Urteil
9 K 89/22
VG Sigmaringen 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSIGMA:2024:0418.9K89.22.00
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Leitsätze
Ein Bebauungsplan ist nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, wenn für die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Plangebiets städtebaulich nachvollziehbare Gründe fehlen und die Abgrenzung des Plangebiets willkürlich erscheint.(Rn.44)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Entscheidung des Landratsamts Reutlingen vom xx.xx.2019 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom xx.xx.2021 verpflichtet, den Klägern die am xx.xx.2018 beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene zu gleichen Teilen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Bebauungsplan ist nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, wenn für die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Plangebiets städtebaulich nachvollziehbare Gründe fehlen und die Abgrenzung des Plangebiets willkürlich erscheint.(Rn.44) Der Beklagte wird unter Aufhebung der Entscheidung des Landratsamts Reutlingen vom xx.xx.2019 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom xx.xx.2021 verpflichtet, den Klägern die am xx.xx.2018 beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene zu gleichen Teilen. I. Die Klage hat im Hauptantrag Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung der am 26.04.2018 beantragten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die ablehnende Entscheidung des Landratsamts Reutlingen vom 15.07.2019 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 21.12.2021 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Anspruchsgrundlage ist § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO. Nach dieser Vorschrift ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Der Maßstab für die Beurteilung der - hier allein streitigen - bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ergibt sich aus § 34 Abs. 1 BauGB (nachfolgend unter 2.), weil sich der im Rahmen einer Inzidentkontrolle zu überprüfende Bebauungsplan „M.straße“ als unwirksam erweist (nachfolgend unter 1.). 1. Der Bebauungsplan ist unwirksam. Der für die hier beantragte Baugenehmigung maßgebliche Bebauungsplan ist inzident auf seine Wirksamkeit zu überprüfen. Keine Rolle spielt dabei, dass die für die Normenkontrolle geltende Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO mit Blick auf den zum 06.05.2022 in Kraft getretenen Bebauungsplan abgelaufen und auch Mängel im Sinne von § 215 Abs. 1 BauGB nicht innerhalb der Jahresfrist gerügt worden sind. Denn bei sogenannten Ewigkeitsfehlern, insbesondere Verstößen gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB), besteht stets die Möglichkeit einer inzidenten Verwerfung durch die Verwaltungsgerichte (st. Rspr., vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2023 - 8 C 11093/22.OVG -, juris Rn. 63; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.09.2022 - 15 ZB 21.2855 -, juris Rn. 16). Ein solcher Ewigkeitsfehler liegt hier vor. Der Bebauungsplan scheitert an der fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB. a) Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne der Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Auch hinsichtlich der Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans ist die Gemeinde grundsätzlich frei. Dieses Ermessen findet jedoch seine Schranke in dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung. Eine Planung ist nur gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept vernünftigerweise geboten erscheint. Nicht erforderlich sind Pläne, die nicht dem wahren Willen der Gemeinde entsprechen, bei denen also zwischen Planungswillen und Planungsinhalt eine Diskrepanz besteht, sowie Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren oder der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Auch Pläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen und die daher die Aufgabe einer verbindlichen Bauleitplanung nicht erfüllen können, sind nicht erforderlich. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine strikt bindende Schranke, die grobe und offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt (st. Rspr., vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 10.09.2015 - 4 CN 8.14 - BVerwGE 153, 16, juris Rn. 11 f. m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.02.2024 - 5 S 869/22 -, juris Rn. 55 m.w.N.). Auch bei der Festsetzung der Grenzen eines Plangebiets ist das Planungsermessen der Gemeinde eingeschränkt. Der Bebauungsplan darf mit seinem räumlichen Geltungsbereich nicht weiterreichen, als dies nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist. Ein Plan, der städtebauliche Unordnung oder Gemengelagen schafft, entspricht nicht dem Gesetz. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995 - 4 NB 23/94 -, juris Rn. 12 ff.) b) Hieran gemessen ist der Bebauungsplan nicht erforderlich. Aus Sicht der Kammer fehlen vernünftige städtebauliche Gründe für die hier gewählte Überplanung der an der M.straße liegenden Flurstücke. Die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs, der sowohl die nördliche als auch die südliche Straßenseite der M.straße erfasst, ist in Anbetracht des dem gemeindlichen Planungskonzept zugrundeliegenden Planungswillens (nachfolgend unter ab)) und der vorhandenen Bebauung beider Straßenseiten (nachfolgend unter bb)) nach dem vom Gericht im Rahmen des Augenscheins gewonnenen Eindruck inkonsistent und nicht nachvollziehbar. Der Bebauungsplan verletzt damit das Gebot der städtebaulichen Rechtfertigung. aa) Zentrales Ziel der Planung ist nach dem amtlich dokumentierten Willen der Beigeladenen (vgl. neben der amtlichen Begründung des Bebauungsplans auch die Drucksachen 36/2022, 6/2022, 125/2021) die Gewährleistung einer „verträglichen und dem Ortsbild sowie der Topographie angepassten und angemessenen Straßenabwicklung“. Die Grundstücke im Plangebiet „liegen innerhalb eines geschlossenen Straßenzugs an der M.straße und übernehmen in diesem Bereich eine ortsbildprägende Funktion“. Weil die „sehr großzügigen Grundstücksflächen eine große Palette unterschiedlicher Vorhaben ermöglichen“, sei - auch mit Blick auf den Bauantrag der Kläger - eine „negative und unerwünschte Veränderung des Gebietscharakters“ zu befürchten. Es solle eine „maßvolle Nachverdichtung“ und „eine nachhaltige Weiterentwicklung des Ortsbildes“ sichergestellt werden. Der „Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans [umfasse] die Straßenzüge beidseits der M.straße, um diese für die künftige Entwicklung sinnvoll zu überplanen“. Es gehe „nicht nur um die Überplanung des Grundstücks M.straße xx, sondern eines Quartiers“. Die Festlegung der maximalen Höhenentwicklung nordwestlich der M.straße habe das „Ziel der Sicherstellung einer angemessenen und dem Bestand sowie der Topographie und dem Straßenverlauf angepassten Straßenabwicklung“, wobei „gleichzeitig noch genügend Spielräume für eine angemessene und akzeptable bauliche Nutzung der Grundstücke“ belassen werden. „Für die südöstlich der M.straße gelegenen Grundstücke ist festzuhalten, dass die dort bestehenden Gebäude insgesamt deutlich niedriger sind, als die auf der gegenüberliegenden Straßenseite (…). Lediglich das Gebäude in der J.straße xx stellt einen Ausreißer nach oben dar. Trotz der niedrigen Bestandsbebauung auf dieser Straßenseite ist vorgesehen, hier eine höhere zulässige Trauf- und Firsthöhe, korrespondierend mit den Festsetzungen auf der gegenüberliegenden Straßenseite, festzusetzen“. Die Festsetzung der Traufhöhe werde „beidseits der M.straße bewusst höher festgelegt, um eine Nachverdichtung und eine Erhöhung der nutzbaren Raumhöhe (…) zu ermöglichen“. Alle Grundstücke im Plangebiet „profitieren (…) von den künftigen Höhenfestlegungen“. „Die Bebaubarkeit der Grundstücke wird daher nicht eingeschränkt, sondern unter Vermeidung von Fehlentwicklungen erweitert (…)“. So werde für das gesamte Plangebiet „ein einheitlicheres Straßenbild auf beiden Straßenseiten erreicht und sichergestellt. Die Höhenfestsetzungen schaffen so einen Ausgleich zwischen den städtebaulichen Interessen einer angemessenen und harmonischen Gesamtabwicklung sowie einer in ausreichendem und zeitgemäßen Umfang ermöglichten Nachverdichtung“. Insgesamt erreiche der „Bebauungsplan daher einen angemessenen Ausgleich zwischen einer maßvollen und gleichzeitig wirkungsvollen Nachverdichtung sowie dem Planungsziel einer angemessenen und der Topographie sowie dem Straßenverlauf angepassten Abwicklung“. bb) Diese Planungsziele sind mit Blick auf die tatsächliche - und im Übrigen überwiegend (mit Ausnahme des sich aktuell im Rohbau befindlichen Wohngebäudes in der M.straße xx) bereits seit langem abgeschlossene - Bebauung der nördlichen und südlichen Straßenseite der M.straße widersprüchlich. Dabei erscheint die Festlegung des Plangebiets gerade nach Einnahme des Augenscheins zufällig. Die örtlichen Gegebenheiten werden durch die Zusammenlegung von