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Urteil

8 K 1784/21

VG Sigmaringen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2025:0509.8K1784.21.00
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Leitsätze
Die Zweckbestimmungsklausel des § 1 Abs. 1 LIFG (juris: InfFrG BW) ist unter dem Gesichtspunkt der "Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen" geeignet, den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (hier: über Tierversuche an Krähen) zum Schutz kollidierender Rechtsgüter (hier: Schutz der Freiheit von Wissenschaft und Forschung) nach Maßgabe einer konkreten Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zu begrenzen.
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die im Antrag vom 1. April 2021 erbetenen Auskünfte mit Ausnahme der Frage 8 zu erteilen und die jeweiligen Fragen unter Schwärzung personenbezogener Daten zu beantworten. Der Bescheid des Beklagten vom 29. April 2021 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 10 % und der Beklagte und die Beigeladene als Gesamtschuldner 90 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin 10 %. Im Übrigen hat die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zweckbestimmungsklausel des § 1 Abs. 1 LIFG (juris: InfFrG BW) ist unter dem Gesichtspunkt der "Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen" geeignet, den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (hier: über Tierversuche an Krähen) zum Schutz kollidierender Rechtsgüter (hier: Schutz der Freiheit von Wissenschaft und Forschung) nach Maßgabe einer konkreten Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zu begrenzen. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die im Antrag vom 1. April 2021 erbetenen Auskünfte mit Ausnahme der Frage 8 zu erteilen und die jeweiligen Fragen unter Schwärzung personenbezogener Daten zu beantworten. Der Bescheid des Beklagten vom 29. April 2021 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 10 % und der Beklagte und die Beigeladene als Gesamtschuldner 90 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin 10 %. Im Übrigen hat die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Über die Klage kann entschieden werden, auch wenn die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend oder vertreten war. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne diesen verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladungen ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO). I. Die zulässige Klage ist, soweit eine Beantwortung der im Antrag vom 1. April 2021 gestellten Frage 8 und die Erteilung entsprechender Auskünfte begehrt wird, unbegründet. Im Übrigen ist die Klage dagegen begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 29. April 2021 ist, soweit die Klägerin eine Beantwortung der in ihrem Antrag vom 1. April 2021 gestellten Frage 8 und die Erteilung der entsprechenden Auskünfte begehrt, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Soweit die Klägerin die Beantwortung und Erteilung von Auskünften hinsichtlich der übrigen Fragen begehrt, ist der streitgegenständliche Bescheid dagegen rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Beantwortung der von ihr im Antrag vom 1. April 2021 gestellten Fragen und Erteilung der erbetenen Auskünfte unter Schwärzung personenbezogener Daten mit Ausnahme der Frage 8 nach § 1 Abs. 2 LIFG (dazu 1.). Demgegenüber hat die Klägerin - insbesondere im Hinblick auf die Frage 8 - keinen entsprechenden Anspruch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 UVwG (dazu 2.) und gemäß Art. 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EMRK (dazu 3.). 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Beantwortung der von ihr im Antrag vom 1. April 2021 gestellten Fragen und Erteilung der erbetenen Auskünfte unter Schwärzung personenbezogener Daten mit Ausnahme der Frage 8 nach § 1 Abs. 2 LIFG. Die Klägerin ist hier gemäß § 3 Nr. 1 LIFG antragsberechtigt (dazu a.). Es handelt sich bei den zu beantwortenden Fragen und begehrten Auskünften um amtliche Informationen im Sinne des § 3 Nr. 3 LIFG (dazu b.). Ferner liegt auch keine abschließende Sonderregelung nach § 1 Abs. 3 LIFG vor (dazu c.). Auch ist die Bereichsausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG nicht einschlägig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift nicht vor (dazu d.). Ausschließlich hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Beantwortung der Frage 8 und der Erteilung der entsprechenden Auskünfte steht die Beschränkung der Zweckbestimmungsklausel des § 1 Abs. 1 LIFG entgegen (dazu e.). Der Beklagte ist ferner gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 LIFG zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt (dazu f.). Dem Anspruch der Klägerin steht nicht die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 10 LIFG entgegen (dazu g.). Selbiges gilt für den Schutz personenbezogener Daten nach § 5 Abs. 1 LIFG (dazu h.). a. Die Klägerin ist gemäß § 3 Nr. 1 LIFG antragsberechtigt. Es handelt sich bei ihr um eine Stiftung und damit um eine juristische Person des Privatrechts (§§ 80 ff. BGB). b. Auch handelt es sich bei den zu beantwortenden Fragen und begehrten Auskünften um amtliche Informationen im Sinne des § 3 Nr. 3 LIFG. Diese stellen nämlich bei dem Beklagten vorhandene und amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen dar, die beim Regierungspräsidium im Rahmen seiner Zuständigkeit für den Vollzug des TierSchG und der Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) vorliegen (§ 2 Nr. 2, § 3 TierSchZuVO). c. Ferner liegt auch keine abschließende Sonderregelung nach § 1 Abs. 3 LIFG vor. Sofern der