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Urteil

4 K 3518/23

VG Sigmaringen 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2025:0327.4K3518.23.00
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Leitsätze
1. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 AZV gestatten grundsätzlich keine Anrechnung von Pausenzeiten als Arbeitszeit im Fall von Urlaub oder Krankheit (wie BVerwG, Urteil vom 22.06.2023 – 2 C 21.21 –, juris).(Rn.29) 2. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist verletzt, wenn im Schichtsystem eine Dienstplanung so ausgestaltet ist, dass sie im Krankheits- oder Urlaubsfall des Beamten dazu führt, dass er ausgefallenen Dienst nachholen muss (wie BVerwG, Urteil vom 22.06.2023 – 2 C 21.21 –, juris).(Rn.34) 3. Den Beamten trifft die materielle Beweislast für einen Verstoß des Dienstherrn gegen die Fürsorgepflicht durch die Schichtplanung.(Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 AZV gestatten grundsätzlich keine Anrechnung von Pausenzeiten als Arbeitszeit im Fall von Urlaub oder Krankheit (wie BVerwG, Urteil vom 22.06.2023 – 2 C 21.21 –, juris).(Rn.29) 2. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist verletzt, wenn im Schichtsystem eine Dienstplanung so ausgestaltet ist, dass sie im Krankheits- oder Urlaubsfall des Beamten dazu führt, dass er ausgefallenen Dienst nachholen muss (wie BVerwG, Urteil vom 22.06.2023 – 2 C 21.21 –, juris).(Rn.34) 3. Den Beamten trifft die materielle Beweislast für einen Verstoß des Dienstherrn gegen die Fürsorgepflicht durch die Schichtplanung.(Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. I. Das Gericht entscheidet nach Ablauf des gewährten Schriftsatzrechts (§ 173 S. 1 VwGO iVm. § 283 ZPO). Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht nicht. Die Erweiterung der Verpflichtungsklage von ursprünglich 3 auf nunmehr 8 Stunden Gutschrift von Pausenzeiten ist nach § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO privilegiert zulässig. II. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. November 2020 und der Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Zeitgutschrift im Umfang von 8 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.03.2020. Ein derartiger Anspruch folgt weder aus § 5 Abs. 2 AZV (dazu 1.) noch aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht der Beklagten (dazu 2.). 1. Der Kläger hat aus § 5 Abs. 2 AZV keinen Anspruch auf Gutschrift von Pausenzeiten. Ruhepausen werden nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AZV nicht auf die Arbeitszeit angerechnet, es sei denn, dass die zuständige Behörde die Anrechnung bei operativen Tätigkeiten in Einsatzbereichen, in denen die ständige Einsatzfähigkeit gewährleistet werden muss, zum Ausgleich der damit verbundenen Belastungen zulässt. Die Anrechnungstatbestände des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 AZV sind bei einer Dienstabwesenheit infolge von Krankheit, Erholungs- oder Sonderurlaub nicht erfüllt. Sie setzen eine tatsächliche Dienstausübung voraus. Eine Zeitgutschrift auch für solche Tage, an denen der Beamte wegen Erkrankung oder Urlaubs keinen Dienst geleistet hat, ist danach ausgeschlossen. Dies folgt aus dem Wortlaut der Norm und dem mit ihr nach der Intention des Verordnungsgebers verfolgten Sinn und Zweck (mwN.: BVerwG, Urteil vom 22.06.2023 – 2 C 21.21 –, BeckRS 2023, 24034 Rn. 9 ff.). Ausgehend hiervon scheidet eine Gutschrift von (weiteren) Pausenzeiten aus dem Zeitraum Januar bis März 2020 für den Kläger aus. Seine geltend gemachten Pausenzeiten beziehen sich ausschließlich auf Tage, an denen er infolge von Urlaub, Krankheit oder Sonderurlaub keinen Dienst zu verrichten hatte. Die Gutschrift von Pausenzeiten auf das Arbeitszeitkonto aufgrund von § 5 Abs. 2 S. 1 AZV setzt jedoch voraus, dass der Dienst tatsächlich abgeleistet wurde. 