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Beschluss

4 K 5152/18

VG Sigmaringen 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2018:1008.4K5152.18.00
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Leitsätze
1. Weist eine genehmigte private Ersatzschule nach einem dreijährigen Betrieb lediglich die Klassenstufen 1 und 2 statt der im Genehmigungsantrag vorgesehenen Klassen 1 bis 12 und insgesamt lediglich fünf Schüler auf, stellt sich diese Schule bereits im Vergleich zu einer Grundschule lediglich als „Rumpfschule“ dar.(Rn.82) 2. Damit fehlt es im Hinblick auf die Anzahl der Schuljahrgänge und der Schüler an der gebotenen Akzessorietät der privaten Ersatzschule zu einer vergleichbaren öffentlichen Schule, was einen Widerruf der erteilten Genehmigung rechtfertigt.(Rn.89) 3. Fraglich ist zudem, ob bei einer gesteigerten Gesamtschülerzahl von neun Schülern, die auf drei Klassen verteilt sind (drei Schüler pro Klasse), Klassenverbände mit den dazugehörigen Strukturen und Interaktionen gebildet werden könnten, welche dem Erfordernis der Akzessorietät genügen würden.(Rn.84)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Weist eine genehmigte private Ersatzschule nach einem dreijährigen Betrieb lediglich die Klassenstufen 1 und 2 statt der im Genehmigungsantrag vorgesehenen Klassen 1 bis 12 und insgesamt lediglich fünf Schüler auf, stellt sich diese Schule bereits im Vergleich zu einer Grundschule lediglich als „Rumpfschule“ dar.(Rn.82) 2. Damit fehlt es im Hinblick auf die Anzahl der Schuljahrgänge und der Schüler an der gebotenen Akzessorietät der privaten Ersatzschule zu einer vergleichbaren öffentlichen Schule, was einen Widerruf der erteilten Genehmigung rechtfertigt.(Rn.89) 3. Fraglich ist zudem, ob bei einer gesteigerten Gesamtschülerzahl von neun Schülern, die auf drei Klassen verteilt sind (drei Schüler pro Klasse), Klassenverbände mit den dazugehörigen Strukturen und Interaktionen gebildet werden könnten, welche dem Erfordernis der Akzessorietät genügen würden.(Rn.84) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Widerruf einer ihm erteilten Genehmigung nach § 4 Privatschulgesetz (PSchG). Mit Bescheid vom 10.08.2015 genehmigte das Regierungspräsidium ... dem Antragsteller als Schulträger gemäß § 4 PSchG die „...“, als Ersatzschule im Sinne von § 3 Abs. 2 PSchG zu errichten und zu betreiben. Die Genehmigung wurde ab dem 14.09.2015 (erster Schultag des Schuljahres 2015/16) erteilt. Die Genehmigung wurde unter folgenden Auflagen erteilt: - „Die Genehmigung wird zunächst begrenzt auf die Klassenstufen 1 bis 12. ... - Aufgrund der derzeitigen räumlichen Situation wurde für das Schuljahr 2015/16 seitens der Bau-/Gesundheitsbehörde eine Höchstbegrenzung der Schülerzahl auf maximal 12 Schüler und Schülerinnen ausgesprochen. - Die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Bau- und Gesundheitsbehörde ist derzeit auf das Schuljahr 2015/16 begrenzt. Bis spätestens 01.07.2016 ist eine entsprechende Unbedenklichkeitsbescheinigung für die zukünftige Nutzung vorzulegen. - Die Genehmigung erfolgt mit der Maßgabe, dass durch die Höhe des Schulgeldes eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird und in einem angemessenen Umfang für minderbemittelte Schüler wirksame wirtschaftliche Erleichterungen hinsichtlich des Schulgeldes und der sonstigen im Zusammenhang mit dem Besuch der Schule stehenden Kosten gewährt werden. - Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der eingesetzten Lehrkräfte muss genügend gesichert sein. Für alle Lehrkräfte ist bis Ende September 2015 entweder eine Erklärung der Lehrkraft über die Nebenberuflichkeit vorzulegen oder ein Anstellungsvertrag, der Angaben zum Gehalt und zur Arbeitszeit enthält. - Die fachliche und pädagogische Ausbildung der Lehrkräfte darf nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen. Insoweit muss eine gleichwertige fachliche und pädagogische Eignung für die zu unterrichtenden Fächer nachgewiesen sein. ... - Lehr- und Anschauungsmittel, Unterrichtsräume und Laboratorien für Versuche und praktische Übungen müssen dem Erfordernis des Lehr- und Ausbildungszieles entsprechen. Sie werden aufgefordert, innerhalb des kommenden Schuljahres bis spätestens 01.07.2016 die Sicherstellung des Unterrichts im naturwissenschaftlichen Bereich und der damit verbundenen Lehrziele durch Anschaffung entsprechender Lehr- und Anschauungsmittel oder durch Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Schulen nachzuweisen.“ Weiter wurde ausgeführt: „Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die mit der Genehmigung verbundenen Auflagen nicht termingerecht erfüllt werden oder wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.“ Der Genehmigung lag das Schulkonzept „...“ (Blatt 100/126 der Verwaltungsakte) zugrunde. Darin wurde u.a. unter „Aufbau der Schule“ ausgeführt, dass die Schule mit 12 Altersstufen, die in altersübergreifenden Klassen von je zwei bis drei Jahrgängen unterrichtet würden, geplant sei. Weiter wurde unter „Lehrplan und Unterricht“ ausgeführt, es fänden für die Kernfächer regelmäßige tägliche Unterrichtseinheiten im Hauptunterricht von 08:30 Uhr bis 10:00 Uhr statt, im Anschluss daran erhielten die Schüler/innen Fachunterricht, z.B. Sprachen, Eurythmie und Sport. Aus den „Angaben zur beabsichtigten Ersatzschule“, die der Genehmigung zugrunde lagen, geht hervor, dass sich das Schulgebäude in der ... befinden sollte. In einer E-Mail des Antragstellers (vertreten durch Frau S.) vom 04.08.2015 wurde u.a. angegeben, dass der Antragsteller den Unterricht aus heutiger Sicht im neuen Schuljahr mit fünf Schüler/innen aufnehmen werde. ... Im Hinblick auf diese „vorerst sehr überschaubare Lerngruppe“ würden Unterrichtsschwerpunkte gesetzt werden. ... Die Ausstattung der Unterrichtsräume werde entsprechend der „vorerst sehr geringen Anzahl der Schüler/innen“ an einer Grundausstattung orientiert sein. Vom 05.12.2016 bis zum Beginn des Schuljahres 2017/18, also dem 11.09.2017, ließ der Antragsteller den Schulbetrieb ruhen. Die Wiederaufnahme des Schulbeginns zeigte der Antragsteller dem Regierungspräsidium ... unter dem 11.06.2017 an und teilte mit, er werde den Schulbetrieb zunächst nur mit der 1. und 2. Klasse beginnen. Mit Schreiben vom 16.12.2017 legte der Antragsteller dem Regierungspräsidium ... eine bis September 2018 befristete baurechtliche Zustimmung zum Schulbetrieb im Kellergeschoss des ... vor. Mit Schreiben zuletzt vom 15.05.2018 hörte das Regierungspräsidium ... den Antragsteller zum Widerruf der Genehmigung an. Die Genehmigung sei unter Auflagen erteilt worden. Die Erfüllung der Auflagen habe in der Vergangenheit leider wiederholt angemahnt werden müssen und sei bis dato nicht vollständig nachgewiesen bzw. aufgrund geänderter Verhältnisse (Unterbrechung des Schulbetriebs und Neubeginn mit Klasse 1 und 2) seien Voraussetzungen neu nachzuweisen. Hierauf nahm der Antragsteller, vertreten durch seinen Verfahrensbevollmächtigten, unter dem 08.06.2018 Stellung. In der Folge wurden insbesondere Kopien des Tagebuchs sowie ein Arbeitsvertrag zwischen dem Antragsteller und Frau G. (Lehrerin) vorgelegt. Am 25.06.2018 fand auf Veranlassung des Regierungspräsidiums ... ein unangekündigter Schulbesuch des Staatlichen Schulamtes ... bei der ... statt. Durch das Regierungspräsidium ... selbst erfolgte ein unangekündigter Schulbesuch bereits am 15.12.2017. Mit Schreiben vom 08.07.2018 übersandte der Antragsteller dem Regierungspräsidium ... eine bis zum 31.08.2019 befristete baurechtliche Zustimmung des Gemeindeverwaltungsverbands ... zum Schulbetrieb im Kellergeschoss des .... Das Schreiben ging bei dem Regierungspräsidium am 10.07.2018 ein. Mit Bescheid vom 12.07.2018, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 19.07.2018 zugestellt, widerrief das Regierungspräsidium ... gegenüber dem Antragsteller die erteilte Genehmigung vom 10.08.2015 (Ziffer 1) und ordnete die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes an (Ziffer 2). Dabei führte