Beschluss
12 S 2067/20
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach SGB XII, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden, sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen, auch wenn die Grundsicherungsleistung erst rückwirkend bewilligt wurde.
• Der Ausschluss vom Wohngeld kann gemäß § 8 Abs. 1 WoGG bereits ab der Antragstellung oder während des Verwaltungsverfahrens eintreten und gilt unabhängig von der Höhe der späteren Transferleistung.
• Im Prozesskostenhilfeverfahren ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu versagen, wenn bei summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht oder der Antragsteller die verlangten Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vorlegt.
Entscheidungsgründe
Kein Wohngeld bei rückwirkend bewilligter Grundsicherung mit Berücksichtigung von Unterkunftskosten • Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach SGB XII, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden, sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen, auch wenn die Grundsicherungsleistung erst rückwirkend bewilligt wurde. • Der Ausschluss vom Wohngeld kann gemäß § 8 Abs. 1 WoGG bereits ab der Antragstellung oder während des Verwaltungsverfahrens eintreten und gilt unabhängig von der Höhe der späteren Transferleistung. • Im Prozesskostenhilfeverfahren ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu versagen, wenn bei summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht oder der Antragsteller die verlangten Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vorlegt. Der Kläger, Rentner wegen voller Erwerbsminderung, beantragte Wohngeld ab 01.04.2019. Die Wohngeldbehörde lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30.04.2019 ab; Widerspruchsentscheid folgte im Juli 2019. Zwischenzeitlich wurden dem Kläger rückwirkend Leistungen der Grundsicherung nach SGB XII für den Zeitraum 01.04.2019 bis 31.03.2020 bewilligt, wobei Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden. Die Wohngeldbehörde erklärte zuvor Wohngeldbewilligungen für zurückliegende Zeiträume für unwirksam und forderte Erstattung. Der Kläger erhob Klage und beantragte Prozesskostenhilfe; das Verwaltungsgericht lehnte PKH ab. Der Kläger legte Beschwerde gegen die PKH-Ablehnung ein und meinte, die rückwirkende Gewährung stehe seinem Wohngeldanspruch nicht entgegen; er habe 18 Monate ohne Transferleistungen gelebt. • Zulässigkeit: Die Beschwerde gegen die PKH-Ablehnung ist zulässig, führt aber nicht zum Erfolg, weil kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht. • Voraussetzungen der PKH: Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist PKH zu gewähren, wenn die Partei bedürftig ist und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Kläger hat die geforderte Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vorgelegt, weshalb Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht ist (§ 117 ZPO, § 2 PKHFV). • Erfolgsaussicht: Bei summarischer Prüfung fehlt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Klage, da die maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen für einen Wohngeldanspruch nicht gegeben sind. • Anwendbare Normen: Entscheidend sind § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WoGG (Ausschluss von Empfängern von Grundsicherung bei Berücksichtigung der Unterkunftskosten), § 7 Abs. 1 Satz 3 WoGG (Ausnahmen), § 8 Abs. 1 WoGG (Ausschluss während des Verfahrens und ab Antragstellung) sowie die Regelungen zu Prozesskostenhilfe (§§ 114, 166 VwGO; §§ 117, 121 ZPO; PKHFV). • Auslegung: Der Ausschluss vom Wohngeld greift auch bei rückwirkender Bewilligung der Grundsicherung, weil Gesetzeszweck und Systematik eine doppelte Leistung für die gleichen Unterkunftskosten verhindern; es kommt nicht entscheidend darauf an, ob die Bewilligung auf einem Antrag vom 18.03.2019 oder 06.09.2019 beruht. • Konsequenz: Durch die rückwirkende Bewilligung der Grundsicherung mit Einbeziehung der Unterkunftskosten war der Kläger für den streitigen Zeitraum vom 01.04.2019 bis 31.07.2019 vom Wohngeld ausgeschlossen; insoweit besteht keine Aussicht auf Erfolg der Klage. Die Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, weil er die erforderlichen Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vorgelegt hat und die Klage bei summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Soweit streitentscheidend, ist der Kläger gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 8 Abs. 1 WoGG vom Bezug von Wohngeld für den relevanten Zeitraum ausgeschlossen, weil die Grundsicherungsleistungen rückwirkend bewilligt und Kosten der Unterkunft in deren Berechnung berücksichtigt wurden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.