Urteil
7 K 3977/21
VG Sigmaringen 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSIGMA:2024:0617.7K3977.21.00
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Leitsätze
1. Nach § 28 Abs. 3 S. 1 WoGG wird ein Wohngeldbewilligungsbescheid nur dann unwirksam, wenn die Ausschlusswirkung nach §§ 7, 8 WoGG nach dem Erlass des Wohngeldbewilligungsbescheids eintritt.(Rn.32)
2. Bei rückwirkender Bewilligung einer das Wohngeld nach §§ 7, 8 WoGG ausschließenden Leistung tritt die Ausschlusswirkung zum 1. des jeweiligen Monats ein, für den die Leistung bewilligt wurde (§ 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a WoGG). Soweit der Zeitpunkt des Eintritts der Ausschlusswirkung vor dem Erlass des Wohngeldbewilligungsbescheids liegt, ist § 28 Abs. 3 S. 1 WoGG nicht anwendbar.(Rn.33)
(Rn.38)
Tenor
Der Bescheid der Stadt … vom 17.11.2020 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 14.12.2020 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 28 Abs. 3 S. 1 WoGG wird ein Wohngeldbewilligungsbescheid nur dann unwirksam, wenn die Ausschlusswirkung nach §§ 7, 8 WoGG nach dem Erlass des Wohngeldbewilligungsbescheids eintritt.(Rn.32) 2. Bei rückwirkender Bewilligung einer das Wohngeld nach §§ 7, 8 WoGG ausschließenden Leistung tritt die Ausschlusswirkung zum 1. des jeweiligen Monats ein, für den die Leistung bewilligt wurde (§ 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a WoGG). Soweit der Zeitpunkt des Eintritts der Ausschlusswirkung vor dem Erlass des Wohngeldbewilligungsbescheids liegt, ist § 28 Abs. 3 S. 1 WoGG nicht anwendbar.(Rn.33) (Rn.38) Der Bescheid der Stadt … vom 17.11.2020 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 14.12.2020 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Stadt … vom 17.11.2020 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 14.12.2020 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. I. Der Bescheid beruht auf § 50 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 1 SGB X und ist materiell rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 S. 1 SGB X liegen nicht vor, weil der (Wohngeld-)Bescheid vom 16.12.2015 noch wirksam ist. 1. Nach § 50 Abs. 2 S. 1 SGB X sind Leistungen zu erstatten, soweit sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind. Die zu erstattende Leistung ist nach § 50 Abs. 3 S. 1 SGB X durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Zu Unrecht erbracht sind Leistungen, wenn auf sie nach materiellem Recht kein Anspruch bestand (vgl. Schütze in Schütze SGB X, 9. Aufl. 2020, § 50 Rn. 25; Heße in BeckOK Sozialrecht, Stand: 01.03.2024, § 50 SGB X Rn. 27). Ohne Verwaltungsakt erbracht ist eine Leistung, wenn sie bei ex-post-Betrachtung nicht von der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts gedeckt ist, etwa weil der Verwaltungsakt nichtig ist, die Leistung nur durch schlicht-hoheitliches Handeln gewährt wurde, über die Geltungsdauer eines Verwaltungsaktes hinaus geleistet wurde oder weil der bewilligende Verwaltungsakt infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist (mwN.: Heße in BeckOK Sozialrecht, Stand: 01.03.2024, § 50 SGB X Rn. 22 ff.). a. Die Leistung ist zu Unrecht erbracht. Der Kläger hat für den hier streitigen Zeitraum Februar bis Juli 2015 keinen Anspruch auf Wohngeld. aa. Für den Zeitraum Februar bis Juli 2015 ist der Kläger nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, § 8 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 2a WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen. Ausgeschlossen vom Wohngeld sind nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 WoGG Empfänger von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Der Ausschluss besteht gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a WoGG – vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 und Abs. 2 S. 2 Nr. 2 WoGG – nach der Bewilligung einer Leistung nach § 7 Abs. 1 WoGG ab dem Ersten des