Nord- und Südseite der M.straße in einem einzigen Baugebiet verkannt. Bei richtiger Betrachtung liegen vielmehr zwei unterschiedliche Baugebiete vor. Nach den im Rahmen des Augenscheins gewonnenen Feststellungen stellt sich die Bebauung der nördlichen und südlichen M.straße wie folgt dar: Prägend für die Wohngebäude südlich der M.straße sind neben der im Vergleich zur Nordseite deutlich niedrigeren Firsthöhe auch die überwiegend einheitliche Ausrichtung der Giebel in Nord-Süd-Richtung, der einheitliche Dachkantenverlauf, die einheitliche Dachneigung, die Abwesenheit von Dachgauben sowie die - mit Ausnahme des Eckgrundstücks J.straße xx - nur eineinhalbgeschossige Bebauung. Gesamtbetrachtend folgt diese Bebauung einem Konzept, das für die Kammer harmonisch und in sich geschlossen wirkt. Mit Ausnahme des aktuell errichteten Wohngebäudes in der M.straße 16 erfolgte die Bebauung südlich der M.straße - wie im Übrigen auch nördlich der M.straße - noch vor Inkrafttreten des hier streitigen Bebauungsplans. Eine solche einheitliche Prägung fehlt der nördlichen M.straße und den an sie angrenzenden Grundstücke J.straße xx sowie J.straße xx und xx. Der nördliche Teil der M.straße zeichnet sich hinsichtlich der Position der Wohngebäude auf den jeweiligen Grundstücken, der Dachausrichtung, der First- respektive Traufhöhe, der Anzahl der Vollgeschosse sowie der unterschiedlichen Gestaltung der Dachgauben und Balkone durch eine Bebauung aus, die für sich - und unter Berücksichtigung der im Vergleich zur südlichen M.straße größeren Grundstücksflächen - betrachtet zwar heterogen, aber in sich konsistent wirkt. Der südliche und der nördliche Teil wirken wie zwei eigenständige Baugebiete, die jeweils separaten Regelungskonzept zu folgen scheinen. Die zwischen der nördlichen und südlichen Straßenseite verlaufende M.straße (Flst. Nr. xx) verstärkt den gewonnenen Eindruck zweier isolierter Baugebiete noch. Die M.straße trennt diese wie eine natürliche Grenze. Der M.straße (Flst. Nr. xx) selbst kommt dabei eine Art Zäsurwirkung zu. Dass es sich um eine kleine Wohnstraße handelt, ändert hieran nichts. Bei isolierter Betrachtung wirkt die Bebauung jeder Straßenseite in sich einheitlich gewachsen, harmonisch und städtebaulich schlüssig. Bei einer Gesamtbetrachtung beider Straßenseiten wird dieses städtebauliche Bild aber gestört. Es erschiene dann als ein anorganisches und inkohärentes Baugebiet. Gerade die nach dem Bebauungsplan mögliche und nach dem Planungskonzept der Beigeladenen maßgebliche Festsetzung einer einheitlichen Frist- und Traufhöhe mit dem Ziel einer einheitlichen Höhenentwicklung würde die organisch gewachsene Prägung der südlichen Bebauung der M.straße aufsprengen. Wenn der maßgebliche positive Planungsgrund in der Ordnung der Höhenentwicklung in Gestalt einer einheitlichen Gebäudehöhe liegt, so vermag dies allenfalls mit Blick auf die nördliche M.straße zu überzeugen. Denn hier finden sich die gewählten Höhenfestsetzungen in der Bestandsbebauung im Ansatz wieder. Für die Hinzunahme der südlichen M.straße in das Plangebiet ist der vorgebliche Planungsgrund der geordneten Höhenentwicklung jedoch nicht nachvollziehbar. Denn eine Firsthöhe von 11 Meter respektive eine Traufhöhe von 7 Meter findet sich hier - im Unterschied zur anderen Straßenseite - nicht nur nicht wieder. Ein Gebäude mit einer solchen Frist- oder Traufhöhe wirkte im Bereich der Südseite wie ein Fremdkörper und widerspräche der aktuell harmonischen Höhenabwicklung dieser Straßenseite, weil sie nicht zur Vereinheitlichung dieses Gebiets führte, sondern organisch Gewachsenes aufsprengte und eine negative Gestaltung dieses Gebiets bewirkte. Solche - weit oberhalb der bisherigen liegende - Höhenfestsetzungen in einem gewachsenen und in der Bebauung weitestgehend abgeschlossenen Baugebiet sind städtebaulich nicht sinnvoll. Überzeugende Gründe hierfür sieht die Kammer nicht. Insbesondere überzeugt nicht die weitere Begründung der Beigeladenen, durch die nunmehr mögliche Nachverdichtung werde eine harmonische Gesamtentwicklung gefördert. Vielmehr ist - wie dargelegt - das Gegenteil der Fall. Dies hat die Beigeladene ursprünglich wohl auch so gesehen. Hierfür spricht, das sie zunächst beabsichtigte, das Plangebiet allein auf die nördliche M.straße zu beschränken (vgl. Drucksache 147/2018 vom 11.10.2018). Die Hinzunahme der südlichen Straßenseite nach Aussprache im Gemeinderat ist nach den vorgelegten Sitzungsprotokollen ohne nähere sachliche Begründung erfolgt. Dieser bereits