Beschluss
4 K 905/24
VG Sigmaringen 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSIGMA:2024:0826.4K905.24.00
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Leitsätze
1. Zur Frage des richtigen Antragsgegners bei einem Antrag auf Fortsetzung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens für eine Professur.(Rn.34)
2. Die Erweiterung des Bewerberfelds stellt dann keinen sachlichen Grund für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens dar, wenn die Verkleinerung des Bewerberfelds nach bereits erfolgter Auswahlentscheidung durch sachfremde Erwägungen herbeigeführt wird.(Rn.62)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das Berufungsverfahren für die W2-Professur für "Informatik, insbesondere xxx" der Fakultät Informatik (Kennziffer xxx) fortzusetzen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage des richtigen Antragsgegners bei einem Antrag auf Fortsetzung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens für eine Professur.(Rn.34) 2. Die Erweiterung des Bewerberfelds stellt dann keinen sachlichen Grund für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens dar, wenn die Verkleinerung des Bewerberfelds nach bereits erfolgter Auswahlentscheidung durch sachfremde Erwägungen herbeigeführt wird.(Rn.62) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das Berufungsverfahren für die W2-Professur für "Informatik, insbesondere xxx" der Fakultät Informatik (Kennziffer xxx) fortzusetzen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Der Antragssteller wendet sich gegen den Abbruch eines Bewerbungsverfahrens und begehrt dessen Fortsetzung. Der Antragsteller bewarb sich im Rahmen eines Bewerbungsauswahlverfahrens auf die ausgeschriebene Professur „W2-Professur für Informatik, insbesondere xxx, xxx“, an der Hochschule xxx. Die Stelle wurde am 21. September 2022 erstmals mit Bewerbungsfrist bis zum 31. Oktober 2022 ausgeschrieben und enthielt unter anderem folgende Beschreibung: „Ihr Profil - Abgeschlossenes Studium der Informatik oder verwandter Gebiete - Berufspraktische Erfahrungen auf den Gebieten Reaktive IT-Sicherheit, Digitale Forensik, Reverse-Engineering, Malware-Analyse - Bereitschaft zur Durchführung englischsprachiger sowie hybrider Lehrveranstaltungen - Fähigkeit zum interdisziplinären Arbeiten (…) Einstellungsvoraussetzungen (…) (2) Pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrung in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisen ist (…).“ Aufgrund der geringen Bewerberzahl wurde am 28. Oktober 2022 die Bewerbungsfrist bis einschließlich 31. November 2022 durch das Dekanat verlängert. Zum Ablauf der Bewerbungsfrist gingen insgesamt sechs Bewerbungen ein. Die einberufene Berufungskommission legte in ihrer konstituierenden Sitzung am 30. November 2022 die Bewertungskriterien fest, nach denen die Bewerbungen in die nachfolgenden Kategorien eingeteilt werden sollten: „A: sehr gutes fachliches und berufspraktisches Profil; - eine Einladung zu Probevorträgen soll erfolgen. B: Bewerberprofil ist insgesamt passend, aber mit erkennbaren Defiziten; - Einladung zu Probevorträgen wird vorerst zurückgestellt und im Bedarfsfall nochmal diskutiert. C: keine weitere Berücksichtigung im Verfahren; Bewerbung nicht passend“. Die Berufungskommission würdigte die einzelnen Bewerbungen (Bl. 38 der Verwaltungsakte) auf Basis einer Bewertungshilfe (Bl. 39 und 40 der Verwaltungsakte) im Hinblick auf die fachliche, pädagogische sowie die persönliche Eignung der Bewerber. Der Antragsteller sowie zwei weitere Bewerber wurden in Kategorie A, zwei weitere Bewerber wurden als nicht berufungsfähig und daher in Kategorie C sowie ein Bewerber in Kategorie B eingestuft. Die Berufungskommission beschloss auf Basis der vorgenommenen Einstufung der Bewerber einstimmig den Antragsteller und zwei weitere, ebenfalls in Kategorie A eingestufte Bewerber zu zwei Probevorträgen vor Studierenden ab dem 4. Semester (Bl. 37 des Verwaltungsvorgangs; Einladungen Bl. 41, 43 und 45 des Verwaltungsvorgangs) einzuladen. Am 14. Dezember 2022 führte die Berufungskommission die Probevorlesung mit dem Thema „xxx“ sowie eines weiteren Vortrages in englischer Sprache aus dem jeweiligen Forschungsbereich der Bewerber mit anschließenden Einzelgesprächen durch (Bl. 53 bis 322 des Verwaltungsvorgangs). Im Rahmen der darauffolgenden Sitzung der Berufungskommission am 14. Dezember 2022 erstellten die anwesenden Kommissionsmitglieder eine Berufungsliste und platzierten den Antragssteller an erster Stelle sowie die weiteren Bewerber an zweiter und an dritter Stelle. Die Berufungskommission beschloss diese Berufungsliste darauffolgend einstimmig. In der Sitzung des Senats der Hochschule am 17. Januar 2023 wurde dieser unter „TOP 5: Anhörung Berufungsvorschläge“ zur beschlossenen Berufungsliste angehört. Der Vorsitzende der Berufungskommission berichtete dabei über die Ausbildung und den Werdegang der Bewerber sowie über die stattgefundenen Probevorträge (Bl. 333 des Verwaltungsvorgangs). Ausweislich des Protokolls (Bl. 333 des Verwaltungsvorgangs) wurde von einzelnen Senatsmitgliedern der Lebenslauf des Antragstellers kritisch hinterfragt, da dieser bereits Professor an der Hochschule xy sei und derzeit als Professor an der Hochschule xz beurlaubt sei. Am 28. März 2023 lehnte der Fakultätsrat der Hochschule den Berufungsvorschlag ab und verwies diese an die Berufungskommission zur erneuten Beratung und Beschlussfassung zurück. In dem Protokoll der Sitzung des Fakultätsrates zu den Gründen heißt es unter „4. Berufungsvorschlag xxx ‚Informatik, insbesondere xxx“: „(…) Dort folgte nach der Vorstellung der Liste eine längere Diskussion über die Eignung der Kandidaten (…). xxx bittet die im Fakultätsrat anwesenden Senatsmitglieder um ihre Stellungnahme. Die von Mitgliedern des Senats vorgebrachten Vorbehalte seien sehr eindrücklich gewesen. Vom Senat wurde die Empfehlung abgegeben, Referenzen einzuholen.“ Am 13. April 2023 traf sich die Berufungskommission erneut zur Beratung über den Berufungsvorschlag und das weitere Vorgehen. Im Protokoll zu der Sitzung (Bl. 357 des Verwaltungsvorgangs) ist festgehalten: „In der Sitzung des Senats habe es lebhafte Diskussionen aber auch konkrete Einwände hinsichtlich eines Kandidaten gegeben. (…) Der Vorsitzende weist darauf hin, dass die Berufungskommission sich nur auf leistungsbezogene Gesichtspunkte konzentrieren dürfe, persönliche Belange jedoch keine Rolle spielen dürfen.