Beschluss
A 4 K 6158/16
VG Sigmaringen 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSIGMA:2017:0105.A4K6158.16.0A
1mal zitiert
10Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Gegen eine Abschiebung eines Asylbewerbers nach Finnland im sog. „Dublin-Verfahren“ bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegen eine Abschiebung eines Asylbewerbers nach Finnland im sog. „Dublin-Verfahren“ bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine Abschiebung nach Finnland im sog. „Dublin“-Verfahren. Der am ...12.1990 geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger. Im persönlichen Gespräch beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Sigmaringen am 19.09.2016 gab der Antragsteller an, am 13.08.2015 sein Heimatland verlassen zu haben. Er sei vom Irak in die Türkei geflogen. Mit dem Schlauchboot habe er auf die griechische Insel Kalymnos übergesetzt. Dann sei er weiter mit dem Zug und dem Auto nach Mazedonien, Serbien, Ungarn und Deutschland gereist, wo er eine Woche geblieben und erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Er sei dann weiter mit dem Zug nach Dänemark und dem Schiff nach Schweden sowie mit dem Bus nach Finnland gereist, wo er am 15.09.2015 angekommen sei. In Finnland habe er am 15.09.2015 einen Asylantrag gestellt und in Vaasa gelebt. Fingerabdrücke seien in Griechenland, Deutschland und Finnland abgenommen worden. Sein Asylantrag sei abgelehnt worden und er sei am 03.09.2016 ausgereist. Mittels Zug und Schiff sei er am 06.09.2016 in Deutschland angekommen und in das Bundesgebiet eingereist; die Asylantragstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolgte am 19.09.2016. Eine Eurodac-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie „FI1“. Auf das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 03.11.2016 teilte die finnische Einwanderungsbehörde (Maahanmuuttovirasto) am 04.11.2016 mit, dass dem Wiederaufnahmegesuch zugestimmt werde und der Antragsteller auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) der VO(EG) 604/2013 zurückgenommen werde. Mit Bescheid vom 13.12.2016 wurde der Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt und dessen Abschiebung nach Finnland angeordnet. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Wegen der Begründung wird auf den verfahrensgegenständlichen Bescheid Bezug genommen (Bl. 53-58 d. Behördenakte). Der Antragsteller hat hier am 20.12.2016 die Klage A 4 K 6157/16 erhoben und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Der Antragsteller beantragt (sachdienlich gefasst), die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.12.2016 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Dem Gericht liegen der vom Antragsteller vorgelegte Ausdruck aus der elektronischen Akte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge und die Gerichtsakte im Verfahren A 4 K 6157/16 vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese und die Gerichtsakte Bezug genommen. II. 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung von Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes berufen. 2. Der gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), 34a Abs. 1, 75 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO statthafte und auch ansonsten zulässige Eilantrag ist unbegründet und bleibt daher ohne Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen, wenn seine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 bzw. Satz 2 VwGO kraft Gesetzes (hier: § 75 Abs. 1 AsylG) entfällt. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat das sich aus § 75 AsylG ergebende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Nicht erforderlich sind insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids im Sinne von § 36 Abs. 4 AsylG. Eine derartige Einschränkung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis hat der Gesetzgeber für die Fälle des § 34a Abs. 2 AsylG – bewusst – gerade nicht geregelt (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 15.11.2016 – A 5 K 2956/16 – m.w.N.). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. Nach diesen Maßgaben überwiegt das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids das Interesse des Antragstellers, hiervon vorläufig – bis zu einer Entscheidung über seine Klage – verschont zu bleiben. Denn die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, den Asylantrag des Antragstellers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG für unzulässig zu erklären und gemäß § 34a Abs. 1 AsylG seine Abschiebung nach Finnland anzuordnen, ist – wie anhand des vom Antragsteller selbst vorgelegten Ausdrucks aus der elektronischen Akte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge im Eilverfahren feststellbar (vgl. zum Grad der Sachverhaltsermittlung im Eilverfahren Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., 2014, § 80 Rn. 125 ff.) – voraussichtlich rechtmäßig und dürfte den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung des Eilantrags ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Gemäß § 34a Abs. 1 AsylG ordnet das Bundesamt, sofern ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind erfüllt; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. a. Ein Asylantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist der Fall, da die Republik Finnland für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO) zuständig sein dürfte. aa. Der Antragsteller ist ausweislich der Behördenakte, in denen sich ein Eurodac-Treffer der Kategorie 1 befindet, in Finnland erkennungsdienstlich erfasst worden. Damit steht gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (im Folgenden: Eurodac-VO) fest, dass der Antragsteller die Gewährung internationalen Schutzes in Finnland beantragt, also einen Asylantrag gestellt hat. Dies entspricht im Übrigen auch seiner eigenen Einlassung. Damit dürfte Finnland gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) oder d) Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständig sein. bb. Die gem. Art. 4 Dublin III-VO erfolgte Unterrichtung des Antragstellers ist erfolgt (Bl. 30 f. d. Behördenakte). Das gem. Art. 5 Abs. 1 Dublin III-VO durchzuführende persönliche Gespräch wurde am 19.09.2016 durchgeführt. cc. Die Frist für das Wiederaufnahmeersuchen wurde eingehalten. Die nach Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO maßgebliche Treffermeldung wurde am 19.09.2016 mit dem Ergebnis „FI1“ durchgeführt. Der Eingang des Wiederaufnahmeersuchens bei der zuständigen finnischen Behörden erfolgte am 03.11.2016 und damit innerhalb der zweimonatigen Frist. dd. Die zuständige finnische Behörde hat am 04.11.2016 der Rücknahme des Antragstellers auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO und damit innerhalb der Frist des Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO – ein Monat – zugestimmt (Bl.49 d. Behördenakte). Der Antragsteller wurde hierüber gem. Art. 26 Abs. 1 Dublin III-VO mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid in Kenntnis gesetzt. ee. Die Antragsgegnerin ist aus gegenwärtiger Sicht auch nicht gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO zur Ausübung des eigenen Prüfungsrechts (sog. Selbsteintrittsrecht) verpflichtet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für systemische Mängel hinsichtlich des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Finnland. Nach dem Art. 16a Abs. 2 GG, §§ 29, 34a AsylG zu Grunde liegenden Konzept der sog. „normativen Vergewisserung“ ist im Sinne einer widerlegbaren Vermutung davon auszugehen, dass in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) vom 28.07.1951 (BGBl 1953 II S. 560) und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) vom 04.11.1950 (BGBl 1952 II S. 685, 953) sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta – GrCh) sichergestellt ist und daher dort einem Asylsuchenden keine politische Verfolgung droht oder unzumutbare Bedingungen herrschen (EuGH, Urteil vom 10.12.2013 – Rs. C-394/12 Abdullah – CELEX-Nummer: 62012CJ0394 Rn. 52). Dies wäre – bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat – etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaats als sicher maßgeblichen Verhältnissen schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und dadurch zum Verfolgerstaat wird (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93 – BVerfGE 94, 49 ). An die Darlegung eines solchen Sonderfalls sind indes nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der europäischen Gerichtshöfe und der nationalen Fachgerichte hohe Anforderungen zu stellen, sodass nicht jede Grundrechtsverletzung oder geringste rechtliche Verstöße genügen, um die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zu verhindern und damit das im Rahmen der Verwirklichung des Raums der Freiheit der Sicherheit und des Rechts sorgfältig geschaffene gemeinsame europäische Asylsystem auszuhöhlen (BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 – 10 B 6/14 –, NVwZ 2014, 1039; EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – Rs. C-11/10 u.a. – CELEX-Nummer: 62010CJ0411 Rn. 84); vielmehr ist hinsichtlich der drohenden Rechtsverletzung ein gewisser Grad an Schwere vorauszusetzen (EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 –, Rn. 219). Demnach dürfen Asylbewerber dann nicht an einen nach der Dublin III-VO an sich zuständigen Mitgliedsstaat überstellt werden, wenn nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GrCh ausgesetzt zu werden (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 –C-411/10 und C-493/10 –, CELEX-Nummer: 62010CJ0411 Rn. 94). Insofern können u.a. unmenschliche Haftbedingungen oder auch das Überlassen in extremer Armut, die die Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse nicht zulässt, derartige systemische Mängel begründen (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 –, Rn. 219; zusammenfassend auch Heusch, in: Heusch/Haderlein/Schönenbroicher, Das neue Asylrecht, 2016, Rn. 265). Derartige Verhältnisse vermag das Gericht zum entscheidungserheblichen gegenwärtigen Zeitpunkt für die Republik Finnland beim vorliegenden Sach- und Streitstand nicht zu erkennen. Dafür wurden auch von Seiten des Antragstellers keine durchgreifenden Gründe vorgetragen. Es ist in Anwendung des im asylgerichtlichen Eilverfahren zugrunde zu legenden Prüfungsmaßstabs nicht ersichtlich, dass der Antragsteller von Finnland aus etwa ein Hauptsacheverfahren nicht sachgerecht betreiben könnte oder dort sonstigen schwerwiegenden und grundrechtsrelevanten