beim „Einstieg“ in die Planung entstandene Fehler hinsichtlich der Abgrenzung des Plangebiets entzieht den weiteren Planungs- und Gestaltungsüberlegungen letztlich ihre Grundlage. Schließlich hat auch der Beklagte die Beigeladene im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplans auf Bedenken hinsichtlich der Abgrenzung des Plangebiets hingewiesen (vgl. die Stellungnahme des Kreisbauamtsleiters vom 06.12.2021). Vor diesem Hintergrund kann die Kammer offenlassen, ob neben dem objektiven Fehlen der städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB auch eine reine Negativplanung respektive ein subjektiver Verhinderungswille der Beigeladenen hinsichtlich des klägerischen Bauvorhabens vorlag. Die E-Mail des Bauamtsleiters der Beigeladenen an den Kreisbauamtsleiter des Beklagten vom 09.10.2018 mag ein Indiz hierfür sein, ebenso wie die „bewusste“ Festsetzung der Traufhöhe auf 7 Meter, die das Vorhaben der Kläger gerade so nicht mehr erfüllt. Entscheiden braucht die Kammer dies vorliegend aber nicht. 2. Dem Vorhaben stehen hinsichtlich des - hier hinsichtlich der Traufhöhe allein streitigen - Maßes keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Es fügt sich zur Überzeugung der Kammer nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. a) Der Maßstab für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens folgt aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Liegt ein Vorhaben - wie hier - nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (vgl. § 30 BauGB), ist es innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (Satz 1). Für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung sind die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung zueinander in Beziehung zu setzen. Der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung ist in der Regel enger zu begrenzen als bei der Ermittlung des Gebietscharakters. Gebäude prägen ihre Umgebung nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren im Sinne des § 16 Abs. 2 BauNVO, sondern erzielen ihre optische maßstabbildende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild. Es ist kumulierend auf die absolute Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe abzustellen. Die Übereinstimmung von Vorhaben und Referenzobjekten nur in einem Maßfaktor genügt nicht, weil sie dazu führen könnte, dass durch eine Kombination von Bestimmungsgrößen, die einzelnen Gebäude in der näheren Umgebung jeweils separat entnommen werden, Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension kein Vorbild in der näheren Umgebung haben. Dies widerspräche der planersetzenden Funktion des § 34 Abs. 1 BauGB, eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.12.2016 - 4 C. 7.15 - juris Rn. 20 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2024 - 14 S 1655/23 -, juris Rn. 38 m.w.N.). b) Hieran gemessen hält sich das Vorhaben der Kläger innerhalb des Rahmens seiner näheren Umgebung. Nach der Inaugenscheinnahme durch das Gericht kommt - ausgehend von den genannten Abgrenzungskriterien - nur die Bebauung auf der nördlichen Seite der M.straße als maßstabsbildend in Betracht, wobei die nähere Umgebung in nördlicher Richtung jedenfalls bis zu den an das Grundstück der Kläger angrenzenden Grundstücke der J.- und J.straße reicht. Maßstäblich ist danach die Bebauung auf den Grundstücken J.straße xx (Flst.Nr. xx), M.straße xx (Flst.Nr. xx), Johannesstraße 22 (Flst.Nr. xx), J.straße xx (Flst.Nr. xx), J.straße xx (Flst.Nr. xx) und J.straße xx (Flst.Nr. xx). Die hier relevanten Bezugsgrößen (d.h. Gebäudehöhe, Geschosszahl, Grundstücksgröße) sind zur Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung heranzuziehen. Der gegenüberliegenden Bebauung entlang der M.straße in südlicher Richtung kommt sowohl optisch als auch aufgrund der trennenden Funktion der M.straße - wie unter I. 1. b) bb) ausgeführt - keine prägende Wirkung mehr zu. Von diesem Rahmen ausgehend fügt sich das Bauvorhaben der Kläger in seine nähere Umgebung ein. Ihr Vorhaben - welches, verkürzt zusammengefasst, die Erweiterung des Bestandsgebäudes um ein zweites Vollgeschoss ist - führt zu einem Anwachsen der Baumasse und somit zu einer Nachverdichtung in der Höhe. Die Position des Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück sowie die beanspruchte Grundfläche bleiben unverändert. Auch Dachform und -ausrichtung bleiben erhalten. Dieses Vorhaben ist in der näheren Umgebung nicht ohne Vorbild. Mit Blick auf den Maßfaktor „Geschosszahl“ nähert sich dieses Vorhaben der