Zugang zu amtlichen Informationen in anderen Rechtsvorschriften abschließend geregelt ist, gehen diese mit Ausnahme des § 29 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) dem allgemeinen Informationsanspruch des LIFG vor. Die Annahme einer ausschließlichen Anwendbarkeit anderer Informationszugangsregelungen setzt voraus, dass es sich um Rechtsnormen mit Außenwirkung handelt, deren Regelungsgegenstand mit dem des § 1 Abs. 2 LIFG abstrakt identisch ist. Darüber hinaus muss die verdrängende Norm abschließenden Charakter haben. Nur bei kumulativer Erfüllung dieser Voraussetzungen tritt das LIFG zurück. Die Tatbestandsvoraussetzung eines abstrakt identischen sachlichen Regelungsgegenstandes liegt vor, wenn Informationsrechte geregelt werden, die ausschließlich oder typischerweise - und nicht nur im Einzelfall - den Zugang zu amtlichen Informationen gestatten und die sich ausschließlich oder zumindest typischerweise - und nicht nur im Einzelfall - an nach dem LIFG Informationspflichtige richtet (vgl. Sicko in: Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, § 1 LIFG, Rn. 24 ff.). Ausgehend hiervon stellt die Regelung des § 41 Abs. 1 TierSchVersV entgegen den Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid keine abschließende Regelung im Sinne des § 1 Abs. 3 LIFG dar. Soweit die Kammer dies in der Vergangenheit anders entschieden hat (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 22.07.2020 - 8 K 9083/17 -, juris Rn. 28 ff.), hält sie an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest. Nach § 41 Abs. 1 TierSchVersV übermittelt die zuständige Behörde, d. h. hier das Regierungspräsidium (§ 3 TierSchZuVO), dem Bundesinstitut für Risikobewertung innerhalb von drei Monaten nach Erteilung einer Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes eine Zusammenfassung zu dem genehmigten Versuchsvorhaben zum Zwecke der Veröffentlichung durch das Bundesinstitut (Satz 1). In der Zusammenfassung sind auf der Grundlage der Angaben im Genehmigungsantrag die Zwecke sowie der zu erwartende Nutzen des Versuchsvorhabens, die zu erwartenden Schäden bei den zur Verwendung vorgesehenen Tieren, die Anzahl und die Art der zur Verwendung vorgesehenen Tiere und die Erfüllung der Anforderungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie des § 7a Abs. 2 Nummer 2, 4 und 5 des TierSchG darzustellen (Satz 2). Die Zusammenfassung darf keine einrichtungs- oder personenbezogenen Daten enthalten (Satz 3), und die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt (Satz 4). Das Bundesinstitut veröffentlicht gemäß § 41 Abs. 2 TierSchVersV die Zusammenfassung im Internet (Satz 1) und gibt die entsprechende Internetseite im Bundesanzeiger bekannt (Satz 2). Diese Vorschrift stellt keine abschließende Sonderregelung dar, die den allgemeinen Informationsanspruch hinsichtlich der hiervon betroffenen Informationen gemäß § 1 Abs. 3 LIFG sperrt (in diese Richtung gehend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2023 - 10 S 125/22 -, juris Rn. 44). Zunächst handelt es sich bei dem gemäß § 41 Abs. 2 TierSchVersV mit der Veröffentlichung der übermittelten Zusammenfassung betrauten Bundesinstitut für Risikobewertung nicht um eine nach dem LIFG informationspflichtige Stelle. Bundesbehörden sind in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 LIFG nicht genannt. § 41 Abs. 1 TierSchVersV hat auch keinen abschließenden Charakter. Die Norm setzt Unionsrecht in Gestalt der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (RL 2010/63/EU) um. Die Richtlinie bezweckt gerade die Schaffung von Transparenz (Erwägungsgrund 41). Indessen wird den Mitgliedstaaten hier nur verbindlich ein einheitliches Mindestmaß vorgegeben (vgl. Art. 43 RL 2010/63/EU). Es ist damit nicht ausgeschlossen, dass nationales Recht einen weitergehenden Informationsanspruch regelt. Gegen die Annahme eines abschließenden Charakters spricht hier entscheidend, dass eine - die Unterrichtung der allgemeinen Öffentlichkeit bezweckende - Veröffentlichung nur in stark reduziertem Umfang stattfindet. Sie beschränkt sich gemäß Art. 43 Abs. 3 RL 2010/63/EU und §§ 41 Abs. 1 Satz 2, 31 Abs. 2 TierSchVersV auf die sich aus dem Genehmigungsantrag speisende Zusammenfassung des genehmigten Versuchsvorhabens. Demgegenüber bezieht sich der Anspruch aus § 1 Abs. 2 LIFG auf den Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 3 Nr. 3 LIFG. Hiermit sind nach dem Wortlaut der Norm grundsätzlich sämtliche Informationen gemeint, die bei einer informationspflichtigen Stelle vorhanden sind. Eine Einschränkung findet insoweit nur gemäß den Vorschriften des § 1 Abs. 1 LIFG und der §§ 4 ff. LIFG statt. d. Weiterhin ist die Bereichsausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG nicht einschlägig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift nicht vor. Soweit die Kammer dies in der Vergangenheit anders entschieden hat (vgl. nur VG Sigmaringen, Urteil vom 17.11.2021 - 8 K 5171/19 -, juris Rn. 47 ff.), hält sie an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest und folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 25.10.2023 - 10 S 125/22 -, juris Rn. 47 ff.). Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG gilt das Gesetz nicht gegenüber den Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung, Hochschulen nach § 1 des Landeshochschulgesetzes, Schulen nach § 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg sowie Ausbildungs- und Prüfungsbehörden, soweit Forschung, Kunst, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen betroffen sind. Insoweit handelt es sich um eine Ausnahme vom Anwendungsbereich des LIFG, die sich nach ihrem Wortlaut nicht an das Regierungspräsidium richtet. Vielmehr sind hier nur Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung, Hochschulen, Schulen sowie Ausbildungs- und Prüfungsbehörden, soweit Forschung, Kunst, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen betroffen sind, genannt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2023 - 10 S 125/22 -, juris Rn. 49). Weiterhin liegen auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Norm nicht vor. Einer entsprechenden Analogie steht bereits entgegen, dass sowohl eine planwidrige Regelungslücke als auch eine vergleichbare Interessenlage nicht gegeben ist. Es entspricht dem gesetzgeberischen Willen, die Bereichsausnahmevorschriften des § 2 Abs. 3 LIFG nur auf die dort genannten Stellen zu beziehen. Die Regelung dient deren Schutz. Demgegenüber soll die Vorschrift gerade nicht dazu führen, dass die von ihr betroffenen Informationen unzugänglich sind, wenn diese bei anderen Stellen - wie hier beim Regierungspräsidium - vorhanden sind. Eine Ablehnung des Antrags kann in diesen Fällen allerdings gegebenenfalls aufgrund mangelnder Verfügungsbefugnis (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 LIFG) oder eines Ablehnungsgrundes nach §§ 4 ff. LIFG (vgl. hierzu LT-Drs. 15/7720 Seite 61) erfolgen. Ferner fehlt es auch an einer vergleichbaren Interessenlage. Während der beigeladenen Universität gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LHG in der Verbindung von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften obliegt, hat die Tätigkeit des Regierungspräsidiums im Grundsatz nur mittelbare und punktuelle Auswirkungen auf die Forschungstätigkeit der Beigeladenen. Dieses ist hier nämlich gemäß § 2 Nr. 2 TierSchZuVO lediglich Genehmigungsbehörde für Tierversuche nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TierSchG (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2023 - 10 S 125/22 -, juris Rn. 52). Nur in dieser Funktion werden dem Regierungspräsidium vorliegend Unterlagen zur Genehmigung vorgelegt. Sollten sich hier schützenswerte Inhalte befinden, verbleiben der Beigeladenen die im LIFG normierten Ablehnungsgründe oder die Zweckbestimmungsklausel des § 1 Abs. 1 LIFG. Nachdem die Bereichsausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG im vorliegenden Fall schon nicht einschlägig ist und es demzufolge für die Entscheidung auf ihre Gültigkeit nicht ankommt, war die Kammer auch nicht dazu gehalten, das Verfahren auszusetzen und nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beziehungsweise nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LV des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg einzuholen. e. Der von der Klägerin begehrten Beantwortung der Frage 8 und der Erteilung der entsprechenden Auskünfte steht die Beschränkung der Zweckbestimmungsklausel des § 1 Abs. 1 LIFG (dazu aa.) entgegen (dazu bb.). Demgegenüber kann diese Regelung der Beantwortung der übrigen in dem Antrag der Klägerin vom 1. April 2021 enthaltenen Fragen beziehungsweise der Erteilung entsprechender Auskünfte nicht entgegengehalten werden (dazu cc.). aa. Nach der Regelung des § 1 Abs. 1 LIFG ist Zweck des Gesetzes, unter Wahrung personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Bereits aus dem Wortlaut der Norm wird deutlich, dass neben dem Schutz personenbezogener Daten auch sonstige Interessen bei der Frage des Rechts auf Zugang zu Informationen zu berücksichtigen sind. Demzufolge steht der eingeräumte Informationsanspruch unter dem Vorbehalt der Wahrung sonstiger berechtigter Interessen, die ihn im Rahmen einer Abwägung beschränken können. Diese Einschätzung rechtfertigt sich auch bei systematischer Betrachtung der Norm. Die Regelung stellt den Zweck des LIFG an den Beginn des Gesetzes. Der Schutz personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen wird normsystematisch bereits vor dem Informationszugangsrecht genannt. Aus diesem Grund rechtfertigt sich die Schlussfolgerung, zum Schutz kollidierender Rechtsgüter den Umfang des Informationszugangs bereits aufgrund der Zweckbestimmungsklausel wieder zurückzunehmen (vgl. hierzu auch Sicko in: Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, § 1 LIFG, Rn. 13; dies offenlassend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2023 - 10 S 125/22 -, juris Rn. 48). Einer Beschränkung des Informationsanspruchs gegenüber dem Regierungspräsidium steht auch nicht die Bereichsausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG entgegen. Zwar ist ein Rückgriff auf die Zweckbestimmungsklausel des § 1 Abs. 1 LIFG ausgeschlossen, wenn der Gesetzgeber einen Bereich mit der beschränkten Bereichsausnahme positiv und abschließend geregelt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2023 - 10 S 125/22 -, juris Rn. 48). Die Bereichsausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG entbindet die Hochschulen in der Forschung und Lehre bereichsspezifisch von ihrer ansonsten bestehenden Informationspflicht. Die Vorschrift ist - wie dargestellt - aber nicht auf die Regierungspräsidien anwendbar und besagt deshalb nichts darüber, ob eine Genehmigungsbehörde im Einzelfall die Beantwortung einer Frage oder die Erteilung einer Auskunft mit Blick auf kollidierende Rechte, die konkret als höherrangig einzustufen sind, ablehnen kann. Eine Einschränkung des Informationsanspruchs durch die Zweckbestimmungsklausel des § 1 Abs. 1 LIFG kann auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten im Hinblick auf die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 20 Abs. 1 LV geboten sein. Die Wissenschaftsfreiheit ist auch ein Kommunikationsgrundrecht, das auch die Kommunikation von Forschungsergebnissen in der (Fach-)Öffentlichkeit