das Regierungspräsidium zur Begründung insbesondere aus, dass die Genehmigung auf Grundlage der § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 LVwVfG widerrufen werde. Zum einen habe der Antragsteller die Auflagen, welche mit der Genehmigung verbunden gewesen seien, trotz mehrmaliger Aufforderung und Fristsetzung nicht vollständig erfüllt. Darüber hinaus sei der Widerruf im Verwaltungsakt für den Fall vorbehalten worden, dass die mit der Genehmigung verbundenen Auflagen nicht termingerecht erfüllt würden oder wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorlägen. Schließlich seien auch nachträglich Tatsachen eingetreten, die das Regierungspräsidium dazu berechtigten, die Genehmigung nicht zu erteilen. Der Auflage, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Bau- und Gesundheitsbehörde für die zukünftige Nutzung der Unterrichtsräume vorzulegen, sei trotz mehrmaliger Aufforderungen und Nachfragen nicht nachgekommen worden. Dies stelle einen Widerrufsgrund gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG dar. Der Unterricht finde mittlerweile in anderen Räumen statt als denen, die bei der Genehmigungserteilung angegeben worden seien. Einer Schulnutzung der neuen Räume im Untergeschoss des ... habe der Gemeindeverwaltungsverband ... jedoch nur bis September 2018 zugestimmt. Die räumliche Situation der Schule sei daher für die Zukunft ungeklärt. Weiter ergebe sich aus der Anzahl der Schüler/innen und der momentan vorhandenen Klassenstufen ein Widerrufsgrund nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG. Sowohl die Tatsache, dass sich die Anzahl der Schüler/innen seit Genehmigungserteilung mehr als halbiert habe, als auch die Tatsache, dass es mittlerweile nur noch die Klassenstufen 1 und 2 gebe, stellten eine nachträglich eingetretene Tatsache dar, aufgrund derer das Regierungspräsidium berechtigt sei, die Genehmigung nicht zu erteilen. Ohne einen Widerruf der Genehmigung sei im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse gefährdet, so dass die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG vorlägen. Der im Grundgesetz verankerte Erziehungs- und Bildungsauftrag könne bei einem Fortbestehen der Genehmigung nicht mehr gewährleistet werden. Vorliegend sei fraglich, ob die ... überhaupt noch eine „Schule“ im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG und § 5 PSchG darstelle. Bei dem Schulbesuch am 25.06.2018 sei festgestellt worden, dass die Schule derzeit fünf Schülerinnen habe. Es würden drei Schülerinnen in Klasse 1 unterrichtet und zwei Schülerinnen in Klasse 2. Alle fünf Mädchen würden in einer Gruppe beschult, was auch im nächsten Jahr in Klasse 2 und 3 entsprechend geplant sei. Neuanmeldungen für das Schuljahr 2018/19 hätten zum Zeitpunkt des Schulbesuchs am 25.06.2018 nicht vorgelegen und seien auch zwischenzeitlich nicht mitgeteilt worden. Damit stehe fest, dass sich die Zahl der Schüler/innen seit der Genehmigungserteilung mehr als halbiert habe. Folglich fehle es bei der Freien Schule ... hinsichtlich der Eigenschaft als „Schule“ wohl bereits am Kriterium der „im Lauf der Zeit wechselnden Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern“. Und selbst wenn eine für öffentliche Schulen vorgeschriebene Mindestschülerzahl nicht als Voraussetzung für das Vorliegen der Ersatzschuleigenschaft gesehen werden könne, müsse jedenfalls berücksichtigt werden, ob die Schülerzahl noch mit der der Genehmigungserteilung zugrundeliegenden Schülerzahl vereinbar sei. Dies sei hier eindeutig nicht der Fall. Unabhängig davon lasse die geringe Schülerzahl und die geringe Anzahl der Klassenstufen die Erreichbarkeit gleichwertiger Lehrziele im Vergleich mit öffentlichen Schulen ausgeschlossen erscheinen. Die Anzahl der Schuljahrgänge sei dabei Teil der gebotenen Akzessorietät der Ersatzschule. Vorliegend sei die Genehmigung für eine Schule erteilt worden, in der die Klassenstufen 1 bis 12 unterrichtet werden dürften. Diese Klassenstufen ermöglichten die Vorbereitung auf den Waldorfabschluss, also den mittleren Bildungsabschluss. Derzeit gebe es an der Freien Schule ... nur noch eine 1. und eine 2. Klasse. Es fehle damit bereits an der gebotenen Akzessorietät der Ersatzschule sowohl was den Vergleich mit den Freien Waldorfschulen betreffe als auch mit den öffentlichen Schulen, die einen mittleren Bildungsabschluss ermöglichten. Die ... erfülle mit den Klassenstufen 1 und 2 – im neuen Schuljahr 2018/2019 Klassenstufe 2 und 3 – nicht einmal die Anforderungen, die hinsichtlich der Akzessorietät der Ersatzschule an die Anzahl der Schuljahrgänge an einer Grundschule in freier Trägerschaft zu stellen seien. Eine private Grundschule mit insgesamt nur fünf Schülern in Klasse 2 und 3 genüge den Anforderungen des § 5 Abs. 1 SchG nach der Rechtsprechung des VG Stuttgart jedenfalls nicht. Die Grundschule umfasse vier Schuljahre. Eine Grundschule, bei der die 1. und 4. Klasse fehlten, sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stuttgart heute nicht mehr vorstellbar und entspreche nicht den modernen pädagogischen Anforderungen. Dass sich an der Anzahl der Schüler/innen und damit auch an der Anzahl der Klassenstufen in naher Zukunft etwas ändern werde, erscheine äußerst unwahrscheinlich. Die ... verfüge auf ihrem Briefkopf weder über eine Telefonnummer noch unterhalte sie eine Homepage, auf der sich interessierte Dritte über die Schule informieren könnten. Zudem sei die Schule – wie bei mehreren Schulbesuchen festgestellt worden sei – nicht ausgeschildert, so dass es unkundigen Personen schwerfalle, das Schulgebäude überhaupt zu finden. Insofern sei fraglich, wie neue Schüler/innen und deren Eltern, welche eventuell am Besuch der Freien Schule ... interessiert seien, überhaupt mit dieser in Kontakt treten könnten. Dies stelle vor allem im Hinblick auf die Anzahl der Schüler/innen ein Problem dar. Es sei nicht ersichtlich, wie die ... neue Schüler/innen gewinnen könne bzw. wolle. Trotz der derzeit geringen Zahl an Schüler/innen seien auch keine Bemühungen der Freien Schule ... erkennbar bezüglich einer Änderung dieser Situation. Hieraus könne der Schluss gezogen werden, dass auch in Zukunft nicht mit mehr Schüler/innen an der Freien Schule ... gerechnet werden könne. Neben der geringen Schülerzahl und geringen Anzahl von Klassenstufen seien auch hinsichtlich der Lehrgegenstände und deren pädagogischer Vermittlung nachträglich Tatsachen eingetreten, die die Erreichbarkeit gleichwertiger Lehrziele ausgeschlossen erscheinen ließen und die aufgrund der Gefährdung des öffentlichen Interesses einen Widerruf der Genehmigung gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG rechtfertigten. Das Regierungspräsidium ... habe anlässlich seines Schulbesuchs am 13.12.2017 festgestellt, dass die Kinder bis zu diesem Zeitpunkt im Schuljahr 2017/18 nur drei Buchstaben gelernt hätten. Ob auf diese Weise das Lesen und Schreiben eingeübt werden könne, sei sehr fragwürdig. Darüber hinaus seien die Eltern bereits um 10:30 Uhr zur Abholung der Kinder erschienen, so dass bei einem Unterrichtsbeginn um 08:30 Uhr von maximal zwei Stunden Unterricht pro Tag habe ausgegangen werden könne. Dies lasse sich so auch den entsprechenden Tagebucheinträgen entnehmen. Bei einer öffentlichen Schule könne damit gerechnet werden, dass die Schüler/innen jedenfalls 3,5 Stunden unterrichtet würden. Auch wenn die Stundentafel für öffentliche Schulen nicht unmittelbar auf eine private Waldorfschule angewendet werden könne, könne sie doch für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Unterrichts und der damit einhergehenden Erreichung der Lehrziele als Orientierungshilfe herangezogen werden. Auch an Freien Waldorfschulen, nach deren pädagogischem Konzept an der Freien Schule ... unterrichtet werden solle, beginne der Unterricht in den Klassenstufen 1 bis 3 etwa um 08:00 Uhr und ende zwischen 11:30 Uhr und 12:15 Uhr. Ein Schultag habe hier also ebenfalls mindestens 3,5 Zeitstunden. Auch unter Berücksichtigung der an der Freien Schule ... gegebenen