Beschluss
9 S 1673/06
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer anerkannten Ersatzschule ist nach dem maßgeblichen Privatschulrecht keine besondere Unterrichtsgenehmigung des Lehrers erforderlich.
• Die Errichtungs- und Betriebsgenehmigung des Ersatzschulträgers ersetzt nicht die Verpflichtung, Änderungen im Lehrkörper anzuzeigen; sie begründet aber keinen gesonderten Genehmigungsvorbehalt für einzelne Lehrkräfte.
• Ein präventiver Genehmigungsvorbehalt für grundrechtsgeschützte Tätigkeiten ist nur wirksam, wenn Gesetz Tatbestand und Voraussetzungen der Genehmigung hinreichend konkret regelt.
• Fehlende dienstrechtliche Bewährung kann die privatrechtliche Eignung zur Lehrtätigkeit nicht ohne weiteres ausschließen; sie wäre allenfalls Gegenstand verwaltungsrechtlicher Maßnahmen nach § 8 PSchG.
Entscheidungsgründe
Keine gesonderte Unterrichtsgenehmigung für Lehrer an genehmigter Ersatzschule • Für die Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer anerkannten Ersatzschule ist nach dem maßgeblichen Privatschulrecht keine besondere Unterrichtsgenehmigung des Lehrers erforderlich. • Die Errichtungs- und Betriebsgenehmigung des Ersatzschulträgers ersetzt nicht die Verpflichtung, Änderungen im Lehrkörper anzuzeigen; sie begründet aber keinen gesonderten Genehmigungsvorbehalt für einzelne Lehrkräfte. • Ein präventiver Genehmigungsvorbehalt für grundrechtsgeschützte Tätigkeiten ist nur wirksam, wenn Gesetz Tatbestand und Voraussetzungen der Genehmigung hinreichend konkret regelt. • Fehlende dienstrechtliche Bewährung kann die privatrechtliche Eignung zur Lehrtätigkeit nicht ohne weiteres ausschließen; sie wäre allenfalls Gegenstand verwaltungsrechtlicher Maßnahmen nach § 8 PSchG. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen das Regierungspräsidium, damit ihr die Unterrichtstätigkeit als Lehrerin an einem deutsch-türkischen Gymnasium des Türkisch-Deutschen Bildungsvereins genehmigt oder ein befristetes Probearbeitsverhältnis vorläufig erlaubt wird. Der Verein verfügt unstreitig über eine Errichtungs- und Betriebsgenehmigung nach dem Privatschulrecht. Das Regierungspräsidium hatte die beantragte Erlaubnis nicht erteilt; die Antragstellerin war zuvor aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen vermeintlicher mangelnder Bewährung entlassen worden. Sie hat die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Prüfungen abgelegt und beruft sich auf ihre Ausbildungsnachweise nach § 5 PSchG. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs ab; die Beschwerde wurde zurückgewiesen. • Rechtliche Grundlagen sind das Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (PSchG) sowie die Durchführungsverordnung VVPSchG. • Nach § 4 Abs.1 PSchG bedürfen Ersatzschulen der Genehmigung; diese wird an die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 PSchG geknüpft. § 5 PSchG verlangt für Gymnasien eine der öffentlichen Schule gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte; die Antragstellerin hat die hierfür maßgeblichen Prüfungen bestanden. • Das Privatschulrecht enthält keinen zusätzlichen Gesetzesvorbehalt, der die Ausübung der Lehrtätigkeit einzelner Lehrer einer weiteren gesonderten behördlichen Unterrichtsgenehmigung unterstellt. Soweit der Gesetzgeber einen präventiven Genehmigungsvorbehalt anordnen will, müsste er Tatbestand und Voraussetzungen hinreichend bestimmt regeln, was hier nicht der Fall ist. • Die Anzeige von Veränderungen im Lehrkörper nach § 10 Abs.1 Nr.2 VVPSchG dient der Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde, ersetzt jedoch keinen präventiven Genehmigungsvorbehalt für einzelne Lehrer. • Die vom Antragsgegner angeführte mangelnde Bewährung im beamtenrechtlichen Verfahren berührt nicht den Nachweis der fachlichen und pädagogischen Ausbildung nach § 5 Abs.1 a) und Abs.3 Satz1 PSchG. Eine etwaige Ungeeignetheit wäre allenfalls ein Fall für Maßnahmen nach § 8 PSchG, nicht für das Verlangen einer Unterrichtsgenehmigung. • Mangels gesetzlicher Grundlage für eine gesonderte Erlaubnispflicht gegenüber einzelnen Lehrkräften fehlt es an einem Anordnungsanspruch; daher kann der einstweilige Rechtsschutz nicht gewährt werden. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf eine gesonderte Unterrichtsgenehmigung zur Ausübung der Lehrtätigkeit an der anerkannten Ersatzschule, weil das Privatschulrecht keine solche individuelle Genehmigung vorsieht und die Antragstellerin die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Nachweise nach § 5 PSchG erbracht hat. Die vom Regierungspräsidium gerügten dienstrechtlichen Mängel ändern nichts an der rechtlichen Beurteilung; sie könnten allenfalls verwaltungsrechtliche Maßnahmen nach § 8 PSchG rechtfertigen, betreffen aber nicht das grundsätzliche Recht, die Tätigkeit aufzunehmen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.