Urteil
5 S 869/22
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:0207.5S869.22.00
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Leitsätze
1. Besteht zwischen den Ausweisungen zweier Plangebiete ein enger konzeptioneller Zusammenhang, ist der Eigentümer eines in einem dieser Plangebiete belegenen Grundstücks auch bei der Ausweisung des anderen Plangebiets in abwägungserheblichen Belangen betroffen und daher im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Dieser enge konzeptionelle Zusammenhang begründet auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 3.3.2015 - 5 S 1591/13 - VBlBW 2015, 335).(Rn.28)
(Rn.34)
2. Das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB steht einer bauleitplanerischen Neuordnung regionalplanerisch vorgegebener Verkaufsflächenkontingente nicht entgegen, wenn noch diesem Planungsziel widersprechende Baugenehmigungen bestehen.(Rn.71)
3. Verkennt eine Gemeinde die rechtlichen Voraussetzungen ihrer aus § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB folgenden Pflicht zur Sicherung erforderlicher Ausgleichsmaßnahmen, handelt es sich um einen sonstigen Fehler im Abwägungsvorgang im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB.(Rn.78)
(Rn.80)
Tenor
Der Bebauungsplan „Kuckuckswald, 9. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2020 wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Besteht zwischen den Ausweisungen zweier Plangebiete ein enger konzeptioneller Zusammenhang, ist der Eigentümer eines in einem dieser Plangebiete belegenen Grundstücks auch bei der Ausweisung des anderen Plangebiets in abwägungserheblichen Belangen betroffen und daher im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Dieser enge konzeptionelle Zusammenhang begründet auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 3.3.2015 - 5 S 1591/13 - VBlBW 2015, 335).(Rn.28) (Rn.34) 2. Das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB steht einer bauleitplanerischen Neuordnung regionalplanerisch vorgegebener Verkaufsflächenkontingente nicht entgegen, wenn noch diesem Planungsziel widersprechende Baugenehmigungen bestehen.(Rn.71) 3. Verkennt eine Gemeinde die rechtlichen Voraussetzungen ihrer aus § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB folgenden Pflicht zur Sicherung erforderlicher Ausgleichsmaßnahmen, handelt es sich um einen sonstigen Fehler im Abwägungsvorgang im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB.(Rn.78) (Rn.80) Der Bebauungsplan „Kuckuckswald, 9. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2020 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag ist zulässig (hierzu A.) und begründet (hierzu B.). A. Der statthafte und fristgerecht gestellte (hierzu I.) Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt (hierzu II.) und sie verfügt über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (hierzu III.). I. Die Antragstellerin wendet sich in statthafter Weise gegen den Bebauungsplan „Kuckuckswald, 9. Änderung“, da es sich hierbei um eine Satzung im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO handelt, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen wurde. Auch wurde der Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Denn der am 15. Dezember 2020 beschlossene Bebauungsplan wurde am 2. Dezember 2021 im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist am 8. April 2022 und damit fristgerecht beim erkennenden Gerichtshof eingegangen. II. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. 1. Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn ein Antragsteller geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Wie bei der Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO ist für die Antragsbefugnis erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinen Rechten verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732, juris Rn. 12 und Beschluss vom 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - BauR 2015, 967, juris Rn. 2). Als Eigentümer eines Grundstücks außerhalb des Plangebiets des streitgegenständlichen Bebauungsplans kann sich ein Antragsteller grundsätzlich auf eine mögliche Verletzung des bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) berufen. Dieses hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Es genügt, dass er substantiiert Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - juris Rn. 12 ff; Beschluss vom 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - juris Rn. 3 f.). Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (BVerwG, Beschluss vom 12.12.2018 - 4 BN 22.18 - ZfBR 2019, 272, juris Rn. 6). 2. Dies vorausgesetzt ist die Antragstellerin antragsbefugt. Zwar weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Interesse eines Gewerbetreibenden, sein Gewerbe frei von Konkurrenz anderer ausüben zu können, in aller Regel kein abwägungserheblicher Belang ist. Ihm fehlt der städtebauliche Bezug, weil das Bauplanungsrecht sich gegenüber Wettbewerbsinteressen neutral verhält. Der einzelne Gewerbetreibende hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahingehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Bebauungsplan die Grundlage für die Ansiedlung eines Konkurrenten im Einzugsbereich der eigenen wirtschaftlichen Betätigung, gegebenenfalls sogar in der unmittelbaren Nachbarschaft, bildet (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 10.7.2020 - 4 BN 50.19 - BauR 2020, 1767, juris Rn. 8 m. w. N.). Die Antragstellerin beruft sich zur Begründung ihrer Antragsbefugnis aber nicht auf einen angeblichen Schutzanspruch vor der Neuansiedlung weiterer Lebensmittelhändler, sondern sie ist der Auffassung, von dem vorliegend angegriffenen Bebauungsplan unmittelbar betroffen zu sein, weil zwischen diesem und der im Verfahren 5 S 245/22 angegriffenen 10. Änderung des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ ein enger Wechselbezug bestehe. Denn die Antragsgegnerin habe mit beiden Bebauungsplänen das begrenzte Kontingent an Verkaufsflächen neu verteilt und daher ihre abwägungsrelevanten Belange bei Erlass der 9. Änderung berücksichtigen müssen. Damit macht sie der Sache nach einen engen konzeptionellen Zusammenhang zwischen dem hier angefochtenen Bebauungsplan und dem für ihr Grundstück in der 10. Änderung teilweise vorgesehenen Einzelhandelsausschluss geltend, der ihr nach der Rechtsprechung des Senats zur Antragsbefugnis verhilft, weil dieser Zusammenhang zur Abwägungserheblichkeit ihres Nutzungsinteresses gerade auch im Verfahren des hier angegriffenen Bebauungsplans führt. Eine Gemeinde darf nicht unbeachtet lassen, dass die Betroffenheit eines Privaten in einem anderen auszuweisenden Plangebiet zwangsläufige Folge ihrer gegenwärtigen Planung ist. Das Gleiche gilt, wenn diese Betroffenheit zwar nicht zwangsläufig eintritt, wohl aber Folge des planerischen Konzepts der Gemeinde ist, das der Baugebietsausweisung zugrunde liegt und deshalb als Ausdruck ihrer planerischen Selbstbindung auch in die bauleitplanerische Abwägung einbezogen werden muss. Für die Annahme eines solchen Konzepts reicht eine bloße Planungspräferenz der Gemeinde, die sich im Laufe des Planungsverfahrens erst bewähren muss, zwar ebenso wenig aus wie die Anknüpfung an eine bereits durch Bebauungsplan oder Planfeststellungsbeschluss realisierte Planung. Wenn aber ein enger konzeptioneller Zusammenhang zwischen den Planungsbereichen besteht, auf den die Gemeinde erkennbar abstellt und der Grundlage ihrer Abwägung im gegenwärtigen Planungsgebiet ist, weil sie aus Sicht der Gemeinde bestimmte Festsetzungen in einem anderen Planbereich voraussetzt, muss die Gemeinde die sich daraus ergebenden Betroffenheiten einbeziehen. Damit eröffnet sich zugleich eine entsprechende Antragsbefugnis des Betroffenen (vgl. Senatsurteil vom 3.3.2015 - 5 S 1591/13 - VBlBW 2015, 335, juris Rn. 44 m. w. N.). Dies vorausgesetzt verfügt die Antragstellerin über einen abwägungserheblichen Belang, weil die Antragsgegnerin ihrer Planung der Ansiedlung eines Discounters im Plangebiet der 9. Änderung den gleichzeitig geplanten teilweisen Ausschluss des bislang zulässigen Lebensmitteleinzelhandels auf dem Grundstück der Antragstellerin im Geltungsbereich der 10. Änderung zugrunde gelegt hat. Insoweit verweist die Antragstellerin zutreffend auf die Begründung zu dem hier angegriffenen Bebauungsplan, in der die Antragsgegnerin unter anderem ausführt, in Abstimmung mit übergeordneten Behörden sei zur Ansiedlung des Lebensmitteldiscounters eine raumordnerisch verträgliche Lösung für den Altstandort (damit ist das Grundstück der Antragstellerin im Geltungsbereich der 10. Änderung gemeint) zu treffen. Aus diesem Grund werde parallel dieser Bebauungsplan („Kuckuckswald", 5. Änderung) ebenfalls geändert und bezüglich der Zulässigkeit von Einzelhandel eingeschränkt. Damit hat sie einen engen konzeptionellen Zusammenhang zwischen der vorliegenden Planung und der parallelen Planung für das Plangebiet der 10. Änderung hergestellt (so im Ergebnis auch Senatsurteil vom 3.3.2015 - 5 S 1591/13 - VBlBW 2015, 335, juris Rn. 45). III. Der enge konzeptionelle Zusammenhang zwischen der 9. und der 10. Änderung begründet auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin. Denn im Erfolgsfall ist die gesamte Konzeption der Antragsgegnerin, den Discounter in das Plangebiet der 9. Änderung umzusiedeln und Einzelhandel im Geltungsbereich der 10. Änderung teilweise auszuschließen, in Frage gestellt. Dieser Konzeption kommt auch bei der planerischen Abwägung im Verfahren zur 10. Änderung maßgebliches Gewicht zu. Zwar ist für die 10. Änderung der Satzungsbeschluss bereits gefasst (anders der Fall im Senatsurteil vom 3.3.2015 - 5 S 1591/13 - VBlBW 2015, 335, juris Rn. 49), die Antragstellerin hat diesen jedoch fristgerecht angefochten. Sollte sich die Antragsgegnerin wegen des Erfolgs jener Normenkontrolle (s. Urteil vom 7.2.2024 - 5 S 245/22 -) für eine Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren oder zu einer gänzlichen Neuplanung entscheiden, wird die bisherige Planungskonzeption mit entsprechend geringerem Gewicht zu berücksichtigen sein. Dies verleiht der Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis auch für das vorliegende Verfahren. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob innerhalb des Geltungsbereichs des vorliegend angegriffenen Bebauungsplans weitgehend erschöpfend unanfechtbare Baugenehmigungen erteilt wurden und der Plan hierdurch verwirklicht wurde, wodurch das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin grundsätzlich entfallen wäre (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 - ZfBR 2000, 53, juris Rn. 14 m. w. N.). B. Der Antrag ist auch begründet. Denn der Bebauungsplan „Kuckuckswald, 9. Änderung“ ist unwirksam, da er sowohl an formellen (hierzu I.) als auch an materiellen (hierzu II.) Fehlern leidet, die zu seiner Gesamtunwirksamkeit führen (hierzu III.). I. Der Bebauungsplan „Kuckuckswald, 9. Änderung“ begegnet durchgreifenden formell-rechtlichen Bedenken. Es liegen zwar keine beachtlich gebliebenen Fehler in Bezug auf die Auslegungsbekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der gemäß § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB hier noch anwendbaren Fassung vom 3. November 2017 vor (hierzu 1.). Allerdings ist auf einen beachtlich gebliebenen Ermittlungs- und Bewertungsfehler im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB zu erkennen (hierzu 2.). Aufgrund dieses Verfahrensfehlers bedarf es keiner Entscheidung, ob die Auslegungsbekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen auch nach Maßgabe des § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB in der ebenfalls hier noch anwendbaren Fassung vom 3. November 2017 ordnungsgemäß über das Internet zugänglich gemacht worden sind (hierzu 3.). 1. Eine beachtlich gebliebene Verletzung der Vorschriften über die Auslegungsbekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 a. F., § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB liegt nicht vor. Denn der am 8. Oktober 2020 im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin veröffentlichte Bekanntmachungstext erfüllt die erforderliche Anstoßfunktion. a) Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB a. F. sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen. Nach Satz 2 Halbs. 1 dieser Norm sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung hat in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregung und Bedenken bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (sogenannte Anstoßfunktion; vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 26.5.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369, juris Rn. 24 und vom 6.7.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344, juris Rn. 15). Insbesondere muss der Bürger in der Bekanntmachung erkennen können, welches Planungsvorhaben die Gemeinde betreiben will, wozu der Verweis auf eine allgemein geläufige und ortsübliche geographische Bezeichnung des Plangebiets genügt. Gibt es eine solche das Plangebiet kennzeichnende Namensgebung nicht oder stimmt das von der Bauleitplanung erfasste Gebiet mit einem vorhandenen Namen nicht hinreichend überein, ist es durch die Verwendung geläufiger Gebietsnamen oder, falls solche nicht vorhanden sind, geläufiger geographischer Bezeichnungen, wie etwa Straßen, Wasserläufe, Schienenwege, gebietsbeherrschende Bauwerke, vorhandene Anlagen oder Flurnamen, zu umschreiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.7.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344, juris Rn. 17). Zur Erfüllung der Anstoßfunktion ist regelmäßig entscheidend, den interessierten Bürger darauf aufmerksam zu machen, welchen Teil des Gemeindegebietes die Gemeinde durch ihre Bauleitplanung zu erfassen gedenkt. Die in der Bekanntmachung hierzu enthaltenen Angaben müssen ihm eine vorläufige Entscheidung darüber ermöglichen, ob die städtebauliche Planungsabsicht der Gemeinde sein näheres Interesse findet. Hierfür muss ihm bereits die Bekanntmachung einen ersten informativen Hinweis geben (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.7.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344, juris Rn. 17). b) Diesen Anforderungen wird die Auslegungsbekanntmachung im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 8. Oktober 2020 gerecht. Bereits der in der Überschrift enthaltene Verweis auf die 9. Änderung des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ im Ortsteil Weiher lässt erkennen, wo sich das künftige Plangebiet befindet. Denn bei der Bezeichnung „Kuckuckswald“ handelt es sich ausweislich eines Blicks in das öffentlich zugängliche Geoportal des Landes um ein auf der Gemarkung der Antragsgegnerin belegenes Gewann, in dessen Umgriff sich das künftige Plangebiet befindet, und somit um eine ortsübliche geographische Bezeichnung im Sinne des dargelegten Maßstabs. Zudem wurde das Gewerbegebiet „Kuckuckswald“ bereits 1989 ausgewiesen, sodass diese Bezeichnung im Gemeindegebiet allgemein geläufig sein dürfte. Damit dürfte es entbehrlich gewesen sein, die konkrete Begrenzung des Plangebiets zusätzlich durch die Angabe der umgebenden Flurstücke sowie durch einen Kartenausschnitt zu beschreiben. Jedenfalls wirkt sich dies entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht irreführend aus. Sie verweist zwar zutreffend auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Umschreibung eines Plangebiets durch die Angabe sämtlicher in ihm liegender Flurnummern irreführend sei, weil dem interessierten Bürger diese regelmäßig unbekannt seien und die dadurch erzielte zu hohe Informationsdichte im Ergebnis dazu führe, dass die durch die Bekanntmachung zu vermittelnden Informationen nicht als bedeutsam erkannt würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.7.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344, juris Rn. 17). Einen solchen Fall vermag der Senat hier indes nicht zu erkennen. Denn die Antragsgegnerin hat das Plangebiet durch die Angabe der es umgebenden fünf Flurstücke eingegrenzt, was kein zu hohes Maß an Information in Gestalt eines unübersichtlichen und dem Bürger unbekannten Zahlenwerks darstellt. Zudem kann die konkrete Lage der genannten Flurstücke durch jedermann kurzfristig ermittelt werden, da diese Informationen heutzutage im Internet frei zugänglich sind, zum Beispiel über das Geoportal des Landes. Soweit die Antragstellerin hiergegen geltend macht, das im Bekanntmachungstext angeführte Grundstück Flst. Nr. xxx/1 habe bezüglich des Plangebiets keine begrenzende Funktion, trifft dies zwar insoweit zu, als dieses Grundstück keine gemeinsame Grenze mit dem Plangebiet aufweist, sondern sich in westlicher Richtung an das südlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstück xxx/10 anschließt. Gleichwohl vermag dieser Einwand die festgestellte Anstoßfunktion nicht zu erschüttern. Denn die übrigen das Plangebiet umgebenden Grundstücke wurden von der Antragsgegnerin zutreffend bezeichnet, weshalb sich dessen Lage auch unter Berücksichtigung des gerügten Fehlers ohne weiteres ermitteln lässt. Gleiches gilt für die zutreffende Rüge, das das Plangebiet in südlicher Richtung ebenfalls begrenzende Grundstück xxx/11 sei in der Hinweisbekanntmachung nicht angeführt worden. Denn auch ohne Kenntnis dieses äußerst schmalen und lediglich in geringem Umfang an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks ist dem interessierten Bürger die Identifikation des Plangebiets ohne weiteres möglich. Ist somit die Lage des Plangebiets hinreichend bekannt gemacht, fällt es nicht mehr entscheidungserheblich ins Gewicht, dass dem der Bekanntmachung beigefügte Kartenausschnitt möglicherweise kein aussagekräftiger Inhalt zu entnehmen war. Denn der in der Verfahrensakte der Antragsgegnerin lediglich enthaltenen Kopie des Mitteilungsblatts lassen sich aufgrund deren Qualität keine Straßenamen, Hausnummern oder Flurstücksbezeichnungen entnehmen, weshalb der dem Senat vorliegende Kartenausschnitt für sich genommen ungeeignet gewesen sein dürfte, die Lage des Plangebiets zu bezeichnen. Der Antragstellerin kann auch nicht darin gefolgt werden, dass der Abdruck der Auslegungsbekanntmachung der 10. Änderung des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ in unmittelbarem Anschluss an den Abdruck jener zur 9. Änderung dieses Bebauungsplans zu einer Verwirrung des geneigten Lesers führen würde. Ihr ist zwar zuzustimmen, dass sich die Verfahrenshistorie als etwas kompliziert darstellt, es lässt sich hingegen nicht annehmen, dass nach dem Wortlaut der beiden Bekanntmachungen eine der beiden Planungen nicht weiterverfolgt werde. Die Aufstellung der 9. Änderung wurde durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin am 9. April 2019 noch als 10. Änderung beschlossen und mit Beschluss vom 22. September 2020 in die 9. Änderung umbenannt. Mit Beschluss vom selben Tage wurde die Aufstellung der 10. Änderung und die Einstellung des Verfahrens der sich auf dieses Plangebiet beziehenden und am 9. April 2019 aufgestellten 9. Änderung beschlossen. Dass es sich bei der eingestellten 9. Änderung nicht um jenes Verfahren handelt, dessen Auslegung ebenfalls am 8. Oktober 2020 bekannt gemacht wurde, ergibt sich ohne weiteres aus beiden Bekanntmachungstexten. Denn das eingestellte Verfahren betraf die 9. Änderung, deren Aufstellung am 9. April 2019 beschlossen wurde. Hingegen wurde die nun bekannt gemachte 9. Änderung erst am 22. September 2020 als solche bezeichnet und zuvor als 10. Änderung geführt. Dies ergibt sich ebenfalls ohne weiteres aus den Bekanntmachungstexten. Dass sich beide Verfahren auf unterschiedliche Plangebiete beziehen, ergibt sich unmittelbar aus den in den Bekanntmachungstexten beschriebenen Geltungsbereichen. Ebenso lässt sich unschwer erkennen, dass die Antragsgegnerin mit beiden Bebauungsplänen unterschiedliche Planungsziele verfolgt - Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes im Geltungsbereich der 9. Änderung, Reduktion der Verkaufsfläche im Geltungsbereich der 10. Änderung -, sodass der Leser nicht davon ausgehen kann, dass eines der Verfahren seine Rechtswirkung verlieren soll. Schließlich ist daran zu erinnern, dass die Auslegungsbekanntmachung den interessierten Bürger darauf aufmerksam machen soll, dass die Gemeinde in einem bestimmbaren Bereich Planungsabsichten verfolgt, und ihn in die Lage versetzen soll, zu entscheiden, ob diese Absicht sein näheres Interesse findet. Sollten sich aus den genannten Auslegungsbekanntmachungen der Antragsgegnerin letzte Zweifel über ihre konkreten Planungsabsichten nicht auflösen, wird es dem Bürger zumutbar sein, sich hierüber durch Einsicht in die ausgelegten Planunterlagen Gewissheit zu verschaffen. 