2. Auch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn folgt kein Anspruch des Klägers auf Gutschrift von 8 Stunden Pausenzeiten als Arbeitszeit. Die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG zählende Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn, die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.01.2008 – 2 BvR 754/07 –, NVwZ 2008, 547, 548). In welcher Weise der Dienstherr dieser Verpflichtung nachkommt, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen. Es ist daher in erster Linie Sache des Dienstherrn, für einzelne Regelungsbereiche die ihm aus der Fürsorgepflicht dem Beamten gegenüber obliegenden Verpflichtungen zu konkretisieren. Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerwG, Beschluss vom 13.05.2024 – 2 B 4.24 –, NVwZ-RR 2024, 815, 816 Rn. 9). Eine der Ausprägungen der Fürsorgepflicht besteht darin, dass nicht geleisteter Dienst vom Beamten nicht ersatzweise nachzuholen ist. Im Fall von Urlaub und Krankheit ist er von seiner Dienstleistungspflicht freigestellt. Damit dies auch in einem System von stundenmäßiger Arbeitszeiterfassung gewährleistet ist, ist die bei Urlaub oder Krankheit anfallende "Soll-Zeit" als "Ist-Zeit" zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2023 – 2 C 21.21 –, BeckRS 2023, 24034 Rn. 20 ff.). Im Arbeitszeitmodell des Schichtdienstes bleibt das zu erfüllende Arbeitszeitvolumen des vollzeitbeschäftigten Beamten gleich. Die von der täglichen Regelarbeitszeit abweichenden Schichtdienstregelungen dürfen nicht zu Mehrleistungen der betroffenen Beamten führen, sondern nur zu einer zeitlichen Umschichtung der Arbeitszeit. Mehr- oder Minderleistungen werden über einen längeren Zeitraum durch früher erbrachte oder später noch zu erbringende gleich hohe Entlastung oder Mehrbelastung ausgeglichen. Wird in einem Schichtplan die Dienstleistungspflicht der betroffenen Beamten zeitlich konkretisiert, sind diese Zeiten tägliche Soll-Arbeitszeit. Außerhalb dieser Zeiten hat der Beamte grundsätzlich keine Dienstleistung zu erbringen. Erkrankt ein Beamter innerhalb einer verbindlichen Schichtplanung, erfolgt eine Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto in dem Umfang, in dem der Beamte gemäß dem Dienstplan zur Dienstleistung verpflichtet war. Die nicht im Schichtplan als Dienst ausgewiesene Zeit steht dem Beamten als Freizeit zu Verfügung und wird durch eine früher oder später noch zu erbringende Mehrleistung im Schichtmodell ausgeglichen. Im Krankheitsfall innerhalb einer verbindlichen Dienstplanung besteht ein Anspruch auf Gutschrift dieser arbeitsfreien Zeiten nicht. Damit steht der Beamte bei Erkrankung nicht schlechter, als er ohne die Dienstunfähigkeit gestellt wäre. Er wird arbeitszeitrechtlich so behandelt, als habe er die vorgesehene Dienstleistung im Schichtdienst erbracht und damit seine reguläre Dienstpflicht erfüllt. Gleiches gilt, wenn dem Beamten innerhalb einer verbindlichen Schichtplanung Erholungs- oder Sonderurlaub gewährt wird. Im Krankheits- und im Urlaubsfall wird nicht geleistete Arbeitszeit als "Ist-Zeit" bewertet, sodass diese auch nicht nachgeholt werden muss (mwN.: BVerwG, Urteil vom 22.06.2023 – 2 C 21.21 –, BeckRS 2023, 24034 Rn. 23 f.). Ausgehend von diesem Maßstab vermag das Gericht nicht festzustellen, dass die Schichtplanung der Monate Januar bis März 2020 beim Kläger fürsorgewidrig dazu führt, dass er wegen Urlaub oder Krankheit nicht geleisteten Dienst im Umfang von 8 Stunden nachholen muss, wenn ihm nicht Pausenzeiten als weitere Arbeitszeit angerechnet werden. Die Aufklärungsbemühungen der Kammer waren insoweit nicht erfolgreich, weitere Ermittlungsmöglichkeiten bestehen nicht. Den Kläger trifft die materielle Beweislast, da er aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn einen Anspruch herzuleiten versucht. Die Monatsdienstpläne der Dienstgruppe D, der der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum angehörte, weisen für Januar bis März 2020 eine Einteilung des Klägers zu Dienst im Umfang von 492 Stunden (mit Anrechnung aller Pausenzeiten nach § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 AZV) bzw. von 462 Stunden (ohne Anrechnung aller Pausenzeiten nach § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 AZV) aus. In den monatsweise erstellten Dienstbucheinlegeblättern ist die monatliche Schichtplanung in der Spalte "geplanter Dienst" dargestellt, die Spalte "Dienst gem. Dienstplan" enthält den jährlichen Rahmendienstplan. Für den Betrachtungszeitraum des ganzen Jahres 2020 enthält die monatliche Dienstplanung eine Einteilung des Klägers zu Dienst im Umfang von 2026,9 Stunden (mit Anrechnung aller Pausenzeiten nach § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 AZV) bzw. von 1904,1 Stunden (ohne Anrechnung aller Pausenzeiten nach § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 AZV – siehe jeweils Anlage 2 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung). Auf Grundlage dieser Schichtplanung vermag das Gericht nicht festzustellen, dass der Kläger infolge von Urlaub oder Krankheit ausgefallenen Dienst nachholen muss. Um diese Feststellung treffen zu können, müsste der monatlichen Schichtplanung ein rechnerischer Wert gegenübergestellt werden, der die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers von 41 Stunden (§ 3 Abs. 1 S. 1 AZV) wiedergibt und auf den fraglichen Betrachtungszeitraum überträgt. Hierdurch würde rechnerisch ein Vergleich möglich, ob die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit für den Kläger bei der ihn betreffenden Schichtplanung nur mit oder ggf. auch ohne Anrechnung von Pausenzeiten erreichbar war. Den für diesen Abgleich erforderlichen Vergleichswert kann die Kammer indessen nicht ermitteln. Der Ansatz der Kammer – der mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung besprochen wurde – ist mit dem System der Schichtplanung bei der Bundespolizei nicht vereinbar. Er bestand darin, die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden auf ein Jahr hochzurechnen, rechnerisch ergäbe sich hieraus ein Wert von 1968 Stunden (41 Stunden/Woche x 4 Wochen x 12 Monate) bzw. von 2132 Stunden (41 Stunden/Woche x 52 Wochen). Diese Vorgehensweise ließe unberücksichtigt, dass die Schichtplanung bei der Bundespolizei in einem sich alle 5 Wochen wiederholenden Schichtrhythmus erfolgt. Der Schichtrhythmus führt zwangsläufig dazu, dass in manchen Kalenderjahren rechnerisch eine geringere Stundenzahl an abzuleistendem Dienst zusammenkommt als in anderen Kalenderjahren, in denen eine sonst möglicherweise bestehende Unterdeckung des einzelnen Beamten rechnerisch ausgeglichen werden kann. Diese Berechnungsweise führte daher dazu, dass die durch das Schichtsystem prinzipiell mögliche Verschiebung von Dienstzeiten auch über Jahresgrenzen hinweg jedenfalls teilweise nicht mehr möglich ist. Sie ließe ferner unberücksichtigt, dass das Schichtsystem bei der Bundespolizei durch die Schichtart "Vario-Dienst" auch darauf angelegt ist, dass der einzelne Beamte sich eigeninitiativ zu Schichten einplanen lässt, die im Rahmenschichtplan nicht enthalten sind. Die Schichtplanung weist hierdurch ein variables und vom Willen des einzelnen Beamten abhängiges Element auf, das sich mit dem rechnerischen Ansatz der Kammer von vornherein nicht abbilden lässt, auch dann nicht, wenn man den Betrachtungszeitraum erweitert – etwa auf einen Zeitraum von 10 Jahren, bei dem die Wochenanzahl zumindest rechnerisch durch 5 teilbar ist und hierdurch besser zu dem sich 5-wöchig wiederholenden Schichtrhythmus der Bundespolizei passt. Auch ein anderer Ansatz ist nicht ersichtlich. Eine Bereinigung der Dienstzeiten des Klägers um solche Zeiten, die nur auf seinen Willen zurückgehen, ist im Nachhinein nicht möglich. Systemseitig bietet die Software "e-Plan Bund" keine Möglichkeit dazu, die darin erfassten "Ist-Zeiten" eines Beamten um Überstunden und DF-Tage zu bereinigen. Es lässt sich im Nachhinein daher nicht mehr ermitteln, inwieweit die erfassten "Ist-Zeiten" des Klägers auf die durch den Dienstherrn vorgegebenen Teile der Schichtplanung zurückzuführen sind und inwieweit auf die Eigeninitiative des Klägers. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO). V. Von seinem Ermessen, das Urteil nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht das Gericht keinen Gebrauch (§ 167 Abs. 2 VwGO). Der Kläger begehrt die Gutschrift von Ruhepausenzeiten auf seinem Arbeitszeitkonto. Der … 1990 geborene Kläger befindet sich seit 2010 im Dienst der Beklagten, seit dem 30.08.2016 als Beamter auf Lebenszeit und wurde zuletzt am 15.10.2018 zum Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A10) befördert. Im Jahr 2020 befand er sich auf einem Dienstposten in der Bundespolizeiinspektion … , Revier … , und leistete dort Dienst in einem Wechselschichtmodell. Der Kläger ist Vater eines 2023 geborenen Sohnes. Das Schichtmodell der Beklagten sieht einen Rahmendienstplan für alle Dienstgruppen des Polizeireviers vor, der jährlich im Voraus aufgestellt wird und der eine ganzjährige Dienstverrichtung rund um die Uhr sicherstellen soll. Der Rahmendienstplan sieht in einem sich alle 5 Wochen wiederholenden Rhythmus unterschiedliche Schichtarten vor: T (Tagdienst) 06:30 – 18:30 Uhr 12 Stunden N (Nachtdienst) 18:30 – 06:30 Uhr 12 Stunden AF (Aus- und Fortbildung) 07:00 – 16:00 Uhr 9 Stunden Ü (Übergangstag) NF (Nachtdienst/dienstfrei) V (Variodienst) Beamte, die ausschließlich die im Rahmendienstplan aufgeführten Schichten ableisten, erreichen ohne die Anrechnung von Pausenzeiten (§ 5 Abs. 1 S. 1 und 2 AZV) rechnerisch nicht die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41 bzw. 40 Stunden (§ 3 Abs. 1 S. 1 und 2 AZV). Das Schichtmodell ist darauf angelegt, dass sich Beamte zu weiteren im Rahmendienstplan nicht aufgeführten Einsätzen einplanen lassen. Daneben bestehen monatliche Dienstpläne jeder einzelnen Dienstgruppe, die bis zum 23. des jeweiligen Vormonats aufgestellt werden. In den Monatsdienstplänen der einzelnen Dienstgruppen existieren zahlreiche im Rahmendienstplan nicht vorhandene Schichtarten, darunter mehrere Untervarianten von Tag- bzw. Nachtschichten mit jeweils unterschiedlichem Beginn, Ende und Dauer des Dienstes, Rufbereitschaft, Pandemiebereitschaft und Sport. Die Arbeitszeiterfassung erfolgt über die Software "ePlan Bund", in der monatsweise die abgeleisteten Zeiten der einzelnen Beamten hinterlegt sind (Dienstbuch-Einlegeblätter). Der Kläger beantragte am 10.03.2020 die Gutschrift von 8 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto für die Monate Januar bis März 2020. Bei den 8 Stunden handele es sich nach den beigefügten Dienstbucheinlegeblättern um die Zeiten, die ihm automatisiert wegen Pausenzeiten an solchen Tagen abgezogen worden seien, an denen er dienstunfähig erkrankt, im Urlaub oder Sonderurlaub gewesen sei. Er befinde sich im Schichtdienst, der Schichtplan konkretisiere, wann er Dienst zu leisten habe. Mit Bescheid vom 18.11.2020 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die Anrechnung von Pausenzeiten während tatsächlich geleisteten Dienstes nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AZV sei ein Erschwernisausgleich. Er führe nicht dazu, dass in dieser Zeitspanne eine Dienstpflicht entstehe. Bei Pausenzeiten handele es sich daher nicht um "Dienst". Für Zeitspannen, in denen ein Beamter dienstunfähig erkrankt sei oder wegen Urlaub bzw. Sonderurlaub keine Dienstpflicht habe, scheide eine Gutschrift von Pausenzeiten aus, weil der Grund für den Erschwernisausgleich nicht bestehe. Der Verordnungsgeber habe in § 5 AZV bewusst davon abgesehen, in einem Schichtmodell die Pausen in Zeiträumen gutzuschreiben, in denen tatsächlich kein Dienst geleistet worden sei. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 10.12.2020 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, eine Zeitgutschrift sei nur für Zeiten angebracht, in denen ein erkrankter oder im Urlaub bzw. Sonderurlaub befindlicher Beamter ansonsten hätte Dienst leisten müssen. Pausenzeiten seien jedoch gerade Zeiten, in denen keine Dienstpflicht bestanden habe. Ihm werde daher im Verhinderungsfall gerade keine Pausenzeit "abgezogen". Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 24.01.2021 ausgehändigt. Der Kläger hat am 01.02.2021 Klage vor dem Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22.03.2021 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen verwiesen. Ursprünglich beantragte der Kläger, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2020 zu verpflichten, ihm die Pausenzeit für die Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2020 im Umfang von 3 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. Zur Begründung führt der Kläger aus, er sei durchgehend im Schichtdienst gewesen. Der Schichtplan konkretisiere die Zeiten seiner Dienstpflicht und führe bei der Arbeitszeiterfassung dazu, dass ihm Pausenzeiten gutgeschrieben würden, wenn er seinen Dienst tatsächlich leiste. Auch die Beklagte stelle nicht in Abrede, dass ihm hierdurch regelmäßig die Pausenzeiten gutgeschrieben würden. Diese Berechnung bzw. Gutschrift habe identisch zu erfolgen, wenn er – wie in den streitgegenständlichen Zeiten – nach dem Schichtplan zum Dienst eingeteilt sei, aufgrund von Krankheit, Urlaub oder Sonderurlaub dann aber tatsächlich keinen Dienst leisten müsse. Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2020 zu verpflichten, ihm Pausenzeit im Zeitraum 01. Januar 2020 bis 31. März 2020 im Umfang von 8 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie ergänzend zu den angefochtenen Bescheiden aus, von den 8 Stunden Pause im streitgegenständlichen Zeitraum entfielen 4 Stunden 15 Minuten auf Erholungsurlaub (03.03.2020, 04.03.2020 und 05.03.2020), 45 Minuten auf Krankheit (23.02.2020) und 3 Stunden Sonderurlaub (26.03.2020 und 27.03.2020). Seine Sollarbeitszeit bleibe unberührt, wenn ihm Pausenzeiten nicht gutgeschrieben würden, die in Phasen von Urlaub, Sonderurlaub oder Erkrankung fielen. Das Arbeitszeitsystem ePlan Bund sehe ein Konto mit 246 Stunden für Urlaub für solche Beamte vor, die Wechseldienst leisteten. Der Urlaub werde nicht in Tagen ausgewiesen. Wenn sie für eine Schicht Urlaub nähmen, werde ihnen vom Urlaubskonto Zeit im Umfang von 11 Stunden und 15 Minuten abgezogen, nicht dagegen im Umfang von 12 Stunden (11 Stunden 15 Minuten Dienstpflicht zuzüglich 45 Minuten Pause). Eine Anrechnung von Pausenzeiten aus Phasen des Urlaubs führe im Ergebnis zu dem nicht vorgesehenen und nicht gerechtfertigten Fall einer Erhöhung des Urlaubsanspruchs. Für Erkrankung oder Sonderurlaub werde dagegen kein gesondertes Zeitkonto geführt. Die Eintragungen in ePlan Bund hätten keine arbeitszeitrechtliche Relevanz. Es handele sich nur um eine Planungssoftware, die eine Diensteinteilung ermöglichen solle und den einzelnen Beamten die Möglichkeit gebe, einzusehen, wann sie eingeplant seien. Das Gericht hat mit Beschluss vom 24.03.2022 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach Wiederanruf am 23.11.2023 ist das Verfahren unter dem jetzigen Aktenzeichen fortgeführt worden. Dem Gericht liegt der Verwaltungsvorgang der Beklagten vor sowie die Personalakte zum Kläger. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.