Beschluss
3 K 10272/17
VG Sigmaringen 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSIGMA:2017:1129.3K10272.17.00
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Leitsätze
1. Zum Prüfungsumfang im Eilrechtsschutzverfahren über die Erteilung einstweiliger Erlaubnisse nach § 20 Abs. 1 Satz 1 PBefG.(Rn.46)
2. Das Verfahren über die Erteilung einstweiliger Erlaubnisse nach § 20 PBefG ist formal von jenem der (endgültigen) Genehmigung zu trennen; beide Verfahren folgen ihren eigenen Rationalitäten und sind nicht in der Weise aneinander gekoppelt, dass nur Antragsteller im Genehmigungsverfahren auch eine einstweilige Erlaubnis erhalten könnten.(Rn.78)
3. Es ist nicht Zweck des Verfahrens über Erlaubnisse nach § 20 PBefG, das eigentliche Genehmigungsverfahren dauerhaft zugunsten eines daran unbeteiligten Dritten zu überlagern, selbst wenn dieser in Teilbereichen bessere Verkehrsleistungen erbringt. Dem öffentlichen Verkehrsinteresse an einer geordneten Verkehrsbedienung bis zur endgültigen Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung entspricht es nicht, dass der Betrieb über längere Zeit von einem Unternehmen aufrecht erhalten wird, das im Wettbewerb um die Genehmigungen nicht zum Zuge kommen kann.(Rn.78)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Prüfungsumfang im Eilrechtsschutzverfahren über die Erteilung einstweiliger Erlaubnisse nach § 20 Abs. 1 Satz 1 PBefG.(Rn.46) 2. Das Verfahren über die Erteilung einstweiliger Erlaubnisse nach § 20 PBefG ist formal von jenem der (endgültigen) Genehmigung zu trennen; beide Verfahren folgen ihren eigenen Rationalitäten und sind nicht in der Weise aneinander gekoppelt, dass nur Antragsteller im Genehmigungsverfahren auch eine einstweilige Erlaubnis erhalten könnten.(Rn.78) 3. Es ist nicht Zweck des Verfahrens über Erlaubnisse nach § 20 PBefG, das eigentliche Genehmigungsverfahren dauerhaft zugunsten eines daran unbeteiligten Dritten zu überlagern, selbst wenn dieser in Teilbereichen bessere Verkehrsleistungen erbringt. Dem öffentlichen Verkehrsinteresse an einer geordneten Verkehrsbedienung bis zur endgültigen Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung entspricht es nicht, dass der Betrieb über längere Zeit von einem Unternehmen aufrecht erhalten wird, das im Wettbewerb um die Genehmigungen nicht zum Zuge kommen kann.(Rn.78) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick auf die (Weiter-)Erteilung einstweiliger Erlaubnisse nach § 20 PBefG für den Linienverkehr im Raum O. an sich selbst über den 30.11.2017 hinaus unter Aufhebung einstweiliger Erlaubnisse, die der Beigeladenen mit Wirkung ab 01.12.2017 erteilt worden sind. Ihr zulässiger Antrag ist unbegründet und bleibt ohne Erfolg. I. Die Antragstellerin erbringt seit dem 14.06.2015 – ursprünglich als Betriebsführerin der E.-R. G. (nachfolgend: Firma E.), seit 14.06.2017 selbst – auf Basis einstweiliger Erlaubnisse nach § 20 PBefG die Verkehrsleistungen für den Linienverkehr der Linien 250, 251, 252, 253, 254 und 255 im Raum O.. Die zuletzt der Antragstellerin mit Bescheiden vom 19.05.2017 erteilten einstweiligen Erlaubnisse waren vom 14.06.2017 bis zum 13.12.2017 befristet. Ein von der darum konkurrierenden Beigeladenen angestrengtes Eilverfahren blieb erfolglos (Beschlüsse des VG Sigmaringen vom 13.06.2017, Az. 3 K 4273/17, und des VGH Baden-Württemberg vom 24.07.2017, Az. 9 S 1431/17). Hintergrund der einstweiligen Erlaubnisse ist ein Verfahren zur Erteilung der entsprechenden Linienverkehrsgenehmigungen, die zeitlich synchronisiert am 31.08.2014 ausgelaufen waren. Da das Verfahren zur Neuvergabe noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist, werden die Verkehrsdienste seit dem 01.09.2014 durchgehend – zunächst durch Firma E., später durch die Antragstellerin als deren Betriebsführerin – auf Basis einstweiliger Erlaubnisse erbracht. Bereits am 29.06.2012 hatte der Landkreis B. eine Vorinformation über die beabsichtigte Vergabe der o. g. Linien im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Am 28.09.2012 hatte die Beigeladene für die Linien 250-255 die Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen für eigenwirtschaftliche Verkehre beantragt. Darüber hinaus waren Anträge der ... Z.B. R. A.-B. G... R. (nachfolgend: Firma R.) für die Linien 250-254, später auch 255, der W.-H. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Firma W.-H.) für die Linie 255 und der Firma E. für – letztlich – die Linien 250-255 eingegangen. Mit Bescheiden vom 26.02.2013 (sogenannte „erste Runde“) hatte der Antragsgegner gegenüber sämtlichen Antragstellern die Erteilung der von ihnen jeweils beantragten Genehmigungen abgelehnt und zugleich für den Fall, dass dagegen Widerspruch eingelegt werde, Gelegenheit eingeräumt, bis 26.04.2013 für das Widerspruchsverfahren nachgebesserte Angebote einzureichen. Alle Antragsteller hatten daraufhin Widerspruch eingelegt. Im Rahmen der hierdurch eröffneten „zweiten Runde“ des Genehmigungsverfahrens hatten die Firma E. und die Firma R. ihre Anträge auf die Gesamtzahl der Linien ausgedehnt. Mit Widerspruchsbescheiden vom 27.11.2013 hatte der Antragsgegner sämtliche Genehmigungen an die Firma E. erteilt und die Widersprüche sowie Neuanträge der übrigen Antragsteller, darunter die Beigeladene, zurückgewiesen bzw. abgelehnt. Die hiergegen erhobenen Klagen der unterlegenen Wettbewerber hatten insoweit Erfolg, als die Genehmigungs- bzw. Ablehnungsentscheidungen aufgehoben und der Antragsgegner zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilt wurden (Urteile des VG Sigmaringen vom 21.10.2015, Az. 3 K 5003/13, 3 K 5021/13 und 3 K 3/14). Dabei legte das Gericht fest, dass das Verfahren in die „erste Runde" des Genehmigungsverfahrens (also vor Erlass der Widerspruchsbescheide) zurückzusetzen sei. Nach ursprünglicher Zulassung der von der Firma E. dagegen geführten Berufungen durch den VGH Baden-Württemberg wurden diese Urteile am 24.05.2017 rechtskräftig, weil die Firma E. die Berufungen – und darüber hinaus auch ihre o. g. Anträge – zurücknahm. Wegen weiterer Einzelheiten zur Vorgeschichte wird auf die genannten, den Beteiligten bekannten Urteile des VG Sigmaringen Bezug genommen. Mit Schreiben vom 19.06.2017 gab der Antragsgegner den nach Ausscheiden der Firma E. verbliebenen Wettbewerbern, darunter die Beigeladene, in Vollzug der rechtskräftigen Urteile Gelegenheit zur Abgabe nachgebesserter Anträge im Genehmigungswettbewerb unter Setzung einer Frist bis zum 13.07.2017, versehen mit diversen Hinweisen zur Nachbesserung. Insbesondere auf Seite 2 dieses Schreibens wurde u. a. darauf hingewiesen, dass eine detaillierte Aufschlüsselung der Bedienungshäufigkeit vorzulegen sei, andernfalls – sollte die Auswertung der Bedienungshäufigkeit mangels Kapazität der Genehmigungsbehörde extern vorgenommen werden müssen – die dadurch entstehenden Kosten als Auslagen dem Antragsteller auferlegt würden. Auch die bisherigen Zusicherungen könnten nachgebessert bzw. klargestellt werden. Am 12.07.2017 beteiligte sich die vorliegende Antragstellerin an dem Wettbewerb, indem sie – erstmals überhaupt – personenbeförderungsrechtliche Genehmigungen für eigenwirtschaftliche Verkehre der Linien 250-255 im Verkehrsraum O. rückwirkend vom 01.09.2014 bis 31.08.2024 beantragte. Die Beigeladene reichte am 13.07.2017 überarbeitete Anträge für die Linien 250-255 ein, wobei sie im Formular als Laufzeit für die Genehmigung „vom 01.08.2017 bis 31.01.2027“ angab und im Begleitschreiben erläuterte, dass die Laufzeit bis 31.01.2027 beantragt werde, hilfsweise für den Zeitraum bis 2024. Zu etwaigen Zusicherungen enthielt das Schreiben überhaupt keine Angaben, denn die Beigeladene hatte ein (veraltetes) Antragsformular verwendet, das vor der Änderung des PBefG zum 01.01.2013 eingesetzt worden war und die im aktuellen Formular enthaltene Nr. 12 „Verbindliche Zusicherung bestimmter Standards zum beantragten Verkehr (§ 12 Abs. 1a PBefG)“ mit Kästchen zum Ankreuzen für „Nein“ und „Ja, siehe Anlage“ nicht enthielt. Mit Schreiben vom 16.08.2017, 18.08.2017 und 31.08.2017 ließ die Beigeladene ihrem Schreiben mehrere Nachträge folgen, was sie damit begründete, dass sie das Aufforderung- und Fristsetzungsschreiben des Antragsgegners vom 19.06.2017 nur unvollständig – namentlich ohne Seite 2 mit dem Hinweis auf die Zusicherungen – erhalten habe. In dem Schriftverkehr stellte sie (mehrfach) klar, dass sie davon ausgehe, dass ihre Zusicherung vom 31.12.2012 (aus der „ersten Runde“) weiterhin Bestandteil ihrer Anträge sei. Sollte diese nicht berücksichtigt werden, beantragte sie unter Vorlage einer neuen Zusicherung hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 LVwVfG. Durch Bescheid vom 11.10.2017 lehnte der Antragsgegner die Anträge der Firmen R. und W.