2. Der Bebauungsplan „Kuckuckswald, 10. Änderung“ ist aber formell fehlerhaft, weil ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich gebliebener Ermittlungs- und Bewertungsfehler im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB vorliegt. a) Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Das notwendige Abwägungsmaterial umfasst dabei solche Belange, die in der konkreten Planungssituation „nach Lage der Dinge“ in die Abwägung eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301, juris Rn. 29 und vom 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309, juris Rn. 45). Ein bereits einen Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB begründendes Ermittlungsdefizit liegt vor, wenn abwägungserhebliche Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt worden sind und der Gemeinderat deshalb seiner Abwägungsentscheidung einen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat. Denn eine sachgerechte Einschätzung des Gewichts der berührten Belange (als Bewertung im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB) setzt ein vollständiges und zutreffendes Bild von den voraussichtlichen Auswirkungen der Planung voraus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22.3.2018 - 5 S 1873/15 - juris Rn. 56 und vom 3.9.2019 - 8 S 2056/17 - juris Rn. 68; BayVGH, Urteil vom 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 50). Ein ebenfalls bereits einen Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB begründender Bewertungsfehler liegt vor, wenn die Bedeutung der berührten Belange verkannt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.12.1969, a.a.O., juris Rn. 29, und vom 5.7.1974, a.a.O., juris Rn. 45; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris Rn. 28 ff). Beachtlich ist ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nur, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). b) Dies vorausgesetzt liegt ein beachtlicher Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. aa) Die Antragstellerin macht der Sache nach einen Ermittlungsfehler geltend, in dem sie sinngemäß vorträgt, die Antragsgegnerin habe die bestandskräftige Genehmigung eines Lebensmitteldiscounters auf ihrem Grundstück im Geltungsbereich der 10. Änderung des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ unberücksichtigt gelassen und deswegen mit der Neuplanung im Geltungsbereich der 9. Änderung ein Überangebot an Verkaufsflächen geschaffen, welches sie aus raumordnerischen Gründen aber habe vermeiden wollen. Wie bereits im Rahmen der Antragsbefugnis ausgeführt, führt der enge konzeptionelle Zusammenhang zwischen den beiden Planänderungen zur Abwägungsbeachtlichkeit des privaten Nutzungsinteresses der Antragstellerin auf ihrem im Geltungsbereich der 10. Änderung belegenen Grundstück Flst. Nr. xxx. Aufgrund des planübergreifenden Konzepts der Antragsgegnerin zur Neuverteilung der Verkaufsflächen für großflächige Einzelhandelsbetriebe im Gewerbegebiet „Kuckuckswald“ musste die Antragsgegnerin daher auch bei der Aufstellung der 9. Änderung das Nutzungsinteresse der Antragstellerin in ihre Abwägung einbeziehen (so auch Senatsurteil vom 3.3.2015 - 5 S 1591/13 - VBlBW 2015, 335, juris Rn. 44 m. w. N.). Dies hat die Antragsgegnerin entgegen ihrer Verpflichtung aus § 2 Abs. 3 BauGB unterlassen. In der Abwägungsynopse finden sich keinerlei Anhaltspunkte dazu, dass sich die Antragsgegnerin der Betroffenheit des privaten Nutzungsinteresses der Antragstellerin durch die in Streit stehende Planung bewusst war und wie sie dieses zu gewichten gedenkt. Auch die Begründung zu dem angegriffenen Bebauungsplan schweigt sich zu dem durch die gebietsübergreifende Plankonzeption betroffenen privaten Belang der Antragstellerin aus. Hier werden zwar wiederholt die Erweiterungswünsche des Lebensmitteldiscounters - des Mieters der Antragstellerin - thematisiert, deren Erfüllung unter anderem Ziel der 9. und 10. Änderung des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ ist. Das Eigentumsrecht der Antragstellerin findet hier jedoch keinen Widerhall. bb) Soweit die Antragstellerin einen weiteren Ermittlungs- und Bewertungsfehler geltend macht, indem sie vorträgt, die Antragsgegnerin habe den sich aufdrängenden Lärmkonflikt zwischen dem Sondergebiet und dem westlich angrenzenden Urbanen Gebieten nicht untersucht, vermag der Senat dem allerdings nicht zu folgen. Denn die Antragsgegnerin hat die Lösung möglicher Lärmkonflikte zwischen den im Plangebiet zulässigen Nutzungen zulässigerweise in das Baugenehmigungsverfahren verlagert. Sowohl aus der Begründung zu dem vorliegenden angegriffenen Bebauungsplan als auch aus der ihm zugrundeliegenden Abwägungssynopse ergibt sich, dass sich die Antragsgegnerin über die von dem Sondergebiet ausgehenden Lärmemissionen im Klaren war. Denn dort wird jeweils ausgeführt, dass es durch den Betrieb des Einkaufsmarkts durch Anlieferungen, Parkverkehr oder technische Geräte zu Lärmimmissionen in angrenzenden Bereichen komme und im Zuge des Genehmigungsverfahrens nachzuweisen sei, dass die Orientierungswerte der TA Lärm dabei im Tag- und Nachzeitraum nicht überschritten würden. Diese Ausführungen genügen den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 BauGB. Zwar hat jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm geschaffenen oder zurechenbaren Konflikte zu lösen. Dies schließt aber eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 16.3.2010 - 4 BN 66.09 - BauR 2010, 1034, juris Rn. 27 m. w. N.). Dies erfordert einen Erkenntnisstand der Gemeinde, der eine sachgerechte Entscheidung über die Konfliktbewältigung erlaubt, was auch voraussetzt, dass die Gemeinde die Konfliktsituation erkennt und die Möglichkeit einer Konfliktbewältigung beim Vollzug des Bebauungsplans, etwa in einem Genehmigungsverfahren, aufklärt (vgl. Senatsurteil vom 22.3.2018 - 5 S 1873/15 - VBlBW 2018, 417, juris Rn. 56 m. w. N.). Dem wird die Ermittlungstätigkeit der Antragsgegnerin gerecht. Denn die Intensität der aus dem festgesetzten Sondergebiet zu erwartenden Lärmemissionen und die Lösbarkeit der hiervon potentiell ausgehenden Konflikte mit der Nachbarschaft hat sie sich bewusstgemacht. Dabei ist zwar nicht zu verkennen, dass im Fall der Festsetzung eines Sondergebiets für die konkrete Nutzung durch einen Lebensmitteldiscounter mit einer Gesamtverkaufsfläche von 1.200 m2 - anders als bei der sonstigen Angebotsplanung - bei der Ermittlung und Bewertung der hiervon betroffenen Belange auch diese konkrete Nutzung zugrunde zu legen ist (vgl. Gierke in Brügelmann, BauGB, 128. Lfg. Oktober 2023, § 2 Rn. 232). Allerdings ist es der Antragsgegnerin nicht schon im Planungsverfahren möglich gewesen, Ausmaß und Umfang der von dem Lebensmittelmarkt zukünftig ausgehenden Lärmimmissionen zu ermitteln. Denn für die zukünftige Nutzung lag ihr bei der Beschlussfassung über den angegriffenen Bebauungsplan kein Betriebskonzept vor, aus dem sich die Lage der Kundenparkplätze oder die Flächen für die Anlieferung ergeben. Gleichfalls war es der Antragsgegnerin unbekannt, welche technischen Geräte bei Betrieb des Lebensmittelmarktes zum Einsatz kommen sollen und wo diese errichtet werden. Aus diesem Grund war eine überschlägige Abschätzung der künftig vorhandenen Lärmquellen ausreichend. Die von der Antragsgegnerin erkannten zukünftigen Lärmkonflikte lassen sich auch im Baugenehmigungsverfahren für den Lebensmitteldiscounter lösen, etwa durch Auflagen zum aktiven Schallschutz. cc) Der dargestellte Ermittlungs- und Bewertungsfehler ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich, da er offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Insbesondere besteht die Möglichkeit, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin in Kenntnis der Rechtslage seine Planungskonzeption überdacht und das Maß an zulässigen Verkaufsflächen - auch im Verhältnis zum Plangebiet der 10. Änderung des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ - anders festgesetzt hätte. Die Antragstellerin hat diesen Fehler auch innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB hinreichend substantiiert gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht, da sie ihn in ihrer Antragsbegründung gerügt hat, die der Antragsgegnerin vor Ablauf der Jahresfrist zugegangen ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 21.7.2022 - 5 S 1940/20 - BauR 2023, 46, juris Rn. 34 m. w. N.). 