Monats, für den die Leistung nach § 7 Abs. 1 WoGG bewilligt wird. § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a WoGG erfasst alle Fälle der Bewilligung einer Leistung gemäß § 7 Abs. 1 WoGG – die das Wohngeld ausschließt – und differenziert nicht nach der Art oder dem Zeitpunkt der Bewilligung. Der Zweck des Ausschlusses vom Wohngeld besteht unter anderem auch darin, eine klare Trennung der für die Unterkunftskosten zuständigen sozialen Sicherungssysteme zu bewirken. Die Unterkunftskosten für Transferleistungsempfänger im Sinne von § 7 Abs. 1 WoGG sollen allein durch die von diesen jeweils in Anspruch genommene Transferleistung abgegolten werden. Die Norm greift daher auch dann ein, wenn rückwirkend eine Leistung bewilligt wird, die das Wohngeld ausschließt (vgl. mwN.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.01.2021 – 12 S 2067/20 –, BeckRS 2021, 1213 Rn. 28). Gemessen daran führt die rückwirkende Bewilligung von Leistungen nach SGB XII (4. Kapitel) mit Bescheid des Landratsamtes … vom 22.09.2020 für die Zeit von Februar bis Juli 2015 zum Ausschluss des Klägers vom Wohngeld für diesen Zeitraum. Ausweislich des Bescheids vom 22.09.2020 wurden für den Kläger unter anderem in diesem Zeitraum auch Kosten der Unterkunft berücksichtigt. bb. Es kommt daher nicht darauf an, dass der Kläger für den streitigen Zeitraum nicht nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 5, § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a WoGG wegen der Stellung eines Antrags auf eine Transferleistung im Sinne vom § 7 Abs. 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Die Ausschlusswirkung des Antrags auf Leistungen nach SGB vom 05.12.2014 gilt gemäß § 8 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 WoGG als nicht erfolgt, da dieser Antrag des Klägers abgelehnt worden ist und das Verwaltungsverfahren durch den Widerspruchsbescheid vom 19.02.2015 beendet worden ist. Die Ausschlusswirkung des zweiten Antrags auf Leistungen nach SGB XII vom 20.07.2015 trat gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 1b WoGG erst zum 01.08.2015 – und damit außerhalb des hier streitigen Zeitraumes – ein, da dieser Antrag während des laufenden Monats gestellt wurde. Durch den Ausschluss des Klägers vom Wohngeld (s.o.) kommt es nicht darauf an, ob dem Kläger, wie er meint, entgegen des rechtskräftigen Urteils vom 24.01.2017, 7 K 1003/16, ein höherer Wohngeldanspruch zusteht. b. Die Leistung ist nicht ohne Verwaltungsakt erbracht. Der Wohngeldbescheid vom 16.12.2015 ist noch wirksam. aa. Der Wohngeldbescheid vom 16.12.2015 ist nicht nach § 28 Abs. 3 S. 1 WoGG unwirksam geworden. Nach § 28 Abs. 3 S. 1 WoGG wird der Bewilligungsbescheid von dem Zeitpunkt an unwirksam, ab dem ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Die Norm setzt voraus, dass ein Bewilligungsbescheid (wirksam) erlassen wird und die Ausschlusswirkung nach §§ 7, 8 WoGG erst zu einem Zeitpunkt nach Erlass des Bewilligungsbescheides eintritt. Der Eintritt der Ausschlusswirkung vor Erlass des Bewilligungsbescheides oder zeitgleich mit Erlass des Bewilligungsbescheides genügt nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2019 – 5 C 2.18 –, NVwZ-RR 2019, 1002 Rn. 13 ff.). Bislang ungeklärt ist, ob – wie hier – bei der rückwirkenden Bewilligung einer Leistung, die nach § 7 Abs. 1 WoGG zum Ausschluss vom Wohngeld führt, auf die zeitliche Reihenfolge der Bewilligungsbescheide abzustellen ist oder nach einer rechtlichen Betrachtung auf den Zeitpunkt des Eintritts der materiellen Ausschlusswirkung. Das Gericht beantwortet die Frage dahin, dass es auf den Zeitpunkt des Eintritts der Ausschlusswirkung nach §§ 7, 8 WoGG ankommt. Es ist daher zunächst der Bewilligungsbescheid gemäß § 45 SGB X zurückzunehmen – was vorliegend nicht geschehen ist –, ehe der zurückzuerstattende Betrag nach § 50 Abs. 2 SGB X festgesetzt werden kann. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 3 S. 1 WoGG, systematischen Erwägungen und dem Sinn und Zweck der Vorschrift. (1) Der Wortlaut des § 28 Abs. 3 S. 1 WoGG deutet darauf hin, dass es auch bei der rückwirkenden Bewilligung einer Leistung, die zum Ausschluss vom Wohngeld führt, stets auf den Eintritt der materiell-rechtlichen Ausschlusswirkung ankommt. Für den Zeitpunkt des Unwirksamwerdens des Bewilligungsbescheides verweist § 28 Abs. 3 S. 1 WoGG ausdrücklich auf den Zeitpunkt, ab dem ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Hiernach sind für die Bewertung, wann der Bewilligungsbescheid unwirksam wird §§ 7, 8 WoGG anzuwenden. Dieses Verständnis des Wortlauts der Norm brachte der Gesetzgeber auch im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck. Bei der Überführung der Vorgängerregelung (§ 30 Abs. 4 WoGG a.F.) in den jetzigen § 28 Abs. 3 S. 1 WoGG stellte der Gesetzgeber klar, § 30 Abs. 4 WoGG a.F. solle auf § 28 Abs. 3 WoGG reduziert werden. Dies sei möglich, da der Beginn des betroffenen Wohngeldausschlusses durch die ergänzte Regelung in § 8 Abs. 1 WoGG bereits hinreichend bestimmt sei (BT-Drucks. 16/6543, S. 106). Hieraus folgt, dass der Gesetzgeber zur Bestimmung des Zeitpunkts des Unwirksamwerdens des Bewilligungsbescheides bewusst auf die Regelung aus § 8 Abs. 1 WoGG zurückgreifen wollte – was der Wortlaut des § 28 Abs. 3 S. 1 WoGG klar zum Ausdruck bringt. (2) Systematische Erwägungen sprechen ebenfalls dafür, bei der rückwirkenden Bewilligung einer das Wohngeld ausschließenden Leistung auf den Zeitpunkt des Eintritts der materiellen Ausschlusswirkung abzustellen. § 28 Abs. 3 S. 1 WoGG enthält, wie bereits die Vorgängerregelung in § 30 Abs. 4 WoGG a.F., eine kraft Gesetzes bestehende auflösende Bedingung eines jeden (Wohngeld-)Bewilligungsbescheids (BT-Drucks. 15/3943, S. 15). Die Regelung ist eine Ausnahmevorschrift und daher eng auszulegen. Im gesetzlichen Normalfall ist ein Bewilligungsbescheid nicht auflösend bedingt, sondern darf mit einer auflösenden Bedingung nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 VwVfG bzw. § 32 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 SGB X versehen werden, was regelmäßig eine Anordnung und eine Ermessensentscheidung der bewilligenden Behörde voraussetzt. Hiervon weicht § 28 Abs. 3 S. 1 WoGG ab, indem kraft Gesetzes und unabhängig von den Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 SGB X jeder Wohngeldbescheid mit einer auflösenden Bedingung versehen wird. Auch innerhalb der Regelungssystematik des Wohngeldgesetzes bildet § 28 Abs. 3 S. 1 WoGG eine Ausnahmevorschrift. Die Norm betrifft einen Sonderfall der Änderung der Verhältnisse, was im Übrigen durch § 27 WoGG und – soweit § 27 WoGG keine abschließende Regelung trifft – durch § 48 SGB X geregelt wird. § 48 Abs.1 S. 1 SGB X enthält hierbei die Grundregel, dass bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse der Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben ist. § 27 Abs. 2 S. 1 WoGG greift diesen Gedanken für das Wohngeld auf. Bei bestimmten Fällen der Änderung der Verhältnisse sieht die Norm vor, dass über die Leistung des Wohngeldes von Amts wegen mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides neu zu entscheiden ist. Nach § 27 Abs. 4 S. 1 WoGG erklärt die Regelung für entsprechend anwendbar, wenn sich die Änderungen auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen. Hiermit sieht das Wohngeldgesetz bei Änderungen der Verhältnisse im Regelfall vor, dass der Bewilligungsbescheid gesondert aufzuheben ist. § 28 Abs. 3 S. 1 WoGG weicht hiervon durch die dort vorgesehene auflösende Bedingung ab und bildet so auch innerhalb des Wohngeldgesetzes eine Ausnahmevorschrift. (3) Der Sinn und Zweck des § 28 Abs. 3 S. 1 WoGG spricht ebenfalls dafür, bei der rückwirkenden Bewilligung einer Leistung, die das Wohngeld ausschließt, auf den Zeitpunkt des Eintritts der materiellen Ausschlusswirkung abzustellen. § 28 Abs. 3 S. 1 WoGG zielt darauf ab, laufende Leistungsverhältnisse zu beenden. Dadurch soll für die Zukunft der zuständige Sozialleistungsträger mit den Kosten der Unterkunft belasten werden, indem die Kosten bei dessen Berechnung seiner Sozialleistung zu berücksichtigen sind. Mit Gesetz vom 24.09.2008 (BGBl. I. S. 1856) wurde die Vorgängerregelung aus § 30 Abs. 4 WoGG a.F. auf § 28 Abs. 3 S. 1 WoGG „reduziert“ (BT-Drucks. 16/6543, S. 106). Eine inhaltliche Änderung war hiermit nach der Gesetzesbegründung nicht verbunden, der Zweck der Vorgängerregelung wurde daher übernommen. § 30 Abs. 4 WoGG a.F. sollte regeln, dass die Leistung von Wohngeld zeitnah endet, wenn Familienmitglieder, die bei der Berechnung von Wohngeld berücksichtigt worden sind, nach Bescheiderteilung Empfänger einer der in § 1 Abs. 2 WoGG a.F. genannten Leistungen werden. Damit sollte bewirkt werden, dass die Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der materiell-rechtlich einschlägigen Sozialleistung berücksichtigt werden und infolgedessen der zuständige Sozialleistungsträger mit den entsprechenden Ausgaben belastet wird (BT-Drucks. 15/3943, S. 15). Dieser Gesetzeszweck kann nicht verwirklicht werden, soweit die zum Ausschluss vom Wohngeld führende Sozialleistung rückwirkend für einen bereits ganz oder teilweise abgelaufenen Wohngeldbewilligungszeitraum gewährt wird. In diesen Fällen fehlt es schon an einem laufenden Wohngeldleistungsverhältnis, das beendet werden könnte, um künftig den zuständigen Sozialleistungsträger mit den Kosten der Unterkunft zu belasten. Bei der rückwirkenden Bewilligung einer das Wohngeld ausschließenden Sozialleistung würde durch § 28 Abs. 3 S. 1 WoGG allenfalls das Rückforderungsverfahren gegenüber dem (nicht mehr) Wohngeldberechtigten vereinfacht, falls es nicht zum Ausgleich der Kosten zwischen den beiden Sozialleistungsträgern nach § 102 ff. SGB X kommt. Dafür, dass dies ein Zweck des § 28 Abs. 3 S. 1 WoGG sein könnte, bestehen jedoch keine Anhaltspunkte in den Gesetzesmaterialien. Nach diesem Maßstab ist die Ausschlusswirkung durch die rückwirkende Gewährung von Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII per Bescheid vom 22.09.2020 für den Zeitraum Februar bis Juli 2015 jeweils zum 1. des jeweiligen Monats eingetreten (§ 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a WoGG, vgl. schon oben unter a.). Der Eintritt der Ausschlusswirkung liegt hierdurch vor Erlass des Wohngeldbescheides am 16.12.2015 und wird von § 28 Abs. 3 S. 1 WoGG nicht erfasst. bb. Dass der Wohngeldbescheid vom 16.12.2015 seine Wirksamkeit auf andere Weise verloren hat, ist nicht ersichtlich. Er ist für den hier streitigen Zeitraum von Anfang an rechtswidrig, aber nicht nichtig (§ 40 SGB X). Eine Aufhebung des Wohngeldbescheids hat die Beklagte im Bescheid vom 17.11.2020 nicht ausgesprochen, Anhaltspunkte für eine Erledigung auf andere Weise bestehen nicht (§ 39 Abs. 2 Alt. 5 SGB X). cc. Es kann daher offenbleiben, ob auch § 50 Abs. 2 S. 2 SGB X, der bei der Anwendung des § 50 Abs. 2 S. 1 SGB X, der die §§ 45 und 48 SGB X für entsprechend anwendbar erklärt, beim Erlass des Rückforderungsbescheids in rechtmäßiger Weise beachtet wurde. 2. Eine Umdeutung des Bescheids der Beklagten vom 17.11.2020 ist nicht möglich (§ 43 Abs. 1 SGB X). Die Umdeutung des Bescheids in eine Rücknahme gemäß § 45 Abs. 1 bis 4 SGB X scheitert daran, dass die Rücknahme Ermessen voraussetzt, während der Bescheid gem. § 50 Abs. 2 S. 1 SGB X als gebundene Entscheidung erlassen worden ist (vgl. § 43 Abs. 3 SGB X). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 188 S. 2 VwGO. III. Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 124 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine in der Rechtsprechung bislang noch nicht geklärte fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist, und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf (Roth in BeckOK VwGO, Stand: 01.04.2024, § 124 Rn. 53; BVerfG, Beschluss vom 09.06.2016 – 1 BvR 2453/12 -, NVwZ 2016, 1243 Rn. 20). Nach diesem Maßstab enthält die Rechtssache eine über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage, die sich auch im Berufungsverfahren stellen würde. Obergerichtlich ungeklärt ist, ob bei der rückwirkenden Bewilligung einer Leistung, die nach § 7 Abs. 1 WoGG zum Ausschluss vom Wohngeld führt, für die Zwecke des § 28 Abs. 3 S. 1 WoGG auf die zeitliche Reihenfolge der Bewilligungsbescheide – d.h. deren Erlasszeitpunkt – abzustellen ist oder nach einer rechtlichen Betrachtung auf den Zeitpunkt des Eintritts der materiellen Ausschlusswirkung nach §§ 7, 8 WoGG. Hierzu existiert bisher keine veröffentliche obergerichtliche Rechtsprechung. IV. Von seinem Ermessen, das Urteil nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht das Gericht keinen Gebrauch (§ 167 Abs. 2 VwGO). Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Wohngeld für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis zum 31.07.2015. Mit Bescheid der Beklagten vom 16.12.2015 wurde dem Kläger für die Wohnung …rückwirkend Wohngeld für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 31.07.2015 in Höhe von 51 € monatlich bewilligt (gesamt: 816 €). Das Wohngeld wurde dem Kläger ausgezahlt. Vorangegangen waren dem Bewilligungsbescheid ein Wohngeldantrag des Klägers vom 14.04.2014, ein ablehnender Bescheid der Beklagten vom 29.08.2014 (die Berechnung ergebe einen Anspruch von 0 €) sowie daran anschließend der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 13.10.2014. Im hiergegen gerichteten Klageverfahren 7 K 3939/14 legte der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 24.11.2015 neue Unterlagen vor. Die Beklagte erklärte darauf, sie werde über den Wohngeldantrag des Klägers neu entscheiden; das Verfahren 7 K 3939/14 wurde eingestellt. Widerspruch und Klage (7 K 1003/16) des Klägers gegen den Bewilligungsbescheid vom 16.12.2015 – mit dem Ziel eines höheren Wohngeldanspruchs – blieben erfolglos. Am 05.12.2014 beantragte der Kläger beim Landratsamt … Leistungen nach SGB XII. Das Landratsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10.02.2015 ab, der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid des Landratsamts … vom 19.02.2015 zurückgewiesen. Der Kläger sei nicht hilfebedürftig, er sei nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert und eine Unterhaltsleistung durch seine Mutter sei vorrangig vor der Sozialhilfe. Am 20.07.2015 beantragte der Kläger erneut Leistungen nach SGB XII. Der Antrag wurde mit Bescheid des Landratsamts … vom 07.06.2016 abgelehnt, der Widerspruch wurde mit dem Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid des Landratsamts … vom 14.12.2016 für die Zeit vor dem 01.12.2016 zurückgewiesen. In der mündlichen Verhandlung am 18.08.2020 vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 11 R 977/19) wegen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung schlossen der Kläger und die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg einen Vergleich, wonach durch den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 26.06.2017 beim Kläger eine Erwerbsminderung auf Dauer ab dem 19.02.2015 vorliege. Mit – hier nicht streitgegenständlichem – Bescheid vom 22.09.2020 bewilligte das Landratsamt … dem Kläger (unter anderem) für den Zeitraum 01.02.2015 bis 31.07.2015, für den ihm bereits Wohngeld bewilligt worden war, Leistungen zur Grundsicherung (4. Kapitel SGB XII). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Gewährung folge dem Vergleich vor dem Landessozialgericht. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 23.09.2020 Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.09.2020 wegen der Höhe der bewilligten Leistungen. In einer in dem Schreiben enthaltenen Tabelle führte der Kläger auch an, im Zeitraum 01.02.2015 bis zum 31.07.2015 Wohngeld in Höhe von 51 € monatlich erhalten zu haben. Das Landratsamt … teilte der Beklagten mit Schreiben vom 01.10.2020 mit, dem Kläger seien wegen der Erwerbsminderung anschließend an den Vergleich vor dem Landessozialgericht ab Februar 2015 auch Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII gewährt worden. Dem Kreissozialamt sei erst nach der Auszahlung bekannt geworden, dass dem Kläger ab Februar 2015 auch Wohngeld bewilligt worden sei. Den Bezug von Wohngeld habe er erst nach der Bewilligung mit Schreiben vom 23.09.2020 angezeigt. In die Berechnung der Leistungen nach SGB XII sei das Wohngeld daher nicht als sein Einkommen eingeflossen. Mit Schreiben vom 28.10.2020 hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Rückforderung des Wohngeldes für den Zeitraum Februar bis Juli 2015 an. Der Kläger nahm hierauf mit Schreiben vom 05.11.2020 Stellung. Den Erstattungsantrag der Beklagten gem. §§ 103, 105 SGB X vom 06.11.2020 an das Landratsamt … lehnte letzteres ab. Dem Kläger sei der Nachzahlungsbetrag von Leistungen nach SGB XII bereits am 22.09.2020 ausgezahlt worden. Mit Bescheid vom 17.11.2020 setzte die Beklagte die Höhe des vom Kläger zurückzuzahlenden Wohngelds auf 306 € fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, seit Februar 2015 erhalte ein bei der Wohngeldberechnung berücksichtigtes Haushaltsmitglied Transferleistungen und sei nach § 7 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen. Für die Zeit von Februar 2015 bis inkl. Juli 2015 sei der Bewilligungsbescheid vom 16.12.2015 daher nach § 28 Abs. 3 WoGG unwirksam geworden. Das zu Unrecht gezahlte Wohngeld sei nach § 50 Abs. 2 SGB X zurückzufordern. Mit Schreiben vom 23.11.2020 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, er gehe davon aus, es müsse sogar eher eine Nachzahlung von Wohngeld an ihn erfolgen, eine Rückforderung sei dagegen ausgeschlossen. Die Urteile des VG Sigmaringen 7 K 3939/14 und 7 K 1003/16 seien falsch, denn sie beruhten auf dem seinerseits falschen Urteil des Sozialgerichts Reutlingen. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2021 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch zurück (Ziff. 1), die Entscheidung ergehe gebührenfrei (Ziff. 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe für den Zeitraum Februar 2015 bis Juli 2015 keinen Wohngeldanspruch gehabt, weil er in diesem Zeitraum (rückwirkend) auch Leistungen nach SGB XII erhalten habe, in denen Kosten der Unterkunft berücksichtigt gewesen seien. Er sei daher nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen gewesen. Durch die nachträgliche rückwirkende Bewilligung von Leistungen nach SGB XII sei der Bewilligungsbescheid vom 16.12.2015 gemäß § 28 Abs. 3 WoGG unwirksam geworden. Es handele sich um eine gesetzlich normierte auflösende Bedingung, einer gesonderten Aufhebung des Bewilligungsbescheides bedürfe es nicht. Ihm sei deshalb für Februar bis Juli 2015 zu Unrecht Wohngeld bewilligt worden (6 x 51 = 306 €), was nach § 50 Abs. 2 SGB X zu erstatten sei. Der Kläger hat am 19.12.2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt er ergänzend aus, bei der Berechnung des Wohngelds sei ihm in verschiedenen Entscheidungen des VG Sigmaringen zu Unrecht ein fiktiver Unterhalt seiner Mutter angerechnet worden. Er wolle, dass die Wohngeldstelle die Berechnung korrekt, d.h. ohne Berücksichtigung eines fiktiven Unterhalts durch seine Mutter vornehmen müsse. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Stadt … vom 17. November 2020 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 14. Dezember 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf die angefochtenen Bescheide Bezug. Dem Gericht liegen die Behördenakte der Stadt …, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Tübingen sowie die Akte L 11 R 977/19 des Landessozialgerichts Baden-Württemberg und die SGB XII-Akte des Landratsamts … (ab dem Jahr 2020) zum Kläger vor.