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Beschluss

8 K 309/23

VG Sigmaringen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2023:0725.8K309.23.00
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Leitsätze
Die Exmatrikulation nach § 62 LHG Baden-Württemberg (juris: HSchulG BW) erfolgt durch Verwaltungsakt. Fehlt es daran, treten die Wirkungen der Exmatrikulation aufgrund eines Verlusts des Prüfungsanspruchs (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 LHG (juris: HSchulG BW)) nicht schon allein ("kraft Gesetzes") mit Erlass des negativen Prüfungsbescheids ein.(Rn.31)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Vollzug der Exmatrikulation der Antragstellerin zum 30. September 2022 rückgängig zu machen und die Antragstellerin vorläufig weiter als ordentlich immatrikulierte Studierende im Studiengang Mathematik (Bachelor) zu führen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Exmatrikulation nach § 62 LHG Baden-Württemberg (juris: HSchulG BW) erfolgt durch Verwaltungsakt. Fehlt es daran, treten die Wirkungen der Exmatrikulation aufgrund eines Verlusts des Prüfungsanspruchs (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 LHG (juris: HSchulG BW)) nicht schon allein ("kraft Gesetzes") mit Erlass des negativen Prüfungsbescheids ein.(Rn.31) Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Vollzug der Exmatrikulation der Antragstellerin zum 30. September 2022 rückgängig zu machen und die Antragstellerin vorläufig weiter als ordentlich immatrikulierte Studierende im Studiengang Mathematik (Bachelor) zu führen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Der Eilantrag, mit dem sich die Antragstellerin im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Vollzug ihrer – an den Verlust des Prüfungsanspruchs anknüpfenden – Exmatrikulation durch die Antragsgegnerin zur Wehr setzt, hat Erfolg. I. Die xx-jährige Antragstellerin ist seit dem Wintersemester 2006/2007 bei der Antragsgegnerin als Studierende eingeschrieben, zunächst im Studiengang Wirtschaftswissenschaften (Diplom). Zum Wintersemester 2016/2017 schrieb sie sich in den Studiengang Informationssystemtechnik (Bachelor) um, zum Wintersemester 2018/2019 in den Studiengang Mathematik (Bachelor). Nach Aktenlage hat die Antragstellerin in keinem dieser Studiengänge bei der Antragsgegnerin Studienleistungen erbracht. Am 26. März 2022 beantragte die Antragstellerin beim zuständigen Prüfungsausschuss der Antragsgegnerin, für das Sommersemester 2022 (das – unter Berücksichtigung der pandemiebedingten Verlängerung der Studiendauer – 7. Fachsemester der Antragstellerin im Studiengang Mathematik (Bachelor)) die Studienhöchstdauer in diesem Studiengang zu verlängern. Mit Schreiben vom 27. April 2022 wies der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Antragstellerin darauf hin, dass hierfür der Stichtag 5. Mai 2022 sowie gewisse formale Anforderungen einzuhalten seien. Trotz Verlängerung der genannten Frist bis zum 26. Mai 2022 ging bei der Antragsgegnerin kein weiteres Schreiben der Antragstellerin ein. Mit Bescheid vom 30. Mai 2022 lehnte der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses die beantragte Verlängerung der Höchstfrist mangels Vorlage von Nachweisen für die Gründe einer Studienzeitverlängerung ab. Über den Zugang des Bescheids findet sich abgesehen davon, dass er der Antragstellerin (erst) am 29. September 2022 persönlich ausgehändigt wurde, nichts in der Akte. Die Antragstellerin hat dagegen noch am gleichen Tag Widerspruch eingelegt. Bereits zuvor allerdings stellte die Antragsgegnerin mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 30. Juni 2022 den Verlust des Prüfungsanspruchs im Studiengang Mathematik (Bachelor) gegenüber der Antragstellerin fest. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, die Antragstellerin habe gemäß § 32 Abs. 5 Satz 3 LHG den Prüfungsanspruch in diesem Studiengang verloren, weil sie eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Studien- oder Prüfungsleistung nicht rechtzeitig erbracht habe. Gemäß § 6 Abs. 6 der Rahmenordnung der Antragsgegnerin vom 27.07.2017 (nachfolgend: Rahmenordnung) müsse der Studierende bis zum Ende des dritten Fachsemesters des Bachelorstudiums mindestens eine Prüfungsleistung aus den Grundlagen des jeweiligen Faches erfolgreich erbracht haben. Wer die erforderliche(n) Modulprüfung(en) nicht spätestens bis zum Ende des dritten Fachsemesters bestanden oder rechtzeitig erbracht habe, verliere den Prüfungsanspruch für diesen Studiengang, es sei denn, die Fristüberschreitung sei vom Studierenden nicht zu vertreten. Über eine Fristverlängerung entscheide auf Antrag des Studierenden der Fachprüfungsausschuss. Gemäß § 32 Abs. 5a LHG verlängere sich diese Frist für Studierende, die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 in diesem Studiengang eingeschrieben sind oder waren, für jedes dieser Semester jeweils um ein Semester, insgesamt um höchstens drei Semester. Dies bedeute, dass sich die Frist im Fall der Antragstellerin um drei Semester vom Ende des dritten Fachsemesters auf das Ende des sechsten Fachsemesters verlängert habe. Gemäß § 6 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge Mathematik, Wirtschaftsmathematik und Mathematische Biometrie der Fakultät für Mathematik und Wirtschaftswissenschaften der Antragsgegnerin vom 03.08.2018 bestehe die Orientierungsprüfung im Bachelorstudiengang Mathematik entweder aus einer schriftlichen Modulteilprüfung im Modul Analysis oder im Modul Lineare Algebra. Im Sommersemester 2022 befinde sich die Antragstellerin bereits im siebten Fachsemester, ohne diese Prüfungsleistung bis zum Ende des sechsten Fachsemesters abgelegt zu haben. Der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses habe mit Schreiben vom 30. Mai 2022 eine Fristverlängerung abgelehnt. Damit habe die Antragstellerin den Prüfungsanspruch verloren. Der Verlust des Prüfungsanspruchs führe gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 3 LHG zur „normativen Rechtsfolge“ der Exmatrikulation zum Ende des Sommersemesters 2022 (30.09.2022) von Amts wegen. Der Bescheid vom 30. Juni 2022 kam bei der Antragsgegnerin am 5. Juli 2022 in Rücklauf und wurde der Antragstellerin sodann am 14. Oktober 2022 persönlich übergeben. Am 25. Oktober 2022 legte die Antragstellerin gegen diesen Bescheid – entsprechend der darin erteilten Rechtsbehelfsbelehrung – Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, sie habe keine Entscheidung über ihren Antrag auf Verlängerung der Höchstfrist erhalten, insbesondere auch nicht das Ablehnungsschreiben vom 30. Mai 2022. Zu der Fristüberschreitung sei es aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen gekommen. Ebenso stehe sie nach wie vor mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Kontakt. Der Widerspruch richte sich ausdrücklich auch gegen die Exmatrikulation zum 30. September 2022, da diese Rechtsfolge die Bestandskraft der Entscheidung über den Verlust des Prüfungsanspruchs voraussetze. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2022 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin darüber hinaus die Umschreibung in den Studiengang Chemie (Bachelor) im Wege des Studiengangwechsels bzw. der Wiedereinschreibung, die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21. November 2022 unter Bezug auf die bereits vollzogene Exmatrikulation abgelehnt wurde; jeweils ein diesbezügliches Eil- und Klageverfahren sind bei der Kammer ebenfalls anhängig (Az. 8 K 3161/22 bzw. 8 K 3352/22). Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2022, der Antragstellerin zugestellt am 19. Januar 2023, wies die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid über den Verlust des Prüfungsanspruchs vom 30. Juni 2022 kosten- und gebührenpflichtig zurück. Sie führte aus, der Widerspruch sei zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin habe den Prüfungsanspruch verloren, weil sie eine nach der einschlägigen Studien- und Prüfungsordnung geforderte Prüfungsleistung nicht innerhalb der gemäß § 6 Abs. 6 der Rahmenordnung vorgesehenen Frist (einschließlich der pandemiebedingten Fristverlängerungen) erfolgreich erbracht habe. Die Fristüberschreitung sei von ihr auch zu vertreten, weil ihr Fristverlängerungsantrag bestandskräftig abgelehnt worden sei. Ihr insoweit erhobener Widerspruch vom 29. September 2022 gegen die Ablehnung des Antrags auf Fristverlängerung durch Bescheid vom 30. Mai 2022 sei unzulässig. Denn es sei davon auszugehen, dass der Bescheid des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 30. Mai 2022 ihr per Post zugegangen sei; den Zugang dieses Bescheids zu bestreiten, sei unplausibel. Im Übrigen