3. Aufgrund des dargelegten durchgreifenden Verfahrensfehlers kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin den Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB über das Internet zugänglich gemacht hat. Soweit die Antragstellerin allerdings zur Begründung eines Verfahrensfehlers darauf abhebt, dass in der Auslegungsbekanntmachung im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin darauf hingewiesen worden sei, dass die Auslegungsunterlagen „in der KW 42“ in das Internet eingestellt würden und die Internetveröffentlichung damit nicht gleichzeitig mit Beginn der physischen Auslegung am 16. Oktober 2020 erfolgt sei, vermag dies keinen Verfahrensfehler zu begründen. Sie weist zwar zu Recht darauf hin, dass die im Internet veröffentlichte Frist für die Abgabe von Stellungnahmen identisch sein muss mit der im Mitteilungsblatt genannten Frist (vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 25.6.2019 - 10 D 88/16.NE - BauR 2019, 1559, juris Rn. 28). Es kommt aber nicht darauf an, welcher Stichtag in der physischen Bekanntmachung für die Einstellung in das Internet genannt wurde, wobei dieser Hinweis auch nicht rechtlich geboten ist. Vielmehr ist für den Gleichlauf der Stellungnahmefristen allein der Inhalt der Internetbekanntmachung relevant. Dieser ist hier allerdings unbekannt, weil die Internetveröffentlichung des Bekanntmachungstextes und der auszulegenden Unterlagen in der Verfahrensakte der Antragsgegnerin nicht dokumentiert ist. Es kann daher auch nicht geprüft werden, ob dort eine Frist für die Abgabe von Stellungnahmen genannt wurde, die von der im Mitteilungsblatt genannten Frist abweicht. Mangels Entscheidungserheblichkeit muss der Senat diesen Sachverhalt jedoch nicht aufklären. II. Der Bebauungsplan „Kuckuckswald, 9. Änderung“ leidet auch an durchgreifenden materiell-rechtlichen Fehlern. Er ist zwar erforderlich (hierzu 1.) und wahrt das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB (hierzu 2.). Auch ist die Festsetzung der im Sondergebiet zulässigen Art der baulichen Nutzung nicht zu beanstanden (hierzu 3.). Allerdings verletzt er das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB (hierzu 4.). 1. Der angegriffene Bebauungsplan ist erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. a) Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Eine Planung ist dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept „vernünftigerweise“ geboten erscheint. Die Gemeinde besitzt insoweit ein sehr weites planerisches Ermessen. Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen und die daher die Aufgabe einer verbindlichen Bauleitplanung nicht erfüllen können oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10.9.2015 - 4 CN 8.14 - BVerwGE 153,16, juris Rn. 11 f.; Senatsurteile vom 9.7.2020 - 5 S 1493/17 - VBlBW 2021, 23, juris Rn. 77 f. und vom 12.7.2023 - 5 S 3193/21 - juris Rn. 69; jeweils m. w. N.). b) Gemessen hieran ist der angegriffene Bebauungsplan erforderlich. Denn es liegt weder ein sogenannter „Etikettenschwindel“ vor (hierzu aa)) noch stößt er auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Zugriffsverbote (hierzu bb)). aa) Der von der Antragstellerin behauptete Etikettenschwindel im festgesetzten urbanen Gebiet liegt nicht vor. Zur Begründung ihrer Auffassung macht die Antragstellerin geltend, die Antragsgegnerin habe in ihrer Feinplanung nach § 6a BauNVO allgemein zulässige gewerbliche, kirchliche und kulturelle Anlagen ausgeschlossen, weshalb ihr wahrer Planungswille darin bestehe, ein allgemeines Wohngebiet oder bestenfalls ein Mischgebiet auszuweisen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Es ist zwar richtig, dass eine Gemeinde mit ihrer Planung keine Zielsetzung verfolgen darf, die keine Grundlage in der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB hat. Insbesondere ist es unzulässig, einen bestimmten Gebietscharakter festzusetzen, um lediglich den Erfordernissen eines städtebaulich gebotenen Immissionsschutzes auszuweichen (sog. „Etikettenschwindel“; vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.2.2000 - 4 BN 1.00 - juris Rn. 10). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Gemäß § 6a Abs. 1 BauNVO dienen urbane Gebiete dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören, wobei die Nutzungsmischung - im Gegensatz zu Mischgebieten - nicht gleichgewichtig sein muss. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.1.1 des angegriffenen Bebauungsplans sind in dem vorliegend festgesetzten urbanen Gebiet Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen sowie für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie Anlagen für kulturelle Zwecke mit Ausnahme von Krematorien allgemein zulässig. Bestimmte Einzelhandelsbetriebe können ausnahmsweise zugelassen werden. Unzulässig sind Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für kirchliche Zwecke, Krematorien, Großtierhaltungen, Tiergehege, Koppeln und Tiermärkte, Vergnügungsstätten sowie Tankstellen. Diese Festsetzung lässt entgegen der Auffassung der Antragstellerin eine dem urbanen Gebiet eigene Mischung aus Wohn-, Gewerbe- sowie sozialen und kulturellen Nutzungen zu. Die Gefahr des Überwiegens von Wohnnutzung besteht unter Berücksichtigung des dargestellten Nutzungskatalogs hingegen nicht. Dass eine überwiegende Wohnnutzung möglicherweise entstehen wird, wie es die Antragstellerin befürchtet, steht der Zulässigkeit und insbesondere der Erforderlichkeit der genannten Festsetzungen nicht entgegen, sondern ist eine Frage des Planvollzugs. Es lässt sich auch aus der Planbegründung nicht entnehmen, dass die Festsetzung eines urbanen Gebiets ausschließlich zur Umgehung immissionsschutzrechtlicher Vorgaben erfolgt wäre. Dort wird vielmehr dargelegt, dass diese Festsetzung das Ziel einer Mischung aus Wohnen und Gewerbe verfolge und in der Feinplanung bestimmte konfliktträchtig Nutzungen von der Zulässigkeit ausgenommen würden. bb) Die Antragstellerin bringt gegen die Erforderlichkeit des vorliegend angegriffenen Bebauungsplans weiter vor, seinem Vollzug stehe ein unüberwindbares artenschutzrechtliches Zugriffsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegen, weil der Zugriff auf das für den Ausgleich des Eingriffs in die im Plangebiet vorhandene Population der Zauneidechse vorgesehene Grundstück in keiner Weise gesichert sei. Damit dringt sie nicht durch. Denn in der der angegriffenen Planung zugrundeliegenden speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (vgl. Anlage zur Planbegründung) kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass durch die Ausweisung des in Rede stehenden Plangebiets Lebensräume und Fortpflanzungshabitate dort gefundener Zauneidechsen verloren gingen und dieser Verlust ausgeglichen werden müsse. Das Ersatzhabitat solle südwestlich des Plangebiets auf dem gemeindeeigenen Grundstück Flst. Nr. xxx ausgewiesen werden. Dem trägt die Antragsgegnerin dadurch Rechnung, dass sie unter Nr. 1.11.1 der textlichen Festsetzungen ein Ersatzhabitat für Zauneidechsen auf dem genannten Grundstück ausweist und der Vorhabenträgerin durch Gestattungsvertrag (vorgelegt als Anlage AG 3 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2022) das Recht eingeräumt hat, einen Teil dieses Grundstücks zur Schaffung eines Ersatzhabitats zu nutzen. Vor diesem Hintergrund steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit, dass das Zugriffsverbot nach § 44 BNatSchG nicht verletzt wird, wenn die beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden. Somit fehlt es dem vorliegenden Plan auch nicht an der Vollzugsfähigkeit. Ob die Ausweisung des Ersatzhabitats den Anforderungen des § 1a Abs. 3 BauGB genügt, was von der Antragstellerin auch in Frage gestellt wird, ist hingegen eine Frage der materiellen Abwägung (siehe hierzu unten). 2. Der angegriffene Bebauungsplan ist auch an die Ziele der Raumordnung angepasst. a) Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Dadurch soll materielle Konkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung gewährleistet werden. Die Anpassungspflicht der Gemeinde rechtfertigt sich daraus, dass die Ziele der Raumordnung grundsätzlich keine unmittelbare bodenrechtliche Wirkung entfalten, und daher regelmäßig der planerischen Umsetzung durch nachgeordnete Planungsträger bedürfen, um ihren Ordnungs- und Entwicklungsauftrag auch gegenüber dem einzelnen Raumnutzer erfüllen zu können. Bebauungspläne dürfen den Zielen der Raumordnung daher nicht widersprechen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.6.2007 - 4 BN 17.07 - BauR 2007, 1712, juris Rn. 9). § 1 Abs. 4 BauGB verbietet der Gemeinde Festsetzungen in Bebauungsplänen, die die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung innerhalb ihres räumlichen oder sachlichen Wirkungsbereichs vereiteln, wesentlich erschweren oder ihr zuwiderlaufen könnten (vgl. Gierke/Blessing in Brügelmann, BauGB, 128. Lfg. Oktober 2023, § 1 Rn. 416 m. w. N.). b) Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist eine Verletzung der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB durch den vorliegend angegriffenen Bebauungsplan nicht festzustellen. Die Antragstellerin trägt hierzu vor, der angegriffene Bebauungsplan verstoße gegen das im maßgeblichen Regionalplan festgelegte Konzentrationsgebot, weil aufgrund des auf ihrem Grundstück Flst. Nr. xxx bestandskräftig genehmigten Lebensmitteldiscounters die Gefahr einer Überversorgung im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin entstehe. Dem ist nicht zu folgen. Plansatz 2.5.3 - „Regionalbedeutsamer Einzelhandel“ - des Regionalplans des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein vom 13. März 