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Urteil

1 K 3405/16

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Baugenehmigung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 18.08.2016 wird aufgehoben. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers jeweils zur Hälfe. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Erteilung einer befristeten Baugenehmigung für die Errichtung einer Unterkunft für Asylbewerber. 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Z in ... (Flurstück Nr. …). Er betreibt auf seinem Grundstück einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Viehzucht. Die nördliche Grenze und die östliche Grenze sowie ein Teil der südlichen Grenze seines Grundstücks grenzen an den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans R-Z der Stadt X, bekannt gemacht im X-Amtsblatt vom 15.08.1975, zuletzt geändert durch die „Bebauungsplanänderung R-Z“, Genehmigung des Regierungspräsidiums Tübingen bekannt gemacht im X-Amtsblatt vom 07.04.1977 (im Folgenden als Bebauungsplan bezeichnet). Sowohl die ursprüngliche Fassung des Bebauungsplans wie auch seine Änderung setzen gegenüber dem Grundstück des Klägers ein allgemeines Wohngebiet fest. 3 Der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers wurde teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans genehmigt. Mit Genehmigungsurkunde vom 14.11.1958 wurde die Erstellung eines landwirtschaftlichen Anwesens (Aussiedlerhof) mit einem Wohnhaus, einem Schweinestall von 12,51 m auf 15,37 m sowie einer Scheune und einem Stall mit den Außenmaßen von 17,50 m auf 21,00 m und aufgrund der Einzeichnung im Lageplan eine Dunglege im nördlichen Bereich des Grundstücks genehmigt. Mit Bescheid vom 26.02.1980 wurde die Genehmigung für einen Anbau an das Wohnhaus erteilt. Mit Bescheid vom 02.05.1983 genehmigte die Beklagte die Errichtung eines weiteren Stalles im Anschluss an den bisherigen Stall im südlichen Bereich des Grundstücks sowie weiter im Süden einen Geräteschuppen. Östlich angrenzend an den Geräteschuppen findet sich ein mit Geräteraum bezeichnetes Gebäude, für das dem Gericht keine Baugenehmigung vorliegt. Ebenfalls mit Bescheid vom 02.05.1983 wurde zwischen dem bestehenden Wohnhaus und dem zu errichtenden Geräteschuppen eine Flüssigdunggrube mit einem Rauminhalt von 30 m³ genehmigt. 4 An der Süd-Ostecke des Baugrundstücks befindet sich Wohnbebauung. Auch gegenüber der Ostseite des Baugrundstücks befindet sich jenseits der F-Straße Wohnbebauung. Zwischen der F-Straße und dem Grundstück des Klägers liegt das derzeit noch unbebaute Baugrundstück. 5 Mit Bauantrag vom 18.09.2015 beantragte die Beigeladene bei ihrer Baurechtsbehörde die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Laufzeit von 4 Jahren ab Nutzungsaufnahme für die Errichtung von Unterkünften als mobile Raumsysteme (Container) für die Anschlussunterbringung von Asylbewerbern (76 Personen) auf den Grundstücken Flurstück Nrn. 1292/1 und 1293/1 der Gemarkung X in drei Gebäuden (F-Straße 4, 6 und 8). Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Es grenzt an die Nordgrenze und auf etwa 2/3 an die Ostgrenze des Grundstücks des Klägers an. 6 Am 04.12.2015 erhob der Kläger auf eine Angrenzerbenachrichtigung vom 17.11.2015 (zugestellt am 20.11.2015) Einwendungen. Die Abstände zwischen der Bebauung und seiner Landwirtschaft seien zu gering. Er fühle sich daher in seiner Existenz gefährdet, sowohl in seinem Bestand wie in seiner Fortentwicklung. Durch den Eingriff in den unmittelbaren Hofzusammenhang seien Geruch, Lärm und Staub als Umwelteinwirkungen für die zukünftigen Anwohner unausweichlich. Es sei offensichtlich, dass dem Gebot der Konfliktbewältigung im Bebauungsplanrecht nicht Genüge getan worden sei, dass diese Probleme nun aktuell in solche einzelner Bauvorhaben hinein verlagert würden. Es gehe nicht an, dass eine Bebauung Umwelteinwirkungen ausgesetzt werde und der dann bestehende Konflikt nachträglich durch Auflagen zum Nachteil seines Betriebes „gelöst“ würde. Ein früher geplanter Kindergarten und eine früher geplante Bebauung mit Reihenhäusern für Familien sei aufgrund der Umwelteinwirkungen, denen sie ausgesetzt gewesen wären, nicht verwirklicht worden. Später (Schreiben vom 22.06.2016) teilte der Kläger noch mit, er bewirtschafte im Augenblick 42 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und habe ca. 70 Stück Vieh (35 Stück Mastvieh und 35 Sauen). Der Abstand von der Dunglege zum geplanten Standort betrage weniger als 40 m. Der geplante Standort liege in einem Emissionsradius, in dem Wohnnutzung nicht möglich sei. 7 Mit Schreiben vom 05.01.2016 gab das Regierungspräsidium Tübingen eine immissionsschutzrechtliche Beurteilung des Betriebes des Klägers in Bezug auf die zukünftige Anschlussunterbringung von Asylbewerbern ab. Nach dem Erlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 18.06.2007 seien in Wohn/Mischgebieten Geruchsstundenhäufigkeiten von 10 % zulässig. Für den Außenbereich würden Emissionswerte von einer Geruchsstundenhäufigkeit von 25 % zugelassen. In den Auslegungshinweisen der Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) 2008 werde darauf abgestellt, dass im Übergangsbereich von Wohngebieten zum Außenbereich eine Geruchsstundenhäufigkeit von 15 % zulässig sei. Diese Vorgehensweise werde durch die Rechtsprechung belegt. Auf dem Baugrundstück sei im nördlichen Teil von einer Geruchsstundenhäufigkeit von 33,2 % und im südlichen Teil von 28,1 % auszugehen. 8 Mit Schreiben vom 05.02.2016 legte die Beigeladene das Verfahren wegen der Einwendungen des Klägers und anderer Personen nach § 48 Abs. 2 LBO dem Regierungspräsidium Tübingen zur Entscheidung vor. Zur Erläuterung führte die Beklagte aus, es werde zur Bewältigung einer Notsituation bei der Unterbringung von Flüchtlingen eine auf 4 Jahre befristete Baugenehmigung beantragt. Der Stallklimadienst beim Regierungspräsidium Tübingen habe in seiner Prognose dargestellt, dass der Standort der geplanten Flüchtlingsunterbringung über 33 % der Jahresstunden mit Gerüchen belastet werde und dieser Wert weit über der Zulässigkeit eines allgemeinen Wohngebiets liege. Die Baurechtsbehörde der Beigeladenen sehe trotz dieses Ergebnisses auch unter Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebots keinen Hinderungsgrund für die Erteilung der Baugenehmigung, da ein Ausschlussgrund gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO nicht vorliege. Weder das Vorhaben selbst werde schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen ausgesetzt, die unzumutbar wären, noch werde der bestehende landwirtschaftliche Betrieb durch die geplante Flüchtlingsunterkunft eingeschränkt. Das Baugrundstück liege zwar im allgemeinen Wohngebiet, bei der geplanten Nutzung handele es sich jedoch nicht um eine Wohnnutzung, sondern um die Unterbringung von Flüchtlingen (Anlage für soziale Zwecke). Die geplante Anlage sei nicht auf Dauer gerichtet, sondern sei zeitlich begrenzt. Beschwerden von Seiten der auf den Nachbargrundstücken seit Jahrzehnten vorhandenen Wohnbebauung über landwirtschaftliche Geruchsimmissionen seien nicht bekannt. Im Übrigen verpflichte sich die Beigeladene bzw. die Y als Eigentümerin der Grundstücke, keine Klage gegen Gerüche aus dem landwirtschaftlichen Betrieb zu erheben, so dass diesbezügliche Sorgen des Betriebsinhabers unbegründet seien. In der Planungsphase und im Genehmigungsverfahren hätten mehrere Ortsbesichtigungen stattgefunden. Die dabei wahrnehmbaren Gerüche aus der Tierhaltung des Klägers seien sehr gering und keinesfalls von einer Intensität gewesen, die als belästigend zu bezeichnen sei. Dabei sei auch zu erwähnen, dass die Vorhabenflächen selbst, welche vom Kläger als Weide/Koppel genutzt würden, mit Sicherheit einen maßgeblichen Anteil an der aktuellen Geruchssituation hätten. Der Beitrag dieser Fläche entfalle mit der Realisierung des Vorhabens. 