“ Unter „3. Beratung / Diskussion des Berufungsvorschlages“ ist weiter festgehalten: „Ein Mitglied der Kommission merkt an, dass es sich nach der Fakultätsratssitzung über den Kandidaten im Internet schlau gemacht habe. Der besagte Kandidat habe in der Vergangenheit eine Airline verklagt und sei wohl sehr prozessfreudig. Es sei weiterhin zu vermuten, dass er größtenteils die Professur gar nicht wahrnehme, die er noch innehabe. Eine Stiftungsprofessur gehe eigentlich automatisch in eine dauerhafte Professur über, weshalb dies bei dem Kandidaten offensichtlich nicht der Fall sei, werfe Fragen auf. Anhand der Internetrecherche und der Sichtung der Bewerbungsunterlagen habe sich ein neues Bild hinsichtlich des Kandidaten ergeben, welches zu denken geben sollte. Ein weiteres Mitglied erinnert in diesem Zusammenhang an die Berufungsvorträge und das anschließende Bewerbergespräch. Bei ihm seien damals bereits Zweifel am Lebenslauf aufgekommen. Des Weiteren habe das Gremium die pädagogische Eignung möglicherweise nicht genügend berücksichtigt.“ Die Berufungskommission beschloss einstimmig und ohne Enthaltung, dass der Vorsitzende der Kommission den Auftrag erhalte, von den Kandidaten die Zustimmung zu erbitten, Referenzen von der Hochschulleitung oder vergleichbarer Institutionen einholen zu dürfen (Bl. 356 des Verwaltungsvorgangs). Am 5. Juni 2023 trat die Berufungskommission erneut zusammen. Der Vorsitzende berichtete der Kommission über die Rückmeldungen zur angefragten Zustimmung der Kandidaten zur Einholung weiterer Referenzen (Bl. 363 des Verwaltungsvorgangs). Die Mitbewerber des Antragstellers stimmten den Referenzgesprächen zu und benannten „gleichwertige“ – diese werden indes nicht aufgeführt – Referenzen (Schreiben vom 19. Mai 2023 und Schreiben vom 14. Mai 2023). Der Antragsteller verweigerte seine Zustimmung zur Einholung von Referenzen bei den vorgeschlagenen Personen (E-Mail vom 19. Mai 2023), schlug alternativ indes vor, noch einmal bei dem Dienstvorgesetzten des Antragstellers eine Referenz oder anderen Personen zu erfragen. Dies wurde von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission abgelehnt mit der Begründung, dass eine Zwischenbeurteilung des Dienstvorgesetzten bereits vorliege und ein weiterer Erkenntnisgewinn mit einer weiteren Beurteilung durch diese Person ausscheide. Dass von den anderen platzierten Bewerbern in der Folge Referenzen eingeholt worden sind, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Berufungskommission beschloss einstimmig und ohne Enthaltungen den Antragsteller von der Berufungsliste zu streichen. Im Protokoll zur Sitzung ist zu dieser Entscheidung festgehalten (Bl. 364 des Verwaltungsvorgangs): „(…) Eine weitere Vertagung der Entscheidung wäre einerseits vor dem Hintergrund des Zeitverlustes (die Fakultät benötigt eine neue Lehrkraft […]) und andererseits vor dem Hintergrund der fraglichen Klärung der Berufungsfähigkeit von xxx sehr kritisch zu sehen. (…) Ein BK-Mitglied weist darauf hin, dass bereits im Rahmen der Berufungsvorträge aus dem Kollegium kritische Fragen zum Lebenslauf und der Lehrtätigkeit gestellt wurden. So habe xxx z.B. auch recht rasch nach dem Antritt der Professur in xz andere Tätigkeiten wahrgenommen, die nichts mehr mit Hochschullehre zu tun hatten. Man könnte befürchten, dass xxx seine Schwerpunkte auch hier nach kurzem nicht mehr auf die Lehre lege.“ Am 6. Juni 2023 stimmte der Fakultätsrat der geänderten 2er-Liste zu. Am 27. Juni 2023 folgte die Anhörung des Senats zur geänderten Berufungsliste, in der er sein Einverständnis mit dem Berufungsvorschlag des Berufungsausschusses gab. Am 28. Juni 2023 gab der Studiendekan der Hochschule xxx seine Stellungnahme zur pädagogisch-didaktischen Eignung der Bewerber ab. Hinsichtlich des Antragstellers hält er fest (Bl. 401 des Verwaltungsvorgangs): „…hat in seinem ersten Vortrag einen guten Überblick über das Themenfeld gegeben und wusste die Studierenden anzusprechen und Interesse für das Thema zu wecken. Der Vortrag war gut strukturiert und wusste die Studierenden anzusprechen und Interesse für das Thema zu wecken.“ In seiner Beurteilung kam der Studiendekan zu dem Ergebnis, dass alle drei Bewerber aus didaktischer Sicht für die Stellenbesetzung in Frage kämen. Am 26. September 2023 erteilte die Rektorin der Hochschule ihr Einverständnis zur Berufungsliste, nachdem das Einvernehmen des Wissenschaftsministeriums erteilt worden war. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 berief die Rektorin den Erstplatzierten auf die ausgeschriebene Stelle. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 teilte der Erstplatzierte mit, dass er den Ruf nicht annehmen werde. Auch der Zweitplatzierte der Berufungsliste lehnte den Ruf mit Schreiben vom 24. Januar 2024 ab. Am 8. Februar 2024 brach das Rektorat der Hochschule das Bewerbungsverfahren ab. Zur Begründung ist im Protokoll (Bl. 425 des Verwaltungsvorgangs) festgehalten: „Die Berufungsliste ist damit erfolglos abgearbeitet; alle platzierten Bewerberinnen und Bewerber haben abgesagt. Schon dies lässt es angemessen erscheinen, das Berufungsverfahren insgesamt neu aufzurollen, mit aktualisiertem Bewerberkreis aufzurollen, zumal sich nur noch 4 Bewerber im Verfahren befinden. Somit ist u.a. eine ausreichende Anzahl leistungsstarker Personen nicht mehr vorhanden, um eine „Auswahl“ treffen zu können. Durch den Abbruch des Verfahrens und die Neuausschreibung der Stelle eine soll eine hinlängliche und aktuelle Bewerberlage sichergestellt werden. Es liegt somit ein sachlicher Grund für einen Abbruch des Verfahrens vor.“ Mit E-Mail vom 21. Februar 2024 teilte die Hochschule dem Antragsteller mit, dass das Einstellungsverfahren aus internen Gründen eingestellt wurde. Gegen diese Absagenachricht hat der Antragsteller mit Anwaltsschreiben vom 21. März 2024 Widerspruch eingelegt. Am 21. März 2024 hat der Antragsteller auch den vorliegenden Eilantrag erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Abbruchentscheidung sei rechtswidrig. Ein sachlicher Grund für den Abbruch habe nicht vorgelegen. Vielmehr sei gegen ihn unsachlich Stimmung gemacht worden. Dies ergebe sich bereits daraus, dass zuerst eine Dreierliste als Vorschlag mitsamt fachlicher Begründung erarbeitet worden sei, die er auf Platz 1 angeführt habe. Es werde deutlich, dass im Senat Stimmung gegen ihn gemacht worden sei, ohne Sachgründe zu benennen. Im Protokoll der Senatssitzung vom 17. Januar 2023 befinde sich jedoch kein Hinweis auf die tatsächlich im Senat wohl abgelaufene Diskussion und deren Art, Umfang und Schwere der Argumente. Dagegen deute