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Beschluss

4 K 5259/18

VG Sigmaringen 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2018:1023.4K5259.18.00
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Leitsätze
1. Eine auf § 8 PSchG (juris: PSchG BW) gestützte Untersagungsverfügung kommt grundsätzlich auch in Fällen fachlicher Eignungsmängel in Betracht, wobei eine restriktive Auslegung geboten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2012 - 9 S 1200/11 Rn. 25 ff.).(Rn.35) 2. Für eine solche Verfügung müsste u.a. mit hinreichender Verlässlichkeit feststellbar sein, dass der Lehrer seine fachliche, insbesondere auch fachwissenschaftliche Eignung für die gegenständliche Unterrichtstätigkeit nicht auf andere Weise nachweisen kann (vgl. § 5 Abs 3 S 2 PSchG (juris: PSchG BW)).(Rn.43) 3. Vorliegend ist offen, ob eine solche Eignung zumindest im Einzelfall hinsichtlich der Tätigkeit als Französischlehrer in der Sekundarstufe I/Grundschule gegeben ist, wenn es sich bei dem Lehrer um eine muttersprachlich französisch sprechende Person handelt.(Rn.44)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 5258/18 gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums T. vom 03.09.2018 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine auf § 8 PSchG (juris: PSchG BW) gestützte Untersagungsverfügung kommt grundsätzlich auch in Fällen fachlicher Eignungsmängel in Betracht, wobei eine restriktive Auslegung geboten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2012 - 9 S 1200/11 Rn. 25 ff.).(Rn.35) 2. Für eine solche Verfügung müsste u.a. mit hinreichender Verlässlichkeit feststellbar sein, dass der Lehrer seine fachliche, insbesondere auch fachwissenschaftliche Eignung für die gegenständliche Unterrichtstätigkeit nicht auf andere Weise nachweisen kann (vgl. § 5 Abs 3 S 2 PSchG (juris: PSchG BW)).(Rn.43) 3. Vorliegend ist offen, ob eine solche Eignung zumindest im Einzelfall hinsichtlich der Tätigkeit als Französischlehrer in der Sekundarstufe I/Grundschule gegeben ist, wenn es sich bei dem Lehrer um eine muttersprachlich französisch sprechende Person handelt.(Rn.44) Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 5258/18 gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums T. vom 03.09.2018 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Rahmen des Eilrechtsschutzes gegen die Untersagung ihrer Tätigkeit als Lehrerin gemäß § 8 PSchG. Die 19... geborene Antragstellerin ist Französin. Über eine pädagogische Ausbildung verfügt sie nicht. Im Juni 1979 schloss sie in Frankreich das Baccalaureat (Abitur) im Bereich Wirtschaft und Sekretariat mit integrierter Ausbildung im kaufmännischen Bereich ab. Eine weitere Berufsausbildung bzw. ein Studium absolvierte sie nach Aktenlage nicht. Die Antragstellerin nahm im Jahr 2011 bei der F. E. S. R. (...), einer Privatschule, deren Rechtsträger der Beigeladene ist, eine Tätigkeit als Französischlehrerin auf. Die Tätigkeit begann mit einzelnen Vertretungsstunden. Ab dem 11.09.2015 war die Antragstellerin als geringfügig Beschäftigte mit einem Umfang von fünf Unterrichtsstunden pro Woche angestellt. Seit September 2016 ist sie sozialversicherungspflichtig mit sieben bis elf Wochenstunden angestellt. Sie wurde immer für den Französischunterricht und Krankheitsvertretungen eingesetzt. Derzeit (Stand 19.06.2018) unterrichtet sie elf Stunden, davon sechs Stunden Französisch (in der Realschule), eine Stunde Arbeitsgemeinschaft (in der Grundschule) und vier KV-Stunden (in der Grund-, Werkreal- bzw. Realschule). Infolge einer Anfrage hinsichtlich ihrer tariflichen Eingruppierung teilte das Regierungspräsidium T. der Antragstellerin mit Schreiben vom 22.06.2018 mit, dass festgestellt worden sei, dass sie nicht über die erforderliche formale Qualifikation für einen Unterrichtseinsatz an der FES mit ihren Schularten Grundschule, Werkrealschule und Realschule verfüge, da sie weder die für diese Schularten erforderlichen Lehramtsprüfungen abgelegt noch eine gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung anderweitig nachgewiesen habe. Es lägen somit Tatsachen vor, die sie für die von ihr ausgeübte Unterrichtstätigkeit ungeeignet erscheinen ließen, weshalb beabsichtigt sei, ihr gemäß § 8 PSchG die Tätigkeit als Lehrerin zu untersagen. Von der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme machte die Antragstellerin keinen Gebrauch. Mit Bescheid vom 03.09.2018, zugestellt am 07.09.2018, untersagte das Regierungspräsidium T. der Antragstellerin mit oben genannter Begründung die Tätigkeit als Lehrerin. Nach Abwägung aller Umstände, insbesondere der Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin einerseits und dem in der Landesverfassung gewährleisteten Erziehungs- und Bildungsanspruch der Schülerinnen und Schüler andererseits, werde die Tätigkeit als Lehrerin hiermit gemäß § 8 PSchG untersagt. Die Maßnahme sei sofort vollziehbar, da der Erziehungs- und Bildungsanspruch der Schülerinnen und Schüler gefährdet sei, wenn die Schüler weiterhin von einer Lehrkraft unterrichtet würden, die für diese Tätigkeit nicht geeignet sei (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Am 17.09.2018 hat die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 03.09.2018 Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Die Klage wurde bislang nicht begründet. Am 17.09.2018 hat die Antragstellerin zudem bei dem Verwaltungsgericht Sigmaringen um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung macht sie insbesondere geltend, die Begründung der Vollziehungsanordnung genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, weil der Antragsgegner das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht hinreichend dargelegt habe. Er wiederhole lediglich die Gründe, die bereits zur Untersagung der Lehrtätigkeit geführt hätten. Außerdem sei die Verfügung vom 03.09.2018 offensichtlich rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Nach dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 17.10.2012 – 9 S 1200/11 - erfasse der Anwendungsbereich des § 8 PSchG zwar auch Fälle der fachlichen Ungeeignetheit eines Lehrers. Allerdings sei eine restriktive Auslegung geboten. Die Untersagung der Unterrichtstätigkeit komme in Fällen fachlicher Eignungsmängel erst in Betracht, wenn die konkrete Tätigkeit mit gravierenden Gefahren für die durch die Vorschrift geschützten Rechtsgüter verbunden sei. Jedenfalls geringfügige fachliche Defizite, die den Unterrichtserfolg nicht ernsthaft in Frage stellten, seien nicht geeignet, eine Maßnahme nach § 8 Abs. 1 PSchG zu rechtfertigen. Hieran gemessen lägen in ihrem Fall keine Tatsachen vor, die sie für die Ausübung der Lehrtätigkeit im Fach Französisch ungeeignet erscheinen ließen. Auch wenn sie nicht über eine wissenschaftliche Ausbildung im Fach Französisch verfüge, so werde dies doch durch ihre Muttersprachlichkeit und ihre ausgeübten beruflichen Tätigkeiten (u.a. von 1980 bis 1984 Tätigkeit als Sprachassistentin für einen französischen Schriftsteller, Erteilung von Nachhilfeunterricht von 1985 bis 2013 im Fach Französisch für Schüler des Gymnasiums bzw. der Realschule und Tätigkeit bei der ... als Französischlehrerin seit 2011), mit denen sie in ihrer Muttersprache ein hohes sprachliches Niveau erreicht habe, ausgeglichen. Dieses Niveau sei jedenfalls vergleichbar, wenn nicht sogar höher als das im Lehramtsstudium für das Fach Französisch erworbene Niveau. Allein eine nicht gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung genüge den Voraussetzungen des § 8 PSchG nach dem VG Stuttgart (Urteil vom 23.11.2009 – 12 K 4714/09) nicht. Gemäß § 5 Abs. 3 PSchG seien die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrer erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen würden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Werte gleichkomme. Auf diesen Nachweis könne verzichtet werden, wenn die wissenschaftliche, künstlerische oder technische Ausbildung und die pädagogische Eignung des Lehrers anderweitig nachgewiesen würden. Einen solchen anderweitigen Nachweis habe sie durch ihre Vortätigkeiten, ihre muttersprachlichen Französischkenntnisse und ihre durch Berufserfahrung erworbenen pädagogischen und fachlichen Kenntnisse nachgewiesen. Selbst wenn nicht hinreichend verlässlich festgestellt werden könne, dass sie über die erforderliche fachliche Qualifikation verfüge, fehle es jedenfalls an einer zuverlässigen Tatsachenbasis dafür, dass die Unterrichtstätigkeit mit gravierenden Gefahren im oben genannten Sinne verbunden sei. Hierfür seien keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen worden. Das Gegenteil sei vielmehr der Fall. Sie unterrichte im Fach Französisch mit großem Erfolg. Daher sei die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verfügung vom 03.09.2018 wiederherzustellen, damit sie weiter unterrichten könne. Andernfalls drohe ihr die Kündigung. Ergänzend dazu hat die Antragstellerin einen Kurzbericht der ... vom 20.09.2018 