in nördlicher Sicht vom Vorhabengrundstück der Kläger aus betrachtet deutlich wahrnehmbaren Bestandsbebauung der Wohnhäuser J.straße xx und J.straße xx. Beide haben ebenfalls zwei Vollgeschosse. Hinzu kommt, dass das Wohnhaus J.straße xx auf der Südseite, das heißt in Richtung der Kläger, einen Treppenturm aufweist, der einen dreigeschossigen Eindruck erweckt. Auch das in westlicher Richtung zum Grundstück der Kläger liegende Wohngebäude M.straße xx, das formal betrachtet nur eineinhalb Geschosse hat, wirkt aufgrund seines steilen und langen Daches deutlich massiver. Deutlich massiv tritt auch das östlich angrenzende Wohnhaus J.straße xx in Erscheinung. Dessen Baukörper wirkt aufgrund der schwarzen Schieferbedeckung des Dachs und der oberen Auswände sowie des fehlenden Dachüberstandes mit innen verlaufenden Regenrinnen klobig und drückend. Auch mit Blick auf die „Höhe“ bleibt das Bauvorhaben im Rahmen der Umgebungsbebauung. Von den vorhandenen Höhen konnte sich das Gericht vor Ort einen guten Eindruck verschaffen und sich anhand der vorhandenen - sehr unterschiedlichen - First- und Traufverläufen sowie des nach Norden hin ansteigenden Geländes eine Vorstellung davon bilden, welches Ausmaß das klägerische Vorhaben haben wird. Hierbei hat die Kammer auch die im Rahmen des Baugesuchs erstellte Bauunterlage „Straßenabwicklung“ und die dort angegebenen First- und Traufhöhenangaben in den Blick genommen. Die First- und Traufhöhen der Bestandsbebauung bewegen sich danach zwischen 10,19/5,65 Meter (J.straße xx), 9,95/7,20 Meter (J.straße xx), 9,61/4,77 Meter (J.straße xx, 8,71/3,78 Meter (M.straße 11), 6,62/3,55 (M.straße xx), 7,95/3,21 Meter (J.straße xx) und 6,12/2,96 Meter (J.straße xx). Die von den Klägern geplanten Gebäudehöhen mit 8,57 Meter (First) und 6,62 Meter (Traufe) passen in dieses Gesamtbild. Dies legt auch die Unterlage „Straßenabwicklung“ nahe, die den künftigen Straßenverlauf sowohl in nördlicher als auch in östlicher Blickrichtung zeigt. Nach den Zeichnungen tritt das Vorhaben keinesfalls massiv in den Vordergrund, sondern stellt sich als eine organische Nachverdichtung im Sinne des gewachsenen Bestands dar, insbesondere auch deshalb, weil sowohl die Position des Gebäudes auf dem Grundstück als auch die beanspruchte Grundfläche sowie die Freiflächen unverändert bleiben. Das Orts- und Straßenbild bleibt erhalten. Eine negative Vorbildwirkung für künftige Bauvorhaben vermag die Kammer durch die Genehmigung des klägerischen Vorhabens nicht zu erkennen. II. Da die Klage mit dem Hauptantrag Erfolg hat, war über die Hilfsanträge nicht mehr zu befinden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, § 167 Abs. 2 VwGO. IV. Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124Abs. 2, 124a VwGO liegen nicht vor. Insbesondere sieht die Kammer keine grundsätzliche Bedeutung, nachdem mit Blick auf § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und § 34 Abs. 1 BauGB lediglich eine Subsumtion des Einzelfalls vorzunehmen war, der durch die besonderen örtlichen Gegebenheiten geprägt ist. Die Kläger begehren die Erteilung einer Baugenehmigung für den Ersatzbau ihres Einfamilienhauses. Streit besteht allein hinsichtlich der geplanten Traufhöhe des Vorhabens. Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem - im Jahr 1954/55 errichteten - Wohnhaus bebauten Grundstücks (M.straße xx, Flst.Nr. xxx) auf der Gemarkung der Beigeladenen. Die M.straße fällt mit etwa 2 % Gefälle von Westen (J.straße) nach Osten (J.straße). Die J.straße steigt von Süden nach Norden mit etwa 5 %. Der Kanaldeckel auf Höhe des Grundstücks der Kläger liegt bei ungefähr 346,61 Meter über Normalnull (nachfolgend: m üNN). Wegen der weiteren Örtlichkeiten wird auf den nachstehenden Kartenauszug verwiesen (Quelle: www.geoportal-bw.de): Mit - am xx.08.2018 ergänztem - Bauantrag vom xx.04.2018 beantragten die Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Ersatzbaus für das bestehende Wohngebäude. Dieses soll bis auf den Keller abgebrochen und das neue Einfamilienhaus auf der Kellerdecke des Bestandes aufgebaut werden. Im Unterschied zum bestehenden Gebäude, welches nur über einen Kniestock von ca. 60 cm verfügt, soll das geplante Gebäude voll zweigeschossig bei einer Dachneigung von 30° werden. Das Bestandsgebäude hat eine Firsthöhe von 355,41 m üNN. Das geplante Gebäude soll eine Firsthöhe von 357,365 m üNN haben. Das Bestandsgebäude hat eine Traufhöhe auf der Nordseite von 352,39 m üNN und auf der Südseite (d.h. Straßenseite M.straße) von 