-H. ab, ebenso auch die Hauptanträge der Beigeladenen auf Erteilung der Genehmigungen für die Linien 250-255 mit Geltungsdauer bis zum 31.01.2017. Dagegen erteilte er der Beigeladenen gemäß § 15 Abs. 1 PBefG die Genehmigungen nach § 42 PBefG für die Linien 250-255 für den Zeitraum vom 01.12.2017 bis zum 31.08.2024 mit detailliert geregelten Inhalten, Bedingungen und Auflagen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Anträge der drei Konkurrenten allesamt genehmigungsfähig seien. Insbesondere seien die subjektiven Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 und 1a PBefG bei allen drei Antragstellern erfüllt. Versagungsgründe lägen nicht vor. Alle Anträge entsprächen – nach den eingeholten Stellungnahmen des Aufgabenträgers – dem aktuellen und dem Entwurf des in Fortschreibung befindlichen Nahverkehrsplans des Landkreises B.. Insbesondere die Anträge der Beigeladenen seien bei allen Linien (mindestens) so gut wie der aktuelle D.-Fahrplan, der den Nahverkehrsplan und die sonstigen öffentlichen Verkehrsbedürfnisse erfülle. Der Nahverkehrsplan sei nicht so auszulegen, dass im Bereich des Schülerverkehrs für jeden Schüler ein Angebot vorhanden sein muss. Nachdem für die weit überwiegende Zahl von Schülern eine passende Verbindung gefunden worden sei, erfülle der Antrag der Beigeladenen die Anforderungen des Nahverkehrsplans auch nach Auffassung des Antragsgegners. Die zu treffende Auswahlentscheidung nach § 13 Abs. 2b PBefG falle zugunsten der Beigeladenen aus, weil deren Anträge die wesentlich bessere Verkehrsbedienung beinhalteten. Die Aufstellungen über die Bedienungshäufigkeit seien nicht verwertbar, so dass sowohl der Antragsgegner als auch der Aufgabenträger die Fahrpläne nochmals selbst ausgewertet hätten. Nach sorgfältiger Prüfung sei der Antragsgegner der Auffassung, dass die Zusicherung der Beigeladenen vom 31.12.2012 als Antragsbestandteil anzuerkennen sei. Durch gesonderten Bescheid vom 11.10.2017 lehnte der Antragsgegner die Anträge der Antragstellerin vom 12.07.2017 im Wesentlichen mit dem Argument ab, dass die Antragstellerin nicht an dem Genehmigungswettbewerb beteiligt gewesen sei, in dem nach den rechtskräftigen Urteilen des VG Sigmaringen eine Entscheidung erfolgen müsse. Überdies seien ihre Erstanträge nach § 12 Abs. 5 Satz 1 PBefG verspätet, weil sie nicht spätestens zwölf Monate vor Beginn des beantragten Geltungszeitraums – also bis zum 31.08.2013 – gestellt worden seien. Diese Vorschrift sei anwendbar, weil der Antrag erst nach dem 01.01.2013 und damit nach Inkrafttreten der PBefG-Novelle gestellt worden sei. Ein Ausnahmetatbestand nach § 12 Abs. 5 Satz 2 PBefG sei nicht erfüllt und daher das Ermessen hinsichtlich einer Zulassung der verspäteten Anträge nicht eröffnet. Gegen sämtliche Bescheide vom 11.10.2017 hat – u. a. – die Antragstellerin Widersprüche eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Am 18.10.2017 beantragte die Antragstellerin, am 19.10.2017 die Beigeladene jeweils die Erteilung einstweiliger Erlaubnisse für die Linien 250-255 ab dem 14.12.2017 bzw. ab dem 01.12.2017 für den Zeitraum von sechs Monaten. Mit streitgegenständlichen Bescheiden vom 02.11.2017 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit jeweils die einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG zur Einrichtung, Linienführung und Betrieb eines Linienverkehrs nach § 42 PBefG auf den Linien 250-255 für den Zeitraum vom 01.12.2017 bis zum 31.05.2018 mit Nebenbestimmungen und Zustimmung zum jeweils beigefügten Fahrplan (Ziff. I.1.-3. der Entscheidungen). Die entsprechenden Anträge der Antragstellerin wurden abgelehnt (Ziff. II.1. der jeweiligen Entscheidung). Zur Begründung seiner diesbezüglichen Auswahlentscheidung führte der Antragsgegner im Wesentlichen jeweils aus, dass der Beigeladenen eine entsprechende, wenn auch nicht bestandskräftige Genehmigung vorliege, so dass grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass das öffentliche Verkehrsinteresse an der Bewältigung der entstandenen Übergangssituation eher für eine Erteilung der vorläufigen Erlaubnis an die Beigeladene spreche. Die Bedenken der Antragstellerin an der Rechtmäßigkeit jener Genehmigungen, auf deren Begründungen Bezug genommen werde, griffen nicht durch. Gegen diese Entscheidungen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 14.11.2017 jeweils Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 03.11.2017 widerrief der Antragsgegner zudem die der Antragstellerin am 19.05.2017 erteilten einstweiligen Erlaubnisse für die Linien 250-255, ebenfalls unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die an die Beigeladene erteilten Genehmigungen sowie – für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit – auf das Doppelbedienungsverbot hingewiesen. Auch hiergegen erhob die Antragstellerin am 14.11.2017 Widerspruch. In Bezug auf die Bescheide vom 02.11.2017 und ihre insoweit erhobenen Widersprüche hat die Antragstellerin am 21.11.2017 den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung trägt sie im Kern vor, der Antragsgegner habe die einstweiligen Erlaubnisse nicht der Beigeladenen erteilen dürfen, sondern der Antragstellerin erteilen müssen. Zwar sei es im Falle einer Antragskonkurrenz mehrerer Bewerber um eine einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG in der Regel sachgerecht, die einstweilige Erlaubnis demjenigen Unternehmen zu erteilen, dem auch die endgültige, wenn auch nicht bestandskräftige Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist. Dies gelte jedoch nicht, wenn die getroffene Auswahlentscheidung offensichtlich fehlerhaft sei, denn in einem solchen Fall dürfe dem „unterlegenen“ Wettbewerber nicht auf diese Weise der Marktzugang verwehrt werden. Ein solcher Fall der offensichtlichen Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung liege hier unter mehreren Gesichtspunkten vor: So habe der Antragsgegner verfahrensfehlerhaft gehandelt, indem er der Antragstellerin verwehrte, sich an der „zweiten Runde“ zu beteiligen. Die diesbezüglichen Urteile des VG Sigmaringen ließen die Vorgaben des novellierten Personenbeförderungsgesetzes außer Acht, die derartige Nachbesserungen nicht vorsähen und es daher geboten hätten, das wettbewerbliche Verfahren gänzlich neu zu beginnen. Die austenorierte Möglichkeit zur Nachbesserung nur für die bereits vorhandenen Unternehmen verfestige die ursprünglich getroffene Auswahlentscheidung und verhindere, dass der Wettbewerber mit dem tatsächlich besten Genehmigungsantrag zum Zuge komme; aus diesem Grund habe der VGH Baden-Württemberg auch die Berufungen der Firma E. gegen die Entscheidungen zugelassen. Ferner sei die Auswahl der Beigeladenen rechtswidrig, weil der Antragsgegner dadurch deren verfristete Nachbesserungen zugelassen und damit gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen habe. Die Nachbesserungen der Beigeladenen nach dem 13.07.2017 hätten nicht in die Bewertung einfließen dürfen, denn die expliziten Fristenregelungen in § 12 PBefG verdeutlichten, dass derartige Fristsetzungen zwingend einzuhalten seien, um ein sachgerechtes und diskriminierungsfreies Verfahren zu gewährleisten. Die Begründung der Beigeladenen, sie habe nur unvollständige Hinweise erhalten, überzeuge nicht. Vielmehr habe der Antragsgegner der Beigeladenen durch Berücksichtigung des nachgeschobenen Vortrags rechtswidrig einen Vorteil gewährt. Weiterhin bestünden Zweifel an der subjektiven Zuverlässigkeit der Beigeladenen, die die Antragstellerin mangels Gewährung diesbezüglicher Akteneinsicht nicht näher substantiieren könne. Außerdem sei der Antrag der Beigeladenen im Hinblick auf die Laufzeit unzulässig gewesen, denn sie habe die Genehmigung nicht bis zum 31.08.2024, sondern bis zum 31.01.2027 beantragt. Der Antragsgegner habe diesen Antrag eigenmächtig von sich aus erst genehmigungsfähig gemacht, indem er die Laufzeit durch Teilablehnung auf das zulässige