sehr kleinen Klassengröße könne bei einer Unterrichtsdauer von zwei Zeitstunden im Vergleich mit öffentlichen Grundschulen oder Grundschulen in freier Trägerschaft somit nicht mehr von einer Erreichbarkeit gleichwertiger Lehrziele ausgegangen werden. Zwar seien dem Regierungspräsidium zwischenzeitlich Tagebuchaufzeichnungen übersandt worden, aus denen sich mittlerweile eine in der Regel dreistündige Unterrichtsdauer bis 11:30 Uhr ergebe. Gleichwohl bestünden nach wie vor Zweifel daran, inwieweit in zeitlicher Hinsicht ein ausreichendes Unterrichtsangebot in Zukunft tatsächlich gewährleistet sein werde. Bedenken bestünden auch im Hinblick darauf, dass die Arbeitszeiten von Frau G., die mit einem Stundenumfang von 12 Unterrichtsstunden neben Herrn D. die Hauptlehrkraft an der Schule darstelle, sehr flexibel gestaltet werden könnten, wie sich aus ihrem Arbeitsvertrag ergebe. Diese Regelungen begründeten Zweifel daran, ob die gerade für Schulkinder im Grundschulalter wichtige Kontinuität in den täglichen Unterrichtszeiten ausreichend gewährleistet sei und hinreichende Unterrichtszeit zur Vermittlung der Lehrgegenstände zur Vermittlung stehe. Darüber hinaus dürfe eine Genehmigung als Ersatzschule gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nur erfolgen, wenn eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen nicht gefördert werde. Es bestehe die Vermutung, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen gefördert werde. Gemäß Nr. 5 VVPSchG in seiner neuen Fassung werde vermutet, dass ein monatliches Schulgeld in Höhe von durchschnittlich über 160 € grundsätzlich geeignet sei, eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu fördern. Die Schule könne diese Vermutung im Einzelfall widerlegen. Erklärungen der Eltern über die Freiwilligkeit der von den Eltern an die Schule derzeit geleisteten Zahlungen von 200 € monatlich seien aber ebenso wenig vorgelegt worden wie Nachweise für die Erfüllung der Hinweispflicht, dass die Eltern ein nach einem prozentualen Anteil am Haushaltsnettoeinkommen berechnetes Schulgeld zahlen können, das fünf Prozent des Haushaltseinkommens nicht übersteigen dürfe oder dafür, dass in sonstiger Form ein einem angemessenen Umfang wirtschaftliche Erleichterungen für minderbemittelte Schüler gewährt würden. Angesichts dessen liege ein weiterer Widerrufsgrund nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG vor. Die Auflage, die rechtliche und wirtschaftliche Sicherung der Lehrkräfte nachzuweisen, sei ebenfalls nicht erfüllt worden, was gleichfalls einen Widerrufsgrund nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG darstelle. Es bestünden Zweifel an der Selbstfinanzierung der Schule und damit auch an der wirtschaftlichen Absicherung der Lehrkräfte. Gemäß § 6 Abs. 2 PSchG sei die Genehmigung zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert sei. Nach dem Arbeitsvertrag der Frau G. solle diese ab Juni 2017 (wohl 2018) ein Bruttogehalt von 1.500 € erhalten. Gehe man davon aus, dass sich derzeit fünf Schülerinnen an der Freien Schule ... befinden, welche monatlich jeweils 200 € Schulgeld bezahlten, ergebe dies Einkünfte der Schule in Höhe von 1.000 € pro Monat. Woher die restlichen 500 €, welche für das Gehalt der Frau G. erforderlich seien, stammten, sei nicht dargelegt worden. Dies lege entweder die Vermutung nahe, dass die Schüler teilweise mehr als 200 € Schulgeld pro Monat bezahlten – was erst recht für eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen spreche – oder dass Frau G. das angegebene Monatsgehalt tatsächlich nicht erhalte. Selbst wenn die rechnerische Differenz von monatlich 500 € durch sonstige Zuwendungen an die Schule ausgeglichen werde, beispielsweise in Form von Spenden, könne hier nicht von einer gesicherten Finanzierung der Schule und damit auch der Lehrkräfte ausgegangen werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Schulträger über nennenswertes Eigenkapital verfüge, lägen dem Regierungspräsidium ... nicht vor. All diese Umstände stellten, so das Regierungspräsidium, Tatsachen dar, die es berechtigten, die Genehmigung zum Betrieb der Freien Schule ... nicht zu erteilen. Insbesondere stehe die Schule in ihren Lehrzielen hinter öffentlichen Schulen zurück. Aufgrund der an der Schule herrschenden Verhältnisse könne nicht gewährleistet werden, dass den Schüler/innen ein im Verhältnis zu öffentlichen Schulen gleichwertiger Unterricht geboten werde. Daher bestehe die Gefahr, dass sie eine qualitativ schlechtere Ausbildung erhielten als Schüler/innen öffentlicher Schulen und somit am Ende der (Grund-)Schulzeit ein niedrigeres Ausbildungsniveau aufwiesen als diese. Im vorliegenden Fall überwiege deshalb das öffentliche Interesse am Widerruf der Genehmigung das Interesse des Schulträgers an einem Weiterbetrieb der Schule. Des Weiteren überwiege das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts das Aussetzungsinteresse, so dass die sofortige Vollziehung des Widerrufs der Genehmigung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anzuordnen gewesen sei. Durch den weiteren Betrieb der Schule sei die Erfüllung des staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrags gefährdet. Darüber hinaus sei die Öffentlichkeit bei einem Weiterbetrieb der Schule nicht hinreichend vor unzureichenden Bildungseinrichtungen geschützt. Dass es sich bei der Freien Schule ... um eine unzureichende Bildungseinrichtung handele, ergebe sich aus den nachträglich eingetretenen Tatsachen, aufgrund derer das Regierungspräsidium berechtigt gewesen sei, eine Genehmigung nicht zu erteilen. Am 20.07.2018 hat der Antragsteller gegen den Bescheid vom 12.07.2018 Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben (Az.: 4 K 4427/18). Eine Klagebegründung ist bislang nicht erfolgt. Am 11.09.2018 hat der Antragsteller zudem bei dem Verwaltungsgericht Sigmaringen um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung macht er insbesondere geltend, der angefochtene Bescheid enthalte Argumente und Gesichtspunkte, die nicht Gegenstand des vorhergehenden Anhörungsverfahrens gewesen seien, nämlich, dass trotz Genehmigung für 12 Klassen nur Schülerinnen der 1. und 2. Klasse vorhanden seien sowie, dass Zweifel daran bestünden, dass der Antragsteller das Gehalt für Frau G. aufbringen könne und schließlich, dass die Schule keine Werbemaßnahmen zur Gewinnung weiterer Schüler/innen durchführe. Der Bescheid sei deshalb verfahrenswidrig zustande gekommen. Die sofortige Vollziehbarkeit könne damit schon deshalb nicht aufrechterhalten werden, weil ihm in wesentlichen Punkten kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Dabei komme es nicht darauf an, dass das rechtliche Gehör im Verwaltungsprozess nachgeholt werden könne, so dass eine Aufhebung des Bescheids wegen fehlenden rechtlichen Gehörs nicht in Betracht komme. Maßgeblich sei vielmehr, dass bei fehlendem rechtlichen Gehör und Anordnung der sofortigen Vollziehung der Vollzug des Verwaltungsakts stattfinde, ohne die Äußerung des Betroffenen abzuwarten. Dies sei in ganz besonders eilbedürftigen Fällen natürlich zulässig, müsse aber gesondert begründet werden, was hier nicht der Fall sei. Angesichts der Dauer des Verwaltungsverfahrens sei dies auch nicht vorstellbar. Zu jedem der o.g. Punkte habe er eine sinnvolle Erklärung abgeben können, die mangels Anhörung bislang nicht zur Akte gelangt sei. Hinsichtlich des ersten Punktes sei zu beachten, dass die Schule im Jahr 2016 wegen organisatorischer Probleme geschlossen worden sei. Bei Wiedereröffnung sei dem Antragsgegner mitgeteilt worden, dass ein Aufbau von unten her begonnen werde. Da sich die Schule im ersten Betriebsjahr nach der Wiedereröffnung befunden habe, sei auch ein Betrieb mit Schüler/innen ausschließlich in der 1. Klasse möglich. Er, der Antragsteller, habe sich aber für eine jahrgangsgemischte Klasse entschieden. Er verfüge überdies über ausreichende Finanzmittel, um auch ohne weitere Einnahmen – mit denen er rechne – das Gehalt von Frau G. zu zahlen. Schließlich sei