9 Mit Schreiben vom 30.03.2016 führte der frühere Rechtsanwalt des Klägers aus, der Kläger betreibe einen landwirtschaftlichen Betrieb, in welchem er ausweislich der Baugenehmigung vom 02.05.1983 in 2 Rinderställen 35 Kühe, 11 Stück Jungvieh zwischen 1 und 2 Jahren und 12 Stück Jungvieh unter einem Jahr sowie in einem Schweinestall bis zu 40 Mastschweine halten dürfe. Die in direkter Nachbarschaft befindlichen Baugrundstücke befänden sich zwar im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, welcher ein allgemeines Wohngebiet festsetze. Dennoch seien im Jahr 1977 seitens der Beigeladenen allen Bauwilligen eine Baugenehmigung versagt worden, weil der Bebauungsplan wegen des Grundsatzes einer räumlichen Trennung von Wohnnutzung und landwirtschaftlicher Nutzung funktionslos geworden sei. Die Beigeladene sehe trotz der Immissionsprognose des Stallklimadienstes beim Regierungspräsidium Tübingen keinen Hinderungsgrund für die Erteilung der Baugenehmigung. Bei der Unterbringung von Flüchtlingen in der Anschlussunterbringung handele sich um eine Wohnnutzung. In jedem Fall sei auch bei Vorhaben, die nach der Baunutzungsverordnung abstrakt zulässig seien, als ungeschriebene Einschränkung zu prüfen, ob sie konkret gebietsverträglich seien. Auch eine Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB erfordere eine Vereinbarkeit nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen. Zu diesen gehörten insbesondere auch die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse sowie die Belange der Flüchtlinge und Asylbegehrenden. Nach den Hinweisen der Fachkommission für Städtebau sei eine wohnähnliche Nutzung durch die Unterbringung von Flüchtlingen in einem Gewerbegebiet nur zumutbar, wenn insbesondere Konflikte wegen Lärm und Geruchsemissionen nicht zu erwarten seien. Gleiches müsse im Verhältnis von einem Wohngebiet zu einem bestehenden geruchsemittierenden landwirtschaftlichen Betrieb gelten. Auch wenn sich die Beigeladene bzw. die Y als Eigentümerin der Grundstücke gegenüber dem Kläger verpflichten würde, keine Klage wegen Gerüchen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb zu erheben, löse dies das Problem nicht. Denn auch die Flüchtlinge/Asylbewerber könnten eigene Abwehrrechte gegenüber dem Kläger geltend machen. Dies könne die Beigeladene nicht verhindern. Auf der anderen Seite würde der Kläger bei einer Erteilung der Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt, nämlich in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten landwirtschaftlichen Betrieb. Vor diesem Hintergrund wäre eine Baugenehmigung unter dem in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerten Gebot der Rücksichtnahme rechtswidrig. 10 Mit Bescheid vom 18.08.2016 erteilte das Regierungspräsidium Tübingen die beantragte Baugenehmigung befristet auf 4 Jahre ab Nutzungsaufnahme und wies die Einwendungen des Klägers sowie anderer Einwender und Einwenderinnen zurück. Zum Kläger wurde ausgeführt, die Gemeinschaftsunterkunft liege innerhalb eines allgemeinen Wohngebiets. Der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers liege demgegenüber im Außenbereich. Gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO seien Anlagen für soziale Zwecke, zu denen auch das Bauvorhaben gehöre, im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig. Insbesondere begründe eine Gemeinschaftsunterkunft in der üblichen Belegungsdichte für sich genommen keine bodenrechtlich relevanten Störungen. Grundstückseigentümer außerhalb der „bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft“ könnten sich nur auf das Gebot der Rücksichtnahme berufen. Der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers genieße Bestandsschutz. Zusätzlich sei es wegen der unter hohem Zeitdruck zu bewältigenden Unterbringung einer Vielzahl von Flüchtlingen, bei der es primär um den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Flüchtlinge durch ihren Schutz vor Witterung und eine ausreichende Versorgung gehe, unter anderem möglich, gemäß Nr. 7.1 der TA Lärm sonst einzuhaltende Grenzwerte zu überschreiten. Nichts anderes gelte hinsichtlich der durch die Bewohner der Flüchtlingsunterkunft hinzunehmenden Geruchseinwirkungen. Überdies verzichte die Beigeladene bzw. die Y als Betreiberin auf Klagen gegen den Kläger hinsichtlich der von seinem landwirtschaftlichen Betrieb einwirkenden Geruchsimmissionen. Im Rahmen mehrerer Ortsbesichtigungen seien zudem die von dem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Geruchsbelästigungen als verträglich eingestuft worden. Gesunde Wohnverhältnisse lägen vor. Bei dem Baugrundstück handele es sich um eine für die Region typische Ortsrandlage. Ein Heranrücken der Wohnbebauung an Aussiedlerhöfe sei zudem nicht untypisch. Die Abstandsflächen seien eingehalten. Die Gemeinschaftsunterkunft stelle sich deshalb nicht als rücksichtslos dar. Der Widerspruchsbescheid wurde dem früheren Rechtsanwalt des Klägers am 20.08.2016 zugestellt. 11 Der Kläger hat am 08.09.2016 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. 12 Zur „Geschichte“ des Baugrundstücks führt der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, bereits die Eltern des Klägers hätten im Jahr 1978 Einwände gegen die Bebauung der Grundstücke mit Reihenhäusern erhoben. Im Jahr 1979 habe der Gemeinderat der Beigeladenen eine Änderung des Bebauungsplans auf den Baugrundstücken beabsichtigt. Dabei sei auch Herr K vom Regierungspräsidium Tübingen angehört worden. Dieser habe die Auffassung vertreten, an eine Bebauung im Einwirkungsbereich des Betriebes des Klägers sei nicht zu denken. Zu einer Änderung des Bebauungsplans sei es dann auch nicht gekommen. Im Jahr 1992 habe der Gemeinderat im streitigen Bereich die Ansiedlung eines Kindergartens ins Auge gefasst. Herr K vom Regierungspräsidium Tübingen habe eine EMIAK- Berechnung durchgeführt. Das Landwirtschaftsamt, das beteiligt gewesen sei, habe auf ein erhebliches Konfliktpotenzial hingewiesen. Das gleichfalls eingeholte TÜV – Gutachten habe Mängel aufgewiesen. Es habe empfohlen, Duldungspflichten wegen Geruchs- und Staubbelästigungen von den betroffenen Anliegern einzuholen. Der Fachdienst Landwirtschaft habe empfohlen, vorbehaltlich der Errichtung reiner Lagerhallen, auf weitere Planungen zu