2002 (Stand: März 2021) enthält unter anderem folgendes Ziel: Konzentrationsgebot Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte sind nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren zulässig. Ausnahmsweise kommen auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion in Betracht, wenn dies zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist. Die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens sind sich darin einig, dass es sich bei der Antragsgegnerin um ein Kleinzentrum im Sinne des dargestellten Ziels handelt und sie daher Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte, zu denen nach dem Regionalplan auch großflächige Einzelhandelsbetriebe, wie der vorliegend betreffende Betrieb, gehören, nur ausnahmsweise zur Sicherung der Grundversorgung ausweisen darf. Nach der im Aufstellungsverfahren eingeholten Stellungnahme des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein sieht dieser in der vorliegend angegriffenen Planung sowie in jener zur 10. Änderung des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ keinen Verstoß gegen regionalplanerische Vorgaben. Dieser Einschätzung liegt zugrunde, dass es sich bei der Planung um eine mit gewissen Erweiterungsmöglichkeiten verbundene Bestandsverlagerung handelt und im Bereich der 10. Änderung teilweise Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten ausgeschlossen werden. Auch das Regierungspräsidium Karlsruhe als obere Raumordnungsbehörde schließt sich dieser Einschätzung an und sieht in der Planungskonzeption keine erheblichen negativen Auswirkungen. Letztlich wurde - so die Antragsgegnerin in der Begründung zu dem Bebauungsplan - die raumordnerische Verträglichkeit ihrer Planung durch die im Planungsverfahren eingeholte Auswirkungsanalyse der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (der Begründung zum Bebauungsplan beigefügt) nachgewiesen. All diese Erwägungen greift die Antragstellerin mit ihrem Normenkontrollantrag nicht an. Sie ist vielmehr der Auffassung, dass sich ein Verstoß gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB aus der Existenz der ihr bestandskräftig erteilten Baugenehmigung ableite. Dem ist nicht zu folgen. Hiergegen sprechen sowohl der Wortlaut als auch Sinn und Zweck des § 1 Abs. 4 BauGB. Ebenso ist die Rechtsauffassung der Antragstellerin mit der verfassungsrechtlich verbürgten Planungshoheit der Gemeinden nicht zu vereinbaren. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 4 BauGB bezieht sich das Anpassungsgebot auf die Ebene der Bauleitplanung. Denn die Gemeinde hat ihre Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Demzufolge gilt das Anpassungsgebot nur bei der Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen und verpflichtet die Gemeinde darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen zur Anpassung bestehender Bauleitpläne an nachfolgend erlassene Ziele der Raumordnung oder auch zu einer erstmaligen Aufstellung von Bauleitplänen zur Umsetzung von Zielen der Raumordnung (vgl. Gierke/Blessing in Brügelmann, BauGB, 128. Lfg. Oktober 2023, § 1 Rn. 261). Die Norm lässt aber eine Auslegung dahingehend nicht zu, dass die Gemeinde auch dazu verpflichtet wäre, die tatsächliche Genehmigungslage den Zielen der Raumordnung anzupassen, was im vorliegenden Fall darauf hinauslaufen würde, dass die Antragsgegnerin vor Satzungsbeschluss auf einen Verzicht der Antragstellerin auf die ihr bestandskräftig erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Lebensmitteldiscounters hinwirken müsste. Hierfür liefert der Wortlaut der Norm keinerlei Anhaltspunkte. Auch der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB steht der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin entgegen. Denn die Vorschrift verfolgt die Verpflichtung der Gemeinde, die auf landes- und regionalplanerischer Ebene getroffenen Planungsentscheidungen auf kommunaler Ebene im Wege der Bauleitplanung konkret festzulegen. Dadurch wird in vertikaler Hinsicht eine Harmonisierung erreicht, indem die jeweiligen Planungsebenen die auf der vorgelagerten Stufe aggregierten Belange in ihre eigene Planung aufzunehmen haben. § 1 Abs. 4 BauGB erstreckt die Bindungswirkung der landes- und regionalplanerischen Letztentscheidungen auf die Gemeinde als Träger der örtlichen Planungshoheit, die die Gewähr für die Verwirklichung raumordnerischer Ziele durch die Bauleitplanung trägt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1993 - 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329, juris Rn. 17; Urteil vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25, juris Rn. 32). Den Zielen der Raumordnung soll dadurch die bodenrechtliche Verbindlichkeit gegenüber dem Einzelnen in der Form von Darstellungen oder Festsetzungen in Bauleitplänen vermittelt werden (vgl. Runkel/Edenharter in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 151. EL August 2023, § 1 Rn. 67). Der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB besteht demnach in der Gewährleistung materieller Konkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung in Gestalt einer dauerhaften Übereinstimmung beider Planungsebenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25, juris Rn. 33; Beschluss vom 25.6.2007- 4 BN 17.07 - BauR 2007, 1712, juris Rn. 9). Die Anpassungspflicht betrifft damit die abstrakte Ebene der kommunalen Planung, schlägt aber nicht auf die Baugenehmigungsebene durch. § 1 Abs. 4 BauGB verbietet es einer Gemeinde demzufolge nicht, wie im vorliegenden Fall eine bauleitplanerische Neuordnung regionalplanerisch vorgegebener Verkaufsflächenkontingente vorzunehmen, obwohl noch diesem Planungsziel widersprechende Baugenehmigungen bestehen. Schließlich steht der Rechtsauffassung der Antragstellerin auch die verfassungsrechtlich verbürgte Planungshoheit der Gemeinde entgegen. Denn würde man der Antragstellerin folgen, würde die Verwirklichung kommunaler Bauleitplanung in Gestalt von in die Zukunft gerichteten und raumordnerischen Vorgaben entsprechenden Planungszielen davon abhängig gemacht, dass Baugenehmigungsinhaber auf ihre Rechte verzichten. Eine derart weitgehende Beschränkung der gemeindlichen Planungshoheit liegt § 1 Abs. 4 BauGB indes nicht zugrunde. Vielmehr sollen - wie bereits ausgeführt - die raumordnerischen Vorgaben auf Ebene der Bauleitplanung konkretisiert werden und damit ein in die Zukunft gerichtetes Planungskonzept erstellt werden. Dem steht nicht entgegen, dass auf tatsächlicher Ebene möglicherweise noch alte Rechte bestehen, die in Zukunft aber auslaufen und daher der gemeindlichen und raumordnerischen Planung langfristig nicht widersprechen. 3. Es bestehen auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Verkaufsflächenbeschränkung im Sondergebiet. a) Eine Gemeinde kann in einem Bebauungsplan, mit dem sie gemäß § 11 Abs. 2 und 3 BauNVO - wie im vorliegenden Fall - ein Sondergebiet für großflächige Einzelhandelsbetriebe festsetzt, nach Quadratmetergrenzen bestimmte Regelungen über die höchstzulässige Verkaufsfläche zu treffen, da es sich hierbei um eine Vorschrift über die Art der baulichen Nutzung im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO handelt. Die Rechtsgrundlage hierfür folgt somit unmittelbar aus § 11 BauNVO, weil die Gemeinde in einem von ihr zulässigerweise festgesetzten Sondergebiet selbst den Anlagentyp durch die von ihr bestimmte Größenbegrenzung bildet (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.1990 - 4 C 36.87 - NVwZ 1990, 1071, juris Rn. 29 f.). § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO eröffnet der Gemeinde ferner die Möglichkeit, die höchstzulässige Verkaufsfläche für das jeweilige Grundstück im Bebauungsplan in der Form festzusetzen, dass die maximale Verkaufsflächengröße im Verhältnis zur Grundstücksgröße durch eine Verhältniszahl festgelegt wird, sofern dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen und damit die Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll. Nicht gestattet ist ihr jedoch, durch eine betriebsunabhängige Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen für alle im Sondergebiet ansässigen oder zulässigen Einzelhandelsbetriebe das System der vorhabenbezogenen Typisierung zu verlassen, auf dem die Vorschriften der Baunutzungsverordnung zur Art der baulichen Nutzung beruhen. Denn eine vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen ist der Baunutzungsverordnung grundsätzlich fremd. Eine Kontingentierung der Verkaufsflächen, die auf das Sondergebiet insgesamt bezogen ist, öffnet das Tor für sog. „Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Dieses Ergebnis widerspricht dem der Baugebietstypologie zugrundeliegenden Regelungsansatz, demzufolge im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Grunde jedes Baugrundstück für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung soll in Betracht kommen können. Etwas anderes gilt nur dann, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist; denn dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.4.