist zu sein, konnte ebenfalls Probleme bereiten, da die Gesellschaft in der Autonomen Region Kurdistan – als die für den Kläger flüchtlingsrechtlich maßgebliche Heimatregion – ob ihrer grundsätzlich liberalen und in Glaubensfragen offenen Einstellung jedenfalls in nicht lediglich unerheblichen Teilen weiterhin konservativ eingestellt ist und die Erwartung hegt, dass die islamischen Normen eingehalten werden (Immigration and Refugee Board of Canada, Iraq: Information on the treatment of atheists and apostates by society and authorities in Erbil; state protection available, September 2016). Auch in der früher als am liberalsten und gegenüber nicht-muslimischen Lebensweisen am ehesten als offen geltenden Stadt Sulaymaniya hat sich – Stand August 2016 – die Stimmung nach dem Bericht der kanadischen Migrationsbehörde signifikant geändert; insofern besteht die öffentliche Meinung in der Auffassung, dass man öffentlich nicht über Religion spricht (Immigration and Refugee Board of Canada, Iraq: Information on the treatment of atheists and apostates by society and authorities in Erbil; state protection available, September 2016). So ist es etwa auch in Erbil in Zusammenhang mit einer Versammlung zu Bedrohungen eines als Atheist geltenden Professors gekommen, welche – auch in der übrigen Zeit – von islamischen Extremisten und religiösen Führern ausgegangen sind (Immigration and Refugee Board of Canada, Iraq: Information on the treatment of atheists and apostates by society and authorities in Erbil; state protection available, September 2016). 41 Insgesamt ist jedoch davon auszugehen, dass – verglichen mit dem südlichen Irak – die Effektivität und der Schutz durch Behörden in der Region Kurdistan höher ist und die kurdischen Behörden die Möglichkeiten haben, effektiv Sicherheit in den von ihnen kontrollierten Regionen zu gewährleisten (Danish Immigration Service, The Kurdistan Region of Iraq, April 2016, S. 45 unter Bezugnahme auf Berichte von Human Rights Watch). Dabei soll nicht verkannt werden, dass durchaus Defizite in der Schutzgewährung bestehen und diese auch davon abhängen kann, vor wem der mutmaßlich Verfolgte letztlich um Schutz ersucht (Danish Immigration Service, The Kurdistan Region of Iraq, April 2016, S. 45). Zudem – was jedoch flüchtlingsrechtlich zunächst unerheblich ist – ersuchen bedrohte Personen einerseits auch nicht immer um Schutz durch staatliche Behörden oder Gerichte, obwohl sich gerade die kurdische Autonomieregion durch eine – zumindest teilweise – internationalen Standards gerecht werdende Gesetzgebung auszeichnet. Andererseits soll nicht verkannt werden, dass sowohl die Sicherheitsbehörden als auch die Justiz durchaus politischer Einflussnahme unterliegen und der Grad ihres Tätigwerdens auch in Abhängigkeit von verwandtschafts-, stammes- und herkunftsbezogenen – aber auch religionsbezogenen – Aspekten und Verbindungen variieren kann (Danish Immigration Service, The Kurdistan Region of Iraq, April 2016, S. 45). Im Falle des Klägers ist jedoch keine, zu seinen Lasten erschwerte, Sachlage ersichtlich, welche die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes unmöglich machen würde. 42 Diese durch die verfügbaren Erkenntnismittel vorgezeichnete Sachlage lässt insgesamt nicht den Schluss zu, dass es nicht besonders exponierten oder sonst im Einzelfall durch individuelle persönliche Merkmale gekennzeichneten Personen – wie dem Kläger – möglich wäre, effektiven Schutz zu erlangen. Dass entsprechende Merkmale den Schutzgrad erhöhen oder verringern können, ist dabei unmaßgeblich; der grundsätzliche Zugang zu staatlichem Schutz und die grundsätzliche Schutzbereitschaft der Behörden sind nach der dargestellten Erkenntnismittellage für den Kläger generell gegeben. 43 Etwaige einzelfallartige Übergriffe auf besonders exponierte Personen legen keinen, die Voraussetzungen für eine beachtliche reale Gefahr einer Verfolgung erfüllenden Sachverhalt dar. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Lage für Christen und Abkehrer vom islamischen Glauben auch in den generell als stabil und tendenziell sicher geltenden Gebieten der kurdischen Autonomieregion weder optimal noch leicht ist. Diese aus der generellen Sicherheitslage folgenden Erschwernisse im Lebensstandard und in der Ausübung persönlicher Freiheiten beruhen aus Sicht des erkennenden Einzelrichters jedoch nicht auf einer generellen Diskriminierung oder Verfolgung bestimmter religiöser Ansichten, welche die Schwelle zu einer objektiven Furcht vor einer Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure überschreiten würde. 44 Generell wird die Heimatprovinz des Klägers – Dohuk – als „relativ sicher“ eingeschätzt; insbesondere sind keine radikal-islamischen oder religiös-fundamentalistischen Gruppierungen in der Provinz aktiv (Immigration and Refugee Board of Canada, Iraq: Security situation in Dohuk, März 2016). In Bezug auf Christen hat es in Dohuk keine Vorfälle gegeben; vielmehr gilt es für Christen als hinreichend sicher, dort ihren Glauben zu praktizieren, was sich in der zunehmend gestiegenen Zahl an Christen in Dohuk wiederspiegelt (Immigration and Refugee Board of Canada, Iraq: Security situation in Dohuk, März 2016). Diskriminierungen beruhen insofern tendenziell weniger auf der religiösen Überzeugung der Christen als auf dem Umstand, dass sie teilweise als besondere ethnische Gruppe aufgrund nicht religionsbezogener besonderer persönlicher Merkmale in Erscheinung treten (Immigration and Refugee Board of Canada, Iraq: Security situation in Dohuk, März 2016). 45 Dies trifft auf den Kläger indes nicht zu, da er sich in seinem Auftreten und seiner Erscheinung aufgrund seiner Konversion verglichen mit seinem Erscheinungsbild vor dem Abfall vom Islam nicht unterscheidet und so auch nicht besonders hervortritt. Inwieweit die dargestellten Erkenntnisse auch für solche Überzeugungen gelten, die nach ihrem Selbstverständnis und dem des in Rede stehenden Gläubigen ein öffentliches Ausüben, Bekunden oder gar Verbreiten der eigenen Glaubensüberzeugungen gebieten, kann damit vorliegend dahinstehen. Denn nach den Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung beschränkt sich der christliche Glaube in der von ihm praktizierten und für sich verwirklichten Form darin, dass er es gerade nicht als geboten ansieht, Symbole seines Glaubens offen zu tragen oder in dichten, regelmäßigen Abständen in der Öffentlichkeit oder in öffentlichen Gotteshäusern zu beten. Seine eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung lassen insofern nicht erkennen, dass er besonders tiefgreifend gläubig und in seinem Glauben nach Außen gewandt wäre oder in kurzen Abständen die Kirche besuchen würde. Vielmehr hat er angegeben, dass er lediglich deshalb zum Christentum konvertiert sei, weil es ihm fremd sei, ohne Religion zu leben. Er hat insofern lediglich eine Art „pro-forma“-Religionszugehörigkeit dargelegt, um nicht konfessionslos sein zu müssen. 46 Im vorliegenden Fall besteht deshalb keine hinreichende Gefahr für den Kläger, als konvertierter Christ oder als vom islamischen Glauben abgefallen erkannt zu werden, da er dies nicht in einem besondere und allgemein bekannten Maße nach außen getragen hat oder künftig nach außen tragen will. Ihm kommt daher in seinem individuellen Fall keine besondere exponierte Stellung zu, aufgrund derer eine von der allgemeinen Sicherheitslage abweichende religiös motivierte Gefahr, zum Opfer von Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG zu werden, begründet werden oder zu besorgen sein könnte. 47 cc. Soweit der Kläger vorbringt, dass er eine Verfolgung durch seine Onkel besorge, verfängt dies flüchtlingsrechtlich nicht. Zwar können auch einzelne Familienmitglieder als nicht-staatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG in Betracht kommen (vgl. hierzu Bergmann, in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), AuslR, 11. Aufl., § 3c AsylG Rn. 4). Dennoch ist es trotz des möglichen Zugriffs auf den Kläger und seine Familie nach dem Bekanntwerden der Konversion seiner Brüder nicht zu Mordanschlägen oder in ihrer Intensität damit vergleichbaren Übergriffen gekommen. Beim Vorbringen betreffend die Scheiben seines Fahrzeugs handelt es sich um bloße Spekulationen über die Urheber. 