verzichten, solange der Betrieb des Klägers bestehe. Auch das Regierungspräsidium Tübingen habe im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens vor nicht lösbaren Konflikten bei einer Wohnbebauung gewarnt. Die Beigeladene habe im Jahr 2012 selbst ausgeführt, dass eine Bebauung erst nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers möglich sei. 13 Durch das Bauvorhaben werde die Privilegierung des klägerischen Betriebs infrage gestellt. Der Kläger werde mit seinem Betrieb zum Störer. Nach der fachkundigen Stellungnahme des Regierungspräsidiums Tübingen liege das Bauvorhaben im „roten Bereich“. Das Vorhaben sei über 33 % der Jahresstunden mit Gerüchen aus der Rinder – und Schweinehaltung des Klägers belastet. Dies werde durch die gutachterliche Bewertung des Herrn S vom ESKD belegt. Die festgestellten Jahresgeruchsstunden überschritten sowohl die Werte für ein allgemeines Wohngebiet wie für ein Mischgebiet. Die Ausbreitungsrechnung sei unter Berücksichtigung konkreter örtlicher Gegebenheiten erfolgt und liefere eine fundierte Aussage. Sie knüpfe damit an früher erstellte Gutachten an. Länderübergreifende Untersuchungen hätten ergeben, dass die in der GIRL für maßgeblich angesehene Geruchshäufigkeit in Prozent der Jahresstunden grundsätzlich ein hinreichendes Kriterium zur Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsemissionen darstelle. Mit der Geltendmachung von Abwehransprüchen seitens des Bauvorhabens sei zu rechnen. Zu Unrecht stelle der Beklagte darauf ab, dass es sich bei dem Vorhaben nicht um Wohnnutzung, sondern um eine „soziale Einrichtung“ handele. Für die Asylbewerber stelle sich die Gemeinschaftsunterkunft für die Dauer ihrer Unterbringung als ihr räumlicher Lebensmittelpunkt dar. Es sei nicht einzusehen, weshalb soziale Einrichtungen, die sich in der tatsächlichen Nutzung nur dadurch vom Wohnen unterschieden, dass diese auf einer staatlichen Zuweisung beruhten, in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht weniger schutzwürdig sein sollten als eine allgemeine Wohnnutzung. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe jüngst in seinem Beschluss vom 17. Februar 2017 – 3 S 149/17 – bestätigt, dass die Anschlussunterbringung von Flüchtlingen einen wohnähnlichen Charakter besitze. 14 Der Bebauungsplan sei bei seiner Erstellung im Jahr 1975 bereits auf den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers gestoßen. Er habe die landwirtschaftliche Nutzung nicht auf eine wohngebietsverträgliche Art beschränkt. Der Bebauungsplan verstoße somit gegen den Trennungsgrundsatz nach § 50 BImSchG, wonach schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete zu vermeiden seien. Gehe man davon aus, dass der Bebauungsplan nichtig sei, beurteile sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BauNVO. Zwar seien soziale Einrichtungen im allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig. Sie könnten sich aber dann als unzulässig erweisen, wenn ihre Nutzung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft führe. Dies sei dann der Fall, wenn das Bauvorhaben erheblichen Emissionen ausgesetzt sei. Zu diesem Ergebnis komme das vom Regierungspräsidium eingeholte Gutachten. Für eine Befristung der Nutzung auf vier Jahre sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Ein Verzicht auf Nachbaransprüche sei nicht unbegrenzt möglich. Öffentliche Belange der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen könnten grundsätzlich nicht Gegenstand privater Verzichtserklärungen sein. Es sei zudem nicht ersichtlich, wie der Verzicht an die Bewohner der Unterkünfte weitergegeben werden könne. 15 Der Kläger beantragt, 16 die Baugenehmigung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 18.08.2016 aufzuheben. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Zur Begründung trägt der Beklagte vor, das streitige Vorhaben sei als Anlage für soziale Zwecke beantragt und genehmigt worden und gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig. Es sei eine Unterbringung von max. 76 Personen beabsichtigt. Das Bauvorhaben verstoße nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. 20 Die Beurteilung der Frage, ob die vom landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers auf das Baugrundstück ausgehenden Immissionen für dortige zukünftige Bewohner unzumutbar seien, hänge nicht von der Frage ab, ob sich die Gemeinschaftsunterkunft als Anlage für soziale Zwecke oder als Wohnen im Sinne der Baunutzungsverordnung darstelle. Vielmehr komme es bei der gebotenen Abwägung darauf an, ob die Geruchsbelästigungen für die Dauer des Aufenthalts hinnehmbar seien. Das Bauvorhaben stelle sich gegenüber dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers nicht als rücksichtslos dar. Zwar lägen die geplanten Unterkünfte innerhalb des im Gutachten des Regierungspräsidiums Tübingen vom 05.01.2016 dargestellten roten Bereichs. Gleichzeitig ergebe sich aufgrund der geplanten (individuellen) Belegungsdauer der Unterkünfte und der Vorbelastung des Baugebiets eine atypische Situation, die sich von den in der Vergangenheit nicht genehmigten Bauvorhaben unterscheide. Die Beigeladene sehe sich vor der Aufgabe, im Jahr 2017 Wohnraum für bis zu ... Asylsuchende kurzfristig zur Verfügung zu stellen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe habe sie sich dazu entschlossen, mobile Unterkünfte am Standort F-Straße zu bauen. Die Befristung der Baugenehmigung auf 4 Jahre sei der Wirtschaftlichkeit der Containerbauweise geschuldet. Eine dauerhafte Nutzung an der vorgesehenen Stelle sei nicht vorgesehen. Eine kürzere Dauer der Nutzung sei wirtschaftlich „nicht darstellbar“. Zum anderen sei nicht geplant, die Bewohner der Flüchtlingsunterkunft dauerhaft am Vorhabenstandort unterzubringen, sondern eben nur befristet. Die Bewohner seien deshalb nicht auf unabsehbar lange Zeit den Geruchsimmissionen des Betriebes des Klägers ausgesetzt, wie dies etwa beim Bau eines Wohnhauses oder eines Kindergartens der Fall wäre. Für Belästigungen und Störungen durch Umwelteinwirkungen lege das Bundesimmissionsschutzgesetz zwar das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht grundsätzlich allgemein fest. Das gelte auch im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 BauNVO. Gleichzeitig gebe das Immissionsschutzrecht jedoch keinen rechtlich verbindlichen Rahmen für Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe vor. Bewertungsmaßstab für die hier in Rede stehenden Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe (§ 3 Abs. 2 und 4 BImSchG) sei daher der Grundsatz, ob sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet seien, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Diese Frage sei, sofern rechtlich verbindliche Grenzwerte fehlten, in umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Die TA-Luft regele lediglich die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen. Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG könnten aber einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfen herangezogen werden. Insoweit kämen etwa VDI-Richtlinien oder die Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) infrage. Kriterien seien vor allem Häufigkeit, Intensität und Qualität von Gerüchen sowie ihre Hedonik. Die GIRL könne für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 22 BImSchG sinngemäß angewendet werden (vgl. Erlass des Umweltministeriums vom 18.06.2007). Der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers unterliege nicht der Genehmigungspflicht im Sinne des § 22 BImSchG, so dass die GIRL lediglich sinngemäß angewendet werden könne. Die GIRL treffe lediglich eine Aussage über die Häufigkeit zu erwartender Gerüche (Geruchsstundenhäufigkeit). Sie treffe keine Aussage über die Intensität bzw. Qualität dieser Gerüche. Sie stelle zweifelsohne eine generelle Erkenntnisquelle dar, mache eine Einzelfallprüfung aber nicht obsolet. Diesbezüglich habe sich das Regierungspräsidium Tübingen am 20.04.2016 und am 30.11.2016 jeweils einen Eindruck zu den erwartenden Gerüchen gemacht. Bei den beiden Ortsterminen seien keine Gerüche im Sinne von schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 3 BImSchG wahrgenommen worden. Gleiche Erfahrungen hätten Vertreter der Beigeladenen gemacht. 21 Es komme hinzu, dass aus dem Geruchsgutachten vom 05.01.2016 folge, dass die Grenzwerte für Wohn- und Mischgebiete nicht nur auf den Vorhabengrundstücken übertroffen würden, sondern z.B. auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite östlich des Betriebs des Klägers bereits geringfügig (10,7 % Geruchsstundenhäufigkeit), weiter nach Nordosten hin stärker (18,5 % bis 20,7 % Geruchsstundenhäufigkeit) übertroffen würden. Im Bereich des Wohngebäudes F… Straße 16 im Schnittpunkt der F-Straße mit dem R liege sogar eine Geruchsstundenhäufigkeit von 33,2 % vor, so dass sich neben einer generellen Vorbelastung des betreffenden Gemeindegebiets gleichzeitig aus der Sicht des Regierungspräsidiums und der Beigeladenen eine Verträglichkeit der zu erwartenden Gerüche mit der bereits vorhandenen Wohnbebauung ergebe. Die vom Kläger in der Anlage K 7 dargestellte einzige Beschwerde über Geruchsbelästigungen stelle sich als Bestätigung der Einschätzung dar, dass die Qualität und Intensität der Gerüche die vom gut geführten Betrieb des Klägers, der weit unterhalb der Genehmigungsschwelle des § 4 Bundesimmissionsschutzverordnung liege ausgingen, trotz der schematisch ermittelten Geruchshäufigkeit verträglich seien. Sie stellten damit auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen dar, die der genehmigten befristeten Nutzung des Vorhabengrundstücks entgegenstünden. 22 Schließlich habe die Beigeladene als Betreiberin der Flüchtlingsunterkunft bereits am 05.02.2016 zumindest zugesagt, wegen der vom klägerischen Betrieb ausgehenden Immissionen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben keine rechtlichen Schritte gegen diesen einzuleiten. Eine solche Zusage sei unabhängig von ihrer Rechtsnatur auch dann zulässig, wenn das Gesetz einen solchen Anspruch gerade nicht vorsehe. Die Verzichtserklärung stelle daher lediglich einen Teilaspekt im Rahmen der vorgenommenen Einzelfallabwägung dar und sei nicht allein die Konfliktlösung. Die Zusage könne auch schriftlich erteilt werden. 23 Das Bauvorhaben verstoße auch nicht gegen andere nachbarschützende Vorschriften. Insbesondere seien die Abstandsflächen eingehalten. Würden am gewählten Standort Rechte des Nachbarn nicht verletzt, könne der Kläger die Baugenehmigung auch nicht durch einen Hinweis auf seines Erachtens besser geeignete Alternativstandorte angreifen. Im Übrigen sei der von der Beigeladenen gewählte Standort der einzig geeignete Standort. 24 Den Darstellungen des Klägers zur Funktionslosigkeit des Bebauungsplans „R-Z“ könne nicht gefolgt werden. Der Bebauungsplan verliere seine Funktion nicht allein deshalb, weil seine Festsetzungen in einem Teilbereich nicht mehr umsetzbar sein sollen. Zum anderen würde bei der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans von einem faktischen Dorfgebiet auszugehen sei. Die F-Straße habe keine trennende Funktion zwischen dem klägerischen Betrieb (Außenbereich) und der restlichen Wohnbebauung. Denn die F-Straße sei an der westlichen Straßenseite bis an den klägerischen Betrieb heran bebaut. Die Vorhabengrundstücke würden damit durch Wohnbebauung in der F-Straße und im R und den klägerischen Betrieb eingerahmt. Die Vorhabengrundstücke lägen somit innerhalb einer Baulücke. Im Übrigen stehe der Verwaltung keine Normverwerfungskompetenz zu. 25 Die Beigeladene, 26 beantragt, die Klage abzuweisen. 27 Zur Begründung trägt sie vor, dass das geplante Vorhaben gegenüber dem Vorhaben des Klägers nicht rücksichtslos sei. Zudem habe sie sich bereits im Abgabeschreiben an das Regierungspräsidium Tübingen dazu verpflichtet, keine Klage gegen Gerüche aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers zu erheben. Die vorgetragenen Befürchtungen des Klägers seien unbegründet. Im Übrigen werde auf die Ausführungen des Regierungspräsidiums Tübingen in der Klageerwiderung Bezug genommen. Zuletzt verweist die Beigeladene durch Vorlage der Gemeinderatsdrucksache 17/035/02 auf die Dringlichkeit der Schaffung weiteren Wohnraums für die Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe der Flüchtlingsunterbringung. Darin wird auch ausgeführt, dass aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes von einer Fluktuation der im Rahmen der Anschlussunterbringung zu versorgenden Personen nicht mehr ausgegangen werden könne. 28 Der Kammer haben folgende Akten vorgelegen: Die Baugenehmigungsakten des Regierungspräsidiums Tübingen sowie 1 Band Bauakten der Beigeladenen, die Verfahrensakten der im Tatbestand bezeichneten Bebauungspläne mit den darin enthaltenen Bebauungsplänen, 1 Band mit Baugenehmigungen für den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers, die Baugenehmigungsakten für die Grundstücke F-Straße ... und ... in ... sowie 1 Band Bauakten aus dem Jahr 1978 über ein später wieder zurückgenommenes Baugesuch für die Errichtung von Reihenhäusern auf den Grundstücken, auf denen jetzt das streitige Bauvorhaben verwirklicht werden soll. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren verwiesen. Entscheidungsgründe 29 Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. 30 Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten begünstigenden Verwaltungsakt ein (hier gegen die Baugenehmigung der Beigeladenen), überprüft das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts nicht in jeder Hinsicht (objektive Rechtmäßigkeit). Die Überprüfung, die das Gericht vornimmt, beschränkt sich vielmehr auf die Vereinbarkeit der Baugenehmigung mit diejenigen von der Baubehörde bei der Erteilung einer Baugenehmigung zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften (§ 58 LBO), die auch dem Schutz des um Rechtschutz nachsuchenden Dritten (hier des Klägers als Nachbar des Bauvorhabens) zu dienen bestimmt sind. 31 Hier verstößt das Vorhaben der Beigeladenen gegen das auch die Interessen des Klägers schützende Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben erweist sich gegenüber dem Kläger als rücksichtslos, weil er bei dessen Verwirklichung damit rechnen muss, Einschränkungen bei der Führung seines genehmigten landwirtschaftlichen Betriebes auf seinem Grundstück hinnehmen zu müssen. Bei der Prüfung der Frage, ob das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen Rechte des Klägers verletzt, kann die Frage offen bleiben, aufgrund welcher Vorschriften des Bauplanungsrechts die Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach zu beurteilen ist. Denn im Ergebnis kommt es bei der hier vorzunehmenden Prüfung der Kammer immer darauf an, ob das Vorhaben der Beigeladenen das Rücksichtnahmegebot zu Lasten des Klägers verletzt. 