zu beachten, dass die fehlende Werbung und Aufnahme von Schüler/innen auf die Androhung einer Schulschließung durch den Antragsgegner zurückgehe. Der Antragsgegner (gemeint wohl: der Antragsteller) habe vermeiden wollen, dass neu aufgenommene Schüler nach kurzer Zeit erneut die Schule wechseln müssten. Tatsächlich habe er, der Antragsteller, aber eine Reihe von Bewerbungen um Aufnahme in die Schule vorliegen. Der Bescheid sei außerdem rechtswidrig. Um die Genehmigungsvoraussetzungen zu erfüllen müsse eine Schule nicht Schüler aller Klassenstufen beschulen, die von der Genehmigung umfasst seien. Insbesondere in der Aufbauphase verstoße der Schulträger nicht gegen die Bedingungen des Genehmigungsbescheids, wenn er die Schule jedes Jahr um eine Stufe wachsen lasse. Eine solche Aufbauphase könne auch nach der Einstellung des Schulbetriebs eintreten. Andernfalls sei es den Schulträgern von Schulen mit langjährigen Bildungsgängen, insbesondere den Trägern Freier Waldorfschulen mit 12-jährigem Bildungsgang, kaum möglich, ihre Schulen zu errichten oder nach einer notwendigen Schließung wieder zu errichten. Eine Schule müsse auch nicht vier Schüler/innen in jeder Jahrgangsstufe unterrichten, um eine ausreichende soziale Interaktion zu gewährleisten. Wäre dies anders, gäbe es keine Erklärung für die Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids, der einen Schulbetrieb mit 12 Schuljahren zum Gegenstand gehabt, die Zahl der Schüler/innen aber auf 12 begrenzt habe. Die Schule habe im Übrigen für das Schuljahr 2018/19 vier weitere Anmeldungen, drei davon für Klasse 1, eine für Klasse 3. Die Schule habe für das nächste Schuljahr zudem gesicherte Räume. Die Nutzungsgenehmigung der Baubehörde sei bis zum 30.09.2019 verlängert worden, was dem Antragsgegner angezeigt worden sei. Ferner entspreche der Umfang des Unterrichts jedenfalls zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung dem an Waldorfschulen Üblichen. Der Unterricht dauere regelmäßig von 08:30 Uhr bis 11:30 Uhr. Zudem seien alle für die Klassen 1 und 2 vorgesehenen Unterrichtsinhalte behandelt worden. Die Schülerinnen der 1. Klasse hätten am Ende des Schuljahres alle Buchstaben schreiben und lesen können. Die Schule erhebe von allen Eltern ein Schulgeld von 200 € monatlich. Die Eltern seien darüber belehrt worden, dass sie berechtigt seien, das Schulgeld auf fünf Prozent des verfügbaren Einkommens zu reduzieren. Dennoch hätten sie die Zahlung der 200 € fortgesetzt. Zutreffend sei, dass mit den monatlichen Einnahmen von 1.000 € nicht einmal die Personalkosten von Frau G. aufgebracht würden. Der Antragsteller setze deshalb seine vorhandenen Mittel zur Deckung der Differenz ein. Ende Juli 2018 habe er nach Zahlung des Gehalts von Frau G. noch über 20.799,95 € verfügt. Im Schuljahr 2018/19 werde sich die Einnahmensituation durch die Aufnahme von vier weiteren Schüler/innen auf 1.800 € im Monat verbessern. Das decke die Gesamtkosten immer noch nicht. Er, der Antragsteller, gehe aber davon aus, dass im Laufe des Schuljahres und jedenfalls zum Schuljahr 2019/20 die Schülerzahl soweit angestiegen sei, dass die Kosten gedeckt würden. Ab dem Schuljahr 2020/21 setze dann – einen erfolgreichen Antrag vorausgesetzt – die staatliche Finanzhilfe ein. Ergänzend dazu hat der Antragsteller eine Liste der neu dazu kommenden Schüler für das Schuljahr 2018/19 vorgelegt sowie eine befristete baurechtliche Zustimmung des Gemeindeverwaltungsverbands ... vom 19.06.2018 zur Verlängerung der Zustimmung zum Schulbetrieb im Kellergeschoss des ... bis zum 31.08.2019. Ferner hat er eine eidesstattliche Versicherung der Frau G. und Bestätigungen (wohl) von Eltern von Schüler/innen der Freien Schule ... zum Schulgeld und überdies einen Kontoauszug des Antragstellers und Kopien des Klassenbuchs vorgelegt. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf Blatt 33 bis 132 der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. Der Antragsteller beantragt – teilweise sinngemäß –, die aufschiebende Wirkung der Klage (4 K 4427/18) gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 12.07.2018 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Auffassung, der Antrag sei unbegründet. Soweit der Antragsteller geltend mache, dass ein Anhörungsfehler vorliege, sei dem nicht zu folgen. Dem Antragsteller sei im Schreiben vom 15.05.2018 mitgeteilt worden, dass eine Mindestschülerzahl erforderlich sei, um überhaupt von einer genehmigungsbedürftigen Schule ausgehen zu können. Bereits zuvor (u.a. mit Schreiben vom 20.11.2017) sei ihm mitgeteilt worden, dass eine Schulklasse mit nur drei Schülern aus Sicht des Antragsgegners nicht die Minimalschülerzahl erreiche und daher der Widerruf der Genehmigung beabsichtigt sei. Einer weitergehenden Anhörung des Antragstellers zur Frage der gebotenen Akzessorietät der Ersatzschule hinsichtlich der Klassenstufen 1 bis 12 habe es darüber hinaus nicht bedurft, da die fehlende Akzessorietät unmittelbar Folge der zu geringen Schülerzahl sei. Die mangelnde Akzessorietät habe durch eine weitere Stellungnahme des Antragstellers auch gar nicht entkräftet werden können. Zur unzureichenden Schülerzahl sei der Antragsteller mehrfach angehört worden. Der Vortrag, die Schule habe für das Schuljahr 2018/19 vier weitere Anmeldungen, drei davon für Klasse 1 und eine für Klasse 3, sei nicht dazu geeignet, die Rechtmäßigkeit des Widerrufs in Frage zu stellen. Zum einen sei der Vortrag nicht hinreichend glaubhaft gemacht; die beigefügte Liste des Antragstellers genüge insoweit nicht. Zum anderen dränge sich die Frage auf, weshalb es dem Antragsteller nicht innerhalb der ihm bis zum 08.06.2018 gesetzten Frist zur Stellungnahme möglich gewesen sei, die vermeintlich neu hinzukommenden Schüler/innen zu benennen, zumal der Antragsteller gewusst habe, dass mit Blick auf die Schülerzahl ein Widerruf der Genehmigung in Betracht komme. Darüber hinaus änderten auch die vermeintlich neu hinzukommenden Schüler/innen nichts an dem Umstand, dass auch unter Berücksichtigung dieser Schüler die Mindestschüler- und Klassenanzahl nach wie vor nicht erreicht werde. Einer Schulklasse würden unter Zugrundelegung der bisherigen Schülerzahl nur jeweils drei Schüler angehören; insgesamt würden nur die Klassenstufen 1 bis 3 unterrichtet. Auch insoweit fehle es also an der gebotenen Akzessorietät der Schule, sowohl was den Vergleich mit einer Grundschule anbelange, erst recht jedoch im Hinblick auf die Klassenstufen 1 bis 12. Im Übrigen habe der Antragsteller auch nicht dargelegt, wie bei einem gemeinsamen Unterricht der Klassenstufen 1 bis 3 mit Blick auf das Erreichen gleichwertiger Lehrziele ein sinnvoller Unterricht gestaltet werden solle. Von einem gemeinsamen Unterricht der Klassenstufen sei aufgrund der begrenzten Raumsituation – ein Klassenzimmer – und des Unterrichts durch die Hauptlehrkraft Frau G. auszugehen. Es erscheine schlichtweg ausgeschlossen, dass bei einem übergreifenden Unterricht der Klassenstufen 1 bis 3 durch eine Lehrkraft eine adäquate Beschulung der Schüler stattfinden könne. Ferner sei nicht zu erwarten, dass die Schüler- und Klassenzahl der Freien Schule ... in absehbarer Zeit nachhaltig wachsen werde. Hinsichtlich dieser Annahme habe es ebenfalls keiner gesonderten Anhörung bedurft, da sich dieser Schluss bereits aus der stagnierenden Schülerzahl der vergangenen Jahre und nicht nur aus der mangelnden Wahrnehm- und Erreichbarkeit der Schule für die Öffentlichkeit ergebe. Der Antragsteller sei stets darauf hingewiesen worden, dass für den Weiterbetrieb der Schule eine Erhöhung der Schülerzahl erforderlich sei. Dementsprechend habe er in der Vergangenheit auch verstärkt Anstrengungen unternehmen müssen, um neue Schüler/innen zu gewinnen. Insoweit werde auch bestritten, dass die fehlende Werbung zur Aufnahme neuer Schüler auf die Androhung der Schulschließung durch den Antragsgegner zurückgehe. Vielmehr habe die Schülerzahl von Anfang an stagniert und sei gering geblieben, ohne dass insoweit bereits ein Widerruf im