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Beschluss

4 L 992/17.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:0718.4L992.17A.00
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Leitsätze

Eilbeschluss Dublin Finnland

Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG

keine systemischen Mängel

Refoulement-Verbot

Prinzip gegenseitigen Vertrauens

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eilbeschluss Dublin Finnland Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG keine systemischen Mängel Refoulement-Verbot Prinzip gegenseitigen Vertrauens Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums (4 K 3519/17.A) gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Juni 2017 in Ziffer 3. enthaltene Abschiebungsanordnung nach Finnland anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ist zwar zulässig, weil die Klage keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. §§ 34a Abs. 2 S. 1, 75 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO). Auch hat der Antragsteller den Antrag innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides und damit fristgerecht gestellt (vgl. § 34a Abs. 2 S. 1 AsylG). Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 19. Juni 2017 bekanntgegeben. Der Eilantrag wurde bei Gericht am 22. Juni 2017 und damit innerhalb der einwöchigen Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts und dem Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung fällt vorliegend zulasten des Antragstellers aus. Denn die Abschiebungsanordnung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift hat das Bundesamt u. a. dann eine Abschiebungsanordnung zu erlassen, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll (1.), sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann (2.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 1. Das Bundesamt hat in dem angefochtenen Bescheid (Ziffer 1.) den Asylantrag des Antragstellers mit der Begründung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt, dass Finnland aufgrund des dort bereits durchlaufenen Asylverfahrens gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin-III-VO für die Behandlung des weiteren Verfahrens zuständig ist. Diese Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Anwendbar für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats zur Prüfung des Asylantrags ist die „Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. Nr. L 180 S. 31) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutzes zuständig ist“ (Dublin-III-VO). Sie findet auf Asylanträge Anwendung, die – wie hier – ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt – ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung – für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern (vgl. Art. 49 Abs. 2 S. 1 Dublin-III-VO). In Anwendung der Vorschriften der Dublin-III-VO ist Finnland für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständig. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO gilt der Grundsatz, dass ein im Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten gestellter Asylantrag nur von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin-III-VO bestimmt wird. Greifen diese Kriterien nicht ein, so gilt nach der Generalklausel des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO der weitere Grundsatz, dass der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig ist. Davon ausgehend ist hier die Zuständigkeit Finnlands gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO begründet. Nach dieser Vorschrift ist – wie dargelegt – der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig, wenn sich anhand der Kriterien der Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil konkrete Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nicht vorlagen und Finnland mit Blick darauf, dass der Antragsteller dort am 29. Mai 2015 erstmals einen Asylantrag gestellt und ausweislich seiner Angaben im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 9. Juni 2017 auch schon über den Asylantrag - negativ - entschieden hat. Die Tatsache der Asylantragstellung in Finnland steht aufgrund des Treffers in der Eurodac-Datenbank (00000) sowie der eigenen Angaben des Antragstellers vor dem Bundesamt fest. Die Zuständigkeit Finnlands ist auch nicht nachträglich auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Ein Zuständigkeitsübergang ist zunächst nicht aufgrund eines Ablaufs der Frist für die Anbringung des Wiederaufnahmegesuchs gemäß Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO eingetreten. Das Bundesamt hat, nachdem es am 9. Juni 2017 von der Eurodac-Treffermeldung Kenntnis erhalten hat, das Wiederaufnahmegesuch am 14. Juni 2017 und damit innerhalb der 2-Monatsfrist des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO an die finnischen Behörden gerichtet. Diese haben das Wiederaufnahmegesuch noch am selben Tag, d. h. ebenfalls am 14. Juni 2017 und damit innerhalb der nach Art. 25 Abs. 1 S. 2 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von zwei Wochen unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin-III-VO angenommen. Die Bundesrepublik Deutschland ist insbesondere auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO zuständig geworden, weil sich eine Überstellung des Antragstellers an Finnland als zuständigem Mitgliedstaat – oder auch an einen anderen nach den Kriterien des Kapitels III zuständigen Mitgliedstaat – als unmöglich erweist, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Finnland systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Denn die Antragsgegnerin ist nicht wegen des Vorliegens systemischer Mängel im finnischen Asylsystem an der Überstellung des Antragstellers nach Finnland gehindert. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen sind im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass in Finnland systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bestehen, die die Annahme der konkreten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta dort nahelegen könnten. Das finnische Flüchtlingsrecht ist im 6. Kapitel des finnischen Ausländergesetzes geregelt (Ulkomaalaislaki vom 30. April 2004 in der derzeit geltenden Fassung, abrufbar unter http://www.finlex.fi/fi/laki/ajantasa/2004/20040301#L6P99). Dieses und auch dessen tatsächlicher Vollzug stehen nach der derzeitigen Erkenntnislage im Einklang mit den internationalen und europäischen Anforderungen. Vgl. ebenso: Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 5. April 2017 - Abteilung IV Az. D-1934/2017 -, und vom 7. Januar 2013 ‑ Abteilung V Az.: E-6715/2012 -, jeweils abrufbar auf der Internetseite des BVerwG der Schweiz http://www.bvger.ch.publiws/pub/search. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass bis September 2016 verschiedene Änderungen in den finnischen Asylgesetzen in Kraft getreten sind. Vgl. Amnesty International, Amnesty Report Finnland 2017, vom 15. Mai 2017, abrufbar unter: www.amnesty.de/Jahresbericht/2017/finnland. Die beschlossenen Änderungen (z. B. Verkürzung von Rechtsmittelfristen und Versagung von kostenlosem Rechtsbeistand während der Anhörung im Verwaltungsverfahren) halten sich nach den vorliegenden Erkenntnissen augenscheinlich im Rahmen der internationalen und europarechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Mindestanforderungen an das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von international Schutzsuchenden. In jedem Fall bestehen aus Sicht der Kammer aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass durch die Änderungen schwerwiegende systemische Mängel des Asylverfahrens begründet werden. Auch der insoweit darlegungspflichtige (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 AsylG) Antragsteller hat nichts Durchgreifendes dafür vorgetragen, dass in Finnland systemische Mängel des Asylverfahrens gegeben sind, die in Bezug auf seine konkrete Situation erwarten lassen, dass ihm dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende und/oder unmenschliche Behandlung droht. Vgl. zum Maßstab der Gefahrenprognose: BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, juris, Rn. 9. Sein Vortrag, er werde bei einer Rückkehr nach Finnland von dort sofort in den Irak abgeschoben, wo er wegen seiner Homosexualität gefährdet sei, vermag solche systemischen Mängel des Asylverfahrens nicht zu belegen. Zum einen begründet allein der Umstand, dass der Asylantrag des Antragstellers in Finnland abgelehnt wurde, sodass ihm dort eine Abschiebung in den Irak droht, keinen systemischen Mangel des dortigen Asylverfahrens, der eine nochmalige Prüfung seines Asylantrags durch die Antragsgegnerin gebieten würde. Denn Sinn und Zweck der Dublin-III-VO ist es gerade, eine Prüfung jedes Asylantrags sicherzustellen und Mehrfachprüfungen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu verhindern (vgl. Art. 3 Abs. 1 S. 2 Dublin-III-VO). Vgl. VG Greifswald, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 3 B 2155/16 As -, juris, Rn. 16; VG Bayreuth, Beschluss vom 13. März 2017 - B 3 S 17.50118 -, juris, Rn. 31. Es obliegt daher dem Antragsteller, sich in Finnland um Schutz vor einer Abschiebung in den Irak zu bemühen. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Finnland nicht auch nach dem bestandskräftigen Abschluss eines Asylverfahrens weiterhin die aus Art. 3 EMRK folgenden Rechte der abgelehnten Asylbewerber wahrt bzw. bei der Durchführung von Abschiebungen berücksichtigt. Darüber hinaus verfügt die Kammer auch sonst über keinerlei Erkenntnisse dergestalt, dass Asylsuchenden in Finnland eine Abschiebung drohen könnte, ohne dass ihnen zuvor Zugang zu einem an den internationalen und europarechtlichen Anforderungen ausgerichteten Verfahren auf Zuerkennung internationalen Schutzes gewährt worden ist, in dem eine effektive inhaltliche Prüfung der vorgetragenen Fluchtgründe stattfindet. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass in Finnland alle Asylgesuche von irakischen Staatsangehörigen in der Sache abgelehnt werden - was der Antragsteller sinngemäß auch vorträgt -, bestehen nicht. Nach den der Kammer derzeit vorliegenden Erkenntnissen wurde allein im Zeitraum von Januar bis August 2016 in 917 Fällen irakischen und somalischen Schutzsuchenden subsidiärer Schutz gewährt und in 50 weiteren Einzelfällen wurden Abschiebeverbote in Bezug auf den Irak und Somalia festgestellt. Vgl. United States Department of State - Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, Country Reports on Human Rights Practices für 2016, S. 9. Auch für (indirekte) Verstöße gegen das Refoulement-Verbot (vgl. Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)) durch das finnische Asylsystem gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte. Der Kammer liegen auch sonst keinerlei Erkenntnisse darüber vor, dass Finnland derzeit alle dort aufhältigen Iraker, deren Asylanträge abgelehnt wurden, gegen ihren Willen in ihr Heimatland abschiebt. Vgl. „Iraq refuses to accept forced returns from Finland, negotiations to continue”, vom 16. Januar 2017 (https://yle.fi/uutiset/osasto/news/ iraq_refuses_to_accept_forced_returns_from_finland_negotiations_to_continue/9407235) und „Minister of the Interior Risikko and Iraq’s Deputy Minister Al Attiyah discuss cooperation agreement”, 24. Januar 2017 (http://intermin.fi/en/article/-/asset_publisher /sisaministeri-risikko-ja-irakin-varaministeri-al-attiyah-neuvottelivat-yhteistyosopimuksesta), die jeweils nur von freiwilligen Rückkehrern in den Irak berichten bzw. von Abschiebungen straffällig gewordener Iraker; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand Dezember 2016, 7. Februar 2017, S. 23, in dem Finnland nicht als eines der Länder bezeichnet wird, die Abschiebungen in den Zentralirak vornehmen. Schließlich gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass Personen in der Lage des Antragstellers, deren Asylantrag in Finnland abgelehnt wurde, dort Lebensbe-dingungen ausgesetzt sind, die nicht den Erfordernissen von Art. 3 EMRK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta entsprechen. Auch der Antragsteller selbst macht Derartiges nicht geltend. Vor diesem Hintergrund ist entsprechend dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens davon auszugehen, dass in Finnland die Anwendung der EU-Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Vgl. ebenso: Urteil der Kammer vom 25. Februar 2015 - 4 K 2228/14.A - (n.v.); VG Sigmaringen, Beschluss vom 5. Januar 2017 - A 4 K 6158/16 -, juris, Rn. 21 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 10. März 2017 ‑ AN 14 K 17.50004 -, juris, Rn. 25 f. Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin schließlich auch kein Anspruch auf Übernahme der Zuständigkeit und Prüfung des Asylantrags im Wege des Selbsteintrittsrechts aus humanitären Gesichtspunkten zu. Aus den o. g. Gründen bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass das Ermessen des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO im vorliegenden Einzelfall dahingehend reduziert wäre, dass die Antragsgegnerin das Selbsteintrittsrecht im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null auszuüben hätte. Finnland ist daher als der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin-III-VO verpflichtet, den Antragsteller nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. Gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO hat die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat, zu erfolgen. Die Überstellungsfrist beginnt in einem Fall, in dem – wie hier – der Antragsteller gegen die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG fristgerecht Klage und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt hat, jedoch erst mit Bekanntgabe des vorläufigen Rechtsschutz ablehnenden verwaltungsgerichtlichen Beschlusses an die Antragsgegnerin und ist demzufolge im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts noch nicht abgelaufen. Vgl. zur Berechnung der Überstellungsfrist: BVerwG, Vorlagebeschluss vom 27. April 2016 - 1 C 22.15 -, Asylmagazin 2016, 266 = juris, Rn. 18 ff., insb. Rn. 21 f., sowie Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 -, NVwZ 2016, 1185 = juris, Rn. 11. 2. Die Abschiebung kann ferner auch durchgeführt werden. Es ist nicht festzustellen, dass der Abschiebung des Antragstellers zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote in Bezug auf Finnland oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse entgegenstehen, die das Bundesamt im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG mit zu prüfen hat, und zwar unabhängig davon, ob diese vor oder nach Erlass der Abschiebungsanordnung entstanden sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, Asylmagazin 2014, 341 = juris, Rn. 9; in ständiger Rechtsprechung: OVG NRW, etwa Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060 -, juris, Rn. 4 Der Antragsteller hat weder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG noch zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote in Bezug auf Finnland glaubhaft gemacht. Insbesondere steht der Abschiebung des Antragstellers nach Finnland nicht ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK aufgrund einer von ihm geltend gemachten drohenden Abschiebung durch die finnischen Behörden in den Irak entgegen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Wie bereits dargelegt, liegen der Kammer keine belastbaren Erkenntnisse darüber vor, dass das Asylverfahren in Finnland derart mängelbehaftet ist, dass entgegen dem Grundsatz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten davon auszugehen wäre, dass jegliche ablehnende Asylentscheidung (also auch die des Antragstellers) fehlerhaft ist. Zudem gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass Finnland nach Abschluss eines Asylverfahrens Abschiebemaßnahmen vollzieht, ohne Art. 3 EMRK und die sich hieraus ergebenden Rechte der Betroffenen angemessen zu berücksichtigen. Schließlich finden nach den o. g. Erkenntnissen derzeit keine zwangsweisen Rückführungen in den Irak durch finnische Behörden statt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).