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86, juris Rn. 16 ff. m. w. N.). Das führt zur Zulässigkeit der Festsetzung einer Verkaufsflächenbegrenzung für das gesamte Sondergebiet, wenn diese einen Einzelhandelsbetrieb auf einem Grundstück betrifft (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 151. EL August 2023, § 11 BauNVO Rn. 126). Allerdings genügt es nicht, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon ausgehen kann, dass im Sondergebiet tatsächlich nur ein einziger Handelsbetrieb verwirklicht werden wird. Gebiets- und vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzung sind nur dann identisch, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans nur die Errichtung eines einzigen Einzelhandelsbetriebs zulassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.2.2011 - 4 BN 43.10 - BauR 2011, 1118, juris Rn. 7). Die im Plangebiet bestehenden Eigentumsverhältnisse sind hierfür regelmäßig unbeachtlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.11.2009 - 4 BN 63.09 - DVBl 2010, 124, juris Rn. 3). b) Gemessen an diesen Voraussetzungen lässt sich die Festsetzung des Sondergebiets in Nr. 1.1.2 das Textteils auf § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO als Rechtsgrundlage zurückführen. Bereits der Wortlaut der Festsetzung spricht für eine zulässige anlagenbezogene Verkaufsflächenbeschränkung. Denn dort wird der im Sondergebiet zulässige Anlagentyp als Einzelhandel mit nahversorgungsrelevantem Hauptsortiment und maximaler Gesamtverkaufsfläche 1.200 m2 definiert. Die textliche Festsetzung qualifiziert somit diejenigen Einzelhandelsbetriebe, die nach der Zweckbestimmung des Sondergebiets (noch) der Nahversorgung dienen. Eine Kontingentierung von Nutzungsoptionen, wie sie die Antragstellerin in dieser Festsetzung sieht, lässt sich im vorliegenden Einzelfall hierin nicht erblicken. Selbst wenn man hierin eine gebietsbezogene Verkaufsflächenbeschränkung sähe, wäre die Festsetzung rechtlich nicht zu beanstanden. Denn insoweit ist beachtlich, dass das Sondergebiet sich auf lediglich einem Buchgrundstück (Flst. Nr. xxx/6) befindet und dort auch nur ein Baufenster durch die Festsetzung von Baugrenzen ausgewiesen ist. Dies lässt bei lebensnaher Betrachtung lediglich die Zulassung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs zu, womit das einer Kontingentierung entgegenstehende „Windhundrennen“ ausgeschlossen sein dürfte. Denn der Eigentümer dieses Grundstücks kann dieses in den Grenzen der Verkaufsflächenbeschränkung nutzen und muss nicht befürchten, durch andere Eigentümer Abstriche an seinen Nutzungsmöglichkeiten hinnehmen zu müssen. Der Möglichkeit einer Grundstücksteilung - wie sie die Antragstellerin der Sache nach durch das Szenario der Ansiedlung mehrerer kleinerer Einzelhandelsbetriebe geltend macht - kommt rechtlich insoweit keine Bedeutung zu (so auch BVerwG, Urteil vom 17.10.2019 - 4 CN 8.18 - BVerwGE 166, 378, juris Rn, 34 m.w. N.; vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.8.2020 - 3 S 1113/20 - BauR 2020, 1748, juris Rn. 18). 4. Allerdings verstößt der Bebauungsplan gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, weil er an einem sonstigen Fehler im Abwägungsvorgang im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB leidet. Denn der Antragsgegnerin ist es nicht gelungen, die Belange des Naturschutzes in einer § 1a Abs. 3 BauGB genügenden Weise abwägungsfehlerfrei zu berücksichtigen. a) Nach §1a Abs. 3 Satz 1 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a) BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung zu berücksichtigen. Der Ausgleich kann zum einen durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen innerhalb oder - unter weiteren Voraussetzungen - außerhalb des Plangebiets erfolgen (Sätze 2 und 3). Zum anderen können aber auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 BauGB oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden (Satz 4). Nach der während des Planaufstellungsverfahrens eingeholten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung existiert im Plangebiet ein Vorkommen der Zaun-eidechse, deren Lebensraum und Fortpflanzungsstätten durch die Planung verloren gehen. Dieser Verlust ist durch die Schaffung eines Ersatzhabitats auf dem westlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstück Flst. Nr. xxx und eine Umsiedlung der nachgewiesenen Population dorthin auszugleichen. Dieser gutachterlichen Einschätzung ist die Antragsgegnerin gefolgt und hat sich für einen Ausgleich auf dem außerhalb des Plangebiets belegenen Grundstück Flst Nr. xxx entschieden. Allerdings hat sie hierfür keine planerischen Festsetzungen im Sinne von § 1a Abs. 3 Satz 2 oder 3 BauGB getroffen. Insbesondere stellt die textliche „Festsetzung“ Nr. 1.11.1 keine Festsetzung im Sinne des § 9 Abs. 1a BauGB dar. Dort wird beschrieben, dass auf dem „an das Plangebiet angrenzenden Teil des Flurstücks xxx“ bestimmte Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen sind. Damit hat die Antragsgegnerin selbst zu erkennen gegeben, dass sie dieses Grundstück außerhalb des festgesetzten Plangebiets und auch nicht innerhalb des Geltungsbereichs eines anderen Bebauungsplans sieht und damit keine planerische Festsetzung treffen wollte. Dieses Auslegungsergebnis wird durch den zeichnerischen Teil des angegriffenen Bebauungsplans gestützt. Dort sind auf dem Grundstück Flst. Nr. xxx „Flächen für dem Bebauungsplan zugeordnete Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahme Ersatzhabitat Zauneidechse)“ ausgewiesen, die sich allerdings außerhalb der durch das Planzeichen Nr. 15.13 festgesetzten Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans befinden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin mit der Vorhabenträgerin, die den Lebensmitteldiscounter in dem festgesetzten Sondergebiet errichten wird, einen städtebaulichen Vertrag nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB über die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen geschlossen (vgl. Anlage AG 3 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 18.10.2022) und sich somit für einen Ausgleich nach § 1a Abs. 3 Satz 4 Var. 1 BauGB entschieden. Zur wirksamen Sicherung der Durchführung dieser Ausgleichsmaßnahmen muss ein solcher Vertrag den tatsächlichen Erfolg der erforderlichen Ausgleichsmaßnahme in einer ähnlich gesicherten Weise wie eine bauleitplanerische Festsetzung gewährleisten. Dies erfordert zum einen die dingliche Berechtigung des Vertragspartners - hier des Vorhabenträgers -, die ihm auf Dauer die Durchführung und Unterhaltung des vorgesehenen Ausgleichs ermöglicht, und zum anderen eine vertragliche Sicherungsklausel, die gewährleistet, dass die Ausgleichsleistungen auch bei Nichterfüllung der vom Vertragspartner übernommenen Handlungspflichten tatsächlich erbracht werden (vgl. Gellermann in Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 1a Rn. 87 f.; Wagner in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 151. EL August 2023, § 1a Rn. 132; jeweils m. w. N.). Außerdem muss für eine ordnungsgemäße Abwägung der betroffenen artenschutzrechtlichen Belange ein solcher Vertrag dem Gemeinderat im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorliegen (vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 21.6.2017 - 8 C 10068/17 - BauR 2017, 1625, juris Rn. 69; Wagner in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 151. EL August 2023, § 1a Rn. 133; Gellermann in Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 1a Rn. 90 m. w. N.). Denn über den Eingriffsausgleich und die planerischen oder sonstigen Mittel zu seiner Umsetzung ist im Rahmen der Abwägung zu befinden und der Gemeinderat hat sich im Zeitpunkt seiner Abwägungsentscheidung die Gewissheit darüber zu verschaffen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die gewählte Form der Sicherung der vorgesehenen Ausgleichsleistungen vorliegen. Diese rechtlichen Erfordernisse hat die Antragsgegnerin nicht gewahrt. Auf die Rüge der Antragstellerin, es fehle an einer dinglichen Sicherung des Rechts der Vorhabenträgerin zur Ausführung der Ausgleichsmaßnahmen, hat die Antragsgegnerin lediglich erwidert, die Umsetzung der artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen erfolge durch einen entsprechenden Gestattungsvertrag, ohne selbst deren dingliche Sicherung zu behaupten. Außerdem entbehrt dieser Gestattungsvertrag der erforderlichen Sicherungsklausel für den Fall der Nichterfüllung der Ausgleichsmaßnahmen. Schließlich lag er dem Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht bei der Beschlussfassung über den angegriffenen Bebauungsplan vor. In den beigezogenen Akten der Antragsgegnerin findet sich kein entsprechendes Vertragswerk, welches dem Gemeinderat vorgelegen haben könnte, und auch die Planbegründung nimmt einen etwaigen städtebaulichen Vertrag zur Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen nicht in Bezug. Die Tatsache, dass der Gestattungsvertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Vorhabenträgerin erst am 10. März 2021 und damit ungefähr drei Monate nach dem Satzungsbeschluss vom 15. Dezember 2020 geschlossen wurde, lässt eine ordnungsgemäße Befassung des Gemeinderats mit der rechtlichen Sicherung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen vor Satzungsbeschluss auch nicht zu. b) Bei diesem Fehler handelt es sich um einen sonstigen Fehler im Abwägungsvorgang im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB, der der materiellen Überprüfung des Bebauungsplans zuzuordnen ist. Zwar hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der während des Planaufstellungsverfahrens eingeholten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung die sich stellenden artenschutzrechtlichen Konflikte hinreichend ermittelt und unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen auch bewertet, weshalb er dem Ermittlungs- und Bewertungsgebot aus § 2 Abs. 3 und 4 BauGB entsprochen hat. Er hat aber die rechtlichen Voraussetzungen seiner aus § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB folgenden Pflicht zur Sicherung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen verkannt, was über die in § 2 Abs. 3 und 4 BauGB geregelte Zusammenstellung des Abwägungsmaterials hinausgeht und damit dem sonstigen Abwägungsvorgang zuzuordnen ist (vgl. hierzu Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 151. EL August 2023, § 1 Rn. 187). Dieser Fehler ist offensichtlich, weil er sich ohne Weiteres anhand der Verfahrensakte der Antragsgegnerin erschließt, und auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen im Sinne dieser Vorschrift. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan so nicht beschlossen hätte, hätte er die im Zeitpunkt seines Satzungsbeschlusses fehlende Sicherung des Ausgleichs der planbedingten Eingriffe gekannt. Er ist auch beachtlich, denn die Antragstellerin hat diesen Fehler innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB hinreichend substantiiert gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht, da sie ihn in ihrer Antragsbegründung gerügt hat. III. Die festgestellten Rechtsfehler führen zu Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Aufgrund der seine Gesamtheit betreffenden Fehler im Abwägungsvorgang ist kein Raum für die Annahme, isolierbare Teilregelungen des Bebauungsplans könnten wirksam bleiben. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Beschluss vom 7. Februar 2024 Der Streitwert für das Verfahren wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 11. April 2022 nach § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 endgültig auf 30.000 Euro festgesetzt. Dieser Wert entspricht der ständigen Bemessung gewerblicher Interessen durch den Senat im Normenkontrollsachen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Kuckuckswald, 9. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2020. Das westlich der Ubstadter Straße (K 3523) belegene, 0,91 ha große Plangebiet umfasst die im Zeitpunkt des Satzungsbeschluss als Flst. Nr. xxx/4, xxx/5, xxx/6 und xxx/9 bezeichneten Grundstücke. Heute werden die im Plangebiet belegenen Grundstücke als Flst. Nr. xxx/4, xxx/6, xxx/9, xxx/12, xxx/13, xxx/14 und xxx/15 bezeichnet. Dort befanden sich im Zeitpunkt der Planaufstellung verschiedene Bestandsgebäude. Für den überwiegenden Teil des Plangebiets wird als Art der baulichen Nutzung ein „Sondergebiet Nahversorgung“ festgesetzt, in dem Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten (Nahrungs- und Genussmittel, Drogeriewaren) gemäß Sortimentsliste zum Nahversorgungskonzept Ubstadt-Weiher und einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 1.200 m2 zulässig ist. Der Anteil an sonstigen nahversorgungsrelevanten, zentrenrelevanten oder nicht-zentrenrelevanten Randsortimenten darf, gemessen nach der Verkaufsfläche, nicht mehr als 10 % betragen. Für den übrigen westlichen Teil setzt der Bebauungsplan ein urbanes Gebiet fest. Die überbaubare Grundstücksfläche im Plangebiet wird durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt, woraus sich ein Baufenster für das Sondergebiet und ein Baufenster für das urbane Gebiet ergeben. Im Übrigen enthält der Bebauungsplan für beide Gebietsteile Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur Bauweise sowie Festsetzungen zu Verkehrsflächen. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des südlich des Plangebiets belegenen und von diesem durch das Grundstück Flst. Nr. xxx/10 getrennten Grundstücks Flst. Nr. xxx. Dieses Grundstück ist mit einem Lebensmittelvollsortimenter (xxx) und einem Lebensmitteldiscounter (bislang xxx) bebaut. Der Lebensmitteldiscounter soll in den Geltungsbereich des vorliegend angegriffenen Bebauungsplans umgesiedelt werden. Für das Grundstück der Antragstellerin setzte bislang der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Kuckuckswald, 5. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 15. November 2005 ein Sondergebiet für einen Lebensmittelvollsortimenter und einen Lebensmitteldiscounter mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 2.500 m2 fest. Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt, wodurch auf dem Grundstück ein Baufenster entsteht. Die im Verfahren 5 S 245/22 von der Antragstellerin angegriffene 10. Änderung des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ vom 15. Dezember 2020 ändert für den östlichen Teil des Plangebiets die Sondergebietsfestsetzung und setzt für diesen Bereich stattdessen ein Gewerbegebiet fest. Nach den textlichen Festsetzungen ist dort unter anderem Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten ausgeschlossen. In dem im westlichen Teil Plangebiets verbleibenden Sondergebiet sind nach den textlichen Festsetzungen Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten (Nahrungs- und Genussmittel, Drogeriewaren) gemäß Sortimentsliste zum Nahversorgungskonzept der Antragsgegnerin und einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 1.600 m2 zulässig. Der Anteil an sonstigen nahversorgungsrelevanten, zentrenrelevanten oder nicht zentrenrelevanten Randsortimenten darf, gemessen nach Verkaufsfläche, nicht mehr als 10 % betragen. Ebenso zulässig ist eine Bäckerei/ein Café mit einer Gesamtfläche von maximal 160 m2, wobei die Verkaufsfläche maximal 50 m2 betragen darf. Das Verfahren zur Aufstellung des hier angegriffenen Bebauungsplans verlief wie folgt: Am 9. April 2019 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Einleitung des Verfahrens zur - damals noch so benannten - 10. Änderung des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB, um in dem „vorderen Grundstücksbereich“ einen Lebensmittelmarkt und ein Bäckereicafé mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.000 m2 anzusiedeln und den rückwärtigen Teil einer gemischten Nutzung zuzuführen. Am 21. Januar 2020 beschloss er die Aufstellung eines geänderten Entwurfs, der im Wesentlichen eine Vergrößerung der Verkaufsfläche von 1.000 m2 auf 1.200 m2 zum Gegenstand hatte. Zur Darstellung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung führte die Antragsgegnerin am 5. März 2020 ein Bürgergespräch durch, bei dem sie Gelegenheit gab, die Planung zu erörtern. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 22. September 2020 wurde das Bebauungsplanverfahren von der 10. Änderung in die 9. Änderung umbenannt und im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB fortgesetzt. Vom 16. Oktober 2020 bis einschließlich 16. November 2020 wurde der Planentwurf öffentlich ausgelegt; die öffentliche Auslegung wurde im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 8. Oktober 2020 bekannt gemacht. Am 15. Dezember 2020 wog der Gemeinderat die vorgebrachten Stellungnahmen untereinander und gegeneinander ab und beschloss die 9. Änderung des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ im Verfahren nach § 13a BauGB als Satzung. Der Bebauungsplan wurde am 2. Dezember 2021 im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin ortsüblich bekannt gemacht. Mit Schriftsatz vom 8. April 2022 hat die Antragstellerin das vorliegende Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie macht dort und mit Schriftsatz vom 12. August 2022 geltend, sie sei antragsbefugt, weil der vorliegend angegriffene Bebauungsplan in einem engen Zusammenhang zu dem Bebauungsplan „Kuckuckswald, 10. Änderung“ stehe, in dessen Geltungsbereich ihr Grundstück liege. Beide Bebauungspläne sollten „miteinander stehen und fallen“, weshalb ihre abwägungsrelevanten Belange auch in der 9. Bebauungsplanänderung hätten berücksichtigt werden müssen. Daraus ergebe sich die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Eigentümerposition. Im Zuge der 9. und der 10. Änderung sei das begrenzte Kontingent an Verkaufsflächen einseitig zu ihren Lasten neu verteilt worden. Dabei seien zwar die Belange ihrer Mieter (xxx und xxx), nicht aber ihre Belange als Grundstückseigentümerin berücksichtigt worden. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen. Die Hinweisbekanntmachung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erfülle nicht die notwendige Anstoßfunktion. Die öffentlichen Auslegungen der 9. und der 10. Änderung seien in demselben Mitteilungsblatt unmittelbar aufeinanderfolgend bekannt gemacht worden. Zur öffentlichen Auslegung der 9. Änderung heiße es dort, die 10. Änderung sei mit Beschluss des Gemeinderats vom 22. September 2020 in die 9. Änderung umgewandelt worden. In der darauffolgenden Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung der 10. Änderung heiße es sodann, der Gemeinderat habe am 22. September 2020 die Aufstellung der 10. Änderung beschlossen und die ursprüngliche 9. Änderung, die in der Gemeinderatssitzung vom 9. April 2019 eingeleitet worden sei, werde nicht mehr weitergeführt. Dies sei kaum nachvollziehbar und äußerst verwirrend. Außerdem sei der Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht vollständig und widerspruchsfrei angegeben worden. Die Antragsgegnerin habe sich hierzu eines Kartenausschnitts und der Angabe der angrenzenden Flurstücke bedient. Das versetze den Bürger aber nicht in die Lage, das Plangebiet einer bestimmten Fläche zweifelsfrei zuzuordnen. Denn der Kartenausschnitt sei zu klein, um die Umrisse des räumlichen Geltungsbereichs erkennen zu lassen. Daher könne die Angabe der umliegenden Flurstücke nicht nachvollzogen und überprüft werden. Zudem sei die Angabe der umschließenden Flurstücke lückenhaft oder falsch. Außerdem sei nicht mitgeteilt worden, welche Arten umweltbezogener Informationen vorgelegen hätten. Ebenso verfahrensfehlerhaft sei die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im Internet. In der Hinweisbekanntmachung werde dazu ausgeführt, der Bebauungsplan sei „ab Ende KW 42“ auch im Internet abrufbar. Die KW 42 habe am 18. Oktober 2020 geendet. Die physische Auslegung des Planentwurfs habe demgegenüber am 16. Oktober 2020 begonnen, weshalb hier unterschiedliche Stellungnahmefristen gegolten hätten. Im Übrigen lasse sich der Verfahrensakte nicht entnehmen, ob die Planunterlagen