Beschluss
9 S 1431/17
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Konkurrenz mehrerer Bewerber um eine einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG hat die Behörde eine Auswahlentscheidung zu treffen, die sich allein am öffentlichen Verkehrsinteresse orientiert.
• Die einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG dient nur der vorläufigen Sicherstellung des Verkehrsinteresses und begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer späteren Genehmigung.
• Bei fehlender Spruchreife des Genehmigungsverfahrens können frühere, aufgehobene Genehmigungen nicht als Grundlage einer einstweiligen Auswahlentscheidung herangezogen werden.
• Die bisherige Betriebsführerschaft und die Bewährung in der Verkehrserbringung sind zulässige und gewichtige Kriterien bei der Vergabe einstweiliger Erlaubnisse.
• Eine einstweilige Erlaubnis begründet keinen Altunternehmeranspruch; die Entscheidung ist von prognostischen, verkehrs- und raumordnungsbezogenen Wertungen geprägt und nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar.
Entscheidungsgründe
Vergabe einstweiliger Erlaubnisse nach §20 PBefG: Auswahlentscheidung orientiert sich am öffentlichen Verkehrsinteresse • Bei Konkurrenz mehrerer Bewerber um eine einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG hat die Behörde eine Auswahlentscheidung zu treffen, die sich allein am öffentlichen Verkehrsinteresse orientiert. • Die einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG dient nur der vorläufigen Sicherstellung des Verkehrsinteresses und begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer späteren Genehmigung. • Bei fehlender Spruchreife des Genehmigungsverfahrens können frühere, aufgehobene Genehmigungen nicht als Grundlage einer einstweiligen Auswahlentscheidung herangezogen werden. • Die bisherige Betriebsführerschaft und die Bewährung in der Verkehrserbringung sind zulässige und gewichtige Kriterien bei der Vergabe einstweiliger Erlaubnisse. • Eine einstweilige Erlaubnis begründet keinen Altunternehmeranspruch; die Entscheidung ist von prognostischen, verkehrs- und raumordnungsbezogenen Wertungen geprägt und nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Die Antragstellerin begehrte die Erteilung von sechs einstweiligen Erlaubnissen nach § 20 PBefG für Linienverkehre, die der Antragsgegner mit Bescheiden an die Beigeladene vergeben hatte. Zuvor waren Liniengenehmigungen an die Firma E. erteilt, deren Auswahlentscheidungen jedoch vom Verwaltungsgericht aufgehoben worden sind; die Firma E. hat ihre Genehmigungsanträge zurückgenommen. Die Antragstellerin behauptet, sie habe das zweitbeste Angebot hinter Firma E. abgegeben und müsse daher nunmehr in deren begünstigte Position rücken. Sie rügt insbesondere, die Beigeladene betreibe nur als Betriebsführerin für die Firma E. und könne die Leistungen künftig nicht selbst erbringen. Landkreis und Regierungspräsidium bewerteten die Lage unterschiedlich; das Regierungspräsidium vergab die einstweiligen Erlaubnisse an die Beigeladene mit der Begründung der Kontinuität und Funktionsfähigkeit des Verkehrs. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und auf einstweilige Erteilung ab; die Beschwerde vor dem VGH wurde zurückgewiesen. • Rechtliche Grundlage: § 20 Abs.1, Abs.3 PBefG bestimmt, dass einstweilige Erlaubnisse ausschließlich im öffentlichen Verkehrsinteresse erteilt werden, befristet sind und keinen Anspruch auf spätere Genehmigung begründen. • Ermessen der Behörde: Bei mehreren Bewerbern hat die Behörde zu prüfen, welches Angebot das öffentliche Verkehrsbedürfnis bis zur endgültigen Entscheidung am besten befriedigt; hierbei sind prognostische und ordnungspolitische Abwägungen vorzunehmen, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. • Kein Rückgriff auf aufgehobene Genehmigungen: Die früheren, inzwischen aufgehobenen Genehmigungsentscheidungen zugunsten der Firma E. können nicht als Grundlage dafür dienen, die Antragstellerin in eine privilegierte Position zu versetzen, da die Vergabeverfahren in die erste Runde zurückzusetzen sind. • Bekannt und bewährt/ Betriebsführerschaft: Die bisherige, beanstandungsfreie Betriebsführerschaft der Beigeladenen ist ein zulässiges Auswahlkriterium; sie spricht für Kontinuität und geringeren Umstellungsaufwand, zumal unklar ist, ob die Firma E. künftig als Subunternehmer in gleichem Umfang zur Verfügung steht. • Kein Altunternehmerprivileg durch einstweilige Erlaubnis: § 20 Abs.3 PBefG und die ständige Rechtsprechung schließen aus, dass aus einer einstweiligen Erlaubnis ein Anspruch auf spätere Genehmigung oder ein Altunternehmeranspruch folgt. • Beweis- und Prognoseprobleme: Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren lässt sich nicht abschließend klären, inwieweit die vertraglichen Beziehungen und die Leistungsfähigkeit der beteiligten Unternehmen künftig gesichert sind; daher überwiegt das Interesse an Betriebsfortführung ohne Betreiberwechsel. • Verfahrensrechtliche Folgen: Die Auswahlentscheidung des Regierungspräsidiums ist nach Aktenlage nicht zu beanstanden; das Verwaltungsgericht und der VGH sehen die Entscheidung als rechtmäßig und nachvollziehbar an. • Kostenentscheidung: Die unterliegende Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; Streitwertfestsetzung erfolgte. • Beschränkung des Rechtsschutzes: Prognosen über den Ausgang des späteren Genehmigungsverfahrens genügen nicht, um eine einstweilige Anordnung zu begründen oder die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen wird zurückgewiesen. Die einstweiligen Erlaubnisse an die Beigeladene bleiben in der gebildeten Auswahlentscheidung bestehen, weil die Behörde zu Recht das öffentliche Verkehrsinteresse, die Kontinuität der Betriebsführung und die geringeren Umstellungsrisiken zugunsten der Beigeladenen gewichtet hat. Frühere, aufgehobene Genehmigungen zugunsten der Firma E. können die Antragstellerin nicht in eine privilegierte Position heben. Eine einstweilige Erlaubnis begründet keinen Anspruch auf spätere Genehmigung; angesichts offener Fragen zur Vertragslage und zur Prognose der künftigen Leistungsfähigkeit war die Zurückhaltung der Gerichte geboten. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 30.000 EUR festgesetzt.