betrifft. Geschützt ist demzufolge auch die "Weitergabe" von Forschungsergebnissen. In den Schutzbereich des Grundrechts fällt daher unter dem Gesichtspunkt der geschützten Publikationsfreiheit das Recht der Forschenden, nach eigener Beurteilung der Veröffentlichungsreife, des Veröffentlichungsorgans und des Veröffentlichungszeitpunktes darüber zu entscheiden, wissenschaftliche Erkenntnisse der Öffentlichkeit bzw. der "Scientific Community" zugänglich zu machen (vgl. nur Gärditz in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Werkstand: 106. EL Oktober 2024, Art. 5 Abs. 3 Rn. 111). Mithin geschützt sind die "Wahl des Ortes, des Zeitpunkts und der Modalitäten der Publikation". Dies dient auch dem Schutz vor der Ausforschung von Forschungsergebnissen. In diesen Schutzbereich wird durch die Erteilung von Auskünften und die Beantwortung der Fragen durch das Regierungspräsidium im Hinblick auf Forschungsdaten der Beigeladenen im Kontext zu Tierversuchen an Krähen eingriffen. Indessen ist aber zu berücksichtigen, dass die Freiheit von Forschung und Lehre verfassungsimmanenten Schranken unterliegt, zu denen auch der in Art. 20a GG genannte Tierschutz zählt. Der Tierschutz stellt mithin ein legitimes Eingriffsziel dar, welches eine Beschränkung der Wissenschaftsfreiheit unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit zu rechtfertigen geeignet ist (vgl. nur Gärditz in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Werkstand: 106. EL Oktober 2024, Art. 5 Abs. 3 Rn. 174). Bei der Umsetzung der Schutzgebote des Art. 20a GG besteht ein weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auch für den Tierschutz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.10.2010 - 2 BvF 1/07 -, juris Rn. 122). Es erschließt sich nicht, warum sich dies nicht auf die Informationsrechte der Öffentlichkeit in Bezug auf die Tätigkeit der Tierschutzaufsichtsbehörden erstrecken sollte (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2023 - 10 S 125/22 -, juris Rn. 58). bb. Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin keinen Anspruch gemäß § 1 Abs. 2 LIFG auf Beantwortung der Frage 8 und Erteilung der diesbezüglich begehrten Informationen. Dem steht das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit der Beigeladenen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 20 Abs. 1 LV entgegen, das dem Informationsanspruch als sonstiges berechtigtes Interesse über die Zweckbestimmungsklausel des § 1 Abs. 1 LIFG im Rahmen einer konkreten Abwägung der kollidierenden Verfassungsgüter Grenzen setzt. Die Klägerin begehrt mit ihrer in dem Antrag vom 1. April 2021 gestellten Frage 8 die Auskunft, welche Eingriffe an den Krähen im Rahmen der Tierversuche in einem Zeitraum von zehn Jahren konkret durchgeführt wurden. Die Beigeladene hat hiergegen in der mündlichen Verhandlung zu Recht eingewandt, dass die Geheimhaltung dieser Informationen für das Forschungsprojekt unerlässlich sei, weil hier sensible Forschungsdaten betroffen seien. Die Beigeladene hatte mit ihren Anträgen auf Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens nach § 8 Abs. 1 TierSchG ein durch das Regierungspräsidium vorgegebenes Antragsformular (Stand: Juli 2016) zu verwenden. Hinsichtlich der Eingriffe bei den Krähen war die Beigeladene nach Ziff. 2.4.4.1 des Antragsformulars gehalten, die praktische Durchführung aller Eingriffe und Behandlungen bezogen auf die jeweilige Versuchsgruppe in ihrer Art und Dauer und unter Berücksichtigung des Betäubungsverfahrens zu beschreiben. Auch war eine detaillierte Darstellung sämtlicher Maßnahmen mit zeitlichem Verlauf, gegebenenfalls anhand einer Zeitachse gefordert. Im Ergebnis wird hier der konkrete Versuchsaufbau des Forschers abgefragt. Eine Herausgabe dieser Informationen an die Klägerin wäre bei einer Beantwortung der Frage 8 durch das Regierungspräsidium grundsätzlich mitumfasst. Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass der betroffene Forscher durch eine Herausgabe der genannten Informationen wesentliche Elemente seiner Forschungstätigkeit preisgeben müsste. Dies würde eine Publikation seiner konkreten Forschungsmethoden ermöglichen, ohne dass der Forscher auf deren Zeitpunkt und Umfang noch Einfluss nehmen könnte. Dadurch würde nicht nur der Kern des Forschungsvorhabens, d. h. die Forschungsidee selbst, (ggf. sogar vorab) publik. Vielmehr könnten sich auch Dritte diese zu eigen machen, ohne dass der Forscher sie zum Gegenstand einer eigenen Publikation machen konnte. Die Forschung an den Krähen bezieht sich nach Auskunft der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung auf kognitive Leistungen. Die Tiere werden dabei grundtrainiert. Entscheidend ist die neuronale Verarbeitung der Informationen. Dabei werden in das Gehirn der Krähen auf eine spezifische Art und Weise Elektroden eingesetzt, um herauszufinden, wie ein Gehirn diese Informationen verarbeitet. Die Beigeladene hat überzeugend dargelegt, dass es sich bei den verlangten Detailinformationen um zentrale Elemente dieser Forschung handelt, bei denen durch eine Herausgabe die Gefahr der Kenntnisnahme durch Dritte besteht. Die in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende Klägerin hat dieser schlüssigen und gut nachvollziehbaren Argumentation nichts entgegengesetzt. Demzufolge überwiegt hier unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles der Schutz der Wissenschaftsfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 20 Abs. 1 LV in Gestalt der Publikationsfreiheit den in Art. 20a GG verankerten Tierschutz mit der Folge, dass dem Informationsanspruch ein sonstiges berechtigtes Interesse entgegensteht. cc. Demgegenüber kann