Maß „zurückstutzte“. Schließlich hätten die Genehmigungsanträge der Beigeladenen deshalb nicht positiv beschieden werden dürfen, weil die von ihr beantragten Verkehrsleistungen unter keinem Gesichtspunkt im öffentlichen Interesse lägen. So werde beispielsweise der Sicherstellung der Schülerverkehre und auch dem Sicherstellungsauftrag des Schulaufwandsträgers nicht entsprochen. Die Antragstellerin habe die von der Beigeladenen beantragten Verkehre geprüft und dabei diverse Unzulänglichkeiten aufgedeckt. Demgegenüber sei der Antragsgegner verfahrensfehlerhaft vorgegangen: Weder der Antragsgegner noch der Aufgabenträger hätten nämlich eine derartige Prüfung durchgeführt. Der Landkreis B. als Aufgabenträger habe zudem gegen das Neutralitätsgebot verstoßen; ausweislich einer E-Mail vom 27.09.2017 habe er mit seiner – vom Antragsgegner ohne Prüfung übernommenen – Stellungnahme ein Obsiegen der Antragstellerin verhindern und der Beigeladenen (einschließlich der insolventen Firma E. als Gewinnerin der „ersten Runde“) die Verkehre zuschieben wollen. Inhaltlich sei festzuhalten, dass im Angebot der Beigeladenen diverse Schülerverkehre fehlten, die die Antragstellerin bisher in vollem Umfang bediene. Die Notwendigkeit dieser – von der Antragstellerin mit einer umfangreichen Liste von Einzelfahrten unterlegten – Schülerverkehre sei hinlänglich bekannt; ihr Fehlen stelle einen offenkundigen, erheblichen Mangel dar. Auch zahlreiche, zwingend erforderliche Verstärkerleistungen seien nicht beantragt worden. Die erteilten Genehmigungen machten die Sicherstellung der Verkehrsleistungen durch die Beigeladene vor diesem Hintergrund unmöglich. Da die erteilten Genehmigungen nach alledem offensichtlich rechtswidrig seien, komme ihnen keine Steuerungswirkung für die einstweiligen Erlaubnisse zu. Das öffentliche Verkehrsinteresse spreche somit dafür, dass die Antragstellerin den Verkehr weiterhin erbringe. Sie nehme diese Aufgabe seit 2014 wahr und habe entsprechende Ressourcen aufgebaut, etwa Busse beschafft und Personal angestellt. Sie sei zudem mit dem Verkehr bestens vertraut und habe sich bewährt, wie sich schon darin zeige, dass der Antragsgegner bisher immer ihr die einstweiligen Erlaubnisse erteilt habe. Ein äußerst kurzfristiger, den Fahrgästen nicht vermittelbarer Betreiberwechsel werde dadurch außerdem vermieden. Durch die rechtswidrige Entscheidung zulasten der Antragstellerin sei diese gezwungen, ihre Verkehre äußerst kurzfristig einzustellen, also Personal zu entlassen, das ihr bei Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr zur Verfügung stehe, und sich von Fahrzeugen zu trennen. Mit Ausnahme des vorliegenden Antrags habe sie keine Möglichkeit, die dringend notwendigen, aber rechtswidrigen (weiteren) Nachbesserungen der Beigeladenen zu stoppen, so dass Fakten geschaffen würden. Die Entlassung von Fahrpersonal und die Aufgabe von Fahrzeugen werde die Wettbewerbsfähigkeit der Antragstellerin massiv und irreversibel beeinträchtigen, so dass es ihr kaum mehr möglich sein werde, die Verkehre bei einem Obsiegen in der Hauptsache wieder aufzunehmen. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche vom 14.11.2017 gegen die Entscheidungen des Antragsgegners vom 02.11.2017 wiederherzustellen, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin ab dem 01.12.2017 einstweilige Erlaubnisse nach § 20 PBefG für die Linienverkehre 250-255 zu erteilen und im Wege eines Hängebeschlusses die aufschiebende Wirkung der Widersprüche bis zum Abschluss dieses Verfahrens wiederherzustellen und die beantragten Erlaubnisse zu erteilen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, die Erteilung der einstweiligen Erlaubnisse an die Beigeladene sei rechtmäßig erfolgt. Die Beigeladene habe nämlich auch die endgültigen, wenn auch nicht bestandskräftigen Linienverkehrsgenehmigungen erhalten. Die Vergabe der Linienverkehrsgenehmigungen an die Beigeladene sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Der Umstand, dass die Antragstellerin in der „zweiten Runde“ jenes Wettbewerbs nicht beteiligt worden sei, begründe keinen Verfahrensfehler, denn insoweit sei der Antragsgegner durch die Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Urteile gebunden gewesen. Danach habe der Antragsgegner das Verfahren in die „erste Runde“ zurückversetzen und (allein) über die von den daran Beteiligten gestellten Genehmigungsanträge nach Einräumung einer Frist zur Nachbesserung und Herstellung eines einheitlichen Kenntnisstands neu entscheiden müssen. Die Antragstellerin sei an diesem Wettbewerb weder beteiligt gewesen, noch habe sie später daran beteiligt werden dürfen. Ihre dennoch am 12.07.2017 gestellten Anträge seien gemäß § 12 Abs. 5 S. 1 PBefG verspätet, so dass sie nach § 12 Abs. 5 S. 2 PBefG nur dann hätten zugelassen werden können und der Antragsgegner ein entsprechendes Ermessen hätte ausüben müssen, wenn kein anderer genehmigungsfähiger Antrag vorhanden gewesen wäre. Aus der ursprünglichen Berufungszulassung lasse sich zugunsten der Antragstellerin nichts ableiten, weil sie zum einen aufgrund besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten erfolgt sei und die angefochtenen Urteile zum anderen dennoch rechtskräftig geworden seien. Auch aus dem weiteren Ablauf des Verfahrens folge keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung. Von den verfristet eingegangenen Nachreichungen der Beigeladenen sei bis auf eine Fahrzeugliste, die dem Antragsgegner ohnehin schon vorher vorgelegen habe, nichts berücksichtigt worden. Die fristgerecht eingereichten und die aus der „ersten Runde“ noch vorliegenden Unterlagen hätten alle für die Genehmigung erforderlichen Angaben umfasst, insbesondere auch die – noch gültige – verbindliche Zusicherung. Die Berücksichtigung der nachträglich eingereichten Fahrzeugliste mache die Auswahlentscheidung nicht offensichtlich rechtswidrig, denn weder verbessere sie das verkehrliche Angebot, noch habe sie bei der Auswahlentscheidung den Ausschlag gegeben. Wäre die Beigeladene dennoch auszuschließen gewesen, wären die Firma R. und die Firma W.-H. zum Zuge gekommen, so dass das Ermessen zur Einbeziehung der Anträge der Antragstellerin gemäß § 12 Abs. 5 S. 2 PBefG auch dann noch nicht eröffnet gewesen wäre. Bedenken hinsichtlich der subjektiven Zuverlässigkeit der Verantwortlichen der Beigeladenen bestünden nicht. Der Antragsgegner habe die Anträge der Beigeladenen auch nicht auf das (zeitlich) zulässige Maß „zurückgestutzt“, sondern lediglich deren Hauptantrag abgelehnt und dem Hilfsantrag stattgegeben. Die Anträge der Beigeladenen entsprächen zudem den öffentlichen Verkehrsinteressen. Dass der Antragsgegner die Stellungnahme des Landkreises lediglich ausgewertet und keine eigenen Ermittlungen durchgeführt habe, führe nicht zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit seiner Entscheidung. Denn der Landkreis habe als Aufgabenträger ausdrücklich bestätigt, dass die Anträge den öffentlichen Verkehrsinteressen entsprächen, und die Anträge speziell für den Schülerverkehr durch ein georeferenziertes Gutachten analysieren lassen. Die Einschätzung der mit den Verhältnissen vor Ort vertrauten Stellen zur konkreten Bedarfslage hätten nach der Wertung des Gesetzgebers (§ 14 Abs. 1 PBefG) besonderes Gewicht. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, inwieweit sich die Aussage in einer E-Mail des Landkreises vom 27.09.2017 auf die Entscheidung des Antragsgegners ausgewirkt haben solle. Der verkehrliche Vortrag der Antragstellerin zu den Schülerverkehren schließlich werde im anstehenden Widerspruchsverfahren einer eingehenden Prüfung unterzogen insbesondere dahin gehend, ob der Antrag der Beigeladenen insoweit (doch) nicht den Anforderungen des Nahverkehrsplans entspricht. Eine – im Rahmen der vorliegenden Stellungnahme allein mögliche – summarische Prüfung des Vortrags durch den Landkreis als Aufgabenträger habe ergeben, dass (weiterhin) davon auszugehen sei, dass der Antrag der Beigeladenen die Vorgaben des Nahverkehrsplans und insbesondere den Schülerverkehr ausreichend abdecke. Maßgeblich seien insoweit die rechtlichen Vorgaben und – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – nicht deren zurzeit vorgehaltenes Angebot. Verstärkerleistungen würden nicht in den Fahrplänen dargestellt, weil sie im Regelfall durch zusätzliche Busse zur gleichen Zeit oder unmittelbar nach den im Fahrplan dargestellten Kursen erbracht würden. Sofern die Antragstellerin sich auf ihre bisherige Tätigkeit im Rahmen der einstweiligen Erlaubnisse und diesbezüglich getätigte Investitionen berufe, habe sie damit rechnen müssen, dass sie diese Erlaubnisse nach Durchführung des neuen Auswahlverfahrens, an dem sie nicht habe beteiligt werden können, verlieren werde. Darauf habe sie sich seit Monaten einstellen können, zumal ihr die Urteile des VG Sigmaringen bekannt gewesen seien. Da sie aus den bisherigen einstweiligen Erlaubnissen keinerlei Rechtsansprüche ableiten könne, seien ihre Investitionen nicht schutzwürdig. Die Beigeladene habe ausreichend Zeit gehabt, um sich auf die Betriebsübernahme vorzubereiten. Da die Antragstellerin im Hauptgenehmigungsverfahren im Hinblick auf § 12 Abs. 5 PBefG absehbar keine eigenen Rechte gegenüber der Auswahlentscheidung geltend machen könne, sei nicht ersichtlich, inwiefern sie über die einstweiligen Erlaubnisse nach § 20 PBefG die Möglichkeit eingeräumt erhalten müsse, etwaige Nachbesserungen der Beigeladenen in jenem Verfahren zu stoppen. Sie sei weder vorhandene Unternehmerin noch Altunternehmerin. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, den Antrag abzulehnen. Sie trägt im Wesentlichen vor, ihr seien als Inhaberin der – wenn auch nicht bestandskräftigen – Genehmigungen auch die jeweiligen einstweiligen Erlaubnisse zu erteilen gewesen. Ob das weitere Verfahren nach den Entscheidungen des VG Sigmaringen verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden sei, sei in dem Verfahren über die einstweiligen Erlaubnisse schon nicht zu prüfen. Die Antragstellerin habe im Bewerberfeld jedenfalls nicht berücksichtigt werden dürfen; erst recht nicht habe das Verfahren gänzlich neu gestartet werden müssen. Denn das Rechtsverhältnis der Wettbewerber nach der „ersten Runde“ und das darauf bezogene Verwaltungsverfahren sei ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 3 PBefG mit der Folge, dass das bis 31.12.2012 geltende Recht darauf weiter – auch auf die „zweite Runde“ – anzuwenden sei. Außerdem stehe die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Entscheidungen des VG Sigmaringen einer Einbeziehung der Antragstellerin in das Bewerberfeld entgegen. Schließlich seien die erst 2017 gestellten Genehmigungsanträge der Antragstellerin auch um mehrere Jahre verfristet. Demgegenüber habe die Beigeladene nach Ablauf der (neuen) Ausschlussfrist keine Nachbesserungen ihrer Anträge vorgenommen. Die Zweifel an der subjektiven Zuverlässigkeit der Beigeladenen seien unsubstantiiert und unbegründet; die Bilanz der Beigeladenen weise jedenfalls Eigenkapital in Gestalt einer Gewinnrücklage in Millionenhöhe aus. Dass der Antragsgegner die Genehmigungen (nur) bis zum 31.08.2024 erteilt habe, mache diese nicht fehlerhaft. Denn nach § 16 Abs. 2 Satz 1 PBefG sei über deren Geltungsdauer unter Berücksichtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verbiete es insoweit, einen Genehmigungsantrag bei einer – angenommen – maximal möglichen Geltungsdauer bis zum 31.08.2024 allein deshalb in Gänze abzulehnen, weil die beantragte Geltungsdauer darüber hinaus gehe. Dem Landkreis B. Parteilichkeit vorzuwerfen, verstoße gegen das Sachlichkeitsgebot und sei grob ehrenrührig. Den von der Antragstellerin vorgelegten, umfangreichen Listen über angebliche Defizite im Angebot beim Schülerverkehr stellt die Beigeladene ihrerseits umfangreiche Listen mit ihren kompensatorischen Angeboten gegenüber. Sie trägt weiter vor, Verstärkerleistungen müssten nicht beantragt werden und seien im Übrigen von der Betriebs- und Beförderungspflicht nach §§ 21, 22 PBefG umfasst. Die Antragstellerin verkenne den Inhalt des öffentlichen Verkehrsinteresses. Investive Interessen der Antragstellerin seien insoweit vorliegend unerheblich, denn sie habe ihre Investitionen – wenn überhaupt – allein auf der Grundlage einstweiliger Erlaubnisse getätigt. Diese begründeten aber keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung (§ 20 Abs. 3 Satz 3 PBefG). Im Übrigen habe die Antragstellerin in erheblichem Umfang Subunternehmen eingesetzt. Schließlich lasse der Vortrag der Antragstellerin nicht erkennen, in welchen subjektiven öffentlichen Rechten sie durch etwaige Fehler im Verfahren über die Erteilung der Genehmigungen verletzt sein könne, wenn sie keine fristgerechten Genehmigungsanträge gestellt habe. Der Kammer haben die einschlägigen Behördenakten des Antragsgegners aus der zweiten Genehmigungsrunde sowie aus dem Verfahren über die Erteilung der einstweiligen Erlaubnisse vorgelegen, auf die wegen der weiteren Einzelheiten und des übrigen Vorbringens ebenso verwiesen wird wie auf die (elektronisch geführte) Gerichtsakte mit den gewechselten Schriftsätzen und sämtlichen Anlagen. II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Dies gilt sowohl für den Teilantrag auf Wiederherstellung des aufschiebenden Wirkung (nachfolgend 1.) als auch für denjenigen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (2.). Ein Hängebeschluss kam nicht in Betracht, weil die Sache entscheidungsreif ist (3.). 1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig (nachfolgend a)), aber unbegründet (b)). a) Dabei legt das Gericht den Antrag auf Basis des Begehrens der Antragstellerin – Weiterbetrieb der Verkehre ab 01.12.2017 – dahin gehend aus, dass (lediglich) die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Erteilung einstweiliger Erlaubnisse an die Beigeladene ab 01.12.2017 nebst Ablehnung entsprechender Anträge der Antragstellerin durch Bescheide vom 02.11.2017 wiederhergestellt werden soll. Dieser Antrag ist insbesondere statthaft gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Mit diesem Inhalt hat die – anwaltlich vertretene – Antragstellerin ihre Anträge ausdrücklich formuliert, und nur so ist auch deren Antrag Ziff. 2 sinnvoll, mit dem eine einstweilige Anordnung bereits mit Wirkung vom 01.12.2017 begehrt wird. In der – alternativ statthaften – Variante eines (zusätzlichen) Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auch gegen den Widerruf vom 03.11.2017 hätte das Rechtsschutzziel eines Weiterbetriebs zwar für den Zeitraum vom 01.12.2017 bis 13.12.2017 allein schon durch diesen Antrag erreicht werden können; der kumulativ gestellte Antrag nach § 123 VwGO wäre für diesen Zeitraum dann aber unzulässig gewesen. Für den so verstandenen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist die Antragstellerin antragsbefugt, denn ihr kann – jedenfalls im Streit um die Erteilung der einstweiligen Erlaubnisse – die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte nicht von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise abgesprochen werden. Sie gehört in diesem Konkurrenzverhältnis unstreitig zu den berücksichtigungsfähigen, nicht von vornherein aussichtslosen Bewerbern. Denn weil immerhin die von der Antragstellerin unter Beweis gestellte Bewährung als solche grundsätzlich (auch) bei der Vergabe der einstweiligen Erlaubnis ein gültiges Kriterium sein kann und nicht nur Antragsteller im Genehmigungsverfahren, sondern auch Dritte eine einstweilige Erlaubnis beantragen können (vgl. zu dieser Entkoppelung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.2017 – 9 S 1431/17 –, Rn. 41 und 44, juris), erscheint es zumindest möglich, dass sie sich in den Verfahren über die einstweilige Erlaubnis gegenüber der Beigeladenen durchsetzt. b) Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in den streitgegenständlichen Bescheiden ist formell rechtmäßig, denn sie ist besonders verfügt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) und ausreichend schriftlich begründet worden (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Begründung darf nicht lediglich formelhaft erfolgen, also nicht für beliebige Fallgestaltungen passende Wendungen und keine formblattmäßigen oder pauschalen Argumentationsmuster enthalten und auch nicht als bloße Wiederholung des Gesetzestextes gestaltet sein. Notwendig ist eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts. Höhere Anforderungen sind daran gerade auch in Konstellationen des § 20 PBefG nicht zu stellen, denn der Erlass einer einstweiligen Erlaubnis ergibt ohne deren sofortige Vollziehbarkeit wenig Sinn, weil bereits die Erlaubnis die