352,34 m üNN Das geplante Gebäude soll auf der Nordseite eine Traufhöhe von ca. 354,465 m üNN haben und auf der Südseite auf einer Länge von 4,1 m von ca. 354,465 m üNN und auf einer Länge von 7,7 m von ca. 355,41 m üNN. Die unterschiedlichen Traufhöhen auf der Südseite resultieren daraus, dass die Traufe auf der Südostseite gegenüber dem Vorbau um etwa 1,60 m zurückspringt. Im Zeitpunkt der Bauantragstellung lag das Vorhaben im Ortsbauplan „P.acker“ aus dem Jahr 1926. Dieser setzt Baulinien und Bauverbotsflächen fest. Am 19.06.2018 versagte die Beigeladene ihr Einvernehmen und teilte dies dem Beklagten mit Schreiben vom 21.06.2018 mit. Das geplante Gebäude sei in Trauf- und Firsthöhe zu reduzieren (wird ausgeführt, vgl. zur Begründung: Beschlussvorlage vom 04.06.20218, Gemeinderats-Drucksache 78/2018). Am 09.10.2018 wandte sich der Bauamtsleiter der Beigeladenen in einer E-Mail an den Kreisbauamtsleiter des Landratsamts Reutlingen D. Man sehe das Vorhaben der Kläger aus städtebaulicher Sicht sehr kritisch. Man wolle mit dem Stadtplanungsbüro versuchen, Argumente zu entwickeln, die belegen, dass das Abweichen vom Einfügenserfordernis nicht im Sinne des § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 2 BauGB vertretbar sei. Dies werde aufgrund der starken Auslastung des Planungsbüros aber kurzfristig nicht möglich sein. Im Fall der Kläger werde man, „sofern sich abschließend keine rechtlich stichhaltigen Argumente gegen die städtebauliche Vertretbarkeit finden lassen, vorschlagen, für den Bereich der M.straße zur Steuerung der Bebauung einen Bebauungsplan aufzustellen und zur Sicherung der Planung ggf. eine Veränderungssperre zu erlassen. (…) Sollten Sie der Meinung sein, dass es zweckmäßig wäre, gleich parallel zu verfahren, könnten wir auch in der Gemeinderatssitzung am 23.10.2018 die entsprechenden Beschlüsse (Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre) fassen. Da die Unterlagen hierfür rechtzeitig vorbereitet und versandt werden müssen, könnten wir bis maximal Montagvormittag, 15.10.2018, noch reagieren. (…) In jedem Fall würde dies die Basis für Verhandlungen mit der Bauherrschaft stärken“. Am 16.10.2018 fand eine Besprechung der Kläger mit Vertretern des Beklagten statt; hierzu findet sich in der Behördenakte ein einseitiger handschriftlicher Vermerk der Sachbearbeiterin. Gesprächsinhalt und -ergebnis können diesem Vermerk nicht entnommen werden. Mit Drucksache 147/2018 vom 11.10.2018 schlug die Beigeladene dem Gemeinderat die Aufstellung des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften „M.straße“ sowie den Erlass einer Veränderungssperre (Drs. 148/2018) sowie mit Drucksache 149/2018 die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens vor. Der Geltungsbereich des Plangebiets sollte nach diesem Beschlussentwurf nur die nördlichen Grundstücke der M.straße umfassen, d.h. J.straße xx, M.straße xx und xx sowie J.straße xx und xx (vgl. zur Begründung: Drucksache 147/2018). Im Rahmen der Gemeinderatssitzung vom 23.10.2018 wurde die Ausdehnung des Geltungsbereichs auf die andere Seite der M.straße diskutiert. Hierzu ist im Protokoll (AZ 621.41; 632.6) u.a. festgehalten: „Hierauf antwortet (…), dass sich die Gemeinde in der Regel auf den Bereich beschränke, in welchem ein Planungserfordernis bestehe, was auf der anderen Straßenseite derzeit nicht gesehen werde. Im Hinblick auf eine effiziente Vorgehensweise empfehle sich, eher einen kleineren Bereich zu überplanen“. Auf Antrag eines Gemeinderatsmitglieds, auch die Grundstücke der anderen Straßenseite (Flst. Nrn. 792, 792/4, 793 (Teilfläche), 794, 795, 796/3) in den Planbereich miteinzubeziehen, beschloss der Gemeinderat sodann den Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften „M.straße“ unter Einbeziehung der Grundstücke der anderen Straßenseite aufzustellen und zur Sicherung dieses Aufstellungsplan eine Veränderungssperre zu erlassen. Ebenfalls mit Beschluss vom 23.10.2018 versagte die Beigeladene ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben. Am 26.10.2018 wurden der Aufstellungsbeschluss und die Satzung über die Veränderungssperre im Amtsblatt veröffentlicht. Am 09.04.2019 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen für den aufzustellenden Bebauungsplan eine Traufhöhe von 7 m und eine Firsthöhe von 11 m (Bezugspunkte Oberkante öffentliche Verkehrsfläche) festsetzen zu wollen (vgl. Drs. 46/2019). Mit hier angegriffener Entscheidung vom xx.07.2019 lehnte das Landratsamt Reutlingen nach Anhörung der Kläger den