die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 1 LV der Beantwortung der übrigen in dem Antrag der Klägerin vom 1. April 2021 enthaltenen Fragen beziehungsweise der Erteilung der entsprechenden Auskünfte nicht entgegengehalten werden. Die Beigeladene hat insoweit jenseits der Frage 8 ohnehin nur die Fragen 1, 2, 3, 7, 9, 10, 11 und 12 beanstandet. Im Übrigen ist von vornherein nicht erkennbar, welches konkrete Interesse der (um personenbezogene Daten geschwärzten) Auskunft entgegenstehen könnte. Einer Beantwortung der Fragen 1 bis 3 des Antrags der Klägerin steht die Wissenschaftsfreiheit nicht entgegen. Im Kern beziehen sich diese Fragen auf die Herkunft und die Anzahl der Krähen. Die Beigeladene beruft sich hier ohne Erfolg darauf, dass auch diese Informationen durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 20 Abs. 1 LV geschützt seien. Insoweit handelt es sich aber nur um einen geringfügigen Eingriff in das genannte Grundrecht. Es handelt sich nämlich lediglich um Rahmendaten, die teilweise auch nach § 41 Abs. 1 TierSchVersV veröffentlicht werden müssen. Die Beigeladene hat darüber hinaus nachvollziehbar ausgeführt, dass diese Daten vor allem für die Forschungsplanung in den Anfangsjahren von Bedeutung gewesen seien, als das Institut aufgebaut wurde und noch keine Zuchttiere zur Verfügung standen. Diese Phase ist längst abgeschlossen. Auch einer Beantwortung der Frage 7 steht die Wissenschaftsfreiheit nicht entgegen. Die Klägerin fragt hier nach dem Zweck der Tierversuche und begehrt damit erkennbar lediglich die Angaben in Ziff. 2.3.1 des Antragsformulars. Die dortigen Angaben beziehen sich auf den Zweck des Versuchsvorhabens, wie beispielsweise die Grundlagenforschung, die Vorbeugung, Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden bei Menschen und Tieren oder die Entwicklung und Herstellung von Arzneimitteln. Damit wird lediglich das Ziel angegeben, das mit den Tierversuchen erreicht werden soll. Auch hier werden keine Forschungsdaten oder -ergebnisse herausgegeben, deren Schutzwürdigkeit den Informationsanspruch überwiegt. Denn es handelt sich insoweit ebenfalls nur um abstrakte Daten, die teilweise auch nach § 41 Abs. 1 TierSchVersV veröffentlicht werden müssen. Eine Beantwortung der Frage 9 ist dem Regierungspräsidium nach dessen nachvollziehbaren Angaben nicht möglich, da ihm die Beigeladene diese Daten in den konkreten Anträgen nicht genannt hat und auch keine rückblickende Bewertung erfolgt ist. Damit verfügt der Beklagte über diese Information nicht, so dass die Frage mit einem entsprechenden Hinweis beantwortet werden kann. Ferner steht einer Beantwortung der Frage 10 ebenfalls nicht die Wissenschaftsfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 20 Abs. 1 LV entgegen; vielmehr überwiegt der Tierschutz nach Art. 20a GG. Die Klägerin fragt insoweit ausschließlich nach dem Schweregrad der Eingriffe gemäß Anhang VIII RL 2010/63/EU. Die Einstufung des Schweregrades folgt aus dem Antrag auf Genehmigung der Versuche (vgl. Ziff. 2.4.5. des Antragsformulars). Hier ist lediglich eine abstrakte Einstufung vorzunehmen. Weitere Daten fragt das Regierungspräsidium in diesem Kontext nach Angaben seines Vertreters in der mündlichen Verhandlung nicht ab, so dass allenfalls ein geringfügiger Eingriff in die Forschungsfreiheit zu erwarten ist. Schließlich steht die Wissenschaftsfreiheit auch der Beantwortung der Fragen 11 und 12 nicht entgegen. Insoweit überwiegt ebenfalls der Tierschutz nach Art. 20a GG. Auch hier werden keine schützenswerten Forschungsdaten oder -ergebnisse herausgegeben. Vielmehr beziehen sich die Fragen auf den Verbleib der Tiere nach dem Versuchsvorhaben und auf eine eventuelle Tötung im Anschluss daran. Es handelt sich insoweit ebenfalls nur um abstrakte Daten, die teilweise auch nach § 41 Abs. 1 TierSchVersV veröffentlicht werden müssen und teilweise dem Beklagten nicht vorliegen. f. Der Beklagte ist ferner gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 LIFG zur Verfügung über die be-gehrten Informationen berechtigt. Dem Regierungspräsidium steht insoweit die Verfügungsbefugnis zu. Die Informationen wurden nämlich von ihm selbst zur Erfüllung seiner tierschutzrechtlichen Aufgaben erhoben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2023 - 10 S 125/22 -, juris Rn. 60). g. Dem Anspruch der Klägerin auf Beantwortung der gestellten Fragen und Erteilung der begehrten Auskünfte steht nicht die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 10 LIFG entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann auf das im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang fortbestehende Interesse der geschützten Person an einer vertraulichen Behandlung bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information. Die Vorschrift bezweckt nach ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung im Gesetz den Schutz der informationspflichtigen Stelle selbst und ihrer Aufgabenwahrnehmung. Zudem ist mit ihr auch der Schutz von Informanten ("whistle blower") bezweckt (vgl. nur Debus in: ders., Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, § 4 LIFG, Rn. 104). Ein Informant muss vorliegend nicht geschützt werden, selbiges gilt für die informationspflichtige Stelle. Vielmehr hat das Regierungspräsidium die amtlichen Informationen von der Beigeladenen selbst im Zuge seiner nach §§ 2 Nr. 2, 3 TierSchZuVO bestehenden Zuständigkeit für die Genehmigung von Tierversuchen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TierSchG erhalten. h. Letztlich steht auch der Schutz personenbezogener Daten nach § 5 Abs. 1 LIFG dem Anspruch auf Zugang zu den beim Beklagten vorhandenen amtlichen Informationen nicht entgegen. Ausweislich des von der Klägerin gestellten Antrags bezieht sich der Anspruch auf Beantwortung der gestellten Fragen und Erteilung der begehrten Auskünfte unter Schwärzung personenbezogener Daten. Daher kann dem Informationsbegehren auch nicht der Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Abs. 1 LIFG entgegengehalten werden. Vorliegend ist nämlich nicht ersichtlich, dass dem Schutz dieser Daten durch Schwärzungen nicht hinreichend Rechnung getragen werden könnte. 