über ihre dienstliche Befähigung vorgelegt, worin ihr u.a. bescheinigt wurde, dass es sich bei ihr um eine „kompetente Lehrkraft“ handele und sie „sehr gute Arbeit“ durch ihre muttersprachliche Sozialisation leiste. Sie sei bei Schülern, Eltern sowie im Kollegium gleichermaßen geschätzt. Sie sei eine „äußerst wertvolle Kollegin“. Die Antragstellerin beantragt – teilweise sinngemäß –, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (Az.: 4 K 5258/18) gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums T. vom 03.09.2018 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er macht geltend, die Untersagungsverfügung sei rechtmäßig. Der Fall, der dem VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 17.10.2012 – 9 S 1200/11 zugrunde gelegen habe, sei der einer Lehrerin mit einer Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien mit den Fächern Mathematik und Kunst gewesen, der eine Tätigkeit zur Unterrichtung des Fachs Volks- und Betriebswirtschaftslehre an einem staatlich anerkannten Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife untersagt worden sei. Es sei festgestellt worden, dass die dortige Klägerin die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bestanden gehabt und ihre fachwissenschaftliche Qualifikation für die Unterrichtung an einem Berufskolleg mit dem Ziel „Erreichung der Fachhochschule“ damit vorgelegen habe. Darüber hinaus habe sie über Kenntnisse im volks- und betriebswirtschaftlichen Bereich verfügt. Der vorliegende Fall sei jedoch anders gelagert. Die Antragstellerin könne keinerlei wissenschaftliche oder gar fachwissenschaftliche Qualifikation für eine Tätigkeit als Lehrerin vorweisen. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen habe in seinem Beschluss vom 15.10.2018 – 4 K 5093/18, Seite 13 ausgeführt, dass ein durch eine wissenschaftliche bzw. fachbezogene Ausbildung erlernter, über ein selbsterlerntes Wissen hinausgehender, reflektierter Umgang mit dem zu vermittelnden Stoff als Mindestvoraussetzung für die Wissensvermittlung auf dem Niveau einer weiterführenden Schule zu fordern sei. Somit könne nach dem Gericht allein eine etwaige Berufserfahrung durch das Unterrichten der Fächer keine fachspezifische Eignung begründen. Aus diesem Grund, so meint der Antragsgegner, könne auch die Bescheinigung des Schulleiters vom 20.09.2018 nicht dazu führen, eine wissenschaftliche Qualifikation der Antragstellerin zu belegen. Vielmehr seien bezogen auf die konkrete Unterrichtstätigkeit tatsächliche fachliche Eignungsmängel der Antragstellerin, die mit gravierenden Gefahren für die durch die Vorschrift geschützten Rechtsgüter, insbesondere den Bildungsanspruch der Schüler, das elterliche Erziehungsrecht und den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag verbunden seien, dargetan. Denn die Antragstellerin könne ihre fachwissenschaftliche Eignung für die gegenständliche Unterrichtstätigkeit nicht nachweisen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag und hat sich inhaltlich bislang nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Eilverfahrens und des Klageverfahrens sowie auf die Verwaltungsakte des Regierungspräsidiums T. ergänzend Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidung. II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 4 K 5258/18 gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums T. vom 03.09.2018, mit dem der Antragstellerin die Tätigkeit als Lehrerin nach § 8 PSchG untersagt wurde, ist zulässig und begründet. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist überdies begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers, während des Rechtsbehelfsverfahrens von der Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Insoweit hat das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Im Rahmen der Interessenabwägung sind neben anderen Belangen insbesondere die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Anordnung bzw. Wiederherstellung ist abzulehnen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos ist. Umgekehrt hat die Anordnung zu erfolgen, wenn der angegriffene Bescheid offensichtlich fehlerhaft ist oder jedenfalls ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs demgegenüber offen, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. Im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) – wie vorliegend – prüft das Gericht darüber hinaus zunächst, ob der formellen Begründungspflicht gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprochen wurde. Unter Anlegung dieses Maßstabs ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begründet. Zwar begegnet die erklärte Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Blick auf ihre Begründung keinen durchgreifenden Bedenken. Zweck des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist es, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts anzuhalten. Außerdem sollen dem Betroffenen die für die Sofortvollzugsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis gebracht werden, so dass ihm eine Verteidigung seiner Rechte möglich ist. Ferner soll die Begründung der Sofortvollzugsanordnung die Grundlage für eine gerichtliche Kontrolle der Anordnung bilden. Dementsprechend muss aus der Begründung hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt und aus welchen im dringenden öffentlichen Interesse liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz des Betroffenen einstweilen zurück zu stellen. Demgemäß genügen pauschale und nichtssagende formelhafte Wendungen dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht. Allerdings kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Die speziell in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids gegebene Begründung kann dann grundsätzlich knapp gehalten werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.06.2002 – 10 S 985/02 -, juris Rn. 8). Diesen Vorgaben entspricht die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Bescheid vom 03.09.2018. Es wurde ausgeführt, dass die sofortige Vollziehung angeordnet worden sei, weil der Erziehungs- und Bildungsanspruch der Schülerinnen und Schüler gefährdet sei, wenn die Schüler weiterhin von einer Lehrkraft unterrichtet würden, die für die Tätigkeit nicht geeignet sei. Diese – wenn auch knappe – Begründung ist insbesondere auch angesichts dessen, dass an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 VwGO, beck-online Rn. 43) und bei festgestellter Nichteignung die Untersagung der Lehrtätigkeit in der Regel erfolgen muss (sog. intendiertes Ermessen) und nur in Ausnahmefällen von der Untersagung abgesehen werden kann (vgl. Gayer in: Schulrecht Baden-Württemberg, Kommentar, 2013, § 8 PSchG Rn. 2) als ausreichend anzusehen, zumal unerheblich ist, ob die in der Begründung dargelegten Erwägungen der Behörde die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch tatsächlich sachlich zu tragen vermögen (vgl. A. Bostedt in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 80 VwGO, beck-online Rn. 81). Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat jedoch Erfolg, weil zwar die Erfolgsaussichten der Klage als offen anzusehen sind, die allgemeine Interessenabwägung aber zugunsten der Antragstellerin ausfällt. Die Erfolgsaussichten der Klage 4 K 5258/18 gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums T. vom 03.09.2018 sind als offen anzusehen. Zwar dürfte davon auszugehen sein, dass die am 17.09.2018 erhobene Klage als Anfechtungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig ist, insbesondere bedurfte es keiner vorherigen Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach der im vorliegenden Eilverfahren allein erforderlichen, aber auch gebotenen summarischen Prüfung ist indes als offen anzusehen, ob die Klage auch begründet ist, der Bescheid vom 03.09.2018 mithin rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der angefochtenen Untersagungsverfügung vom 03.09.2018 ist § 8 PSchG. Der angefochtene Bescheid dürfte sich voraussichtlich als formell rechtmäßig erweisen, insbesondere wurde die Antragstellerin vor seinem Erlass mit Schreiben vom 22.06.2018 angehört (§ 28 Abs. 1 LVwVfG). Fraglich ist indes, ob der angefochtene Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Nach § 8 PSchG kann die obere Schulaufsichtsbehörde Personen eine Tätigkeit als Lehrer an einer Ersatzschule untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die sie für die Ausübung einer solchen Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen. Dabei steht der Behörde kein Beurteilungsspielraum zu. Die Frage des Vorliegens der Nichteignung ist vielmehr gerichtlich voll nachprüfbar (Gayer in: Schulrecht Baden-Württemberg, Kommentar, 2013, § 8 PSchG, Rn. 3). Fraglich und im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend zu entscheiden ist, ob diese tatbestandlichen Voraussetzungen hier vorliegen. Zwar beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 8 PSchG nicht auf Fälle der – hier nicht im Streit stehenden – persönlichen Eignung, etwa im Hinblick charakterliche Eigenschaften. Vielmehr erfasst der Anwendungsbereich des § 8 PSchG auch die fachwissenschaftliche – also die fachliche und pädagogische – Eignung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2012 – 9 S 1200/11 -, juris Rn. 21 ff.). Allerdings ist in derartigen Fällen der fachlichen Ungeeignetheit eine restriktive Auslegung der Bestimmung geboten (VGH Bad.