überhaupt im Internet veröffentlicht worden seien und in welchem Zeitraum dies erfolgt sei. Der Bebauungsplan leide auch an Fehlern im Abwägungsvorgang. Denn die Antragsgegnerin habe völlig außer Acht gelassen, dass mit der parallelen Aufstellung der 10. Änderung die bestehende Baugenehmigung für den Altstandort des xxx-Lebensmitteldiscounters nicht entfalle. Daher könne sie ihr Ziel, ein Überangebot an Verkaufsflächen zu vermeiden, nicht erreichen. Es bestehe außerdem ein Ermittlungsdefizit in Bezug auf die Lärmauswirkungen. Denn die festgesetzten Baufenster wiesen lediglich einen Abstand von 5 m aus. Den sich insoweit aufdrängenden Lärmkonflikt zwischen der im urbanen Gebiet zulässigen Wohnnutzung und den im Sondergebiet zulässigen Nutzungen habe die Antragsgegnerin nicht untersucht. Schließlich leide der Bebauungsplan an einem Abwägungsausfall, weil ihr Interesse, die bisherige Verkaufsfläche auf ihrem Grundstück zu behalten, nicht in die Abwägung eingestellt worden sei. Materiellrechtlich sei die Festsetzung eines urbanen Gebiets im westlichen Bereich des Bebauungsplans nicht erforderlich. Denn die Antragsgegnerin verfolge nicht das Ziel, den in § 6a Abs. 1 BauNVO vorgesehenen „Nutzungsmix“ zu verwirklichen. Tatsächlich werde dort ganz überwiegend Wohnnutzung entstehen, weil die Antragsgegnerin eine ganze Reihe gewerblicher Nutzungen, die im urbanen Gebiet zulässig wären, ausgeschlossen habe. Gleiches gelte für kirchliche und bestimmte kulturelle Anlagen. In Gänze sei der Bebauungsplan nicht erforderlich, weil sein Vollzug auf unüberwindbare rechtliche Hindernisse stoße. Denn er erlaube Baumaßnahmen in Bereichen, wo ein Vorkommen der Zauneidechse festgestellt worden sei, weshalb seine Umsetzung gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen würde. Die Durchführung der hierzu im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen sei in keiner Weise abgesichert. Denn sie beträfen eine Fläche außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs, ohne dass eine hinreichende rechtliche Sicherung der dort durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen vorliege. Damit liege gleichzeitig auch ein Verstoß gegen § 1a Abs. 3 BauGB vor. Der Bebauungsplan sei ferner nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst. Die Antragsgegnerin sei ein Kleinzentrum ohne zentralörtliche Funktion, in dem nach dem von ihr selbst beauftragten Gutachten die Grundversorgung gesichert sei und daher die Ansiedlung eines zusätzlichen Lebensmittelmarkts keinen Sinn mache. Dieser Fall trete aber nun ein, da eine bestandskräftige Baugenehmigung für einen Lebensmitteldiscounter auf ihrem Grundstück bestehe und mit dem hier angegriffenen Bebauungsplan die Möglichkeit eröffnet werde, einen zweiten Discounter in unmittelbarer Nähe zu errichten. Damit stehe die Ausweisung der zusätzlichen Fläche im Widerspruch zum Ziel 2.5.3 des Regionalplans des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein, nach dem Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren zulässig seien und Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion - wie die Antragsgegnerin - nur ausnahmsweise in Betracht kämen, wenn dies zur Sicherung der Grundversorgung geboten sei. Es liege ein Festsetzungsfehler vor, weil die Beschränkung der Gesamtverkaufsfläche auf 1.200 m2 nicht von § 11 BauNVO gedeckt sei. Damit sei die gesamte Sondergebietsfestsetzung unwirksam. Denn die Verkaufsflächenbeschränkung sei nicht vorhaben-, sondern gebietsbezogen, weshalb sie sich auch kumulativ auf mehrere Einzelhandelsbetriebe beziehen könne. Dadurch würde aber ein „Windhundrennen“ eröffnet, was der Baunutzungsverordnung fremd sei. Denn nach ihrem Regelungsansatz müsse jedes Baugrundstück für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung in Betracht kommen. Die vorliegend festgesetzte gebietsbezogene Verkaufsflächenbeschränkung sei auch nicht identisch mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung. Denn der Plan lasse die Errichtung mehrerer Einzelhandelsgewerbe, die zusammengerechnet eine Verkaufsfläche von maximal 1.200 m2 aufwiesen, zu. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan „Kuckuckswald, 9. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2020 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Der Antrag sei unzulässig. Der Antragstellerin fehle die erforderliche Antragsbefugnis, denn eine solche werde durch ein reines Konkurrenzschutzinteresse nicht begründet. Im Übrigen habe die Antragstellerin eine negative Betroffenheit in eigenen Interessen nicht dargelegt und eine solche sei auch nicht ersichtlich. Außerdem fehle ihr das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn für den durch das festgesetzte Sondergebiet ermöglichten Discounter sei bereits eine Baugenehmigung erteilt worden und dieser sei auch bereits errichtet und eröffnet. In dem festgesetzten urbanen Gebiet sei bereits eine Baugenehmigung für ein Wohn- und Geschäftshaus erteilt worden, ein weiteres Wohn- und Geschäftshaus sei in Planung. Daher könne die Antragstellerin ihre Rechtsposition mit dem vorliegenden Normenkontrollverfahren nicht mehr verbessern. Der Antrag sei auch unbegründet. Die Hinweisbekanntmachung erfülle die rechtlichen Voraussetzungen. Es werde jedem verständigen Betrachter deutlich, dass die Verfahren zur 9. und zur 10. Änderung unterschiedliche Planbereiche beträfen und hierfür jeweils geänderte Festsetzungen getroffen würden. Damit sei die erforderliche Anstoßfunktion erfüllt. Gleiches gelte für die Darstellung des räumlichen Geltungsbereichs. Denn dem abgedruckten Lageplan könnten zweifellos die konkrete Lage des Plangebiets sowie dessen detaillierte Abgrenzung entnommen werden. Schließlich biete die Benennung der an das Plangebiet angrenzenden Flurstücke eine exakte Eingrenzungsmöglichkeit. Auch die Internetveröffentlichung genüge den rechtlichen Anforderungen. Denn die entsprechenden Unterlagen hätten sich vom 16. Oktober 2020 bis einschließlich 16. November 2020 auf ihrer Website befunden. Die Angabe „ab Ende KW 42“ habe sich dabei ersichtlich auf den letzten Arbeitstag der Woche, mithin den 16. Oktober 2020, bezogen. Die Planung stelle auch keinen Etikettenschwindel dar. Aus der Planbegründung ergebe sich mehrfach, dass ein Mix aus Wohnen und Gewerbe angestrebt werde, dies werde auch so umgesetzt. Der Ausschluss bestimmter kultureller Anlagen beziehe sich ausschließlich auf Krematorien. Die Erforderlichkeit des Bebauungsplans stehe auch nicht wegen eines artenschutzrechtlichen Zugriffsverbots in Frage. Das Thema Artenschutz sei im Bebauungsplan abgearbeitet worden und die artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen erfolgten durch einen entsprechenden Gestattungsvertrag. Der Bebauungsplan widerspreche auch nicht den Zielen der Raumordnung. Denn die Gefahr einer Ansiedlung eines weiteren Discounters auf dem Grundstück der Antragstellerin sei unter Berücksichtigung der in unmittelbarer Nähe gerade erst vergrößerten und erneuerten Lebensmittelmärkte als gering angesehen worden. Ein Junktim zwischen Aufgabe des Altstandorts und Aufnahme des neuen Standorts sei im Planverfahren weder von der Raumordnungsbehörde noch vom Regionalverband verlangt worden. Die Sondergebietsfestsetzung sei von § 11 BauNVO gedeckt. Denn innerhalb des festgesetzten Baufensters könne realistischerweise nur ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb untergebracht werden. Daher liege hier ein Ausnahmefall vor, in dem eine grundsätzlich unzulässige gebietsbezogene Verkaufsflächenbeschränkung planerhaltend als zulässige grundstücksbezogene Verkaufsflächenbeschränkung ausgelegt werden könne, weil nur ein für die Art der jeweiligen Nutzung geeignetes Baugrundstück vorhanden sei. Es habe eine sachgerechte Abwägung stattgefunden. Insbesondere sei in die Abwägung eingestellt worden, was nach Lage der Dinge habe eingestellt werden müssen. Dabei sei sie sich bewusst gewesen, dass der Lebensmittelmarkt auf dem Grundstück der Antragstellerin Bestandsschutz genieße. Mit dessen Überplanung im Wege der 10. Änderung des Bebauungsplans habe sie allerdings dafür Sorge getragen, dass bei einer endgültigen Nutzungsaufgabe oder einer Nutzungsänderung neuer Einzelhandel nur nach Maßgabe der entsprechenden einschränkenden Festsetzung zugelassen werden dürfe. Ein Ermittlungsdefizit im Hinblick auf die Lärmauswirkungen liege nicht vor. Dieser Konflikt habe in das nachgelagerte Baugenehmigungsverfahren transferiert werden dürfen. Denn eine detaillierte Betrachtung sei erst in diesem Verfahren möglich. Unzulässig sei ein solcher Konflikttransfer nur dann, wenn ausgeschlossen wäre, dass der Immissionskonflikt auf Vollzugsebene nicht gelöst werden könne. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Hierauf entgegnete die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 10. Januar 2024 unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens, das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis könne ihr nicht versagt werden, weil bereits durch die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit des hier angegriffenen Bebauungsplans die dort festgesetzten Verkaufsflächen wieder zurück auf ihr Grundstück im Geltungsbereich der 10. Änderung übertragen werden könnten, ohne dass dadurch das Ziel 2.5.3 des Regionalplans verletzt würde. Außerdem habe sie vorsorglich Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die im Plangebiet bereits erteilten Baugenehmigung eingelegt. Dem Senat liegt die Verfahrensakte der Antragsgegnerin (2 Bände) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf und auf den Inhalt der Akten des Senats sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.