2. Demgegenüber hat die Klägerin - insbesondere auch im Hinblick auf die Frage 8 - keinen Anspruch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 UVwG auf Beantwortung der von ihr im Antrag vom 1. April 2021 gestellten Fragen und Erteilung der erbetenen Auskünfte. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UVwG hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne von § 23 Abs. 1 UVwG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Umweltinformationen sind gemäß Art. 2 Nr. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (Umweltinformationsrichtlinie - RL 2003/4/EG) und gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 UVwG unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen. Tierschutzrechtliche Informationen gehören nicht dazu. Sie beziehen sich insbesondere nicht auf das Schutzgut der Artenvielfalt und ihrer Bestandteile, selbst wenn diese Begriffe - wie es geboten ist - weit ausgelegt werden (vgl. zu tierschutzrechtlichen Informationen nur BVerwG, Urteil vom 30.01.2020 - 10 C 11.19 -, juris Rn. 22, und zur gebotenen weiten Auslegung nur BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 - 4 C 13.07 -, juris Rn. 11; EuGH, Urteile vom 17.06.1998 - C-321/96 - [ECLI:EU:C:1998:300], - Rn. 19 und vom 12.06.2003 - C-316/01 - [ECLI:EU:C:2003:343], - Rn. 24). Eine andere Einschätzung lässt sich insbesondere auch nicht der Entstehungsgeschichte der RL 2003/4/EG entnehmen. Diese hat die Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt ersetzt, ohne dass damit eine Einschränkung ihres Anwendungsbereichs einhergehen sollte. Daraus mag zu folgern sein, dass jedenfalls gesicherte Schutzaspekte der alten Fassung die Auslegung der neuen Fassung bestimmen. Die Umweltinformationsrichtlinie a.F. enthielt in Art. 2 Buchst. a zu "Informationen über die Umwelt" statt des Begriffs "Artenvielfalt" das Merkmal "Tier- und Pflanzenwelt". Dies sollte nach verbreiteter Ansicht die gesamte Tier- und Pflanzenwelt einschließlich der Nutz- und Haustiere umfassen und wäre damit weiter als der Begriff der Artenvielfalt, sofern dieser nur auf den Schutz wildlebender Pflanzen und wildlebender Tiere bezogen wäre. Geschützt ist aber auch insoweit nur die Art als solche. Beim Artenschutz geht es um den Erhalt der Biodiversität, mithin insbesondere um den Schutz bedrohter Arten. Das hatte auch schon die alte Fassung der Umweltinformationsrichtlinie im Blick. In Gefangenschaft gehaltene Tiere sind daher nur erfasst, wenn es sich hierbei um bedrohte Arten handelt (vgl. nur BVerwG, 30.01.2020 - 10 C 11.19 -, juris Rn. 22; Bay. VGH, Urteil vom 24.05. 2011 - 22 B 10.1875 -, juris Rn. 17 ff.). Die von der Klägerin begehrten Informationen über Krähen, welche bei der Beigeladenen zu Tierversuchen eingesetzt werden, stellen keine Umweltinformation im Sinne dieser Vorschrift vor. Insbesondere geht es bei den hier in Rede stehenden Krähen erkennbar nicht um einen Artenschutz. Diese werden zwar in Gefangenschaft gehalten. Indessen handelt es sich nicht um eine bedrohte Art. Art. 2 Nr. 1 Buchst. b bis f RL 2003/4/EG und § 23 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 UVwG sind ebenfalls nicht einschlägig. 3. Schließlich hat die Klägerin - insbesondere im Hinblick auf die Frage 8 - keinen Anspruch auf Beantwortung der von ihr im Antrag vom 1. April 2021 gestellten Fragen und Erteilung der erbetenen Auskünfte nach dem allgemeinen Auskunftsanspruch gemäß Art. 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EMRK. Ein solcher Anspruch kommt nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn ein vergleichbarer Auskunftsanspruch nicht bereits durch das nationale Recht gewährleistet wird. Da im vorliegenden Fall aber, wie bereits dargelegt, dem Grunde nach ein Anspruch gemäß § 1 Abs. 2 LIFG besteht, bedarf es keines Rückgriffs auf einen Auskunftsanspruch unmittelbar aus Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK. Überdies sind die durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aufgestellten Voraussetzungen eines unmittelbar aus Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK abgeleiteten Auskunftsanspruchs (vgl. EGMR, Urteil vom 08.11.2016 - 18030/11 - juris) strenger als diejenigen des § 1 Abs. 2 LIFG. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bedarf es nämlich im Gegensatz zu den Regelungen des LIFG eines besonderen (öffentlichen) Interesses an der begehrten Information. Auch kann nach der Rechtsprechung des EGMR ein unmittelbarer Auskunftsanspruch aus Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK nur dann bestehen, wenn es sich bei dem Informationssuchenden um einen "öffentlichen Wachhund" handelt, dessen Tätigkeiten sich auf Angelegenheiten öffentlichen Interesses beziehen. Da die Voraussetzungen des allgemeinen Anspruchs auf Zugangs zu amtlichen Informationen somit gemäß § 1 Abs. 2 LIFG weniger streng ausgestaltet sind, scheidet ein Anspruch unmittelbar aus Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK aus. Aus diesem Grund bedarf die Frage, ob der Klägerin vorliegend (auch) ein sich unmittelbar aus Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK ergebendes Auskunftsrecht zusteht und sie insbesondere die Rolle eines "öffentlichen Wachhundes" einnimmt, letztlich keiner weitergehenden Prüfung. Im Übrigen wäre einem derartigen Anspruch die ebenso von Art. 10 EMRK geschützte Freiheit der Publikation von Forschungsergebnissen (vgl. Karpenstein/Mayer, EMRK, 3. Auflage 2022, Art. 10 Rn. 24) entgegenzuhalten. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem gegenseitigen Obsiegen und Unterliegen. Der Beigeladenen waren neben dem Beklagten als Gesamtschuldner 90 % der Kosten aufzuerlegen, da sie einen Sachantrag gestellt hat und mit diesem insoweit unterlegen ist. Soweit die Beigeladene obsiegt hat, hat die Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§§ 154, 162 Abs. 3 VwGO). III. Die Berufung war nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erteilung verschiedener Informationen über Tierversuche bei der Beigeladenen. Die Klägerin ist eine gemeinnützige Stiftung, deren Zweck die Förderung des Tierschutzes ist. Mit Schreiben vom 1. April 2021 beantragte sie bei dem Beklagten die Beantwortung von insgesamt 13 Fragen, die Tierversuche an Krähen betreffen: 1. Welcher Herkunft sind die Krähen, die von Herrn Prof. Dr. A.N. vom Institut für Neurobiologie der Universität xxx in den vergangenen zehn Jahren für Tierversuche eingesetzt wurden, wie beispielsweise jene Versuche, über deren Ergebnisse die Universität in ihrer Pressemitteilung vom 24.09.2020 berichtete (vgl. xxx)? 2. Wie viele Krähen wurden für Tierversuche an der Universität xxx in den vergangenen zehn Jahren insgesamt eingesetzt? Alternativ: Für wie viele Krähen wurden Genehmigungen für Tierversuche an der Universität xxx in den vergangen zehn Jahren gemäß § 8 Abs. 1 TierSchG beantragt und bewilligt? 3. Handelte es sich bei diesen in den letzten zehn Jahren an der Universität xxx durchgeführten Tierversuchen an Krähen um Tiere aus Zuchthaltung, um wildlebende Tiere, um herrenlose oder verwilderte Tiere, um kranke Tiere, um Tiere aus Zoos oder aus Privathaltung? Bitte schlüsseln Sie diese Information für sämtliche Krähen auf, die für Tierversuche in dem genannten Zeitraum verwendet wurden. 4. Welche Angaben wurden in den jeweiligen Antragsformularen für Genehmigungen von Tierversuchsvorhaben unter dem Punkt "2.3.8.4. Herkunft der Tiere" hinsichtlich der Krähen im besagten Zeitraum auf die folgende Frage gemacht: "Aus welcher/welchen Zucht/Zuchten (Name und Anschrift) stammen die Tiere?" 5. Wurden im Rahmen dieser Anträge unter dem Punkt "2.3.8.4. Herkunft der Tiere" Anträge auf Zulassung einer Ausnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 21 Abs. 1 Satz 2 TierSchVersV gestellt? Wenn ja, nach welcher der genannten Normen konkret und mit welchen Erläuterungen? Wurden derartige Anträge aus Ausnahmen zumindest teilweise positiv beschieden? Wenn ja, nach welcher der genannten Normen konkret? 6. Wurden im besagten Zeitraum für Tierversuche an der Universität xxx Krähen vom xxx-Vogelschutzzentrum xxx (xxx) zur Verfügung gestellt bzw. aus dieser Institution bezogen? Wenn ja, wie viele Krähen und zu welchen Zeitpunkten? 7. Mit welchem Zweck im Sinne des § 7a Abs. 1 TierSchG wurden die Tierversuche an der Universität xxx an Krähen in den vergangenen zehn Jahren jeweils durchgeführt? 8. Welche Angriffe wurden an den Krähen im Rahmen der Tierversuche im vorbenannten Zeitraum konkret durchgeführt? 9. Mit welcher Belastung (Intensität und Dauer von Schmerzen, Leiden oder Schäden) gingen die Tierversuche im vorbenannten Zeitraum an den Krähen einher? 10. Mit welchem Schweregrad gemäß Anh. VIII der RL 2010/63/EU wurden die Tierversuche an den Krähen an der Universität xxx im vorbenannten Zeitraum eingestuft? 11. Wo sind die Krähen nach Abschluss der jeweiligen Tierversuche geblieben? 12. Wie viele Krähen sind nach Abschluss der jeweiligen Tierversuche getötet worden? 13. Liegen dem Regierungspräsidium xxx Anträge auf Genehmigungen für zukünftige Tierversuche an Krähen nach § 8 Abs. 1 TierSchG seitens der Universität xxx vor? Wenn ja, welcher Herkunft sind diese Krähen (vgl. Punkt "2.3.8.4 Herkunft der Tiere" auf dem Antragsformular)? Mit Bescheid vom 29. April 2021 - zugestellt der Klägerin am 4. Mai 2021 - lehnte der Beklagte den Antrag auf Informationszugang ab. Das LIFG finde gemäß dessen § 1 Abs. 3 keine Anwendung, sofern der Zugang zu amtlichen Informationen in anderen Rechtsvorschriften abschließend geregelt sei. Vorliegend regele § 41 TierSchVersV abschließend und umfassend die Art und den Umfang des Zugangs zu Informationen, die Tierversuche beträfen. Selbst wenn man die Anwendung des LIFG bejahen sollte, stehe dem Anspruch auf Informationszugang jedenfalls § 4 Abs. 1 Nr. 10 LIFG entgegen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien vorliegend erfüllt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat am 2. Juni 2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass es vorliegend auch um die unionsrechtliche Verträglichkeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2020 (- 10 C 11.19 -) gehe, in dem der "Umweltbegriff" im unbestimmten Rechtsbegriff der "Umweltinformation" im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG schlicht unzutreffend ausgelegt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in diesem Urteil fehlerhaft entschieden, dass tierschutzrechtliche Informationen keine Umweltinformationen darstellten. Neben den der Klägerin zustehenden kodifizierten Ansprüchen auf Zugang zu den begehrten Akten lasse sich hier ein Auskunftsrecht jedenfalls subsidiär auch aus Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK ableiten. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich (sachdienlich ausgelegt), den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die im Antrag vom 1. April 2021 erbetenen Auskünfte zu erteilen und die diesbezüglichen Fragen unter Schwärzung personenbezogener Daten zu beantworten, und den Bescheid des Beklagten vom 29. April 2021 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft er sich darauf, dass der Klägerin kein Anspruch nach dem UVwG zustehe. Die Klägerin könne einen Anspruch ferner auch nicht auf das LIFG stützen. Das Gesetz sei hier nicht anwendbar. Dieses werde durch die spezielle Regelung des § 41 TierSchVersV verdrängt. Aus Artikel 10 EMRK ergebe sich nach der Rechtsprechung des EGMR zwar ein Recht auf Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen, jedoch kein umfassender Anspruch auf Zugang zu nicht öffentlichen amtlichen Informationen. Allenfalls in Ausnahmefällen könne sich, insbesondere für Vertreter der Presse, ein Anspruch auf Informationszugang ergeben, wenn der Informationszugang vollstreckbar zugesprochen worden sei oder wenn dies für die Ausübung der Rechte nach Art. 10 EMRK unabdingbar sei. Das Gericht hat mit Beschluss vom 9. November 2022 die Universität T. gemäß § 65 Abs. 1 VwGO zu dem Verfahren beigeladen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht die Beigeladene geltend, dass das UVwG und das LIFG aufgrund der Subsidiaritätsklauseln in § 1 Abs. 3 UVwG und in § 1 Abs. 3 LIFG nicht anwendbar seien. Diese Informationszugangsansprüche träten hier hinter die Informationspflicht in § 41 TierSchVersV zurück. In der Regelung werde abschließend positiv geregelt, welche Informationen die Genehmigungsbehörden an welche Adressaten gewähren müssten. Selbst wenn man die Anwendung der Subsidiaritätsklausel hier verneinen wollte, sei die Anwendbarkeit des LIFG jedenfalls durch die Wissenschaftsklausel in § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG gesperrt. Die Regelung finde nach zutreffender Auffassung nicht nur im Falle des Informationszugangsbegehrens unmittelbar bei der Hochschule selbst Anwendung, sondern auch dann, wenn der Aufgabenbereich der Hochschule durch Informationsbegehren gegenüber anderen Behörden beeinträchtigt werde. Die zu eng formulierte Bereichsausnahmevorschrift aus § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG sei verfassungsrechtlich mit Blick auf den Schutz der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 20 Abs. 1 LV bedenklich. Vor diesem Hintergrund werde eine Vorlage an den Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg angeregt. Es sei eine verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG geboten. Die Bereichsausnahmevorschrift müsse dementsprechend dahingehend verstanden werden, dass sie sich auch auf die bei den Tierschutzbehörden vorhandene Informationen erstrecke, die im Zusammenhang zur Wissenschaft und Forschung stünden. Die von der Klägerin begehrten Informationen und Aktenbestände zu den von der Beigeladenen durchgeführten oder auch für die Zukunft beantragten Tierversuchen fielen unter den Schutzbereich der Wissenschafts- und Forschungsfreiheit und seien verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 20 1 LV geschützt. Unabhängig von den verfassungsrechtlichen Bedenken an der Bereichsausnahmevorschrift müsse dem Informationszugangsanspruch jedenfalls der ungeschriebene Ausschlusstatbestand der Forschungsfreiheit als verfassungsunmittelbarer öffentlicher Belang entgegenstehen. Neben diesen verfassungsrechtlichen Bedenken sei auch darauf hinzuweisen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Oktober 2023 (- 10 S 125/22 -) nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar sei. In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs gehe es um die Durchführung von Tierversuchen in Lehrveranstaltungen. Wie der Senat richtigerweise ausführe, lasse sich die Gestaltung des Lehrprogramms und damit auch die Durchführung von Tierversuchen in Lehrveranstaltungen auch aus öffentlich zugänglichen Quellen entnehmen und sei jedenfalls der Studierendenschaft als Zielgruppe und gleichzeitig einer breiten Öffentlichkeit bekannt. Anders liege es hier. Bei den von der Klägerin geltend gemachten Informationszugangsansprüchen gehe es nicht um Auskünfte, die Lehrversuche beträfen, sondern um generelle Informationsansprüche nach dem LIFG, die gezielte Forschungsprojekte der Beigeladenen beträfen. Dadurch bestehe eine gesteigerte verfassungsrechtliche Relevanz für die Wissenschafts- und Forschungsfreiheit der Beigeladenen. Jedenfalls stünden dem Informationszugang sowohl nach dem UVwG als auch nach dem LIFG Ausnahmetatbestände entgegen, die die Ablehnung des Antrags durch den Beklagten ebenfalls rechtfertigten. Dem Informationszugang nach dem UVwG stehe zunächst § 28 Abs. 2 Halbs. 1 Nr. 2 UVwG entgegen. Demjenigen nach dem LIFG stehe § 4 Nr. 10 LIFG entgegen. Weiterhin stehe dem Begehren sowohl nach dem UVwG als auch dem LIFG der Schutz der Wissenschafts- und Forschungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG als verfassungsunmittelbarer Belang entgegen. Schließlich bestehe auch kein Anspruch nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK. Im Hinblick auf Art. 10 Abs. 2 EMRK, wonach der Informationsanspruch durch innerstaatliche Regelungen zum Schutz öffentlicher und privater Interessen eingeschränkt werden könne, sei nämlich von einem Gleichlauf zu den nach nationalem Recht zu prüfenden Informationsfreiheitsansprüchen auszugehen. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Grenzen des Zugangsanspruchs. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt verwiesen. Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Beklagten (1 Heft) vor. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hierauf wird ergänzend Bezug genommen.