48 Zwar mag hinsichtlich der Zugehörigkeit zum Islam, welche nach dem islamischen Selbstverständnis als angeboren gilt (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: Dezember 2016, S. 12), ein besonderes Ehrverständnis der jeweiligen Familie einhergehen. Im Falle des Klägers jedoch ist nach seinen eigenen Angaben zumindest ein Bruder in den Irak und den Heimatort zurückgekehrt und wurde dort offenbar von der Kernfamilie aufgenommen. Insofern scheint die Kernfamilie des Klägers eine Konversion zu tolerieren und zumindest hinzunehmen, sodass es nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) feststeht, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in den Irak aufgrund seiner Konversion bzw. seines erklärten Abfalls vom Islam Repressionen seiner Onkel ausgesetzt wäre, welche die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Schwelle überschreiten könnten. 49 c. Es besteht auch kein Anspruch des Klägers auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 Abs. 1 AsylG). 50 Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden – wie die Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts – droht (§ 4 Abs. 1 AsylG). Derartiges ist nicht ersichtlich. 51 Insbesondere liegt keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vor. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist im Lichte des Art. 15 Buchst. c) QRL dahingehend auszulegen, dass für die Anwendung dieser Bestimmung vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auszugehen ist, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (EuGH, Urt. v. 30.01.2014 – Rs. C-285/12 Diakité –, CELEX-Nr.: 62012CJ0285, Rn. 21 ff.). 52 Eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zugleich die Voraussetzungen des Art. 15 Buchst. c) QRL erfüllt, kann sich auch aus einer allgemeinen Gefahr für eine Vielzahl von Zivilpersonen im Rahmen eines bewaffneten Konflikts ergeben, wenn sich die Gefahr in der Person des Ausländers verdichtet, wobei sich eine solche Verdichtung bzw. Individualisierung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben kann (BVerwG, Urt. v. 24.06.2008 – 10 C 43.07 –, Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u Asylrecht Nr. 22). 53 Das Vorliegen einer solchen Bedrohung kann nach der unions- und fachgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt nach der Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden, die mit einem Antrag auf subsidiären Schutz befasst sind, oder der Gerichte eines Mitgliedstaats, bei denen eine Klage gegen die Ablehnung eines solchen Antrags anhängig ist, ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urt. v. 17.02.2009 – Rs. C-465/07 Elgafaji –, Slg. 2009, I-921 Rn. 43; BVerwG, Urt. v. 14.07.2009 – 10 C 9.08 –, Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 33). Besteht ein bewaffneter Konflikt mit einem solchen Gefahrengrad nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Ausländers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehrt (BVerwG, Urt. v. 14.07.2009 – 10 C 9.08 –, Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 33). 54 Dies ist in der Heimatregion Dohuk des Klägers nicht der Fall. Auch wenn immer wieder vereinzelte Anschläge in der kurdischen Autonomieregion stattfinden, gilt die Sicherheitslage in den autonomen Kurdengebieten verglichen mit der Situation im übrigen Irak als gut (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Österreich), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 08.04.2016, S. 25). Die unter der Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte stehenden Gebiete sind sicher; die Sicherheitskräfte sind mit Erfolg um Stabilität und Sicherheit bemüht, auch wenn sie weiterhin unter den Folgen der Konflikte in der Region und unter geringen Ressourcen leiden (Danish Immigration Service, The Kurdistan Region of Iraq, April 2016, S. 29). So hat es bereits im Zeitraum 2015 bis März 2016 keine Berichte oder Erkenntnisse über neuerliche Anschläge in Dohuk gegeben (Immigration and Refugee Board of Canada, Security Situation in Dohuk, including ISIS activities and targeting of Christians; treatment of Christians by Kurdish authorities in Dohuk, including state protection, 11.03.2016). Mittlerweile kommt es in der mit etwa 350.000 Einwohnern bewohnten Stadt Dohuk auch vereinzelt zu kollektiven kulturellen Ereignissen (Deutschlandradio Kultur, Der Krieg ist nur wenige Kilometer weit weg, 13.09.2016, allgemein abrufbar unter http://www.deutschlandradiokultur.de/kurdisches-filmfestival-in-dohuk-der-krieg-ist-nur-wenige.1013.de.html?dram:article_id=365804). 