das Protokoll der Fakultätssitzung darauf hin, dass es eine längere Diskussion gegeben haben müsse und diese Vorbehalte eindrücklich gewesen sein müssen. Auch in der Sitzung der Berufungskommission vom 13. April 2023 werde auf die Diskussion im Senat verwiesen, wieder ohne die Einwände des Senates genau zu benennen. Es sei auch nicht ersichtlich, warum Referenzgespräche notwendig gewesen seien, um die vorgebrachten Bedenken auszuräumen. Vielmehr seien mehrere sachwidrige Überlegungen eingeflossen, wie etwa, dass er eine Airline verklagt habe, sowie sehr prozessfreudig sei und zu vermuten sei, dass er größtenteils seine Professur gar nicht wahrnehmen werde. Insbesondere die Bedenken, dass er seine Professur an der Hochschule xz nicht wahrnehme, sei unwahr, er habe zu keinem Zeitpunkt Forschung und Lehre sowie seine Tätigkeiten in den Hochschulgremien und seine Funktion als xxx auch nur ansatzweise vernachlässigt. Auch seien von den weiteren Kandidaten ebenfalls keine weiteren Referenzen eingeholt worden, er dagegen sei einfach aus dem Verfahren genommen worden und erst drei Monate später sei der neue Berufungsvorschlag erfolgt, der ihn nicht mehr berücksichtigt habe. Nicht nachvollziehbar sei, aus welchem sachbezogenen Grund die Hochschule zu dem Schritt gelangt sei, ihn trotz seines objektiven Leistungsbildes von der Berufungsliste zu nehmen. Tatsächlich sei der Grund für seine Herausnahme aus dem Verfahren jedoch ein informeller Austausch zwischen der derzeitigen Hochschule mit der Hochschule xxx. Es liege vorliegend daher eine unsachliche und mutmaßlich manipulative Verfahrenshandhabung vor, die nicht mit dem Sachgrund einer angeblich zu dünnen Bewerberlage und dem Abbruch des Verfahrens verschleiert werden könne. Der Antragssteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege des Eilrechtsschutzes zu verpflichten, das Bewerbungsauswahlverfahren der ausgeschriebenen Professur „W2-Professur für Informatik, insbesondere xxx, xxx“, entgegen des mit E-Mail vom 21. Februar 2024 mitgeteilten Abbruchs fortzuführen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antrag sei bereits unzulässig, denn dieser richte sich gegen die falsche Antragsgegnerin. Sie sei eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, aber zugleich staatliche Einrichtung. Bei beamten-/dienstrechtlichen Entscheidungen handele sie deshalb nicht als Selbstverwaltungskörperschaft, sondern für das Land Baden-Württemberg. Dementsprechend sei auch in § 11 Abs. 1 LHG explizit festgehalten, dass Dienstherr der Beschäftigten, die aus diesen Mitteln finanziert würden, nicht sie, sondern das Land Baden-Württemberg sei. Daher sei auch das Land Baden-Württemberg passivlegitimiert, da eine Hochschule im Berufungsverfahren für das Land Baden-Württemberg handle. Der Antrag sei jedoch auch unbegründet. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht worden. Es sei nicht zutreffend, dass gegen den Antragsteller unsachlich und vermutlich auf persönliche Gründe zurückführend Stimmung gemacht worden sei. Vielmehr sei der Berufungsvorschlag von Mitgliedern des Senats als auch von Mitgliedern des Fakultätsrates hinterfragt worden. Nach Ansicht des Senats und des Fakultätsrates habe die Berufungskommission eine nur unzureichende Eignungsbeurteilung getroffen, bei den begründeten Zweifeln an der pädagogischen und persönlichen Eignung der Bewerber für das Amt des Professors an der Hochschule xxx nicht nachgegangen worden sei. Solche Zweifel seien bei dem Antragsteller berechtigt gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar gewesen, warum er nach der Stiftungsprofessur die Hochschule xz vorzeitig verlassen habe, obwohl er nach Auslaufen der Stiftungsprofessur einen Anspruch auf Übernahme gehabt habe. Vielmehr seien in den Gremien Vorbehalte gegenüber der persönlichen Eignung des Antragstellers geäußert worden. Dies sei dem Sitzungsprotokoll des Fakultätsrats Informatik vom 28. Februar 2023 zu entnehmen. Die Ablehnung des Berufungsvorschlags habe daher auf erheblichen Vorbehalten zur Eignung des Antragstellers gegründet. Des Weiteren sei dem Protokoll der 3. Sitzung der Berufungskommission vom 13. April 2023 zu entnehmen, dass diese nach Ablehnung des Berufungsvorschlages intensive Diskussionen über das weitere Vorgehen geführt habe. Die Mitglieder seien in der Folge zu der Einschätzung gelangt, dass sie sich über die pädagogische und persönliche Eignung der Bewerber keine hinlänglichen Gedanken gemacht und auch die vorgelegten Unterlagen nicht hinterfragt hätten. Auch mehrere Mitglieder hätten bei kritischer Würdigung des Sachverhalts Zweifel am Werdegang des Antragstellers geäußert. Ein Mitglied habe darauf verwiesen, dass der Umstand, dass die Stiftungsprofessur des Antragstellers nicht in eine dauerhafte Professur umgewandelt worden sei, doch eher ungewöhnlich und überdies zu vermuten sei, dass er die Professur zum größten Teil überhaupt nicht wahrnehmen werde. Ein weiteres Mitglied habe darauf verwiesen, dass ihm bereits bei der ersten Sichtung der Bewerbungsunterlagen Zweifel am Lebenslauf gekommen seien. Letztlich hätten die massiven Bedenken an der persönlichen und pädagogischen Eignung des Antragstellers aufgrund der Weigerung, weitere Referenzen einholen zu dürfen, nicht ausgeräumt werden können. Die Gründe für den erfolgten Ausschluss von der Berufungsliste seien daher sehr wohl dokumentiert. Aufgrund des bis Mitte Mai 2023 gegen den Antragsteller laufenden Disziplinarverfahrens an der Hochschule xz bestehe auch objektiv das Recht, den Antragsteller aus dem Auswahlverfahren auszuschließen. Im Übrigen bestehe ein Anordnungsanspruch schon deswegen nicht, weil der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei. Abbruchsgrund sei der Umstand gewesen, dass sich nach dem Zurückziehen von zwei Bewerbungen nur noch vier Bewerber im Verfahren befunden hätten und deshalb aus Sicht des Rektorats keine „ausreichende Anzahl leistungsstarker Personen“ mehr vorhanden gewesen sei, um „eine Auswahl treffen zu können“. Dem Rektorat sei mithin daran gelegen, durch eine neue Ausschreibung den Bewerberkreis zu erweitern und zudem auch eine aktuelle Bewerberlage sicherzustellen. Auch der zeitliche Ablauf des Verfahrens begründe einen ausreichenden Sachgrund für den Abbruch des Besetzungsverfahrens. Die erstmalige Ausschreibung habe bereits anderthalb Jahre zurückgelegen. Das Bestreben des Rektorats den Bewerberkreis aufgrund der verstrichenen Zeit zu aktualisieren und zu vergrößern stelle einen berechtigten Grund für den Abbruch