Eilbedürftigkeit voraussetzt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20.05.2016 – 7 ME 50/16 –, Rn. 6, juris). Diesen – formalen – Anforderungen genügen die Ausführungen in den angegriffenen Erlaubnisbescheiden. Der Antragsgegner hat darin insbesondere darauf hingewiesen, dass ein öffentliches Interesse an der Fortführung des Linienverkehrs bestehe auch für den Fall, dass die Antragstellerin gegen die einstweiligen Erlaubnisse Widerspruch einlegt. Dies sei nicht in befriedigendem Umfang gewährleistet, wenn die Widersprüche aufschiebende Wirkung entfalteten. Damit hat er sich ausreichend mit der Konstellation des Einzelfalls auseinander gesetzt. Nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht in Fällen, in denen die Behörde – wie hier – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet hat, auf Antrag eines Dritten die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn der Dritte in seinen Rechten betroffen sein kann und die Prüfung ergibt, dass den Interessen des Dritten an einer Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der Vorzug einzuräumen ist vor dem öffentlichen Interesse und den Interessen des von der Maßnahme Begünstigten an einer unverzüglichen Durchsetzung der Maßnahme. Bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Diese fällt vorliegend zulasten der Antragstellerin aus. Denn aufgrund der – im Eilverfahren allein möglichen – summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass die der Beigeladenen erteilten einstweiligen Erlaubnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig sind und daher keine Rechte der Antragstellerin verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Daher überwiegen das öffentliche Interesse sowie das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Verfügungen das Interesse des Antragstellerin an deren Aussetzung. (1) Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 PBefG kann die Genehmigungsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 oder Abs. 1a PBefG dem Antragsteller eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilen, wenn die sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt. Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs Monaten, soweit sie nicht vorher widerrufen wird, und begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 1 und 3 PBefG). Damit erfolgt die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis ausschließlich im öffentlichen Verkehrsinteresse (ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 20.05.2016 – 7 ME 50/16 –, juris; Bauer, PBefG, 2010, § 20 Rn. 3; kritisch allerdings Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Aufl. 2014, § 20 Rn. 9). Sie dient dazu, bei Vorliegen eines öffentlichen Verkehrsinteresses in Fällen, in denen eine rechtzeitige oder vollziehbare Entscheidung über eine Liniengenehmigung nach § 15 PBefG (noch) nicht vorliegt, die Befriedigung des Verkehrsinteresses zumindest für eine Übergangszeit sicherzustellen, ohne dass der Begünstigte hierdurch seine Rechtsposition im Genehmigungsverfahren verbessert; insbesondere erlangt er durch die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis keine Rechtsposition, die der eines vorhandenen Unternehmers entspricht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007 – 3 S 2675/06 –, juris, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 06.12.1968 – VII C 73.67 –, BVerwGE 31, 133). Bemühen sich mehrere Mitbewerber um eine vorläufige Erlaubnis nach § 20 PBefG, hat die Genehmigungsbehörde eine in ihrem Ermessen stehende Auswahlentscheidung zu treffen, welcher Unternehmer das bestehende Verkehrsbedürfnis einstweilen – bis zur Unanfechtbarkeit einer Genehmigung – befriedigen darf. Dies hat nicht zur Folge, dass die einstweilige Erlaubnis wegen der größeren tatsächlichen Betroffenheit grundsätzlich dem bisherigen Erlaubnisinhaber zu erteilen ist, sondern hat sich ausschließlich an dem öffentlichen Verkehrsinteresse an einer geordneten, das öffentliche Verkehrsbedürfnis befriedigenden Verkehrsbedienung bis zur endgültigen Erteilung beziehungsweise Vollziehbarkeit einer Linienverkehrsgenehmigung zu orientieren. Geht es dabei um den vorläufigen Betrieb einer Linie, über deren Genehmigung bereits eine positive Entscheidung der Genehmigungsbehörde nach § 15 PBefG vorliegt, die aufgrund der Anfechtung eines Konkurrenten nicht vollzogen werden kann, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das öffentliche Verkehrsinteresse an der Bewältigung der entstandenen Übergangssituation eher dafür spricht, demjenigen Unternehmer, dem wegen seines besseren Verkehrsangebots die endgültige Erlaubnis erteilt wurde, auch eine vorläufige Erlaubnis zu erteilen und so sein besseres Verkehrsangebot schon in der Zeit vor Bestandskraft der Genehmigung zur Geltung kommen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn mit der Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis ein Unternehmerwechsel verbunden ist, die Genehmigungsbehörde dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand aber im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums nur eine geringe Bedeutung beimisst (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.2017 – 9 S 1431/17 –, Rn. 16 ff. (m. w. N.), juris). Hintergrund dieser Anbindung des § 20 Abs. 1 PBefG an eine bereits getroffene – aber noch nicht bestandskräftige – Entscheidung über die Erteilung der endgültigen Linienverkehrsgenehmigung ist, dass bei § 20 Abs. 1 PBefG das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Verkehrsanbindung im Vordergrund steht und die Genehmigungsbehörde daher grundsätzlich nicht gehalten ist, bei der Erteilung der einstweiligen Erlaubnis gewissermaßen ein erneutes Genehmigungsverfahren durchzuführen. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage Anlass für eine erneute Prüfung der Behörde gibt oder wenn bei der Erteilung der Genehmigung ganz offensichtlich eine falsche Rechtsanwendung erfolgt ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25.10.1968 – VII C 90.66 –, Rn. 25, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 15.10.1993 – 4 M 9/93 –, Rn. 7, vom 09.02.2007 – 1 M 267/06 –, Rn. 8, und vom 23.10.2007 – 1 M 148/07 –, Rn. 6, alle juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007 – 3 S 2675/06 –, Rn. 8, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008 – 13 B 929/08 –, Rn. 16, juris; Hamburg. OVG, Beschluss vom 21.02.2011 – 3 Bs 131/10 –, Rn. 17, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 20.05.2016 – 7 ME 50/16 –, Rn. 15, juris) und deshalb eine „Vorwirkung“ der in der Genehmigungserteilung festgestellten besseren Verkehrsbedienung zur Ausfüllung des öffentlichen Verkehrsinteresses im Sinne des § 20 Abs. 1 PBefG nicht herangezogen werden kann (vgl. zum Ganzen zuletzt OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.09.2017 – 7 B 11392/17 –, Rn. 17, juris). (2) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Antragsgegner in voraussichtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die Erteilung der einstweiligen Erlaubnisse nach § 20 Abs. 1 PBefG an die Beigeladene, die auch die endgültigen, aber angefochtenen Liniengenehmigungen erhielt, sachgerecht ist. Anders als noch im umgekehrten Verfahren (Beschlüsse des VG Sigmaringen vom 13.06.2017 – 3 K 4273/17 – und des VGH Baden-Württemberg vom 24.07.2017 – 9 S 1431/17 –) konnte und durfte sich der Antragsgegner wohl an den inzwischen – mit Bescheid vom 10.11.2017 – bereits erteilten Linienverkehrsgenehmigungen orientieren. Der intendierten Sachgerechtigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung steht keine zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage entgegen; eine solche wird vorliegend auch von keinem Beteiligten geltend gemacht. Die – die Entscheidung für die einstweiligen Erlaubnisse tragende – Erteilung der endgültigen Liniengenehmigungen an die Beigeladene dürfte aber entgegen der Auffassung der Antragstellerin voraussichtlich auch nicht offensichtlich fehlerhaft im oben genannten Sinne sein (nachfolgend (a)-(e)). Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung zwischenzeitlich sogar entschieden wurde, dass sich eine offensichtlich unrichtige oder unzureichende Rechtsanwendung darüber hinaus auch noch offensichtlich auf die getroffene Entscheidung über die beste Verkehrsbedienung auswirken müsse (eingehend OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.09.2017 – 7 B 11392/17 –, Rn. 19, juris), kommt es deshalb darauf nicht an. (a) Der Umstand, dass die Antragstellerin im weiteren Verfahren um die Linienverkehrsgenehmigungen nicht berücksichtigt wurde, führt voraussichtlich nicht zur offensichtlichen Fehlerhaftigkeit dieser Genehmigungen. Dagegen spricht schon die Rechtskraft der diesbezüglichen Urteile des VG Sigmaringen. Die erkennende Kammer hatte zur neu durchzuführenden „zweiten Runde“ in der Urteilsbegründung ausgeführt: „b) Rechtlich zu beanstanden ist allerdings, dass der Beklagte die sogenannte erste Runde des Genehmigungswettbewerbs durch Erlass der vier ablehnenden Entscheidungen vom 26.02.2013 - vollständig - abgebrochen und allen Konkurrenten dieser ersten Runde die Möglichkeit eröffnet hat, in einer zweiten Runde des Genehmigungswettbewerbs nicht nur nachgebesserte Anträge zu stellen, sondern auch Anträge für Linienverkehre zu stellen, für welche bislang noch gar keine Anträge gestellt waren. [...] Die von der Genehmigungsbehörde vorliegend gewählte Verfahrensgestaltung führte aber nicht nur dazu, dass [...] Nachbesserungen für bereits gestellte Linienverkehrsanträge vorgenommen werden konnten, sondern auch dazu, dass die Firmen E. und R. in die Lage versetzt wurden, nach Abbruch der ersten Genehmigungsgrunde (durch Bescheide vom 26.02.2013) Genehmigungsanträge für Linienverkehre zu stellen, für welche sie bislang noch überhaupt keine Anträge gestellt hatten. Die hier von der Genehmigungsbehörde eröffnete Möglichkeit zur Stellung weiterer Linienverkehrsanträge verstößt gegen die Grundsätze einer fairen Verfahrensgestaltung. Gerade auch deshalb, weil der Landkreis B. als Aufgabenträger vorliegend planerisch keine Linienbündelung vorgenommen, sich vielmehr auf eine lediglich zeitliche Synchronisation der Linien beschränkt hatte, hätte eine faire Verfahrensgestaltung - unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts unter einheitlicher Fristsetzung für alle Konkurrenten bei vorheriger Einräumung eines einheitlichen Kenntnisstandes - die Gewährung einer auf die bereits beantragten Linien beschränkten, m.a.W. rein linienbezogenen Nachbesserungsmöglichkeit erfordert. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragsteller der sogenannten ersten Genehmigungsrunde die Genehmigung eigenwirtschaftlicher Linienverkehre beantragt hatten, ihre Anträge auch genehmigungsfähig waren und sie damit auch einen Anspruch auf Entscheidung in der Sache innerhalb der gesetzlich normierten Entscheidungsfrist des § 15 PBefG hatten. Ihnen war und ist folglich eine schutzwürdige Position zuzusprechen, die den Antragstellern, die weder zum Zeitpunkt des Abbruches der ersten Genehmigungsrunde mit Bescheiden des Regierungspräsidium vom 26.02.2013 noch zum Zeitpunkt des - aufgrund dessen - fiktiven, sukzessiven Eintritts der Genehmigungsfiktionen ab 05.03.2013 Anträge gestellt hatten, nicht innehatten. Die zum Teil um mehrere Linien erweiterten Anträge der Firmen E. und R. wurden vielmehr erst am 25./26.04.2013 und damit weit nach Ablauf der - aufgrund des Abbruchs des Verfahrens mit Entscheidungen vom 26.02.2013 „fiktiven“ - Entscheidungsfristen des § 15 PBefG a. F. im März 2013 gestellt. Soweit die Vertreterin des Beklagten darauf hinwies, dass theoretisch jederzeit die Möglichkeit weiterer Antragstellungen bestanden hätte, vermag dieser Umstand die hier von der Genehmigungsbehörde gewählte Vorgehensweise nicht zu rechtfertigen. Denn die Möglichkeit weiterer Antragstellungen während bereits laufender Genehmigungsverfahren war der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung des PBefG zu eigen und vermag nicht dazu zu führen, dass Sinn und Funktion des § 15 PBefG, die Genehmigungsbehörde anzuhalten, binnen einer - nach Stellung eines genehmigungsfähigen Antrages - gesetzlich bestimmten (nur befristet verlängerbaren) Frist über den Antrag sachlich zu entscheiden ist, umgangen werden kann, wie dies durch die vorliegende Verfahrensgestaltung geschehen ist. [...]“ Nach dem Inhalt dieser Ausführungen, die bei der Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft der Bescheidungsurteile heranzuziehen sind, dürfte es dem Antragsgegner nicht nur verwehrt gewesen sein, in der neu eröffneten „zweiten Runde“ Anträge zu weiteren Linien aus dem bisherigen Bewerberfeld zuzulassen, sondern erst recht Genehmigungsanträge Dritter wie der hiesigen Antragstellerin, die bisher noch überhaupt nicht am Verfahren beteiligt gewesen waren. Da die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, kann die Antragstellerin auch aus der damaligen Zulassung der Berufung zu ihren Gunsten nichts ableiten. Schließlich dürfte der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen sein, dass auf die im Jahr 2017 gestellten Anträge der Antragstellerin § 12 Abs. 5 Satz 1 PBefG Anwendung findet, weil insoweit – anders als bei den übrigen Wettbewerbern – vor dem 01.01.2013 noch kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 3 PBefG zustande gekommen war. Daher dürften die Genehmigungsanträge der Antragstellerin voraussichtlich auch zu Recht als nach § 12 Abs. 5 Satz 1 PBefG verfristet abgelehnt worden sein. Konnte sie somit voraussichtlich von vornherein in der Konkurrenz um die Linienverkehrsgenehmigungen nicht zum Zuge kommen, ist es jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft, wenn der Antragsgegner sie bei der Auswahl nicht berücksichtigt hat. (b) Voraussichtlich ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin auch darauf, dass die Beigeladene nach Ablauf der Ausschlussfrist am 13.07.2017 noch Klarstellungen – oder je nach Auslegung sogar Nachbesserungen – hinsichtlich ihrer zuvor eingereichten Antragsunterlagen vorgenommen hat. Für die hier allein maßgebliche Frage, ob die Genehmigungsbescheide offensichtlich fehlerhaft sind, kommt es dabei nicht darauf an, dass es nach Ablauf der Ausschlussfrist noch zu weiterem Schriftverkehr zwischen der Beigeladenen und dem Antragsgegner kam oder was die Beigeladene damit erreichen wollte. Entscheidend dürfte vielmehr sein, wie der Antragsgegner diesen Schriftverkehr in seinem Genehmigungsbescheid berücksichtigt hat, d. h. ob sich die darin enthaltene Entscheidung des Antragsgegners, auf welche Weise mit diesen Nachreichungen bei der Auswahl des obsiegenden Wettbewerbers umzugehen ist, als offensichtlich rechtswidrig erweist. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht der Fall. Denn der Antragsgegner war sich der Problematik, die die Beigeladene mit ihrer Vorgehensweise ausgelöst hat und zu der er sich zwingend – auch gegenüber den Wettbewerbern – verhalten musste, ausweislich der Ausführungen hierzu in der Begründung des Genehmigungsbescheids (vgl. dessen S. 5 f., 36 f., gerade auch zur Frage der Berücksichtigungsfähigkeit von Zusicherungen und Fahrzeugliste) durchaus bewusst und hat sich damit auch sorgfältig auseinandergesetzt. Der Sache nach legte er lediglich die Erklärung der Beigeladenen vom 13.07.2017 hinsichtlich der Frage aus, ob sie insbesondere auch die von der Beigeladenen abgegebenen Zusicherungen aus der „ersten Runde“ umfasste oder nicht. In diese Auslegung ließ der Antragsgegner, wie nicht erst seine Stellungnahme im vorliegenden Verfahren, sondern schon die Begründung des Genehmigungsbescheids erkennen lässt, diverse Gesichtspunkte einfließen. Er stellte in seine Erwägungen ein, dass die eingereichten Unterlagen vom 13.07.2017 weder Zusicherungen noch Fahrzeugliste enthielten, wobei die Entscheidungserheblichkeit jedenfalls der Zusicherungen nach der gesamten Vorgeschichte für alle Beteiligten auf der Hand lag. Er berücksichtigte auch, dass die Beigeladene wohl versehentlich ein veraltetes Formular verwendet hatte, das einem Bewerber keinen ausdrücklichen Hinweis auf Zusicherungen abverlangte. Schließlich nahm er den Horizont aller an der „ersten Runde“ Beteiligten in den in den Blick und verglich deren Vorgehensweise nach Rechtskraft der Bescheidungsurteile, um – in Anbetracht sehr verschiedenartiger Nachträge – eine Gleichbehandlung dieser Wettbewerber sicherzustellen: Die Firma W.