-Württ., a.a.O., juris Rn. 23). Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Gewährleistung einer wirksamen Schulaufsicht, wie sie gemäß Art. 7 Abs. 1 GG dem Staat über das gesamte Schulwesen und damit auch über das verfassungsrechtlich durch Art. 7 Abs. 4 GG geschützte Privatschulwesen obliegt. Sie dient letztlich der Abwehr von Gefahren für das Persönlichkeitsrecht und den Bildungsanspruch der Schüler (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 11 und 12 LV), für das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) und für den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG). Mit einer auf § 8 PSchG gestützten Maßnahme greift der Staat dabei sowohl in das dem jeweiligen Privatschulträger durch Art. 7 Abs. 4 GG eingeräumte grundsätzliche Selbstbestimmungsrecht im Hinblick auf die Organisation des Unterrichts und die Auswahl der Lehrer als auch in die dem jeweiligen Lehrer verbürgte Rechtsposition aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Vor dem Hintergrund dieses verfassungsrechtlichen Spannungsverhältnisses hat die Schulaufsichtsbehörde bei der Anwendung der Bestimmung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2012 – 9 S 1200/11 -, juris Rn. 24). Vor diesem Hintergrund kommt eine auf § 8 PSchG gestützte Untersagung der Unterrichtstätigkeit in Fällen fachlicher Eignungsmängel des Lehrers an einer Ersatzschule erst in Betracht, wenn die konkrete Tätigkeit mit gravierenden Gefahren für die durch die Vorschrift geschützten Rechtsgüter, insbesondere den Bildungsanspruch der Schüler, das elterliche Erziehungsrecht oder den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag verbunden ist. Danach sind jedenfalls geringfügige fachliche Defizite, die den Unterrichtserfolg insgesamt nicht ernsthaft in Frage stellen, nicht geeignet, eine Maßnahme nach § 8 Abs. 1 PSchG zu rechtfertigen. Andererseits liegt ein Vorgehen nach dieser Bestimmung nahe, wenn fachliche Defizite mit besonderen Gefahren verbunden sein können, wie etwa bei der Durchführung von Experimenten im Chemieunterricht durch einen „fachfremden“ Lehrer (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2012 – 9 S 1200/11 -, juris Rn. 25). Zu beachten ist ferner, dass der Umstand, dass sich die in § 5 Abs. 3 Satz 1 PSchG normierte Genehmigungsvoraussetzung (wonach die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrer erfüllt sind, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Werte gleichkommen) von den Voraussetzungen des § 8 PSchG unterscheidet, dagegen spricht, dass schon das Fehlen einer fachwissenschaftlichen Ausbildung, die derjenigen der Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen gleichkommt, die Ungeeignetheit begründet (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2012 – 9 S 1200/11 -, juris Rn. 27). Etwaige Zweifel an der Ungeeignetheit gehen zu Lasten des Antragsgegners (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2012 – 9 S 1200/11 -, juris Rn. 28). Ob gemessen an diesem Maßstab die Voraussetzungen für eine entsprechende Untersagungsverfügung gegenüber der Antragstellerin tatsächlich vorliegen, lässt sich im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend entscheiden und bleibt der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Antragsgegner stützt seine Entscheidung maßgeblich darauf, dass die Antragstellerin keinerlei wissenschaftliche oder gar fachwissenschaftliche Qualifikation für eine Tätigkeit als Lehrerin nachweisen kann. Hierdurch unterscheide sich ihr Fall maßgeblich von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17.10.2012 – 9 S 1200/11 - zugrunde gelegenen habe. Ob der Antragsgegner allein mit diesem Argument des Fehlens jeder wissenschaftlichen Qualifikation im vorliegenden Fall die Ungeeignetheit im Sinne des § 8 PSchG begründen kann, erscheint schon angesichts des oben aufgezeigten Unterschieds zwischen § 5 Abs. 3 Satz 1 PSchG und § 8 PSchG als fraglich. Fraglich ist überdies, ob das Argument des Fehlens jeglicher wissenschaftlichen Qualifikation inhaltlich für sich genommen eine „Tatsache“ darstellt, die geeignet ist, die Antragstellerin für den gegenständlichen Unterricht als ungeeignet erscheinen zu lassen. Denn hierfür müssten bezogen auf die konkrete Unterrichtstätigkeit tatsächliche fachliche Eignungsmängel der Antragstellerin dargetan sein, die mit gravierenden Gefahren für die durch die Vorschrift geschützten Rechtsgüter, insbesondere den Bildungsanspruch der Schüler, das elterliche Erziehungsrecht und den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag, verbunden sind. Dafür müsste jedenfalls auch mit hinreichender Verlässlichkeit feststellbar sein, dass die Antragstellerin ihre fachliche, insbesondere auch fachwissenschaftliche Eignung für die gegenständliche Unterrichtstätigkeit nicht auf andere Weise nachweisen kann (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 PSchG und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2012 – 9 S 1200/11 -, juris Rn. 27). Vorliegend erscheint fraglich, ob die Antragstellerin ihre fachliche bzw. fachwissenschaftliche Eignung für die verrichtete Unterrichtstätigkeit nicht in diesem Sinne anderweitig nachweisen kann. Zwar hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen in seinem Beschluss vom 15.10.2018 – 4 K 5093/18 - auf Seite 13 ausgeführt, dass zwischen fachwissenschaftlicher und pädagogischer Ausbildung zu unterscheiden sei. Anders als bei der fachlichen Qualifikation sei für die pädagogische Eignung keine spezielle Ausbildung erforderlich. Nr. 6 Abs. 3 VVPSchG regele, dass der anderweitige Nachweis der pädagogischen Eignung auch im Rahmen der Tätigkeit an einer Privatschule erbracht werden könne, also nicht vor Unterrichtsaufnahme vorliegen müsse. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass dagegen die fachwissenschaftliche Eignung bereits vor der Unterrichtsaufnahme nachgewiesen sein müsse. Ein durch eine wissenschaftliche bzw. fachbezogene Ausbildung erlernter, über ein selbsterlerntes Wissen hinausgehender, reflektierter Umgang mit dem zu vermittelnden Stoff sei als Mindestvoraussetzung für die Wissensvermittlung auf dem Niveau einer weiterführenden Schule zu fordern. Somit könne alleine eine etwaige Berufserfahrung durch das Unterrichten dieser Fächer keine fachspezifische Eignung begründen. Andererseits ist fraglich, ob die Antragstellerin, die über keine fachliche, insbesondere fachwissenschaftliche Ausbildung für ihre Unterrichtstätigkeit verfügt, eine entsprechende Eignung im genannten Sinne nicht anderweitig nachweisen kann. Ein solcher Nachweis könnte hier möglicherweise darin gesehen werden, dass die Antragstellerin Französisch unterrichtet und es sich bei Französisch um die Muttersprache der Antragstellerin handelt. Die Antragstellerin hat zudem in Frankreich das Baccalaureat (Abitur) abgelegt und wohl u.a. mehrere Jahre als Sprachassistentin für einen auf Französisch schreibenden Schriftsteller gearbeitet, über mehrere Jahre hinweg Schülern der Realschule bzw. des Gymnasiums privat Französisch-Nachhilfeunterricht erteilt und ist nun bereits seit dem Jahr 2011 an der FES als Französischlehrerin tätig. Es dürfte damit wohl davon auszugehen sein, dass die Antragstellerin über sehr gute Französischkenntnisse verfügt, die denen eines Französisch-Lehramtsstudiums zumindest sehr nahe kommen dürften. Gerade der Umstand, dass es sich bei der Antragstellerin um einen „native speaker“ handelt und sie damit über ein nicht unerhebliches Französisch-Sprachniveau verfügen dürfte, könnte möglicherweise für ihre fachliche Qualifikation als Französischlehrerin jedenfalls bis einschließlich der Sekundarstufe I - sprechen. Die Beurteilung der konkreten fachlichen Eignung darf nämlich nicht losgelöst von Art und Umfang der Unterrichtserteilung vorgenommen werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2012 – 9 S 1200/11 -, juris Rn. 28). Daher dürfte vorliegend wohl weiter zu berücksichtigen sein, dass die Antragstellerin an der FES nur bis zur Sekundarstufe I unterrichten kann, da die FES nur die Schularten Grundschule, Werkrealschule und Realschule umfasst. Der Französischunterricht der Antragstellerin dürfte sich mithin wohl im Wesentlichen auf das Grundniveau der Französischausbildung beschränken. Weiter könnte möglicherweise zu berücksichtigen sein, dass es sich bei dem gegenständlichen Unterricht – anders als etwa bei dem Fach Chemie – nicht um einen solchen mit besonderem Gefahrenpotential handelt, bei dem ein durch eine wissenschaftliche bzw. fachbezogene Ausbildung erlernter, über ein