dar. Im Übrigen sei ein solcher Grund auch nicht erforderlich, die Entscheidung dürfe lediglich nicht willkürlich sein. Dem Gericht liegen die Bewerbungsunterlagen der sechs Bewerber sowie die Verfahrensakte vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag ist insbesondere fristgerecht erhoben worden. Es besteht die Obliegenheit des Bewerbers, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung binnen der Frist von einem Monat nach Zugang der Abbruchmitteilung zu beantragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris; Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 24). Stellt ein Bewerber nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen Antrag nach § 123 VwGO, darf der Dienstherr darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen einer neuen Ausschreibung weiterverfolgt. Die Monatsfrist ist an dem für Beamte generell geltenden Rechtsmittelsystem orientiert und ausreichend, um eine zeitnahe Klärung darüber herbeiführen zu können, ob der Bewerber eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO gegen den Abbruch des Auswahlverfahrens beantragen will. Nach Ablauf der Monatsfrist ist die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens mit einer Hauptsacheklage überprüfen zu lassen, verwirkt (BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 24). Dieser Obliegenheit ist der Antragsteller nachgekommen. Der Abbruch des Auswahlverfahrens wurde ihm am 21. Februar 2024 mitgeteilt; sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ging bei Gericht am 21. März 2024 ein. 2. Der Antrag ist auch begründet. a. Die Antragsgegnerin ist passivlegitimiert, § 78 Abs. 1 VwGO analog. Richtiger Antragsgegner ist – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin – nicht das Land Baden-Württemberg, sondern die Hochschule selbst. Hochschulen sind gemäß § 8 Abs. 1 LHG rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen, die insoweit nach Maßgabe von § 13 LHG mit Mitteln des Landes wirtschaften. Die Hochschulen erfüllen ihre Aufgaben, auch soweit es sich um Weisungsangelegenheiten handelt, durch eine Einheitsverwaltung. Die Hochschulverwaltung ist damit einerseits Verwaltung der rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts und andererseits Verwaltung einer staatlichen Einrichtung. Die in § 8 Abs. 1 LHG angeordnete Einheitsverwaltung bedeutet lediglich, dass keine zwei getrennten Verwaltungskörper für die beiden Aufgabenkreise bestehen, sondern alle Aufgaben – die staatlichen Angelegenheiten wie die der Selbstverwaltung – durch Amtsträger der Hochschule wahrgenommen werden (vgl. Sandberger, LHG BW, 3. Aufl. 2022, § 8 Rn. 7). Eine umfassende Rechtsträgerschaft der Hochschule in ihrem gesamten Aufgabenkreis ist damit jedoch nicht verbunden. Denn § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 5 LHG bestimmen ausdrücklich, dass – vorbehaltlich einer Zuordnung zu einem gesondert eingerichteten Körperschaftsvermögen (vgl. § 13 LHG) – die Dienstverhältnisse der Beschäftigten unmittelbar mit dem Land bestehen, dem auch die Sachmittel der Hochschulen gehören. Vor diesem Hintergrund ist beim Auftreten der Hochschule im Rechtsverkehr nach den verschiedenen Angelegenheiten zu differenzieren: Ist wegen der „Wissenschaftsrelevanz“ der Angelegenheit der Bereich der Selbstverwaltung betroffen, handeln die Hochschulen als Körperschaften aus eigenem Recht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 2016 - 5 S 1443/14 -, juris, Rn. 50 ff.). Soweit Hochschulen hingegen Aufgaben als staatliche Einrichtungen erfüllen, handeln sie für das Land. Dies gilt vor allem in beamten- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten (vgl. Sandberger, LHG BW, 3. Aufl. 2022, § 8 Rn. 13). Die Dienstvorgesetzten handeln hier im Namen des Landes; § 11 Abs. 1 LHG stellt einen Fall der Organleihe dar. Für derartige Fälle begründet § 8 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 LHG keine gesetzliche Prozessstandschaft. Klagen gegen den Dienstherrn bzw. Arbeitgeber, der an der Hochschule Beschäftigten, die nach § 11 Abs. 1 LHG in einem unmittelbaren Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zum Land Baden-Württemberg stehen, müssen sich daher gegen das Land richten, nicht gegen die Hochschule. Anders verhält es sich bei den Angelegenheiten, deren Wahrnehmung durch die Hochschulen nach § 67 Abs. 2 LHG (sowie § 6 Abs. 1 LHG) der Fachaufsicht durch das Ministerium unterliegen, bei denen eine Steuerung der Hochschulen durch das Ministerium unter anderem durch Verwaltungsvorschriften möglich ist. Bei den dort einzeln aufgeführten Angelegenheiten (u.a. Personal-, Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten) handelt es sich in tradierter Terminologie um staatliche Aufgaben bzw. staatliche Angelegenheiten (BAG, Urteil vom 29. Juli 1981 - 4 AZR 34/79 -, BeckRS 1981, 4502; von Coelln, in: von Coelln/Haug, Hochschulrecht Baden-Württemberg, 2020, § 8 LHG Rn. 19, 23 ff.). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend die Hochschule selbst der richtige Antragsgegner, denn das hier in Streit stehende (abgebrochene) Berufungsverfahren ist wissenschaftsrelevant und damit Teil der Selbstverwaltung der Hochschule. Zwar ist es richtig, dass das wissenschaftliche Personal der staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg aus Mitteln des Staatshaushalts finanziert wird. Für die hier in Frage stehende Professur an der Hochschule xxx ergibt sich dies aus dem Staathaushaltsplan 2023/2024, Einzelplan 14, Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, Kapitel 1456 (xxx.pdf). Indes ist Gegenstand des Verfahrens hier nicht die Berufung in das Beamtenverhältnis, sondern der dorthin führende Auswahlprozess. Dieser Auswahlprozess ist nach § 48 Abs. 3 LHG der Hochschule überantwortet und von deren Organen (Rektorat und Fakultät bilden eine Berufungskommission) durchzuführen. Dass dieser Auswahlvorgang – das Berufungsverfahren – wissenschaftsrelevant ist, wird insbesondere daran deutlich, dass in der zu bildenden Berufungskommission die Professoren (als „wissenschaftlicher Teil“ der Hochschule) die Mehrheit der Stimmen haben, § 48 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 LHG. Zugleich bestimmt auch die Hochschule den Zuschnitt der Stelle und nimmt die Stellenbeschreibung vor. Vor diesem Hintergrund fehlt es dem Land zudem an der Möglichkeit, auf das – der Hochschule überantwortete Berufungsverfahren (mit Ausnahme der Berufung selbst) – einzuwirken. Erst in dem nachgelagerten Schritt der Berufung nach § 48 Abs. 2 LHG wird die Ebene der Wissenschaftsrelevanz verlassen mit der Folge, dass hierfür richtiger Antragsgegner das Land ist. b. Der Antragsteller hat die Gefahr glaubhaft gemacht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung hinsichtlich des Streitgegenstandes treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind der Grund für die begehrte Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) und das Recht, dessen Verwirklichung der Antragsteller gefährdet sieht (Anordnungsanspruch), vom Antragsteller glaubhaft zu machen. aa. Der Anordnungsgrund in Form der besonderen Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung ist gegeben. Er ergibt sich aus dem Inhalt des Rechtsschutzbegehrens selbst, das auf eine sofortige Verpflichtung des Antragsgegners gerichtet ist und deshalb bereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des Eilrechtsschutzes verwirklicht werden kann (BVerwG, Urteil vom 3.Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 22; Beschluss vom 20. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, NVwZ 2016, 1650 ff.). Ein Bewerber kann den Abbruch des Auswahlverfahrens, obwohl diese Maßnahme nur vorbereitenden Charakter besitzt, einer gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle im einstweiligen Rechtsschutz zuführen (BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, NVwZ 2016, 1650 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. September 2005 - 3 CE 05.1705 -, juris Rn. 29). Ein rechtswidriger Abbruch des Auswahlverfahrens verletzt den grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG. Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden. Das Begehren auf zeitnahe Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens kann durch ein Hauptsacheverfahren nicht erreicht werden (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - juris; Beschluss vom 20. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, NVwZ 2016, 1650 ff.). bb. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er kann die Fortsetzung des Berufungsverfahrens betreffend die streitgegenständliche Professur verlangen. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Berufungsverfahren abzubrechen, erweist sich als rechtswidrig und verletzt seinen Bewerbungsverfahrensanspruch. (1) Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch gibt Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in eine Bewerberauswahl. Die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren für die Vergabe eines bestimmten höheren Statusamtes gerichtet, das möglichst zeitnah nach der Auswahlentscheidung durch Beförderung des ausgewählten Bewerbers besetzt werden soll. Aus dieser Verfahrensabhängigkeit folgt, dass der Anspruch erlischt, wenn das Verfahren beendet wird. Das kann auch dadurch geschehen, dass der Dienstherr das Verfahren rechtsbeständig abbricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, juris Rn. 10 ff. m.w.N.). Der Dienstherr ist bei der Entscheidung, ob er ein nach den Grundsätzen der Bestenauswahl begonnenes Auswahlverfahren zur Besetzung einer Beförderungsstelle abbricht, in unterschiedlichem Maße rechtlich gebunden, je nachdem, ob die konkrete Stelle – auf der Grundlage eines neuen Auswahlverfahrens – weiter besetzt werden soll oder nicht. Es besteht in der Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass die Durchführung einer Stellenausschreibung den Dienstherrn nicht zwingt, den Dienstposten mit einem der Auswahlbewerber zu besetzen, da die Ausschreibung lediglich ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber darstellt, und dass der Dienstherr demnach rechtlich nicht gehindert ist, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. September 2005 - 3 CE 05.1705 -, juris ; BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 - NVwZ 1997, 283). Hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens kommt dem Dienstherrn ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zu (BVerfG, Beschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, NVwZ 2012, 366, 367 m.w.N.). Möchte der Dienstherr die konkrete Stelle nach dem Abbruch nicht mehr besetzen, ist er keinen strengeren Bindungen unterworfen als bei den sonstigen personalwirtschaftlichen Entscheidungen, ob und welche Ämter geschaffen oder wie Dienstposten zugeschnitten werden sollen. Diese Entscheidung bewegt sich innerhalb seinem bereits genannten weiten Organisationsermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, Rn. 26, 37; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. April 2018 - 6 B 355/28 -, Rn. 11, jeweils juris). Dieses Organisationsermessen wird durch den bloßen Umstand der Eröffnung eines Auswahlverfahrens nicht eingeschränkt. Denn die Ausschreibung begründet nicht das schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen, dass sich der Dienstherr mit der Ausschreibung hinsichtlich seiner Organisationsgewalt unwiderruflich bindet. Da die Entscheidung, einen bereits ausgeschriebenen Dienstposten nicht mehr wie ursprünglich geplant besetzen zu wollen, der personalwirtschaftlichen Entscheidung darüber gleichgestellt ist, ob und welche Ämter geschaffen und wie Dienstposten zugeschnitten werden sollen, ist die gerichtliche Kontrolle insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob sich die Entscheidung als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. August 2020 - 6 B 319/20 -, juris Rn. 4 f. m.w.N). Allerdings erfordert der Abbruch des Auswahlverfahrens, was die Antragsgegnerin verkennt, dann einen sachlichen Grund, der den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügt, wenn der Dienstherr – wie vorliegend (die Nichtbesetzung wird laut den Angaben der Antragsgegnerin derzeit geprüft, ist jedoch nicht beschlossen) – unbeschadet der getroffenen Abbruchentscheidung die Stelle weiterhin vergeben will, aber ein weiteres Auswahlverfahren für erforderlich hält. Da die Stelle in diesem Fall unverändert bestehen bleibt und auch besetzt werden soll, ist – und bleibt – in einem solchen Fall Art. 33 Abs. 2 GG Prüfungsmaßstab. Die Entscheidung, das in Gang gesetzte Auswahlverfahren abzubrechen, bezieht sich insofern nicht auf Zuschnitt und Gestaltung des Amtes, sondern auf die organisatorische Ausgestaltung seiner Vergabe, die als wesentliche Weichenstellung für die nachfolgende Auswahlentscheidung bereits selbst den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragen muss. Deswegen bedarf es in einer solchen Fallgestaltung für die Abbruchentscheidung in materieller Hinsicht eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, Rn. 