-H. hatte auf die Möglichkeit zur Nachbesserung überhaupt nicht reagiert. Die Firma R. hatte keine Nachbesserung eingereicht, sondern ihre Anträge aus dem Ausgangsverfahren mit den früheren Nachbesserungen und Zusicherungen mit formlosem Schreiben vom 05.07.2017 unverändert aufrecht erhalten sowie die erbeten Aktualisierungen eingereicht. Die Beigeladene war (bis zum 13.07.2017) verfahren, wie oben beschrieben. Im Ergebnis hielt der Antragsgegner sodann für die Erklärung der Beigeladenen vom 13.07.2017 im Genehmigungsbescheid fest: „Nach sorgfältiger Prüfung ist die Genehmigungsbehörde zum Ergebnis gekommen, dass die Zusicherung vom 31.12.2012 als Antragsbestandteil anerkannt werden muss, obwohl in den am 13.07.2017 eingereichten Nachbesserungsunterlagen kein Verweis auf diese Zusicherung enthalten ist. Denn eine Nachbesserung muss sich nicht auf alle Antragsbestandteile beziehen. So wie bei der R. und der Fa. W.-H. die im Ausgangsverfahren eingereichten Antragsunterlagen Gegenstand des neuen Auswahlverfahrens sind, ist auch die Fahrzeugliste und die Zusicherung bei der Fa. B., die diese Dokumente nicht neu, sprich nachgebessert, eingereicht hat, als Antragsbestandteil anzuerkennen.“ Dieses Ergebnis dürfte voraussichtlich nicht zu beanstanden sein. Die Vorgehensweise des Antragsgegners erscheint nämlich plausibel schon vor dem Hintergrund, dass alle Beteiligten der „ersten Runde“ untereinander die damaligen Antragsunterlagen kannten und aufgrund der Vorgeschichte auch wussten, dass sie (lediglich) zu deren Nachbesserung aufgefordert waren. Damit lag es nahe, die bis 13.07.2017 eingegangenen Nachreichungen in Gesamtschau mit den bereits vorhandenen Antragsunterlagen zu sehen. Die Entscheidung sollte zudem ersichtlich dazu dienen, eine (erneute) Ungleichbehandlung der Wettbewerber der „ersten Runde“ gerade zu vermeiden, indem bei allen Beteiligten unterschiedslos eine Gesamtschau sämtlicher vorhandener Unterlagen den Ausschlag gab. Die nach alledem keineswegs von sachfremden Erwägungen getragene und noch dazu wohlüberlegt begründete Entscheidung des Antragsgegners dürfte sich jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig im hier allein maßgeblichen Sinne darstellen. Für die geforderte und (verspätet) nachgereichte Aufschlüsselung der Bedienungshäufigkeit gilt dies im Übrigen schon deshalb, weil diese von vornherein nicht entscheidungserheblich war, sondern ihr Fehlen allenfalls zur Folge hätte haben können, dass dem jeweiligen Wettbewerber die dadurch bedingten Auslagen auferlegt werden (vgl. den ausdrücklichen Hinweis im Schreiben vom 19.06.2017, S. 2). (c) Die vorgetragenen Zweifel an der subjektiven Zuverlässigkeit der Beigeladenen machen die Entscheidung des Antragsgegners ebenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Er hält hierzu im Genehmigungsbescheid fest, die subjektiven Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1, Abs.1a PBefG seien bei allen drei Antragstellern erfüllt. Die Kammer sieht bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung keinen Anlass, den nur pauschal behaupteten Zweifeln nachzugehen, deren tatsächliche Grundlage die Antragstellerin auch nicht näher dargelegt hat. (d) Mit ihrem Argument, der Antragsgegner habe die Anträge der Beigeladenen erst auf ein genehmigungsfähiges Maß „zurechtgestutzt“, dringt die Antragstellerin ebenfalls nicht durch. Die insoweit getroffene Entscheidung macht die Genehmigung jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig; sie ist voraussichtlich rechtlich überhaupt nicht zu beanstanden. Denn die Beigeladene hatte ausdrücklich einen Hilfsantrag gestellt, der erkennbar auf den ursprünglich ausgeschriebenen (und in der „ersten Runde“ auch beantragten) Genehmigungszeitraum bezogen war und vom Antragsgegner als solcher behandelt und beschieden worden ist. Selbst ohne einen solchen Hilfsantrag wäre nichts ersichtlich, was einer Teilablehnung, d. h. einer abweichenden Bemessung der Geltungsdauer unter Berücksichtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen (vgl. § 16 Abs. 2 S. 1 PBefG) hätte entgegen stehen sollen. Der Antragsgegner hat sich mit der Frage des Geltungszeitraums im Hinblick auf die Ablehnung des Hauptantrags der Beigeladenen auch ausführlich auseinandergesetzt (vgl. S. 42 des Genehmigungsbescheids) und dabei auch die Besonderheiten erörtert, die sich aus der vorliegenden Konstellation (nach Ergehen eines Bescheidungsurteils) ergeben. Sachfremde Erwägungen insbesondere dergestalt, den Antrag der Beigeladenen überhaupt erst genehmigungsfähig zu machen, sind darin nicht erkennbar. (e) Schließlich dürfte sich auch die Bewertung der von der Beigeladenen angebotenen Verkehrsleistungen durch den Antragsgegner jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig erweisen, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt des durchgeführten Verfahrens (nachfolgend (aa)) noch unter inhaltlichen Gesichtspunkten ((bb)). (aa) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin folgt eine offensichtliche Rechtswidrigkeit nicht schon aus der Art und Weise, wie der Antragsgegner zu seiner Bewertung gelangt ist. Die Antragstellerin rügt insoweit im Kern, der Antragsgegner habe seiner Bewertung eine Stellungnahme des Landkreises B. zugrunde gelegt, die zum einen unter Verstoß gegen das Neutralitätsgebot zustande gekommen und zum anderen vom Antragsgegner ungeprüft übernommen worden sei. Für beide Behauptungen der Antragstellerin gibt es keine – jedenfalls keine offensichtlichen – Anhaltspunkte. Allein dass der zuständige Amtsleiter des Landkreises seine erste Stellungnahme vom 27.09.2017 mit einer Begleitmail an den Antragsgegner sandte, in der es (u. a. wörtlich) heißt: „Bin gespannt, ob die N. die Entscheidung akzeptieren wird und wir endlich eine Ruhe im Verkehrsraum O. bekommen werden. Schöne wäre es auch, wenn dadurch die Fa. E. wieder gesunden könnte.“, begründet noch nicht den Verdacht, dass der Inhalt der Stellungnahme – die gar nicht unmittelbar die Firma E. betrifft – von dem Ziel getragen gewesen sein könnte, das Wettbewerbsergebnis unlauter zu beeinflussen. Die immerhin 11-seitige Stellungnahme ist vergleichsweise differenziert ausgefallen und legt die Bewertungsgrundlagen offen, etwa durch tabellarische Übersichten und Vergleiche der jeweiligen Angebote sowie Inbezugnahme des georeferenzierten Gutachtens zu den Schülerverkehren. Sie wurde überdies auf Bitten des Antragsgegners – was die Antragstellerin ausblendet – durch eine weitere 10-seitige Stellungnahme vom 05.10.2017 ergänzt, in der der Landkreis ausführlich weiter zum Altunternehmerprivileg sowie zu den einzelnen Fahrplanangeboten Stellung nimmt. Zwar hat der Antragsgegner diese (beiden) Stellungnahmen in seine Genehmigungsbescheide übernommen (vgl. S. 13 ff., 21 ff.), dies jedoch keineswegs ungeprüft. Vielmehr setzt sich der Antragsgegner in den Gründen des Bescheids (S. 28-36) ausführlich mit der Bewertung des Landkreises sowie deren Grundlagen auseinander, geht hierbei auch auf vom Landkreis nicht erwähnte Gesichtspunkte ein und nimmt letztendlich eigene, linienbezogene Bewertungen vor. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass sich eine etwaige nicht neutrale Haltung des Amtsleiters beim Landratsamt überhaupt auf die Entscheidung des Antragsgegners auswirken konnte. Auch inwiefern der Antragsgegner angesichts der plausiblen, differenzierten und nachvollziehbaren Stellungnahme des – in der Tat sach- und ortsnäheren – Landkreises darüber hinaus noch weitere Prüfungen hätte anstellen oder Begutachtungen hätte in Auftrag geben müssen, ist nicht ersichtlich. (bb) Soweit die Antragstellerin schließlich unter Vorlage detaillierter „Defizitlisten“ insbesondere zum Schülerverkehr für jede einzelne Linie geltend macht, die Angebote der Beigeladenen seien offensichtlich unzulänglich gewesen, überzeugt dies nicht. Dieser Vortrag mag im Ergebnis zu einer eingehenden Überprüfung der Bewertung im Widerspruchsverfahren hinsichtlich der Linienverkehrsgenehmigungen Anlass geben, offensichtlich rechtswidrig im o. g. Sinne sind diese Genehmigungen deshalb aber voraussichtlich nicht. Dies dürfte schon daraus folgen, dass die Antragstellerin für ihren Vortrag wohl einen unzutreffenden Vergleichsmaßstab anlegt. Sie geht nämlich bei der Definition der öffentlichen Verkehrsbedürfnisse nicht, wie es die drei allein verbliebenen Wettbewerber um die Genehmigungen bei ihren Anträgen allein tun können, von den rechtlichen Vorgaben – etwa im Nahverkehrsplan des Landkreises – aus, sondern von ihrem eigenen – derzeit auf Basis einstweiliger Erlaubnisse, entsprechender Erfahrungswerte, Kontakte zu Schulen usw. erbrachten – Leistungsspektrum. Dieses kann im Verfahren um die Linienverkehrsgenehmigungen indes schon deshalb kein Maßstab sein, weil die Antragstellerin an jenem Bewerberfeld – wohl zu Recht (s. o.) – nicht beteiligt ist. Jede andere Betrachtungsweise würde es der Antragstellerin ermöglichen, den Wettbewerb der damals Beteiligten im Wege einstweiliger Erlaubnisse zu eigenen Gunsten offenzuhalten und damit im Ergebnis die Rechtskraft der in diesem Bewerberfeld ergangenen Entscheidungen fortlaufend zu umgehen. Der Antragsgegner hat die Defizitlisten der Antragstellerin vor dem Hintergrund des anzulegenden Maßstabs deshalb zutreffend hinterfragt und darauf hingewiesen, dass im Widerspruchsverfahren beispielsweise erst noch zu überprüfen sei, ob die (derzeit von der Antragstellerin bedienten) Beförderungen mit den entsprechenden Linien überhaupt im Nahverkehrsplan vorgesehen seien und die erforderliche Mindestschülerzahl jeweils erreicht werde. Eine insoweit vorgezogene und überblickshafte, aber immerhin 14-seitige Analyse des diesbezüglichen Vortrags der Antragstellerin durch den Landkreis als Aufgabenträger im vorliegenden Eilverfahren (vgl. Schreiben vom 23.11.2017) hat überdies nachvollziehbar ergeben, dass (weiterhin) davon auszugehen sei, dass die Anträge der Beigeladenen die Vorgaben des Nahverkehrsplans und insbesondere den Schülerverkehr ausreichend abdecken. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Bedienung des Schülerverkehrs einen zwar wichtigen, aber nicht den einzigen Bestandteil des zu bewertenden Gesamtangebots darstellt, so dass einzelne fehlende Haltestellen oder Anfahrten sich jedenfalls nicht offensichtlich auswirken. Schließlich überzeugt auch der Hinweis der Antragstellerin auf die angeblich fehlende Ausweisung von Verstärkerleistungen in den Fahrplänen der Beigeladenen insbesondere im Hinblick auf die ohnehin bestehende Betriebs- und Beförderungspflicht nicht. Vor diesem Hintergrund ergeben sich für die Kammer bei der ihr – im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen – summarischen Prüfung keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Genehmigungsentscheidung hinsichtlich der inhaltlichen Bewertung der Verkehrsleistungen offensichtlich rechtswidrig sein könnte. Nach alledem dürfte weiterhin von der „Vorwirkung“ der erteilten Genehmigungen für die Erteilung der einstweiligen Erlaubnisse auszugehen sein. (3) Selbst wenn man demgegenüber annähme, dass die Genehmigungsentscheidung des Antragsgegners voraussichtlich offensichtlich rechtsfehlerhaft im o. g. Sinne wäre und ihr deshalb keine Steuerungswirkung für die Erteilung der einstweiligen Erlaubnisse nach § 20 PBefG zukäme, hat die Antragstellerin nicht hinreichend dargetan, dass ihr im Hinblick auf das – hier allein maßgebliche – öffentliche Verkehrsinteresse der Vorzug zu geben wäre. Denn zum einen stellt sie die Angebote der Beigeladenen im Wesentlichen allein mit Blick auf den Einzelaspekt des Schülerverkehrs in Frage. Dem sind sowohl der Antragsgegner unter Bezug auf die erneute Prüfung des Landkreises als auch die Beigeladene unter Vorlage ausführlicher „Kompensationslisten“ substantiiert entgegen getreten. Zum anderen ist der Antragstellerin vorliegend die Besonderheit entgegen zu halten, dass sie im Wettbewerb um die Genehmigungen voraussichtlich nicht wird zum Zuge kommen können. Denn auch wenn das Verfahren über die Erteilung einstweiliger Erlaubnisse nach § 20 PBefG formal von jenem der (endgültigen) Genehmigung zu trennen ist, beide Verfahren ihren eigenen Rationalitäten folgen (vgl. Beschluss der Kammer vom 13.06.2017, Az. 3 K 4273/17) und nicht in der Weise aneinander gekoppelt sind, dass nur Antragsteller im Genehmigungsverfahren auch eine einstweilige Erlaubnis erhalten könnten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.2017 – 9 S 1431/17 –, Rn. 44, juris), dürfte es nicht Zweck des Verfahrens über Erlaubnisse nach § 20 PBefG sein, das eigentliche Genehmigungsverfahren dauerhaft oder zumindest fortlaufend zugunsten eines daran – sei es auch nur aus formalen Gründen – unbeteiligten Dritten zu überlagern, selbst wenn dieser (bisher) in einzelnen Teilbereichen möglicherweise bessere Verkehrsleistungen erbringt. Die Erteilung einstweiliger Erlaubnisse hat sich vielmehr ausschließlich an dem öffentlichen Verkehrsinteresse an einer geordneten, das öffentliche Verkehrsbedürfnis befriedigenden Verkehrsbedienung bis zur endgültigen Erteilung beziehungsweise Vollziehbarkeit einer Linienverkehrsgenehmigung zu orientieren (s. o.). Dem dürfte es von vornherein kaum entsprechen, dass der Betrieb über längere Zeit von einem Unternehmen aufrecht erhalten wird, das im Wettbewerb um die Genehmigungen wohl nicht zum Zuge kommen kann und deshalb – absehbar – ohnehin ausscheiden wird. (4) Die funktionsbedingt bei § 20 Abs. 1 PBefG untergeordnete Bedeutung privater Interessen – sowohl der Antragstellerin als auch der Beigeladenen – verändern schließlich nicht das Überwiegen des gegen eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sprechenden öffentlichen Vollzugsinteresses. Auf das Altunternehmerprivileg kann die Antragstellerin ihr Suspensivinteresse als Nutznießerin bzw. zuletzt auch Inhaberin einstweiliger Erlaubnisse nicht stützen. Die Vorläufigkeit dieser Erlaubnisse, die keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigungen begründeten (§ 20 Abs. 3 S. 3 PBefG), war ihr bekannt, so dass sie mit dem Hinweis auf ihre Investitionen und das Betriebspersonal nicht durchdringt. Demgegenüber stehen Dispositionen der Beigeladenen, die diese aufgrund der ihr erteilten, indes angefochtenen Genehmigung treffen musste, um zum Zeitpunkt der Bestandskraft der Genehmigungsentscheidung ihrer sodann bestehenden Betriebspflicht nachkommen zu können. Selbst wenn man die Erfolgsaussichten in der Hauptsache – hier: des Widerspruchs gegen die Entscheidung nach § 20 Abs. 1 PBefG – als offen betrachtete, überwöge nach den voranstehenden Erwägungen das öffentliche Verkehrsinteresse das Suspensivinteresse der Antragstellerin. 2. Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab dem 01.12.2017 die einstweiligen Erlaubnisse zur Einrichtung und zum Betrieb der streitgegenständlichen Linienverkehre für die Dauer von sechs Monaten zu erteilen, ist ebenfalls unbegründet. Aufgrund der wechselseitigen Abhängigkeit in der Situation eines Konkurrentenverdrängungsantrags, die ihrerseits erst die Statthaftigkeit des Antrags nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO neben demjenigen des §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO begründet, kann – nachdem der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt ist und die Beigeladene damit gestützt auf sofort vollziehbare einstweilige Erlaubnisse nach § 20 Abs. 1 Satz 1 PBefG die streitbefangenen Linien bedienen wird – der Antrag auf Erlass der begehrten Regelungsanordnung für dieselbe Linie keinen Erfolg haben. Insoweit fehlt es angesichts des Verbots der Doppelbedienung von Linien von vornherein an einem Anordnungsanspruch, nachdem – wie gezeigt – die Auswahlentscheidungen des Antragsgegners nicht zu beanstanden sein dürften, so dass sich die Antragstellerin nicht anstelle der Beigeladenen durchsetzen kann. 3. Da der Antrag insgesamt nach obigen Ausführungen bereits entscheidungsreif ist, kam der Erlass einer Zwischenentscheidung in Gestalt eines Hängebeschlusses nicht in Betracht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat im Verfahren einen Antrag gestellt und ist damit ein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Bei Streitigkeiten um Linienverkehrsgenehmigungen beläuft sich der Streitwert gemäß der Empfehlung Ziff. 47.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 grundsätzlich auf 20.000,00 € je Linie. Im Falle des Streits über die Erteilung einstweiliger Erlaubnisse mit einer deutlich kürzeren Geltungsdauer einerseits und der mit der Entscheidung teilweise verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache andererseits ist dieser Betrag auf 5.000,00 € zu reduzieren (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.01.2007 – 3 S 2675/06 –, Rn. 14, und vom 24.07.2017 – 9 S 1431/17 –; Nds. OVG, Beschluss vom 20.05.2016 – 7 ME 50/16 –, Rn. 16; alle juris).