Verstößen im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG ausgesetzt wäre. Das finnische Flüchtlingsrecht ist im 6. Kapitel des finnischen Ausländergesetzes geregelt (Ulkomaalaislaki vom 30.04.2004 in der derzeit geltenden Fassung, abrufbar unter http://www.finlex.fi/fi/laki/ajantasa/2004/20040301#L6P99). Dieses und auch dessen tatsächlicher Vollzug dürften nach der derzeitigen Erkenntnislage im Einklang mit den internationalen und europäischen Anforderungen stehen (Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.01.2013 – Abteilung 5 Az.: E-6715/2012 –, abrufbar auf der Internetseite des BVerwG der Schweiz http://www.bvger.ch/publiws/download;jsessionid=1200732C9394BE8F3E72536D36E8CE86?decisionId=8400ca4d-5392-4b15-a92d-5f551a3c1268). Das finnische Gesetz über die Aufnahme nach internationalem Schutz Suchender sowie die Hilfe und Erkennung von Opfern des Menschenhandels (Laki kansainvälistä suojelua hakevan vastaanotosta sekä ihmiskaupan uhrin tunnistamisesta ja auttamisesta vom 17.06.2011, abrufbar unter http://www.finlex.fi/fi/laki/ajantasa/2011/20110746) regelt die Empfangsbedingungen für Flüchtlinge und berücksichtigt dabei die Stellung besonders gefährdeter oder schutzbedürftiger Personen (§§ 5, 6, 17 des Gesetzes). Ferner besteht ein Anspruch auf ein Empfangsgeld (§§ 19 Abs. 1, 20 des Gesetzes), welches an den Volksrentenindex angeknüpft wird (§ 22 des Gesetzes). Überdies besteht ein Anspruch auf soziale Dienste (§ 25 des Gesetzes) und Gesundheitsversorgung (§ 26 des Gesetzes). Dabei hat das Empfangszentrum (vastaanottokeskus) Sorge für eine Sprachmittlung bzw. Übersetzung zu tragen, wenn der Betreffende weder der finnischen noch der schwedischen Sprache mächtig ist (§ 27 des Gesetzes). Schließlich bestehen Ansprüche auf Förderung einer Arbeits- bzw. Ausbildungstätigkeit (§§ 29 f. des Gesetzes). Anhaltspunkte, die Anlass für Zweifel an der tatsächlichen Umsetzung bzw. dem verwaltungsbehördlichen Vollzug eröffnen könnten, werden weder vorgebracht noch sind sie ersichtlich (vgl. zu den tatsächlichen Gegebenheiten Amnesty International, Amnesty Report Finland 2015/2016, im Internet allgemein abrufbar unter https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/finland/report-finland/). Die grundsätzliche Vermutung, dass in Finnland die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Grundrechtecharta sichergestellt ist, dürfte damit jedenfalls nicht widerlegt sein. b. Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht ersichtlich. aa. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein – hier einzig in Betracht kommender – Verstoß gegen Art. 3 EMRK ist nicht ersichtlich. Schlechte humanitäre Verhältnisse als solche können nur unter besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein, wenn diese ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht-staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will, beruhen. Ganz außerordentliche individuelle Umstände müssen dagegen hinzutreten, um schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet, wenn diese nicht überwiegend auf Handlungen der genannten Akteure zurückzuführen sind, als "Behandlung" im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.7.2013 – A 11 S 697/13 –, juris). Derartiges wird nicht vorgebracht; auch sind hierfür Anhaltspunkte weder ersichtlich noch dem erkennenden Einzelrichter aus eigener Wahrnehmung bekannt. bb. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Derartiges wird weder vorgebracht noch sind hierfür Anhaltspunkte ersichtlich. c. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids beruht auf §§ 34a Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG und stößt damit nicht auf rechtliche Bedenken. Eine Abschiebungsanordnung darf erst ergehen, sobald feststeht, dass die Abschiebung bzw. Überstellung durchgeführt werden kann (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG). Die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG hängt demnach auch davon ab, ob die Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat unter Berücksichtigung subjektiver, in der Person des Ausländers liegender, Gründe rechtlich und tatsächlich möglich ist. Anders als bei der Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Zusammenhang mit dem Erlass einer Abschiebungsandrohung (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 25.11.1997 – 9 C 58.96 – Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 10, und vom 11. November 1997 – 9 C 13.96 – Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 9) ist die Prüfung nicht auf sogenannte "zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse" beschränkt. Bei Fällen, in denen der Asylbewerber in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – und damit auch das Gericht – vor Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG auch zu prüfen, ob Abschiebungshindernisse bzw. -verbote oder Duldungsgründe vorliegen (Bergmann, in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), Ausländerrecht, 11. Aufl., 2016, § 34a AsylG Rn. 5). Hierfür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich und auch nicht vorgebracht worden. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens trägt. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).