16 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Juni 2019 - 1 B 346/19 -, Rn. 9 ff.; Beschluss vom 5. Februar 2021 - 1 B 1256/20 -, Rn. 6 ff. sowie Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 6 B 840/20 -, Rn. 9 ff., jeweils juris. Da durch eine Auswahlentscheidung in einem neuen Auswahlverfahren die Bewerber des ursprünglichen Auswahlverfahrens in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt werden können, darf von Verfassungs wegen keine Neuausschreibung erfolgen, wenn der Abbruch des Auswahlverfahrens dieser Anforderung nicht gerecht wird (BVerfG, Beschluss vom 28.November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, NVwZ 2012, 366, 367 m.w.N.; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. September 2005 - 3 CE 05.1705 -, juris Rn. 27). Ist aufgrund einer Ausschreibung eine Bewerbungssituation entstanden, aufgrund derer der Dienstherr nach sachgerechter Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass eine Berufung eines Bewerbers dem Maßstab der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht gerecht wird und/oder dem Grundsatz der Bestenauslese für den zu besetzenden Dienstposten zuwiderlaufen würde, liegt ein sachlicher Grund vor, das Besetzungsverfahren zu beenden (BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 -, NVwZ 1997, 283, 284). Danach kann der Dienstherr das Auswahlverfahren insbesondere abbrechen, wenn es fehlerhaft ist und nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann oder wenn eine erneute Ausschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten (BVerfG, Beschlüsse vom 24. September 2015 - 2 BvR 1686/15 - NVwZ 2016, 237 Rn. 14 und vom 25. Januar 2017 - 2 BvR 2076/16 - NVwZ 2017, 472 Rn. 27; BVerwG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2014 - BVerwG 2 A 3.13 -, juris Rn. 19 und vom 10. Mai 2016 - BVerwG 2 VR 2.15 -, juris Rn. 18; vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 18. Mai 2022 - 6 B 231/22 -, Rn. 36 f. und vom 22. September 2021 - 6 B 583/21 -, Rn. 24 f., jeweils juris m.w.N.). Unsachlich sind dagegen etwa solche Gründe, die lediglich das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Gründen von der weiteren Auswahl auszuschließen oder einen bestimmten Bewerber bei einer späteren Auswahlentscheidung vorzuziehen. Bei der hiernach anzustellenden Prüfung, ob die Gründe für den Abbruch vor Art. 33 Abs. 2 GG Bestand haben, ist – wie auch sonst bei im Ermessen der Behörde stehenden Entscheidungen – auf die in der Begründung angegebenen Erwägungen abzustellen. All jene Gründe für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens, die über die in der Stellenabbruchmitteilung und der Abbruchentscheidung dargelegten Gründe hinausgehen, sind im Rechtsschutzverfahren nicht zu berücksichtigen. Hat der Dienstherr das Stellenbesetzungsverfahren aus Erwägungen abgebrochen, die mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht in Einklang stehen, bedarf es keiner Erörterung, ob es aus anderen Gründen hätte abgebrochen werden können oder sogar sollen (vgl. OVG Nordrhein Westfalen, Beschlüsse vom 12. Juli 2018 - 1 B 1160/17 -, Rn. 13 und vom 26. April 2018 - 6 B 355/18 -, Rn. 11 ff. und 17, jeweils juris). Diese Grundsätze finden auch bei dem Abbruch eines Berufungsverfahrens zur Besetzung einer Professorenstelle Anwendung (BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 1 BvR 1616/11 -, juris Rn. 24). (2) Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen erweist sich der Abbruch des Auswahlverfahrens im vorliegenden Fall als rechtswidrig. (a) Die formellen Voraussetzungen für den Abbruch des Berufungsverfahrens wurden erfüllt. In formeller Hinsicht müssen die Bewerber von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen. Denn ihnen muss die Möglichkeit eingeräumt werden, ihr aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch folgendes Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in das Verfahren geltend zu machen, insbesondere Rechtsschutz zu suchen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 2021 - 4 S 1431/21 -, juris, Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, juris Rn. 28, und Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 1 WB 56.14 -, juris Rn. 33). Vorliegend wurde der Antragsteller über die am 8. Februar 2024 durch das Rektorat beschlossene Entscheidung, das Verfahren abzubrechen, mit E-Mail vom 21. Februar 2024 informiert. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hält die Kammer auch die Dokumentation des für den Abbruch maßgeblichen Grundes für ausreichend. Der maßgebliche Grund für den Abbruch muss jedenfalls dann, wenn er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerfG, Beschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, NVwZ 2012, 366, 367). Die Bewerber werden grundsätzlich nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Erwägungen in die Lage versetzt, anhand von Akteneinsicht sachgerecht darüber befinden zu können, ob die Entscheidung des Dienstherrn ihren Bewerbungsverfahrensanspruch berührt. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation des sachlichen Grundes für den Abbruch des Auswahlverfahrens dem Gericht die Möglichkeit, die Beweggründe für den Abbruch nachzuvollziehen (BVerfG, Beschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, NVwZ 2012, 366, 368). Ausgehend von diesen Grundsätzen genügt die Fixierung der für den Abbruch maßgeblichen Gründe in dem Protokoll der Rektoratssitzung vom 8. Februar 2024. Ausweislich des Protokolls entschied die Antragsgegnerin, das Berufungsverfahren abzubrechen, da die „Berufungsliste erfolglos abgearbeitet [ist]. Dies lässt es angemessen erscheinen, das Berufungsverfahren mit aktualisiertem Bewerberkreis neu aufzurollen. Somit ist u.a. eine ausreichende Anzahl an leistungsstarken Bewerbern nicht mehr vorhanden. Durch den Abbruch des Verfahrens und die Neuausschreibung der Stelle soll eine hinlängliche und aktuelle Bewerberlage sichergestellt worden.“ Der Antragsteller hat von dem Abbruch des Berufungsverfahrens auch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangt. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller durch E-Mail vom 21. Februar 2024 davon in Kenntnis gesetzt, dass das Berufungsverfahren eingestellt wird. Dem steht nicht entgegen, dass sich aus der per E-Mail an die Bewerber gerichtete Abbruchsentscheidung nicht direkt ergibt, weshalb die Abbruchsentscheidung getroffen wurde. Zwar lautet die Abbruchmitteilung schlicht: „…Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass das Einstellungsverfahren für die o.g. genannte Stelle aus internen Gründen eingestellt wurde“, jedoch gebietet auch der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG keine Mitteilung der Gründe an den Bewerber bzw. die Bewerberin, da die betroffene Person durch die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mögliche Akteneinsicht hinreichend Kenntnis von den für die Einstellung maßgeblichen Gründen erlangen kann. Die Rechte des Antragstellers wurden daher durch die erfolgte Mitteilung hinreichend gewahrt. Der Abbruch des Berufungsverfahrens erfolgte auch durch das zuständige Gremium. (b) Der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ist jedoch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Ein sachlicher Grund lag nicht vor, da die Antragsgegnerin den Bewerberkreis nach bereits zunächst getroffener Auswahl durch rechtswidriges Nichtberücksichtigen des Antragstellers derart verkleinert hat, dass sich nunmehr nur noch vier Bewerber im Verfahren befinden. In einem solchen Fall, bei dem die Auswahlentscheidung bereits getroffen und aus sachfremden Gründen revidiert wurde mit der Folge, dass nur noch ein kleinerer Bewerberkreis vorhanden ist, kann der zu kleine Bewerberkreis einen Abbruch nicht immer rechtfertigen. Dies gilt im vorliegenden Fall v.a. auch deshalb, da der ursprünglich erstplatzierte Bewerber noch „im Rennen“ ist. Die Antragsgegnerin hat die aus Art. 33 Abs. 2 GG fließende Pflicht zur Vergabe des öffentlichen Amtes nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes und den damit korrespondierenden subjektiven Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt. Der Antragsgegnerin steht dabei grundsätzlich eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zu (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 C 30.15 -, NVwZ-RR 2017, 736 Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 6 B 1429/18 -, juris Rn. 9; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. August 2018 - 2 MB 16.16 -, juris Rn. 8). Ob und inwieweit ein Bewerber die Auswahlkriterien erfüllt, stellt in hohem Maße eine fachwissenschaftliche Wertung dar. Angesichts des dabei bestehenden Entscheidungsspielraums kann die Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nur verletzt haben, wenn sie erkennbar auf sachfremden Erwägungen oder auf der Verkennung von Tatsachen beruht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 16. März 2012 - 5 S 12.11 - juris Rn. 6). Die vorgenommene Beurteilung des Antragstellers beruht auf willkürlichen bzw. leistungsfremden Erwägungen. Ausgangspunkt der gerichtlichen Überprüfung sind die Protokolle der Sitzungen der Berufungskommission vom 30. November 2022, 14. Dezember 2022, 13. April 2023 und 5. Juni 2023 sowie der Sitzungen des Senats und des Fakultätsrats. Dabei wurde der Antragsteller ausweislich der in den Akten beigefügten Bewertungshilfe zur Beschlussvorlage zur Sitzung der Berufungskommission am 30. November 2022 in der Kategorie Forschung mit einem Wert von 4 von 5, in der Kategorie Praktische Tätigkeit, Wirtschaftsexpertise mit einem Wert von 5 von 5 sowie in der Kategorie Netzwerk/Internationalität mit 5 von 5 bewertet. Seine Beurlaubung auf eigenen Antrag an der Hochschule xz wurde schon in dieser Bewertungshilfe erwähnt. Ausgehend von dieser Bewertungshilfe wurde die Bewerbung des Antragstellers darauffolgend mit der Bewertung „A: sehr gutes fachliches und berufspraktisches Bewerberprofil“ bewertet. Anschließend wurden der Antragsteller und zwei weitere Kandidaten zu Probevorträgen eingeladen. Im Anschluss an die Probevorträge am 14. Dezember 2022 wurde in der 2. Sitzung der Berufungskommission das Ergebnis der Probevorträge und der Beurteilung der Bewerber zusammengefasst. Dabei wurde der Antragsteller als professionell und souverän bewertet, seine beiden Vorträge hätten die notwendige Tiefe gehabt, auch verfüge er über eine gute Fachkompetenz. Didaktisch seien die Vorträge gut und gleichwertig gewesen. Er sei sehr motiviert, praxisbezogen und zukunftsorientiert. Ausweislich dieser Beurteilung wurde der Antragsteller dann nach vorangegangener Diskussion einstimmig auf Listenplatz 1 gesetzt. Sämtliche am Auswahlverfahren beteiligten Kommissionsmitglieder sahen somit, basierend auf für das Gericht nachvollziehbaren sachlichen Gründen, den Antragsteller als den zu berufenden Bewerber an. Anhaltspunkte dafür, dass Zweifel an der Eignung des Antragstellers bei den sich an die Probevorträge anschließenden Einzelgesprächen offenbar geworden seien – wie später behauptet wird – liegen nicht vor. Aus dem Protokoll des Senats zur Anhörung zur Berufungsliste vom 17. Januar 2023 ergibt sich, dass der Lebenslauf des Antragstellers aufgrund der bereits bestehenden Professur an der Hochschule xy und seiner Beurlaubung an der Hochschule xz kritisch hinterfragt wurde. Diese Ausführungen lassen einen Eignungsmangel nicht erkennen. Inwieweit eine Beurlaubung auf eigenen Wunsch einen vernünftigen Zweifel an der fachlichen und persönlichen Kompetenz eines Bewerbers darstellen soll, bleibt offen. Gleiches gilt für das Innehaben einer Professur an der Hochschule xy. Den Antragsteller von der bereits erstellten Liste zu streichen, basiert im Wesentlichen auf der Entscheidung des Fakultätsrats vom 28. März 2023, die Berufungsliste im Ganzen abzulehnen und an die Berufungskommission zurückzuverweisen. Im Protokoll wird lapidar angeführt, es hätte eine längere Diskussion über die Eignung der Kandidaten im Senat gegeben. Der Vorsitzende des Fakultätsrates habe dann die anwesenden Senatsmitglieder um ihre Stellungnahme gebeten. Diese seien sehr eindrücklich gewesen. Was Gegenstand der Diskussion gewesen ist, bleibt jedoch offen. Sollten sich in dieser Diskussion Eignungszweifel aufgetan haben, die auf sachlichen Gesichtspunkten basieren, so wäre zu erwarten gewesen, dass diese sodann auch Eingang in das Protokoll finden. Insofern ist zu vermuten, dass die Diskussion sachfremde Erwägungen zum Gegenstand hatte. Unabhängig von dieser Vermutung kann ein Ausscheiden eines Bewerbers nicht auf nicht dokumentierte Mängel gestützt werden. Auch in der folgenden Sitzung der Berufungskommission am 13. April 2023 wird ein Sachgrund für das Streichen des Antragstellers von der Berufungsliste nicht genannt. Unter „2. Information / Bericht aus dem Fakultätsrater zum Berufungsverfahren“ wird festgehalten, dass Details zu den vorgebrachten Einwänden des Senats nicht genannt werden könnten. Dies spricht bereits dafür, dass es sich um sachfremde