Bauantrag ab. Die für die Zulassung des Vorhabens erforderliche Ausnahme von der von der Beigeladenen beschlossenen Veränderungssperre werde nicht erteilt (Ziffer 1). Für diese Entscheidung setzte das Landratsamt eine Gebühr in Höhe von 300 Euro fest (Ziffer 2). Das Bauvorhaben befinde sich im Geltungsbereich der Veränderungssperre. Die Beigeladene habe die Erteilung einer Ausnahme abgelehnt. Hieran sei die Baugenehmigungsbehörde regelmäßig gebunden. Raum für ein Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens sehe das Landratsamt nicht. Der künftige Inhalt des Bebauungsplans „M.straße“ sei in einem Mindestmaß bestimmbar und absehbar. Die Beigeladene habe mehrere Planungsziele festgelegt. Das angestrebte Maß der baulichen Nutzung, auf das es zur Beurteilung des Konkretisierungsgrads vorliegend besonders ankomme, stehe fest. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass etwa die beabsichtigte Höhenfestsetzung zur Berücksichtigung der topografischen Verhältnisse der vorhandenen baulichen Prägung des Gebiets widerspreche. Die durch die Veränderungssperre gesicherte Planung sei keine gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verstoßende Negativplanung. Unter städtebaulichen Gesichtspunkten könne es gerechtfertigt sein, auch Gebäudehöhen zu regeln. Hiergegen erhoben die Kläger am 13.08.2019 Widerspruch. Die Veränderungssperre sei nicht wirksam. Der Aufstellungsbeschluss mache die Konturen des künftigen Bebauungsplans nicht hinreichend deutlich. Ein zu schützendes konkretes planerisches Konzept sei nicht erkennbar. Das Bauvorhaben füge sich in das Baugebiet ein. Es gebe eine Vielzahl von Bebauungen. Eine geringfügige Überhöhung führe nicht zu einer Änderung der baulichen Prägung des Gebiets. Auch habe die Beigeladene im September 2018 für ein vergleichbares Vorhaben in der J.straße xx eine Ausnahme erteilt (mit Verweis auf Drucksache 125/2018). Ferner sei das Vorhaben bereits vor Erlass der Veränderungssperre genehmigungsreif gewesen. Am 16.10.2018 habe der Bauamtsleiter des Landratsamts erklärt, dass aus seiner Sicht die Genehmigungsreife vorliege. Am 22.09.2020 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen die Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr (vgl. hierzu Drs. 62/2020, sowie zur Aussprache AZ 621.41). Die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgte am 25.10.2020. Am 19.10.2021 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen die Entwürfe des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften „M.straße“ sowie die weiteren Verfahrensschritte (vgl. zur Begründung: Drucksache 125/2021). Die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgte am 29.10.2021. Mit hier angegriffenem Widerspruchsbescheid vom xx.12.2021 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch der Kläger zurück (Ziffer 1) und setzte für diese Entscheidung eine Gebühr in Höhe von 300 Euro fest (Ziffer 3). Dem Vorhaben stehe die Veränderungssperre entgegen. Der Planinhalt sei zum Zeitpunkt der Beschlussfassung für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans „Marien-straße“ bereits in einem Mindestmaß bestimmt gewesen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beigeladene ihr Planungsermessen überschritten habe oder in den Planungsabsichten zu unkonkret geblieben sei. Eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB sei zu verweigern, weil das Vorhaben im Widerspruch zu dem Vorentwurf des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan stehe. Als Ziel des Bebauungsplanverfahrens habe die Beigeladene vorgegeben, im Plangebiet eine mit dem Ortsbild und der Topographie angemessene Straßenabwicklung sicherzustellen. Das Bauvorhaben stehe diesen Planungszielen in Bezug auf die angestrebte und städtebaulich erwünschte Straßenabwicklung hinsichtlich der geplanten Traufhöhe entgegen. Das gemeindliche Einvernehmen könne daher auch nicht ersetzt werden. Am 14.01.2022 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Sie hätten einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Die Veränderungssperre der Beigeladenen sei rechtswidrig. Diese habe der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegenstehen können. Die Beigeladene müsse eine positive Vorstellung über den Inhalt eines Bebauungsplans entwickelt haben. Vorliegend sei es der Beigeladenen nur darum gegangen, das Vorhaben der Kläger zu verhindern. Dies zeige der Umstand, dass die Beigeladene die Veränderungssperre erst erlassen habe, als das Baugesuch bereits entscheidungsreif