müsse sich die Antragstellerin auch dann, wenn ihr der Bescheid tatsächlich nicht zugegangen sei, so behandeln lassen, als sei er ihr zugegangen. Denn sie habe es entgegen ihrer aus dem Prüfungsrechtsverhältnis folgenden Pflicht unterlassen, der Antragsgegnerin die Änderung ihrer Adresse mitzuteilen, so dass sie Zustellungen an ihre frühere Anschrift selbst dann gegen sich gelten lassen müsse, wenn Schreiben dort nicht mehr zugestellt werden könnten. Im Übrigen sei der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch für die Ablehnung zuständig gewesen, weil er durch Delegationsbeschluss des Prüfungsausschusses ermächtigt worden sei, über den Antrag der Antragstellerin auf Fristverlängerung allein zu entscheiden. Die Exmatrikulation wegen des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung setze nur voraus, dass auch im letzten nach der maßgeblichen Studien- und Prüfungsordnung zustehenden Prüfungsversuchs ein positives Prüfungsergebnis nicht erzielt und dies – wie hier – durch Verwaltungsakt festgestellt worden sei; die Folge des § 62 Abs. 2 Nr. 3 LHG knüpfe dabei allein an die Existenz des Prüfungsbescheids an und setze weder dessen Rechtmäßigkeit noch dessen Bestandskraft voraus. Hiergegen hat die Antragstellerin am 20. Februar 2023, einem Montag, Klage erhoben (Az. 8 K 454/23) und – bereits am 1. Februar 2023 – den vorliegenden Eilantrag gestellt. Sie trägt vor, die Antragsgegnerin ignoriere die aufschiebende Wirkung ihres Rechtsbehelfs gegen den Bescheid über den Verlust des Prüfungsanspruchs und vollziehe rechtswidrig die Exmatrikulation der Antragstellerin, indem sie etwa deren Zugang zu den universitären IT-Systemen sperre. Es sei unklar, welches nach der Vorgehensweise der Antragsgegnerin der richtige Rechtsbehelf gegen die mit dem Bescheid verbundene Exmatrikulation sei. Jedenfalls dürfe die Antragsgegnerin keine Exmatrikulation verfügen bzw. diese jedenfalls nicht – wie hier geschehen – faktisch vollziehen, solange der Bescheid über den Verlust des Prüfungsanspruchs infolge der Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht bestandskräftig sei. Die Antragstellerin habe während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens über den Verlust des Prüfungsanspruchs vielmehr einen Anspruch auf Fortbestand ihrer Mitgliedschaft in der Universität. Die daraus folgenden Zugangsmöglichkeiten seien ihr wieder einzuräumen. Im Übrigen sei sie vor dem Erlass des Bescheids nicht angehört worden, und der Bescheid sei ihr erst nach dem Zeitpunkt bekanntgegeben worden, zu dem er nach dem Willen der Antragsgegnerin hätte wirksam werden sollen. Die Antragsgegnerin versuche, durch diese Vorgehensweise wirksamen Rechtsschutz zu unterlaufen. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass ihre Klage (8 K 454/23) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin über den Verlust des Prüfungsanspruchs vom 30. Juni 2022 aufschiebende Wirkung hat, und der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO analog aufzugeben, die Exmatrikulation zum 30. September 2022 vorläufig rückgängig zu machen und die Antragstellerin weiter als ordentlich immatrikulierte Studierende im Studiengang Mathematik (Bachelor) zu führen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin beruft sich zur Begründung im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, die Antragstellerin habe schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, der eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertige. Es sei nicht ersichtlich, dass ihr ohne den Fortbestand der Immatrikulation erhebliche Nachteile drohten, denn sie missbrauche ihr Immatrikulationsrecht. Es gehe ihr nicht um das Studium, sondern ausschließlich um die Vorteile und Begünstigungen, die aus dem Studierendenverhältnis folgten. Es fehle auch an einem Anordnungsanspruch, denn die Antragstellerin sei zu Recht exmatrikuliert (worden); die Exmatrikulation habe „reinen Begleitcharakter“ und setze als normative Folge des Verlusts des Prüfungsanspruchs nur die Existenz des Prüfungsbescheids, aber nicht dessen Rechtmäßigkeit oder gar Bestandskraft voraus. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für den Verlust des Prüfungsanspruchs erfüllt; insbesondere sei der Bescheid über die Ablehnung der Fristverlängerung vom 30. Mai 2022 eine reine Verfahrenshandlung nach § 44a Satz 1 VwGO und zudem bestandskräftig geworden, nachdem er nach der Bekanntgabefiktion des § 41 Abs. 2 LVwVfG als der Antragstellerin bereits am 5. Juni 2022 bekanntgegeben gelte und der Widerspruch dagegen damit verspätet eingelegt worden sei. Der Kammer haben die einschlägigen Behördenakten der Antragsgegnerin sowie der jeweils anderen o.g. gerichtlichen Verfahren vorgelegen, auf die wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens ebenso verwiesen wird wie auf die elektronisch geführte Prozessakte mit den gewechselten Schriftsätzen. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Die Kammer versteht das Begehren (vgl. § 88 VwGO) der Antragstellerin dahingehend, von den rechtlichen und tatsächlichen Folgen der Exmatrikulation – wie dem Verlust des Zugangs zu universitären Einrichtungen (z.B. den IT-Systemen) – vorläufig verschont zu bleiben. Dieses Begehren ist in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Antragsgegnerin sich auf den Standpunkt stellt, die Exmatrikulation sei eine „normative Rechtsfolge“ des Verlusts des Prüfungsanspruchs, ohne dass es dazu eines Verwaltungsakts bedürfte, und diese durch Ausschluss der Studierenden von den universitären Einrichtungen auch faktisch vollzieht, nur im Wege eines Eilrechtsschutzantrags nach § 123 VwGO verfolgbar. Denn die Antragsgegnerin hat – entsprechend ihrer gerichtsbekannt üblichen Praxis – gerade keinen Exmatrikulationsbescheid erlassen, gegen den die Anfechtungsklage statthaft wäre, an deren Erhebung wiederum das Rechtsschutzsystem des § 80 VwGO anknüpfen könnte (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Aus Gründen effektiven Rechtsschutzes legt die Kammer den Antrag der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin deshalb sachdienlich als Eilrechtsschutzantrag nach § 123 VwGO aus. Im vorliegenden Eilverfahren nicht streitgegenständlich ist demgegenüber der Prüfungsanspruch der Antragstellerin im Studiengang Mathematik (Bachelor) selbst, dessen Verlust die Antragsgegnerin festgestellt hat. Denn die Antragstellerin beabsichtigt offensichtlich in diesem Studiengang keine Studien- oder Prüfungsleistungen mehr zu erbringen, sondern möchte sich in einen weiteren Studiengang umschreiben (vgl. die Verfahren 8 K 3161/22 und 8 K 3352/22); insoweit fehlte es daher jedenfalls auch an einem Anordnungsgrund. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund besteht, d.h. eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, und ein Anordnungsanspruch gegeben ist, also die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind. Grundsätzlich ausgeschlossen – da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar – ist es, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2003 - 2 BvR 1779/02 -, NVwZ 2003, 1112; W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123 Rn. 14). Ausnahmen von diesem Verbot kommen nur in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) geboten ist, d.h. wenn andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (st.Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69; BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9.12 -, BVerwGE 146, 189, und Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258; Senatsbeschlüsse vom 20.09.1994 - 9 S 687/94 -, DVBl. 1995, 160, vom 15.02.2016 - 9 S 2453/15 -, und vom 19.04.2017 - 9 S 673/17 -, VBlBW 2018, 39; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 -, juris). Nach diesen Maßstäben hat der Antrag der Antragstellerin Erfolg, denn es liegen sowohl ein Anordnungsanspruch (1.) als auch ein Anordnungsgrund (2.) vor. Zudem handelt es sich nicht um eine nach o.g. Maßstäben unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache (3.). 1. Der Antragstellerin steht ein Anordnungsanspruch zur Seite. Dieser folgt aus der zuvor durch die Einschreibung begründeten Mitgliedschaft der Antragstellerin in der Hochschule, die (erst) durch die Exmatrikulation erlischt (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 1 LHG). Eine rechtswirksame Exmatrikulation der Antragstellerin liegt indes nicht vor. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin tritt nämlich die Exmatrikulation nicht schon als „normative Rechtsfolge“ gleichsam kraft Gesetzes ein, wenn ein Exmatrikulationsgrund – wie hier der (Bescheid über den) Verlust des Prüfungsanspruchs – vorliegt (vgl. zur früheren Rechtslage nach § 50 Abs. 1 Satz 5 UG demgegenüber noch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.09.1986 - 9 S 2171/86 -, BeckRS 2016, 48680, wonach das endgültige Nichtbestehen „das in § 50 Abs. 1 S. 5 UG normativ bestimmte Erlöschen der Zulassung zum Studiengang“ auslöste, „ohne dass es hierzu einer weiteren behördlichen Maßnahme als der des Erlasses des negativen Prüfungsbescheids […] bedurft hätte“ und „die negative Prüfungsentscheidung im Rahmen des § 50 Abs. 1 S. 5 UG Tatbestandswirkung für die Auslösung der normativ bestimmten Rechtsfolge“ des Erlöschens der Zulassung hatte). Vielmehr handelt es sich bei der Exmatrikulation nach heute geltendem Recht nach wohl weithin herrschender Auffassung, welche die Kammer teilt, um einen Verwaltungsakt (vgl. nur BeckOK HochschulR BW/Hofmann, 28. Ed. (1.12.2022), LHG § 62 Rn. 10; von Coelln/Haug, Hochschulrecht Baden-Württemberg (2020), § 62 LHG Rn. 2; Sandberger, LHG Baden-Württemberg (2014), § 62 LHG Rn. 5), der in einem einmaligen rechtsgestaltenden Ausspruch die Rechtsstellung des Studierenden als Mitglied der Hochschule zum Erlöschen bringt (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.12.2015 - 9 S 1611/15 -, juris Rn. 24). Dies folgt schon aus dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, etwa § 62 Abs. 4 LHG, wonach die Exmatrikulation „ausgesprochen“ und in diesem Zusammenhang auch eine Entscheidung über den Wirksamkeitszeitpunkt getroffen wird. Die Entscheidung über die Exmatrikulation betrifft zudem das mit der Einschreibung bei einer bestimmten Hochschule begründete Statusverhältnis, das aber von dem jeweiligen Prüfungsrechtsverhältnis, welches durch den Bescheid über den Verlust des Prüfungsanspruchs gestaltet wird, zu unterscheiden ist; grundsätzlich sind beide Rechtsverhältnisse selbstständig und gelten daher unabhängig voneinander (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 16). Der eigenständige Regelungscharakter der Exmatrikulation und ihr Charakter als Verwaltungsakt folgen darüber hinaus auch aus der gesetzlichen Systematik, denn das Gesetz kennt zwingende (§ 62 Abs. 2 LHG) und fakultative (§ 62 Abs. 3 LHG) Exmatrikulationsgründe, wobei der Ausdruck „von Amts wegen“ in beiden Fällen verwendet wird und deshalb nichts über die Gebundenheit der Entscheidung aussagt; schon gar nicht kann aus diesem Ausdruck – wie die Antragsgegnerin wohl meint – auf eine „normative Rechtsfolge“ i.S. einer (wie nach altem Recht) kraft Gesetzes eintretenden Rechtsfolge geschlossen werden. Darüber hinaus ist § 62 LHG auch von § 63 Abs. 1 LHG erfasst; dieses Ausschlusses des Vorverfahrens nach §§ 68-73 VwGO indes bedürfte es nicht, wenn ein Vorverfahren mangels Charakters der dort genannten Maßnahmen als Verwaltungsakt ohnehin nicht eröffnet wäre. Da die Antragsgegnerin nach alledem unzutreffend davon ausgegangen ist, die Exmatrikulation trete mit dem (Bescheid über den) Verlust des Prüfungsanspruchs kraft Gesetzes ein, fehlt es ersichtlich an dem o.g. rechtsgestaltenden Verwaltungsakt der Exmatrikulation. Damit besteht die Mitgliedschaft der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin mit ihren daraus folgenden Rechten weiterhin. Ob die Entscheidung über den Verlust des Prüfungsanspruchs im Studiengang Mathematik (Bachelor) rechtmäßig war und die Exmatrikulation dies oder gar deren Bestandskraft voraussetzt, wie die Antragstellerin meint, bedarf hier demgegenüber keiner Entscheidung (zur Möglichkeit der Inzidentprüfung des negativen Prüfungsbescheids im Verfahren über den Exmatrikulationsbescheid vgl. BeckOK HochschulR BW/Hofmann, 28. Ed. (1.12.2022), LHG § 62 Rn. 10.10-11). Deswegen kommt es jedenfalls im Eilverfahren auch nicht auf das Schicksal des Verlängerungsantrags an. Im Übrigen hätte der Eilantrag im Ergebnis auch dann Erfolg, wenn man den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2022 dahin auslegte, dass die Antragsgegnerin damit zugleich die Exmatrikulation der Antragstellerin – als gebundene Entscheidung (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 LHG) – verfügt hat. Dies entspricht zwar offensichtlich nicht der erkennbaren Intention der Antragsgegnerin, die den Bescheid auch nicht mit einer darauf zugeschnittenen Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat (vgl. § 63 Abs. 1 LHG). Indes wäre der Eilantrag der Antragstellerin in diesem Fall – wie von ihr zutreffend ausgeführt – als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage und Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 und 3 VwGO analog auszulegen. Er hätte auch Erfolg, denn die ersichtlich nicht verfristete Klage der Antragstellerin vom 20. Februar 2023, die sich nach dem Vortrag der Antragstellerin auch gegen die Exmatrikulation als solche richtet, hat in diesem Fall aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO; ein Fall des § 80 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor). Auch ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO analog stünde der Antragstellerin zur Seite. Denn selbst wenn man der insoweit strengsten Auffassung folgt (vgl. zum Streitstand VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.05.2022 - 1 S 388/22 -, juris Rn. 44) und annimmt, dass nicht schon die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs ohne Weiteres zur Aufhebung der Vollziehung führt, sondern die Voraussetzungen des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs materiell erfüllt sein müssten, wäre dies hier ohne Weiteres der Fall: Der Ausschluss der Antragstellerin aus der Hochschule in Vollzug des Verlusts des Prüfungsanspruchs ohne wirksame Exmatrikulation hat einen fortdauernden rechtswidrigen Zustand geschaffen, dessen Beseitigung weder tatsächlich oder rechtlich unmöglich noch für die Antragsgegnerin unzumutbar ist, d.h. mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre, der zu dem erreichbaren Erfolg in keinem vernünftigen Verhältnis mehr stünde. 2. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dieser liegt angesichts der mit der Mitgliedschaft in der Universität bzw. den Studierendenstatus verbundenen rechtlichen Folgen – wie der von der Antragstellerin angestrebten Möglichkeit zur Umschreibung in einen anderen Studiengang (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Universität Ulm über die Zulassung und Immatrikulation zum Studium vom 26.01.2017 (ZIS)) – auf der Hand, die zudem teilweise an einen bestimmten Zeitpunkt des Bestands des Studierendenverhältnisses anknüpfen (vgl. z.B. § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZIS (Studiengangwechsel); § 1 Abs. 1 Satz 1 Studierenden-Energiepreispauschalengesetz – EPPSG (Energiepreispauschale)). Die von der Antragsgegnerin mit der Aussage, die Antragstellerin beabsichtige gar nicht zu studieren, der Sache nach ins Feld geführten Missbrauchsargumente führen hier insoweit nicht weiter. Denn jenseits der in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung geregelten Pflichten, sich am Studium zu beteiligen und Prüfungen abzulegen, deren Nichterfüllung ggf. zum Verlust des Prüfungsanspruchs und zur Exmatrikulation führen kann, sind weitere aktive Beteiligungspflichten des Studierenden am Studium nicht ersichtlich, an deren Nichterfüllung das Gesetz derartige rechtliche Folgen knüpft. 3. Schließlich liegt auch keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vor. Dieses Kriterium ist vor dem Hintergrund des Gebots effektiven Rechtsschutzes ohnehin einschränkend auszulegen (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG, s.o.). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten der Antragstellerin hier allein durch die – wie dargelegt rechtswidrige – Praxis der Antragsgegnerin, die Exmatrikulation als faktische Begleitmaßnahme zu betrachten und ohne rechtsmittelfähigen Bescheid zu vollziehen, beschränkt würden. Denn nur aufgrund dieser Praxis ist die Antragstellerin hier auf einen Antrag nach § 123 VwGO angewiesen. Hätte die Antragsgegnerin dagegen richtigerweise die Exmatrikulation durch Verwaltungsakt verfügt, hätte der Antragstellerin demgegenüber das System des § 80 VwGO offen- und damit auch der selbst nach der strengsten Auffassung an niedrigere Voraussetzungen geknüpfte Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zu Seite gestanden (s.o.). Die rechtswidrige Bescheidungspraxis kann aber unter dem Blickwinkel des Art. 19 Abs. 4 GG nicht zulasten der Rechtsschutzmöglichkeiten des davon Betroffenen gehen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG und orientiert sich an Ziff. 18.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, nachdem im hiesigen Eilverfahren nur der vorläufige Vollzug der Exmatrikulation in Rede stand.