32 Geht man von der Gültigkeit des Bebauungsplans aus, welche vom Kläger bestritten wird, soll das Bauvorhaben in einem allgemeinen Wohngebiet verwirklicht werden. Seine planungsrechtliche Zulässigkeit richtete sich dann nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans. Das Grundstück des Klägers befindet sich nicht im Geltungsbereichs eines Bebauungsplans. Bei seiner Bebauung lag das landwirtschaftliche Betriebsgrundstück des Klägers ohne Zweifel im Außenbereich. Das Rücksichtnahmegebot, auf das sich der Kläger auch gegenüber einem Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans berufen kann, auch wenn er die Aufstellung eines Bebauungsplans in seiner Nachbarschaft hingenommen hat, ergäbe sich dann aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.02.1977 - IV C 22.75 - juris). Denn der Kläger kann sich nur auf planungsrechtliche Vorschriften berufen, die für „sein Gebiet“ gelten. An seiner Außenbereichsqualität hat sich durch die Aufstellung des Bebauungsplans nichts geändert. Ob das landwirtschaftliche Betriebsgrundstück des Klägers aufgrund der im Bebauungsplangebiet bereits verwirklichten Bauvorhaben seine Außenbereichsqualität bereits verloren hat (Bebauung der Grundstücke in der F-Straße 24 und 26 sowie östlich der F-Straße) kann ebenfalls offen bleiben. Dann wäre § 34 Abs. 1 BauGB anwendbar. Das Rücksichtnahmegebot wäre dann in dem Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB verankert. Wäre der Bebauungsplan ungültig und lägen das Grundstück des Klägers und das Baugrundstück aufgrund der bereits vorhandenen Bebauung bereits in einem Bebauungszusammenhang, folgte das Rücksichtnahmegebot wiederum aus § 34 Abs. 1 BauGB. Lägen das Grundstück des Klägers und das Baugrundstück im Außenbereich, könnte sich der Kläger wiederum nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB nur auf das Rücksichtnahmegebot berufen. Ein Recht auf Freihaltung des Außenbereichs von Bebauung hätte er nicht. 33 Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184 und Beschluss vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 140). Nach welchen Maßstäben eine derartige Rücksichtslosigkeit anzunehmen ist, beurteilt sich, sofern Immissionen als Beeinträchtigungen in Rede stehen, nach den Regelungen des Immissionsschutzrechts. Eine Anlage, deren Immissionen sich in den Grenzen des der Nachbarschaft gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG Zumutbaren halten, erweist sich auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht als nicht rücksichtslos. Die genannten Vorschriften schützen bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen vor schädlichen Umwelteinwirkungen, das heißt nach § 3 Abs. 1 BImSchG vor Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft herbeizuführen. Es gibt kein bauplanungsrechtliches Rücksichtnahmegebot, das etwa dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme zugunsten der Nachbarn abverlangt, als es das BImSchG gebietet. Dieses Gesetz hat vielmehr die Grenze der Zumutbarkeit für Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme auch für das Baurecht allgemein bestimmt (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2012 – 3 S 2658/10 –, Rn. 37, juris mit Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteile vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 -, BRS 40 Nr. 206; 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, BRS 60 Nr. 83 und vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BRS 62 Nr. 86). Überschreitet ein genehmigter landwirtschaftlicher Betrieb als Verursacher von Immissionen auf einem Vorhabengrundstück die Grenze des dort Zumutbaren, kann er dieses Vorhaben abwehren, wenn nach der Verwirklichung des Vorhabens Ansprüche auf Reduzierung der Immissionen geltend gemacht werden können. Denn nicht nur Vorhaben, von denen Belästigungen ausgehen, sondern auch solche, die sich schädlichen Umweltauswirkungen aussetzen, können gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Loseblattsammlung, § 35 Rn. 186, Stand November 2015). Sind allerdings in der Umgebung des landwirtschaftlichen Betriebs - von diesem aus gesehen in derselben Richtung - bereits Wohnhäuser vorhanden, auf die er in zumindest gleicher Weise Rücksicht zu nehmen hat, hat dies zur Folge, dass sich durch das Hinzutreten einer weiteren Wohnbebauung seine Situation in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht nicht verschlechtert. Er kann dann das Hinzutreten der weiteren Wohnbebauung nicht abwehren (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.09.2001 - 8 S 1959/01). 34 Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten des Klägers vorliegt, weil das Vorhaben der Beigeladenen unzulässigen Immissionen ausgesetzt ist und der Kläger nicht in gleicher Weise wie auf das Vorhabengrundstück bereits Rücksicht auf das Wohngebäude auf dem Grundstück R…XX zu nehmen hat. Die Kammer stützt diese Beurteilung auf die gutachterliche Stellungnahme des Regierungspräsidiums Tübingen vom 05.01.2016, die sich in der Akte der Beigeladenen (Quadrangel 96) befindet. Darin werden aufgrund der genehmigten Tierhaltungskapazitäten auf dem Grundstück des Klägers die Geruchsstundenhäufigkeiten für das Grundstück des Klägers und seine Umgebung ermittelt. Für die Ermittlung der Ausbreitung der Gerüche wird auch die Windverteilung berücksichtigt. Die Verteilung der Geruchsstunden in der Fläche wird anhand eines Rasters von 50 m Kantenlänge dargestellt (siehe Abbildung unten). Für das Grundstück des Klägers ergibt sich eine Geruchsstundenhäufigkeit von 62 % der Jahresstunden (Quadrat III), für die Quadrate auf dem Vorhabengrundstück eine Geruchsstundenhäufigkeit von 29,1 % (Quadrat IV östlich des Grundstücks der Klägers), 34,6 % (Quadrat I im nordwestlichen Teil des Vorhabengrundstücks) bzw. 33,2 % (Quadrat II im nordöstlichen Teil des Vorhabengrundstücks). Im nord-östlichen Bereich des zuletzt genannten Quadrats liegt das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück R…XX. 35 Die Geruchshäufigkeit in Prozent der Jahresstunden ist grundsätzlich ein sachgerechtes und hinreichendes Kriterium zur Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen, wobei eine nach Tierarten differenzierte Geruchsqualität im Gegensatz zur Hedonik immissionsseitig eindeutig wirkungsrelevant ist, während es auf die Geruchsintensität kaum ankommt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2011 - 8 S 600/09 - Rn. 41, juris, unter Bezugnahme auf den Erlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 18.06.2007 - 4-8828.02/87, auf den sich auch die gutachterliche Stellungnahme des Regierungspräsidiums Tübingen bezieht). Die Geruchsstundenhäufigkeiten, die auf dem Baugrundstück vorliegen, liegen jenseits des nach dem Erlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg selbst für den Außenbereich zulässigen Wertes von 25 %. Für Wohn- und Mischgebiete sieht der Erlass einen Wert von 10 % und für das Dorfgebiet einen Wert von 15 % als zulässig an. Die beiden zuletzt genannten Werte legt auch die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29.02.2008 und einer Ergänzung vom 10.09.2008 (dort: Nr. 3.1) ihrer Beurteilung zugrunde. Die Kammer kann aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme des Regierungspräsidiums Tübingen daher davon ausgehen, dass auf dem Vorhabengrundstück Immissionen vorhanden sind, die gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen, wenn sie dort auf eine Wohnnutzung treffen, die auch bei der Anschlussunterbringung von Personen nach §§ 17 und 18 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vorliegt (vgl. zum wohnähnlichen Charakter der Anschlussunterbringung: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss vom 23.02.2017 - 3 S 149/17- juris). Die Gerüche, die von der derzeitigen Nutzung der Vorhabengrundstücke als Pferdekoppel ausgehen und bei der Verwirklichung des Vorhabens entfielen, werden vom Gutachten nicht berücksichtigt. 36 Die Beigeladene geht in ihrer Gemeinderatsdrucksache 17/035/02 zum weiteren Vorgehen zur Flüchtlingsunterbringung (Seite 3 Abs. 3) davon aus, dass vorhandene Unterbringungsplätze wegen der schwierigen Situation auf dem Wohnungsmarkt sowie wegen des hohen Anteils von Bewohnern mit Aufenthaltserlaubnissen in absehbarer Zeit nicht neu vergeben werden könnten. Eine Fluktuation der Bewohner könne somit bei der Ermittlung des Platzbedarfs nicht mehr berücksichtigt werden. Daraus folgt, dass sich die Personen, die in den projektierten Unterkünften für die Anschlussunterbringung untergebracht werden sollen, dort nicht nur vorrübergehend im Sinne von kurzer Zeit leben würden und gegenüber Geruchseinwirkungen aus der Nachbarschaft gleichermaßen schutzbedürftig sind wie die sonstige Wohnbevölkerung. 37 Die Möglichkeit des Klägers, sich auf die Verletzung des Rücksichtnahegebots gegenüber dem Vorhaben der Beigeladenen zu berufen, wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass er schon in zumindest gleicher Weise auf die Wohnnutzung auf dem Grundstück R…XX Rücksicht zu nehmen hat. Dafür ist maßgeblich, dass die Geruchsstundenhäufigkeit mit der Entfernung von den Betriebsgebäuden des Klägers abnimmt. Die Werte für die einzelnen Rasterquadrate bilden daher nur Durchschnittswerte. Das Grundstück R…XX liegt teilweise im nord-östlichen Randgebiet des Quadrats II mit einer Geruchsstundenhäufigkeit von 33,2 % und teilweise im südöstlichen Randgebiet des darüber liegenden Quadrats mit einer Geruchstundenhäufigkeit von 18,6 %. Insbesondere die projektierten Unterkünfte F-Straße 6 und 8 liegen dagegen sehr nahe am Stallgebäude des Klägers. Sie sind von ihm nur ca. 10 bzw. 17 m entfernt. Das Wohnhaus R…XX weist dagegen mit seiner dem Stallgebäude am nächsten liegenden Hausecke einen Abstand von ca. 70 m auf. Diese Einzelfallbetrachtung macht deutlich, dass der Kläger, wenn er auch Rücksicht auf die geplanten Unterkünfte zu nehmen hätte, sich bei der Führung seines Betriebs erheblich stärker einschränken müsste als bei einer Rücksichtnahme aufgrund einer Einzelfallbetrachtung gegenüber der Wohnnutzung auf dem Grundstück R…XX. 38 Ein Verzicht der Beigeladenen als Adressatin der Baugenehmigung bzw. der Grundstückseigentümerin auf Einwendungen gegen den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers führt, unabhängig davon, ob ein solcher Verzicht bereits wirksam erklärt worden ist oder nicht, nicht dazu, dass der Kläger seine nachbarrechtlichen Abwehrrechte gegen das Bauvorhaben nicht mehr durchsetzen könnte. Der Schutz eines Vorhabens vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen gehört zu den öffentlichen Belangen, auf deren Einhaltung die Beigeladene als Baubehörde, wenn die Zuständigkeit für die Genehmigung ihres Vorhabens aufgrund erhobener Einwendungen nicht auf das Regierungspräsidium Tübingen übergegangen wäre, selbst hätte achten müssen. Schon das weckt Zweifel an der Zulässigkeit eines Verzichts durch die Beigeladene. Ein Verzicht auf Einwendungen ist auch nur dann beachtlich, wenn er aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen alle andernfalls beachtlichen Interessenkonflikte ausschließt. „Es muss so sein, dass die ‚Zustimmung‘ alle künftigen Konflikte entfallen läßt und daher auch künftige Konfliktlösungen (bis hin zu einem ordnungsrechtlichen Einschreiten) verlässlich entbehrlich macht“ (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.04.1978 - IV C 53.76 -, Rn. 30, juris). Diese Voraussetzungen lassen sich hier nicht feststellen. Denn die Beigeladene disponiert mit einer Verzichtserklärung nicht nur über eigene Rechte. Sie trägt als kreisangehörige Gemeinde, die nach § 18 Flüchtlingsaufnahmegesetz Personen in der Anschlussunterbringung mit einer Unterkunft zu versorgen hat, auch Verantwortung dafür, dass die Unterkunft geeignet und keinen schädlichen Umweltauswirkungen ausgesetzt ist. Zudem lassen sich etwaige Konflikte mit der landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks des Klägers nicht im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Verzicht der Beigeladenen oder der Eigentümerin auf Einwendungen gegen den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers vollständig lösen. Denn weder die Beigeladene noch die Eigentümerin des Vorhabengrundstücks kann durch einen Verzicht verhindern, dass die in der Anschlussunterbringung unterzubringenden Personen nach § 24 BImSchG gegen schädliche Umwelteinwirkungen vorgehen, jedenfalls einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensbetätigung zur Durchführung der Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG geltend machen. Denn unter „Nachbarschaft“ im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG ist der Personenkreis zu verstehen, der sich regelmäßig im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält oder Rechte an dort befindlichen Sachen hat (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11.08. 2014 – 15 CS 14.740 –, Rn. 23, juris). 39 Somit ist die angefochtene Baugenehmigung aufzuheben. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gründe 29 Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. 30 Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten begünstigenden Verwaltungsakt ein (hier gegen die Baugenehmigung der Beigeladenen), überprüft das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts nicht in jeder Hinsicht (objektive Rechtmäßigkeit). Die Überprüfung, die das Gericht vornimmt, beschränkt sich vielmehr auf die Vereinbarkeit der Baugenehmigung mit diejenigen von der Baubehörde bei der Erteilung einer Baugenehmigung zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften (§ 58 LBO), die auch dem Schutz des um Rechtschutz nachsuchenden Dritten (hier des Klägers als Nachbar des Bauvorhabens) zu dienen bestimmt sind. 31 Hier verstößt das Vorhaben der Beigeladenen gegen das auch die Interessen des Klägers schützende Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben erweist sich gegenüber dem Kläger als rücksichtslos, weil er bei dessen Verwirklichung damit rechnen muss, Einschränkungen bei der Führung seines genehmigten landwirtschaftlichen Betriebes auf seinem Grundstück hinnehmen zu müssen. Bei der Prüfung der Frage, ob das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen Rechte des Klägers verletzt, kann die Frage offen bleiben, aufgrund welcher Vorschriften des Bauplanungsrechts die Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach zu beurteilen ist. Denn im Ergebnis kommt es bei der hier vorzunehmenden Prüfung der Kammer immer darauf an, ob das Vorhaben der Beigeladenen das Rücksichtnahmegebot zu Lasten des Klägers verletzt. 32 Geht man von der Gültigkeit des Bebauungsplans aus, welche vom Kläger bestritten wird, soll das Bauvorhaben in einem allgemeinen Wohngebiet verwirklicht werden. Seine planungsrechtliche Zulässigkeit richtete sich dann nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans. Das Grundstück des Klägers befindet sich nicht im Geltungsbereichs eines Bebauungsplans. Bei seiner Bebauung lag das landwirtschaftliche Betriebsgrundstück des Klägers ohne Zweifel im Außenbereich. Das Rücksichtnahmegebot, auf das sich der Kläger auch gegenüber einem Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans berufen kann, auch wenn er die Aufstellung eines Bebauungsplans in seiner Nachbarschaft hingenommen hat, ergäbe sich dann aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.02.1977 - IV C 22.75 - juris). Denn der Kläger kann sich nur auf planungsrechtliche Vorschriften berufen, die für „sein Gebiet“ gelten. An seiner Außenbereichsqualität hat sich durch die Aufstellung des Bebauungsplans nichts geändert. Ob das landwirtschaftliche Betriebsgrundstück des Klägers aufgrund der im Bebauungsplangebiet bereits verwirklichten Bauvorhaben seine Außenbereichsqualität bereits verloren hat (Bebauung der Grundstücke in der F-Straße 24 und 26 sowie östlich der F-Straße) kann ebenfalls offen bleiben. Dann wäre § 34 Abs. 1 BauGB anwendbar. Das Rücksichtnahmegebot wäre dann in dem Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB verankert. Wäre der Bebauungsplan ungültig und lägen das Grundstück des Klägers und das Baugrundstück aufgrund der bereits vorhandenen Bebauung bereits in einem Bebauungszusammenhang, folgte das Rücksichtnahmegebot wiederum aus § 34 Abs. 1 BauGB. Lägen das Grundstück des Klägers und das Baugrundstück im Außenbereich, könnte sich der Kläger wiederum nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB nur auf das Rücksichtnahmegebot berufen. Ein Recht auf Freihaltung des Außenbereichs von Bebauung hätte er nicht. 33 Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184 und Beschluss vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 140). Nach welchen Maßstäben eine derartige Rücksichtslosigkeit anzunehmen ist, beurteilt sich, sofern Immissionen als Beeinträchtigungen in Rede stehen, nach den Regelungen des Immissionsschutzrechts. Eine Anlage, deren Immissionen sich in den Grenzen des der Nachbarschaft gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG Zumutbaren halten, erweist sich auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht als nicht rücksichtslos. Die genannten Vorschriften schützen bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen vor schädlichen Umwelteinwirkungen, das heißt nach § 3 Abs. 1 BImSchG vor Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft herbeizuführen. Es gibt kein bauplanungsrechtliches Rücksichtnahmegebot, das etwa dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme zugunsten der Nachbarn abverlangt, als es das BImSchG gebietet. Dieses Gesetz hat vielmehr die Grenze der Zumutbarkeit für Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme auch für das Baurecht allgemein bestimmt (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2012 – 3 S 2658/10 –, Rn. 37, juris mit Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteile vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 -, BRS 40 Nr. 206; 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, BRS 60 Nr. 83 und vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BRS 62 Nr. 86). Überschreitet ein genehmigter landwirtschaftlicher Betrieb als Verursacher von Immissionen auf einem Vorhabengrundstück die Grenze des dort Zumutbaren, kann er dieses Vorhaben abwehren, wenn nach der Verwirklichung des Vorhabens Ansprüche auf Reduzierung der Immissionen geltend gemacht werden können. Denn nicht nur Vorhaben, von denen Belästigungen ausgehen, sondern auch solche, die sich schädlichen Umweltauswirkungen aussetzen, können gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Loseblattsammlung, § 35 Rn. 186, Stand November 2015). Sind allerdings in der Umgebung des landwirtschaftlichen Betriebs - von diesem aus gesehen in derselben Richtung - bereits Wohnhäuser vorhanden, auf die er in zumindest gleicher Weise Rücksicht zu nehmen hat, hat dies zur Folge, dass sich durch das Hinzutreten einer weiteren Wohnbebauung seine Situation in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht nicht verschlechtert. Er kann dann das Hinzutreten der weiteren Wohnbebauung nicht abwehren (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.09.2001 - 8 S 1959/01). 34 Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten des Klägers vorliegt, weil das Vorhaben der Beigeladenen unzulässigen Immissionen ausgesetzt ist und der Kläger nicht in gleicher Weise wie auf das Vorhabengrundstück bereits Rücksicht auf das Wohngebäude auf dem Grundstück R…XX zu nehmen hat. Die Kammer stützt diese Beurteilung auf die gutachterliche Stellungnahme des Regierungspräsidiums Tübingen vom 05.01.2016, die sich in der Akte der Beigeladenen (Quadrangel 96) befindet. Darin werden aufgrund der genehmigten Tierhaltungskapazitäten auf dem Grundstück des Klägers die Geruchsstundenhäufigkeiten für das Grundstück des Klägers und seine Umgebung ermittelt. Für die Ermittlung der Ausbreitung der Gerüche wird auch die Windverteilung berücksichtigt. Die Verteilung der Geruchsstunden in der Fläche wird anhand eines Rasters von 50 m Kantenlänge dargestellt (siehe Abbildung unten). Für das Grundstück des Klägers ergibt sich eine Geruchsstundenhäufigkeit von 62 % der Jahresstunden (Quadrat III), für die Quadrate auf dem Vorhabengrundstück eine Geruchsstundenhäufigkeit von 29,1 % (Quadrat IV östlich des Grundstücks der Klägers), 34,6 % (Quadrat I im nordwestlichen Teil des Vorhabengrundstücks) bzw. 33,2 % (Quadrat II im nordöstlichen Teil des Vorhabengrundstücks). Im nord-östlichen Bereich des zuletzt genannten Quadrats liegt das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück R…XX. 35 Die Geruchshäufigkeit in Prozent der Jahresstunden ist grundsätzlich ein sachgerechtes und hinreichendes Kriterium zur Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen, wobei eine nach Tierarten differenzierte Geruchsqualität im Gegensatz zur Hedonik immissionsseitig eindeutig wirkungsrelevant ist, während es auf die Geruchsintensität kaum ankommt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2011 - 8 S 600/09 - Rn. 41, juris, unter Bezugnahme auf den Erlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 18.06.2007 - 4-8828.02/87, auf den sich auch die gutachterliche Stellungnahme des Regierungspräsidiums Tübingen bezieht). Die Geruchsstundenhäufigkeiten, die auf dem Baugrundstück vorliegen, liegen jenseits des nach dem Erlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg selbst für den Außenbereich zulässigen Wertes von 25 %. Für Wohn- und Mischgebiete sieht der Erlass einen Wert von 10 % und für das Dorfgebiet einen Wert von 15 % als zulässig an. Die beiden zuletzt genannten Werte legt auch die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29.02.2008 und einer Ergänzung vom 10.09.2008 (dort: Nr. 3.1) ihrer Beurteilung zugrunde. Die Kammer kann aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme des Regierungspräsidiums Tübingen daher davon ausgehen, dass auf dem Vorhabengrundstück Immissionen vorhanden sind, die gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen, wenn sie dort auf eine Wohnnutzung treffen, die auch bei der Anschlussunterbringung von Personen nach §§ 17 und 18 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vorliegt (vgl. zum wohnähnlichen Charakter der Anschlussunterbringung: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss vom 23.02.2017 - 3 S 149/17- juris). Die Gerüche, die von der derzeitigen Nutzung der Vorhabengrundstücke als Pferdekoppel ausgehen und bei der Verwirklichung des Vorhabens entfielen, werden vom Gutachten nicht berücksichtigt. 36 Die Beigeladene geht in ihrer Gemeinderatsdrucksache 17/035/02 zum weiteren Vorgehen zur Flüchtlingsunterbringung (Seite 3 Abs. 3) davon aus, dass vorhandene Unterbringungsplätze wegen der schwierigen Situation auf dem Wohnungsmarkt sowie wegen des hohen Anteils von Bewohnern mit Aufenthaltserlaubnissen in absehbarer Zeit nicht neu vergeben werden könnten. Eine Fluktuation der Bewohner könne somit bei der Ermittlung des Platzbedarfs nicht mehr berücksichtigt werden. Daraus folgt, dass sich die Personen, die in den projektierten Unterkünften für die Anschlussunterbringung untergebracht werden sollen, dort nicht nur vorrübergehend im Sinne von kurzer Zeit leben würden und gegenüber Geruchseinwirkungen aus der Nachbarschaft gleichermaßen schutzbedürftig sind wie die sonstige Wohnbevölkerung. 37 Die Möglichkeit des Klägers, sich auf die Verletzung des Rücksichtnahegebots gegenüber dem Vorhaben der Beigeladenen zu berufen, wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass er schon in zumindest gleicher Weise auf die Wohnnutzung auf dem Grundstück R…XX Rücksicht zu nehmen hat. Dafür ist maßgeblich, dass die Geruchsstundenhäufigkeit mit der Entfernung von den Betriebsgebäuden des Klägers abnimmt. Die Werte für die einzelnen Rasterquadrate bilden daher nur Durchschnittswerte. Das Grundstück R…XX liegt teilweise im nord-östlichen Randgebiet des Quadrats II mit einer Geruchsstundenhäufigkeit von 33,2 % und teilweise im südöstlichen Randgebiet des darüber liegenden Quadrats mit einer Geruchstundenhäufigkeit von 18,6 %. Insbesondere die projektierten Unterkünfte F-Straße 6 und 8 liegen dagegen sehr nahe am Stallgebäude des Klägers. Sie sind von ihm nur ca. 10 bzw. 17 m entfernt. Das Wohnhaus R…XX weist dagegen mit seiner dem Stallgebäude am nächsten liegenden Hausecke einen Abstand von ca. 70 m auf. Diese Einzelfallbetrachtung macht deutlich, dass der Kläger, wenn er auch Rücksicht auf die geplanten Unterkünfte zu nehmen hätte, sich bei der Führung seines Betriebs erheblich stärker einschränken müsste als bei einer Rücksichtnahme aufgrund einer Einzelfallbetrachtung gegenüber der Wohnnutzung auf dem Grundstück R…XX. 38 Ein Verzicht der Beigeladenen als Adressatin der Baugenehmigung bzw. der Grundstückseigentümerin auf Einwendungen gegen den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers führt, unabhängig davon, ob ein solcher Verzicht bereits wirksam erklärt worden ist oder nicht, nicht dazu, dass der Kläger seine nachbarrechtlichen Abwehrrechte gegen das Bauvorhaben nicht mehr durchsetzen könnte. Der Schutz eines Vorhabens vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen gehört zu den öffentlichen Belangen, auf deren Einhaltung die Beigeladene als Baubehörde, wenn die Zuständigkeit für die Genehmigung ihres Vorhabens aufgrund erhobener Einwendungen nicht auf das Regierungspräsidium Tübingen übergegangen wäre, selbst hätte achten müssen. Schon das weckt Zweifel an der Zulässigkeit eines Verzichts durch die Beigeladene. Ein Verzicht auf Einwendungen ist auch nur dann beachtlich, wenn er aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen alle andernfalls beachtlichen Interessenkonflikte ausschließt. „Es muss so sein, dass die ‚Zustimmung‘ alle künftigen Konflikte entfallen läßt und daher auch künftige Konfliktlösungen (bis hin zu einem ordnungsrechtlichen Einschreiten) verlässlich entbehrlich macht“ (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.04.1978 - IV C 53.76 -, Rn. 30, juris). Diese Voraussetzungen lassen sich hier nicht feststellen. Denn die Beigeladene disponiert mit einer Verzichtserklärung nicht nur über eigene Rechte. Sie trägt als kreisangehörige Gemeinde, die nach § 18 Flüchtlingsaufnahmegesetz Personen in der Anschlussunterbringung mit einer Unterkunft zu versorgen hat, auch Verantwortung dafür, dass die Unterkunft geeignet und keinen schädlichen Umweltauswirkungen ausgesetzt ist. Zudem lassen sich etwaige Konflikte mit der landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks des Klägers nicht im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Verzicht der Beigeladenen oder der Eigentümerin auf Einwendungen gegen den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers vollständig lösen. Denn weder die Beigeladene noch die Eigentümerin des Vorhabengrundstücks kann durch einen Verzicht verhindern, dass die in der Anschlussunterbringung unterzubringenden Personen nach § 24 BImSchG gegen schädliche Umwelteinwirkungen vorgehen, jedenfalls einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensbetätigung zur Durchführung der Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG geltend machen. Denn unter „Nachbarschaft“ im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG ist der Personenkreis zu verstehen, der sich regelmäßig im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält oder Rechte an dort befindlichen Sachen hat (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11.08. 2014 – 15 CS 14.740 –, Rn. 23, juris). 39 Somit ist die angefochtene Baugenehmigung aufzuheben. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.