Erwägungen handeln muss. Lägen diesen Einwänden sachliche Argumente zu Grunde, hätte der Vorsitzende der Berufungskommission, wie ausweislich Bl. 357 des Verwaltungsvorganges geschehen, nicht darauf hingewiesen, dass sich die Berufungskommission ausschließlich auf leistungsbezogene Gesichtspunkte konzentrieren dürfe, persönliche Belange jedoch keine Rolle spielen dürften. Solche leistungsbezogenen Gründe sind jedenfalls nicht in dem Hinweis des Protokolls zu sehen, dass sich ein Mitglied der Kommission über den Antragsteller im Internet schlau gemacht habe und dieser eine Airline verklagt habe. Inwiefern dies relevant für die Besetzung einer Stelle nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sein soll, bleibt im Dunkeln. Warum ebenfalls zu vermuten sei, dass der Antragsteller seine Professur größtenteils nicht wahrnehmen werde, bleibt ebenfalls offen. Eine Beurlaubung auf eigenen Antrag bei der Hochschule xz lässt diesen Schluss ohne weitere Anhaltspunkte jedenfalls nicht zu. Zwar fließt in die Auswahlentscheidung zu Recht das Interesse der Universität, die persönliche Eignung und die soziale Kompetenz der Bewerber im Hinblick auf die zu besetzende Stelle als ein wesentliches Beurteilungskriterium der Auswahl zugrunde zu legen, ein. Auch darf über die (formale) Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen hinaus berücksichtigt werden, inwieweit die Auswahl des Bewerbers den Interessen der Hochschule entspricht. Dazu gehört auch die persönliche und pädagogische Eignung. In diese Richtung zielt auch der Vermerk in der Sitzung vom 13. April 2023. Dort ist festgehalten, dass sich ein Mitglied der Kommission an die Berufungsvorträge und das anschließende Bewerbergespräch mit dem Antragsteller erinnere. Er habe schon damals Zweifel am Lebenslauf des Antragstellers gehabt. Auch habe das Gremium womöglich die pädagogische Eignung nicht genügend berücksichtigt. Jedoch müssen auch diese Gesichtspunkte nachvollziehbar dargetan werden. Bemerkenswert ist insoweit, dass diese Zweifel vormals nicht dokumentiert wurden und andererseits zu einem Zeitpunkt vorgebracht werden, an dem die – aus sachfremden Gründen bereits vorgezeichnete – Entscheidung, den Antragsteller jedenfalls nicht ungeprüft weiter im Verfahren zu belassen, getroffen wird. Der Antragsteller war zuvor von der Berufungskommission einstimmig auf den ersten Listenplatz gesetzt worden. Dass den Mitgliedern der Berufungskommission klar gewesen ist, dass es an Sachgründen für das bisherige Vorgehen fehlte, wird durch den Hinweis im Protokoll zur Sitzung vom 13. April 2023 untermauert. Darin ist festgehalten, dass man sich möglicherweise angreifbar mache, wenn man die Liste nun ändere. Ferner legt dies auch das Protokoll der 4. Sitzung der Berufungskommission vom 5. Juni 2023 nahe. Danach habe sich ein Mitglied der Kommission erkundigt, mit welcher Begründung der Antragsteller auf Platz eins der ersten Berufungsliste gesetzt worden sei. Es sei womöglich schwierig, die Nichtberücksichtigung des Kandidaten auf der 2. Liste zu begründen. Lägen tatsächliche Gründe vor, die nachträglich geeignet wären, die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Antragstellers so massiv in Zweifel zu ziehen, dass eine Nichtberücksichtigung auf der 2. Berufungsliste gerechtfertigt wäre, wäre es der Antragsgegnerin ein Leichtes, diese Entscheidung nachvollziehbar zu begründen. An der Rechtswidrigkeit dieses Vorgehens vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Antragsteller vordergründig nicht wegen der festgestellten Eignungsmängel aus dem Verfahren genommen wurde, sondern da er sich weigerte, die geforderten Referenzen beizubringen, um etwaige Zweifel auszuräumen. Akzeptierte man bei den anderen beiden gelisteten Bewerbern alternative Referenzen – ohne dass für das Gericht nachvollziehbar ist, ob dies sachlich gerechtfertigt ist, da entsprechende Unterlagen hierzu fehlen – wies man die benannten Alternativen des Antragstellers zurück. Erstaunlich ist dabei, dass in der Folge – jedenfalls nach Aktenlage – davon abgesehen wurde, die zuvor für erforderlich gehaltenen Referenzen einzuholen. Daraus wird deutlich, dass es der Antragsgegnerin allein darum ging, den Antragsteller aus dem Verfahren zu bekommen bzw. eine schlechtere Bewertung des Antragstellers vorzunehmen. Zwar mag es grundsätzlich möglich sein, bei Weigerung eines Bewerbers entsprechende Konsequenzen hieraus zu ziehen. Vorliegend basiert die Entscheidung, entsprechende Referenzen einzuholen – wie oben ausgeführt – jedoch bereits ihrerseits auf sachfremden Erwägungen und kann sie dieses Vorgehen bereits deswegen nicht rechtfertigen. Im Übrigen dürfte zu berücksichtigen sein, dass die (als tauglich) befundenen Mitbewerber ebenfalls lediglich auf alternative Referenzen verwiesen haben. Nicht in das Berufungsverfahren eingeflossen ist der Umstand, dass gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden war, weshalb dieser im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens vorgebrachte Gesichtspunkt außer Betracht bleibt. Als Folge dieses rechtswidrigen Vorgehens der Antragsgegnerin scheidet im vorliegenden Verfahren auch der dokumentierte Grund, das Bewerberfeld zu aktualisieren bzw. zu erweitern, um eine Auswahl treffen zu können, aus (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. April 2022 - 4 S 3788/21 -, juris Rn. 10 f.). Gleiches gilt für die Dauer des Verfahrens, da eine solche Dauer nicht ungewöhnlich ist und darüber hinaus maßgeblich auf das rechtswidrige Vorgehen der Antragsgegnerin zurückzuführen ist. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Der Streitwert bemisst sich bei Abbruchverfahren grundsätzlich nach dem Auffangwert und nicht im Hinblick auf die im Streit stehende Stelle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. März 2019 - 4 S 497/19 -, und vom 20. Februar 2020 - 4 S 3299/19 ; jew. juris). Denn es könnte, erweist sich der Abbruch als rechtswidrig, noch ein – dann im Streitwert gegebenenfalls nach der im Streit stehenden Stelle zu bemessendes – weiteres Gerichtsverfahren bezüglich der Auswahlentscheidung erfolgen. Erweist sich der Abbruch hingegen als rechtmäßig, stand nur dieser selbst im Streit und ist nach der Regel des § 52 Abs. 2 GKG allgemein zu bewerten. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des danach anzusetzenden Auffangwertes erfolgt nicht, weil der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag hier auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 1 B 1160/17 -, juris Rn. 56 ff.).