gewesen sei. Konkrete Trauf- und Firsthöhen enthalte der Aufstellungsbeschluss nicht. Auch zeige das enggefasste Plangebiet im Bauaufstellungsbeschlusses für einen Bebauungsplan vom 11.10.2018, das gerade einmal vier Grundstücke umfasse, dass es der Beigeladenen überhaupt nicht um eine geordnete städtebauliche Entwicklung gegangen sei. Es gebe keine Rechtfertigung, für ein derart kleines Gebiet einen Bebauungsplan zu erlassen. Auch komme den Gebäuden im Plangebiet keine ortsbildprägende Funktion zu. Es sei nicht nachvollziehbar, dass gerade einmal neun Gebäude, die auf den Baugrundstücken erstellt werden könnten, eine ortsbildprägende Funktion ausübten. Bemerkenswert sei auch, dass die Beigeladene noch am 07.09.2018 für ein Gebäude, das sich in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befinde, nämlich in der J.straße xx, eine Ausnahme erteilt habe. Dies zeige, dass es der Beigeladenen überhaupt nicht auf eine städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich ihres Ortes ankomme. Auch seien bei der Genehmigung eines Bauvorhabens für das Grundstück J.straße xx im Jahr 2011 Einwendungen der Kläger hinsichtlich der Gebäudehöhe mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass sich auch ein höheres Gebäude in die Umgebungsbebauung einfüge. Warum sich das vergleichbare Vorhaben der Kläger 2018 nicht mehr einfüge, erschließe sich nicht. Mit Blick auf den zwischenzeitlich in Kraft getretenen Bebauungsplan „M.straße“ entspreche das Vorhaben bis auf die Traufhöhe den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung der Entscheidung des Landratsamts Reutlingen vom xx.xx.2019 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom xx.xx.2021 zu verpflichten, den Klägern die am xx.xx.2018 beantragte Baugenehmigung zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, den Klägern die am xx.xx.2018 beantragte Baugenehmigung spätestens bis xx.xx.2018, höchsthilfsweise zum xx.xx.2022 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Vorhaben habe sich im Zeitpunkt der Bauantragsstellung nach § 34 BauGB beurteilt. Die Baugenehmigung habe nur im Einvernehmen mit der Beigeladenen erteilt werden können. Dieses habe die Beigeladene verweigert. Maßgeblich in Bezug auf die Gebäudehöhe sei vorliegend die Bebauung entlang der M.straße. In der näheren Umgebung seien unterschiedliche Höhen vorhanden, die jedoch in Kombination mit der Trauf- und Firsthöhe so nicht gemeinsam vorhanden seien. Das Vorhaben füge sich hinsichtlich der Höhe nicht ein. Sofern eine Unwirksamkeit der Veränderungssperre unterstellt werde, seien die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3a BauGB zu prüfen. Eine Befreiung würde jedoch den Planungsprozess für andere Vorhaben verfestigen; andere Vorhaben ähnlicher Gebäudehöhen würden folgen. Die Traufhöhe des Vorhabens überschreite die Vorgaben des Bebauungsplans um etwa 1 m. Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 und 3 BauGB lägen nicht vor. Die Beigeladene beantragt, die Klage im Hauptantrag abzuweisen. Zum Hilfsantrag wird kein Antrag gestellt. Die Veränderungssperre sei rechtmäßig gewesen. Eine Verwerfungskompetenz habe der Beklagte nicht. Die Ziele des künftigen Bebauungsplans seien bei Erlass der Veränderungssperre hinreichend bestimmt gewesen. Das Bauvorhaben der Kläger habe dem bisherigen Charakter des Baugebiets widersprochen. Ein Fall der Negativplanung liege nicht vor. Eine an die Straßentopographie angepasste Höhenentwicklung sei als Ziel ausreichend. Konkrete Werte für First- und Traufhöhe habe es ab dem 09.04.2019 gegeben. Hinsichtlich der Firsthöhe entspreche das Vorhaben dem aktuellen Bebauungsplan, nicht hingegen die Traufhöhe. Das Grundstück J.straße xx befinde sich in einer anderen Planungssituation und sei daher nicht vergleichbar. Mit Blick auf das Bauvorhaben J.straße xx sei die Traufhöhe damals angepasst worden. Am 03.05.2022 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen den Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften „M.straße“ als Satzungen. Beide wurden am 06.05.2022 im Amtsblatt veröffentlicht. Mit Beschluss vom 18.01.2022 hat die Kammer die Gemeinde P. zu dem Verfahren beigeladen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Kammer die Umgebung des Bauvorhabens in Augenschein genommen. Hinsichtlich der gemachten Feststellungen und Lichtbilder wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Tübingen, die elektronischen Behördenakten der Beigeladenen sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.