Raum gestanden habe. Es könne auch nicht von einer noch andauernden „Aufbauphase“ ausgegangen werden. Eine Unterbrechung des Schulbetriebs falle allein in den Verantwortungsbereich des Antragstellers und könne nicht dazu führen, dass eine „Aufbauphase“ mit Blick auf die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen zeitlich immer weiter ausgedehnt werden könne. Der Umstand, dass die Zahl der Schüler/innen vom Antragsgegner zunächst auf 12 begrenzt worden sei, sei allein der unzureichenden räumlichen Situation der Schule geschuldet gewesen und in der Annahme erfolgt, dass der Antragsteller sich mit steigender Schülerzahl nach geeigneten Schulräumen umsehen werde. Die Verlängerung der zunächst bis September 2018 befristeten Nutzungsgenehmigung der Baugenehmigung bis zum 30.08.2019 sei dem Regierungspräsidium zwar angezeigt worden. Die Mitteilung sei jedoch erst nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist (08.06.2018) eingegangen, nämlich am 10.07.2018, und der zuständigen Sachbearbeiterin erst nach dem Widerrufsbescheid vorgelegt worden. Im Übrigen bleibe es dabei, dass die räumliche Situation der Schule auch in Anbetracht der Verlängerung der Nutzungsgenehmigung weiterhin ungeklärt sei. Die Verlängerung sei lediglich für ein Jahr erfolgt und damit befristet. Nach Ablauf der Frist müsse die Genehmigung neu beantragt werden, wenn der Antragsteller bis dahin keine neuen Räume gefunden habe. Ob die Genehmigung erneut verlängert werde, sei offen. Mit Blick auf die Lehrgegenstände und deren pädagogische Vermittlung sei der Vortrag des Antragstellers ebenfalls nicht dazu geeignet, die Rechtmäßigkeit des Bescheids in Frage zu stellen. Die vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Frau G. und die Kopie des Klassenbuchs seien nicht dazu geeignet, den tatsächlichen Lern- und Wissensstand der Schüler nachzuweisen. Zum Lernstand der Schüler der Klasse 2 seien im Übrigen überhaupt keine konkreten Angaben gemacht worden. Mit Blick auf die Aktenvermerke zum Schulbesuch vom 13.12.2017 (Bl. 267 ff und 271 ff. der Verwaltungsakte) dürfe der Vortrag des Antragstellers zum Lernstand der Schüler der Klassen 1 und 2 ernsthaft bezweifelt werden. Weder könne – auch unter Berücksichtigung der Waldorfpädagogik – von einer üblichen Ausstattung der Schule mit Lehr- und Lernmitteln ausgegangen werden noch von einem gleichwertigen Lernniveau. Aus dem Aktenvermerk gehe hervor, dass ein Eindruck eines Entwicklungsstandes einer Vorschule und nicht einer Grundschule verblieben sei. Zu berücksichtigen sei überdies, dass die vom Antragsteller angegebene Unterrichtszeit von drei Zeitstunden täglich (08:30 Uhr bis 11:30 Uhr) unter dem bei Waldorfschulen üblichen Unterrichtsumfang von mindestens 3,5 Zeitstunden liege. Auch hinsichtlich des zeitlichen Umfangs des Unterrichts bestünden somit erhebliche Bedenken, wie das Erreichen gleichwertiger Lehrziele gewährleistet werden solle. Es bleibe überdies dabei, dass die Finanzierung der Schule und die wirtschaftliche Situation der Lehrkräfte nicht hinreichend gesichert seien. Zwar möge der Antragsteller Ende Juli 2018 noch über vorhandene Mittel in Höhe von rund 20.000 € verfügt haben. Diese Mittel seien jedoch in absehbarer Zeit aufgebraucht und von einer nachhaltig steigenden Schülerzahl könne – wie dargelegt – nicht ausgegangen werden. Der Antragsteller sei im Schreiben vom 15.05.2018 zudem ausdrücklich auf darauf hingewiesen worden, dass die wirtschaftliche und rechtliche Situation der Lehrkräfte gesichert sein müsse, um die Genehmigung für den Betrieb der Schule zu erhalten. Insoweit sei dem Antragsteller ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme unter Vorlage entsprechender Nachweise gegeben worden. Dass die Verlängerung der baulichen Nutzungsgenehmigung, die Angaben zu neuen Schülern und die Nachweise zur finanziellen Ausstattung des Antragstellers erst nach Ablauf der gesetzten Frist vorgelegt worden seien, ließen nach Auffassung des Antragsgegners zudem auf die Unzuverlässigkeit des Antragstellers schließen, was einen weiteren Grund für den Widerruf der Genehmigung darstelle. Ferner sei zu beachten, dass die von dem Antragsteller aufgelisteten neu hinzukommenden Schüler sämtlich noch nicht an der Freien Schule ... angemeldet seien. Selbst wenn der Antragsteller Schulverträge mit diesen Schülern/innen vorlege, sei aus Sicht des Antragsgegners damit in keinem Fall glaubhaft gemacht, dass die neu benannten Schüler/innen auch tatsächlich die Schule des Antragsgegners besuchen würden. In der Folge hat der Antragsteller Schulverträge über neu dazu kommende Schüler/innen für das Schuljahr 2018/19 vorgelegt. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf Blatt 158/186 der Gerichtsakte Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Klageverfahrens (4 K 4427/18) sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Regierungspräsidiums ... (2 Bände) ergänzend Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der Entscheidung. II. Der nach §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte Antrag auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (4 K 4427/18) gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 12.07.2018 ist zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung als solche, die ihre Rechtsgrundlage in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO findet, ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde im Bescheid vom 12.07.2018 entsprechend § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich, gesondert und nicht nur floskelhaft begründet. Es wurde ausgeführt, dass durch den weiteren Betrieb der Schule die Erfüllung des staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrags gefährdet und darüber hinaus die Öffentlichkeit bei einem Weiterbetrieb der Schule nicht hinreichend vor unzureichenden Bildungseinrichtungen geschützt sei. Der Umstand, dass es sich bei der Freien Schule ... um eine unzureichende Bildungseinrichtung handele, ergebe sich aus den nachträglich eingetretenen Tatsachen, aufgrund derer das Regierungspräsidium berechtigt gewesen sei, eine Genehmigung nicht zu erteilen. Einer vorherigen Anhörung (§ 28 LVwVfG) des Antragstellers zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bedurfte es nicht, da es sich dabei nicht um eine materielle Regelung handelt, sondern um eine verfahrensrechtliche Anordnung, die keinen Verwaltungsakt darstellt. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist auch in sachlicher Hinsicht nicht begründet. Dies wäre nur der Fall, wenn eine Interessenabwägung ergäbe, dass das Suspensivinteresse des Antragstellers dem öffentlichen Vollziehungsinteresse vorginge. Dies wäre jedenfalls der Fall, wenn sich der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung als rechtswidrig erweisen würde; andernfalls bleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers, von einer Vollziehung des Bescheides bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben. Der streitige Bescheid erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig und die allgemeine Interessenabwägung fällt zugunsten des öffentlichen Vollziehungsinteresses aus. Der Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 12.07.2018 erweist sich nach summarischer Prüfung sowohl formell wie auch materiell als rechtmäßig. Der Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 12.07.2018 ist nach summarischer Prüfung formell rechtmäßig, insbesondere liegt kein beachtlicher Anhörungsmangel im Sinne von § 28 LVwVfG vor. Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dem Beteiligten muss die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem beabsichtigen Verwaltungsakt eingeräumt werden. Er muss zu Wort kommen können, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können (Kallerhoff/Mayen in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 49 Rn. 37). Dabei beschränkt § 28 Abs. 1 LVwVfG den Gegenstand der vorgeschriebenen Anhörung auf die „für die Entscheidung erheblichen Tatsachen“. Entscheidungserheblich in diesem Sinne sind nur diejenigen Tatsachen, auf die es nach der rechtlichen Einschätzung der entscheidenden Behörde bei Erlass des Verwaltungsakts ankommt. Andererseits ist das Recht zur Äußerung nicht davon abhängig, dass durch die Anhörung voraussichtlich oder möglicherweise neue Tatsachen, Beweisergebnisse oder sonstige Erkenntnisse zutage gefördert werden. Denn die Anhörung hat Informations- und Legitimationsfunktion und soll Gelegenheit zur Darstellung des Sachverhalts auch aus der Sicht des betroffenen Beteiligten geben, ihn gegebenenfalls ergänzen oder korrigieren und eine Einflussnahme auf Verfahren und Sachentscheidung ermöglichen (Kallerhoff/Mayen in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 49 Rn. 39). Ausgehend hiervon dürfte ein Verstoß gegen § 28 Abs. 1 LVwVfG wohl nicht vorliegen. Zwar enthält das Anhörungsschreiben des Regierungspräsidiums ... vom 16.05.2018 keine ausdrücklichen Ausführungen dazu, dass trotz Genehmigung für 12 Klassen nur Schülerinnen der 1. und 2. Klasse vorhanden sind und dass Zweifel bestehen, dass der Antragsteller das Gehalt für Frau G. aufbringen kann. Ebenso wenig enthält das Anhörungsschreiben ausdrückliche Ausführungen dazu, dass die Schule keine Werbemaßnahmen zur Gewinnung weiterer Schüler/innen durchführt. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass in dem Anhörungsschreiben dargelegt wurde, dass eine Mindestschülerzahl erforderlich sei, weswegen um namentliche Benennung der Schüler nebst Angabe der aktuellen Schülerzahl je Klassenstufe gebeten wurde. Ebenso wurde dazu aufgefordert, Angaben zum Schulgeld vorzulegen. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für eine Genehmigung sei, dass die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert sei. Weiterhin ist zu beachten, dass der Antragsteller bereits u.a. in der Anhörung vom 20.11.2017 darauf hingewiesen wurde, dass eine Schulklasse mit nur drei Schüler/innen die Minimalschülerzahl nicht erreiche und dass u.a. daher der Widerruf der Genehmigung beabsichtigt sei. Ebenso wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Anzahl der Schüler, das Schulgeld und die wirtschaftliche Sicherung der Lehrer für die Genehmigung relevant seien. Dem Antragsteller wurde mithin im Ergebnis Gelegenheit eingeräumt, zu den aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen. Denn angesichts der sich aus der Schülerzahl (5 Schülerinnen), dem Schulgeld (200 € monatlich je Kind, insgesamt also 1.000 €) und dem sich hieraus allein schon im Hinblick auf die Lehrerin G. ergebenden offenen Differenzbetrag (laut Arbeitsvertrag vom 14.05.2018 hat sie einen Gehaltsanspruch in Höhe von 1.500 € brutto monatlich) hätte es sich dem Antragsteller schon von selbst aufdrängen können und müssen, zur Frage der Finanzierung der Schule und Lehrer Stellung zu nehmen und damit auch zur Frage der Weiterentwicklung der problematischen Schülerzahl durch etwaige Werbemaßnahmen etc. Auf die Frage, ob ein etwaiger Verstoß gegen die Anhörungsvorschrift des § 28 LVwVfG gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG im Klageverfahren noch geheilt werden könnte und auf die weitere Frage, ob ein etwaiger Anhörungsmangel der Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegenstehen kann, kommt es hier nach summarischer Prüfung somit im Ergebnis nicht an. Der Bescheid vom 12.07.2018 erweist sich nach summarischer Prüfung zudem als materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage des Widerrufs der dem Antragsteller mit Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 10.2015 erteilten Genehmigung, als Schulträger gemäß § 4 PSchG die „...,“ als Ersatzschule im Sinne von § 3 Abs. 2 PSchG beginnend ab dem 14.09.2015 errichten und betreiben zu dürfen, ist § 49 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, (1.) wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; (2.) wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; (3.) wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 48 Abs. 4 LVwVfG ist der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von Tatsachen, welche den Widerruf des Verwaltungsakts rechtfertigen, zulässig. Diese Voraussetzungen dürften hier nach summarischer Prüfung bereits im Hinblick auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG erfüllt sein. Zum maßgelblichen Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids des Regierungspräsidiums ... vom 12.07.2018 am 19.07.2018 (zum maßgebenden Zeitpunkt vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.05.2016 – 9 S 303/16, juris Rn. 15) dürfte das Regierungspräsidium wohl zu Recht davon ausgegangen sein, dass der tatsächliche Betrieb der Freien Schule ... nicht die Gewähr für das Erreichen gleichwertiger Lehrziele am Ende des entsprechenden Bildungsgangs bot und dass es somit berechtigt gewesen wäre, dem Antragsteller die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Schule nicht zu erteilen und dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Zu den verfassungsrechtlich durch Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG vorgegebenen und einfachrechtlich durch § 5 Abs. 1a PSchG normierten Voraussetzungen gehört, dass die private Ersatzschule in ihren Lehrzielen nicht hinter den (bestehenden) öffentlichen Schulen zurücksteht. Die Lehrziele im Sinne der bezeichneten Vorschriften beziehen sich maßgeblich auf die inhaltliche Seite des Unterrichts. Gleichwertigkeit der Lehrziele bedeutet, dass die Ersatzschule die allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele sowie fachlichen Qualifikationen anstreben muss, die den ihnen entsprechenden öffentlichen Schulen nach geltendem Recht vorgeschrieben sind. Namentlich müssen die Schüler so gefordert werden, dass ihre daraufhin erlangte Qualifikation derjenigen gleichwertig ist, die Schülern einer entsprechenden öffentlichen Schule vermittelt wird. Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG bezweckt nicht, die inhaltliche Einheit des Schulwesens zu sichern, sondern Schüler von Ersatzschulen vor einem ungleichwertigen Schulerfolg zu schützen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.05.2016 – 9 S 303/16, juris Rn. 8 m.w.N.). Ausschlaggebend für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist demgemäß die zu erreichende gleichwertige Qualifikation bei Abschluss des schulischen Bildungsganges (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.05.2016 – 9 S 303/16, juris Rn. 8 m.w.N.). Gegenstand der Aufsicht des Staates über die Gleichwertigkeit der Lehrziele sind das Konzept der Ersatzschule und dessen Verwirklichung nach Aufnahme des Schulbetriebs. Für die Erteilung der Genehmigung ist eine auf den Ausbildungserfolg am Ende des schulischen Bildungsganges bezogene Prognose der staatlichen Schulaufsicht erforderlich. Dabei wird nicht der positive Nachweis der Gleichwertigkeit verlangt. Vielmehr wird der Anforderung des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG schon dadurch genügt, dass – aufgrund einer konkreten und detaillierten Überprüfung der von der privaten Ersatzschule angestrebten Lehrziele – in nachprüfbarer Weise die Prognose möglich ist, dass sie – voraussichtlich – jedenfalls nicht hinter den Lehrzielen der öffentlichen Schulen zurückstehen wird (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.05.2016 – 9 S 303/16, juris Rn. 9 m.w.N.). Daran fehlt es, wenn die staatliche Schulaufsicht im Rahmen ihrer Prognose feststellt, dass sich in Bezug auf das Ergebnis des jeweiligen Bildungsganges im Vergleich mit öffentlichen Schulen voraussichtlich Defizite ergeben werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.05.2016 – 9 S 303/16, juris Rn. 9 m.w.N.). Nach Erteilung der Genehmigung hat die Schulaufsicht darüber zu wachen, ob auch der tatsächliche Schulbetrieb an der Ersatzschule die Gewähr für das Erreichen der konzeptionell gleichwertigen Lehrziele bietet (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.05.2016 – 9 S 303/16, juris Rn. 9 m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs dürfte im maßgebenden Zeitpunkt am 19.07.2018 wohl davon auszugehen gewesen sein, dass die ... in ihren Lehrzielen (laut Konzept Vorbereitung auf den Waldorfabschluss, also den mittleren Bildungsabschluss) hinter den öffentlichen Schulen zurückstand. Hierfür spricht bereits, dass die ... im Schuljahr 2017/18, das erst mit Beginn der Sommerferien am 26.07.2018 endete, lediglich die Klassen 1 und 2 führte, obwohl die erteilte Genehmigung die Klassen 1 bis 12 umfasste. Zudem hatte die Schule zum maßgebenden Zeitpunkt lediglich fünf Schülerinnen (drei Schülerinnen der Klasse 1 und zwei Schülerinnen der Klasse 2). Ob hieraus Zweifel am Vorliegen einer „Schule“ im Sinne des Art. 7 Abs. 4 GG und § 5 Abs. 1 PSchG abgeleitet werden können, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls sind diese Umstände geeignet, Zweifel am Erreichen gleichwertiger Lehrziele zu begründen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat zu einer Ersatzschule entsprechend einer Grundschule ausgeführt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.05.2016 – 9 S 303/16, juris Rn. 12 ff.): „Eine Schule in freier Trägerschaft ist Ersatzschule, wenn im Lande entsprechende öffentliche Schulen bestehen (§ 3 Abs. 1 PSchG). Die hier einschlägige Schulart der Grundschule (vgl. § 4 Abs. 1 SchG) ist die gemeinsame Grundstufe des Schulwesens (Primarstufe, vgl. § 4 Abs. 2 SchG). Sie vermittelt Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten. Ihr besonderer Auftrag ist gekennzeichnet durch die allmähliche Hinführung der Schüler von den spielerischen Formen zu den schulischen Formen des Lernens und Arbeitens (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchG). Ziel ist es, eine alle weiterführenden Schularten umfassende Bildungsperspektive zu eröffnen (vgl. § 5 Abs. 2, § 75 Abs. 1 SchG). Demgemäß meint auch das Verfassungsrecht mit dem in Art. 7 Abs. 5 GG verwendeten Begriff der Volksschule zumindest auch die der Vorbereitung auf den Besuch weiterführender Schulen dienende Grundschule und begreift diese jedenfalls als eigenständige Schulart (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.06.2011, a.a.O.; vgl. auch Art. 15 Abs. 1 LV sowie Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris). Die Grundschule umfasst vier Schuljahre (§ 5 Abs. 1 Satz 5 SchG). Diese Schuldauer liegt auch der der Antragstellerin erteilten Genehmigung zugrunde (vgl. den Genehmigungsantrag unter Nr. 2.8). Da Unterschiede in der - an die Schuldauer anknüpfenden - Anzahl der Schuljahrgänge bereits einer Vergleichbarkeit der Bildungsergebnisse von Ersatzschule und öffentlicher Schule entgegenstehen, ist jedenfalls die Anzahl der Schuljahrgänge Teil der gebotenen Akzessorietät der Ersatzschule (vgl. Wißmann, Bonner Kommentar, Stand: Mai 2015, Art. 7 Abs. 3 Rn. 201, m.w.N.; Brosius-Gersdorf, DV 45 (2012), 389, 417; Kösling, Die private Schule gemäß Art. 7 Abs. 4, 5 GG, 2005, S. 224; Avenarius, Schulrecht, 8. Aufl. 2010, Nr. 15.622; vgl. zum „lückenhaften Ausbau“ VG Potsdam, Urteil vom 16.05.2014 - 12 K 2304/13 -, juris). Mithin begründet schon der gegenwärtige Betrieb der Grundschule als „Rumpfschule“ ohne 1. und 4. Klasse Zweifel am Erreichen gleichwertiger Lehrziele in dem oben beschriebenen Sinne, zumal sich die Schule schon seit Längerem nicht mehr in der Phase des Aufbaus befindet. Auch fehlen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass in absehbarer Zeit oder gar dauerhaft wieder mit einem vollständigen Betrieb mit allen vier Klassenstufen gerechnet werden kann. Im Zusammenhang damit dürfte auch der geringen Schülerzahl sowie dem jahrgangsübergreifenden Unterricht der Klassen 2 und 3 Bedeutung für die Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzung zukommen. Zwar steht der Zweck der Privatschulfreiheit einem Verbot der Jahrgangsmischung, das ein gleichwertiges Ausbildungsniveau der Ersatzschule nicht erst am Ende des gesamten Bildungsganges, sondern bereits am Ende eines jeden Schuljahres sichern soll, entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2000, a.a.O.). Auch kann eine für öffentliche Schulen vorgeschriebene Mindestschülerzahl wohl grundsätzlich nicht zur Voraussetzung der Ersatzschuleigenschaft erhoben werden (vgl. Wißmann, a.a.O., Rn. 201; Vogel, Das Recht der Schulen und Heime in freier Trägerschaft, 1997, S. 89). Im vorliegenden Fall spricht indes für eine Berücksichtigung der aufgezeigten Umstände im Rahmen der Gleichwertigkeitsbeurteilung, dass der tatsächliche Schulbetrieb der Antragstellerin insoweit in deutlichem Widerspruch zu dem der Privatschulgenehmigung zu Grunde liegenden Konzept steht. ...“ Diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall übertragen ergibt, dass die ... im maßgebenden Zeitpunkt wohl in ihren Lehrzielen hinter den öffentlichen Schulen zurückstand. Dies gilt schon dann, wenn man allein von einer einschlägigen Schulart „Grundschule“ ausginge. Erst recht gilt dies aber dann, wenn man berücksichtigt, dass die Genehmigung die Klassenstufen 1 bis 12 umfasst und die Schule die Vorbereitung auf den Waldorfabschluss ermöglichen sollte, also den mittleren Bildungsabschluss. Die ... wies zum maßgebenden Zeitpunkt am 19.07.2018 lediglich die Klassenstufen 1 und 2 statt der im Genehmigungsantrag vorgesehenen Klassen 1 bis 12 auf. Mit den zwei Klassen stellte sich die Schule bereits im Vergleich zu einer Grundschule lediglich als „Rumpfschule“ dar. Damit fehlte es wohl schon im Hinblick auf die Anzahl der Schuljahrgänge an der gebotenen Akzessorietät der Ersatzschule. Zweifel am Erreichen gleichwertiger Lehrziele waren schon deshalb begründet. Hinzu kommt, dass keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass in absehbarer Zeit oder gar dauerhaft mit einem vollständigen Betrieb aller 12 Klassenstufen gerechnet werden konnte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Schule seit ihrem ursprünglichen Beginn im September 2015 zu keinem Zeitpunkt die vollen Klassenstufen unterrichtet hat. Vielmehr wurde die Schule in der Zwischenzeit sogar – aus schulinternen Gründen – vorübergehend geschlossen. Ferner hat sich die Anzahl der Schüler/innen seit Beginn des Schulbetriebs im September 2015 in keiner Weise erhöht. Schon zum Schulbeginn im September 2015 waren nur fünf Schüler vorhanden. Eine offenbar vorgesehene (vgl. E-Mail der Frau S. vom 04.08.2015) Erhöhung der Schülerzahlen ist der Schule seither nicht gelungen, zumindest nicht in wesentlichem Umfang (s.u.). Zum maßgebenden Zeitpunkt war auch nicht mit einer nennenswerten Erhöhung der Schülerzahl zu rechnen. Es bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schule selbst Werbung betrieb. Dergleichen wurde von dem Antragsgegner auch nicht behauptet. Die Schule war zudem nur schwer erreichbar (kein eigener Internetauftritt, keine Telefonnummer auf dem Briefkopf, das Schulgebäude war – wie sich aus der Verwaltungsakte ergibt – für Ortsunkundige nur schwer auffindbar). Wie die Schule weitere Schüler in nennenswertem Umfang erhalten wollte, wurde weder dargelegt noch war dies sonst objektiv ersichtlich. Die von dem Antragsteller im Gerichtsverfahren vorgelegten vier Schulverträge für das Schuljahr 2018/19 dürften wohl keine andere Beurteilung rechtfertigen. Selbst unter Berücksichtigung dieser vier weiteren Schüler/innen ergäbe sich lediglich eine Gesamtschülerzahl von dann neun Schülern, die ihrerseits auf drei Klassen verteilt wären. Dass bei einer solch geringen Schülerzahl von drei Schülern je Klasse (vgl. Angaben in der vorgelegten Liste) ein Klassenverband mit den dazugehörigen Strukturen und Interaktionen gebildet werden kann, erscheint äußerst fraglich. Fraglich erscheint überdies, wie der Unterricht dieser Schüler in drei Klassen ausgestaltet sein soll. Hierzu hat der Antragsgegner substantiiert nichts vorgetragen. Eine gleichzeitige Unterrichtung aller neun Kinder der Klassenstufen 1 bis 3 durch einen Lehrer gleichzeitig dürfte jedenfalls von vornherein angesichts der unterschiedlichen Kenntnisse und Anforderungen der Klassenstufen ausgeschlossen sein. Ebenso erscheint fraglich, wo diese drei Klassenstufen unterrichtet werden sollten – die Schule verfügt nur über einen Unterrichtsraum. Im Übrigen aber handelte es sich auch bei Vorliegen von drei Klassenstufen weiterhin lediglich um eine „Rumpfschule“. Weder wäre damit eine 4. Klasse – vergleichbar einer Grundschule – vorhanden noch entspräche dies den genehmigten 12 Klassenstufen. Überdies werfen die vorgelegten Verträge Fragen auf. So sind die hieraus hervorgehenden Schülernamen nicht vollständig identisch mit der zuvor von dem Antragsgegner vorgelegten „Liste der neu dazukommenden Schüler für das Schuljahr 2018/2019“. So wurde in der Liste L. F. als neue Schülerin aufgeführt, für diese aber kein Schulvertrag vorgelegt. Für Y. L. wurde zwar ein Schulvertrag vorgelegt, sie aber in der Liste nicht benannt. Unklar bleibt zudem, ob und wann die weiteren vier Schüler den Schulbesuch bei der Freien Schule ... tatsächlich aufnehmen. So findet sich im Vertrag bezüglich A. M. kein Aufnahmedatum. In den Verträgen der übrigen drei Schüler wurde als Aufnahmedatum lapidar „nach den Herbstferien 2018“ angegeben. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass sich die Schule noch in der Aufbauphase befinde und die Schule von unten nach oben aufgebaut werden solle, dürfte dies wohl ebenfalls keine andere Beurteilung rechtfertigen. Zwar kann in der Phase des Aufbaus einer Schule eine großzügigere Betrachtung der Schülerzahl und Jahrgangsmischung gerechtfertigt sein (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.05.2016 – 9 S 303/16, juris Rn. 15 m.w.N.). Angesichts der oben aufgeführten Umstände, die nicht auf einen wesentlichen Zuwachs der Schülerzahl schließen ließen, dürften die Voraussetzungen für eine abweichende Einschätzung hier aber wohl nicht gegeben sein. Angesichts der oben aufgeführten Umstände überzeugt voraussichtlich ferner nicht der Einwand des Antragstellers, dass die fehlende Werbung und Aufnahme von Schülern auf die Androhung der Schulschließung durch den Antragsteller zurückgehe. Gerade die Anhörungen des Antragsgegners und dessen Hinweis auf die notwendige Schülerzahl hätten Anlass dafür sein können und müssen, dem Antragsgegner substantiiert darzulegen, wie die Schule die Schülerzahl zu erhöhen gedenkt. Eine solche Darlegung ist jedoch bis heute nicht erfolgt. Im Übrigen hat der Lehrer und Schulleiter Herr D. anlässlich des Schulbesuchs des Staatlichen Schulamts ... am 25.06.2018 selbst angegeben, dass die weitere Aufnahme von Schülern auch von der erfolgreichen Suche nach neuen Räumlichkeiten abhänge. Erhebliche Zweifel im Hinblick auf das Erreichen gleichwertiger Lehrziele ergeben sich ferner aus den umfangreichen und umfassenden Berichten über die Unterrichtsbesuche vom 13.12.2017 und 25.06.2018. So wurde anlässlich des Besuchs vom 13.12.2017 festgestellt, dass die Kinder bis zu diesem Zeitpunkt (nur) drei Buchstaben gelernt hatten. Bis Weihnachten sollte noch ein weiterer Buchstabe hinzukommen. Mehrere Unterrichtstage seien bis dahin komplett ausgefallen. Unterricht habe bis dato nur 1,5 bis 2 Stunden täglich stattgefunden. Anzeichen für eine ausgewogene Rhythmisierung des Schultags seien nicht festgestellt worden. Ab Januar 2018 habe es dann mit der Epoche Mathematik weitergehen sollen. Daraus wurde vom Regierungspräsidium geschlossen, dass die Schülerinnen am Ende von Klasse 1 weder lesen noch schreiben konnten. Für die zwei Schüler der 2. Klasse habe es ähnlich ausgesehen. (Nur) eine Schülerin habe über ein Schreibübungsheft verfügt. Das Schreibheft habe nach den Feststellungen des Regierungspräsidiums dem Lernstand der 1. Klasse entsprochen. Die anderen Schülerinnen hätten kein Schreibheft besessen. Sie hätten lediglich Buchstaben in ein Malbuch gemalt. Weitere schriftliche Arbeiten hätten von den Schülerinnen nicht eingesehen werden können, obwohl die Arbeitsmaterialien unter dem Tisch aufbewahrt wurden. Abschließend wurde – insoweit für das Gericht schlüssig und nachvollziehbar - festgestellt, dass abgesehen von dem Schreiblernheft der Zweitklässlerin der Eindruck eines Entwicklungsstands Vorschule verblieb. Bei dem Schulbesuch am 25.06.2018 wurde zwar festgestellt, dass an fünf Werktagen jeweils drei Stunden unterrichte wurde (die Unterrichtszeit also erhöht wurde). Zugleich wurde aber festgestellt, dass keine Lehrwerke verwendet wurden. Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass die ... nach dem Konzept einer Freien Waldorfschule arbeitet, verbleiben erhebliche Zweifel im Hinblick auf das Erreichen gleichwertiger Lehrziele – und dies allein schon im Vergleich mit einer Grundschule. Die vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Frau G. vom 24.07.2018 ändert daran nichts. Zwar hat Frau G. darin versichert, dass die Schülerinnen der 1. Klasse am Ende des Schuljahres die Buchstaben des Alphabets in Schreibschrift, das Lesen einfacher Worte oder kurzer Sätze und am Ende des zweiten Schuljahres außerdem die Druckbuchstaben und das Lesen und Schreiben kurzer, teils auch längerer Sätze beherrschen. Diese Aussage erscheint aber angesichts der o.g. Feststellungen bei den Schulbesuchen und auch unter Berücksichtigung des vorgelegten Klassenbuchs schlicht zu unsubstantiiert. Insbesondere lässt sich auch aus dem Klassenbuch das Erlernen des vollständigen Alphabets – ebenso wie Beginn und z.T. auch Ende des Unterrichts – nicht nachvollziehen. Bei dieser Sachlage wäre der Antragsgegner nach summarischer Prüfung berechtigt gewesen, dem Antragsteller die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Freien Schule ... nicht zu erteilen. Überdies wäre ohne den Widerruf das öffentliche Interesse – Schutz vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu gewährleisten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.05.2016 – 9 S 303/16, juris Rn. 40) – gefährdet. Nachdem damit die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG vorliegen dürften, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob daneben auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bzw. 2 LVwVfG erfüllt sind. Einer Erörterung der von den Beteiligten insoweit weiter aufgeworfenen Fragen (etwa hinsichtlich des Schulgebäudes, der finanziellen Sicherung der Lehrkräfte und dem Schulgeld) bedarf es hier damit nicht. Zweifel an einer ermessensfehlerfreien Ausübung des Ermessens (§ 49 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG: „darf“; § 114 Satz 1 VwGO) und der Wahrung der Jahresfrist (§§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 LVwVfG) bestehen nicht und wurden auch nicht geltend gemacht. Schließlich ergibt die allgemeine Interessenabwägung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO), dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 12.07.2018 das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt. Das Abwarten des Hauptsacheverfahrens vor einer Vollziehung des streitigen Bescheides erscheint angesichts des staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrags und der staatlichen Aufgabe, die Öffentlichkeit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen, nicht hinnehmbar. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die aktuellen Schüler/innen der Freien Schule .... Der Weiterbetrieb der Schule birgt die Gefahr ernsthafter Leistungseinbußen und Wissensrückstände, die sich bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens noch vergrößern würde. Gerade auch angesichts des Alters der aktuellen Schüler/innen erscheint dies nicht sachgerecht. Daher ist der Antrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG und erfolgt in Anlehnung an Ziffer 38.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wobei der Widerruf als acuts contrarius zur Erteilung der Genehmigung zu sehen ist. Eine Reduzierung des Hauptsachestreitwerts erfolgt nicht, da mit vorliegendem Beschluss die Entscheidung in der Sache vorweggenommen wird (vgl. Ziffer 1.5 Satz 2 des o.g. Streitwertkatalogs und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.05.2016 – 9 S 303/16).