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Beschluss

10 K 2416/19

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe 1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Bei der Kostenentscheidung, die den bisherigen Sach- und Streitstand zu berücksichtigen hat, bedarf es weder weiterer Sachverhaltsaufklärung noch der Entscheidung schwieriger Rechtsfragen. 2 Im vorliegenden Verfahren entsprach es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Entgegen der Auffassung der Klägerin richtet sich die Kostenverteilung hier nicht nach § 161 Abs. 3 VwGO. Die Klägerin hat die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO nämlich am 8. Mai 2019 verfrüht und damit unzulässig erhoben, so dass nach § 161 Abs. 2 VwGO statt nach § 161 Abs. 3 VwGO zu verfahren ist (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 161 Rn. 23 (m.w.N.)). Die Drei-Monats-Sperrfrist war zu diesem Zeitpunkt nicht abgelaufen und die Untätigkeitsklage daher gemäß § 75 S. 1 und 2 VwGO unzulässig. 3 Zwar war der Bauantrag bereits am 22. Januar 2019 bei der Baurechtsbehörde eingegangen und anschließend nicht weiterbearbeitet worden. Der Beginn der Sperrfrist nach § 75 S. 2 VwGO setzt nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift aber voraus, dass ein Antrag die der Sache nach erforderlichen Angaben und Unterlagen enthält, die die Behörde für eine Sachentscheidung über den Antrag benötigt (vgl. hierzu und zum Folgenden VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.2003 – 5 S 1279/01 –, juris Rn. 24 f.). Welche Anforderungen an einen „Antrag“ i.S.d. § 75 S. 1 und 2 VwGO zu stellen sind, der auf Erteilung einer Baugenehmigung gerichtet ist und die in dieser Vorschrift benannten Rechtsfolgen auslösen kann, wird durch § 53 LBO und die Verfahrensordnung zur Landesbauordnung – LBOVVO – konkretisiert. Danach müssen dem Bauantrag im Einzelnen bestimmte Bauvorlagen beigefügt sein, an denen es hier bei Antragstellung am 22. Januar 2019 unstreitig teilweise fehlte. Die Klägerin hat ihren Antrag erst auf Anforderung des Beklagten vom 21. Mai 2019 am 25. Mai 2019 vervollständigt, nachdem die Untätigkeitsklage bereits erhoben worden war. 4 Aus § 54 Abs. 1 LBO folgt entgegen der Auffassung der Klägerin nichts Anderes. Zwar unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von derjenigen, die der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 27. Februar 2003 zugrunde lag. Dort war die Behörde tätig geworden: Die Bauvorlagen wurden auf entsprechende Anforderungen ergänzt und die Untätigkeitsklage bereits etwa sechs Wochen nach der letzten Ergänzung erhoben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.2003 – 5 S 1279/01 –, juris Rn. 3 und 5). Hier wurde die Baurechtsbehörde demgegenüber zunächst überhaupt nicht tätig, hat also weder Unvollständigkeit oder Mängel der Unterlagen (§ 54 Abs. 1 Satz 2 LBO) mitgeteilt noch den prognostizierten Entscheidungszeitpunkt, was auf die Vollständigkeit des Antrags hätte schließen lassen (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 LBO). 5 Ungeachtet dessen fällt ein unvollständiger Antrag auch in einem solchen Fall in den Verantwortungsbereich des Antragstellers sowie späteren Klägers nach § 75 VwGO und kann die Drei-Monats-Frist des § 75 Satz 2 VwGO nicht auslösen, denn die Behörde ist auch hier mangels vollständigen Antrags zu einer Bearbeitung und Sachentscheidung nicht in der Lage (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.2003 – 5 S 1279/01 –, juris Rn. 25). Es ist indes Ziel der Untätigkeitsklage, eine solche Sachentscheidung – und nicht etwa nur die Information nach § 54 Abs. 1 LBO – zu erzwingen. Deshalb ist es Sache des Bauantragstellers, vor Erhebung der Klage alle ihm gesetzlich abverlangten Voraussetzungen hierfür zu schaffen. Gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Bauantragsteller von der Baurechtsbehörde zwar keine Mitteilung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 LBO, aber auch keine Mitteilung nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 LBO erhalten hat, ist es ihm möglich und ohne Weiteres zumutbar, sich vor Erhebung der Untätigkeitsklage zu vergewissern, dass er selbst alles aus seiner Sphäre Erforderliche für eine Sachentscheidung vorgelegt hat. 6 Im Übrigen würde auch die Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO aus diesen Gründen zu keinem abweichenden Ergebnis führen. Danach fallen die Kosten nämlich in den Fällen des § 75 VwGO nur dann stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Beklagte einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung hatte und dem Kläger dieser Grund bekannt war oder bekannt sein musste (Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 161 Rn. 24). Die Unvollständigkeit der Bauvorlagen mag vorliegend für die Verzögerung nicht kausal gewesen sein, hinderte aber den Beklagten objektiv an einer Sachentscheidung und musste der Klägerin auch bekannt sein, nachdem sie vom Beklagten weder eine Mitteilung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 LBO noch nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 LBO erhalten hatte. 7 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. z.B. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.02.2017 – 3 S 1748/14 –, juris Rn. 60). 8 Der Beschluss ist unanfechtbar, soweit durch ihn das Verfahren eingestellt und eine Entscheidung über die Kosten getroffen wird (§ 158 Abs. 2 VwGO).