55 Insofern hat die Region, trotz der fortbestehenden Defizite in der Entlohnung und der Verwaltung vom wirtschaftlichen Aufschwung in der kurdischen Autonomieregion profitiert, sodass ein geregeltes Alltagsleben, wie etwa auch ein Universitätsbetrieb dauerhaft und nachhaltig möglich sind (Frankfurter Allgemeine Zeitung, Aufbruch im Schatten des Krieges, 10.02.2016, allgemein abrufbar unter http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/forschung-und-lehre/an-der-kurdischen-universitaet-dohuk-plant-man-wiederaufbau-14059438.html). Von einer allgemeinen Gefahr bzw. deren für die im Rahmen des § 4 Abs. 1 AsylG relevanten Erhöhung aufgrund der Religionszugehörigkeit des Klägers oder wegen dessen Abkehr vom Islam ist – selbst wenn diese zuträfen – nicht auszugehen. Insbesondere kann der Kläger vor seinen Onkeln im nahegelegenen Dohuk oder auch in der Stadt Semel Schutz finden, zumal nach dem bisherigen Vorbringen offenbar keine besonders hartnäckige Verfolgung vorzuliegen scheint; jedenfalls ist eine solche nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt worden. Bloße Einschüchterungsversuche genügen insofern nicht. 56 d. Das Nicht-Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zutreffend festgestellt. 57 aa. Ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG ist nicht ersichtlich. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein – hier einzig in Betracht kommender – Verstoß gegen Art. 3 EMRK ist nicht ersichtlich. Schlechte humanitäre Verhältnisse als solche können nur unter besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein, wenn diese ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht-staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will, beruhen. Ganz außerordentliche individuelle Umstände müssen dagegen hinzutreten, um schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet, wenn diese nicht überwiegend auf Handlungen der genannten Akteure zurückzuführen sind, als „Behandlung“ im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.7.2013 – A 11 S 697/13 –, juris). Derartiges ist nicht gegeben, da der Kläger bereits vor seiner Ausreise aus dem Irak seinen Lebensunterhalt selbst verdienen konnte und hieran anknüpfen kann. Im Übrigen würde er in bestehende familiäre Strukturen, von denen nicht alle Verwandten gegenüber seiner Abkehr vom Islam kritisch eingestellt sind, zurückkehren. 58 bb. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei sind solche Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). Es muss sich daher um eine bestehende individuelle Gefahr handeln (Bergmann, in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), AuslR, 11. Aufl., 2016, § 60 AufenthG Rn. 53). Das Vorliegen einer solchen ist im Wege einer Gefahrenprognose zu ermitteln, wobei das erkennende Gericht im Hauptsacheverfahren Überzeugungsgewissheit erlangen muss (BVerwG, Beschl. v. 8.2.2011 – 10 B 1/11 –, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 43). Derartiges ist mit Blick auf die bisherigen Ausführungen und Feststellungen nicht ersichtlich und wird auch nicht über die bisherigen Ausführungen hinausgehend vorgebracht. 59 e. Die Abschiebungsandrohung beruht auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG und stößt nach alledem nicht auf rechtliche Bedenken. 60 f. Die Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots im Falle der Abschiebung (§ 11 Abs. 1 AufenthG) stößt nicht auf rechtliche Bedenken, sodass offenbleiben kann, ob auch diese Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist oder – was der anfängliche Antragswortlaut nahelegt – bestandskräftig ist. 61 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden in diesem Verfahren nicht erhoben (§ 83b AsylG).