selbsterlerntes Wissen hinausgehender, reflektierter Umgang mit dem zu vermittelnden Stoff wohl eher als Mindestvoraussetzung für die Wissensvermittlung anzusehen sein dürfte. Nachdem die Erfolgsaussichten der Klage angesichts obiger Ausführungen derzeit als offen anzusehen sind, ist eine allgemeine Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragstellerin, bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache an der FES weiterhin unterrichten zu dürfen, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vorzunehmen. Diese Abwägung fällt unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls zu Gunsten des Suspensivinteresses der Antragstellerin aus. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass § 8 PSchG letztlich der Abwehr von Gefahren für das Persönlichkeitsrecht und den Bildungsanspruch der Schüler (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 11 und 12 LV), für das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) und für den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) dient. Andererseits ist im Rahmen der Abwägung auch zu berücksichtigen, dass mit einer auf § 8 PSchG gestützten Maßnahme in das dem jeweiligen Privatschulträger durch Art. 7 Abs. 4 GG eingeräumte grundsätzliche Selbstbestimmungsrecht im Hinblick auf die Organisation des Unterrichts und die Auswahl der Lehrer als auch in die dem jeweiligen Lehrer verbürgte Rechtsposition aus Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen wird. Bei der Anwendung des § 8 PSchG ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Unter Beachtung dieser Grundsätze und in Ansehung der in Rede stehenden verschiedenen Rechtsgüter tritt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des streitigen Bescheids hinter dem Suspensivinteresse der Antragstellerin zurück. Es ist gegenwärtig nicht ersichtlich, dass durch die (einstweilige) weitere Unterrichtstätigkeit der Antragstellerin Gefahren für das Persönlichkeitsrecht und den Bildungsanspruch der Schüler/innen der FES, für das elterliche Erziehungsrecht und/oder den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag konkret bestehen. Angesichts der Muttersprachlichkeit der Antragstellerin und des auf die Sekundarstufe I beschränkten Unterrichts sind derzeit keine (erheblichen) Gefahren insbesondere im Hinblick auf den Bildungsanspruch der Schülerinnen und Schüler erkennbar. Solche Gefahren hat der Antragsgegner – abgesehen von dem Umstand, dass die Antragstellerin über keine formelle (fach-) wissenschaftliche Ausbildung verfügt – auch nicht dargelegt. Solche Gefahren sind nach Aktenlage auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere wurden von dem Antragsgegner bislang keine Unterrichtsbesuche durchgeführt, aus denen sich möglicherweise etwas anderes hätte schließen lassen können. Vielmehr ist festzustellen, dass der Antragstellerin, die immerhin schon seit dem Jahr 2011, also seit sieben Jahren – mit zunehmendem zeitlichem Umfang – an der FES tätig ist, von der Schule in der Stellungnahme vom 20.09.2018 bescheinigt wurde, dass es sich bei ihr um eine „kompetente Lehrkraft“ handele und sie „sehr gute Arbeit“ durch ihre muttersprachliche Sozialisation leiste. Die Antragstellerin sei bei Schülern, Eltern sowie im Kollegium gleichermaßen geschätzt und eine „äußerst wertvolle Kollegin“. Eine konkrete Gefahr für die hier maßgeblichen Rechtsgüter dürfte daher gegenwärtig durch den Unterricht der Antragstellerin nicht bestehen, so dass die Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausfällt. Daher ist dem Antrag stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Angesichts dessen, dass der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und mithin kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 erster Halbsatz VwGO), erscheint es unbillig, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem Antragsgegner aufzuerlegen, so dass der Beigeladene diese selbst zu tragen hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG und erfolgt in Anlehnung an Ziffer 1.5 Satz 1 erster Halbsatz des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Die Kammer hält es trotz der teilweisen Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung für sachgerecht, den Hauptsachestreitwert von 5.000,00 € (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2012 – 9 S 1200/11, juris Rn. 33) auf die Hälfte, sprich auf 2.500,00 €, zu reduzieren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.03.2007 – 9 S 1673/06 -, juris).