OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 K 1784/21

VG Karlsruhe 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2025:0926.8K1784.21.00
3Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Auf Antrag der Klägerin wird der Tatbestand des Urteils vom 9. Mai 2025 - 8 K 1784/21 - dahingehend berichtigt dass der auf Seite 2 zitierte Link "xxx" ersetzt wird durch "xxx" dass die auf Seite 3 wiedergegebene Frage 8 "Welche Angriffe wurden an den Krähen im Rahmen der Tierversuche im vorbenannten Zeitraum konkret durchgeführt?" ersetzt wird durch "Welche Eingriffe wurden an den Krähen im Rahmen der Tierversuche im vorbenannten Zeitraum konkret durchgeführt?" und dass die auf Seite 3 wiedergegebene Frage 11 "Wo sind die Krähen nach Abschluss der jeweiligen Tierversuche geblieben?" ersetzt wird durch "Wo sind die Krähen nach Abschluss der jeweiligen Tierversuche verblieben?"
Entscheidungsgründe
Auf Antrag der Klägerin wird der Tatbestand des Urteils vom 9. Mai 2025 - 8 K 1784/21 - dahingehend berichtigt dass der auf Seite 2 zitierte Link "xxx" ersetzt wird durch "xxx" dass die auf Seite 3 wiedergegebene Frage 8 "Welche Angriffe wurden an den Krähen im Rahmen der Tierversuche im vorbenannten Zeitraum konkret durchgeführt?" ersetzt wird durch "Welche Eingriffe wurden an den Krähen im Rahmen der Tierversuche im vorbenannten Zeitraum konkret durchgeführt?" und dass die auf Seite 3 wiedergegebene Frage 11 "Wo sind die Krähen nach Abschluss der jeweiligen Tierversuche geblieben?" ersetzt wird durch "Wo sind die Krähen nach Abschluss der jeweiligen Tierversuche verblieben?" Der Antrag des Klägers vom 18. August 2025 auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 9. Mai 2025 - 8 K 1784/21 - hat Erfolg. Über den Antrag entscheidet das Gericht nach Aktenlage ohne Beweisaufnahme durch Beschluss (§ 119 Abs. 2 Satz 1 VwGO; vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.03.2014 - 8 C 16/12 - juris Rn. 5), aber ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (BVerwG, Urteil vom 26.06.1986 - 2 CB 5/85 -, juris Rn. 13). Der Berichtigungsantrag der Klägerin vom 18. August 2025 ist fristgerecht, d. h. innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils vom 9. Mai 2025 (hier: 7. August 2025) gestellt worden und damit zulässig. Der Antrag der Klägerin, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. Mai 2025 - 8 K 1784/21 - hinsichtlich des von ihr gestellten Antrags ist auch begründet. Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann nach § 119 Abs. 1 VwGO die Berichtigung des Urteils beantragt werden. So liegt der Fall hier. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO).